Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 16. Februar 2004
in Sachen
K.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Ursula Kohlbacher
Neustadtgasse 7, 8001 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. K.___, geboren 1951, arbeitete seit dem 3. Januar 2001 als Raumpflegerin bei den NK Reinigungen (im Rahmen eines 50%-Pensums) und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 15. Juni 2001 stürzte und sich am linken Fuss (OSG-Distorsion) verletzte (Urk. 8/1-2).
Die medizinische Erstversorgung fand im Spital Uster statt (vgl. Urk. 8/5). Danach wurde die Versicherte von Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, betreut (vgl. Urk. 8/2-4 und Urk. 8/6). Am 3. Dezember 2001 wurde im Universitätsspital Zürich eine MRI-Untersuchung durchgeführt (Urk. 8/7/2). Kreisarzt Dr. med. B.___ untersuchte die Versicherte am 31. Januar 2002 (Urk. 8/10).
Mit Verfügung vom 28. Februar 2002 (Urk. 8/15) erklärte die SUVA die Versicherte ab dem 1. Februar 2002 wieder für voll arbeitsfähig. Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten (Urk. 8/17; vgl. auch Urk. 8/16) wies die SUVA mit Entscheid vom 20. Februar 2003 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen liess die Versicherte mit Eingabe vom 20. Mai 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Der Entscheid der SUVA vom 28.2.2002 sei aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Unfall vom 15.6.2001 hundertprozentig arbeitsunfähig ist.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die entsprechenden finanziellen Leistungen zu erbringen.
4. Eventuell sei ein neutrales Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit bzw. der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin zu erstellen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2003 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12 und 15). Mit Verfügung vom 4. September 2003 (Urk. 16) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Ist die versicherte Person infolge eines Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld (Art. 16 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG]). Als arbeitsunfähig gilt, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens die bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausüben kann und auch nicht in der Lage ist, eine der gesundheitlichen Behinderung angepasste andere Tätigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einzusetzen. Die Versicherten, die von ihrer Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen). Fehlt es an der erforderlichen Willensanstrengung, so kann nur dann eine für die Unfallversicherung relevante - psychisch bedingte - Arbeitsunfähigkeit vorliegen, wenn der Willensmangel beziehungsweise die Willensschwäche auf einen unfallbedingten geistigen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert zurückzuführen ist, nicht aber, wenn die fehlende Ausnützung der Arbeitsfähigkeit auf anderen Gründen beruht (wie zum Beispiel bei Simulation; BGE 115 V 134 mit Hinweis).
2.2
2.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid, wonach die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2002 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei (abgesehen vom stationären Aufenthalt in der Klinik Valens vom 27. August bis 12. September 2002), im Wesentlichen auf die Beurteilungen von Kreisarzt Dr. B.___ und Dr. med. C.___, Erster Oberarzt an der Chirurgischen Klinik des Spitals Uster. Die davon abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Austrittsbericht der Klinik Valens sei weder begründet noch nachvollziehbar.
3.2 Die Beschwerdeführerin liess demgegenüber im Wesentlichen geltend machen, dass sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid allein von der kreisärztlichen Beurteilung habe leiten lassen und die dieser Beurteilung widersprechenden medizinischen Akten nicht berücksichtigt habe. Die Beurteilung des Kreisarztes beruhe auf der Hypothese, dass die bisherige Therapieresistenz Unfallbeschwerden ausschliesse. Diese Schlussfolgerung sei nicht zwingend, denn es gebe sehr wohl Unfallursachen und Schmerzen, die keiner Therapie zugänglich seien. Es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin starke Schmerzen habe, die vor dem Unfall nicht vorhanden gewesen seien. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig, da sie den linken Fuss nicht mehr belasten könne. Eine andere, sitzende Arbeit zu finden, sei ein hoffnungsloses Unterfangen. Solche Tätigkeiten gebe es kaum mehr für Personen ohne Berufsausbildung.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch noch nach dem 1. Februar 2002 in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war beziehungsweise ob die Beschwerdegegnerin ab dem genannten Zeitpunkt ihre Taggeldleistungen zu Recht einstellte, weil die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig war. Davon ausgenommen ist der Zeitraum vom 27. August bis 12. September 2002, während dem sich die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik Valens aufhielt und für den die Beschwerdegegnerin Taggelder ausrichtete (vgl. Urk. 2 S. 3).
4.2 Dr. med. C.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 20. Dezember 2001 (Urk. 8/7/1) einen Status nach OSG-Distorsionstrauma links, eine kleine osteochondrale Läsion der medialen Talusrolle links sowie eine leichtgradige Achillessehnendegeneration links. Die klinische Untersuchung zeige einen stabilen lateralen Bandapparat bei uneingeschränkter Beweglichkeit des oberen Sprunggelenks und leichter Druckdolenz an den Ansatzstellen des Ligamentum talo fibulo-talare anterius. Eine erneute radiologische Kontrolle zeige keinerlei ossäre Läsionen respektive Reaktionen auf eine Fissur. Da die Beschwerden eher diffus seien und nicht quantifiziert werden könnten, sei eine MRI-Untersuchung durchgeführt worden. Diese Untersuchung habe einen intakten lateralen Bandapparat am oberen Sprunggelenk ergeben; an der medialen Talusrolle sei hingegen eine osteochondrale Läsion ohne perifokales Oedem vorhanden, was allerdings für eine alte nicht traumatisierte Läsion spreche, die nicht für die Beschwerden verantwortlich sei. Da die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin nicht mit einem objektiven Befund in Einklang gebracht werden könnten, sei die Situation eher unklar. Die Beschwerdeführerin berichte auch, dass sie trotz des Unterschenkelgehgipses rezidivierend im Gips Distorsionstraumata erlitten habe, was allerdings nicht nachvollziehbar sei. Seines Erachtens sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig.
Kreisarzt Dr. B.___ hielt in seinem Bericht vom 4. Februar 2002 (Urk. 8/10) fest, dass die Beschwerdeführerin immer noch über Schmerzen an der Vorder- und Aussenseite des Fussgelenkes sowie über ein häufiges Einknicken beim Gehen klage. Es handle sich - so der Kreisarzt weiter - um einen Zustand nach Sprunggelenksdistorsion links vom 15. Juni 2001. Der initiale Befund habe sich auf Schmerzen über dem lateralen Bandapparat beschränkt. Klinisch sei der Befund heute günstig, und zwar mit reizlosen Verhältnissen im Bereich des Sprunggelenks, seitengleicher Stabilität seitlich und in der Sagittalebene und freier Sprunggelenkbeweglichkeit. Auch fänden sich keine Zeichen einer schmerzbedingten Schonung. Er teile die Meinung von Dr. C.___, dass die Arbeitsfähigkeit wieder gegeben sei, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die Beschwerdeführerin lediglich im Umfang von 50 % arbeite. Deshalb habe er im Unfallschein eine volle Arbeitsfähigkeit (im Rahmen des 50%igen Arbeitspensums) ab 1. Februar 2002 eingetragen.
Oberarzt Dr. med. D.___ von der Schulthess Klinik äusserte sich in seinem Bericht vom 7. Juni 2002 (Urk. 8/20) dahingehend, dass die chronischen Beschwerden im Rahmen einer Instabilität bei Status nach einem Supinationstrauma zu sehen seien, die sich sehr wahrscheinlich wegen der Varuskonfiguration des Rückfusses und der aktuellen antalgischen Stellung des Fusses verschlechtert habe. Aus orthopädischer Sicht würden sich konservative Massnahmen (intensive Physiotherapie) zur Verbesserung der dynamischen Stellung des Fusses empfehlen.
Kreisarzt Dr. B.___ äusserte zwar ernsthafte Zweifel am zu erwartenden Erfolg der nochmals vorgeschlagenen intensiven konservativen Behandlung, stimmte dem Vorschlag von Dr. D.___ jedoch trotzdem zu. An seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (volle Arbeitsfähigkeit für ihr 50%-Pensum) hielt Dr. B.___ ausdrücklich fest (Urk. 8/22).
Oberarzt Dr. med. E.___ und Abteilungsarzt Dr. med. F.___ von der Klinik Valens erhoben in ihrem Bericht vom 19. September 2002 (Urk. 8/31) folgende Diagnosen:
1. Chronische anterolaterale Beschwerden des OSG links mit/bei
- DD: Sinus-tarsi-Syndrom, laterale Instabilität
- Status nach rezidivierenden OSG-Distorsionstraumata (erstmals 04/2000)
2. Stressinkontinenz Grad I
3. Adipositas (BMI 31,6 kg/m2)
4. Extraktion des hintersten Backenzahns unten links am 03.09.2002
Die Beschwerdeführerin sei der Klinik Valens mit chronischen anterolateralen Beschwerden des oberen Sprunggelenks links zur intensiven stationären Rehabilitation zum Aufbau und zur Verbesserung der lateralen Muskulatur und Propriozeption des Fusses gemäss Empfehlung der Schulthess Klinik zugewiesen worden. Leider habe sich therapeutisch kein Zugang zur Beschwerdeführerin finden lassen. Bei einer sehr starken Schmerzfixierung und diffuser Ausbreitung der Schmerzen nach proximal und in den Rücken seien zudem gewisse Inkonsistenzen im Verhalten der Beschwerdeführerin aufgefallen. So liess sich bei Ablenkung der Beschwerdeführerin ein vollkommen hinkfreies Gehen beobachten, während andererseits etwa bei Visiten ein deutliches Hinken und Schmerzhaftigkeit präsentiert worden seien. Dies weise im Rahmen der Chronifizierung auf einen möglicherweise aufgrund der familiären Strukturen bestehenden sekundären Krankheitsgewinn hin. Die therapeutischen Bemühungen des interdisziplinären Teams hätten keine Veränderung erwirkt. Auch eine diagnostische Infiltration des Sinus tarsi am linken Sprunggelenk habe keine Veränderung der Schmerzsituation zur Folge gehabt. Aufgrund der Beobachtung während der stationären Rehabilitation seien weitere physiotherapeutische Behandlungen nicht indiziert. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit überwiegend sitzender Komponente und gelegentlichen Lagewechseln eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % zu attestieren. In der bisher ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der Beschwerden sicher nicht mehr gegeben.
Kreisarzt Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 29. Oktober 2002 (Urk. 8/32) aus, dass er bei der klinischen Untersuchung die geklagten Belastungsschmerzen keiner organischen Ursache respektive keiner genauer definierbaren verletzten anatomischen Struktur zuordnen könne. Er schliesse daraus, dass keine weiteren erfolgversprechenden Behandlungsmöglichkeiten mehr existieren würden. Folgende Gründe würden dafür sprechen:
- Der klinische Befund mit seitengleichen Verhältnissen am Fuss sowohl funktionell als auch was die Gelenkstabilität anbelangt, jedenfalls keine ins Gewicht fallende Instabilität, in Übereinstimmung mit der Befunderhebung in der Schulthess Klinik am 7.6.02.
- Das Fehlen ins Gewicht fallender Schonungszeichen, das gegen eine invalidisierende Schmerzsymptomatik spricht.
- Fehlhaltung des Fusses, die funktionell ist und für das Vorliegen nicht organischer ursächlicher Faktoren spricht. Auch im Bericht über die stationäre Rehabilitation in Valens wird auf einen möglichen sekundären Krankheitsgewinn hingewiesen.
- Gegen eine relevante organische Ursache spricht auch die völlige Therapieresistenz auf alle bisher lege artis durchgeführten ambulanten und stationären Behandlungsmassnahmen, die auf den theoretisch noch denkbaren organischen Kern des Beschwerdebildes ausgerichtet waren.
Dr. D.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 9. November 2002 (Urk. 8/33) dahingehend, dass die Beschwerdeführerin über Schmerzen im Bereich des Sinus tarsi und am fibulotalaren Ligament (mit starken Ausstrahlungen bis in den Rücken) klage. Der erhobene Befund sei vergleichbar mit demjenigen bei der letzten Kontrolle: Gangbild mit kleinen Schritten und Hinken. Rückfuss in Varus in Innenrotation des Fusses. Leichte Schwellung und Druckdolenz über der lat. Seitenbandruptur und am Sinus tarsi. Druckdolenz im vorderen Bereich des Sprunggelenkes. Kein massiver Unterschied der med. ap Stabilität links im Vergleich zu rechts.
4.3 Aufgrund der zitierten ärztlichen Meinungsäusserungen steht fest, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen klagt, wobei diesen geklagten Beschwerden jedoch kein organisches Korrelat (mehr) zugrunde liegt. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Berichte von Kreisarzt Dr. B.___ zu verweisen (Urk. 8/10, 8/22 und namentlich 8/32). Auch die anderen involvierten Experten konnten für die geklagten Beschwerden kein somatisches Substrat (mehr) erkennen (vgl. etwa Urk. 8/7/1). Selbst die Ärzte der Klinik Valens, die Dres. E.___ und F.___, auf die sich die Beschwerdeführerin offenbar zu berufen scheint, konnten kein (klares) organisches Korrelat nennen und hielten vielmehr dafür, dass bei einer sehr starken Schmerzfixierung und diffuser Ausbreitung der Schmerzen gewisse Inkonsistenzen im Verhalten der Beschwerdeführerin aufgefallen seien. So habe sich bei Ablenkung der Beschwerdeführerin ein vollkommen hinkfreies Gehen beobachten lassen, während bei Visiten ein deutliches Hinken und Schmerzhaftigkeit präsentiert worden sei (Urk. 8/31). Bereits Dr. C.___ hatte zu bedenken gegeben, dass die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin nicht mit dem objektiv erhobenen Befund in Einklang gebracht werden können (Urk. 8/7/1). Laut Dr. B.___ lagen auch keine Zeichen einer schmerzbedingten Schonung vor; es konnten vielmehr seitengleiche Befunde erhoben werden, und zwar sowohl funktionell als auch die Gelenkstabilität betreffend (Urk. 8/10 und 8/32).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass den geklagten Beschwerden offensichtlich kein organisches Korrelat (mehr) zugrunde liegt und die Beschwerdeführerin - soweit organische Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Diskussion stehen - ab 1. Februar 2002 wieder voll arbeitsfähig war. Dies gilt a fortiori im Rahmen ihres angestammten 50 %-Pensums. Die davon abweichende Beurteilung der Dres. E.___ und F.___, wonach die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 8/31), ist nicht begründet und deshalb nicht nachvollziehbar. Zudem ist nicht ersichtlich, ob diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund von organischen oder psychischen Gründen postuliert wird. Dabei ist zu beachten, dass - wie bereits ausgeführt - auch diese beiden Ärzte nicht in der Lage waren, die geklagten Beschwerden einem organischen Korrelat zuzuordnen.
4.4 Aus den Akten ist zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin nicht psychiatrisch untersucht wurde. Dies ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden; denn es sind einerseits keine (manifesten) Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung von Krankheitswert vorhanden. Andererseits durfte die Beschwerdegegnerin insbesondere deshalb auf eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin verzichten, weil in Bezug auf allfällige psychische Unfallfolgen - wie sogleich zu zeigen sein wird - ohnehin die Adäquanz zu verneinen wäre.
Beim Unfallereignis vom 15. Juni 2001, einem gewöhnlichen Sturz, handelte es sich um einen leichten Unfall im Sinne der oben in Erw. 2.2.2 wiedergegebenen Gerichtspraxis. Bei derartigen Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres zu verneinen, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon auszugehen ist, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen. Aber selbst wenn im vorliegenden Fall die Adäquanz nach den von der Praxis aufgestellten Kriterien für mittelschwere Unfälle zu beurteilen wäre, wäre ihr Vorliegen zu verneinen, denn kein einziges der in Erw. 2.2.2 aufgezählten Adäquanzkriterien ist in casu erfüllt.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Ursula Kohlbacher
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Sozialversicherung
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).