UV.2003.00068
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Gerichtssekretär Volz
Urteil vom 8. Juli 2003
in Sachen
J.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
Witikonerstrasse 15, 8032 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 J.___, geboren 1968, war seit Januar 2000 als Diamantbohrer bei der A.___ AG, Diamantbohrungen, Rümlang, tätig und war über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert (Urk. 8/1), als er am 5. Dezember 2001 an seinem Arbeitsplatz auf einer Baustelle ausglitt und sich dabei Verletzungen am rechten Knie zuzog (Urk. 8/1). Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 7. November 2002 (Urk. 8/29) stellte die SUVA mit Verfügung vom 14. November 2002 die Taggeldleistungen auf den 25. November 2002 ein (Urk. 8/30). Mit Schreiben an die SUVA vom 27. November 2002 reichte der behandelnde Arzt des Versicherten, Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, zwei medizinische Untersuchungsberichte ein und widersprach den Schlussfolgerungen von Dr. B.___. Sodann erwähnte er, dass er dem Versicherten den Beizug eines Rechtsanwaltes empfehlen werde (Urk. 8/35).
1.2 Am 3. Februar 2003 teilte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann, Zürich, der SUVA mit, dass Dr. C.___ mit Schreiben vom 27. November 2002 in seiner Vertretung Einsprache gegen die Verfügung vom 14. November 2002 erhoben habe (Urk. 8/41). Mit Einspracheentscheid vom 11. März 2003 (Urk. 2 = Urk. 8/47) stellte die SUVA fest, dass das Schreiben von Dr. C.___ vom 27. November 2002 nicht als Einsprache angesehen werden könne (Urk. 2 S. 3). Gegen die Verfügung vom 14. November 2002 habe der Versicherte, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, vielmehr erst am 3. Februar 2003 Einsprache erhoben. Da die Einsprache vom 3. Februar 2003 verspätet erfolgt sei, sei darauf nicht einzutreten (Urk. 2 S. 4).
2. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann, am 10. April 2003 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
| „ | Es sei in Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten. |
| | Eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, aufgrund des Berichtes der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist vom 19. November 2002 ein Revisionsverfahren einzuleiten.“ |
In der Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2003 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 28. Mai 2003 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Gemäss Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) in der bis am 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung kann gegen Verfügungen nach diesem Gesetz sowie gegen die auf solchen Verfügungen beruhenden Prämienrechnungen innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.
2.
2.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 f.).
In der Verwaltungsverfügung festgelegte - somit Teil des Anfechtungsgegenstandes bildende -, aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige - somit nicht zum Streitgegenstand zählende - Fragen prüft das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in engem Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (BGE 122 V 244 Erw. 2a, 117 V 295 Erw. 2a, 112 V 99 Erw. 1a, 110 V 51 Erw. 3c mit Hinweisen; vgl. auch BGE 122 V 36 Erw. 2a).
2.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2003 (Urk. 2), worin diese einerseits feststellte, das Schreiben von Dr. C.___ vom 27. November 2002 stelle keine gültige Einsprache des Beschwerdeführers dar und darauf nicht eintrat, sowie andererseits auf dessen Einsprache vom 3. Februar 2003 wegen fehlender Rechtzeitigkeit nicht eintrat.
2.3 Beschwerdeweise wird vom Beschwerdeführer die fehlende Rechtzeitigkeit seiner Eingabe vom 3. Februar 2003 nicht bestritten (Urk. 1). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Eingabe von Dr. C.___ vom 27. November 2002 zu Recht nicht eingetreten ist.
3.
3.1 Die Stellvertretung ist im UVG und in dem für die Beschwerdegegnerin geltenden Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren nicht geregelt. Nach der Rechtsprechung gelangen jedoch die zivilrechtlichen Normen analog zur Anwendung, soweit diesen nicht besondere Vorschriften oder Sinn und Zweck des Sozialversicherungsrecht entgegenstehen (RKUV 1995 Nr. K 958 S. 19 Erw. 1b mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Bestimmungen der Stellvertretung. Gemäss Art. 32 des Obligationenrechts (OR) wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet, wenn jemand, der zur Vertretung eines andern ermächtigt ist, in dessen Namen einen Vertrag abschliesst (Abs. 1). Hat der Vertreter bei Vertragsabschluss sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann unmittelbar berechtigt oder verpflichtet, wenn der andere aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesse (Abs. 2). Die Vertretungswirkung tritt somit nur dann ein, wenn der Vertreter zu erkennen gibt, dass ein Vertretungsgeschäft abgeschlossen werden soll und kein Eigengeschäft. Jedoch kann eine Vertretungswirkung auch bei einer stillschweigenden Erklärung eintreten, nämlich dann, wenn der Dritte aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste (BGE 90 II 289 f.; Basler Kommentar OR I, Rolf Watter, Art. 32 N 17, Basel 1996; Berner Kommentar, Zäch, Art. 32 N 45).
3.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts entscheidet sich die Frage, ob der Vertreter dem Dritten gegenüber in fremdem Namen handelt, nach den Regeln zur Auslegung empfangsbedürftiger Erklärungen. Erforderlich ist daher entweder, dass der Vertreter den Vertretungswillen hat und der Dritte dies erkennt, oder dass er zwar keinen Vertretungswillen hat, der Dritte jedoch nach Treu und Glauben auf einen solchen schliessen darf und tatsächlich auch schliesst. Mithin kommt es nicht auf den inneren tatsächlichen, sondern auf den nach aussen kundgegebenen und vertrauenstheoretisch sowie tatsächlich als solchen verstandenen Vertretungswillen an. Hinreichend ist der objektiv geäusserte Vertretungswille (BGE 120 II 200 Erw. 2b/aa; Berner Kommentar, Zäch, Art. 33 N 40).
3.3 Die Beschwerdegegnerin wäre verpflichtet gewesen, das fragliche Schreiben von Dr. C.___ vom 27. November 2002 als Einsprache zu behandeln, wenn Dr. C.___ dieses Schreiben in seinem Namen als Fremdgeschäft verfasst hätte und dazu bevollmächtigt war, oder wenn die Beschwerdegegnerin aus seinem Verhalten in guten Treuen auf eine solche Vollmacht schliessen durfte.
3.4 Nach dem Unfall vom 5. Dezember 2001 behandelte Dr. C.___ den Beschwerdeführer erstmals am 10. Dezember 2001 (Urk. 8/2). In der Folge verfasste Dr. C.___ zu Handen der Beschwerdegegnerin verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/2, Urk. 8/10, Urk. 8/20). Nach Erlass der Verfügung vom 14. November 2002 sandte Dr. C.___ der Beschwerdegegnerin als Beilage zu seinem Schreiben vom 27. November 2002 (Urk. 8/35) Kopien des Berichts der Klinik Balgrist vom 19. November 2002 (Urk. 8/33) und des kreisärztlichen Untersuchungsberichts von Dr. B.___ vom 7. November 2002 (Urk. 8/29) zu. In seinem Schreiben vom 27. November 2002 setzte sich Dr. C.___ denn auch zur Hauptsache mit den beiden von ihm eingereichten Arztberichten auseinander und machte geltend, dass diese in ihren Schlussfolgerungen voneinander abwichen (Urk. 8/35):
| „ | Können Sie mir diese Diskrepanz erklären? Auch die Bemerkung von Dr. B.___ am Ende seines Berichtes, dass ihm der Grund einer erneuten Abklärung an der Klinik Balgrist unklar sei, dürfte wahrscheinlich in einer gewissen Inkompetenz Ihres Kreisarztes ihren Ursprung haben (wäre hier eine Frühpensionierung nicht sinnvoll?).“ |
Am Ende seines Schreibens führte Dr. C.___ aus, dass er dem Beschwerdeführer empfehlen werde, einen Anwalt beizuziehen (Urk. 8/35).
3.5 Auf Grund der Umstände, dass Dr. C.___ in seinem Schreiben vom 27. November 2002 die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2002 überhaupt nicht erwähnte und dem Beschwerdeführer eine anwaltliche Rechtsvertretung empfehlen werde, musste die Beschwerdegegnerin in guten Treuen jedenfalls weder auf eine Vollmachtskundgabe noch auf einen Willen zur Vertretung des Beschwerdeführers im Verwaltungs- und Einspracheverfahren schliessen. Dazu kommt, dass Dr. C.___ als behandelnder Arzt mit der Beschwerdegegnerin bereits in Kontakt stand und für diese verschiedene Arztberichte verfasst hat. Die Beschwerdegegnerin durfte daher nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass Dr. C.___, welcher sich in seinem Schreiben vom 27. November 2002 zudem vornehmlich mit medizinischen Fragen und insbesondere mit den erwähnten Berichten der Klinik Balgrist und von Dr. B.___ auseinander setzte, als behandelnder Arzt in eigener Sache an sie gelangen wollte. Aus den Umständen oder dem Verhalten von Dr. C.___ musste die Beschwerdegegnerin nach Treu und Glauben somit nicht auf eine Vollmacht und einen Vertretungswillen von Dr. C.___ schliessen.
3.6 Nach Gesagtem steht somit fest, dass Dr. C.___ in seinem Schreiben vom 27. November 2002 sich nicht als Vertreter des Beschwerdeführers zu erkennen gab, und dass das Schreiben von Dr. C.___ vom 27. November 2002 ausgelegt nach dem Vertrauensprinzip keine Kundgabe eines Vertretungswillens enthält und demnach den Tatbestand des Handelns in fremdem Namen nicht erfüllt. Da die Erklärung von Dr. C.___ vom 27. November 2002 somit nicht dem Beschwerdeführer zugerechnet werden kann, ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Einsprache des Beschwerdeführers durch das Schreiben von Dr. C.___ vom 27. November 2002 nicht eingetreten ist.
4.
4.1 Im Übrigen liesse sich, wie nachfolgend zu zeigen ist, ein Nichteintreten auf das Schreiben von Dr. C.___ vom 27. November 2002 auch dann nicht beanstanden, wenn anzunehmen wäre, Dr. C.___ habe in Vertretung des Beschwerdeführers gehandelt.
4.2 Das Einspracheverfahren gemäss Art. 105 Abs. 1 UVG gehört nicht zur streitigen Verwaltungsrechtspflege im eigentlichen Sinn, weist jedoch wesentliche Elemente eines streitigen Verfahrens auf (BGE 117 V 409 Erw. 5b). Auch stellt die Einsprache nicht bloss ein Wiedererwägungsgesuch, sondern eine rechtsmittelmässige Anfechtung der Verfügung dar (vgl. BGE 119 V 350 Erw. 1b mit Hinweisen). Das Einspracheverfahren stellt ein dem Verwaltungsjustizverfahren vorgeschaltetes Rechtsmittel dar, welches Elemente eines streitigen Verfahrens aufweist (BGE 117 V 409 Erw. 5b). Nach der Rechtsprechung ist im Einspracheverfahren der Unfallversicherung Art. 108 Abs. 1 lit. b UVG analog anzuwenden, wonach die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss.
4.3 Analog zum Beschwerdeverfahren ist auch im Einspracheverfahren zu verlangen, dass sich aus dem Antrag und - soweit nötig - aus der Begründung der Einsprache der klare Wille des Einsprechers ergebe, als solcher aufzutreten und die Änderung einer bestimmten, ihn betreffenden und mittels Anordnung geschaffenen Rechtslage anzustreben. Fehlt es hieran, kann keine gültige Einspracheerklärung vorliegen und es ist kein Einspracheverfahren anhängig gemacht worden. In einem solchen Fall erübrigt sich sodann, eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen und ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 116 V 356 Erw. 2b; 102 Ib 372; ZAK 1988 S. 459 Erw. 3a; Zünd, Kommentar zum GSVGer, Diss. Zürich 1998, Rz 5 zu § 18; Kölz/Bosshard/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, Rz 5 zu § 23).
4.4 Im Schreiben von Dr. C.___ vom 27. November 2002 lässt sich kein Beschwerdewillen in Bezug auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2002 erkennen. Denn, wie oben erwähnt, ist darin weder die genannte Verfügung erwähnt, noch ist darin eine Erklärung enthalten, welche als Anfechtung dieser Verfügung gedeutet werden könnte. Das Schreiben von Dr. C.___ vom 27. November 2002 kann somit auch mangels eines erkennbaren Anfechtungswillens nicht als Einsprache gelten.
5. Demnach steht fest, dass die Beschwerdegegenerin im angefochtenen Einspracheentscheid mangels rechtsgültiger Stellvertretung sowie mangels eines Anfechtungswillens zu Recht auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Verfügung vom 14. November 2002 durch die Eingabe von Dr. C.___ vom 27. November 2002 nicht eintrat.
Des Gleichen ist nicht zu beanstanden, dass sie auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2003 wegen verpasster Einsprachefrist nicht eintrat. Insofern ist die gegen den Einspracheentscheid vom 11. März 2003 erhobene Beschwerde daher abzuweisen.
6.
6.1 Insoweit der Beschwerdeführer jedoch geltend macht, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf Grund des Berichtes der Klinik Balgrist vom 19. November 2002 von Amtes wegen ein Verfahren zur prozessualen Revision der Verfügung vom 14. November 2002 einzuleiten (Urk. 1 S. 2), ist er damit, wie nachfolgend zu zeigen ist, nicht zu hören.
6.2 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Danach ist die Verwaltung verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich können nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
6.3 Das Verfahren der prozessualen Revision ist - wie der übrige Sozialversicherungsprozess - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Für das prozessuale Revisionsverfahren bedeutet dies, dass die mit einem Revisionsgesuch befasste Verwaltungsbehörde auf Grund von Parteivorbringen oder anderer aus den Akten sich ergebender Anhaltspunkte zu prüfen hat, ob Revisionsgründe mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind (RKUV 1994 U 190 S. 143 Erw. 3a).
6.4 Aus den Akten ist zu ersehen, dass der Beschwerdeführer erstmals in vorliegendem Rechtsmittelverfahren die Einleitung eines Revisionsverfahrens verlangt. Somit fällt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin schon deswegen ausser Betracht, weil der Beschwerdeführer seiner ihm im Revisionsverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht nicht in genügender Weise nachkam.
6.5 Andererseits ist im Bericht der Ärzte der Klinik Balgrist vom 19. November 2002 folgende Arbeitsfähigkeitsbeurteilung enthalten (Urk. 8/32 S. 2): „AUF gemäss SUVA-Verordnung 0 % ab dem 15.11.02.“ In Anbetracht der Tatsache, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. November 2002 lediglich die Feststellung einer vollen Arbeitsfähigkeit ab 25. November 2001 und die Einstellung der Taggeldleistungen auf diesen Zeitpunkt zum Gegenstand hat, ist ein prozessualer Revisionsgrund im Bericht der Klinik Balgrist vom 19. November 2002 nicht zu ersehen.
7. Da zudem aus dem sich in den Akten befindlichen Operationsbericht der Klinik Balgrist vom 8. Mai 2003 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 2003 erneut am rechten Knie operiert wurde (Urk. 8/49), sind die Akten nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit diese einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführes auf Versicherungsleistungen wegen eines Rückfalls oder wegen Spätfolgen sowie dessen Revisionsgesuch vom 10. April 2003 prüfe, wie sie dies im Übrigen auch selber in Aussicht gestellt hat (Urk. 7 S. 4 Ziff. 3.6).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt überwiesen, damit diese den Anspruch des Beschwerdeführes auf Versicherungsleistungen wegen eines Rückfalls oder wegen Spätfolgen sowie dessen Revisionsgesuch vom 10. April 2003 prüfe.
3. Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ludwig Raymann
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Sozialversicherung
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).