Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2003.00089
UV.2003.00089

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 16. Juni 2004
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Splügenstrasse 12, 8002 Zürich

gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich


Sachverhalt:
1.       Die 1975 geborene W.___ arbeitete als Telefonistin bei der A.___ AG. Aufgrund dieses Anstellungsverhältnisses war sie bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft („Basler“) im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert.
Am 14. August 1998 stand sie neben der geöffneten Türe ihres Autos, als dieses sich infolge eines Defekts am Zündschloss plötzlich selbständig in Gang setzte. Sie sprang sofort in das rückwärts fahrende Fahrzeug hinein. Doch gelang es ihr nicht, dieses zu stoppen, so dass sie damit in eine Mauer prallte. Fünf Tage später suchte sie wegen Schmerzen im Hinterkopfbereich ihren Hausarzt, Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin, auf. Dieser diagnostizierte ein leichtes Kontusions-Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS) und ordnete physiotherapeutische Massnahmen an. Er bescheinigte ihr bis am 18. September 1998 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 13/1, 13/5). Nach der Untersuchung durch Dr. med. C.___, Spezialärztin FMH für Neurologie, vom 21. September 1998 (Urk. 13/3) nahm die Versicherte ihre Arbeit wieder zu 40 % auf. Nach einer Steigerung auf 80 % ab 2. Oktober 1998 bestand ab Mitte November 1998 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit, wobei die Behandlung durch den Chiropraktor Dr. D.___ noch weitergeführt wurde (Urk. 13/5, 13/17-19, 13/21, 13/23). Da die Nackenschmerzen sich dadurch kaum besserten, begab sich W.___ am 9. Juli 1999 zu Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie, in Behandlung. Dieser verordnete bis zum vorläufigen Behandlungsabschluss am 12. April 2000 und auch bei den nachfolgenden Schmerzrezidiven, namentlich im Zeitraum 5. Januar bis 6. Juni 2001, erneut Physiotherapie (Urk. 13/26, 13/29, 13/32, 13/35, 13/37, 13/39).
         Die „Basler“ erbrachte die gesetzlichen Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen (Urk. 13/13-14, 13/18). Im Mai 2002 betraute sie Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie vom Institut für medizinische Begutachtung (IMB), mit einer Expertise (Urk. 13/43-44). Gestützt auf dessen Gutachten vom 5. Juli 2002 (Urk. 13/46) bejahte die „Basler“ nur bis zum 21. September 1998 eine Leistungspflicht und lehnte die Übernahme weitergehender Versicherungsleistungen rückwirkend ab. Die entsprechende Verfügung erging am 18. Juli 2002 (Urk. 13/56). Am 30. Januar 2003 wies die "Basler" die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten ab. Dabei hielt sie fest, dass auf die Rückforderung der bis zum Verfügungsdatum erbrachten Leistungen verzichtet werde (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Rechtsanwältin der Versicherten am 6. Mai 2003 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
„1.   Es sei die Verfügung vom 18. Juli 2002 sowie der Einspracheentscheid vom 30. Januar 2003 insofern aufzuheben, als dass festzustellen sei, dass es sich bei den ab 21.9.1998 notwendigen Behandlungen um Behandlungen aufgrund von Unfallfolgen gehandelt hat.
  2.   Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass Ziff. 2 des Dispositives des Einspracheentscheides nicht angefochten wird und somit in Rechtskraft erwächst.
  3.   Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin“
         Mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2003 (Urk. 12) beantragte die "Basler", die Beschwerde sei abzuweisen, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 20. Oktober 2003 geschlossen wurde (Urk. 14). Auf die entsprechende Aufforderung vom 1. März 2004 (Urk. 15) hin nahmen die Parteien am 10. März und 10. Mai 2004 (Urk. 17, 20) zur Adäquanzfrage Stellung. Die entsprechenden Eingaben wurden mit Verfügung vom 25. Mai 2004 je der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 21).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides ist die rückwirkend per 21. September 1998 verfügte Leistungseinstellung. Das in der Beschwerde enthaltene Feststellungsbegehren kann daher rechtssprechungsgemäss (vgl. BGE 126 II 303 Erw. 2c mit Hinweisen) und im Einklang mit Art. 49 Abs. 2 des seit dem 1. Januar 2003 geltenden Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nur als Antrag auf Weiterausrichtung der versicherten Leistungen verstanden werden.
         Angesichts des von der "Basler" ausgesprochenen Verzichts auf eine Rückforderung der bis zum Verfügungszeitpunkt erbrachten Leistungen erfolgte die Leistungseinstellung faktisch nur mit Wirkung ex nunc et pro futuro (vgl. noch nicht veröffentlichtes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. Mai 2004 i.S. D., U 199/03, Erw. 2.3). Die Beschwerdeführerin ist daher durch den angefochtenen Einspracheentscheid nur insoweit beschwert, als die rückwirkend per 21. September 1998 verfügte Leistungseinstellung der Ausrichtung von Leistungen nach dem Verfügungszeitpunkt entgegensteht. In diesem Rahmen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1     Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen materiell-rechtlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar.
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen)
         Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94).
2.3     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
Bei organisch nachweisbarer Behandlungsbedürftigkeit der Gesundheitsstörung deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche, Kausalität weitgehend mit der natürlichen und die Adäquanz hat gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktische keine selbständige Bedeutung. Insbesondere bei psychogenen Störungen, den typischen Beschwerden nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung oder einem Schädel-Hirntrauma ist die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung zu prüfen (118 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiter bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier: Besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
Rechtssprechungsgemäss ist nach einer Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule oder einer vergleichbaren Verletzung die Adäquanz erst dann zu prüfen, wenn der normale, unfallbedingt erforderliche Heilungsprozess abgeschlossen ist beziehungsweise wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteile P. vom 15. Oktober 2003, U 154/03; K. vom 6. Mai 2003 Erw. 4.2.1, U 6/03; R. vom 9. September 2002 Erw. 3.4, U 412/01; A. vom 6. November 2001, U 8/00; H. vom 29. März 2000, U 114/00; D. vom 16. März 2000, U 127/99).
2.4     Während die Beurteilung der Adäquanzfrage dem Gericht beziehungsweise der Verwaltung obliegt, jedoch nicht dem medizinischen Experten, handelt es sich bei der Frage, ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, um eine Tatfrage, worüber die Verwaltung, im Beschwerdefall das Gericht, im Rahmen der ihnen obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 360 Erw. 4 mit Hinweisen).
Auch das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen , Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen (BGE 119 V 338, 117 V 360 Erw. 4b). Beweisrechtlich kann es aber nicht genügen, auf die vom Versicherten subjektiv geklagten Beschwerden abzustellen, wenn diese durch fachärztliche Erhebungen nicht einer medizinisch fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können (BGE 119 V 340 ff. Erw. 2b).
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin begründet ihre Leistungseinstellung sinngemäss mit dem Dahinfallen des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den am 21. September 1998 noch vorhandenen Beschwerden. Dabei beruft sie sich auf Dr. F.___s Gutachten vom 5. Juli 2002 (Urk. 13/64).
         Dieses Gutachten enthält die Diagnose einer chronifizierten muskulären Verspannung im Schultergürtelbereich beidseits mit nicht verletzungsspezifischer Myogelose-Bildung. Diese körperliche Beeinträchtigung wird nicht als wahrscheinliche, natürlich-kausale Folge des UVG-versicherten Ereignisses vom 14. August 1998 bezeichnet, sondern auf eine Fehlhaltung zurückgeführt, die durch das biomechanisch nicht sicher rekonstruierbare Unfallgeschehen höchstens temporär, während weniger Tage, nicht aber richtunggebend verschlimmert worden sei. Spätestens am 21. September 1998, dem Zeitpunkt der fachneurologischen Untersuchung, sei der Status quo ante wieder erreicht gewesen (Urk. 13/46 S. 18 f.).
Der Auffassung von Dr. F.___ nach ist ungewiss und biomechanisch nicht nachkonstruierbar, welche Körperregionen anlässlich des Ereignisses vom 14. August 1998 betroffen wurden. Anlässlich der erst fünf Tage später erfolgten ärztlichen Erstkonsultation sei trotz freier Halswirbelsäulen-Beweglichkeit in der klinischen Befunderhebung eine Kontusion respektive Distorsion der Halswirbelsäule (ICD-10 S13.4) postuliert worden (Urk. 13/46 S. 1). Dr. F.___ vertrat die Auffassung, dass es höchstens zu einer geringfügigen Prellung im Kopf- und Halsbereich (ICD-10 T00.0) gekommen sei, mithin einer bagatellären Verletzung, die erfahrungemäss mit oder ohne ärztliche Behandlung innert weniger Tage folgenlos ausheile. Demgemäss sei die Versicherte nur kurzzeitig in der Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Zu den Spannungskopfschmerzen, die im Nachgang zur fachneurologischen Untersuchung diagnostiziert und Anlass für die während dreieinhalb Jahren immer wieder aufgenommenen ambulanten chiropraktorischen und physiotherapeutischen Behandlungen gebildet hatten, erklärte der Gutachter (Urk. 13/46 S. 15 f.):
 „……. Nun gilt es, die epidemiologische Erfahrung zu berücksichtigen, dass in der Erwachsenen-Population von Wohlstandsgesellschaften rund  34 % über Nackenbeschwerden mit Ausstrahlung in den Kopfbereich - wie sie die Versicherte geltend macht - klagt und bei 14 % dieses Kollektivs die einschlägige Beschwerdedauer 6 Monate übersteigt. Ursache dieser Schmerzsymptomatik ist zumeist die chronifizierte Fehlhaltung im Bereich der Halswirbelsäule und der Schulterregion mit konsekutiver muskulärer Verspannung. Unterhalten wird diese Problematik nicht selten durch ergonomisch ungünstige Arbeitserbringung mit Haltungs-Stereotypie (siehe „Aussagen der Explorandin am 20.06.2002“) und - dies entspringt der Erfahrung der Psychosomatik - Beeinträchtigungen der allgemeinen Befindlichkeit.
         Ferner legte Gutachter Dr. F.___ dar, dass sich die Angaben der Versicherten in der mehrdimensionalen Schmerzskala zwanglos einem Spannungskopfschmerz zuordnen liessen, der auf muskulärer Übertonisierung beruhe. Die anlässlich der klinischen Untersuchung vom 20. Juni 2002 bei der Versicherten festgestellte muskuläre Verspannung des Schultergürtels mit schmerzhaften beidseitigen Myogelosen bei völlig freier aktiven Halswirbelsäulen-Beweglichkeit betrachtete er nicht als verletzungsspezifischen Befund, da dieser in der Bevölkerung ubiquitär vorhanden sei (Urk. 13/46 S. 16 f.). Dr. F.___ gelangte schliesslich zu folgendem Ergebnis:
 „Mithin kann nicht mit dem Moment der Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang zum biomechanisch bagatellären Ereignis vom 14.08.1998 postuliert werden. Der Status quo ante - und da höchstens ein funktionaler, nicht aber ein struktureller Körperschaden vorlag nicht der Status quo sine - war schon zum Zeitpunkt der fachneurologischen Untersuchung vom 21.09.1998 längst erreicht..“
3.2     Wenn Dr. F.___ die Diagnose einer HWS-Distorsion mit dem Hinweis auf das biomechanisch nicht sicher rekonstruierbare Unfallgeschehen und die freie Halswirbelsäulen-Beweglichkeit bei der ärztlichen Erstkonsultation verwirft, so ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung keine Rolle spielt, ob ein klassisches Schleudertrauma oder eine äquivalente Verletzung vorliegt (BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. Dezember 2001 i. S. B., U 494/00, Erw. 4d). Das Fehlen eines strukturellen Körperschadens ist zudem für derartige Verletzungen charakteristisch und spricht daher rechtsprechungsgemäss keineswegs gegen die natürliche Unfallkausalität der dafür typischen Beschwerden (vgl. BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa).
3.3     Die behandelnden Ärzte hatten jedenfalls von Anfang an nebst einer HWS-Kontusion eine HWS-Distorsion diagnostiziert: So der erstbehandelnde Arzt Dr. B.___ (Urk. 13/5), die Neurologin Dr. C.___ anlässlich der Abklärung vom 21. September 1998 (Urk. 13/3), der Chiropraktor Dr. D.___, der die Versicherte Anfangs 1999 behandelte (Urk. 13/18, 13/21, 13/23), und der Rheumatologe Dr. E.___, den sie erstmals am 9. Juli 1999 konsultierte (Urk. 13/26, 13/29, 13/32, 13/35, 13/39, 13/65).
Hinzu kommt, dass zumindest anfänglich einige der für ein HWS-Schleudertrauma oder eine äquivalente Verletzung typischen Beschwerden aufgetreten waren. Nebst pulsierenden Kopfschmerzen führte Dr. B.___ eine bei guter HWS-Beweglichkeit leicht schmerzhafte Rotation in Endstellung sowie eine leichte Verspannung der pararvertebralen, zervikalen und der Schultergürtelmuskulatur an. Okzipital rechts fand er Triggerpunkte, und die Austrittsstelle des Nervus infraorbitalis links war leicht druckempfindlich (Urk. 13/5). Dr. C.___ nannte in erster Linie pulsierende Kopfschmerzen, frontal und im Hinterkopfbereich mit vegetativer Begleitsymptomatik und Beteilung der Nackenmuskeln (Urk. 13/3). Sie hielt zudem fest, dass die Kopfschmerzen etwa eine halbe Stunde nach dem Unfall aufgetreten, seither in unterschiedlicher Ausprägung täglich vorhanden gewesen und durch körperliche oder konzentrative Betätigung akzentuiert worden seien. Als weitere Beschwerden nannte Dr. C.___ Phonophobien und ein gewisses Trümmelgefühl, vereinzelt auch Photophobien und Übelkeit, allerdings nur als Begleitsymptome starker Kopfschmerzen. Die Neurologin ordnete daher die Kopfschmerzen am ehesten dem Spannungstyp zu (Urk. 13/3).
Da Dr. F.___ sich mit der Problematik der HWS-Distorsion und der dem HWS-Schleudertrauma ähnlichen Verletzung nicht auseinander setzt, vermag seine Schlussfolgerung, der Vorzustand sei schon zum Zeitpunkt der fachneurologischen Untersuchung vom 21. September 1998 längst wieder erreicht gewesen, nicht zu überzeugen. Hinsichtlich der Frage der natürlichen Unfallkausalität der Beschwerden kann auf sein Gutachten daher nicht abgestellt werden.
Die Frage nach dem Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität der Beschwerden kann jedoch offen gelassen werden. Wie nachfolgend darzulegen sein wird, führt nämlich die spätestens im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorzunehmende Adäquanzprüfung zum Ausschluss einer Leistungspflicht.

4.
4.1     Bereits Mitte November 1998 war die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wieder im ursprünglichen Umfang hergestellt. Wie den Berichten Dr. E.___s vom 31. August und 8. Dezember 1999 (Urk. 13/26, 13/29) zu entnehmen ist, hielten jedoch die seit dem Unfall vorhandenen Nackenschmerzen an und wurden diese weder durch Physiotherapie noch chiropraktische Behandlung günstig beeinflusst. Erst die von ihm am 9. Juli 1999 angeordnete erneute Physiotherapie führte zu einem Beschwerderückgang, so dass die Behandlung am 12. April 2000 vorderhand abgeschlossen werden konnte (Urk. 13/32). Zu einem behandlungsbedürftigen Schmerzrezidiv kam es erst wieder am 5. Januar 2001 (Urk. 13/35).
Dieser Verlauf legt den Schluss nahe, dass spätestens ab 12. April 2000 von der Weiterführung der Behandlung keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten und ein gewisser Endzustand erreicht war, so dass sich ab diesem Zeitpunkt die Frage nach der Adäquanz eines allenfalls noch bestehenden natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den Beschwerden und dem Unfall durchaus stellte. Daran ändern die nachfolgenden Physiotherapien nichts, dienten diese doch ausschliesslich der Behandlung von Schmerzrezidiven und erfolgte die erste Serie erst nach einem behandlungsfreien Intervall von acht Monaten.
4.2     Der Unfall kann höchstens als mittelschwer eingestuft werden. Zur Bejahung der Adäquanz müssten daher rechtsprechungsgemäss zahlreiche und besonders ausgeprägte unfallbezogene Kriterien erfüllt sein, was vorliegend nicht der Fall ist.
Die Beschwerdeführerin räumt zu Recht ein, dass besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere Eindrücklichkeit verneint werden könnten, die objektiv feststellbaren Verletzungen sich in dem bei einem solchen Unfall üblichen Rahmen hielten und es zu keiner ärztlichen Fehlbehandlung gekommen sei (Urk. 17 S. 2). Wenn sie geltend macht, sie habe unter Schmerzen gearbeitet und sei auf das Entgegenkommen und die Geduld ihres Arbeitsumfeldes angewiesen gewesen (Urk. 17 S. 2 - 3), so ändert dies nichts daran, dass bereits rund drei Monate nach dem Unfall wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht wurde und das Kriterium der langdauernden Arbeitsunfähigkeit somit nicht erfüllt ist. Immerhin kann der Beschwerdeführerin darin beigepflichtet werden, dass gewisse Dauerbeschwerden vorhanden waren, die Heilung zögernd verlief und bis zum Erreichen des Endzustandes während mehr als eineinhalb Jahren eine ärztliche Behandlung erforderlich war. Allerdings kam es zu keinen Komplikationen oder ungewöhnlichen Störungen. Auch erschöpfte sich die ärztliche Behandlung im Wesentlichen in chiropraktorischen Massnahmen, die nur bei Bedarf in Anspruch genommenen werden mussten, und in Physiotherapie, die ebenfalls nur intermittierend verordnet wurde (Urk. 13/23, 13/26, 13/29, 13/35). Zudem beschränkten sich die Beschwerden gemäss eigenen Angaben der Versicherten im Wesentlichen auf Kopfschmerzen und Verspannungen im Bereich der Halswirbelsäule und sie räumt ein, dass es beschwerdefreie Tage gab (Urk. 17 S. 2).
Diese drei unfallbezogenen Kriterien wiegen somit nicht schwer. Auch erweist sich keines von ihnen als besonders ausgeprägt. Sie lassen daher nach Erreichen des Endzustandes allenfalls noch weiterbestehende natürliche Unfallfolgen nicht als adäquat erscheinen.

5.       Zusammenfassend ergibt sich, dass die im Zeitpunkt der Einstellungsverfügung noch vorhandenen Beschwerden nicht mehr in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall standen. Über diesen Zeitpunkt hinaus fehlt es somit an einer Anspruchsgrundlage, weshalb die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).