Sozialversicherungsrichterin Annaheim-Büttiker
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretärin Meier-Wiesner
Urteil vom 3. März 2004
in Sachen
G.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Marc S. Daetwyler
Gartenstrasse 19, Postfach, 8039 Zürich
gegen
Basler Versicherungs-Gesellschaft
Unfallversicherung
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller
Wengistrasse 7, Postfach, 8026 Zürich
Sachverhalt:
1. Der 1944 geborene G.___ arbeitet seit 1. August 1999 als Geschäftsleiter bei der A.___ GmbH und war bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft im Rahmen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 29. Juli 2000 beim Fotografieren auf einer Kirchentreppe in Portugal das Gleichgewicht verlor und die Treppe hinunterstürzte. Dabei verletzte er sich an der rechten Ferse und am linken Knie (Urk. 13/2/49-50).
Am 15. Januar 2001 suchte G.___ seinen Hausarzt, Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, auf. Wegen der geklagten Fersenschmerzen wurde ein Röntgenbild der rechten Ferse aufgenommen, das jedoch nicht den vermuteten Fersensporn ergab (Urk. 13/3/10). Eine am 14. Mai 2001 durchgeführte Kernspintomografie des rechten oberen Sprunggelenkes und des linken Knies ergab im rechten Fuss keinen pathologischen Befund und im linken Knie eine Meniskusläsion (Urk. 13/3716). Mit Formular vom 20. Mai 2001 wurde der Unfall als Bagatellunfall an die Basler Versicherungs-Gesellschaft gemeldet (Urk. 13/2/50). Am 6. Juni 2001 unterzog sich G.___ einer Kniegelenksarthroskopie mit einer Teilmeniskektomie links medial. Die Operation wurde von Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, durchgeführt (Urk. 13/3/18). Ab dem 6. Juni 2001 schrieb er den Beschwerdeführer als voraussichtlich bis 17. Juni 2001 voll arbeitsunfähig (Urk. 13/3/14), weshalb am 12. Juni 2001 eine Unfallmeldung an die Basler Versicherungs-Gesellschaft erfolgte (Urk. 13/2/49).
Nach Einholung einer Stellungnahme des bei der H.___ tätigen Dr. med. D.___ (Urk. 11) lehnte die Basler Versicherungs-Gesellschaft mit Verfügung vom 29. August 2001 die Übernahme von Versicherungsleistungen mangels Unfallkausalität ab (Urk. 13/5/22). Dagegen erhoben sowohl G.___ als auch der Krankenversicherer Einsprache (Urk. 15/5/17 und Urk. 13/5/20-21). Am 26. November 2001 teilte ihnen die Einspracheinstanz die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einholung einer Begutachtung zwecks Abklärung des Kausalzusammenhanges mit (Urk. 13/5/16). Gestützt auf das bei Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie am Institut für Medizinische Begutachtung, eingeholte Gutachten vom 18. März 2002 (Urk. 13/4/5) und nach Einholung einer Stellungnahme des Versicherten dazu (Urk. 13/5/10 und Urk. 13/5/12-13) verfügte die Basler Versicherungs-Gesellschaft am 5. Juni 2002 erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 13/5/9). Dagegen liess G.___ am 8. Juli 2002 wiederum Einsprache erheben (Urk. 13/5/8) und die Stellungnahme von Dr. C.___ vom 24. Juli 2002 zum Gutachten vom 18. März 2002 einreichen (Urk. 13/5/4 und Urk. 13/4/4). Daraufhin holte die Basler Versicherungs-Gesellschaft die ergänzende Stellungnahme von Dr. E.___ vom 14. September 2002 (Urk. 13/4/2-3) und gewährte dem Einsprecher wiederum die Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Urk. 13/5/2-3). Nachdem dieser eine neue Stellungnahme von Dr. C.___ vom 30. Oktober 2002 zu den Akten gelegt hatte (Urk. 13/4/1), wies die Basler Versicherungs-Gesellschaft am 7. März 2003 die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess G.___ am 26. Mai 2003 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren um Erbringung der gesetzlichen Leistungen für die Folgen des Unfalles vom 29. Juli 2000 (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 19. November 2003 liess die Basler Versicherungs-Gesellschaft die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 12 S. 2), worauf der Schriftenwechsel am 24. November 2003 geschlossen wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin in ihrer Eigenschaft als obligatorischer Unfallversicherer für die Folgen des Ereignisses vom 29. Juli 2000 Leistungen zu erbringen hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin nimmt den Standpunkt ein, gestützt auf die Ausführungen von Dr. E.___ und den Umstand, dass die erste ärztliche Konsultation acht Monate nach dem Ereignis vom 29. Juli 2000 erfolgt sei, könne die Unfallkausalität der Meniskusschädigung im linken Knie nicht als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt betrachtet werden. Es sei vielmehr anzunehmen, dass die vorgefundene Schädigung rein degenerativ bedingt sei. Auch im Bereich des rechten Fusses würden keine unfallkausalen Befunde vorliegen (Urk. 2 S. 6). Darüber hinaus sei die Unfallschilderung mit Blick auf die Leistungsbegründung nach der Indikation einer Arthroskopie erfolgt. Bei den Konsultationen des Hausarztes Dr. B.___ sei ein Unfallereignis nie Thema gewesen. Über Fussschmerzen habe der Beschwerdeführer erstmals anlässlich der Konsultation vom 15. Januar 2001 geklagt, wobei er den Arzt wegen weiterer Beschwerden aufgesucht habe. Über Knieschmerzen habe der Beschwerdeführer dagegen erst am 23. April 2001 berichtet und dabei erwähnt, bei Dr. C.___ in Behandlung zu sein. Diese Behandlung habe jedoch erst am 8. Mai 2001 begonnen (Urk. 12 S. 6-8). Die zeitliche Distanz zwischen der erstmaligen Konsultation von Dr. C.___ und dem angegebenen Unfall spiele vorliegend eine wesentliche Rolle, zumal zwischenzeitlich auch Konsultationen des Hausarztes stattgefunden hätten, bei denen die Kniebeschwerden oder ein Unfall kein Thema gewesen seien (Urk. 12 S. 10 f.). Hinsichtlich des rechten Fusses sei schliesslich auch von fachärztlicher Seite keine klare pathologisch-anatomische Diagnose aktenkundig (Urk. 12 S. 14 f.).
Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, am 30. Juli 2000 eine Apotheke zur Abklärung der notwendigen medizinischen Massnahmen aufgesucht zu haben. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass die Schmerzen erfahrungsgemäss nur langsam abklingen würden, weshalb er sich entschieden habe, vorerst abzuwarten, wie sich sein Zustand weiterentwickle. Wegen des Todes seiner Mutter am 8. August 2000 sei er zwecks Erledigung der Formalitäten vorzeitig in die Schweiz zurückgekehrt. Aus diesem Grund habe er keine Möglichkeit gesehen, kurzfristig einen Arzt aufzusuchen. Diverse Freunde und Bekannte, die teilweise auch am Unfalltag in Portugal anwesend gewesen seien, könnten nicht nur den Unfallhergang bezeugen, sondern auch bestätigen, dass er erstmals nach dem Unfall über Schmerzen im Fuss und im linken Knie geklagt und daran seither ohne wesentlichen Unterbruch gelitten habe (Urk. 1 S. 5). Des Weiteren hätten die Unfallversicherungen bei der Frage, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege, praxisgemäss einzig und allein auf die entsprechende Diagnose des untersuchenden Arztes abzustellen. Einer ungewöhnlichen äusseren Einwirkung bedürfe es nach der Rechtsprechung nicht, weshalb sich hinsichtlich der Knieverletzung weitere Abklärungen zum natürlichen Kausalzusammenhang erübrigen würden (Urk. 1 S. 6 f.). Bezüglich des rechten Fusses habe er am 15. Januar 2001 Dr. B.___ gegenüber das sechs Monate zurückliegende Ereignis als Ursache der Beschwerden angegeben. Auch Dr. C.___ habe auf einen erheblichen Schlag zurückzuführende Prellungen festgestellt, weshalb der natürliche Kausalzusammenhang als erstellt zu gelten habe (Urk. 1 S. 8-10).
2. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
3.
3.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Gemäss Art. 9 Abs. 1 UVV gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen).
Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2).
Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht und folgende, abschliessend aufgeführte Körperschädigungen, sofern sie nicht eindeutig auf eine Erkrankung oder eine Degeneration zurückzuführen sind, auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung Unfällen gleichgestellt:
a. Knochenbrüche;
b. Verrenkungen;
c. Meniskusrisse;
d. Muskelrisse;
e. Muskelzerrungen;
f. Sehnenrisse;
g. Bandläsionen;
h. Trommelfellverletzungen.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in BGE 129 V 466 zu den Leistungsvoraussetzungen bei unfallähnlichen Körperschädigungen geäussert. Es hat dabei in Fortsetzung der Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 43 und RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332 daran festgehalten, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit sämtliche Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, das heisst eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor.
3.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
3.3 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
4.
4.1 Zu Art und Verlauf der Beschwerden, für welche Leistungen der Beschwerdegegnerin beansprucht werden, ergibt sich aus den medizinischen Akten Folgendes:
4.1.1 In seinen Berichten vom 7. Juni 2001 (Urk. 13/3/15), 26. Juli 2001 (Urk. 13/3/13) und 6. Dezember 2001 (Urk. 13/3/10) erklärte Dr. B.___, zum Unfallereignis vom 29. Juli 2000 nicht Stellung nehmen zu können, weil zwischen dem 9. Mai 2000 und dem 15. Januar 2001 keine Konsultationen stattgefunden hätten. Am 15. Januar 2001 habe ihn der Beschwerdeführer wegen Blutdruck, Schlafapnoe, Reflux und Golfarn konsultiert. Darüber hinaus habe er über Beschwerden in der rechten Ferse nach einem sechs Monate vorher erlittenen Schlag geklagt. Die Röntgenaufnahmen hätten jedoch nicht den vermuteten Fersensporn ergeben. Anlässlich der Konsultation vom 23. April 2001 wegen Schlafapnoe, Adipositas, Hypertonie und Hyperazidität habe der Beschwerdeführer über Fersen- und Knieschmerzen geklagt und angegeben, bei Dr. C.___ in Behandlung zu sein. Bereits am 10. Dezember 1993 habe ihn der Beschwerdeführer wegen einer Distorsion des linken Knies bei einem Glatteisunfall am 29. November 1993 aufgesucht. Aufgrund des geklagten belastungsabhängigen endphasigen Beugeschmerzes und der unauffälligen Röntgenbilder sei eine mediale Seitenbandzerrung diagnostiziert worden.
4.1.2 Dr. med. F.___, Spezialarzt für medizinische Radiologie beim Medizinisch Radiodiagnostischen Institut in Zürich, berichtete am 14. Mai 2001, dass die gleichentags durchgeführte Kernspintomografie des rechten oberen Sprunggelenkes keinen pathologischen Befund, insbesondere keinen Nachweis einer posttraumatischen Läsion ergeben habe. Die Kernspintomografie des linken Kniegelenkes hingegen habe eine ausgedehnte spitzennahe Läsion des medialen Meniskus im Korpus und Hinterhorn sowie einen Reizerguss mit einer kleinen Baker-Zyste ergeben (Urk. 13/3/16).
4.1.3 Die von Dr. C.___ am 6. Juni 2001 durchgeführte Kniegelenksarthroskopie ergab einen medialen Riss des Meniskushinterhornes der Mittelzone. Im Operationsbericht vom gleichen Tag hielt der Arzt fest, dass das Hinterhorn und die Mittelzone degeneriert seien und mehrere radiäre und vertikale Risse aufwiesen. Die Knorpelverhältnisse medial, lateral und femoro-patellar sowie die Kreuzbänder seien dagegen intakt. Gestützt auf diesen Befund nahm Dr. C.___ eine Teilmeniskektomie links medial vor (Urk. 13/3/18). Im Arztzeugnis vom 28. Juni 2001 führte er den vorgefundenen Meniskusriss auf den Sturz vom 29. Juli 2000 zurück (Urk. 13/3/14).
4.1.4 Aufgrund dieser medizinischen Akten äusserte Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 17. August 2001 die Meinung, dass man aufgrund der Anamnese und des morphologischen Befundes anlässlich der Arthroskopie mit Degeneration des Meniskus mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen könne, dass hier eine Abnützung des Innenmeniskus vorliege, weshalb die Unfallkausalität nicht gegeben sei (Urk. 13/3/11).
4.1.5 Im Gutachten vom 18. März 2002 diagnostizierte Dr. E.___ degenerative, nun sanierte Innenmeniskusveränderungen links im Rahmen einer noch sehr diskreten beginnenden Gonarthrose mit Baker-Zyste sowie pathologisch-anatomisch nicht erklärbare, subjektiv geäusserte belastungsabhängige Fussbeschwerden rechts, denen er Krankheitswert absprach (Urk. 13/4/5 S. 17).
Zunächst stellte Dr. E.___ fest, dass die rund siebenjährige Beschwerdefreiheit seit der Ende 1993 erlittenen Zerrung des innenseitigen Knie-Seitenbandes links sowie das Fehlen einer Knochenlamelle im Bereich des inneren Oberschenkelhöckers auf ein Erreichen des status quo ante hindeuteten. Selbst bei einem Drehsturz, bei welchem das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei flektiertem Unterschenkel und Fuss plötzlich massiv in die Streckung gezwungen werde, so dass die physiologische Schlussrotation nicht ablaufen könne, sei das Ereignis vom 29. Juli 2000 für eine mechanische Beeinträchtigung der Meniskussubstanz nicht geeignet. Wenn äussere oder körpereigene Gewalt auf ein Kniegelenk einwirke, so komme es viel eher zu Verletzungen des Kapselapparates (inneres oder äusseres Seitenband, vorderes beziehungsweise hinteres Kreuzband) denn der Menisken, weil diese erst deutlich nachrangig zu anderen Strukturen in Mitleidenschaft gezogen würden. Darüber hinaus seien die zuerst kernspintomografisch und dann arthroskopisch festgestellten Veränderungen des Innenmeniskus eindeutig degenerativer Natur. Die Meniskusläsion, die durch subtotale Resektion saniert worden sei, sei zweifelsfrei eine präarthrotische Deformität. Aber auch die festgestellte Baker-Zyste weise auf eine beginnende primäre Gonarthrose hin, weshalb von einer degenerativ bedingten Innenmeniskus-Veränderung auszugehen sei (Urk. 13/4/5 S. 13 f.). Gestützt darauf erklärte Dr. E.___, dass sich der Meniskusriss mit hoher Wahrscheinlichkeit auch ohne das Ereignis vom 29. Juli 2000 manifestiert hätte, was nicht zuletzt durch das einschlägig behandlungsfreie Intervall von mehr als sechs Monaten erhärtet werde (Urk. 13/4/5 S. 18).
Hinsichtlich des rechten Fusses - so Dr. E.___ weiter - klage der Beschwerdeführer über belastungs- und gehabhängige, jedoch auch durch die Witterung beeinflusste Schmerzerscheinungen auf der Innenseite der Sohlenregion. Die radiologische Abklärung durch Dr. B.___, die kernspintomografische Untersuchung durch Dr. F.___ und die klinische Untersuchung im Seitenvergleich durch den Gutachter hätten keinen pathologischen Befund ergeben. Der Beschwerdeführer weise weder eine anatomische Fussanomalie noch eine auf stattgehabte äussere Gewalteinwirkung zurückführbare Strukturveränderung auf. Die vorgenommene und subjektiv erfolglos gebliebene Schuheinlagen-Versorgung diene zur Verbesserung der Schrittabwicklung, die daher nicht gestört scheine (Urk. 13/4/5 S. 15).
4.1.6 Zum Gutachten von Dr. E.___ nahm Dr. C.___ am 24. Juli 2002 Stellung. Dabei führte er aus, der Beschwerdeführer sei bis zum Ereignis vom 29. Juli 2000 beschwerdefrei gewesen, obwohl er regelmässig Sport getrieben habe (Tennis, Wandern, Skifahren). Die bei der Kniegelenksarthroskopie festgestellte Degeneration des Meniskushinterhornes sei altersentsprechend. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass das genannte Ereignis zur Meniskusläsion mit entsprechender Symptomatik geführt habe (Urk. 13/4/4 S. 1). Auch die belastungsabhängigen Fussschmerzen, vor allem nach längerem Stehen oder Gehen, teilweise auch in der Nacht, seien erst nach dem Unfall aufgetreten. Das von Dr. B.___ am 15. Januar 2001 aufgenommene Röntgenbild zeige eine Verschattung im Bereiche des Ansatzes der Plantaraponeurose am Calcaneus im Sinne einer Flüssigkeitsansammlung. Auch die von Dr. F.___ durchgeführte Kernspintomografie habe am gleichen Ort eine Flüssigkeitsansammlung im Sinne einer Bursitis, somit ein leichtes Knochenödem ergeben. Bei der Plantaraponeurose könne es durch eine Verletzung zu kleinen Rupturen im Bereiche der Sehne kommen, die anschliessend zu den vorliegend festgestellten ödematösen Veränderungen führten. Die Läsion der rechten Plantaraponeurose sei somit als unfallbedingt zu betrachten (Urk. 13/4/4 S. 2).
4.1.7 Diesen Schlussfolgerungen entgegnete Dr. E.___ in der Stellungnahme vom 14. September 2002, dass gemäss aktueller Lehrmeinung der Pathomechanik und der Unfallchirurgie vorliegend diejenigen Elemente überwiegen würden, die eindeutig für eine degenerative Meniskusveränderung sprechen würden. Zur Plantaraponeurose erklärte Dr. E.___, dass es sich dabei um eine bindegewebige Platte handle, die vom Rück- bis zum vorderen Mittelfuss reiche und diese Zone stabilisiere, nicht jedoch bewege. Dass im hinteren Bereich der linken Plantaraponeurose in der Kernspintomografie vom 14. Mai 2001 eine diskrete Flüssigkeitsansammlung festzustellen gewesen sei, sei allenfalls Ausdruck vermehrter Belastung, nicht jedoch ein verwertbarer Hinweis auf eine zehn Monate zuvor stattgeübte äussere Gewalteinwirkung. Die von Dr. C.___ postulierten keinen Rupturen wären - wenn sie überhaupt nach dem Geschehen vom 29. Juli 2000 vorgelegen hätten - erfahrungsgemäss längst spontan ausgeheilt (Urk. 13/4/2 S. 3).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer klagt somit über Schmerzen im rechten Fuss und im linken Knie, die er auf den Treppensturz vom 29. Juli 2000 zurückführt. Den soeben zusammengefassten medizinischen Akten kann entnommen werden, dass die Beschwerden im linken Knie von einem inzwischen operativ sanierten medialen Riss des Meniskushinterhornes der Mittelzone verursacht wurden. Diesbezüglich herrscht unter den Parteien und den medizinischen Fachpersonen Uneinigkeit, ob dieser Meniskusriss auf den Sturz vom 29. Juli 2000 zurückzuführen ist oder ob es Folge von degenerativen Veränderungen ist (natürlicher Kausalzusammenhang). Hinsichtlich der Beschwerden im rechten Fuss hingegen stellt sich bereits die Frage nach dem Vorliegen eines Gesundheitsschadens und allenfalls nach der Unfallkausalität.
4.2.2 Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer die Fersenschmerzen erstmals anlässlich der Konsultation bei Dr. B.___ vom 15. Januar und die Schmerzen im linken Knie bei derjenigen vom 23. April 2001 angegeben und Dr. C.___ die eigentliche Kniebehandlung erst am 8. Mai 2001 in Angriff genommen hatte. Medizinische Unterlagen über Art, Ausmass und Ursachen der Beschwerden in der Zeitspanne zwischen dem 29. Juli 2000 und dem 15. Januar 2001 beziehungsweise dem 8. Mai 2001 bestehen keine. Diese Lücke könnte auch durch eine Einvernahme der vom Beschwerdeführer offerierten Zeugen (vgl. Urk. 1 S. 5) nicht gefüllt werden, ist doch nicht davon auszugehen, dass diese etwas über den zur Feststellung des natürlichen Kausalzusammenhanges nötigen medizinischen Hintergrund der von ihnen allenfalls beobachteten Beschwerden aussagen können (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b). Da sich der Versicherte nach dem Ereignis vom 29. Juli 2000 nicht in ärztliche Behandlung begeben hatte, die Schmerzen an Ferse und Knie bei den Konsultationen bei Dr. B.___ im Mai und April 2001 nur beiläufig erwähnte und zudem erst im Mai 2001 eine Unfallmeldung erstattete, ist es ohnehin unwahrscheinlich, dass diese seit dem Vorfall unverändert fortbestanden, zumal er selber offenbar zunächst keinen Zusammenhang zwischen den Beschwerden und dem Vorfall vom Sommer 2000 gesehen hatte.
Darüber hinaus legte Dr. E.___ in seinem ausführlichen, auf die medizinischen Vorakten, insbesondere die Befunde der von Dr. F.___ am 14. Mai 2001 durchgeführten Kernspintomografie und der von Dr. C.___ am 6. Juni 2001 vorgenommenen Arthroskopie, sowie auf die herrschende medizinische Lehrmeinung abgestützten Gutachten vom 18. März 2002 überzeugend und nachvollziehbar dar, dass der Sturz vom 29. Juli 2000 vorrangig zu einer Verletzung des beim Beschwerdeführer noch intakten Kapselbandapparates geführt hätte und der Meniskus erst in einer zweiten Stufe in Mitleidenschaft gezogen worden wäre. Zudem wies er auf die kernspintomografisch und arthroskopisch festgestellten degenerativen Veränderungen hin, weshalb er die Menisksusläsion als eine zweifelsfrei präarthrotische Deformität beurteilte, die in Zusammenhang mit der Baker-Zyste auf eine beginnende primäre Gonarthrose hindeutet. Auch diese Beurteilung stützte er auf die medizinische Literatur.
Unter diesen Umständen ist ein Zusammenhang zwischen dem Sturz vom 29. Juli 2000 und dem Meniskusriss im linken Kniegelenk nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen. Daran vermag die gegenteilige Meinung von Dr. C.___ nichts zu ändern. Insbesondere erweckt sie den Eindruck, dass der Arzt das Schwergewicht auf den Umstand legt, dass der Beschwerdeführer vor dem Sturz vom 29. Juli 2000 beschwerdefrei war. Doch darf nicht einfach in Anwendung der Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist, auf einen Zusammenhang geschlossen werden (vgl. auch BGE 119 V 341 Erw. 2b/bb).
Fehlt es an einem derartigen Nachweis, so kann eine Leistungspflicht des Unfallversicherers auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Art. 9 Abs. 2 UVV bejaht werden. Die Diagnose eines Meniskusrisses allein wäre nämlich auch dann nicht leistungsbegründend, wenn lediglich ein unfallähnliches Ereignis ohne ungewöhnlichen äusseren Faktor zur Diskussion stehen würde. Auch in diesem Fall wäre vielmehr erforderlich, dass die Gesundheitsstörung nachgewiesenermassen durch das fragliche Ereignis ausgelöst worden wäre.
Demzufolge verweigerte die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen bezüglich der Behandlung des Meniskusrisses im linken Kniegelenk zu Recht.
4.3 Die Schmerzen im rechten Fuss beurteilte Dr. C.___ aufgrund einer am 15. Januar 2001 röntgenologisch festgestellten Flüssigkeitsansammlung als Läsion der Plantaraponeurose, die zu ödematösen Veränderungen geführt haben soll. Diese, auch auf den Bildern der Kernspintomografie vom 14. Mai 2001 ersichtliche, Flüssigkeitsansammlung führte Dr. E.___ dagegen allenfalls auf eine vermehrte Belastung des rechten Fusses zurück, was angesichts der schmerzhaften Meniskusläsion links nachvollziehbar ist. Eine pathologische Ursache für die vom Beschwerdeführer geklagten Fussschmerzen konnte er indessen nicht eruieren. Dass die Kernspintomografie keinen pathologischen Befund und insbesondere keinen Nachweis einer posttraumatischen Läsion ergab, bestätigte zudem auch Dr. F.___.
Es kann somit nicht als überwiegend wahrscheinlich betrachtet werden, dass die Flüssigkeitsansammlung im rechten Fuss, falls sie die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen überhaupt erklären kann, eine Folge des Sturzes vom 29. Juli 2000 darstellt. Die Beschwerdegegnerin verweigerte demzufolge auch diesbezüglich zu Recht die Erbringung der gesetzlichen Leistungen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Marc S. Daetwyler
- Rechtsanwalt Oskar Müller
- KBV Krankenkasse
- Bundesamt für Gesundheit (BAG)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).