UV.2003.00122
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Gasser Küffer
Urteil vom 26. November 2004
in Sachen
A.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Paul Baumgartner
Steinerhof / Seebahnstrasse 85, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 A.___, geboren 1962, war bei der Firma B.___ als Bauarbeiter im Tiefbau angestellt (Urk. 6/13), über die er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfall versichert war. Am 27. September 1991 geriet er mit den Händen in eine Drahtseilrolle und erlitt dabei multiple Rissquetschwunden und Exkoriationen an beiden Händen (Urk. 6/2). Er wurde gleichentags unfallchirurgisch im F.___ (Urk. 6/3), Abteilung Handchirurgie, behandelt, und es kam zu einer Teilamputation des linken Zeigefingers auf der Höhe des proximalen Interphalangealgelenks sowie zu einer Fingerkuppenamputation am mittleren Finger links; danach wurde er ins C.___ verlegt (Urk. 6/2; 6/4). Die Nachkontrollen nahm der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. D.___ vor (Urk. 6/12; 6/29; 6/35). Ab Oktober 1991 bis März 1992 wurden ambulant zahlreiche Ergotherapien im C.___ durchgeführt, die jedoch keine wesentliche Besserung der geklagten Beschwerden brachten (Urk. 6/8). Am 20. Februar 1992 erfolgte eine erste kreisärztliche Untersuchung bei Dr. med. E.___ (Urk. 6/7). Vom 1. April 1992 bis 8. Mai 1992 weilte A.___ in der Rehabilitationsklinik. Wesentliche Fortschritte wurden auch dort nicht erzielt (Urk. 6/9/1). Am 11. Mai 1992 erfolgte ein Arbeitsversuch zu Therapiezwecken, den der Versicherte nach wenigen Stunden abbrach (Urk. 6/10; 6/12; 6/13). Ein erneuter Arbeitsversuch Ende August 1992 (Urk. 6/17-19) wurde auf Anraten von Dr. E.___ wenige Tage später ebenfalls wieder abgebrochen (Urk. 6/20; 6/25). Am 21. September 1992 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (Urk. 10/28).
Nach der Abschlussuntersuchung durch Kreisarzt Dr. E.___ am 20. Januar 1994 (Urk. 6/55) stellte die SUVA mit Verfügung vom 4. Mai 1994 die Heilkosten und Taggeldleistungen per 31. Mai 1994 ein, sprach jedoch für die verbleibenden Unfallfolgen und die dadurch bewirkte Integritätseinbusse von 7,5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 7’290.--, basierend auf einem Jahresverdienst von Fr. 97’200.-- zu. Die Ausrichtung einer Invalidenrente lehnte sie ab (Urk. 6/58). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 3. Juni 1994 (Urk. 6/61) wies die SUVA am 17. Januar 1995 mit der Begründung ab, dass bei der angestammten Maurertätigkeit keine Erwerbseinbusse von mindestens 10 % gegeben sei, weshalb die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Rentenleistungen nicht erfüllt seien; auch der Integritätsschaden betrage nicht mehr als 7,5 % (Urk. 6/68).
Die vom Versicherten gegen den Einspracheentscheid der SUVA am 13. April 1995 eingereichte Beschwerde, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Dezember 1997 in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Unfallversicherung zur ergänzenden Abklärung und neuerlichen Entscheidung zurückwies (Urteil im Verfahren Nr. UV.1995.00049, Urk. 6/71).
1.2 In Nachachtung der ihr auferlegten Abklärungspflicht erteilte die SUVA dem Departement Chirurgie, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, des F.___, am 12. Februar 1998 einen Gutachtensauftrag (Urk. 6/74). Im Auftrag der Invalidenversicherung, deren anspruchsverweigernde Verfügung vom 8. August 1995 (Urk. 9/15) mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 22. Dezember 1997 ebenfalls aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung zurückgewiesen worden war (Urteil im Verfahren Nr. IV.1995.00424), wurde der Versicherte im G.___, am 24. November 1998 multidisziplinär untersucht (Gutachten von PD Dr. med. H.___ vom 7. Dezember 1998, Urk. 6/78). Rückwirkend ab 1. September 1992 sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 8. November 1999 und 10. Juli 2000 eine halbe Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 61 % zu (Urk. 9/1-2).
Am 29. Februar 2000 erstellte Dr. I.___, Oberarzt der Klinik für Wiederherstellungschirurgie des F.___ sodann sein Gutachten gestützt auf seine klinische Untersuchung vom 23. April 1998 und die Akten der SUVA (Urk. 6/90).
Mit Verfügung vom 7. Juli 2000 sprach die SUVA dem Versicherten ausgehend von der Annahme, dass dieser im angestammten Beruf eingeschränkt, in einer den unfallbedingten Einschränkungen der linken Hand angepassten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig sei, eine Rente von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 9'720.-- bei einer Integritätseinbusse von 10 % zu. Den psychogenen Einschränkungen sprach sie die unfallrechtliche Relevanz ab (Urk. 6/111). Mit Schreiben vom 4. Januar 2001 hob die SUVA die Verfügung vom 7. Juli 2000 infolge eines Verfahrensmangels auf und gab dem Rechtsvertreter des Versicherten die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten von Dr. I.___ (Urk. 6/124). Diese erfolgte am 11. April 2001 unter Einreichung eines Berichts des Hausarztes Dr. D.___ vom 13. März 2001 (Urk. 6/133 und 6/132). Im Auftrag der SUVA erstellte Dr. J.___, Spezialarzt FMH für Radiologie und Nuklearmedizin, hierauf am 15. Mai 2001 eine Skelettszintigraphie und Röntgenaufnahmen beider Hände (Urk. 6/135). Ausserdem (Gutachten vom 19. Oktober 2001, Urk. 6/141).
Mit Verfügung vom 15. März 2002 sprach die SUVA dem Versicherten rückwirkend ab 1. Juni 1994 eine Invalidenrente von 16 % sowie eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % zu (Urk. 6/144). Nach Eingang der Einsprache des Versicherten (Urk. 6/146) holte sie einen ergänzenden Bericht der K.___ vom 29. November 2002 zur Höhe des Integritätsschadens (Urk. 6/153) sowie aktualisierte Lohnzahlen (Urk. 6/154-155) ein und räumte dem gegnerischen Anwalt Frist zur Stellungnahme ein (Urk. 6/156), welche am 10. März 2003 erging (Urk. 6/158). Mit Einspracheentscheid vom 25. März 2003 erhöhte sie die Integritätsentschädigung in teilweiser Gutheissung der Einsprache auf 15 % und wies die Einsprache im Übrigen ab (Urk. 2 = Urk. 6/159).
2. Gegen diesen Entscheid liess der Versicherte am 24. Juni 2003 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1. Es sei dem Beschwerdeführer in Aufhebung der Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 25. März 2003 eine volle Unfallversicherungs- rente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung der Untersuchung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei die Höhe der Integritätsentschädigung unter Einbezug des psycho- tischen Zustandsbildes des Beschwerdeführers als unfallkausal neu fest- zusetzen,
alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Die SUVA beantragte in der Beschwerdeantwort vom 29. August 2003 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 3. September 2003 zog das Gericht die Akten der Invalidenversicherung bei (Urk. 7, 9/1-55, 10/1-29). Nachdem die Parteien in Rahmen des zweiten Schriftenwechsels an ihren Anträgen hatten festhalten lassen (Replik vom 23. Dezember 2003, Urk. 16, Duplik vom 9. Februar 2004, Urk. 19), wurde der Schriftenwechsel am 17. Februar 2004 geschlossen (Urk. 20).
Auf die Vorbringen des Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. Mit ihnen sind verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 25. März 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 22. Juni 2004 in Sachen G., U 192/03 Erw. 1.1, BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356. Erw. 1, je mit Hinweisen).
1.2 Vorliegend kann offen bleiben, ob auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG die ATSG-Normen insbesondere zur der Frage der Unfallkausalität (Art. 4) und zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) zu berücksichtigen sind. Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht anlässlich der Prüfung eines Rentenanspruchs in der Invalidenversicherung erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. das erwähnte Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Davon ist auch in der obligatorischen Unfallversicherung auszugehen. Hinsichtlich der allgemeinen, mit der Einführung des ATSG verfolgten Zielsetzung wie auch in Bezug auf die Entstehungsgeschichte der einzelnen, hievor genannten Legaldefinitionen kann dabei auf das erwähnte Urteil A. vom 30. April 2004 verwiesen werden.
1.3
1.3.1 Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen sind mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen mit dem Tag des Inkrafttretens sofort und in vollem Umfang anwendbar (vgl. dazu BGE 129 V 115 Erw. 2,2, 117 V 93 Erw. 6b).
1.3.2 In formeller Hinsicht lässt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, da sich der angefochtene Entscheid wie auch die diesem zugrunde liegende Verfügung nicht mit dem einlässlichen Bericht des Hausarztes Dr. D.___ vom 13. März 2001 (Urk. 6/132) auseinandersetzen würden (Urk. 1 S. 5).
1.3.3 Dass der Einspracheentscheid zu begründen ist, ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV). Auf gesetzlicher Ebene findet sich der Gehörsanspruch und sein Teilgehalt, der Anspruch auf Begründung des Entscheides nunmehr verankert in Art. 42 und Art. 49 Abs. 3 ATSG. Danach muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus der Begründung muss mithin ersichtlich sein, ob und gegebenenfalls warum die Behörde ein Einsprachevorbringen für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Jedenfalls muss sich aus der Begründung ergeben, dass sich die Einspracheinstanz mit den vom Einsprecher oder von der Einsprecherin erhobenen Einwänden beziehungsweise Rügen in angemessener Weise auseinandergesetzt hat. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Einspracheinstanz ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und gegebenenfalls auf im Einzelnen weiterhin als zutreffend erachtete Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verweisen (vgl. dazu etwa BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd, mit Hinweis, und 118 V 58 Erw. 5b; s. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 21 zu Art. 52 ATSG in Verbindung mit N 23 zu Art. 49 ATSG).
1.3.4 Die Beschwerdegegnerin beschränkte sich in der Verfügung vom 15. März 2002 (Urk. 6/144) darauf, ihre Würdigung des medizinischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers auf das Gutachten der K.___ vom 19. Oktober 2001 (Urk. 6/141) abzustützen, ohne dass sie sich ausdrücklich mit sämtlichen übrigen medizinischen Unterlagen, so auch dem Bericht von Dr. D.___ vom 13. März 2001 (Urk. 6/132), auseinandersetzte. Sie brachte damit implizit zum Ausdruck, dass sie sich bei der Beurteilung der unfallrelevanten gesundheitlichen Einschränkungen nicht auf den Bericht von Dr. D.___ abgestützt hat. Im Einspracheentscheid vom 25. März 2003 nahm sie sodann explizit zur Beweisrelevanz des Berichts von Dr. D.___ Stellung, indem sie erklärte, dass es sich dabei um keinen spezialärztlichen Bericht handle (Urk. 2 S. 7). Unbesehen davon, ob dem Bericht von Dr. D.___ in materieller Hinsicht Beweisrelevanz zukommt, ist sie damit ihrer Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen, hat sie sich doch in argumentativer Weise mit dem Beweiswert desselben auseinandergesetzt. Auch wenn dieser Argumentation Folge zu leisten wäre, hat sie damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gewahrt.
2.
2.1
2.1.1 In materieller Hinsicht ist zunächst die Höhe der ab 1. Juni 1994 zugesprochenen Invalidenrente streitig.
2.1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG] in der ab 1. Juli 2001 gültigen Fassung; zur bis dahin gültig gewesenen Fassung und zur Regelung bei einer geringfügigen Invalidität von weniger als 10 % vgl. Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 2. Auflage, Zürich 1995, S. 94 f.). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
2.1.3 Gemäss Art. 6 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
2.1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Für die Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist die Verwaltung beziehungsweise das Gericht auf Angaben ärztlicher Experten angewiesen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.1.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
2.1.6 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
2.1.7 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.2
2.2.1 Im Rückweisungsentscheid vom 12. September 1997 kam das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich aufgrund der bis dahin im Recht gelegenen medizinischen Unterlagen zum Schluss, dass in Bezug auf die rechte Hand keine Unfallfolgen mehr vorliegen würden. Ob und wie lange die noch vorhandenen Einschränkungen und Beschwerden an der linken Hand wie vorwiegend nach Anstrengungen auftretende Schwellungen sowie eine Flexionsproblematik am Mittelfinger und der mangelhafte Faustschluss als somatische Unfallfolge anzuerkennen seien, konnte gestützt auf die damalige Aktenlage nicht abschliessend beurteilt werden. Die SUVA wurde verpflichtet, ergänzende medizinische Abklärungen zur Frage einzuholen, inwieweit die noch vorhandenen Beschwerden in der linken Hand somatisch bedingt und inwieweit sie auf eine psychische Fehlverarbeitung zurückzuführen seien. Im Weitern hätten sich die Gutachter zur Frage der Arbeitsfähigkeit und im Hinblick auf die Adäquanz allfälliger psychischer Unfallfolgen zur Frage, wie lange die Beschwerden des Versicherten ausschliesslich oder überwiegend somatisch bedingt gewesen seien, zu äussern (vgl. Urk. 6/71 S. 8 ff.).
Im Folgenden ist damit zu prüfen, ob die von der Beschwerdegegnerin nach dem Rückweisungsentscheid zu den Akten genommenen medizinischen Unterlagen diese Fragen schlüssig beantworten lassen.
2.2.2 Im G.___ wurde der Beschwerdeführer im Auftrag der Invalidenversicherung am 24. November 1998 rheumatologisch und psychiatrisch untersucht. Die rheumatologische Untersuchung ergab im Bereich der linken Hand eine vermehrte Schweisssekretion gegenüber rechts. Die Flexion/Extension in den Fingern und Handgelenken war nicht eingeschränkt, jedoch zeigte sich eine erhöhte Spannung gegenüber rechts. Die Haut wies eine diskret livide Verfärbung auf. Die rohe Kraft war vermindert, was jedoch mit einer schmerzbedingten Schonung in Zusammenhang gebracht wurde. Der Versicherte gab bei Flexion im Handgelenk respektive in den Fingergelenken einen ausgeprägten Schmerz in der Radialmuskulatur und in den Unterarmextensoren an. Der zuständige Rheumatologe Dr. med. L.___ erklärte, dass die Beschwerden trotz mehrfacher physio- und ergotherapeutischer Behandlungsversuche seit dem Unfallereignis therapieresistent und unverändert ausgeprägt geblieben seien. Der Versicherte wehre sich gegen eine aktive Benutzung der linken Hand. Klinisch finde sich eine leichte, bis anhin nicht genügend abgeklärte sudeckähnliche Veränderung im linken Handbereich. Die psychiatrische Abklärung führte zur Diagnose einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0).
PD Dr. H.___ kam gestützt auf die spezialärztlichen Befunde und die medizinischen Akten zum Schluss, dass die Schmerzen und Veränderungen in der linken Hand respektive deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bis zur endgültigen Klärung, ob eine sudeck'sche Erkrankung vorliege, nicht abschliessend beurteilt werden könnten. Fest stehe aber, dass der Versicherte aufgrund der Veränderungen in der linken Hand als Bauarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig sei. Aus psychiatrischer Sicht erachtete er den Versicherten in einer leichteren körperlichen Tätigkeit, bei der er die linke Hand nicht einsetzen müsse, als theoretisch zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 6/78 S. 10 ff.).
Anlässlich der Begutachtung im F.___ vom 23. April 1998 wurde der Versicherte einer klinischen Untersuchung in der Sprechstunde für Handchirurgie unterzogen. Dr. I.___ notierte als objektivierbare Restfolgen an der linken Hand die Amputation des Zeigefingers auf Höhe PIP links, eine Flexionskontraktur DIP Dig. III links und eine Faustschlusssperrdistanz Dig. III/IV links 2 -3 cm. Er verneinte eine aktuelle Schwellung oder Verfärbung der Hand. Die ausgeprägte funktionelle Ausschaltung der ganzen linken Hand und des Armes stehe in massivem Widerspruch zu den objektivierbaren Unfallfolgen. Die funktionelle Einhändigkeit mit Nichtbenutzen des dominanten linken Armes sei allein objektiv nicht erklärbar und sei wesentlich auf eine massive Fehlverarbeitung der eigentlichen Unfallfolgen zurückzuführen. Dieses psychische Fehlverhalten sei schon früh nach dem Unfall aufgetreten und habe bereits im September 1992 Niederschlag in den medizinischen Akten gefunden.
Im angestammten Beruf als Maurer erachtete er den Beschwerdeführer infolge der objektivierbaren Unfallfolgen als im Rahmen einer 30%igen Arbeitsleistungsverminderung eingeschränkt. In einer leichten Tätigkeit (Verkauf, Überwachungsarbeiten) erachtete er ihn als grundsätzlich zu 100 % einsatzfähig (Urk. 6/90).
Dr. D.___ erklärte in seinem Bericht vom 13. März 2001, dass der Versicherte unverändert über dieselben Beschwerden wie sofortiges Anschwellen und Blauverfärbung der linken Hand nach kurzem Hängenlassen (Minuten) und Schmerzverstärkung links durch jegliche Tätigkeit klage. Die klinischen Befunde von Dr. I.___ bestätigte er, verneinte im Gegensatz zu diesem jedoch jegliche Aggravationstendenz. Auch wehrte er sich dagegen, dass dem Beschwerdeführer ein psychisches Fehlverhalten vorgeworfen werde. Dr. D.___ erachtete ihn aufgrund seiner letzten Untersuchung vom 27. Februar 2001 als immer noch 100 % arbeitsunfähig in seiner angestammten Tätigkeit im Tiefbau, welche entgegen den Annahmen von Dr. I.___ keineswegs im blossen Mauern bestehe, sondern vielmehr Tätigkeiten wie Pickeln, Schaufeln und das Tragen von schweren Sachen beinhalte. In einer leichten Tätigkeit, bei welcher die linke Hand höchstens Stützfunktion habe, oder für eine Tätigkeit mit vorwiegender Überwachungsfunktion attestierte er dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bei voller Anwesenheit (Urk. 6/132).
Die Skelettszintigraphie vom 15. Mai 2001 durch Dr. J.___ sowie die gleichentags durchgeführten Röntgenaufnahmen ergaben keinen Hinweis auf eine Dystrophie. Mit Ausnahme einer ganz diskreten Abnutzungs-Speicherung in den distalen Handwurzeln zeigte sich in der linken Hand keinerlei pathologischer Befund, so dass Dr. J.___ das Vorliegen eines ossären oder artikulären Problems nicht bejahen konnte (Urk. 6/135).
Die handchirurgische Abklärung in der K.___ fand am 17. September 2001 statt. Dr. med. M.___ und Dr. med. N.___, Leitender Arzt der Orthopädie-Handchirurgie, kamen im Gutachten vom 19. Oktober 2001 zum Schluss, dass neben den Amputationen an Dig. II und III die Hypersensibilität am Amputationsstumpf von Dig. II bei knapper Weichteildeckung somatisch erklärbar seien. Die Flexionsstellung im DIP von Dig. III von 75 Grad sei bereits fünf Monate nach dem Unfall in der kreisärztlichen Untersuchung diagnostiziert worden. Auch den inkompletten Faustschluss im Bereich der Finger der linken Hand erachteten die Fachärzte als somatisch erklärbar und auf den Unfall zurückzuführen. Hingegen habe die massive und deutliche Hyperämiereaktion in der linken Hand mittels einer angiologischen Untersuchung vom 13. November 2001 messtechnisch nicht objektiviert werden können, auch könne die vom Versicherten geklagte massive Kälteintoleranz messtechnisch ebensowenig erhärtet werden wie der dadurch entstehende mögliche Leidensdruck. Das vom Versicherten geklagte starke Schwellungsgefühl nach Belastung der Hand wie auch nach einem Lagewechsel habe zudem anlässlich der Untersuchung nicht objektiviert werden können. Insgesamt zeige der Versicherte eine nahezu funktionslose linke Hand, welche er in "Napoleonstellung" halte. Diese massive Einschränkung erachteten Dr. M.___ und Dr. N.___ als somatisch nicht erklärbar.
Zur Abklärung einer allfälligen psychischen Komponente erklärten sie die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens als allenfalls notwendig, erwähnten aber im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Verarbeitungsproblematik vorliege.
Im Maurerberuf erachteten Dr. M.___ und Dr. N.___ den Beschwerdeführer infolge der objektivierbaren Unfallfolgen als arbeitsunfähig. In einer Tätigkeit, in welcher die linke Hand als gute bis mittelgute Hilfshand für unterstützende Tätigkeiten mit leichter Kraftanwendung notwendig wäre, hielten sie einen ganztägigen Arbeitseinsatz aus medizinisch-theoretischer Sicht unfallbedingt als möglich (Urk. 6/141, insbesondere S. 13 f.).
Dr. O.___ diagnostizierte zu Handen der IV-Stelle gestützt auf seine psychiatrische Exploration vom 12. und 30. August 2002 eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit einer sich anschliessend entwickelten andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0). Er erklärte den Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig. Aus psychischen Gründen erachtete er eine leichte, der körperlichen Behinderung angepasste Tätigkeit als zu 50 % zumutbar (Urk. 10/10 S. 8).
2.2.3 Einigkeit besteht in den ärztlichen Beurteilungen grundsätzlich darin, dass unfallbedingte organische Befunde nach wie vor bestehen. Neben den Amputationen an Dig. II und III und dem inkompletten Faustschluss sowie der Flexionsstellung des Endgliedes des Mittelfingers ist insbesondere gestützt auf das überzeugende, in seinen Schlussfolgerungen nachvollziehbare und ausführliche Gutachten der K.___ vom 19. Oktober 2001 auch die Hypersensibilität im Amputationsstumpf Dig. II somatisch erklärbar und als Unfallfolge anzuerkennen (Urk. 6/141 S. 12 und 13). Diesbezüglich kann Dr. I.___, welcher die Schmerzhaftigkeit bei Ablenkung des Versicherten verneint (Urk. 6/90 S. 5), nicht gefolgt werden. Einerseits ist seiner Befunderhebung nicht zu entnehmen, welcher Art der von ihm durchgeführte Sensibilitätstest respektive insbesondere die Ablenkung war, mithin ob die Nichtäusserung allenfalls vorhandener Schmerzen bei der Art der Ablenkung überhaupt als ungewöhnlich zu betrachten wäre. Andererseits mindert der Umstand, dass er sein Gutachten nahezu zwei Jahre nach der klinischen Untersuchung erstellt hat, dessen Beweiskraft. Gestützt auf das Gutachten der K.___ rechtfertigt es sich sodann auch, die zwar angiologisch nicht messbare, aber klinisch festgestellte Hyperämiereaktion und die nicht in Frage gestellte Kälteintoleranz als gegebene Unfallfolgen zu betrachten (Urk. 6/141 S. 13).
Ausgeschlossen werden kann aufgrund der Skelettszintigraphie vom 15. Mai 2001 (Urk. 6/135) dagegen das Vorliegen einer sudeck'schen Erkrankung. Das vom Versicherten geklagte Anschwellen der linken Hand bei Herabhängenlassen des Armes findet in den ärztlichen Befunden zudem keine Bestätigung.
Gestützt auf die übereinstimmenden Schlussfolgerungen im Gutachten der K.___ vom 19. Oktober 2001 (Urk. 6/141 S. 14) und in demjenigen des G.___ vom 7. Dezember 1998 (Urk. 6/78 S. 15) rechtfertigt sich die Annahme, dass der Beschwerdeführer infolge dieser unfallbedingten somatischen Veränderungen an der linken Hand in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter arbeitsunfähig ist. Der diesbezüglich abweichenden Einschätzung von Dr. I.___, welcher eine lediglich 30%ige Arbeitsleistungsverminderung im Maurerberuf annimmt (Urk. 6/90 S. 8), kann nicht gefolgt werden, verkennt er doch, dass sich der Gebrauch der linken Hand in der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht nur auf das Halten der Kelle beschränkt, sondern auch andere körperliche, teilweise an der Kälte zu verrichtende Arbeiten zu absolvieren sind.
Für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit bei einer auf die objektivierbaren Unfallfolgen reduzierten Betrachtung ist gestützt auf die übereinstimmenden Beurteilungen von Dr. I.___ (Urk. 6/90 S. 19) und der K.___ (Urk. 6/141 S. 15) von einer medizinisch-theoretischen 100%igen Leistungsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit, bei welcher die linke Hand höchstens als Hilfshand einzusetzen wäre, auszugehen. Auch Dr. H.___ des G.___ stellte sich auf den Standpunkt, dass, sofern eine sudeck'sche Erkrankung ausgeschlossen werden könne - was mit der Untersuchung vom 15. Mai 2001 (Urk. 6/135) geschehen ist -, der Beschwerdeführer in einer leichteren körperlichen Tätigkeit einzig durch die psychiatrischen Befunde eingeschränkt sei (Urk. 6/78). Auf den abweichenden Bericht von Dr. D.___ vom 13. März 2003 ist - wie unter Erw. 2.2.4 zu erläutern ist - nicht abzustellen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob eine psychische Gesundheitseinschränkung vorliegt, welche die Arbeitsfähigkeit unfallbedingt zusätzlich einschränkt.
2.2.4 Einig sind sich sämtliche beteiligten Fachärzte, dass der vom Beschwerdeführer demonstrierte nahezu funktionslose Zustand der linken Hand durch die somatisch feststellbaren Schädigungen nicht respektive nicht vollständig erklärbar ist (vgl. dazu Urk. 6/78 S. 8 f., 6/90 S. 6 f., 6/141 S. 14) und zumindest teilweise mit einer psychischen Problematik in Zusammenhang steht. Einzig Dr. D.___ stellt die subjektiv geklagten Beschwerden des Versicherten nicht in Frage und bringt sie auch nicht in Zusammenhang mit einer psychischen Kompenente. Bereits dieser Umstand schmälert die Beweiskraft seiner Beurteilung. Da sich Dr. D.___ ausserdem nicht in konkreter Weise mit den einzelnen gesundheitlichen Einschränkungen und der Abgrenzung der Unfall- von Krankheitsfolgen auseinandersetzt, kann auf seinen Bericht vom 13. März 2001 entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht abgestellt werden.
Die Diskrepanz zwischen den organischen Befunden und den geklagten Beschwerden wird im Gutachten des G.___ gestützt auf eine psychiatrische Exploration mit einer Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) erklärt (Urk. 6/78 S. 13). Dr. I.___ führt die funktionelle Einhändigkeit des Versicherten auf eine massive psychische Fehlverarbeitung zurück, welche wesentlich mit existentiellen Ängsten infolge der schwierigen privaten Situation zusammenhänge (Urk. 6/90 S. 7). Im Gutachten der K.___ vom 19. Oktober 2001 wird das Mißverhältnis zwischen der Funktionslosigkeit der linken Hand und den objektiven Befunden beziehungsweise das fehlende anatomisch-pathologische Korrelat mit grosser Wahrscheinlichkeit mindestens teilweise auf eine Verarbeitungsproblematik zurückgeführt, jedoch zur definitiven Abklärung auf eine psychiatrische Abklärung verwiesen (Urk. 6/141 S. 15). Dr. O.___ kam gestützt auf seine psychiatrische Exploration zu Handen der IV-Stelle zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) mit einer sich anschliessend entwickelten andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) leide (Urk. 9/10 S. 6 ff.).
Die ärztlichen Beurteilungen geben kein eindeutiges Bild über die Art der psychischen Einschränkung, weichen doch insbesondere die Beurteilungen aufgrund der spezialärztlichen psychiatrischen Abklärungen des G.___ und derjenigen von Dr. O.___ voneinander ab. Einigkeit besteht jedoch dahingehend, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Beschwerden leidet und diese seine Arbeitsfähigkeit wesentlich einschränken. Ob es sich dabei um eine Somatisierungsstörung nach ICD-10 F45.0 oder eher um eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 F.43.1 handelt, ist nicht von entscheidender Bedeutung, da es - wie die nachstehenden Erwägungen zeigen - ohnehin an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs fehlt und daher offen bleiben kann, ob die psychischen Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallgeschehen stehen. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es sich beim Kriterium der Adäquanz des Kausalzusammenhangs um eine rechtliche, nicht um eine tatbeständliche Frage handelt, deren Beurteilung im Wesentlichen nicht Aufgabe einer ärztlichen Fachperson, sondern des Gerichts ist.
2.2.5 Wie bereits im Rückweisungsentscheid des Gerichtes vom 12. Dezember 1997 (Urk. 6/71 S. 11) erwogen und vom Beschwerdeführer unbestritten (Urk. 1 S. 5), ist das Unfallereignis als mittelschwer und in diesem Bereich klar nicht im oberen Bereich zu qualifizieren. Zur Bejahung der Adäquanz der psychischen Gesundheitsschädigung ist daher erforderlich, dass mehrere unfallbezogene Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind oder ein Kriterium in besonders ausgeprägter Weise (vgl. Erw. 2.1.7).
Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als bei einem vorwiegend körperlich, unter Einsatz der Hände tätigen Menschen die Verletzung einer Hand, insbesondere der dominanten Gebrauchshand, eine psychische Belastung darstellen kann und damit das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung im vorliegenden Fall mit der Teilamputation zweier Finger an der dominanten Hand als knapp gegeben zu betrachten ist. Diese genügt für sich alleine aber nicht, um eine psychische Fehlreaktion auszulösen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen A. vom 22. November 2001, U 25/99). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht erwogen hat, ist dem Unfall auch eine gewisse Eindrücklichkeit nicht gänzlich abzusprechen. Hingegen kann im Lichte der hier einzunehmen objektivierten Betrachtungsweise, auch im Vergleich mit ähnlichen Fällen (z.B. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen B. vom 19. Juli 2001, U 69/99), nicht von besonders dramatischen Begleitumständen oder einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfallgeschehens an sich im Sinne der Rechtsprechung gesprochen werden. Auch eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liegt unbestrittenermassen nicht vor.
Um die übrigen unfallbezogenen Kriterien abschliessend beurteilen zu können, ist zunächst zu beleuchten, inwieweit der Heilungsverlauf, die Behandlungsintensität und die Beschwerden als psychisch bedingt zu betrachten sind.
Wie bereits erwähnt, wurde der Beschwerdeführer am Unfalltag im F.___ operiert. In der Folge unterzog er sich im Wesentlichen regelmässiger Ergotherapien (anfangs mehrmals wöchentlich) und medikamentöser Schmerzbehandlung (vgl. z.B. Urk. 6/5, 6/8a). Seitens der rechten Hand war der Versicherte bereits anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 20. Februar 1992 nahezu beschwerdefrei. Links beklagte er insbesondere Schmerzen im Handgelenk und eine Kälteempfindlichkeit (Urk. 6/7). Im Bericht vom 3. September 1992 des Kreisarztes Dr. E.___ findet sich erstmals der Hinweis auf eine mögliche funktionelle Überlagerung (Urk. 6/20). Dr. med. P.___, Chefarzt Chirurgie des C.___,, erklärte in einem Bericht vom 2. März 1993 zur Indikation eines chirurgischen Eingriffs, dass eine einer Operation voranzugehende physiotherapeutische Behandlung seines Erachtens an der depressiven Verstimmung und der Lethargie des Versicherten scheitern würde (Urk. 6/33 S. 2). Gemäss Bericht von Dr. D.___ vom 23. April 1993 (Urk. 6/35) stand der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in keiner Behandlung mehr.
Im für die IV-Stelle verfassten Schlussbereicht der Beruflichen Abklärungs- und Ausbildungsstätte Appisberg vom 25. November 1993 wird klar zum Ausdruck gebracht, dass der objektive Befund an der linken Hand aufgrund des gänzlich unbeeinflussbaren Wesens des Beschwerdeführers nicht zuverlässig erhoben werden konnte und der Beschwerdeführer dysphorisch und lustlos gewirkt habe (Urk. 6/50). Am 17. Februar 1994 ging Dr. E.___ angesichts der mittlerweile erheblichen Diskrepanzen zwischen dem objektiv feststellbaren Befund und den geklagten Beschwerden von einer Fehlverarbeitung des Unfalls aus (Urk. 6/54). Dr. med. Q.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Abteilung Unfallmedizin der SUVA, schloss sich in seinem Aktengutachten vom 29. November 1994 dieser Meinung an (Urk. 6/67). Im Gutachten des G.___ vom 7. Dezember 1998 erklärte der zuständige Psychiater Dr. med. R.___, dass die Somatisierungsstörung bereits recht chronifiziert und der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht für leichte Arbeiten zu höchstens 50 % arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit unter Einbezug der körperlichen Einschränkungen wurde mit vermutlich ebenfalls 50 % in körperlich leichten Tätigkeiten ohne Belastung der linken Hand geschätzt (Urk. 6/78 S. 14 f.). Dr. O.___ stellte sich in seinem psychiatrischen Gutachten vom 10. August 2003 sodann auf den Standpunkt, dass aufgrund der Abwägung der Diskrepanz von subjektivem Schmerzerleben und objektivierbarem körperlichem Befund, der posttraumatisch eingetretenen Persönlichkeitsveränderung und der langjährigen Vermeidungshaltung dem Beschwerdeführer aus psychischen Gründen eine Tätigkeit im Umfang von 50 % zumutbar wäre (Urk. 10/10).
Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich, dass der protrahierte Heilungsverlauf wesentlich auch psychisch bedingt war und dass die psychogene Fehlverarbeitung bereits im Jahr 1992 ihren Anfang nahm. Allein aufgrund der physisch bedingten Beeinträchtigung kann weder das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufes noch dasjenige der körperlichen Dauerschmerzen bejaht werden. Auch das Merkmal der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung ist zu verneinen, erschöpfte sich diese doch im Wesentlichen in der ergotherapeutischen Behandlung bis Anfang 1993 und in medikamentöser Behandlung, wobei auch hier die psychogene Fehlentwicklung in immer stärkerem Masse als ursächlich zu betrachten ist.
Im Hinblick auf die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist - wie unter Erw. 2.2.3 festgehalten - davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit aufgrund der Unfallfolgen an der linken Hand nicht mehr arbeitsfähig ist, in einer leidensangepassten Tätigkeit hingegen zu 100 %. Auch diesbezüglich ist davon auszugehen, dass unter Ausklammerung der psychogenen Problematik die Aufnahme einer der Behinderung angepassten Tätigkeit zirka Ende 1992, Anfang 1993 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit möglich gewesen wäre. Unter diesem Blickwinkel ist dieses Kriterium als erfüllt zu betrachten, wenn auch nicht in auffallender Weise.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass neben dem Kriterium des Grades und der Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit auch dasjenige der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung, wenn auch eher knapp, erfüllt ist. Die praxisgemäss vorzunehmende Gesamtwürdigung führt angesichts des Umstandes, dass lediglich zwei von sieben Kriterien - keines davon in auffallender Weise - als gegeben zu betrachten sind, zur Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Damit hat die SUVA die unfallrechtliche Relevanz der bestehenden psychischen Beschwerden zu Recht verneint.
3.
3.1 Die SUVA hat der Festsetzung des Invalideneineinkommens Lohnangaben aus vier dokumentierten Arbeitsplätzen (DAP) des Jahres 2002 zu Grunde gelegt. Bei den angeführten Arbeitsplätzen (DAP-Nrn. 2953, 3509, 4305 und 5485, Urk. 6/155) handelt es sich um leichte Tätigkeiten in der Industrie, die dem ermittelten Zumutbarkeitsprofil (leichte Arbeiten bei erheblicher Limitierung der linken Hand) im Wesentlichen entsprechen. Gestützt auf das Durchschnittseinkommen ergibt sich ein Invalideneinkommen von knapp Fr. 49'887.--, von dem rechtsprechungsgemäss keine weitern Abzüge mehr vorzunehmen sind (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3). Im Beschwerdeverfahren stellte die Beschwerdegegnerin diesen Wert im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung dem vom Bundesamt für Statistik für das Jahr 2000 ermittelten standardisierten Jahreslohn für eine einfache und repetitive Tätigkeit von Fr. 56'000.-- (korrekterweise: Fr. 55'640.-- [monatlicher Bruttolohn von F. 4'437.-- bei einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.8 Stunden], Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2000, Bundesamt für Statistik [Hrsg.], Neuenburg 2002, TA1, S. 31; Die Volkswirtschaft - Magazin für Wirtschaftspolitik 5/04, S. 94) gegenüber und gewährte hiervon einen "Schwerarbeiterabzug" (vgl. dazu BGE 126 V 78 ff. mit Hinweisen; AHI 2002 S. 69 f. Erw. 4b) von 10 %, was zu einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 50'076.-- führt (vgl. Urk. 5 S. 5). Bei einem Vergleich mit den für das Jahr 2002 aktuellen Zahlen, insbesondere einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von noch 41,7 Stunden, resultiert ein Jahresbruttolohn inklusive 13. Monatslohn von Fr. 51'307.25 (LSE 2002 S. 43, Die Volkswirtschaft, a.a.O. S. 94). Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die DAP-Löhne ermittelte, von der Gegenpartei unbestritten gebliebene (Urk. 16 S. 8) Invalideneinkommen erweist sich angesichts dessen gar als grosszügig. Auf die mit BGE 129 V 480 eingeführten neuen Kriterien zur Beurteilung der Repräsentativität der DAP-Löhne muss daher vorliegend nicht näher eingegangen werden.
3.2 Zur Ermittlung des hypothetischen Einkommens des Versicherten ohne Gesundheitsbeeinträchtigung (Valideneinkommen) stützte sich die Beschwerdegegnerin auf aktuelle Lohnangaben der ehemaligen Arbeitgeberin für das Jahr 2002 (Urk. 2 S. 7 und Urk. 6/154). Stellt man das unbestrittene Valideneinkommen von Fr. 58'898.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 51'307.25 für das Jahr 2002 gegenüber, resultiert ein Invaliditätsgrad von knapp 13 %.
Der von der SUVA ermittelte Invaliditätsgrad von 16 % erweist sich demgemäss als grosszügig, ist aber angesichts möglicher Schätzungsdifferenzen und der Ermessensausübung im Bereich des Schwerarbeiterabzugs nicht zu beanstanden.
4. Strittig ist weiter die Höhe der Integritätsentschädigung, wobei der Beschwerdeführer den Einbezug des psychotischen Zustandsbildes in die Bemessung der Integritätseinbusse beantragen lässt (Urk. 1 S. 2). Da die Adäquanz der psychogenen Beschwerden des Versicherten nach dem oben Gesagten (Erw. 2.2.5) nicht gegeben ist, steht auch der Einbezug der psychischen Problematik im Rahmen der Integritätseinbusse ausser Diskussion, zumal die in Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) verlangte Dauerhaftigkeit des Schadens im Zusammenhang mit einem psychischen Schaden gar zu höheren Voraussetzungen für die Zusprechung einer Integritätsentschädigung führt (vgl. dazu BGE 124 V 40 ff. Erw. 5b/cc).
Da der Beschwerdeführer im Übrigen die Bemessung der Integritätsentschädigung nicht in Frage stellen liess und die Beschwerdegegnerin die Integritätseinbusse, welche als medizinisch-theoretische Grösse vorab von einer ärztlichen Fachperson festzulegen ist, gestützt auf die entsprechende, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bemessungsrichtlinien (Art. 36 UVV in Verbindung mit Anhang 3 zur UVV sowie Tabelle 3 "Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten" der SUVA) erstellte, nicht zu beanstandende Beurteilung von Dr. M.___ vom 29. November 2002 (Urk. 6/153) bemass, erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.
Die Beschwerde ist demgemäss vollumfänglich abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Paul Baumgartner
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).