UV.2003.00091
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 12. März 2004
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. A.___, geboren 1942, war von 1982 bis 31. Juli 1995 als Vorarbeiter bei der B.___, ___, beschäftigt (Urk. 9/1) und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Bei dieser meldete er sich, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Riedener, Zürich, am 15. Februar 2001 zum Leistungsbezug betreffend Berufskrankheit an (Urk. 9/2).
Die SUVA verneinte mit Verfügung vom 24. Juni 2002 ihre Leistungspflicht (Urk. 9/38). Dagegen erhob der Versicherte am 15. Juli 2002 (Urk. 9/42) und am 15. Oktober 2002 (Urk. 9/46/1) Einsprache, welche die SUVA am 7. Februar 2003 abwies (Urk. 9/49 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 7. Februar 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Riederer, am 9. Mai 2003 Beschwerde und beantragte, er sei aufzuheben und es seien ihm eine Invalidenrente von 43 % und eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 1-2).
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2003 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Am 16. Juli 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 11).
Zu den am 1. Dezember 2003 (Urk. 12) beigezogenen Akten der Invalidenversicherung (Urk. 15/1-49, Urk. 16/1-9) nahmen die Parteien am 9. Februar 2004 (Urk. 20) und am 20. Februar 2004 (Urk. 23) Stellung.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend Berufskrankheiten (Art. 9 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f. Erw. 1). Darauf kann vorerst verwiesen werden.
1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.
1.4 Gemäss Art. 51 UVG (bis 31. Dezember 2003) und Art. 24 ATSG (ab 1. Januar 2003) erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen fünf Jahre nach Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Diese Verwirkungsfrist ist analog der Verwirkungsfrist im Bereich der AHV; sie bezieht sich auf die Frage der rückwirkenden Leistungszusprechung bei verspäteter Anmeldung (vgl. BGE 127 V 211 Erw. 2a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, das vom Beschwerdeführer beklagte Handekzem werde von berufsfremden Faktoren unterhalten, weshalb keine Berufskrankheit vorliege (Urk. 2 S. 3 f. Erw. 2c). Da kein Endzustand vorliege, fehlten auch die Voraussetzungen für eine Integritätsentschädigung (Urk. 2 S. 4 Erw. 3).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, seine heute 100%ige Invalidität sei teils durch ein Rückenleiden, teils durch ein Hautekzem verursacht. Er sei gleich zu behandeln, wie wenn er die Hautschädigung bereits 1994 der Beschwerdegegnerin gemeldet hätte. Dementsprechend stehe ihm eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6).
3.
3.1
3.1.1 Am 12. Februar 2002 erstatteten Dr. med. C.___, Assistenzarzt, PD Dr. med. D.___, Leitender Arzt, und Prof. Dr. med. E.___, Direktor der Dermatologischen Klinik, Universitätsspital Zürich (USZ), ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/29 = Urk. 16/6).
Anamnestisch hielten die Gutachter fest, im Herbst 1990/91 seien beim Beschwerdeführer erstmals hyperkeratotisch-rhagadiforme Hautveränderungen palmar beidseits aufgetreten. Es werde eine initiale Arbeitsabhängigkeit mit Besserung an den Wochenenden und in Ferien angegeben. Jedoch persistiere das Handekzem seit der Beschwerdeführer wegen eines Rückenleidens ab 1994 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Es seien diverse Lokaltherapien mit mässigem Erfolg ausprobiert worden. Der Beschwerdeführer berichte über eine jeweilige fast vollständige Abheilung unter stationären Bedingungen und über eine Verschlechterung bei Intensivierung seiner Haushalt- und Gartenarbeiten (Urk. 9/29 S. 3 unten).
Die Gutachter diagnostizierten ein exogenes, kumulativ-toxisches Handekzem bei leicht verminderter Alkaliresistenz nach Prof. F.___ (Urk. 9/29 S. 5 unten) und führten aus, eine möglich atopische Hautdiathese sei eher unwahrscheinlich. Eine kontaktallergische Komponente habe ebenfalls ausgeschlossen werden können. Die bei der Arbeit als Gärtner/Vorarbeiter erforderliche Feuchtarbeit und der Kontakt mit irritativ-toxischen Substanzen (Holzschutzmittel, Zement, Düngemittel) seien ausschlaggebend für das Beschwerdebild. Die derzeitig bestehenden Hautveränderungen würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch ausserberufliche Faktoren wie zum Beispiel das Ausführen von Haushaltarbeiten beziehungsweise Gartenarbeiten unterhalten (Urk. 9/29 S. 6).
3.1.2 Die Gutachter erachteten den Kausalzusammenhang des Auftretens der Hautveränderungen zwischen 1990 und 1994 als stark überwiegend wahrscheinlich (über 75 %). Die derzeitig bestehenden Hautveränderungen würden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch ausserberufliche Faktoren unterhalten (Urk. 9/29 S.7 Ziff. 2b).
Unter Meidung von Kontakt mit irritativ-toxischen Substanzen (Holzschutzmittel, Zement, Düngemittel) und Meidung von Feuchtarbeit beziehungsweise häufigem Wasserkontakt und Durchführung konsequenter Hautschutzmassnahmen könne eine 100%ige Arbeitsfähigkeit angestrebt werden (Urk. 9/29 S. 8 Ziff. 4).
3.1.3 Aufgrund der prompten Abheilung unter stationären Bedingungen liege aus medizinischer Sicht kein Endzustand der Hautveränderungen vor (Urk. 9/29 S. 9 Ziff. 6).
3.2
3.2.1 Dr. med. G.___, Abteilung Arbeitsmedizin der Beschwerdegegnerin, führte am 8. April 2002 gestützt auf das Gutachten des USZ aus, es handle sich nicht um eine Affektion, die nach Art. 9 Abs. 1 UVG übernommen werden könnte; hingegen empfehle er, den Fall gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG zu übernehmen (Urk. 9/35 S. 1 Ziff. 1-2; vgl. die Fragen in Urk. 9/34).
Im Zusammenhang mit der im November 1994 einsetzenden Arbeitsunfähigkeit dürfe mit gutem Grund davon ausgegangen werden, dass das Rückenleiden und seine Komplikationen vor dem Hautleiden deutlich im Vordergrund gestanden seien. Nach medizinischer Erfahrung sollte ein rein toxisch irritativ bedingtes Hautleiden nach Beendigung der auslösenden Einwirkungen abheilen oder zumindest deutlich bessern. Im hausärztlichen Bericht vom 18. Juli 1995 werde erwähnt, dass das Handekzem abgeheilt sei. Später sei der Beschwerdeführer bezüglich des Ekzems wieder symptomatisch geworden (Urk. 9/35 S. 1 unten Ziff. 3).
3.2.2 Nach dem Rückzug aus dem Berufsleben im November 1994 habe der Beschwerdeführer vermehrt Haus- und Gartenarbeiten verrichtet, die anstelle der früheren beruflichen Einwirkungen geeignet gewesen seien, das Handekzem erneut ausbrechen zu lassen und aufrechtzuerhalten. Ohne diese berufsfremden Einwirkungen wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Heilung eingetreten. Nach der Lage der Akten habe vor November 1994 keine ekzembedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden, diese habe sich in erster Linie auf das Rückenleiden bezogen (Urk. 9/35 S. 2 oben).
3.2.3 Es sei beim Beschwerdeführer heute wegen seiner früheren Berufskrankheit keine dauernde Einschränkung der Erwerbsfähigkeit anzunehmen (Urk. 9/35 S. 2 Mitte).
3.3
3.3.1 Am 20. Juni 1995 hatte sich der Beschwerdeführer bei der Invalidenversicherung angemeldet und als Behinderung Rückenschmerzen und Handekzem genannt (Urk. 9/46/2 = Urk. 15/40 = Urk. 3/3, je Ziff. 6.2).
H.___, praktischer Arzt, diagnostizierte in seinem Bericht vom 18. Juli 1995 ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom, ein cervikoradikuläres Syndrom und ein Handekzem, wahrscheinlich Kontaktekzem, abgeheilt (Urk. 15/28 S. 2 Ziff. 3), verwies auf den Bericht der behandelnden Rheumaklinik des USZ (Urk. 15/28 S. 2 Ziff. 4.1) und führte aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei seit dem Vorliegen der chronischen Rückenbeschwerden in seinem ursprünglichen Beruf als Vorarbeiter der Gartenbau-Genossenschaft nicht mehr gegeben (Urk. 15/28 S. 2 Ziff. 1.1).
Im erwähnten Bericht der Rheumaklinik des USZ wurden ebenfalls ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom und anamnestisch ein cervikoradikuläres Syndrom diagnostiziert sowie, nebst weiteren Diagnosen, ein hyperkeratotisches rhagadiformes Handekzem (Urk. 15/27/1 S. 2 Ziff. 3). Vom 16. November bis 31. Dezember 1994 und seit 1. Februar 1995 bis zum Berichtszeitpunkt betrage die Arbeitsunfähigkeit als Gartenbauarbeiter 100 %, im Januar 1995 habe sie 50 % betragen (Urk. 15/27/1 S. 1 Ziff. 1.5). Eine körperlich schwerere Arbeit sei nicht mehr möglich (Urk. 15/27/3 lit. b); für eine - näher umschriebene - körperlich leichte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 15/27/3 lit. c-d).
3.3.2 Mit Verfügung vom 30. Januar 1996 sprach die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. August 1995 zu (Urk. 15/7). Das darauf folgende Rechtsmittelverfahren wurde mit Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 30. Juni 1998 (Urk. 15/5) abgeschlossen, in welchem ein Valideneinkommen im Jahr 1995 von Fr. 84'981.-- und ein gestützt auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung des Bundesamt für Statistik (LSE) ermitteltes Invalideneinkommen von Fr. 52'548.-- beziehungsweise von - bei Vornahme des maximal möglichen Abzugs von 25 % - Fr. 39'411.-- festgehalten wurde (Urk. 15/5 S. 3 f. Erw. 3).
3.3.3 Im Bericht vom 17. September 1997 der Dermatologischen Klinik des USZ wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seit zirka 1990 ein Handekzem beidseits, das persistiere, seit er wegen des Rückenleidens ab 1994 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 15/25/3 S. 1 Mitte). Die versuchte Therapie habe abgebrochen werden müssen (Urk. 15/25/3 S. 2 oben).
Am 1. April 1998 teilte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dessen Gesundheitszustand habe sich massiv verschlimmert, nicht nur das Rückenleiden, sondern auch die Handekzeme sowie Hals- und Kniebeschwerden (Urk. 15/38 S. 1 Mitte).
Im Bericht der Rheumaklinik des USZ vom 20. Juli 1998 wurde zur Arbeitsfähigkeit ausgeführt, der Beschwerdeführer beziehe eine 50%ige IV-Rente und sei aus rein rheumatologischer Sicht für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten 50 % arbeitsfähig (Urk. 15/25/2 S. 2 Mitte).
3.3.4 Im Bericht vom 27. Juli 1998 (Urk. 9/46/3 = Urk. 15/26 = Urk. 3/4) der Dermatologischen Klink des USZ wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer beziehe eine Rente von 50 % wegen einem chronisch lumbovertebralen Syndrom. Unter vollständiger Arbeitskarenz bezüglich des Rückenleides sei es zu einer Verbesserung des Handekzems gekommen. Unter Berücksichtigung der Rente von 50 % wegen des chronisch lumbospondylogenen Syndroms betrage die Arbeitsfähigkeit weiterhin 50 % bezüglich Handekzem (Urk. 9/46/3 S. 1 Ziff. 1.1). Unter Berücksichtigung der Rente von 50 % sei eine Wiederaufnahme der Arbeit in einer trockenen, irritantienfreien Umgebung mit geeigneten Hautschutzmassnahmen sowie einer Vermeidung manuell ausgerichteter Tätigkeit mit stark mechanischer Beanspruchung zu 50 % möglich (Urk. 9/46/3 S. 1 Ziff. 2).
3.3.5 Im Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach, wo sich der Beschwerdeführer vom 20. August bis 10. September 1998 aufgehalten hatte, wurde zur Arbeitsfähigkeit ebenfalls auf die 50%ige Rente hingewiesen und ausgeführt, aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 15/25/1 S. 2 Mitte).
Med. pract. H.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 17. Oktober 1998 unter anderem ein schweres chronisches rezidivierendes sensibles Lumboradikulärsyndrom (LRS), ein ausgeprägtes chronisches hyperkeratotisches rhagadiformes Handekzem beidseits und eine reaktive Depression (Urk. 16/8 S. 2 Ziff. 3) und führte aus, er halte den Beschwerdeführer in Würdigung der rheumatologischen und dermatologischen Seite für 100 % arbeitsunfähig (Urk. 16/8 S. 2 Mitte).
Am 1. Februar 1999 erstattete Dr. med. I.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten (Urk. 16/7), in dem er unter anderem von tiefen Hautrissen berichtete, die seines Erachtens manuelle Tätigkeiten praktisch ausschlössen (Urk. 16/7 S. 6 Mitte). Im Vordergrund des Beschwerdebildes stehe eine Depression (Urk. 16/7 S. 5 unten Ziff. 5). Seit spätestens 1997 betrage die Arbeitsunfähigkeit 75 %; die psychische Zumutbarkeit für die Realisierung der 50%igen somatischen Restarbeitsfähigkeit sei nicht gegeben (Urk. 16/7 S. 7).
Mit Verfügung vom 5. Mai 1999 sprach die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer bei einem Invaliditätsgrad von 71 % eine ganze Rente mit Wirkung ab 1. April 1998 zu (Urk. 16/3).
4.
4.1 Dem Beschwerdeführer wurde seit November 1994 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit attestiert (vorstehend Erw. 3.3.1) und er war seither nicht mehr erwerbstätig.
Die ärztlichen Berichte stimmen darin überein, dass zur Zeit der Arbeitsaufgabe einerseits eine ausgeprägte Rückenproblematik bestand, aber seit 1990 auch ein Handekzem (vorstehend Erw. 3.3.3). Anfänglich wurde aus rheumatologischer Sicht eine vollständige Arbeitsfähigkeit in dem Rückenleiden angepasster Tätigkeit attestiert, was im Rahmen der Invaliditätsbemessung - angesichts des relativ hohen Valideneinkommens - einen Invaliditätsgrad ergab, welcher zur Zusprache einer halben Rente ab August 1995 führte (vorstehend Erw. 3.3.2).
4.2 Laut Bericht des Hausarztes war das Handekzem im Juli 1995 abgeheilt (vorstehend Erw. 3.3.1). Trotz der Arbeitsaufgabe trat es sodann aber wieder auf und hielt über Jahre an, wie im September 1997 und April 1998 (vorstehend Erw. 3.3.3), im Juli 1998 (vorstehend Erw. 3.3.4) und Oktober 1998 sowie im Februar 1999 (vorstehend Erw. 3.3.5) übereinstimmend festgehalten wurde.
4.3 Das durchwegs übereinstimmend festgehaltene Anhalten des Handekzems auch Jahre nach der Aufgabe der Berufstätigkeit (vorstehend Erw. 4.2) stützt die Beurteilung sowohl der Gutachter der Dermatologischen Klinik des USZ (vorstehend Erw. 3.1.2) als auch von Dr. G.___ (vorstehend Erw. 3.2.2).
Gemäss diesen Beurteilungen ist das Auftreten des Handekzems von 1990 bis 1994 stark überwiegend auf die berufliche Exposition des Beschwerdeführers zurückzuführen. Nach der Berufsaufgabe ist das Handekzem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf ausserberufliche Faktoren zurückzuführen.
4.4
4.4.1 Hinsichtlich möglicher Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin ist somit zu unterscheiden zwischen der Situation während seiner Berufstätigkeit bis zum Zeitpunkt der Berufsaufgabe im November 1994 einerseits und der Zeit nach der Berufsaufgabe im November 1994 andererseits.
4.4.2 Für die Zeit bis November 1994 erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer nebst einem Rückenleiden auch an einem Handekzem litt, das berufsbedingt war.
Bei rechtzeitiger Anmeldung wäre damals zu bestimmen gewesen, ob und in welchem Umfang nicht nur das Rückenleiden, sondern auch das Handekzem zur damals attestierten Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit beitrug. Möglicherweise wäre eine Nichteignungsverfügung im Sinne von Art. 84 UVG ergangen und allenfalls eine Übergangsentschädigung zugesprochen worden.
Ob in diesem Zeitpunkt eine anspruchsbegründende Invalidität festzustellen gewesen wäre, erscheint als fraglich. Der Beschwerdeführer machte geltend, für das im Jahr 1995 trotz des Handekzems erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) sei auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abzustellen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 6). Übernimmt man diesen Ansatz, so wäre diesem Einkommen im Rahmen der Invaliditätsbemessung das Einkommen gegenüber zu stellen, das der Beschwerdeführer ohne Vorliegen des Handekzems hätte erzielen können (Valideneinkommen). Dabei wäre das Rückenleiden, für welches die Unfallversicherung nicht einzustehen hat, in dem Sinne zu berücksichtigen, dass das ohne Handekzem erzielbare Einkommen jenem entspräche, das der Beschwerdeführer trotz seines Rückenleides zu erzielen vermochte. Es wäre dies mithin das Einkommen, welches im Bereich der Invalidenversicherung als Invalideneinkommen eingesetzt wurde. Dieses Einkommen wurde ebenfalls aufgrund der Tabellenlöhne gemäss LSE ermittelt (vgl. vorstehend Erw. 3.3.2). Somit würden sich einerseits der aufgrund des Rückenleidens massgebende Tabellenlohn als Valideneinkommen und andererseits der aufgrund des Handekzems massgebende Tabellenlohn als Invalideneinkommen gegenüber stehen, womit mangels Einkommenseinbusse keine Invalidität resultieren würde.
4.4.3 In der Zeit nach der Berufsaufgabe im November 1994 kann - gemäss diesbezüglich ebenfalls übereinstimmenden ärztlichen Beurteilungen (vorstehend Erw. 4.3) - das im Juni 1995 abgeheilte und später wieder aufgetretene Handekzem nicht mehr als berufsbedingt betrachtet werden.
4.5 Die Frage, in welchem Umfang die vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit im November 1994 auf das Rückenleiden beziehungsweise auf das damals berufsbedingte Handekzem zurückzuführen war (vorstehend Erw. 4.4.2), kann vorliegend offen bleiben. Denn aus der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin am 15. Februar 2001 ergibt sich, dass wegen der fünfjährigen Verwirkungsfrist (vgl. vorstehend Erw. 1.4) eine rückwirkende Auszahlung allfälliger Leistungen auf den Zeitraum seit 15. Februar 1996 beschränkt bliebe.
In diesem Zeitpunkt jedoch kann das Handekzem nicht mehr als berufsbedingt betrachtet werden (vorstehend Erw. 4.4.3), so dass für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin nach dem 15. Februar 1996 keine materielle Grundlage besteht.
Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungspflicht mangels weiterhin berufsbedingter Verursachung des Leidens verneint hat und der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist.
5. Zur Frage einer allfälligen Integritätsentschädigung (vgl. Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 7) ist anzumerken, dass nach der Berufsaufgabe im November 1994 das Handekzem im Juli 1995 abgeheilt war, später jedoch, durch berufsfremde Faktoren unterhalten, wieder aufgetreten ist (vgl. vorstehend Erw. 3.1.3, 3.2.3 und 3.3.1). Damit ist jedenfalls das Erfordernis der dauernden - berufsbedingten - Schädigung (vgl. vorstehend Erw. 1.3) nicht erfüllt, so dass auch kein Anspruch auf Integritätsentschädigung besteht.
Auch diesbezüglich erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Riedener unter Beilage des Doppels von Urk. 23
- Rechtsanwalt Mathias Birrer unter Beilage des Doppels von Urk. 20
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).