Sozialversicherungsrichter Walser
Sozialversicherungsrichter Meyer
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 15. März 2004
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 27. Juni 2000 meldeten die R.___ der Zürich Versicherungsgesellschaft (nachstehend: Zürich), M.___, geboren 1948 und seit 19. März 1998 bei ihnen beschäftigt, sei am 4. März 2000 bei Reinigungsarbeiten ausgerutscht und habe sich dabei Prellungen am rechten Oberarm, am rechten Oberschenkel und an der Wirbelsäule zugezogen (Urk. 7/Z1).
Mit Verfügung vom 5. September 2002 verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht ab Februar 2001 (Urk. 7/Z31). Die dagegen am 1. Oktober 2002 erhobene Einsprache (Urk. 7/Z39) wies die Zürich am 20. Januar 2003 ab (Urk. 7/Z56 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Januar 2003 erhob die Versicherte am 19. April 2003 Beschwerde und beantragte die Übernahme der Heilungskosten und weiterer Kosten (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2003 beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Am 12. Mai 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Am 15. Oktober 2003 (Urk. 16) reichte die Versicherte weitere Unterlagen (Urk. 17/1-5) ein, zu denen die Zürich am 28. Oktober 2003 Stellung nahm (Urk. 20). Am 25. November 2003 reichte die Wohngemeinde der Versicherten eine Abtretungserklärung betreffend allfällige Leistungen ein (Urk. 21-22).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen der Leistungspflicht gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), insbesondere das Erfordernis eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und einem gesundheitlichen Schaden, sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f. Erw. 1). Darauf kann verwiesen werden.
1.2 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa):
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2. Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, jedenfalls ab Februar 2001 bestehe kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr zwischen allfälligen Beschwerden und dem Ereignis vom 4. März 2000 (Urk. 7/Z31 S. 2 unten, Urk. 2 S. 5 unten).
Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend, alle gegenwärtigen Beschwerden seien durch den Unfall vom 4. März 2000 verursacht (Urk. 1).
3.
3.1 Am 24. Juli 1999 meldete die damalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin dem damals zuständigen Unfallversicherer, diese sei am 8. Mai 1999 auf feuchtem Boden ausgerutscht und habe sich am Rücken verletzt (Urk. 7/W2). Mit der Verwendung des Formulars Bagatellunfall-Meldung UVG anstelle des Formulars Unfallmeldung UVG wird in der Regel und wurde hier zum Ausdruck gebracht, dass keine Arbeitsunfähigkeit resultiert hatte.
Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, hielt in seinem Zeugnis vom 11. August 1999 fest, die Erstbehandlung habe am 1. Juli 1999 stattgefunden, diagnostizierte eine Kontusion der rechten Hand und der Halswirbelsäule und verneinte das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/W3 Ziff. 1, 5 und 8). Am 22. November 1999 berichtete Dr. A.___, der Fall sei abgeschlossen (Urk. 7/W5)
3.2
3.2.1 Laut ihrer eigenen Darstellung in der Beschwerde vom 19. April 2003 rutschte die Beschwerdeführerin am 4. März 2000 auf dem nassen Boden aus, verklemmte ihren rechten Fuss unter einem Korpus, wurde dadurch zu Boden geschleudert und fiel mit ihrem vollen Gewicht auf die verdrehte linke Hand (Urk. 1 S. 4 oben). Dabei habe sie Verletzungen am rechten Unterschenkel mit massiver Schwellung und Hämatom, Prellungen ohne Hämatom am rechten Bein, an der rechten Hand, am rechten sowie am linken Handgelenk erlitten und folglich zunehmend starke Schmerzen im Schulter-, Nacken- und Halsbereich gehabt. Am Montag, 6. März 2000, sei sie zum Arzt gegangen (Urk. 1 S. 4 Mitte).
3.2.2 Dr. med. B.___, Spezialarzt Chirurgie FMH, berichtete der Beschwerdegegnerin am 7. Dezember 2001 (Urk. 7/ZM3), die Beschwerdeführerin habe ihn am 6. März 2000 wegen einer durch Sturz verursachten Unterschenkelkontusion rechts mit mässigem Hämatom und Schwellung, die sich bis am 9. März 2000 gebessert hätten, konsultiert. Am 9. März 2000 habe sie gemeldet, dass plötzlich Muskelschmerzen an Schulter und Nacken aufgetreten seien, was nach ihrer Meinung sicher vom Unfallereignis stammte. Die Befunde seien objektiv fast normal, subjektiv aber eher stark überbewertet gewesen. Ein direkter Zusammenhang mit dem Unfall sei nur mit Glaube erklärbar gewesen. Ohne sichere Überzeugung habe er, Dr. B.___, eine Massageverordnung gemacht und am 23. März 2000 sei der Fall im beschwerdefreien Zustand abgeschlossen worden (Urk. 7/ZM3 Mitte).
3.2.3 Am 19. Dezember 2000 habe sich die Beschwerdeführerin mit diversen Muskelverspannungen und Schmerzen im Bereich von Hals- und Lendenwirbelsäule gemeldet. Objektive Befunde seien praktisch keine erhoben worden. Die Beschwerdeführerin habe eigentlich nur eine Verordnung für physikalische Therapie zu Lasten der Unfallversicherung gewollt. Da der Zusammenhang der gesamten, überdramatisierten Vorstellung mit dem Unfall mehr als fragwürdig gewesen sei, habe er dies abgelehnt und die Verordnung auf Krankenkassendeckung vorgenommen (Urk. 7/ZM3 unten).
3.3 Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin nahm im Dezember 2001 Dr. C.___, Zentrum für Traditionelle Chinesische Medizin, Stellung und reichte eine Zusammenfassung der Krankengeschichte ein (Urk. 7/ZM4/2), wonach die Erstkonsultation - wegen Schwindel, Kopf- und Rückenschmerzen - am 13. Februar 2001 stattgefunden habe. Seit einem Sturz vor 1 beziehungsweise vor 2 Jahren hätten sich die Rückenbeschwerden verschlimmert. Therapien hätten vom Februar bis Mai 2001 stattgefunden. Am 12. November 2001 habe die Beschwerdeführerin eine Wiederaufnahme der Therapie gewünscht, da sich die Rückenschmerzen wieder verschlimmert hätten. Die Therapie sei aufgeschoben worden, bis die Finanzierung sichergestellt gewesen sei; die Beschwerdeführerin sei 1200 (richtig: 100; vgl. Urk. 7/ZM7 unten) % arbeitsfähig, aber stellenlos und zahlungsunfähig gewesen.
3.4 Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, seit Dezember 2001 Praxisnachfolger von Dr. B.___ (vgl. Urk. 1 S. 7 unten lit. F), führte in einem Zeugnis vom 21. Januar 2002 aus, die Beschwerdeführerin sei nach dem Unfall vom 4. März 2000 physiotherapeutisch behandelt worden wegen eines myofaszialen Schmerzsyndroms (HWS-Trauma). Es habe sich um ein Rezidiv einer ähnlichen Symptomatik nach Sturz im Jahr 1999 gehandelt. Bei Abbruch der Physiotherapie im Mai 2000 sei keine Beschwerdefreiheit erreicht gewesen; bei Rezidiv-Traumen im HWS-Bereich seien schwere Verläufe zu erwarten (Urk. 7/ZM6).
3.5 Am 8. August 2002 erstattete Dr. med. E.___, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/ZM11).
Sie berichtete anamnestisch über einen Sturz am 5. Mai 1999 und den Sturz am 4. März 2000 (Urk. 7/ZM11 S. 1 f.) und nannte als Angaben der Beschwerdeführerin multiple Beschwerden, darunter anfallsweise Muskelschmerzen am ganzen Körper, nicht mehr gerade stehen und laufen Können, Straucheln, Nausea, Erbrechen, attackenweise Bewegungsunfähigkeit. Zur Zeit befinde sie sich jedoch in einem Zustand wie vor dem Unfall mit nur kleineren Restbeschwerden. Die chinesischen Therapien hätten ihr sehr gut getan. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht aktenkundig (Urk. 7/ZM11 S. 2 f. Ziff. 2).
Bei den zur Zeit noch beklagten Beschwerden handle es sich um eine muskuläre Dysbalance im Bereich der Wirbelsäule und des Bewegungsapparats ohne Korrelat zu objektivierbaren Veränderungen am Bewegungsapparat. Insbesondere fänden sich keine ossären oder ligamentären Verletzungsfolgen, keine Anhaltspunkte für Instabilität oder Läsionen, welche die beklagten Beschwerden erklären könnten. Aufgrund der deutlichen Diskrepanz zwischen beklagten Beschwerden und objektivierbaren Befunden müsse eine zusätzliche, sehr wahrscheinlich psychosomatische Beschwerdekomponente vermutet werden. Auffällig sei die diffuse Schilderung der Beschwerden und das plötzliche Einschiessen von Beschwerden am ganzen Bewegungsapparat, welche eher ein psychogen bedingtes Beschwerdebild vermuten liessen (Urk. 7/ZM11 S. 4 Ziff. 4).
Die aktuell beklagten Beschwerden seien nicht mehr auf die beiden aktenkundigen Bagatelltraumen, anlässlich derer keine nachweisbaren strukturellen Läsionen verursacht worden seien, zurückzuführen. Es handle sich um ein weichteilrheumatisches Beschwerdesyndrom am Bewegungsapparat mit psychosomatischer Komponente, welches nicht mehr unfallkausal erklärt werden könne (Urk. 7/ZM11 S. 4 Ziff. 1).
3.6 Eine MR-Untersuchung des rechten Knies ergab am 11. Dezember 2002 degenerative Veränderungen vor allem des medialen Kompartiments mit Knorpelschaden und Meniskusläsion (Urk. 7/ZM12/3).
3.7 Am 5. Februar 2003 wurde die Beschwerdeführerin in der Rheumaklinik des Universitätsspitals Zürich untersucht (Urk. 3/13). Es wurden vereinzelt lokalisierte Myotendinosen am Nacken-/Schultergürtel sowie im Bereich des Beckengürtels rechts (bei/mit Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung und muskulärer Dysbalance) sowie eine ausgeprägte Varicosis beider Beine diagnostiziert (Urk. 3/13 S. 1 Mitte). Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine deutliche Diskrepanz zwischen den beklagten Beschwerden und den objektivierbaren Befunden. Wegen den auffällig geschilderten Beschwerdebildern mit episodenartig als Krämpfen empfundenen Sensationen und den geklagten Sensibilitätsstörungen wäre eine zusätzliche neurologische und psychosomatische Beurteilung von Vorteil (Urk. 3/13 S. 2 unten).
3.8 Am 10. Februar 2003 untersuchte Dr. med. F.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, die Beschwerdeführerin, worüber er am 11. Februar 2003 berichtete (Urk. 3/14). Die Anamnese sei schwierig zu erheben. Diskrepant zur dramatisch geschilderten gesundheitlichen Situation seien die effektiv zu erhebenden Befunde, zumal sich weder ein wesentliches Cervicalsyndrom noch ein Lumbovertebralsyndrom abgrenzen lasse. Aus neurologischer Sicht könne keine Verletzung abgegrenzt werden (Urk. 3/14 S. 2 oben).
4.
4.1 Aufgrund der vorhandenen medizinischen Berichte ist die Frage zu beurteilen, ob die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden ab Februar 2001 noch in einem rechtsgenüglichen - also mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einem natürlichen - Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 4. März 2000 gestanden haben. Für die Beantwortung dieser Frage nicht von Bedeutung ist, welche einzelnen Diagnosen Dr. D.___, der die Beschwerdeführerin erst seit Dezember 2001 behandelte, in den Jahren 2002 und 2003 gestellt hat. Die von der Beschwerdeführerin nach Abschluss des Schriftenwechsels eingereichten Unterlagen (Urk. 17/1-5) tragen deshalb zur Entscheidfindung nicht weiter bei.
4.2 Aufgrund der Akten steht fest, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Unfall, der sich am späten Samstagabend (4. März 2000) ereignet hatte, am darauffolgenden Montag (6. März 2000) zu Dr. B.___ in Behandlung begab. Dieser stellte eine Unterschenkelkontusion mit mässigem Hämatom und Schwellung fest, die drei Tage später (9. März 2000) gebessert waren. Für die bei der Konsultation vom 9. März 2000 - mithin fünf Tage nach dem Unfall - erstmals geklagten Schulter- und Nackenbeschwerden fand Dr. B.___ kaum objektive Befunde und er beurteilte sie als nicht mit dem Unfall in Zusammenhang stehend. Die unfallbedingte Behandlung war gemäss seinen Angaben am 23. März 2000 abgeschlossen (vorstehend Erw. 3.2.2). Für die von der Beschwerdeführerin sodann im Dezember 2000 geklagten Beschwerden fanden sich ebenfalls kaum objektive Befunde und Dr. B.___ beurteilte auch sie als unfallfremd (vorstehend Erw. 3.2.3).
4.3 Wie von Dr. E.___ zutreffend festgehalten, bestand nach dem Unfall vom 4. März 2000 keine aktenkundige Arbeitsunfähigkeit (vorstehend Erw. 3.5). Dies wurde entweder ausdrücklich (vorstehend Erw. 3.3) oder implizit festgehalten, indem von keiner Arbeitsunfähigkeit die Rede war (vorstehend Erw. 3.3.2, Erw. 3.4).
4.4 Ob die Beschwerdeführerin im Mai 2000, als die physiotherapeutische Behandlung eingestellt wurde, beschwerdefrei war - wie dies der Fallabschluss durch Dr. B.___ annehmen lässt - oder nicht, wie dies Dr. D.___ in seinem Zeugnis vom 21. Januar 2002 ausführte (vorstehend Erw. 3.4), spielt für die Kausalitätsfrage keine entscheidende Rolle. Immerhin dürfte der Aussage des damals behandelnden Arztes (Dr. B.___) bedeutend mehr Überzeugungskraft zukommen als jener von Dr. D.___, der erst im Dezember 2001 die Praxis von Dr. B.___ übernommen hatte.
4.5 Die Gutachterin Dr. E.___ kam gestützt auf die erhobene Anamnese, die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden, ihre eigenen Befunde und in Würdigung der vorhandenen Akten (vgl. Urk. 7/ZM11 S. 1 Mitte) zum Schluss, dass es sich bei den aktuellen Beschwerden um eine muskuläre Dysbalance ohne Korrelat zu objektiven Veränderungen am Bewegungsapparat handle. Insbesondere fand sie keine Anhaltspunkte für Verletzungsfolgen an Knochen oder Bändern, welche die geklagten Beschwerden hätten erklären können. Die Beschwerden seien, so Dr. E.___, nicht auf die beiden Sturzereignisse (1999, 2000) zurückzuführen, sondern es handle sich um ein weichteilrheumatisches Beschwerdesyndrom (vorstehend Erw. 3.5). Nachdem das Gutachten von Dr. E.___ allen praxisgemässen Anforderungen (vgl. vorstehend Erw. 1.3) genügt, ist darauf abzustellen.
Die Feststellungen der Gutachterin finden ihre zusätzliche Bestätigung im Umstand, dass auch in späteren Untersuchungen nur bescheidene objektivierbare rheumatologische (vorstehend Erw. 3.7) und gar keine neurologischen Befunde (vorstehend Erw. 3.8) erhoben werden konnten. Ebenfalls in Übereinstimmung mit den Feststellungen von Dr. E.___ - und schon Dr. B.___ - wurde hingegen eine deutliche Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerdeschilderungen und den objektivierbaren Befunden festgehalten (vorstehend Erw. 3.2.2, 3.7 und 3.8).
4.6 In Beachtung aller ärztlichen Beurteilungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass zwischen den geklagten Beschwerden einerseits und dem Unfall vom 4. März 2000 andererseits möglicherweise bereits ab Ende März 2000 und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab Dezember 2000 (vgl. vorstehend Erw. 3.2.3) kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestanden hat.
Damit ist die Leistungseinstellung ab Februar 2001 durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.
4.7 Zu den Hinweisen auf eine psychische Beschwerdekomponente (vorstehend Erw. 3.5, 3.7-8) ist anzumerken, dass das Ereignis aufgrund des Unfallhergangs, auch in der von der Beschwerdeführerin geschilderten Weise (vorstehend Erw. 3.2.1), den leichten Unfällen zuzuordnen ist, so dass ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang allfälliger psychischer Beschwerden mangels Adäquanz zu verneinen wäre. Auch wenn ein mittlerer Unfall im Grenzbereich zu einem leichten Unfall angenommen würde, wäre die Adäquanz zu verneinen, da keines der diesfalls zusätzlich zu berücksichtigenden Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.2) erfüllt wäre. Weitere Abklärungen bezogen auf die psychische Seite sind deshalb aus unfallversicherungsrechtlicher Sicht nicht angezeigt.
Der angefochtene Entscheid erweist sich mithin als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 20
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).