Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 27. August 2004
in Sachen
B.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
Bahnhofstrasse 55,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1. B.___, geboren 1970, war durch seinen Arbeitgeber bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als ihn am 29. August 1998 ein Querschläger einer Gummischrotladung der Stadtpolizei Zürich am linken Auge verletzte (Urk. 10/1, 10/3/1). Gleichentags wurde die Verletzung in der Augenklinik des A.___ versorgt, wo der Versicherte letztmals am 28. Oktober 1998 behandelt und aufgrund psychischer Beschwerden in der psychiatrischen Poliklinik angemeldet wurde (Urk. 10/12). Vom 26. November 1998 bis zum 11. Februar 1999 war der Versicherte wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) in der Psychiatrischen Poliklinik des A.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung (Urk. 10/41). Die weiteren Nachkontrollen der Augenverletzung wurden durch Dr. med. C.___, Augenarzt FMH, durchgeführt (Urk. 10/30, 10/31,10/32, 10/34, 10/35, 10/37, 10/44, 10/45, 10/46, 10/49).
Mit Verfügung vom 19. September 2001 verneinte die SUVA einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 30 % zu (Urk. 10/51). Der Krankenversicherer, die D.___ Versicherungen AG, zog ihre vorsorglich eingereichte Einsprache vom 30. Juli 2002 am 22. August 2002 zurück (Urk. 10/74). Nachdem der Unfallversicherer bei lic. phil. E.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, das Gutachten vom 4. Juli 2002 eingeholt hatte und die Arbeitsfähigkeit des Versicherten durch Kreisarzt Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, am 5. März 2003 beurteilt worden war (Urk. 10/67, 10/80), wies die SUVA die Einsprache des Versicherten (Urk. 10/55) mit Entscheid vom 15. April 2003 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Baur, am 26. Juni 2003 Beschwerde mit folgenden Anträgen erheben:
"1. Die Verfügung vom 19. September 2001 und der Einspracheentscheid vom 15. April 2003 seien aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 9. Oktober 1999 (Datum der Einstellung der SUVA-Taggeldzahlung) eine SUVA-Komplementärrente auszurichten, so dass der Beschwerdeführer eine Rente von 90 % (IV- und SUVA-Rente zusammengezählt) des aufgrund von Art. 24 Abs. 2 UVV aktualisierten Validenlohnes erhält.
2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die posttraumatische Belastungsstörung und die Depressionen, unter denen der Beschwerdeführer seit dem Unfall leidet, eine Integritätsentschädigung von 20 % bzw. Fr. 19'440.-- zu zahlen."
Am 27. August 2003 liess der Versicherte ein ärztliches Zeugnis der Psychiatrischen A.___ vom 24. Juli 2003 (Urk. 8) einreichen (Urk. 9). In der Beschwerdeantwort vom 1. September 2003 stellte die SUVA, ihrerseits vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Frischkopf, den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 5. September 2003 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 12).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG, in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.4 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2).
Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt um so mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.6 Für die Beurteilung der Fragen des tatsächlichen Vorliegens einer geltend gemachten Gesundheitsschädigung, des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsbeeinträchtigung und schliesslich der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz dieser Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gericht auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Gestützt auf das psychologische Gutachten von lic. phil. E.___ (Urk. 10/67) und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Kreisarzt Dr. F.___ (Urk. 10/80), stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, die psychischen Beschwerden seien durch das Unfallereignis nicht natürlich kausal verursacht worden, und in somatischer Hinsicht bestehe beim Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für jede Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weshalb ihm keine Invalidenrente zustehe (Urk. 2, 9).
2.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, er sei seit dem Unfall auch wegen seiner psychischen Probleme nicht mehr arbeitsfähig und habe daher Anspruch auf eine Rente. Seine Integrität sei durch die unfallbedingte posttraumatische Belastungsstörung und die depressive Symptomatik zusätzlich geschädigt worden, weshalb ihm neben der Integritätsentschädigung für den Verlust des Auges eine zusätzliche Entschädigung für die psychische Integritätseinbusse zustehe (Urk. 1).
3.
3.1 Streitig und zu beurteilen ist, ob eine psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers natürlich und adäquat kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen ist, und ob dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente sowie eine höhere Integritätsentschädigung zusteht. Unbestritten ist die Höhe der Integritätsentschädigung für den Verlust des linken Auges.
3.2
3.2.1 Die im Recht liegenden medizinischen Akten zeichnen folgendes Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit:
3.2.2 In somatischer Hinsicht hat der Versicherte unbestrittenermassen beim Vorfall am linken Auge eine schwere contusio bulbi erlitten, die praktisch zum kompletten Verlust des Sehvermögens auf dieser Seite geführt hat (Urk. 10/12, 10/49).
Trotz dieser visuellen Einschränkung erachten die behandelnden Augenärzte sowie der Kreisarzt den Versicherten mit gewissen Einschränkungen als gänzlich arbeitsfähig (Urk. 10/12, 10/46, 10/80). Gemäss dem Arztbericht der Augenklinik des A.___ sei der Versicherte seit dem 31. Dezember 1998 wieder voll arbeitsfähig, wobei sich sein Tätigkeitsbereich jedoch auf Arbeiten beschränke, die kein dreidimensionales Sehen voraussetzen würden (Urk. 10/12). Diese Beurteilung deckt sich mit der Einschätzung durch Dr. C.___; dieser führte weiter aus, wegen des fehlenden Stereosehens bestehe bei gewissen Tätigkeiten, insbesondere auf dem Bau beim Begehen von Gerüsten, eine erhöhte Verletzungsgefahr, und daher seien diese Arbeiten dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Auch Arbeiten im Büro am Computer seien bei fehlendem Stereosehen deutlich erschwert (Urk. 10/46).
3.2.3 Vom 26. November 1998 bis zum 11. Februar 1999 war der Versicherte wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) in der psychiatrischen Poliklinik des A.___ in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Gemäss dem Arztbericht bestand daher ab dem Unfall bis zum 11. Februar 1999 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit konnte jedoch durch die Ärzte nicht erfolgen, da der Versicherte die Therapie vorzeitig abgebrochen hatte (Urk. 10/41).
3.2.4 Anlässlich der Begutachtung durch den Psychologen E.___ am 22. April und 6. Mai 2002 konnten weder deutliche Anzeichen für eine posttraumatische Belastungsstörung noch eine schwere Depression festgestellt werden. Der Gutachter diagnostizierte beim Versicherten eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2), wobei sich zudem Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.9) zeigten. Er legte weiter dar, der Versicherte sei wach, allseits orientiert und psychomotorisch ruhig. Es lasse sich keine sichtbare Veränderung am linken Auge feststellen. Es bestünden keine Aufmerksamkeits-, Konzentrations- oder Gedächtnisprobleme. Er versteife sich jedoch sehr auf das Thema der Entschädigung, wobei ein Gefühl der Kränkung und der enormen Wut auf die Verursacher dominiere. Er beklage den Verlust von sozialen Kontakten, von Hobbys und der finanziellen Autonomie. Er sei völlig fixiert auf eine Wiedergutmachung mittels finanzieller Mittel. Es sei ein Grundzug der Verweigerung ersichtlich, indem er nicht bereit sei, sich mit einer allfälligen beruflichen Zukunft zu beschäftigen, er meine, er könne sich erst mit seiner Zukunft beschäftigen, wenn er Geld bekommen habe. Es liessen sich in den Gesprächen keine Hinweise auf eine psychotische oder schwerere depressive Symptomatik eruieren, das Denken sei nicht verlangsamt, es sei formal und inhaltlich korrekt. Die Stimmung sei jedoch gereizt und aggressiv. Es lasse sich eine gewisse Affektlabilität feststellen. Deutliche Zeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit den bekannten Symptomen einer Hypervigilanz, Schreckreaktion, Intrusion, einem Übergeneralisieren von Reizen auf das Trauma und bekannten vegetativen Symptomen liessen sich nicht beobachten (Urk. 10/67 S. 5). Der Gutachter hielt weiter fest, auch wenn wahrscheinlich nach dem Unfall Anzeichen für eine posttraumatische Belastungsstörung vorhanden gewesen seien, müsse das jetzige Beschwerdebild vor dem Hintergrund einer wahrscheinlich vorbestehenden Persönlichkeitsstörung betrachtet werden. Die Anpassungsstörung bestehe mutmasslich erst seit dem Jahr 1999 und sei als Folge des Unfallereignisses ausgebildet worden. Im gegenwärtigen Zustandsbild seit etwa einem halben Jahr nach dem Unfall würden die Folgen des Unfalls kausal keine Bedeutung mehr haben, da die dargestellten Persönlichkeitsauffälligkeiten und die psychosozialen Verhältnisse im Vordergrund stehen würden (Urk. 10/67 S. 7 f.).
Obgleich aus psychiatrischer Sicht beim Beschwerdeführer keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit in seinen bisherigen Tätigkeiten bestehe, erachtete der Psychologe den Versicherten als zu 20 % arbeitsunfähig (Urk. 10/67 S. 8 Ziff. 7).
3.2.5 Gemäss der Darstellung des Rechtsvertreters musste der Versicherte Anfang Juli 2002 notfallmässig wegen einer Depression und dadurch bedingter Selbstgefährdung in die Psychiatrische A.___ eingewiesen werden und wurde dort durch Oberarzt Dr. med. F.___ behandelt (Urk. 3/6 S. 2).
Danach begab sich der Versicherte am 19. Juni 2003 erneut in Behandlung in die Psychiatrische A.___, wo ihm vom 19. Juni bis zum 15. August 2003 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 8).
4.
4.1 In somatischer Hinsicht hat der Versicherte unbestrittenermassen eine Augenverletzung erlitten, die zum praktisch vollständigen Verlust der Sehfähigkeit auf dem linken Auge geführt hat. Wie den Arztberichten zu entnehmen ist, wird dadurch die Arbeitsfähigkeit jedoch nicht wesentlich eingeschränkt, und dem Versicherten ist auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jede Arbeitstätigkeit zumutbar, die nicht dreidimensionales Sehen voraussetzt oder bei der wegen dieser visuellen Einschränkung nicht eine erhebliche Verletzungsgefahr besteht (Urk. 10/12, 10/46).
4.2
4.2.1 Bereits drei Monate nach dem Unfall zeigte sich beim Versicherten eine posttraumatische Belastungsstörung (Urk. 10/41), die sich aber bis zur Begutachtung durch den Psychologen E.___ soweit zurückgebildet hatte, dass dieser keine entsprechenden Symptome mehr erkennen konnte und dies auch überzeugend begründet hat. Auch der Rechtsvertreter des Versicherten weist darauf hin, dass der Gutachter das Verhalten und die psychische Verfassung des Versicherten zutreffend schildere (Urk. 10/76). Da die durch den Gutachter diagnostizierte Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) nach den Diagnoseleitlinien ein belastendes Ereignis voraussetzt (Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), Klinischdiagnostische Leitlinien; 4. Auflage, Bern, Göttingen, Toronto, Seattle 2000, S. 169), ist die Beurteilung der Unfallkausalität durch den Psychologen E.___ in der Frage neun, wonach das festgestellte psychische Beschwerdebild sechs Monate nach dem Unfall einzig mit den festgestellten Persönlichkeitsauffälligkeiten und psychosozialen Verhältnissen zu erklären sei und dem Unfallereignis dafür keine kausale Bedeutung mehr zukomme (Urk. 10/67 S. 8), allerdings nicht restlos nachvollziehbar. Denn wie erwähnt, zeigte der Gutachter selber andernorts einleuchtend auf, dass sich die diagnostizierte Anpassungsstörung als Folge des Unfallereignisses herausgebildet hat (Urk. 10/67 Ziff. 5.5 S. 7). Der Unfall muss ja für eine Haftung des Versicherers - entgegen der offenbar vorhandenen Annahme des Gutachters (vgl. Urk. 10/67 Ziff. 5.3 S. 7) - nicht die alleinige Ursache der psychischen Beeinträchtigung sein, es reicht auch eine Teilkausalität dafür aus. Aus den erwähnten Ausführungen des Gutachters zu den Zusammenhängen der diagnostizierten Anpassungsstörung ist zu schliessen, dass der Unfall sehr wohl eine conditio sine qua non im Sinne einer Teilkausalität für das psychische Beschwerdebild des Versicherten darstellt. Somit ist weiter die Adäquanz zu prüfen.
4.2.2 Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis der Betroffenen massgeblich, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91). Unter der Schwere eines Unfalles sind in erster Linie die objektiv beteiligten, zerstörenden und verletzenden Kräfte zu beurteilen, die beim fraglichen Geschehen eingewirkt haben, sodann der augenfällige Geschehensablauf (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/bb).
Das Unfallgeschehen hat sich so zugetragen, dass sich der Beschwerdeführer nach einem Fussballmatch vor einem Restaurant in der Nähe des Fussballstadions aufgehalten hat, als die Fans zu randalieren anfingen. Gemäss der Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich vom 20. Oktober 1999 (Urk. 3/2) hatte der Versicherte ein Handgemenge beobachtet, sich dann aber wieder abgewandt und dem anlaufenden Polizeieinsatz keine weitere Aufmerksamkeit geschenkt. Plötzlich hörte der Beschwerdeführer einen lauten Knall. Er drehte den Kopf in die Richtung, aus der der Knall gekommen war. Kaum hatte er den Kopf gedreht, verspürte er einen heftigen Schmerz im linken Auge, der von einem einzelnen Querschläger des von der Polizei gegen die Fans in ca. 50 m Entfernung applizierten Gummischroteinsatzes stammte (Urk. 3/2 S. 5).
Dieses Unfallgeschehen, bei dem der Versicherte als Aussenstehender durch einen Querschläger einer Gummischrotladung am linken Auge getroffen worden ist, kann entgegen der Ansicht des Rechtvertreters objektiv und für sich alleine betrachtet nicht als schwer bezeichnet werden. Denn das Gummischrot wird in der Regel in 20 m Distanz direkt auf Personen abgeschossen und verursacht bei normaler Kleidung höchstens unbedeutende Prellungen und möglicherweise Blutergüsse, wie die Bezirksanwaltschaft unter Hinweis auf Literatur in der Einstellungsverfügung festhält (Urk. 3/2 S. 4). Dass es in 50 m Entfernung nun zu einer sehr erheblichen Kontusion bei einer abseits stehenden Person geführt hat, ist dem sehr unglücklichen Umstand zuzuschreiben, dass es sich um einen Querschläger gehandelt hat, der zudem das Auge des Beschwerdeführers getroffen hat. Dennoch lässt dies die einwirkenden Kräfte objektiv gesehen nicht als schwer erscheinen. Für die Prüfung der Adäquanzfrage sind somit die Kriterien heranzuziehen, die für Unfälle im mittleren Bereich gelten.
Da der Beschwerdeführer als abseits stehender Restaurantbesucher durch einen Querschläger eines Gummischrotschusses am Auge getroffen worden ist und als Unbeteiligter nicht direkt in die Konfrontation zwischen Polizei und den randalierenden Fussballfans hineingeraten ist, kann nicht von dramatischen Begleitumständen gesprochen werden. Von einer besonderen Eindrücklichkeit des Unfallgeschehens ist auszugehen, wenn besondere Begleitumstände vorliegen, die geeignet sind, beim Betroffenen während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an der nachfolgenden psychischen Fehlentwicklung mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht - sofern sich dies überhaupt zuverlässig feststellen liesse - soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, beim Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 209 Erw. 3b/cc). Demnach sind die objektiv fassbaren äusseren Umstände für die Beurteilung der Eindrücklichkeit des Unfallgeschehens heranzuziehen. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat hingegen in seinem Entscheid vom 21. Juli 2003 in Sachen S. bei einer Augenverletzung mit einseitiger Erblindung nach diversen Komplikationen eine besondere Eindrücklichkeit des Unfallgeschehens angenommen, ohne dabei das eigentliche Unfallgeschehen, das in jenem Fall einzig darin bestanden hatte, dass die versicherte Person im Schneetreiben den Kopf an einer Lampe angeschlagen hatte, zu berücksichtigen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Juli 2003 in Sachen S., U 509/00). Dieser Auffassung kann gestützt auf die oben dargelegten, grundlegenden Erwägungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts über die Beurteilung der Eindrücklichkeit von Unfällen nicht gefolgt werden. Der objektiv fassbare Geschehensablauf, wie er durch den Versicherten geschildert und in der Einstellungsverfügung der Bezirksanwaltschaft I für den Kanton Zürich vom 20. Oktober 1999 beschrieben worden ist (Urk. 3/2 S. 5), kann nicht als besonders eindrücklich bezeichnet werden.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat mehrfach festgehalten, der praktisch vollständige Visusverlust auf einem Auge stelle eine Verletzung von besonderer Art und Schwere dar, die geeignet sei, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. Juli 2003 in Sachen S., U 509/00, mit weiteren Hinweisen). Diese Beurteilung wird im vorliegenden Fall durch das Gutachten von Psychologe E.___ vom 4. Juli 2002 gestützt. Danach sei die erlittene Augenverletzung grundsätzlich geeignet, einen psychischen Ausnahmezustand hervorzurufen und eine reaktive Depression sowie eine akute Belastungsreaktion zu bewirken (Urk. 10/67 S. 6). Bereits vier Monate nach dem Vorfall war der Versicherte in somatischer Hinsicht wieder voll arbeitsfähig (Urk. 10/12, 10/34). Dem Grad und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit kommt demnach für die Beurteilung der Adäquanzfrage praktisch keine Bedeutung zu. Von einer langen Dauer der ärztlichen Behandlung kann vorliegend nicht ausgegangen werden, dienten die späteren ophthalmologischen Untersuchungen doch einzig der Nachkontrolle, ohne dass eine eigentliche medizinische Behandlung notwendig gewesen wäre (Urk. 10/12, 10/13, 10/80). Ebenfalls kann nicht von einem schwierigen Heilverlauf mit erheblichen Komplikationen gesprochen werden. Hingegen klagt der Beschwerdeführer über dauernde Schmerzen im linken Auge. So schilderte er am 25. Januar 1999 anlässlich der Erstkonsultation bei Dr. C.___ ein Schmerzgefühl während täglich drei bis vier Stunden, das insbesondere bei Bewegungen der Augen auftrete (Urk. 10/37). Auch noch am 5. März 2003 klagte der Versicherte gegenüber dem Kreisarzt über ständige Schmerzen im linken Auge (Urk. 10/80). Zudem zeigte sich in den Untersuchungen bei Dr. C.___ ein Zentralskotom (=Gesichtsfeldausfall, Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 1550), das vom Versicherten als stark störend wahrgenommen wird (Urk. 10/45). Das Kriterium "körperliche Dauerbeschwerden" lässt sich somit zumindest wegen der durch den Versicherten subjektiv beklagten Schmerzen bejahen.
Weil nur zwei Kriterien erfüllt sind, kommt dem Unfall vom 29. August 1998 keine massgebende Bedeutung für die psychischen Beeinträchtigungen im Sinne der Rechtsprechung zur Unfalladäquanz psychischer Beschwerden zu. Mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und der psychogenen Störung sind daher für die geltend gemachten psychischen Beschwerden keine Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung geschuldet.
5.
5.1 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs ist demnach einzig die durch den einseitigen Visusverlust verursachte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen.
Zur Ermittlung des Invaliditätsgrades ist zunächst das Einkommen zu bestimmen, das der Versicherte nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne seine gesundheitliche Beeinträchtigung erzielen würde. Gemäss seiner Schilderung hat der Versicherte keine Berufsausbildung abgeschlossen und als temporärer Mitarbeiter auf dem Bau unter anderem als Hilfsschlosser und Plattenleger gearbeitet (Urk. 10/67 S. 3) Zuletzt war er vom 6. Juli 1998 bis zum 14. August 1998 bei der G.___ AG beschäftigt, wo er vor dem Unfall letztmals am 11. August 1998 gearbeitet hatte (Urk. 10/3/1, 10/3/2). Aufgrund dieser Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass der Versicherte ohne seine gesundheitliche Beeinträchtigung weiterhin als temporärer Angestellter auf dem Bau gearbeitet hätte und sein Valideneinkommen dem eines Hilfsarbeiters im Baugewerbe entspricht. Gestützt auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik beträgt der Bruttolohn inklusive Anteil 13. Monatslohn für einen männlichen Hilfsarbeiter (Anforderungsniveau 4) im Baugewerbe Fr. 4'544.-- (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, Bundesamt für Statistik, Tabelle TA1, S. 31).
Eine Tätigkeit auf dem Bau ist dem Versicherten wegen der erhöhten Verletzungsgefahr nicht mehr zumutbar. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kann er hingegen gemäss der Einschätzung der behandelnden Ärzte jede Tätigkeit ausführen, die kein dreidimensionales Sehen voraussetzt. Demnach ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens nach der LSE vom Bruttolohn einschliesslich 13. Monatslohn im ganzen privaten Sektor für männliche Arbeitnehmer auszugehen, wobei der Arbeitsbereich mangels entsprechender Ausbildung auf Hilfsarbeiten, beziehungsweise einfache und repetitive Tätigkeiten beschränkt ist (Anforderungsniveau 4). Demnach ist von einem monatlichen Invalideneinkommen von 4'437.-- auszugehen (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, Bundesamt für Statistik, Tabelle TA1, S. 31).
5.2 Da es sich sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen um statistische Angaben handelt, lassen sich diese Werte bei der Berechnung des Invaliditätsgrades direkt gegenüberstellen. Bei einem statistisch ermittelten Valideneinkommen von Fr. 4'544.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 4'437.-- ergibt sich indessen keine Erwerbseinbusse von mindestens 10 %, die einen Rentenanspruch begründen würde.
Auch die Einstellung der Taggeldleistungen per 9. Oktober 1999 ist nicht zu beanstanden, war doch die somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit bereits per 31. Dezember 1998 wieder beendet (Urk. 10/12).
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf, unter Beilage des Doppels von Urk. 7 und 8
- Bundesamt für Gesundheit
- D.___ Versicherungen AG, Stadelhoferstrasse 25, Postfach, 8024 Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).