Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2003.00084
UV.2003.00084

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Stocker

Gerichtssekretär i.V. O. Peter


Urteil vom 22. Dezember 2004
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Werner E. Ott
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser
Seidenhofstrasse 12, Postfach 3445, 6002 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1     B.___, geboren 1943, arbeitete seit dem 1. Mai 1986 als Glaser bei der A.___ AG in '___' und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 11. Januar 1995 bei einem Verkehrsunfall verletzt wurde (Urk. 9/1).
Im Kantonsspital '___', wo der Versicherte bis zum 16. Januar 1995 hospitalisiert war, wurde unter anderem eine Commotio cerebri diagnostiziert (Urk. 9/4). In der Folge wurde er von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, behandelt (vgl. Urk. 9/1-2 und 9/6). Mit Verfügung vom 24. April 1995 (Urk. 9/12) kürzte die SUVA das Taggeld wegen grober Fahrlässigkeit um 20 %. Nachdem der Versicherte dagegen mit Eingabe vom 8. Mai 1995 (Urk. 9/13) hatte Einsprache erheben lassen, reduzierte die SUVA die Kürzung des Taggeldes auf 10 % (Urk. 9/30).
Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, untersuchte den Versicherten am 4. und 12. Mai 1995 (Anhang zu Urk. 9/16). Am 17. Mai 1995 fand eine weitere Untersuchung in der Klinik Y.___ statt (Urk. 9/15). Am 30. Mai 1995 erfolgte eine kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. E.___ (Urk. 9/17). Dr. D.___ erstattete am 17. Juli 1995 abermals Bericht (Urk. 9/29). Vom 17. Juli bis 4. August 1995 wurde der Versicherte in der Klinik Z.___ behandelt (Urk. 9/31). Vom 9. Januar bis zum 6. Februar 1996 hielt er sich in der Klinik AA.___ auf (Urk. 9/45). Am 19. August 1996 erstattete die Psychologin lic. phil. F.___, die den Versicherten psychotherapeutisch betreute, ihren Bericht (Urk. 9/56). Am 5. Oktober 1996 wurde er im Rahmen der Schmerzsprechstunde in der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals '___' untersucht (Urk. 9/57). Am 18. Dezember 1996 reichte Kreisärztin Dr. med. G.___ ihren Bericht zu den Akten (Urk. 9/62).
Mit Schreiben vom 19. Dezember 1996 (Urk. 9/63) beauftragte die SUVA Prof. Dr. phil. H.___ mit der Erstellung eines Gutachtens, welches am 3. März 1997 erstattet wurde (Urk. 9/68).
Vom 20. Mai bis 10. Juni 1997 war der Versicherte in der Klinik BB.___ hospitalisiert (Urk. 9/81). Am 15. Dezember 1997 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt (Urk. 9/95).
1.2     Mit Verfügung vom 18. Juni 1998 (Urk. 9/118) stellte die SUVA ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. März 1998 mit der Begründung ein, dass ab diesem Zeitpunkt keine erheblichen somatischen Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten und in Bezug auf die psychischen Beschwerden die Adäquanz zu verneinen sei. Der Versicherte habe weder Anspruch auf eine Integritätsentschädigung noch auf eine Invalidenrente.
         Die gegen diese Verfügung erhobenen Einsprachen des Versicherten (Urk. 9/130; vgl. auch Urk. 9/122-123) und seiner Krankenversicherung (Urk. 9/120 und 9/133), der I.___ AG (nachfolgend „I.___“), wies die SUVA mit Entscheid vom 20. August 1998 (Urk. 9/137) ab.
         Die dagegen gerichteten Beschwerden des Versicherten und der I.___ wurden vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 9. Mai 2000 (Urk. 9/138) in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 20. August 1998 aufgehoben und die Sache an die SUVA zur Wiederholung des Beweisverfahrens und zu neuer Verfügung zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gutachten von Prof. H.___ vom 3. März 1997 in einem mit unheilbaren Mängeln behafteten Verfahren zustande gekommen sei (Verletzung des rechtlichen Gehörs).
         Die dagegen von der SUVA an das Eidgenössische Versicherungsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde mit Urteil vom 11. Juli 2001 (Urk. 9/138) abgewiesen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der SUVA.

2.
2.1     In der Folge beauftragte die SUVA Dr. phil. J.___ mit der Ausarbeitung eines neuropsychologischen Gutachtens; dieser reichte sein Gutachten am 19. April 2002 zu den Akten (Urk. 9/148). Der Versicherte liess hiezu am 29. April 2002 bei der SUVA rügen, dass dem Gutachter nicht alle medizinischen Akten zur Verfügung gestanden hätten (Urk. 9/150; vgl. auch Urk. 9/156 und 9/158). Es habe das Gutachten von Prof. Dr. K.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. Oktober 1998 (Urk. 9/152) gefehlt. Am 9. Juli 2002 ergänzte Dr. J.___ sein Gutachten beziehungsweise nahm zum Gutachten von Prof. Dr. K.___ Stellung (Urk. 9/161).
         Mit Verfügung vom 14. November 2002 (Urk. 9/165) stellte die SUVA ihre Leistungen erneut per 31. März 1998 ein mit der Begründung, dass ab diesem Zeitpunkt keine organischen Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten und die psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 11. Januar 1995 stünden. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2002 (Urk. 9/168) liess der Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache erheben. Mit Entscheid vom 30. Januar 2003 (Urk. 2 = Urk. 9/172) wies die SUVA die Einsprache ab und verwies zur Begründung „aus verfahrensökonomischen Gründen“ (Urk. 2 S. 2 Erw. E; vgl. auch S. 3 Erw. G) im Wesentlichen auf die Erwägungen des vom hiesigen Gericht aufgehobenen Einspracheentscheids vom 20. August 1998.
2.2     Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Januar 2003 (Urk. 2) liess der Versicherte mit Eingabe vom 29. April 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1.      Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14.11.2002 sowie der Einsprache-Entscheid vom 30.1.2003 seien aufzuheben.
2.      Es seien dem Beschwerdeführer für die Folgen des Unfalles vom 11.1.1995 die gesetzlichen UVG-Leistungen auszurichten.
3.      Unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
         Die SUVA liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2003 (Urk. 8) auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 15 und 19). Mit Verfügung vom 21. April 2004 (Urk. 21) wurden die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung, welche dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 1996 eine ganze Invalidenrente ausrichtet (Urk. 25/14), beigezogen (vgl. Urk. 24/1-18 und 25/1-45). Mit Eingaben vom 7. beziehungsweise 10. Juni 2004 (Urk. 32 und 33) liessen die Parteien zu den beigezogenen Akten Stellung nehmen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
2.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG).
         Als arbeitsunfähig gilt, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens die bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausüben kann und auch nicht in der Lage ist, eine der gesundheitlichen Behinderung angepasste andere Tätigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einzusetzen. Die Versicherten, die von ihrer Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen).
2.3     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
2.4     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
        
2.5     Bedarf die versicherte Person wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung, so hat sie Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 26 Abs. 1 UVG). Der Anspruch besteht nicht, solange sich die versicherte Person in einer Heilanstalt aufhält und hierfür Leistungen der Sozialversicherung beanspruchen kann (Art. 26 Abs. 2 UVG).
         Die Hilflosenentschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Ihr Monatsbetrag beläuft sich auf mindestens den doppelten und höchstens den sechsfachen Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes (Art. 27 Sätze 1 und 2 UVG; vgl. auch Art. 38 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]).
2.6
2.6.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.6.2   Diese Beweisgrundsätze gelten ohne weiteres auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata oder äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden  wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.7
2.7.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
2.7.2   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
2.7.3   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
         Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.7.4   Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c).
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.7.5   Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
2.7.6   Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
2.8     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht per 31. März 1998 im Wesentlichen mit der Begründung, dass ab diesem Zeitpunkt keine organischen Unfallfolgen mehr vorgelegen hätten und die psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen in keinem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 11. Januar 1995 stünden. Das Gutachten von Dr. J.___ habe bestätigt, dass organische Unfallfolgen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht (mehr) vorliegen würden. Die beim Beschwerdeführer vorhandene psychische Dekompensation sei nicht durch den Unfall verursacht worden. Sie sei durch seine psychische, individuelle Persönlichkeit und seinen soziokulturellen Hintergrund begründet. Die Dekompensation sei erst Monate nach dem Unfall aufgetreten. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeit bereits vierzehn Tage nach dem Unfall wieder teilweise aufnehmen können.
3.2     Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, dass die bei ihm vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen nach wie vor auf das Unfallereignis vom 11. Januar 1995 zurückzuführen seien. Sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang seien zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe am 11. Januar 1995 einen schweren, mindestens jedoch mittelschweren Unfall erlitten. Selbst der Gutachter Dr. J.___ habe einräumen müssen, dass die kognitive Dekompensation (einhergehend mit der psychischen und physischen Problematik) in einem mittelbaren (sekundären) Zusammenhang mit dem Unfall stehe und in diesem Sinne eine Unfallfolge darstelle; ohne Unfall wäre es nicht zu dieser Dekompensation mit kognitiven Leistungseinschränkungen gekommen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin weiterhin das Gegenteil behaupte.

4.
4.1     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 31. März 1998 eingestellt hat, weil zwischen dem Unfall vom 11. Januar 1995 und den noch vorliegenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen kein adäquater Kausalzusammenhang bestand und auch keine organischen Unfallfolgen mehr vorlagen.
4.2     Dr. D.___ führte in seinem Bericht vom 15. Mai 1995 (Anhang zu Urk. 9/16) aus, dass die Kopfbeweglichkeit des Beschwerdeführers („stimmungsmässig subdepressiv wirkend“) schmerzbedingt in allen Richtungen mässig eingeschränkt sei. Palpatorisch zeige sich eine diffuse Druckdolenz im Nacken-Schulter-Bereich beidseits, rechts mehr als links. Der Beschwerdeführer klage über eine seit dem Unfall vom 11. Januar 1995 bestehende Gefühlsstörung am rechten Unterschenkel. Ebenfalls würden seit diesem Unfall Kopfschmerzen und (etwas weniger ausgeprägt) Nackenschmerzen mit einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung des Kopfes vorliegen. Es handle sich am ehesten um eine posttraumatisch bedingte Cephalgie und Cervicocephalgie. Die durchgemachte Trochlearisparese dürfte bei diesen Beschwerden kaum mehr eine Rolle spielen.
         Dr. C.___ diagnostizierte am 26. Mai 1995 einen Status nach Verkehrsunfall mit einem Haematom frontal links, einer Commotio cerebri mit passagerer Parese des Musculus trochlearis links, einer schweren Thoraxkontusion, einem kleinen Abriss der distalen Phalanx (Dig I re), einer metacarpalen Fraktur (distal V li), einer sensiblen Ischiadikusprese rechts, einer schweren Kniedistorsion rechts und einem cervico-cephalen Syndrom (Urk. 9/16).
         Dr. E.___ hielt in seinem Bericht vom 30. Mai 1995 (Urk. 9/17) unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Verkehrsunfalls vom 11. Januar 1995 eine Commotio cerebri erlitten habe. Es zeige sich eine gewisse funktionelle Komponente; der Beschwerdeführer mache den Eindruck, psychisch nicht im Gleichgewicht zu sein. Dr. C.___ habe denn auch eine reaktive Depression diagnostiziert (vgl. Urk. 9/10). Die somatischen Befunde seien nicht mehr gravierend und das Ganze scheine durch das diagnostizierte psychische Beschwerdebild etwas überlagert. Bewusste Aggravationstendenzen hätten bei der Untersuchung nicht festgestellt werden können.
         Der Leitende Arzt Dr. med. L.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin, und Dr. med. M.___ von der Klinik Z.___ äusserten sich in ihrem Bericht vom 25. August 1995 (Urk. 9/31) dahingehend, dass ein Cervikalsyndrom mit Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule, eine beinbetonte Hemihypästhesie rechts, eine attackenweise auftretende Müdigkeit bei ungenügendem Einsatz im Trainingsprogramm unklarer Genese sowie eine depressive Anpassungsstörung vorliegen würden. Der Umgang mit den Beschwerden sei gekennzeichnet von der fatalistischen Einstellung, schicksalhaft und unabänderlich krank zu sein. Es bestehe ihres Erachtens eine Symptomausweitung (Diskrepanz der demonstrierten Behinderung im Vergleich zur medizinisch fassbaren Funktionsstörung).
         Chefarzt PD Dr. med. N.___ und stv. Oberarzt Dr. med. O.___ von der Klinik AA.___ erhoben in ihrem Bericht vom 14. Februar 1996 (Urk. 9/45) folgende Diagnosen:
„St.n. Verkehrsunfall mit Polytrauma am 11.1.95
- mittelschweres Schädelhirntrauma
- St.n. Trochlearisparese links
- schwere depressive Affektstörung
- ausgeprägte neuropsychologische Defizite
- cervicocephales und -brachiales Schmerzsyndrom bei
-   Streckhaltung der HWS, Osteochondrose C5/6 mit kleiner anteriorer Discushernie und begleitender Uncovertebralarthrose
- lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei
-   leichter Discopathie und Spondylarthrose L4/5 und L5/S1“
         Der Beschwerdeführer habe bei Eintritt in die Klinik über Schmerzen am ganzen Körper (vorab im Nacken und im ganzen Kopf), schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule, einen Tinnitus, Sehstörungen, eine ausgeprägte Müdigkeit, Schlafstörungen, starke Einschränkungen der Konzentrations- und Gedächtnisfunktionen, eine starke Depression sowie Nervosität geklagt. In der neuropsychologischen Untersuchung (vgl. Anhang zu Urk. 9/45) hätten sich - so die beiden Ärzte weiter - Defizite in allen getesteten Bereichen gezeigt: Verminderung der Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfunktionen, der Lern- und Gedächtnisleistungen und der Frontalhirnfunktionen. Im Vordergrund des aktuellen Beschwerdebildes stehe eine schwere depressive Affektstörung, welche massgeblich organische Komponenten habe, passend zu den frontalen Kontusionen. Diese seien durch die neuropsychologischen Befunde und die SPECT-Untersuchung des Cerebrums gesichert.
         Oberarzt Dr. med. P.___ und Dr. med. Q.___ vom Departement für Innere Medizin der Medizinischen Poliklinik des Spitals '___' diagnostizierten in ihrem Bericht vom 5. August 1996 (Urk. 25/23) ein postcommotionelles Syndrom (generalisierte Schmerzen, neuropsychologische Defizite und ein depressives Zustandsbild). Die beiden Ärzte hielten folgenden Status fest: „54jähriger Patient, stark leidend, adipös. Lymphknotenstationen frei. Blutdruck 130/80 mmHg, Herzfrequenz 80, regelmässig. Reine Herztöne, keine Herzgeräusche. Normales Atemgeräusch über allen Lungenfeldern. Keine Halsvenenstauung, keine peripheren Ödeme. Periphere Pulse allseits palpabel. Bewegungsapparat: sämtliche Prüfungen sind schmerzhaft, keine Einschränkung der Beweglichkeit der Gelenke. Klopfdolenz der gesamten Wirbelsäule und eingeschränkte Beweglichkeit der HWS. Neurologisch symmetrische periphere Reflexe, keine Pyramidenzeichen. Keine Sensibilitätsausfälle, Motorik intakt. Verlangsamte Koordination. Starkes Schwitzen. Kein Tremor. Augenmotilität uneingeschränkt, keine Doppelbilder.“ Sie hätten - so die beiden Ärzte weiter - keine neuen Aspekte des Schmerzzustandes eruieren können. Das bestehende postcommotionelle Syndrom sei durch diffuse, therapeutisch schwer angehbare Schmerzen geprägt. Neuropsychologische Defizite hätten bereits im Februar 1996 während der Hospitalisation des Beschwerdeführers in der Klinik AA.___ diagnostiziert werden können. Die depressive Stimmungslage des Beschwerdeführers scheine unverändert zu sein. Aufgrund dieses Gesamtbildes habe man sich dazu entschlossen, den Beschwerdeführer in der interdisziplinären Schmerzsprechstunde vorzustellen.
         Die Dres. med. R.___, S.___, T.___ und U.___, welche den Beschwerdeführer im Rahmen der Schmerzsprechstunde der Neurologischen Klinik und Poliklinik des Spitals '___' polydisziplinär (neurologisch, rheumatologisch und psychiatrisch) untersucht hatten, hielten in ihrem Bericht vom 4. Oktober 1996 (Urk. 9/57) folgende Beurteilung fest: „Aus neurologischer und rheumatologischer Sicht sind die vorwiegend an den Weichteilen lokalisierten Schmerzen bzw. an der Wirbelsäule nicht erklärbar. Psychopathologisch bestehen keine Hinweise für ein depressives Zustandsbild. Ausgeprägte Schwankungen in der Affektivität in depressiver oder ängstlicher Richtung stehen mit grösster Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit den neuropsychologischen (frontalen) Defiziten.“
         Laut Dr. G.___ klagte der Beschwerdeführer anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 16. Dezember 1996 über Schmerzen am ganzen Körper und eine ausgeprägte Müdigkeit. Bei der heutigen klinischen Untersuchung seien - so Dr. G.___ weiter - somatisch keine schwerwiegenden Befunde erhoben worden. Die Halswirbelsäule sei gut beweglich und ohne radikuläre Ausfälle (Urk. 9/62).
         Das Gutachten von Prof. Dr. H.___ vom 3. März 1997 (Urk. 9/68) findet vorliegend keine Beachtung. Es ist - wie bereits ausgeführt wurde - in einem mit unheilbaren Mängeln behafteten Verfahren zustande gekommen.
         Oberarzt Dr. med. V.___ und Assistenzarzt Dr. med. W.___ von der Klinik BB.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 16. Juni 1997 (Urk. 9/81) einen Status nach Verkehrsunfall mit Polytrauma mit wahrscheinlicher Contusio cerebri und persistierendem zerivozephalem Syndrom, neuropsychologischen Defiziten, einem Status nach passagerer Trochlearisparese links sowie generalisierte Schmerzen unklarer Aetiologie. Die eingesetzten Therapien (unter anderem Einzelgymnastik, Feldenkrais und Bewegungstherapie) hätten zu keiner Verbesserung der Symptome geführt.
         Kreisarzt Dr. med. X.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 22. Dezember 1997 (Urk. 9/95) ein depressives Zustandsbild bei Status nach Verkehrsunfall mit Polytrauma und mittelschwerem Schädelhirntrauma, einen Status nach Trochlearisparese links sowie ein zervikales und lombovertebrales Schmerzsyndrom bei Osteochondrose C5/6 und kleiner anteriorer Discushernie, leichter Discopathie und Spondylarthrose L4/5 und L5/S1. Der Beschwerdeführer - so Dr. X.___ weiter - klage über Schmerzen am ganzen Körper, vorwiegend im Nacken und Kopf, sowie über Einschränkungen seiner Konzentrations- und Gedächtnisfunktionen. Die Kopfbewegungen seien wegen Schmerzen in der Halswirbelsäule sehr mühsam. Nach dem Unfall vom 11. Januar 1995, bei welchem der Beschwerdeführer unter anderem ein mittelschweres Schädelhirntrauma erlitten habe, hätten sich ein persistierendes zervikocephales Syndrom (mit Doppelbildern infolge der Trochlearisparese links), Schwindel, Kopfschmerzen und eine reaktive Depression entwickelt. Computertomographisch sowie in einem MRI des Schädels und der Halswirbelsäule hätten keine grobpathologischen Befunde erhoben werden können.
         Die Psychologin lic. phil. F.___ äusserte sich in ihrem Bericht vom 12. November 1997 (Urk. 9/96) dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer in einen Teufelskreis hineinmanövriert habe. Er erlebe seine multiplen körperlichen Schmerzen und Beschwerden als beängstigend. Er könne sich nicht an die neue Situation anpassen. Dies sei vor allem vor seinem speziellen kulturellen Hintergrund zu sehen. Er habe das Gefühl, in allen Lebensbereichen (als Ernährer, Ehemann und Vater) nicht mehr zu genügen. Er versuche immer mehr, seine neuropsychologischen Defizite (Konzentrations- und Gedächtnisschwäche) mit einer misstrauischen, feindlichen Haltung gegenüber der Umwelt zu kompensieren. Gemäss Aussagen seiner Ehefrau und seiner Kinder habe sich seine Wahrnehmung, sein Denken und Verhalten verändert. Er verstehe vieles falsch und wirke latent aggressiv. Seine Art beeinträchtige die zwischenmenschlichen Beziehungen im Freundeskreis und belaste das Familienleben massiv.
         Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 29. Juni 1998 (Urk. 9/122) aus, dass er den Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren (und zwar bereits vor dem Unfall vom 11. Januar 1995) betreue. Vor dem Unfall sei der Beschwerdeführer in ein gutes soziales Netz integriert gewesen. Er habe keine psychischen Störungen gehabt und kein auffälliges Verhalten gezeigt. Er sei sehr leistungsfähig und bestens organisiert gewesen. Seit dem Unfall sei der Beschwerdeführer ein völlig anderer Mensch. Er sei desinteressiert und unfähig, etwas aktiv anzugehen. Die somatischen Beschwerdebilder seien zwar schlecht objektivierbar, doch sie lägen eindeutig nicht nur im psychischen Erlebnisbereich des Beschwerdeführers, sondern seien auch real vorhanden. Dies hätten Behandlungen mit Cortison gezeigt, welche jeweils eine vorübergehende Besserung der Beschwerden zur Folge gehabt hätten. Dass es sich dabei nicht um eine Placebo-Effekt gehandelt habe, habe er dadurch ausschliessen können, dass er dem Beschwerdeführer einmal eine äussert niedrige Cortison-Dosis verabreicht habe, bei welcher denn auch die Besserungswirkung ausgeblieben sei. Bei der folgenden, mit der üblichen Dosis durchgeführten Behandlung habe hingegen wieder die vorübergehende Besserung festgestellt werden können. Natürlich sei auch er der Auffassung, dass die somatischen Beschwerden von den neuropsychologischen Defiziten weiter verstärkt würden; er sei aber überzeugt, dass die somatischen Beschwerden als eigenständiges Krankheitsbild weiterhin bestehen würden.
         Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, äusserte sich in seinem Bericht vom 31. Oktober 1998 (Urk. 9/152) dahingehend, dass beim Beschwerdeführer eine Symptompalette vorliege, wie sie nach milden, aber auch mittelschweren Schädelhirntraumen mit nachfolgen protrahiertem Verlauf typisch seien. Die Symptome könnten folgendermassen gruppiert werden: therapieresistentes Schmerzsyndrom, neuropsychologische Störungen und psychische Störungen. Es entspreche dem heutigen Wissen, dass diese Symptomgruppen miteinander interagieren und sich in ihrer Intensität gegenseitig verstärken könnten. Zum therapieresistenten Schmerzsyndrom: Ein lokalisatorischer Schwerpunkt des Schmerzsyndrom liege im Kopf-Nackenbereich mit Ausstrahlung in die oberen Extremitäten. Eine solche Lokalisation sei nach milden und mittelschweren Schädelhirntraumen nicht ungewöhnlich. Ein Hinweis für eine somatische Dimension dieser Beschwerden sei die Beobachtung von Dr. C.___, dass keine Linderung erfolge, wenn bei der parenteralen Verabreichung von Medikamenten ein analgetisches Agens wegbleibe. Die Art der demonstrativen Präsentation der schmerzhaften Beschwerden wie auch deren Ausbreitung lege nahe, dass auch psychische Aspekte mitspielen würden. Zu den neuropsychologischen Störungen: Auf Grund seiner Erfahrungen (unter anderem einem Assistenzjahr auf einer neuropsychotraumatologischen Abteilung der Klinik Z.___) seien die vorliegenden neuropsychologischen Störungen mit dem Unfall in Zusammenhang zu bringen, auch wenn keine gröberen neurologischen Zeichen (etwa eine Halbseitenlähmung) vorlägen. Dass die neuropsychologischen Defizite relativ umfassend seien, sei durch die Interaktion dieser Symptome mit dem Schmerzsyndrom und der nachfolgend beschriebenen psychischen Störung zu begründen. Zu den psychischen Störungen: Aufgrund seiner eigenen Untersuchungen könne er - wie bereits die Ärzte der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde des Spitals '___' - kein eigentliches depressives Syndrom diagnostizieren. Hingegen würde es fremdanamnestisch viele Hinweise für eine sogenannte posttraumatische Wesensveränderung geben. Im Vordergrund stünden dabei die eindrücklich beschriebenen Stimmungsschwankungen mit dem plötzlichen Umschlagen in Reizbarkeit und Aggressivität, die Unfähigkeit zielgerichtete Aktivitäten über längere Zeit durchzuhalten, die Passivität als vorherrschender Verhaltensmodus und das reduzierte sexuelle Verlangen. Gemäss ICD-10 müsse die beschriebene Störung als organische Persönlichkeitsstörung beurteilt werden. Sie stehe in direktem Zusammenhang mit dem am 11. Januar 1995 erlittenen Schädelhirntrauma. Gut zu einer solchen Störung passe eine Hirnläsion im frontobasalen Bereich wie sie im SPECT vom 22. Januar 1996 abgebildet worden sei. Derartige Störungen würden oft als Depressionen verkannt. Dies komme daher, dass die vorliegende Psychopathologie (etwa Passivität und Verstimmungszustände) mit einem depressiven Syndrom Gemeinsamkeiten habe. Nicht charakteristisch für eine Depression im eigentlichen Sinn seien aber die raschen Stimmungsschwankungen und die kaum kontrollierbaren aggressiven Ausbrüche. Aus psychiatrischer Sicht lasse sich zusätzlich ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma diagnostizieren. Es sei nicht auszuschliessen (ja sogar wahrscheinlich), dass der Beschwerdeführer neben dieser hirnorganischen Störung zusätzlich an rezidivierenden psychoreaktiven Symptomen leide, die eine manifeste depressive und unter Umständen auch ängstliche Form annehmen könnten. Derartige Symptome wären als Reaktion auf die primären Unfallfolgen (Schmerzen, neuropsychologische Störungen, Wesensveränderung) zu beurteilen. Die Anamnese, die typische Symptompalette, der Verlauf, die testpsychologischen Untersuchungen, dass bildgebende Verfahren und die vorliegende Psychopathologie zeigten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines Unfalls vom 11. Januar 1995 ein Schädelhirntrauma erlitten habe und bis heute an dessen Folgen leide. Die beschriebenen psychischen Störungen stünden in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall. Sie seien vor allem hirnorganischer Natur.
         Dr. J.___ hielt in seinem neuropsychologischen Gutachten vom 19. April 2002 (Urk. 9/148) fest, dass der Beschwerdeführer darüber geklagt habe, dass er jeden Tag Kopf-, Rücken- und Hüftschmerzen habe. Im Kopf höre er ständig ein Rauschen. Er fühle sich immer müde. Die ihm gestellten Fragen betreffend Konzentration und Gedächtnis habe er nicht klar beantwortet. Er vergesse viel; er könne nicht sagen, wie er sich psychisch fühle; er sei immer müde. Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe ergänzt, dass er oft gar nicht richtig zuhöre und reagiere, wenn sie mit ihm spreche. Er interessiere sich seit dem Unfall für gar nichts mehr; er sei immer traurig. Er habe sich sozial zurückgezogen. Seine Untersuchung - so Dr. J.___ weiter - habe (unter Berücksichtigung des Ausbildungsniveaus und des soziokulturellen Hintergrundes) ein vermindertes Gesamttestleistungsniveau ergeben, wobei das Leistungsprofil auch durch erhöhte Leistungsschwankungen innerhalb von Funktionsbereichen mit teils übermässig reduzierten, teils nur wenig reduzierten oder vereinzelt auch genügenden Befunden charakterisiert sei. Insbesondere im Bereich von Aufmerksamkeit und Konzentration sowie von Lernen und Gedächtnis würden sich solche übermässig erhöhte Schwankungen zeigen. Die Resultate in den Aufmerksamkeits- und Konzentrationsfunktionen seien teils stark, teils in einem unverhältnismässig starken Ausmass vermindert. Einige Resultate würden eindeutig auf eine sehr starke Beeinflussung durch andere (nicht hirnstrukturell bedingte) Faktoren hinweisen. Antrieb und Psychomotorik seien stark verlangsamt. Der Beschwerdeführer mache einen apathischen und depressiven Eindruck; er sei stark auf seine körperlichen Beschwerden bezogen. Im Untersuchungsverlauf seien Anzeichen zunehmender Ermüdung und in Kombination mit den subjektiv stark empfundenen Schmerzen und der dysphorischen Stimmungslage auch ein Nachlassen der Anstrengungsbereitschaft und -fähigkeit zu beobachten. Aggravationstendenzen seien keine festzustellen. Die vorliegenden Befunde wiesen auf stark ausgeprägte kognitive Funktionsstörungen hin, die multifaktoriell bedingt seien und im Rahmen einer psychischen, physischen und kognitiven Dekompensation zu verstehen seien. Der Beschwerdeführer habe anlässlich des Unfalls vom 15. Januar 1995 mindestens eine Commotio cerebri, unter Umständen sogar eine Contusio cerebri erlitten. Die heute vorliegenden Befunde könnten aber nicht durch eine hirnstrukturelle Schädigung erklärt werden; wäre dies der Fall, müssten zusätzliche neurologische Störungen feststellbar sein. In der aktuellen Untersuchung hätten die Befunde unter hirnlokalisatorischem Aspekt keinen Schwerpunkt ergeben (weder frontal noch temporal, weder links- noch rechtsseitig). Den in den neuropsychologischen Untersuchungen festgestellten kognitiven Funktionseinschränkungen liege kaum eine unfallbedingte hirnstrukturelle Schädigung zugrunde. Allerdings könne wegen der starken Überlagerung der Befunde eine solche Störung von leichterer Ausprägung auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die kognitive Dekompensation sei aber einhergehend mit der psychischen und physischen Problematik und stehe in einem mittelbaren Zusammenhang mit dem Unfall. Es liege - neben den Schmerzen - vor allem eine psychosomatisch-psychiatrische Problematik vor.
         Weil Dr. J.___ - durch einen Fehler der Beschwerdegegnerin (vgl. dazu Urk. 9/150-151, 9/154, 9/156-159) - bei der Ausarbeitung seines oben genannten Gutachtens den Bericht von Dr. K.___ vom 31. Oktober 1998 (Urk. 9/152) nicht erhalten hatte, beauftragte die Beschwerdegegnerin ihn - nach entsprechendem Protest des Beschwerdeführers - nachträglich damit, diesen Bericht in seine Beurteilung einzubeziehen (Urk. 9/159): Dr. J.___ hielt in seinem Ergänzungs-Gutachten vom 9. Juli 2002 (Urk. 9/161) dafür, dass ihm der Bericht von Dr. K.___ bei der Ausarbeitung des Gutachtens zwar nicht zur Verfügung gestanden habe, dass ihm aber aus den Akten seine Existenz bekannt gewesen sei. Aufgrund einer erneuten Durchsicht der Akten und seiner Untersuchungsbefunde erachte er eine gänzliche Überarbeitung seines Gutachtens für nicht erforderlich. Er werde es lediglich ergänzen. Wie er bereits in seinem Gutachten vom 19. April 2002 (Urk. 9/148) erwähnt habe, liege aufgrund der dargestellten Anamnese (Verlauf) und der festgestellten kognitiven Leistungseinschränkungen weniger eine unfallbedingte hirnstrukturelle Schädigung vor, sondern handle es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vielmehr um psychische Faktoren beziehungsweise Reaktionen. Dies betreffe zumindest den Hauptteil der vorliegenden kognitiven Leistungsbeeinträchtigungen. Auch die Charakteristik der aktuellen Testbefunde mit grossen Schwankungen auch innerhalb von Funktionsbereichen würden auf eine erhebliche Überlagerung durch andere Faktoren (psychische Faktoren, Schmerzinterferenzen) hinweisen. Ein relativ gutes beziehungsweise durchschnittliches Resultat bezüglich Reaktionsqualität in einer Aufgabe zur geteilten Aufmerksamkeit (eine Funktion, die in der Regel auf Schädigungen nach leichten bis mittelschwerem Schädelhirntrauma reagiere) schmälere den möglichen Einfluss organischer Faktoren auf neuropsychologische Funktionen. Der von psychiatrischer Seite her gestellten Diagnose „Organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma“ (ICD-10: F07.2) sei eine gewisse Berechtigung nicht abzusprechen. Gemäss ICD-10 umfasse diese Diagnose ein Schmerzsyndrom, kognitive und psychische Störungen. Nach ICD-10 sei dabei die Ätiologie der Symptome nicht immer klar (was hier der Fall sei). Man nehme sowohl organische wie psychische Faktoren als Ursache an. Letztlich könne man sieben Jahre nach dem Unfall kaum mehr beweisen, mit welchen Anteilen beziehungsweise Wahrscheinlichkeiten organische oder psychische Faktoren an dem in den letzten Jahren weitgehend unveränderten neuropsychologischen Beschwerdebild beteiligt seien. Er wiederhole, dass die kognitive Dekompensation (einhergehend mit der psychischen und physischen Problematik) in einem mittelbaren (sekundären) Zusammenhang mit dem Unfall stehe, das heisse in diesem Sinne eine Unfallfolge darstelle. Ohne Unfall wäre es nicht zu dieser Dekompensation mit kognitiven Leistungseinschränkungen gekommen. Entsprechend stehe die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als Folge des Gesamtbeschwerdebildes (somatisch, psychisch, kognitiv) im Zusammenhang mit dem Unfall.
         Dr. K.___ führte in seinem Bericht vom 11. Juli 2003 (Urk. 12 = Urk. 16/2) aus, dass es Dr. J.___ unterlasse, den Befund der während des Aufenthaltes in der Klinik AA.___ veranlassten SPECT-Untersuchung im Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführer eine strukturelle Hinschädigung erlitten habe, zu diskutieren. Die SPECT-Untersuchung habe einen grösseren Kontusionsherd fronto-temporal-basal links gezeigt, was die Vermutung einer erlittenen Contusio cerebri zumindest stark stütze. Er betrachte seine Diagnosen nach wie vor als valide. Der Beschwerdeführer habe ein Schädelhirntrauma erlitten. Initial werde eine Bewusstlosigkeit, eine Amnesie und selbst ein vorübergehender neurologischer Ausfall im Sinne einer Parese des Nervus trochlearis links dokumentiert. Damit sei das Vorliegen einer mindestens milden traumatischen Hirnverletzung mit grosser Sicherheit anzunehmen.
4.3
4.3.1   Aus den zitierten Berichten und Gutachten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vorliegen. Weiter ist erstellt, dass diese Gesundheitsbeeinträchtigungen in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem am 11. Januar 1995 bei einem Autounfall erlittenen Schädelhirntrauma stehen. Insoweit sind sich alle beteiligten Experten - soweit sie sich überhaupt zur Kausalitätsfrage äussern - einig. Auch der Neuropsychologe Dr. J.___ kommt zum Schluss, dass die festgestellten neuropsychologischen Defizite eine Folge des Unfalls vom 11. Januar 1995 seien (vgl. etwa Urk. 9/161). Die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vertretene (aber nicht belegte) Auffassung, dass die Dekompensation nicht durch den Unfall verursacht worden sei und kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem vorliegenden Beschwerdebild bestehe (Urk. 8 S. 8), steht in offenem Widerspruch zur medizinischen Aktenlage. Kein einziger medizinische Experte teilt diese Auffassung.
Angesichts der oben wiedergegebenen ständigen Gerichtspraxis (vgl. Erw. 2.6) und gestützt auf die zitierten Expertenmeinungen ist erstellt, dass zwischen dem Unfallereignis vom 11. Januar 1995 und den noch vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
4.3.2   Strittig ist zwischen den Experten (und den Parteien), ob beim Beschwerdeführer eine hirnorganische Gesundheitsschädigung vorliegt. Während die Dres. N.___, O.___ und K.___ die Auffassung vertraten, dass die neuropsychologischen Defizite des Beschwerdeführers vor allem hirnorganischer Natur seien (Urk. 9/45, Urk. 9/152 und Urk. 12), war der Neuropsychologe Dr. J.___ der Meinung, dass eine organisch verursachte neuropsychologische Funktionsstörung zwar nicht ausgeschlossen werden könne, es jedoch überwiegend wahrscheinlich sei, dass diese Störungen hauptsächlich durch psychische Faktoren und durch die Schmerzproblematik hervorgerufen worden seien (Urk. 9/148 und 9/161). Diese Auffassung begründete Dr. J.___ nachvollziehbar und einleuchtend. Insbesondere das Argument, dass für den Fall, dass ein Schädelhirntrauma (beziehungsweise eine hirnorganische Gesundheitsschädigung) neurologische Funktionsstörungen verursachen sollte, diese Störungen initial am ausgeprägtesten seien, während dann im weiteren Verlauf gewisse Fortschritte oder zumindest keine Verschlechterungen zu erwarten seien, vermag zu überzeugen. Im vorliegenden Fall sei der Verlauf - wie Dr. J.___ zutreffend ausführte - aber anders: Die Leistungseinschränkung und die depressive Verstimmung mit Antriebsminderung hätten sich im Verlauf zum Schlechteren entwickelt; im November 1995 sei es zur Dekompensation gekommen. Zudem würden auch die aktuellen Testbefunde mit grossen Schwankungen selbst innerhalb von Funktionsbereichen nicht für eine hirnorganische Genese der Funktionsstörungen sprechen (Urk. 9/9/161).
         Das Gutachten von Dr. J.___ vermag insoweit zu überzeugen; jedenfalls kann aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich an einer hirnorganisch bedingten Gesundheitsbeeinträchtigung leidet. Dies ist zwar möglich, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt. Dr. K.___ nennt in seinen Berichten zwar einige Aspekte (etwa das Ergebnis der SPECT-Untersuchung), die für eine hirnorganische Beteiligung sprechen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Testergebnisse und der Verlauf - wie Dr. J.___ nachvollziehbar darlegte - untypisch sind. Einleuchtend und nachvollziehbar ist auch die Auffassung von Dr. J.___, dass - nachdem seit dem Unfall schon dermassen viel Zeit verstrichen sei - kaum mehr zu beweisen sei, mit welchen Anteilen beziehungsweise Wahrscheinlichkeiten organische oder psychische Faktoren beteiligt seien (Urk. 9/161 S. 6). Daraus folgt, dass sich die Frage, ob beim Beschwerdeführer hirnorganische Schädigungen vorliegen oder nicht, auch mit weiteren Beweiserhebungen nicht noch genauer klären lässt.
         Festzuhalten ist demzufolge, dass beim Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine hirnorganische Gesundheitsbeeinträchtigung besteht.
4.4
4.4.1   Wie bereits ausgeführt wurde, liegen beim Beschwerdeführer erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen vor, welche mit dem Unfallereignis vom 11. Januar 1995 in einem natürlichen Kausalzusammenhang stehen. Zu diskutieren ist, welchen Einfluss die beim Beschwerdeführer festgestellten psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die vorzunehmende Adäquanzprüfung haben. Wie erörtert wurde (vgl. Erw. 2.7.6), ist in Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule beziehungsweise äquivalenten Verletzungen gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, die Adäquanz nicht nach den für Schleudertraumata entwickelten Kriterien, sondern nach denjenigen zu prüfen, die für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellt wurden (vgl. auch Peter Jäger, Darstellung und Kritik der neueren Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum adäquaten Kausalzusammenhang bei Schleudertrauma der Halswirbelsäule, HAVE 2003 S. 291 ff. mit Hinweisen).
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Rechtsprechung nach BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb und 123 V 99 Erw. 2a (vgl. Erw. 2.7.6 hievor) der Sachverhalt zu Grunde liegt, dass sehr bald nach einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule (beziehungsweise einer äquivalenten Verletzung), gleichsam an diesen anschliessend, die psychische Problematik derart überwiegt, dass die mit dem Schleudertrauma einhergehenden Beeinträchtigungen (so genanntes buntes Beschwerdebild, vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b) völlig in den Hintergrund treten. Da Opfer von Schleudertraumen beziehungsweise äquivalenten Verletzungen mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfall immer häufiger an einer im Vordergrund stehenden psychischen Problematik leiden, würde durch einen Verzicht auf das Erfordernis eines nahen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Unfall und deutlich überwiegender psychischer Problematik im Ergebnis die Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang bei Schleudertraumen der Halswirbelsäule unterlaufen.
         Soll die Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb und 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet werden, ist die Frage, ob die psychische Problematik die übrigen Beschwerden ganz in den Hintergrund treten lässt, nicht auf Grund einer Momentaufnahme zu beantworten. So ist es nicht zulässig, längere Zeit nach einem solchen Unfall, wenn die zum typischen Beschwerdebild gehörenden physischen Symptome weitgehend abgeklungen sind, die psychische Problematik aber fortbesteht, die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu beurteilen, während sie in einem früheren Stadium nach der Schleudertrauma-Praxis beurteilt worden wäre. Vielmehr ist diesfalls zu prüfen, ob im Verlauf der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden insgesamt nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen (vgl. etwa unveröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i. Sa. D. vom 7. Januar 2003, U 326/01, Erw. 2.2).
4.4.2   Aufgrund der Akten ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer zwar schon einige Monate nach dem Unfall psychische Beschwerden aufgetreten sind. Diese waren jedoch nicht derart ausgeprägt, dass sie die übrigen Beeinträchtigungen (das typische bunte Beschwerdebild) ganz in den Hintergrund treten liessen. Der Beschwerdeführer klagte denn auch im ganzen Verlauf (beziehungsweise während langen Zeiten) über Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, „Depression“ und einer Wesensveränderung. Gerade diese Wesensveränderung liegt in casu offenbar in ausgeprägter Weise vor (vgl. etwa Urk. 9/122). Dabei ist weiter zu beachten, dass - wie bereits ausgeführt - die Ausbildung einer „Depression“ nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ausdrücklich zum typischen Beschwerdebild nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule beziehungsweise einer äquivalenten Verletzung gehört (BGE 119 V 338 Erw. 1). Es geht nun nicht an, bereits bei Vorliegen einer depressiven Verstimmung oder dergleichen von einer psychischen Überlagerung auszugehen; auch eine solche Praxis würde die Rechtsprechung zur Adäquanz bei Verletzungen der Halswirbelsäule beziehungsweise bei Schädelhirntraumata unterlaufen. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die verschiedenen Beschwerdebilder offensichtlich nicht nur im psychischen Erlebnisbereich vorhanden sind, wie sich aus den von Dr. C.___ in Bericht vom 29. Juni 1998 (Urk. 9/122) geschilderten Versuchen (vorübergehend wirksame Cortison-Behandlungen beziehungsweise wirkungslose „Behandlung“ mit einer äusserst niedrigen Cortison-Dosis) ergibt, mit welchen ein (auf der psychischen Ebene spielender) Placebo-Effekt ausgeschlossen werden konnte.
         Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass in casu die Adäquanz nach den Kriterien vorzunehmen ist, welche die Rechtsprechung für Schleudertraumata der Halswirbelsäule entwickelt hat. Eine psychische Überlagerung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung liegt nach dem Gesagten nicht vor.
4.5     Das Unfallereignis vom 11. Januar 1995 kann - wie sich aus dem Rapport der Kantonspolizei '___' vom 26. Februar 1995 (Urk. 3/13), den fotographischen Aufnahmen der Kantonspolizei '___' vom 11. Januar 1995 (Urk. 3/14) und dem Protokoll der bezirksanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 1995 (Urk. 3/16) ergibt - am ehesten dem mittleren Bereich der mittelschweren Unfällen zugeordnet werden, wobei eine gewisse Tendenz zu den schwereren Unfällen im mittleren Bereich auszumachen ist. Der Verkehrsunfall vom 11. Januar 1995 war nicht besonders dramatisch oder eindrücklich. Die Verletzungen des Beschwerdeführers waren nicht besonders schwer oder von besonderer Art; zu berücksichtigen ist jedoch, dass er ein Schädelhirntrauma erlitten hat, was erfahrungsgemäss geeignet ist, die Ausprägung des nunmehr vorliegenden Beschwerdebildes zu begünstigen. Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung bestehen nicht. Der Heilungsverlauf kann nicht als schwierig bezeichnet werden; erhebliche Komplikationen sind nicht aufgetreten. Hingegen sind die Kriterien „Dauerbeschwerden“ (vgl. Erw. 4.2) sowie „Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit“ erfüllt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer, wie die Beschwerdegegnerin ausführen liess (Urk. 8), bereits vierzehn Tage nach dem Unfall wieder zu 25 % und nach rund sieben Monaten wieder zu 40 % arbeitsfähig war, ändert daran nichts. Dabei handelte es sich um Arbeitsversuche. Wie der weitere Verlauf zeigte, erlangte der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit nie mehr über einen längeren Zeitraum in nennenswertem Ausmass zurück. Er bezieht - wie bereits ausgeführt - vielmehr eine ganze Rente der Invalidenversicherung. Aus den medizinischen Akten ist weiter ersichtlich, dass auch das Kriterium „ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung“ erfüllt ist.
         Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im vorliegenden Fall drei Kriterien (ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden sowie Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit) erfüllt sind. Dies führt - angesichts der objektiven Unfallschwere - ohne weiteres zum Schluss, dass zwischen den beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 11. Januar 1995 ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Die Beschwerdegegnerin verneinte somit ihre Leistungspflicht per 31. März 1998 zu Unrecht, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben ist.

5.
5.1     Dem Beschwerdeführer wird - wie erwähnt - von der Eidgenössischen Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. Januar 1996 eine auf einem Invaliditätsgrad von 75 % basierende, ganze Invalidenrente ausgerichtet (Urk. 25/20; vgl. zum Ganzen die beigezogenen IV-Akten Urk. 24/1-8 und 25/1-45).
5.2     Diesbezüglich ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin hinsichtlich Invaliditätsgrad an den rechtskräftigen Entscheid der Invalidenversicherung gebunden ist. Gemäss der in BGE 126 V 288 ff. wiedergegebenen Praxis besteht im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren hinsichtlich des Invaliditätsgrades grundsätzlich eine Bindungswirkung, es sei denn, es lägen für ein Abweichen von der Feststellung der Invalidenversicherung triftige Gründe vor (Rechtsfehler, nicht vertretbare Ermessensausübung, Vergleich zwischen den Parteien, unpräzise Bestimmung des Invaliditätsgrades durch die Invalidenversicherung, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen, kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen). Eine zwar auch vertretbare, allenfalls sogar gleichwertige Ermessensausübung genügt nicht (BGE 126 V 292 Erw. 2b, 294 Erw. 2d und 298; bestätigt im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. März 2002 in Sachen Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft c. M., U 411/01).
5.3     Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführen liess (Urk. 32), ist aufgrund der beigezogenen Akten davon auszugehen, dass die Invalidenversicherung ihren Rentenentscheid nicht - wie gesetzlich vorgesehen (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG beziehungsweise Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) - auf einen Einkommensvergleich (Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen) stützte. Das hat zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin bei ihrem Rentenentscheid nicht an den von der Invalidenversicherung verwendeten Invaliditätsgrad gebunden ist.

6.       Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die noch erforderlichen erwerblichen Abklärungen vornehme, (soweit erforderlich) die Frage kläre, wann genau der Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG erreicht wurde, und hernach über ihre Leistungen ab 1. April 1998 verfüge.

7.       Gemäss § 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2003 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese über ihre Leistungen ab 1. April 1998 verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Werner E. Ott
- Rechtsanwalt Rudolf Keiser
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).