UV.2003.00092
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 16. Februar 2004
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ulrich Kohli
General Wille-Strasse 10, Postfach, 8027 Zürich
gegen
Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die im Jahr 1955 geborene Z.___ versicherte sich vom 1. Juli 1995 an zusammen mit ihrem Ehemann A.___ (als Inhaberin beziehungsweise Inhaber von zwei Coiffeursalons in Zürich; Urk. 3/4) bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft freiwillig nach Art. 4 f. des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG). Das Vertragsende wurde auf den 31. Dezember 2000 festgelegt; als versicherter Verdienst wurde je der in Art. 138 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 UVV festgelegte Höchstbetrag von damals Fr. 97'200.-- im Jahr vereinbart (Urk. 3/5). Am 30. April 2000 verunfallte die Versicherte als Beifahrerin auf einer italienischen Autobahn (Urk. 8/Z1 ff.). Als Folge davon wurde bei ihr ein cervicobrachiales Syndrom nach Beschleunigungstrauma HWS diagnostiziert (Urk. 9/ZM1). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft bezahlte vorerst die Heilkosten und erbrachte Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2002 (Urk. 8/Z91) "kürzte" sie "das Taggeld ab dem 1. Juni 2002 auf Null", da kein versicherter Verdienst habe nachgewiesen werden können. Gleichzeitig verfügte sie eine Rückforderung im Umfang von Fr. 106'047.90 (betreffend vom 3. Mai 2000 bis am 31. Mai 2002 erbrachte Taggeldzahlungen). Zudem schloss sie die Versicherte mit Wirkung ab dem 3. Dezember 2002 von der freiwilligen UVG-Versicherung aus. Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. Dezember 2002 (Urk. 8/Z93) wies die Zürich Versicherungs-Gesellschaft mit Entscheid vom 11. Februar 2003 (Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid liess die Versicherte am 9. Mai 2003 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
"1. Der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2003 der "Zürich" sei aufzuheben;
2. Die "Zürich" sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die versicherten Leistungen auch nach dem 31.5.2002 uneingeschränkt zu erbringen;
3. Es sei festzustellen, dass die "Zürich" keinen Rückforderungsanspruch für die bereits erbrachten Taggeldleistungen hat;
4. Die "Zürich" sei zu verpflichten, der BF die Taggelder für den Zeitraum vom 1.9.2000 bis zum 31.5.2002 (mit Ausnahme des Zeitraumes vom 23.5.2001 bis zum 13.6.2001) auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit ("AU") von 65 % an Stelle, wie erfolgt, auf der Basis einer AU von 60 % zu bezahlen;
5. Die "Zürich" sei zu verpflichten, der BF für den Zeitraum vom 01.07.2000 bis zum 31.8.2000 die Taggelder auf der Basis einer AU von 100 % an Stelle, wie erfolgt, auf der Basis eine AU von 60 % zu bezahlen;
6. Es sei festzustellen, dass die BF nicht aus dem Versicherungsvertrag hätte ausgeschlossen werden dürfen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2003 (Urk. 7) beantragte die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beziehungsweise Nichteintreten auf die Anträge gemäss den Ziffern 4 und 5, da über diese Punkte gar nicht verfügt worden sei. Mit Replik vom 4. September 2003 (Urk. 16) hielt die Beschwerdeführerin an sämtlichen gestellten Anträgen fest. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik verzichtet hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. Oktober 2003 (Urk. 21) geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 UVG können sich in der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder freiwillig versichern. Nach Art. 5 Abs. 1 UVG gelten die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung sinngemäss auch für die freiwillige Versicherung. In Art. 5 Abs. 2 UVG wird der Bundesrat ermächtigt, ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung zu erlassen, wobei er namentlich den Beitritt, den Rücktritt und den Ausschluss sowie die Prämienbemessung ordnet. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in den Art. 134 bis 140 UVV Gebrauch gemacht und dabei unter anderem in Art. 138 UVV unter dem Titel "Grundlage für die Bemessung der Prämien und Geldleistungen" folgende Regelung getroffen: Die Prämien und Geldleistungen werden im Rahmen von Art. 22 Abs. 1 nach dem versicherten Verdienst bemessen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahrs angepasst werden kann. Dieser Verdienst darf bei Selbständigerwerbenden nicht weniger als die Hälfte und bei Familienmitgliedern nicht weniger als ein Drittel des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes betragen. Gestützt auf die in Art. 15 Abs. 3 enthaltene Delegation hat der Bundesrat in Art. 22 UVV den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes festgesetzt (Abs. 1) und vorgesehen, dass als versicherter Verdienst - mit einzeln aufgeführten Abweichungen - der nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) massgebende Lohn gilt (Abs. 2).
1.3 Gemäss Art. 137 Abs. 4 UVV kann der Versicherer den Versicherten, der trotz schriftlicher Mahnung die Prämie nicht bezahlt oder bei Abschluss des Vertrages oder über einen Unfall unwahre Angaben macht, von der Versicherung ausschliessen. Nach der Rechtsprechung ist allerdings von der Möglichkeit eines Ausschlusses zurückhaltend Gebrauch zu machen, so dass ein solcher nur bei Vorliegen besonders stossender Umstände in Frage kommen dürfte (RKUV 1994 U 183 S. 53 Erw. 6b).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin die weitere Ausrichtung von Taggeldern zu Recht ab 1. Juni 2002 wegen Überversicherung verweigert und die Beschwerdeführerin ebenfalls zu Recht mit Wirkung ab 3. Dezember 2002 von der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen hat.
Die Beschwerdegegnerin begründete die Leistungsverweigerung ab 1. Juni 2002 damit, dass die Beschwerdeführerin seit 1982 - mit Ausnahme von 1998 - keinerlei Einkommen habe nachweisen können (Urk. 2).
Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber im Wesentlichen geltend machen, der versicherte Verdienst könne im Bereich der freiwilligen Versicherung (im Rahmen von Art. 22 Abs. 1 UVV und Art. 138 UVV zweiter Satz) zwischen den Parteien als Summenversicherung frei vereinbart werden und müsse in keiner Relation zu den tatsächlichen Verhältnissen stehen. Abgesehen davon würde eine Kürzung der Taggelder wegen Überversicherung dem Grundsatz von Treu und Glauben widersprechen. Aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere im Hinblick auf das Verhalten der Beschwerdegegnerin, ihre Antragsformulare und Vertragswerke, sei das Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Ausgestaltung der freiwilligen Versicherung als Summenversicherung zu schützen. Sie habe sich zu Recht darauf verlassen, dass der vereinbarte versicherte Verdienst massgebend sei (Urk. 1 S. 13 f.). Selbst wenn man zum Schluss käme, der vereinbarte versicherte Verdienst müsse den Einkommensverhältnissen entsprechen und eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben läge nicht vor, wäre eine Kürzung der Leistungen auf Null und ein Ausschluss der Beschwerdeführerin von der freiwilligen Versicherung nicht gerechtfertigt, da der gestützt auf Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV berechnete versicherte Verdienst nur unerheblich vom vereinbarten Verdienst abweiche (Urk. 1 S. 20 f.).
2.2 Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie sich auf den Standpunkt stellt, im Bereich der freiwilligen Versicherung könne der versicherte Verdienst grundsätzlich frei vereinbart werden, ohne dass er in einer Relation zum tatsächlich erzielten Gewinn stehen müsse. Diesbezüglich ist vielmehr auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu verweisen, wonach sich aus Art. 138 UVV nicht schliessen lässt, dass der versicherte Verdienst innerhalb der durch Art. 22 Abs. 1 und Art. 138 UVV vorgegebenen Grenzen völlig frei festgesetzt werden kann. Aus dem in Art. 5 Abs. 1 UVG enthaltenen Grundsatz, wonach die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung sinngemäss auch für die freiwillige Versicherung gelten, und der Regelung in Art. 138 UVV hat das Eidgenössische Versicherungsgericht vielmehr gefolgert, dass sich auch die bei Vertragsabschluss getroffene Vereinbarung grundsätzlich nach den effektiven Einkommensverhältnissen des Versicherungsnehmers zu richten hat (RKUV 1994 Nr. U 183 S. 49 ff.). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, gibt es keinen Anlass. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.
Zwar ist es richtig, dass das Einkommen von Selbständigerwerbenden erfahrungsgemäss von Jahr zu Jahr grösseren Schwankungen unterliegen kann und deshalb eine gewisse Pauschalisierung unausweichlich ist (Urk. 1 S. 13 f.). Im Rahmen der Schätzung der Einkünfte ist jedoch allfälligen vorübergehenden Einkommensschwankungen dadurch Rechnung zu tragen, dass ein zumindest innerhalb eines realistischen Bereichs liegender Betrag bestimmt wird. Um länger dauernde massive Unterschiede zwischen dem vereinbarten versicherten Verdienst und den wirklichen Einkommensverhältnissen zu vermeiden, sind beide Vertragspartner, sowohl die versicherte Person selbst wie auch der Versicherer, gehalten, ihre Vereinbarung nötigenfalls den konkreten Umständen anzugleichen. Eine solche Korrektur wird denn in Art. 138 UVV mit der Möglichkeit einer Anpassung des vereinbarten Verdienstes jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres auch ausdrücklich vorbehalten (RKUV 1994 Nr. U 183 S. 49 ff.).
Im vorliegenden Fall ist aber die Differenz zwischen dem vereinbarten versicherten Verdienst und dem tatsächlich erzielten Einkommen der Beschwerdeführerin nicht im Zusammenhang mit den bei Selbständigerwerbenden üblichen Einkommensschwankungen zu sehen. Vielmehr lag der bestimmte versicherte Verdienst von Vornherein ausserhalb des realistischen Bereichs; was sich darin zeigt, dass er während der gesamten Versicherungsdauer das tatsächlich erzielte jährliche Einkommen um ein Mehrfaches überstieg, worauf im Folgenden näher einzugehen ist.
2.3 Aufgrund der vorliegenden Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin, die sich im Antrag zum Versicherungsvertrag als "Inhaberin" eines Coiffeursalons ausgegeben hatte (Urk. 3/4) und gemäss ihren eigenen Angaben den Betrieb gemeinsam mit ihrem Ehegatten führte (Urk. 1 S. 21 Ziff. 44, Urk. 17 S. 26 lit. b), in den - in die Versicherungsdauer fallenden - Jahren 1995 bis 1997 sowie im Jahr 1999 kein gegenüber der AHV beitragspflichtiges Einkommen erzielte (Urk. 1 S. 4, 3/6, 17/1), während sich ihr Einkommen im Jahr 1998 auf Fr. 19'100.-- und im Jahr 2000 auf Fr. 7'800.-- belief (Urk. 1 S. 5, 3/8). Daraus ergibt sich für die Jahre 1995 bis 2000 ein durchschnittliches jährliches Einkommen von rund Fr. 4'483.-- (Fr. 19'100.-- + Fr. 7'800.-- : 6). Ein höheres Erwerbseinkommen lässt sich auch den eingereichten Geschäftsabschlüssen für die Jahre 1999 und 2000 (Urk. 8/Z/63) nicht entnehmen.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 21, 16 S. 26 f.) ist Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV bei der Berechnung des massgebenden versicherten Verdienstes für die Jahre vor 1998 nicht zu berücksichtigen. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV wird bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt. Art. 138 UVV verweist nicht generell auf Art. 22 UVV sondern nur auf Abs. 1. Dies zu Recht, da in Absatz 2 dieser Norm auf die Relation zwischen versichertem Verdienst und dem im Sinne der AHV beitragsrechtlich massgebenden Lohn näher eingegangen wird. Da ein Selbständigerwerbender aber nicht Lohnbezüger ist, wäre ein genereller Verweis auf Art. 22 UVV nicht korrekt gewesen (vgl. RKUV 1993 Nr. U 183 S. 50 f. Erw. 5b). Immerhin ist gemäss Rechtsprechung der versicherte Verdienst von Selbständigerwerbenden im Rahmen der freiwilligen Versicherung in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 UVV in Anlehnung an die für die Beitragserhebung in der AHV massgebenden Regeln festzulegen (vgl. RKUV 1998 Nr. U 315 S. 577 Erw. 2c aa). Eine sinngemässe Anwendung von Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV auf die freiwillige Versicherung fällt aber ausser Betracht, da auch diese Bestimmung auf Lohnbezüger und nicht auf Selbständigerwerbende zugeschnitten ist. Die Beschwerdeführerin war aber - wie bereits ausgeführt - als (Mit-)Inhaberin des Coiffeursalons und somit Selbständigerwerbende und nicht als mitarbeitendes Familienglied im Betrieb ihres Ehegatten versichert. Als mitarbeitendes Familienglied wäre die Beschwerdeführerin für ihre erwerbliche Tätigkeit hingegen obligatorisch unfallversichert gewesen, selbst wenn sie keinen Bar-, sondern nur Naturallohn bezogen hätte (Art. 2 Abs. 1 lit.a UVV; vgl. RKUV 2001 Nr. U 420 S. 106 f. Erw. 3b). In diesem Fall hätte sie sich jedoch nicht freiwillig versichern lassen können (Art. 4 Abs. 1 UVG).
2.4 Somit hat als erstellt zu gelten, dass über Jahre hinweg ein anhaltendes krasses Missverhältnis zwischen dem vereinbarten versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 97'200.-- und dem von der Beschwerdeführerin tatsächlich erzielten Einkommen bestand und eine gebotene Anpassung unterblieb. Für diesen Fall erkannte das Eidgenössische Versicherungsgericht, dass zwecks Vermeidung eines grundsätzlich nicht zulässigen Versicherungsgewinns in Analogie zu Art. 40 UVG im Versicherungsfall eine Leistungskürzung vorgenommen werden könne (RKUV 1994 Nr. U 183 S. 53 f. Erw. 6c).
Gestützt auf diese Rechtsprechung, war auch im vorliegenden Fall eine Kürzung der Taggeldversicherung wegen Überversicherung angezeigt. Da die Beschwerdeführerin in den dem Versicherungsabschluss vorangegangenen Jahren und darauf während der ganzen Versicherungsdauer kein oder - wenn überhaupt - bloss ein Einkommen realisiert hat, das um ein Vielfaches geringer war als der vereinbarte versicherte Verdienst und nie auch nur annähernd den nach Art. 138 UVV minimal versicherbaren Verdienst erreichte, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Leistungen vollumfänglich verweigert (vgl. RKUV 1994 Nr. U 183 S. 53 f. Erw. 6c; RKUV 1998 Nr. U 315 S. 578 Erw. 3). Angesichts der - infolge des langandauernden krassen Missverhältnisses - stossenden Umstände rechtfertigte sich auch der Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung (vgl. RKUV 1994 Nr. U 183 S. 53 Erw. 6b).
2.5 Zu prüfen ist ferner, ob die Beschwerdeführerin aus dem Grundsatz von Treu und Glauben etwas zu ihren Gunsten ableiten kann. Das Rechtsverhältnis zwischen einem privaten Unfallversicherer (wie der Beschwerdegegnerin) gemäss Art. 68 Abs. 1 lit. a UVG und dem Versicherungsnehmer im Bereich der freiwilligen Unfallversicherung Selbständigerwerbender wird nicht durch einen Versicherungsvertrag im Sinne des VVG, sondern durch einen besonderen öffentlich-rechtlichen Versicherungsvertrag nach UVG begründet, der als Innominatskontrakt (sui generis) zu bezeichnen ist (Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 145; derselbe, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 134 f.). Als solcher untersteht er in erster Linie den allgemeinen Bestimmungen des OR, zum Beispiel jenen über das Zustandekommen, die Willensmängel und die Nichtigkeit (Maurer, Unfallversicherungsrecht, S. 135) und ist nach den allgemeinen Regeln der Vertragsauslegung zu deuten.
Da im vorliegenden Fall mangels Zeugenaussagen oder schriftlichen (vorvertraglichen) Äusserungen der Parteien ihr wirklicher Willen nicht festgestellt werden kann, müssen ihre Willenserklärungen im Rahmen des Vertrauensgrundsatzes ausgelegt werden (vgl. BGE 122 V 146 Erw. 4b und c mit Hinweisen; Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. Auflage, Bern 2000, S. 159, Rz 27.40).
Weder der Antrag vom 6. April 1995 (Urk. 3/4) noch die von der Beschwerdeführerin zitierten Bestimmungen der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB; Urk. 1 S. 19) enthalten hinsichtlich des versicherten Verdienstes Verpflichtungen oder Zusagen der Beschwerdegegnerin, die von der Regelung durch das UVG und durch die UVV abweichen. Sowohl aus der Verordnung (Art. 138 UVV) als auch aus den AVB (Art. 15 lit. b) geht hervor, dass als versicherter Verdienst grundsätzlich der bei Vertragsabschluss vereinbarte Betrag gilt. Zwar wurde in den AVB nicht festgehalten, dass dieser Betrag auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann (Art. 138 UVV), die Beschwerdeführerin durfte und musste den Ausdruck "Vereinbarter fester Jahresverdienst" im Antrag (Urk. 3/4) jedoch nicht dahingehend verstehen, dass der versicherte Verdienst über die gesamte Versicherungsdauer hinweg unveränderlich feststehe, unabhängig vom tatsächlich erzielten Verdienst. Dies umso weniger als der unter dem Titel "Vereinbarter fester Jahresverdienst" aufgeführte Betrag von Fr. 100'000.-- nicht mit dem tatsächlich versicherten Verdienst von Fr. 97'200.--, der im Antrag mit "Lohnsumme" überschriftet ist, übereinstimmt.
Ebenso wenig durfte die Beschwerdeführerin die Police (Urk. 3/5) oder die AVB dahingehend verstehen, dass die Beschwerdegegnerin eine Summenversicherung abschliessen wollte, die sich nicht nach den effektiven Einkommensverhältnissen richtet. Die Beschwerdeführerin musste vielmehr davon ausgehen, dass sich die Höhe des versicherten Verdienstes - mangels abweichender Regelungen - nach dem UVG und der UVV sowie der dazu ergangenen Rechtssprechung bestimmt. Der Sinn der Willenserklärungen der Beschwerdegegnerin war im guten Glauben nicht anders zu verstehen. Dies umso mehr als nach Art. 5 Abs. 1 UVG die Bestimmungen über die obligatorische Versicherung sinngemäss auch für die freiwillige Versicherung gelten und der Versicherungsvertrag deshalb ohnehin nur wenige Einzelheiten regeln konnte (vgl. Maurer, Unfallversicherungsrecht, S. 138).
Soweit die Beschwerdeführerin rügt, sie sei von der Beschwerdegegnerin nicht über die - gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts - mögliche Kürzung der Versicherungsleistungen, aufgeklärt worden (Urk. 1 S. 16, Urk. 16 S. 24), ist ihr im Übrigen entgegenzuhalten, dass sie nach einem auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz keine Vorteile aus der eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (vgl. BGE 126 V 313 Erw. 2b, 124 V 220 Erw. 2b/aa, 111 V 405 Erw. 3). Zwar hat die (oben unter Ziffer 2.2 und 2.4 zitierte) Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur freiwilligen Versicherung - unter anderem - zum Zweck, Missbräuche zu verhindern, die sich ergeben können, wenn eine versicherte Person ein Einkommen deklariert, das deutlich über demjenigen liegt, das sie in Wirklichkeit erzielt (vgl. Frésard, L'assurance-accidents obligatoire, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 6 Fussnote 22). Daraus kann aber keine Pflicht der Beschwerdegegnerin abgeleitet werden, darauf hinzuweisen, dass ein allfälliger Missbrauch der freiwilligen Versicherung keinen Schutz finden würde.
Der gegenüber der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf der Täuschung ist, soweit er "unzählige Versicherungsnehmer im Land betrifft" (Urk. 1 S. 17), nicht Gegenstand dieses Verfahrens, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist; soweit er den vorliegenden Fall betrifft, ist festzuhalten, dass Hinweise auf eine absichtliche Täuschung durch die Beschwerdegegnerin fehlen (Urk. 16 S. 19).
Die Beschwerdeführerin beruft sich somit erfolglos auf den Grundsatz von Treu und Glauben.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist im Weitern, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 106'047.90 verfügte.
Nach Art. 52 Abs. 1 UVG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte ist von der Rückforderung abzusehen. Rechtsprechungsgemäss ist die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Geldleistungen in der Sozialversicherung nur unter den für die Wiedererwägung oder die prozessuale Revision formell rechtskräftiger Verfügungen massgebenden Voraussetzungen zulässig (BGE 122 V 21 Erw. 3a, 138 Erw. 2c, 119 V 35 Erw. 7, 111 V 332 Erw. 1, 110 V 179 Erw. 2a). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger unrechtmässig gewährter Leistungen, seine Erben sowie Drittpersonen oder Behörden, denen sie nach Artikel 63 ausgerichtet wurden (Art. 67 Abs. 1 UVV). Einem Rückerstattungspflichtigen, der selbst oder dessen gesetzlicher Vertreter in gutem Glauben annehmen konnte, die Leistung zu Recht bezogen zu haben, ist die Rückerstattung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn sie für den Pflichtigen angesichts seiner Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde (Art. 67 Abs. 3 Satz 1 UVV). Der Versicherer weist in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hin. Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch des Rückerstattungspflichtigen gewährt. Das Gesuch ist zu begründen, mit den nötigen Belegen zu versehen und innert 30 Tagen seit der Zustellung der Rückforderungsverfügung einzureichen (Art. 67 Abs. 4 UVV). Der Versicherer kann von sich aus ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 offensichtlich erfüllt sind (Art. 67 Abs. 5 UVV).
3.2 Aufgrund der obigen Ausführungen ist erstellt, dass die Ausrichtung von Taggeldern an die Beschwerdeführerin als zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne bezeichnet werden muss, wobei ausser Frage steht, dass die Berichtigung dieser fehlerhaften Rechtsanwendung von erheblicher Bedeutung ist, weshalb die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht eine Rückforderung verfügte. Betraglich ist die erhobene Rückerstattungsforderung nicht bestritten worden, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen.
3.3 Des Weiteren liess die Beschwerdeführerin geltend machen, da ein Hinweis auf die Möglichkeit eines Erlasses der Rückforderung gemäss Art. 67 Abs. 3 und 4 UVV in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Dezember 2002 (Urk. 8/Z/91) fehle, wäre die Einsprache schon aus diesem Grund gutzuheissen gewesen (Urk. 1 S. 23 f., Urk. 16 S. 29). Unbestrittenermassen unterliess es die Beschwerdegegnerin, in der Rückforderungsverfügung auf die Möglichkeit des Erlasses hinzuweisen. Dies holte sie jedoch mit Schreiben vom 9. Januar 2003 nach (Urk. 8/Z/95). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin durch dieses Vorgehen ein Nachteil hätte entstanden sein sollen. Insbesondere hätte sie bei Abweisung eines allfälligen Erlassgesuchs die Möglichkeit gehabt, bei der verfügenden Stelle dagegen Einsprache zu erheben (Art. 105 Abs. 1 UVG), weshalb von einer unzulässigen Verkürzung des Instanzenzugs (Urk. 16 S. 29) keine Rede sein kann.
4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin infolge des lang anhaltenden krassen Missverhältnisses zwischen dem vereinbarten versicherten Verdienst und den effektiven Einkommensverhältnissen der Beschwerdeführerin zu Recht die Versicherungsleistungen verweigerte und die bereits unrechtmässig geleisteten Taggelder zurückforderte. Aufgrund der stossenden Umstände ist auch der Ausschluss aus der Versicherung nicht zu beanstanden. An dieser Beurteilung vermögen die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Insbesondere hat sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 11. Februar 2003 mit den wesentlichen Rügen der Beschwerdeführerin genügend auseinandergesetzt. Der Entscheid genügt mithin den Anforderungen an die Begründungsdichte, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl. Urk. 16 S. 6). Weitere Abklärungen zum Sachverhalt (vgl. Urk. 16 S. 2 und S 30) erübrigen sich unter den vorliegenden Umständen.
Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ulrich Kohli
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).