Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Glättli
Urteil vom 31. März 2004
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg
Töpferstrasse 5, 6004 Luzern
gegen
Basler Versicherungs-Gesellschaft
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1960 geborene T.___ arbeitete seit April 1994 beim A.___ und war über diese Tätigkeit bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: Basler) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Mit Bagatellunfallmeldung vom 8. Januar 2002 meldete die Arbeitgeberin, dass der Versicherte am 31. Dezember 2001 beim Skifahren in ___ das rechte Knie verdreht hatte (Urk. 12/1). Auf Aufforderung der Basler (Urk. 12/2) präzisierte T.___ das Unfallereignis am 18. Januar 2002 dahingehend, dass er beim Bremsen leicht nach innen eingeknickt sei. Zudem gab er an, vor etwa zwei Jahren am rechten Knie einen Bagatellunfall erlitten zu haben, als er auf vereister Treppe ausgerutscht sei. Sein rechtes Knie sei sodann im Jahr 1987 nach zwei Sportunfällen zwei Mal operiert worden (Urk. 12/3 Ziff. 1-2, Ziff. 5). Eine Behandlung fand im Anschluss an das Ereignis vom 31. Dezember 2001 gemäss Bericht von Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher eine Schwellung des rechten Knies bei normaler Funktion festgestellt und Schonung angeordnet hatte, nicht statt (Bericht vom 10. Februar 2002, Urk. 12/4).
Im Juli 2002 ging der Basler die Unfallmeldung erneut zu. Daraus ging hervor, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich bei Dr. med. D.___, FMH Orthopädische Chirurgie, in Behandlung stand (Urk. 12/5/2, insbesondere Ziff. 9). Der Versicherte liess die Basler überdies wissen, dass am 2. September 2002 eine Arthroskopie (am rechten Knie) durchgeführt werde (Urk. 12/22 = Urk. 12/27).
Nach Einsicht in ärztliche Berichte und eine von der Versicherung veranlasste Beurteilung durch Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 30. Oktober 2002 (Urk. 12/14) verfügte die Basler am 14. November 2002, dass das gemeldete Ereignis vom 31. Dezember 2001 zwar wie dasjenige vom 4. Dezember 1998 einen Unfall im Sinne von Art. 9 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) darstelle, dass indes die seit Juli 2002 bestehenden Beschwerden am rechten Knie keine Unfallfolgen mehr darstellten und daher keine Leistungspflicht ihrerseits bestehe (Urk. 12/22 = Urk. 12/27).
Die dagegen vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, Luzern, erhobene Einsprache (Urk. 12/24) wies die Basler mit Einspracheentscheid vom 3. Februar 2003 ab. Dabei stellte sie sich nun auf den Standpunkt, dem Ereignis vom 31. Dezember 2001 komme kein Unfallcharakter zu, und es liege auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor (Urk. 12/31 = Urk. 2).
2. Hiegegen erhob T.___, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Mayr von Baldegg, am 5. Mai 2003 Beschwerde mit dem Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben (Urk. 1 S. 2). In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2003 beantragte die Basler, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, Zürich, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 3. November 2003 wurde die Assura Krankenkasse zum Prozess beigeladen (Urk. 16); diese verzichtete indes auf einen Prozessbeitritt (Urk. 17). Mit Verfügung vom 27. November 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Gemäss Art. 9 Abs. 1 UVV gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen, vgl. auch Art. 4 ATSG.
1.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG kann der Bundesrat Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherungen einbeziehen. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 UVV Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Dem Wortlaut nach können die in Art. 9 Abs. 2 lit. a bis h UVV aufgezählten Läsionen auch dann eine unfallähnliche Körperschädigung darstellen, wenn sie ganz oder teilweise auf einer Krankheits- oder Degenerationserscheinung beruhen. Dagegen kann die ausschliesslich aufgrund eines pathologischen Prozesses erfolgte Läsion nicht als unfallähnliche Schädigung anerkannt werden. Da diese mit Ausnahme des ungewöhnlichen äusseren Faktors sämtliche anderen Merkmale des Unfallbegriffs voraussetzt, muss auch bei einer auf Krankheits- oder Abnützungserscheinung basierenden Beeinträchtigung eine plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eintreten, welche die Verletzung verursacht beziehungsweise den vorbestehenden Gesundheitsschaden verschlimmert oder manifest werden lässt. Wesentlich ist, dass ein plötzliches Ereignis, beispielsweise eine heftige Bewegung oder das plötzliche Aufstehen aus der Hocke, die erwähnten Verletzungstatbestände hervorruft. Fehlt es an einem solchen unmittelbaren Geschehen und ist die Läsion vielmehr wiederholten, im täglichen Leben erfolgten Mikrotraumata zuzuschreiben, die eine allmähliche Abnützung bewirken, welche schliesslich das Ausmass der eine Behandlung erfordernden Schädigung erreicht, liegt kein Unfall, sondern eine Krankheit vor (BGE 129 V 466, 116 V 147 Erw. 2c mit Hinweisen; BGE 123 V 43).
Diese zur alten Fassung des Art. 9 Abs. 2 UVV ergangene Rechtsprechung gilt auch für den ab 1. Januar 1998 in Kraft getretenen neuen Art. 9 Abs. 2 UVV. Denn mit Inkrafttreten dieses Artikels wurde die gemäss Wortlaut bis anhin nur für Knochenbrüche gemäss Art. 9 lit. a geltende Einschränkung, wonach Schädigungen, die eindeutig auf einen Vorzustand zurückzuführen sind, keine Leistungspflicht begründen, nun ausdrücklich auf alle Listenschädigungen ausgedehnt. Hingegen ist mit der Revision eine Änderung, wonach es beispielsweise für die Annahme einer Verursachung durch Krankheit oder Degeneration genügen würde, dass die Schädigung lediglich überwiegend auf krankheitsbedingte Ursachen zurückzuführen wäre, nicht verbunden. Eine solche Auffassung würde dem Institut der unfallähnlichen Körperschädigung, mit welchem Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden werden sollen, zuwiderlaufen und widerspräche überdies der Konzeption der Unfallversicherung, nach der bereits eine Teilkausalität die Leistungspflicht des Unfallversicherers zu begründen vermag (vgl. BGE 129 V 466 Erw. 2.1 sowie das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen S. und E. vom 5. Juni 2001, U 398/00, Erw. 2.a-c, teilweise publiziert in RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332 ff.).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.4 Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b).
2. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für das Ereignis vom 31. Dezember 2001 zu Recht ihre Leistungspflicht abgelehnt hat. Zu prüfen ist auch, ob eine Unfallkausalität des Leidens mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen Ereignis vom 4. Dezember 1998 besteht (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2).
2.1 Zum Vorzustand betreffend rechtes Knie ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Folge von Sportverletzungen in den Jahren 1979 und 1980 komplexe Binnenverletzungen an beiden Knien erlitt, welche zu mehreren Eingriffen führten. Am rechten Knie wurde 1980 der ausgerissene Kreuzbandapparat rekonstruiert und ein ausgerissenes Ligamentum collaterale mediale reinseriert und verschraubt. 1983 wurde am rechten Knie eine vordere Kreuzbandplastik nach McIntosh/Eriksson durchgeführt (Urk. 12/12). Sodann erklärte der Beschwerdeführer, im Jahr 1987 nach Sportunfällen zwei Mal am rechten Knie operiert worden zu sein (Urk. 12/3 Ziff. 5).
2.2 Zu dem vom Beschwerdeführer am 18. Januar 2002 erwähnten Unfall durch Ausrutschen auf Eis, welcher sich am 4. Dezember 1998 ereignet habe, liegt keine Unfallmeldung im Recht. Die Beschwerdegegnerin verfügt dazu über keine Akten (vgl. auch den Bericht von Dr. E.___ vom 30. Oktober 2002, Urk. 12/14).
Im Bericht von Dr. D.___, welcher den Beschwerdeführer am 8. Dezember 1998 untersuchte, findet sich ein Ereignis vom 4. Dezember 1998 nicht erwähnt. In seinem Untersuchungsbericht führte Dr. D.___ aus, es bestehe ein Status nach zwei Knieeingriffen links sowie rechts, wobei offensichtlich jeweils eine vordere Kreuzbandrekonstruktion sowie eine mediale Meniskusentfernung in den Jahren 1973 bis 1983 durchgeführt worden sei. Es bestünden zunehmend leichte Beschwerden, vor allem beim Treppenlaufen, und morgendliche Anlaufprobleme. Der Beschwerdeführer spiele Badminton und Tennis und fahre im Winter Ski. Auf der rechten Seite komme es zu einer jeweiligen Pseudoblockierung; ein Erguss bilde sich nur nach extremer Belastung. Auf dem Röntgenbild zeige sich eine deutliche Gelenkspaltverschmälerung medialseitig, vermehrte subchondrale Sklerosierung und eine angedeutete Osteophytenbildung. Auf der rechten Seite befänden sich multiple Gelenkmäuse. Es zeige sich eine beginnende femoropatelläre Abnützung rechts schlimmer wie links. In seiner Beurteilung führte Dr. D.___ aus, bei Status nach vorderer Kreuzbandrekonstruktion respektive medialer Meniskusentfernung vor 15 respektiv 20 Jahren bilde sich nun zunehmend eine Varusgonarthrose aus. Der Beschwerdeführer sei zur Zeit noch wenig symptomatisch. Als nächster Schritt zu diskutieren sei sicherlich die hochtibiale Korrektur-Osteotomie, bezüglich welcher sich der Beschwerdeführer melden werde (Urk. 12/9).
Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer ein Ereignis vom 4. Dezember 1998 weder meldete noch sich ein solches im Bericht von Dr. D.___ vom 8. Dezember 1998 erwähnt findet, ist kein Sachverhalt offenkundig, welcher es erlauben würde, ein Unfallereignis anzunehmen. Dr. D.___ bezog sich in seiner Untersuchung und seiner Erörterung des Knieleidens vielmehr lediglich auf den Vorzustand und erachtete diesen auch für den aktuellen Zustand betreffend Varusgonarthrose als massgeblich. Ein Ereignis, welches eingewirkt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Die gleichen Überlegungen gelten auch hinsichtlich einer unfallähnlichen Körperschädigung. Für eine Annahme des erforderlichen auslösenden Ereignisses (vgl. dazu vorstehende Erw. 1.2) bestehen keine Anhaltspunkte.
Damit ist ein Unfall- oder unfallähnliches Ereignis, welches eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründen könnte, und wofür der Beschwerdeführer die Beweislast trägt (vgl. vorstehende Erw. 1.4), nicht dargetan. Dieser vermag daher aus dem angeführten Ereignis vom 4. Dezember 1998 keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin abzuleiten. Gemäss dem Bericht von Dr. D.___ vom 8. Dezember 1998, welcher lediglich Beschwerden als Folge des Vorzustandes feststellte, würde es sodann ohnehin an Unfallfolgen fehlen.
2.3 Was das gemeldete Ereignis vom 31. Dezember 2001 betrifft, so gab Dr. C.___ in seinem Bericht vom 9. Februar 2002 an, am rechten Knie des Beschwerdeführers habe eine Schwellung bei normaler Funktion bestanden. Er diagnostizierte einen Verdacht auf Meniskusschaden mit rezidivierender Gelenksblockade. Dr. C.___ verordnete Schonung beziehungsweise Beobachtung und schlug als weitere Massnahmen eventuell eine Arthroskopie oder eine Magnetresonanztomographie vor (Urk. 12/4). In der Folge fand keine Behandlung statt.
Dr. D.___, welcher den Beschwerdeführer später untersuchte, berichtete der Beschwerdegegnerin am 19. August 2002, dass beim Beschwerdeführer bei beiden Knien ein Status nach operativen Eingriffen bestehe. Beim Skiunfall vom Dezember 2001 sei eine Blockierung des Kniegelenkes mit nachfolgender Schwellung eingetreten. Seit dieser Zeit bestünden rezidivierende Schwellungen sowie Pseudoblockierungen. Zum Untersuchungszeitpunkt war der Beschwerdeführer hinkfrei, und es bestand am rechten Knie kein Erguss und keine lokalisierbare Dolenz, hingegen war ein ventral- und medialseitiges Reiben feststellbar. Die Stabilität wurde als "ordentlich" beurteilt. Dr. D.___ führte aus, dass im Vergleich zu den Aufnahmen des Jahres 1998 eine minimale Gelenkspaltverschmälerung medialseitig bestehe. Nach wie vor seien multiple Gelenkmäuse vorhanden, wobei sich die Position nicht wesentlich verändert habe. Sodann befinde sich je ein Osteophyt am distalen sowie cranialen Patellapol (Urk. 12/5).
Am 2. September 2002 führte Dr. D.___ beim Beschwerdeführer eine diagnostische Arthroskopie am rechten Knie durch und entfernte eine Gelenkmaus aus dem Zentralpfeiler. Ferner wurden Verwachsungen aus dem ventralen Gelenksbereich resektiert sowie ein Knorpeldébridement in der Trochlea femoris vorgenommen. Dem Operationsbericht lässt sich folgende Diagnose entnehmen: "Gelenkmaus im vorderen Kniegelenksbereich rechts, Verwachsungen peripatellär. Status nach vorderer Kreuzbandrekonstruktion, medialer Seitenbandrekonstruktion, medialer Meniskusentfernung" (Urk. 12/8 S. 1).
2.4 Der Orthopäde Dr. E.___, welcher von der Beschwerdegegnerin um eine Stellungnahme zur Unfallkausalität angegangen worden war (vgl. Urk. 12/13), führte in seiner Beurteilung vom 30. Oktober 2002 aus, dass Angaben über das Knietrauma von 1980, die primäre Versorgung und die spätere Kreuzbandplastik vorlägen. Die beginnende Gonarthrose sei schon auf Aufnahmen von 1984 (zusätzliche Schraube im Femurcondylus) dokumentiert. Die am 2. September 2002 operierten Schäden des rechten Knies seien in den Akten schon explizit am 8. Dezember 1998 festgehalten und bereits damals als vorbestehende Schäden beschrieben worden. Bei dieser Untersuchung vier Tage nach dem angegebenen Kontusionsereignis sei dieses nicht in der Anamnese erwähnt und auch kein Befund erhoben worden. Es sei undenkbar, dass Dr. D.___ einen namhaften Befund bei dieser Untersuchung, welche sehr ausführlich und sorgfältig dokumentiert erscheine, nicht erwähnt habe. Beim Ereignis vom 31. Dezember 2001 könne allenfalls eine unfallähnliche Körperschädigung diskutiert werden. Die arthroskopischen Befunde erwähnten aber keine in der abschliessenden Liste der unfallähnlichen Körperschädigungen erwähnten Schädigungen, sondern lediglich arthrotische und degenerative Veränderungen, die aufgrund der Akten mit grosser Sicherheit auf die früheren Schädigungen vor 1998 zurückzuführen seien.
Dr. E.___ diagnostizierte einen Status nach vorderer Kreuzbandreinsertion, medialer Seitenbandreinsertion und medialer Teilmeniskektomie, sowie einen Status nach vorderer Kreuzbandplastik, Corpora libera und Adhäsionen sowie eine Varusgonarthrose am rechten Knie. Zusammenfassend führte er aus, dass die Schädigungen älteren Datums als 1998 und auf die früheren Knieschädigungen zurückzuführen seien. Sodann verneinte Dr. E.___, dass die aktuelle Behandlung mit dem Unfallereignis in Zusammenhang stehe. Beim Ereignis vom 4. Dezember 1998 sei keine frische Schädigung beschrieben und die beim Ereignis vom 31. Dezember 2001 festgestellten Schäden entsprächen nicht denjenigen der Liste der unfallähnlichen Körperschädigungen (Urk. 12/14).
2.5 Die Beurteilung von Dr. E.___ ist schlüssig und nachvollziehbar und steht mit den Vorakten im Einklang. Zur Frage einer unfallbedingten Ursache eines möglichen Ereignisses vom 4. Dezember 1998 wurde bereits Stellung genommen (vorstehende Erw. 2.2); die gerichtliche Beurteilung deckt sich mit derjenigen von Dr. E.___. Was das Ereignis vom 31. Dezember 2001 betrifft, so geht aus den Berichten von Dr. D.___ hervor, dass keinerlei Hinweise auf eine anlässlich dieses Ereignisses erlittene Meniskusläsion bestehen. So findet sich im Bericht von Dr. D.___ vom 19. August 2001 (Urk. 12/5) nebst der Feststellung einer minimalen Gelenkspaltverschmälerung lediglich die Angabe von Gelenkmäusen und zwei Osteophyten. Aktuell war auch keine Blockierung oder ein Schmerzzustand vorhanden. Der Verdacht auf eine Meniskusläsion gemäss Bericht des den Beschwerdeführer nach dem Ereignis untersuchenden Dr. C.___ hatte sich somit nicht bestätigt. Vielmehr erscheint naheliegend, dass es sich dabei um eine Blockierung der Art gehandelt hatte, wie sie sich gemäss dem Bericht von Dr. D.___ vom 8. Dezember 1998 (Urk. 12/9) jeweils zeigten. Sodann sind auch dem Operationsbericht vom 2. September 2002 keine Hinweise auf einen anlässlich des Ereignisses vom 31. Dezember 2001 erlittenen Meniskusschaden zu entnehmen; bei der Operation wurden ein Restbereich der früheren medialen Meniskusentfernung, Verwachsungen, Knorpelteile und eine Gelenkmaus resektiert (Urk. 12/8).
Der Beurteilung von Dr. E.___, wonach es hinsichtlich des Ereignisses vom 31. Dezember 2001 an einer unfallähnlichen Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV (insbesondere an einem Meniskusriss, vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. c UVV), fehlt, ist daher ohne weiteres zu folgen. Damit ist die Beschwerdegegnerin aufgrund von Art. 9 Abs. 2 UVV nicht leistungspflichtig.
Bei der Schilderung des Ereignisses vom 31. Dezember 2001 durch den Beschwerdeführer (Einknicken beim Bremsen, vgl. Urk. 12/3 Ziff. 1) ist im Weiteren nicht ersichtlich, dass ein plötzlicher, ungewöhnlicher äusserer Faktor auf das Geschehen eingewirkt hätte, was der Beschwerdeführer auch beschwerdeweise nicht geltend machte (vgl. Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 2-3). Es fehlt somit beim Ereignis vom 31. Dezember 2001 auch an den Merkmalen eines Unfalles. Angesichts dessen, dass nach dem Gesagten gemäss Bericht von Dr. D.___ vom 19. August 2002 beziehungsweise gemäss Operationsbericht vom 2. September 2002 (vorstehende Erw. 2.3 und 2.4) ohnehin von keinen Unfallfolgen auszugehen wäre, führte indes selbst die Annahme eines Unfallereignisses zu keiner Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin. Dies gilt um so mehr, als lediglich Leistungen ab Juli 2002 in Frage stehen.
2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Unfallereignis am 4. Dezember 1998 nicht nachgewiesen ist und ein Unfall- oder unfallähnliches Geschehen auch betreffend das Ereignis vom 31. Dezember 2001 zu verneinen ist.
Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Assura Krankenkasse, Zürich
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).