Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2003.00099
UV.2003.00099

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Condamin


Urteil vom 16. März 2004
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Walchestrasse 17, 8006 Zürich

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1960 geborene R.___ arbeitete bei der A.___ AG und war bei der „Zürich“ Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend "Zürich") im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) versichert. Diese erbrachte R.___ für die Folgen eines am 25. September 2000 erlittenen Auffahrunfalles mit Distorsion der Halswirbelsäule die gesetzlichen Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen. Mit Verfügung vom 7. März 2002 stellte die "Zürich" gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, speziell Rheumaerkrankungen (Urk. 10/ZM10), ihre Leistungen mit Wirkung ab Ende Januar 2002 ein (Urk. 9/Z39). Auf die Einsprache der Versicherten hin (Urk. 9/Z42) holte sie bei Prof. Dr. med. C.___, Chefarzt Neurologie der D.___-Klinik, ein weiteres Gutachten ein (Urk. 9/Z42-51, 10/ZM14). Mit Einspracheentscheid vom 13. Februar 2003 hielt sie an der verfügten Leistungseinstellung fest.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Februar 2003 liess die Versicherte am 20. Mai 2003 durch ihren Rechtsanwalt Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren, es sei die "Zürich" in Aufhebung von Verfügung und Einspracheentscheid zu verpflichten, ihr auch nach dem 1. Februar 2002 die gesetzlichen UVG-Leistungen (Taggeld, Heilungskosten etc.) zu erbringen, unter Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1).
         Die "Zürich" stellte mit Beschwerdeantwort vom 7. Oktober 2003 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 8), worauf der Schriftenwechsel am 8. Oktober 2003 geschlossen wurde (Urk. 13).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).         
Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94).
1.2     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
Bei organisch nachweisbarer Behandlungsbedürftigkeit der Gesundheitsstörung deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche, Kausalität weitgehend mit der natürlichen und die Adäquanz hat gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktische keine selbständige Bedeutung. Insbesondere bei psychogenen Störungen, den typischen Beschwerden nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung oder einem Schädel-Hirntrauma ist die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung zu prüfen (118 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiter bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier: Besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls, die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden, ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
1.3     Während die Beurteilung der Adäquanzfrage dem Gericht beziehungsweise der Verwaltung obliegt, jedoch nicht dem medizinischen Experten, handelt es sich bei der Frage, ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, um eine Tatfrage, worüber die Verwaltung, im Beschwerdefall das Gericht, im Rahmen der ihnen obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 360 Erw. 4 mit Hinweisen).
Auch das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
Ist eine Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen , Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen (BGE 119 V 338, 117 V 360 Erw. 4b). Beweisrechtlich kann es aber nicht genügen, auf die vom Versicherten subjektiv geklagten Beschwerden abzustellen, wenn diese durch fachärztliche Erhebungen nicht einer medizinisch fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können (BGE 119 V 340 ff. Erw. 2b).
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).



2.
2.1     Im Gutachten vom 24. Oktober 2002, das Prof. C.___ zusammen mit dem ebenfalls in der D.___-Klinik tätigen Prof. Dr. med. E.___, leitender Arzt Schmerzzentrum, verfasste, wurde unter Hinweis auf die unmittelbar nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden wie Nacken-/Kopfschmerzen, asystematischer Schwindel, Übelkeit, beidseitige Brachialgie sowie auf die am Tage danach aufgetretenen und seither persistierenden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, die leicht verminderte HWS-Rotation, die paravertebrale Druckdolenz im Bereich der mittleren HWS ein Cervicocephales Schmerzsyndrom mit neuropsychologischen Defiziten bei Status nach indirekter HWS-Verletzung diagnostiziert. Die Gutachter erklärten, die von der Explorandin geschilderten Beschwerden seien für eine solche Verletzung typisch, würden keineswegs übertrieben geschildert und seien anhand der klinischen und radiologischen Befunde durchaus nachvollziehbar. Hinweise für eine Aggravation, Beschwerdevortäuschung oder Krankheitsverarbeitungsstörung lägen nicht vor. Die heute vorhandene gesundheitliche Beeinträchtigung sei auf den Unfall zurückzuführen. Unfallfremde Faktoren seien nicht eruierbar. Die tiefsitzenden Kreuzschmerzen wie auch der Morbus Scheuermann bei fehlenden radiologischen Zeichen im Bereich der HWS seien für die gegenwärtige Symptomatik jedenfalls bedeutungslos. Die Gutachter empfahlen eine muskuläre Rehabilitation beziehungsweise eine Anleitung zur inneren Stabilisierung der HWS. Ferner erklärten sie, Belastungen, die mit Rotationen und länger andauernder Flexion der HWS verbunden seien, sollten gemieden werden. Die von der Versicherten schon vor dem Unfall ausgeübte 50%ige Arbeitsfähigkeit sei weiterhin vorhanden. Bezogen auf ein 100%iges Arbeitspensum wäre die Minderung der Arbeitsfähigkeit jedoch auf 15 bis 20 % zu schätzen. Abschliessend empfahlen die Gutachter eine erneute Beurteilung in 12 bis 18 Monaten, da noch nicht von einem Endzustand auszugehen sei (Urk. 10/ZM14 S. 12).
2.2     Damit wird die im Gutachten Dr. B.___s vom 1. März 2002 enthaltene und nicht näher begründete Schlussfolgerung, wonach das nur noch sehr geringe Zervikovertebralsyndrom beziehungsweise die sehr geringen obejektivierbaren Befunde nicht mehr als unfallkausal zu betrachten seien (Urk. 10/ZM10 S. 5f.), klar und überzeugend widerlegt. Angesichts dieses Gutachtensergebnisses hielt die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid denn auch zu Recht nicht mehr an ihrer ursprünglichen, der Verfügung vom 7. März 2002 (Urk. 9/Z39) zugrunde liegenden Auffassung fest, wonach der Vorzustand Ende Januar 2002 wieder erreicht worden und der natürliche Kausalzusammenhang somit dahin gefallen sei. Doch spricht sie nunmehr dem im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch bestehenden natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem ihrer Auffassung nach mittelschweren, an der unteren Grenze liegenden Unfall und den noch vorhandenen Beschwerden die Adäquanz mit der Begründung ab, dass als unfallbezogenes Kriterium nur dasjenige der Dauerbeschwerden erfüllt sei.
         Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin zusätzlich das Kriterium der langandauernden Arbeitsunfähigkeit und damit auch die Adäquanz für gegeben. In erster Linie macht sie aber geltend, zwischen dem versicherten Ereignis und dem Einspracheentscheid seien lediglich zweieinhalb Jahre verstrichen, was angesichts des Krankheitsbildes eher als kurz erscheine. Da die Gutachter erst in 12 bis 18 Monaten mit dem Erreichen des Endzustandes rechneten, sei von einem immer noch dynamischen Geschehen auszugehen, weshalb die Adäquanzprüfung noch nicht Platz greifen könne. Diese führe denn auch zu einem willkürlichen Resultat, denn es fehle jegliche Begründung für den gewählten Zeitpunkt der Adäquanzprüfung.

3.      
3.1     Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte in einzelnen Urteilen betreffend Verfügungen, mit denen nach einem HWS-Schleudertrauma die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen bei fortbestehender natürlicher Unfallkausalität mit der Begründung der fehlenden Adäquanz eingestellt wurden, die Durchführung der Adäquanzprüfung als verfrüht bezeichnet. So im Urteil vom 16. März 2000 i.S. D., U 127/99, das eine Leistungseinstellung betraf, die bereits drei Monate nach dem Unfall erfolgte. Die im Entscheid vom 29. März 2001 i.S. H., U 114/00 beurteilte Leistungseinstellung erfolgte eineinhalb Jahre nach dem Unfall. Hier wies das Eidgenössische Versicherungsgericht darauf hin, dass der Endzustand im Einstellungszeitpunkt noch nicht erreicht gewesen sei, weil noch weitere Behandlungen in Aussicht genommen worden waren. Im Urteil vom 6. November 2001 i.S. A., U 8/00, wurde schliesslich argumentiert, der Unfallversicherer sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sieben Monate nach dem Unfall eine Chronifizierung eingetreten sei. Die Frage der "Besserungserwartung" beziehungsweise Chronifizierung sei im Einzelfall zu prüfen und könne nicht für alle Versicherten, die eine bestimmte Verletzung erlitten haben, gleich beantwortet werden. Die Versicherte sei im Zeitpunkt der Leistungseinstellung noch nicht "austherapiert" und immer noch teilarbeitsunfähig gewesen, womit feststehe, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch immer eine Besserung erwartet werden konnte und die Adäquanzbeurteilung verfrüht erfolgt sei.
         Die Adäquanzfrage nach einem HWS-Schleudertrauma schien sich demnach für das Eidgenössische Versicherungsgericht erst nach Erreichen des Endzustandes zu stellen beziehungsweise dann, wenn keine weiteren Behandlungen mehr in Aussicht stehen, keine Besserung mehr zu erwarten oder eine Chronifizierung eingetreten ist. Dies steht denn auch im Einklang mit der im Grundsatzentscheid BGE 117 V 359 ff. enthaltenen Formulierungen, dass nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule die Adäquanzbeurteilung der "auch nach Ablauf einer gewissen Zeit" nach dem Unfall weiter bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die "nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind" in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen habe, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist.
3.2     Im Urteil vom 9. Januar 2002 i.S. R., U 154/01, das eine rund sieben Monate nach dem HWS-Schleudertrauma erfolgte Leistungseinstellung zum Gegenstand hatte, erklärte das Eidgenössische Versicherungsgericht dann aber, der Vorinstanz könne nicht darin beigepflichtet werden, dass die Unfallversicherung die Leistungen unter dem Gesichtswinkel des adäquaten Kausalzusammenhangs verfrüht eingestellt habe, weil mehrere der für die Adäquanzprüfung massgeblichen Kriterien einen gewissen Zeitablauf voraussetzen würden. Dieser Auffassung sei mit BGE 127 V 105 Erw. 5e eine klare Absage erteilt worden. Gut ein halbes Jahr nach dem Unfall stehe der Adäquanzbeurteilung ohnehin nichts entgegen, dies vor allem dann, wenn mangels erheblicher psychischer Befunde nicht zwischen physischen und psychischen Einwirkungen unterschieden werden müsse.
         Im erwähnten BGE 127 V 105 Erw. 5e hatte es das Eidgenössische Versicherungsgericht indes lediglich als unzulässig bezeichnet, im Rahmen der Adäquanzprüfung einen je nach der konkret zur Diskussion stehenden Leistung (Rente oder Heilbehandlung) unterschiedlichen Massstab anzulegen. Ferner hatte es festgehalten:
"Unabhängig davon ist einzuräumen, dass die differenzierende Praxis zur Adäquanz auf Fälle ausgerichtet ist, in denen die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs einige Zeit nach dem Unfallereignis stattfindet. Dies zeigt sich darin, dass verschiedene Adäquanzkriterien einen Zeitfaktor beinhalten (ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden, Dauer der Arbeitsunfähigkeit etc.). Ob sich deshalb eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung rechtfertigt, welche es erlaubt, dem Zeitpunkt Rechnung zu tragen, in welchem die Adäquanzprüfung stattfindet, muss allerdings hier nicht beantwortet werden, wie sich aus dem Folgenden ergibt. In der Regel stellt sich die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen schädigendem Ereignis und psychischen Fehlentwicklungen erst nach einer längeren ärztlichen Behandlung und/oder nach einer länger dauernden, vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit. Während es sich bei solchen Gesundheitsbeschwerden um evolutive Geschehnisse handelt, welche meist nicht bereits kurz nach dem Unfall auftreten, stehen unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis regelmässig somatische Beschwerden im Vordergrund. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. [.........] Das Vorliegen der Adäquanzkriterien lässt sich somit anhand einer über vierjährigen Entwicklung beurteilen. Einer Anwendung der bisherigen Rechtsprechung zur Abklärung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 19. April 1991 und der psychischen Fehlentwicklung steht deshalb nichts entgegen."
         Unter Bezugnahme auf diesen publizierten Entscheid erklärte das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil vom 15. Oktober 2003 i.S. P., U 154/03 unter anderem, es sei damit nur entschieden worden, dass es nicht zulässig sei, im Rahmen der Adäquanzprüfung einen je nach der konkret zur Diskussion stehenden Leistung (Rente oder Heilbehandlung) unterschiedlichen Massstab anzulegen. Dem publizierten Entscheid sei zu entnehmen, dass sich die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und psychischen Fehlentwicklungen in der Regel erst nach einer längeren ärztlichen Behandlung und/oder nach einer länger dauernden, vollen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit stellt. Sowohl bei psychischen Unfallfolgen als auch bei Schleudertraumen oder schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS und Schädel-Hirntraumen liessen sich die für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien grundsätzlich erst nach Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses beurteilen.
3.3     Im letztgenannten Urteil hat das Eidgenössische Versicherungsgericht somit klar gemacht, dass es an seiner bisherigen, auch in den Urteilen K. vom 6. Mai 2003 Erw. 4.2.1, U 6/03, und R. vom 9. September 2002 Erw. 3.4, U 412/01 zur Anwendung gelangten Praxis festhalte und diese namentlich durch BGE 127 V 105 Erw. 5e nicht in Frage gestellt werde. Folglich gilt auch für den vorliegenden Fall, dass die Adäquanz erst dann zu prüfen ist, wenn der normale, unfallbedingt erforderliche Heilungsprozess abgeschlossen ist beziehungsweise wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine Besserung mehr erwartet werden kann.

4.       Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, berichtete am 1. Oktober 2001 davon, dass die bisherige Behandlung mit sanfter Mobilisation und Massage erfolglos geblieben sei, weshalb er der Versicherten nun die Wiederaufnahme der Physiotherapie mit Ultraschall und Mobilisation mittels Extension empfehle (Urk. 10/ZM6). Dem Bericht der behandelnden Physiotherapeutin vom 4. Januar 2002 ist jedoch zu entnehmen, dass die Symptome noch nicht hatten behoben werden können. Nach Absprache mit Dr. F.___ habe man sich zu einer Unterbrechung der Therapie entschlossen (Urk. 10/ZM9).
         Zu einem eigentlichen Abschluss der Behandlung war es demnach vor Ende Januar 2002, dem Zeitpunkt der verfügten Leistungseinstellung, nicht gekommen. Aufgrund des Gutachtens vom 24. Oktober 2002 kann überdies ausgeschlossen werden, dass der Endzustand bereits erreicht war. Nicht nur wurde dies von den Ärzten der D.___-Klinik ausdrücklich verneint, sondern sie versprachen sich von der Wiederaufnahme der muskulären Rehabilitation beziehungsweise inneren Stabilisierung der HWS auch noch eine weitere Besserung, weshalb sie bis zur definitiven Beurteilung der Arbeitsfähigkeit noch 12 bis 18 Monate zuwarten wollten.
         Bei dieser medizinischen Sachlage war die Adäquanzbeurteilung somit noch nicht angebracht. Da der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Auffahrunfall und der behandlungsbedürftigen Beschwerden im Zeitpunkt der Leistungseinstellung nach wie vor gegeben war, kann diese daher nicht geschützt werden.

5.       Bei diesem Verfahrensausgang, der einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich kommt (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), ist die Beschwerdegegnerin gemäss § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist entsprechend der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 1'100.-- zu bemessen.





Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft vom 13. Februar 2003 ersatzlos aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'100.-- (inklusiver Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).