Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2003.00088
UV.2003.00088

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 29. Oktober 2004
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Max S. Merkli
Praxis für Sozialversicherungsrecht
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich

gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich


Sachverhalt:
1.       Die im Jahre 1939 geborene H.___ führte im Rahmen ihrer Anstellung bei der A.___ AG in Y.___ seit dem 1. Januar 1980 (mit Unterbrüchen) diverse Arbeiten aus und war bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden "Basler" genannt) gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert. Laut Unfallmeldung vom 16. Mai 1997 stolperte die Versicherte am 5. Mai 1997 beim Tragen eines Kartons und prallte mit dem rechten Knie gegen einen Türrahmen (Urk. 12/2/1). Der erstbehandelnde Arzt diagnostizierte eine Kontusion des rechten Kniegelenkes (Urk. 12/3/1). Am 24. Juni 1997 sowie am 2. Dezember 1997 wurde jeweils eine Arthroskopie durchgeführt. Die Schmerzen gingen jedoch auch nach dem zweiten Eingriff nicht zurück (Urk. 12/4/2 S. 2 ff.). Die Basler erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
         Mit Verfügung vom 9. August 2001 sprach die Basler der Versicherten unter Annahme eines Invaliditätsgrades von 29 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 39'000.-- mit Wirkung ab 1. August 2000 eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 754.-- pro Monat sowie - ausgehend von einer Integritätseinbusse von 10 % - eine Integritätsentschädigung im Betrag von Fr. 9'720.-- zu (Urk. 12/5/27). Die dagegen erhobene Einsprache vom 7. September 2001 (Urk. 12/5/23) wurde mit Entscheid vom 31. Januar 2003 dahingehend gutgeheissen, dass der versicherte Verdienst auf Fr. 39'498.-- festgesetzt wurde. In den übrigen Punkten wurde die Einsprache abgewiesen (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid liess H.___ am 5. Mai 2003 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
         "1.      Der Einsprache-Entscheid sei aufzuheben, soweit er die Höhe der                          Invalidenrente und des versicherten Verdienstes betrifft.
          2.      Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit                Beginn am 1. Januar 2001 eine Invalidenrente von 45 % auszurichten.
          Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2003 (Poststempel vom 20. Oktober 2003) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 3. März 2004 liess die Beschwerdeführerin ihre Replikschrift mit folgenden (korrigierten) Anträgen einreichen (Urk. 18):
         "1.      Der Einsprache-Entscheid sei aufzuheben, soweit er die Höhe der                          Invalidenrente und des Valideneinkommens betrifft.
          2.      Der Beschwerdeführerin sei mit Beginn am 1. Januar 2001 eine                            Invalidenrente von 45 % zuzusprechen.
          3.      Eventuell sei eine Rente wegen einer Erwerbsunfähigkeit von 40 %                       zuzusprechen.
          Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplikschrift vom 27. Mai 2004 an ihrem bisherigen Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (Urk. 23). Mit Verfügung vom 8. Juni 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 24).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.3     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
1.4     Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a).

2.      
2.1     Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. August 2001 (Urk. 12/5/27) ist bezüglich der Frage der Integritätsentschädigung unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) vorgenommene Festsetzung des versicherten Verdienstes (Fr. 39'498.--) sowie des Invalideneinkommen (Fr. 55'800.--) ist unbestritten. Streitig und zu prüfen bleiben noch die Höhe des Valideneinkommens und der Rentenbeginn.
2.2     Die Beschwerdegegnerin legte den Beginn des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 9. August 2001 auf den 1. August 2000 fest mit der Begründung, dass Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, in seinem Bericht vom 17. Juli 2000 (Urk. 12/4/37) die bleibende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bejaht habe (Urk. 12/5/25, 11 S. 9). In der Duplikschrift vom 27. Mai 2004 verlangte sie, es sei zu prüfen, ob der Rentenbeginn auf den 1. Juni 1998 zurückzuverlegen sei, da nach dem Abschluss der ärztlichen Behandlung am 25. Mai 1998 keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen sei (Urk. 23 S. 7).
         Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, aus dem Bericht von Dr. B.___ gehe in keiner Weise hervor, dass im Zeitpunkt der Beurteilung der medizinische Endzustand bereits erreicht gewesen sei; dem Bericht könne im Gegenteil entnommen werden, dass die Knieschädigung ihrer Natur gemäss weiter fortschreiten werde. Schliesslich stelle es einen offenkundigen Rechtsmissbrauch dar, den Rentenabschluss derart zu verschleppen, wie es die Beschwerdegegnerin getan habe, und, statt eine Rente zu sprechen, noch monatelang Taggelder auszurichten, um schliesslich den Rentenbeginn unter Verrechnung der bereits ausgerichteten Taggelder um ein Jahr zurückzudatieren. Da die Taggeldzahlungen bis 31. Dezember 2000 geleistet worden seien, sei der Rentenbeginn dementsprechend auf den 1. Januar 2001 festzusetzen (Urk. 1).
2.3     Art. 19 Abs. 1 UVG verlangt insoweit eine relative Stabilität des Gesundheitszustandes, als der Rentenanspruch nicht entsteht, solange eine Verbesserung den Invaliditätsgrad zu beeinflussen vermag (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. N. vom 21. Oktober 2002, U 90/01, Erw. 2.3).
         Dem Gutachten von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Orthopädie, Orthopädische Chirurgie, vom 17. November 1998 ist zu entnehmen, dass die ärztliche Behandlung am 25. Mai 1998 abgeschlossen wurde (Urk. 12/4/20 S. 3). Entgegen der von der Beschwerdegegnerin in der Duplikschrift vertretenen Ansicht (Urk. 23 S. 7) ist jedoch eine "Rückverlegung" des Rentenbeginns auf den 1. Juni 1998 nicht angezeigt, da Dr. C.___ gleichzeitig festhielt, dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht sei, und er eine konsiliarische Untersuchung in der Kniesprechstunde der Klinik D.___ vorschlug zur Abklärung weiterer therapeutischer Möglichkeiten. Somit stand in diesem Zeitpunkt noch nicht fest, dass keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. In der Sprechstunde der Klinik D.___ wurden denn auch zwei Operationsmöglichkeiten diskutiert (valgisierende Tibiakopf-Korrektur-OT; unikompartimenteller Oberflächenersatz) und es wurden die notwendige Nachbehandlung sowie die Erfolgsaussichten erklärt (Urk. 12/3/11). Soweit ersichtlich wurde aber keine dieser Operationen durchgeführt (Urk. 12/2/59, 12/4/31, 12/4/36). Es muss somit davon ausgegangen werden, dass erst im Zeitpunkt der ärztlichen Beurteilung durch Dr.  B.___ am 17. Juli 2000 (Urk. 12/4/37) feststand, dass von einer weiteren Behandlung der unfallbedingten Restfolgen keine Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war, weshalb kein Anlass besteht von dem von der Beschwerdegegnerin verfügten Rentenbeginn am 1. August 2000 abzuweichen. Dass von weiteren Therapien nach diesem Datum noch eine Verbesserung des Gesundheitszustands zu erwarten gewesen wäre, wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Nicht beizupflichten ist der Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, der Fall sei von der Beschwerdegegnerin verschleppt worden und es sei rechtsmissbräuchlich, vorbehaltlos bis Ende 2000 volle Taggelder zu entrichten, nachträglich den Rentenbeginn rückwirkend auf den 1. August 2000 festzulegen und die von August bis Dezember 2000 geleisteten Taggelder mit der Rentennachzahlung zu verrechnen (Urk. 1 S. 6, 18 S. 4 f.). Einerseits ist die rückwirkende Zusprechung einer Rente weder ungesetzlich noch unüblich, anderseits wäre es der Beschwerdeführerin offengestanden, bei unangemessener Verzögerung des Verfahrens allenfalls Rechtsverzögerungsbeschwerde zu erheben.

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist sodann die Höhe des (hypothetischen) Valideneinkommens.
         Die Beschwerdegegnerin ging bei einem Arbeitspensum der Beschwerdeführerin von 22,5 Stunden pro Woche von einem Einkommen von Fr. 42'900.-- aus, was bei einem 100 %-Pensum einem Valideneinkommen von Fr. 76'267.-- entspricht (Urk. 12/5/26, 2).
         Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sich ihr Lohn, wäre sie nicht invalid geworden, gemäss der im Arbeitsvertrag vereinbarten Regelung jährlich um 10 % erhöht hätte und demnach bei einem wöchentlichen Pensum von 22,5 Stunden im Jahre 2000 Fr. 51'910.-- und im Jahre 2001 Fr. 57'100.-- betragen hätte. Umgerechnet auf die betriebsübliche Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche ergebe sich somit für das Jahr 2000 ein Valideneinkommen von Fr. 92'282.-- und für das Jahr 2001 ein solches von Fr. 101'511.-- (Urk. 1 S. 5).
3.2     Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 129 V 223 Erw. 4.1); vorliegend also auf diejenigen ab August 2000. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1). Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu beachten, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen beruflichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte dafür verlangt, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Es müssen konkrete Hinweise für das behauptete berufliche Fortkommen bestehen, so z.B. wenn der Arbeitgeber dies konkret in Aussicht gestellt oder gar zugesichert hat. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen des Versicherten nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte kundgetan worden sein (BGE 96 V 29, AHI 2002 S. 157 Erw. 3b, 1998 S. 171 Erw. 5a, mit Hinweisen). Das Valideneinkommen ist unabhängig davon zu bemessen, ob die versicherte Person vor dem Unfall eine Teilzeit- oder eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt hat. Mit anderen Worten muss der Frage nachgegangen werden, welches die Verdienstmöglichkeiten einer versicherten Person sind, von der angenommen wird, dass sie sie voll ausnützt (BGE 119 V 481 Erw. 2b).
3.3     Die Beschwerdeführerin übte im Zeitpunkt des Unfalls am 5. Mai 1997 eine Tätigkeit bei der A.___ AG im Umfang von 22,5 Stunden pro Woche aus (Urk. 12/2/103), die sie nach dem Unfall nicht wieder aufnahm (Urk. 12/2/86 S. 2). Unbestrittenermassen ist jedoch davon auszugehen, dass sie ohne Gesundheitsschädigung weiterhin in diesem Betrieb gearbeitet hätte. Bei der Bestimmung des Valideneinkommens kann demnach vom Lohn ausgegangen werden, den die Beschwerdeführerin in Fortführung ihrer Tätigkeit bei der A.___ AG tatsächlich verdient hätte.
3.4     Laut schriftlichem Arbeitsvertrag vom 20./21. Juni 1996 zwischen der A.___ AG und der Beschwerdeführerin stand dieser ab 1. Juli 1996 bis 31. Dezember 1997 ein Monatslohn von Fr. 3'000.-- zuzüglich eines 13. Monatslohnes zu; ab 1. Januar 1998 sollte der Monatslohn Fr. 3'300.-- zuzüglich eines 13. Monatslohnes betragen. Zudem sah der Vertrag vor, dass sich der Lohn bei zufriedenstellenden Leistungen jährlich um 10 % erhöht (Urk. 12/2/48). Am 26. Juli 1999 gab der ehemalige Arbeitgeber der Beschwerdeführerin dem Aussendienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin zu Protokoll, er habe der Beschwerdeführerin diese Lohnerhöhungen zugesichert, da er sie schon von ihrer früheren Tätigkeit bei ihm gekannt habe und er mit ihr sehr zufrieden gewesen sei (Urk. 12/2/74). In einem weiteren Gespräch, protokolliert am 21. Juli 2000, gab der ehemalige Arbeitgeber erneut an, er habe die Arbeitsweise der Beschwerdeführerin bereits gekannt, und er sei mit ihr immer sehr zufrieden gewesen, weshalb er vorgesehen habe, sie nach und nach zu seiner rechten Hand zu machen. Allerdings habe er ihr nicht schon von Anfang an den entsprechenden Lohn bezahlen wollen, weshalb eine jährliche Lohnerhöhung von 10 % vereinbart worden sei (Urk. 12/2/79).
3.5     Gestützt auf diese konkreten Anhaltspunkte und Zusicherungen des Arbeitgebers muss als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt gelten, dass die Beschwerdeführerin ein entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte. Daran vermögen die Einwände der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern. Zwar mag es zutreffen, dass eine solche, im Voraus in Aussicht gestellte Lohnerhöhung unüblich ist; anderseits ist die Argumentation des ehemaligen Arbeitgebers nachvollziehbar, er habe die Beschwerdeführerin nach und nach mit wichtigeren Aufgaben betrauen wollen und sie dementsprechend auch nur schrittweise - und unter der Voraussetzung, dass sie sich bewähre - besser entlöhnen wollen. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, dass die Beschwerdeführerin auf diese Art nach 10 Jahren den Lohn eines Top-Managers erhalten hätte, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei der Anstellung bereits 57jährig gewesen war und dementsprechend relativ kurz vor dem Pensionsalter stand. Der ehemalige Arbeitgeber bestätigte denn auch, dass keine über den Lohn von Fr. 4'100.-- beziehungsweise Fr. 4'015.-- hinausgehenden Lohnerhöhungen erfolgt wären (Urk. 12/2/79). Nicht stichhaltig ist auch das Argument der Beschwerdegegnerin, gegen die in Aussicht gestellten Lohnerhöhungen spreche die Entwicklung der A.___ AG in den letzten Jahren (Reduktion der Belegschaft) sowie die Tatsache, dass den anderen Mitarbeitern keine 10 %igen Lohnerhöhungen gewährt worden seien (Urk. 11 S. 7). Einerseits scheint die Verringerung des Mitarbeiterbestandes vorwiegend darauf zurückzuführen sein, dass der Firmeninhaber, unter gesundheitlichen Problemen litt, und seine Aktivitäten dementsprechend reduzierte, gleichzeitig aber kein geeigneter Nachfolger für die Leitung der Firma gefunden werden konnte; anderseits ist davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführerin eine besondere Stellung in der Firma vorgesehen war, die - zur Entlastung des gesundheitlich angeschlagenen Firmeninhabers - zunehmend auch leitende Tätigkeiten hätte umfassen sollen und für die auch eine entsprechende Entlöhnung vorgesehen war (12/2/79, 18 S. 2).
3.6     Für die Bestimmung des (hypothetischen) Valideneinkommens ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin im Jahr 2000 ohne die gesundheitlichen Folgen des Unfalles vom 5. Mai 1997 bei einer Arbeitszeit von 22,5 Stunden pro Woche ein Monatsgehalt von Fr. 4015.-- brutto zuzüglich eines 13. Monatslohnes ausgerichtet worden wäre (Urk. 12/2/79). Das ergibt bei einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden für das Jahr 2000 ein Valideneinkommen von Fr. 92'791.-- (13 x 4'015.-- : 22,5 x 40). Verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 55'800.-- resultiert somit ein Invaliditätsgrad von 40 %, auf welcher Grundlage der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente auszurichten ist.

4.       In Anwendung von § 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist mit Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Basler Versicherungs-Gesellschaft vom 31. Januar 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2000 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 40 % Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Max S. Merkli
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).