Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2003.00125
UV.2003.00125

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 27. Oktober 2004
in Sachen
S.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.
1.1    S.___, geboren 1944, arbeitete ab 1978 bei A.___ im Reinigungsdienst, zuletzt als Gruppenchef, und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligoarisch versichert. Am 24. Mai 2000 stürzte er beim Entladen einer Holzpalette von einem Lastwagen in eine Vertiefung von 1,2 m, worauf Schmerzen im Bereich des Thorax und des rechten Knies auftraten (Unfallmeldung UVG vom 29. Mai 2000, Urk. 9/1; Arztzeugnis UVG der Arztpraxis B.___, Q.___, vom 15. Juni 2000, Urk. 9/3; Protokoll über die Angaben des Versicherten vom 2. April 2002, Urk. 10/70). Am 9. Juni 2000 nahm Dr. med. C.___, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie, eine arthroskopische Revision am rechten Knie vor (mediale und laterale Teilmeniskektomie, Knorpel-Débridement am medialen Femurkondylus, Resektion der zerrissenen Plica infrapatellaris), in deren Rahmen sich die Diagnosen eines dorso-medialen Meniskusrisses mit Quetschverletzung, eines antero-lateralen Meniskusrisses, einer subtotalen Ruptur des vorderen Kreuzbandes, einer partiellen Ruptur des medialen Seitenbandes und eines bone buise (Oedem) mit Knorpelverletzung in der tragenden Zone des medialen Femurkondylus bestätigten (vgl. den Operationsbericht in Urk. 9/2). Die SUVA liess den Versicherten am 18. Juli 2000 durch Dr. med. D.___, Spezialarzt für Chirurgie, kreisärztlich untersuchen (Urk. 10/7), und in der Folge fanden weitere Kontrolluntersuchungen bei Dr. C.___ statt (Bericht vom 27. Juli 2000, Urk. 9/8; Krankengeschichte-Auszug vom 7. September 2000, Urk. 9/10; Bericht vom 31. Oktober 2000, Urk. 9/12).
1.2     Am 8. November 2000 zog sich der Versicherte, der die Arbeit inzwischen im Umfang von 50 % wieder aufgenommen hatte, beim Aussteigen aus dem Tram eine Verletzung am linken Knie zu (Unfallmeldung UVG vom 14. November 2000, Urk. 10/1). Dr. C.___ stellte auch hier die Indikation zur Durchführung einer arthroskopischen Revision (Bericht vom 15. November 2000, Urk. 10/2 S. 2). Er führte diese Operation am 16. November 2000 durch (mediale Teilmeniskektomie, Knorpeldébridement, Reduktion der Plica mediopatellaris) und gelangte dabei zu den Diagnosen einer medialen Meniskushinterhorn-Zerreissung, eines Knorpelrisses im medialen Femurkondylus, einer gequetschten einklemmenden Plica mediopatellaris und einer partiellen Ruptur des vorderen Kreuzbandes (vgl. den Operationsbericht in Urk. 10/3).
1.3     Im weiteren Verlauf persistierten an beiden Knien Beschwerden in Form von Schmerzen und Instabilität (Krankengeschichte-Auszüge von Dr. C.___ vom 18. Dezember 2000, vom 15. und 29. März 2001 und vom 11. April 2001, Urk. 10/6, Urk. 10/11, Urk. 10/13 und Urk. 10/15), was den Versicherten zur Einstellung seiner erneut im Umfang von 50 % aufgenommenen Arbeitstätigkeit veranlasste (vgl. Urk. 10/11 S. 2 und das Protokoll der SUVA über eine Besprechung mit dem Versicherten vom 29. Mai 2001, Urk. 10/22). Dr. C.___ liess Ende Februar 2001 eine Arthro-MRI-Untersuchung des linken Knies durchführen, bei der sich unter anderem eine Oedembildung im medialen Femurkondylus zeigte (vgl. Urk. 10/13 S. 1), am 19. April 2001 wurde der Versicherte durch Dr. med. E.___, Spezialarzt für Chirurgie, ein weiteres Mal kreisärztlich untersucht (Bericht vom 2. Mai 2001, Urk. 10/18), und Ende Mai 2001 fand wieder eine Kontrolluntersuchung bei Dr. C.___ statt (Bericht vom 26. Mai 2001, Urk. 9/20). Auf Veranlassung von Dr. E.___ und Dr. C.___ verbrachte der Versicherte daraufhin von Ende Juni bis Anfang August 2001 einen Abklärungs-, Therapie- und Rehabilitationsaufenthalt in der Rehabilitationsklinik F.___, in dessen Rahmen auch ein orthopädisches Konsilium durchgeführt wurde (Bericht der Rehabilitationsklinik F.___ vom 27. August 2001, Urk. 10/27).
         Anlässlich der nächsten kreisärztlichen Untersuchung vom 24. September 2001 (Urk. 10/30) ordnete Dr. E.___ die Durchführung einer nochmaligen MRI-Untersuchung des linken Knies an; dabei zeigte sich die festgestellte Läsion im Bereich des medialen Femurkondylos als vergrössert, und es wurde neu auch eine Läsion am medialen Tibiaplateau festgestellt (Bericht der Klinik G.___ vom 9. Oktober 2001, Urk. 10/35). Dr. E.___ nahm am 22. November 2001 zum einen Stellung zu diesem Befund und äusserte sich zum andern zu den Verrichtungen, die er dem Versicherten unter Berücksichtigung der Beeinträchtigungen an den beiden Knien noch zumutete (Urk. 10/38). Im Weiteren gab er mit gleichentags verfasstem Bericht seine Beurteilung des Integritätsschadens ab (Urk. 10/39). Ausserdem hatte im Oktober 2001 auch wieder eine Kontrolluntersuchung bei Dr. C.___ stattgefunden (Krankengeschichte-Auszug vom 2. November 2001, Urk. 10/37).
         Die SUVA erkundigte sich in der Folge bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, wo sich der Versicherte unterdessen zum Leistungsbezug angemeldet hatte, nach dem Stand des Verfahrens und erfuhr, dass keine beruflichen Massnahmen in Betracht gezogen würden (Telefonnotiz vom 4. Januar 2002, Urk. 10/42); ferner teilte A.___ der SUVA mit, dass dem Versicherten in ihrem Betrieb voraussichtlich keine geeignete Tätigkeit zugewiesen werden könne (Telefonnotiz vom 18. Januar 2002, Urk. 10/43). Mit Schreiben vom 21. Januar 2002 eröffnete die SUVA dem Versicherten, dass die Heilkosten- und die Taggeldleistungen per Ende Februar 2002 eingestellt würden, dass ihm ab dem 1. März 2002 eine Invalidenrente zustehe und dass ihm ausserdem eine Integritätsentschädigung zugesprochen würde (Urk. 10/44). Nachdem sie Angaben zu den Einkommensverhältnissen eingeholt und die erforderlichen Berechnungen vorgenommen hatte (Urk. 10/45-51), sprach die SUVA dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Februar 2002 ab dem 1. März 2002 eine Rente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 38 % und eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 20 % zu (Urk. 10/55). Dr. C.___ hatte den Versicherten im Dezember 2001 und Anfang Februar 2002 weitere Male untersucht und im Februar 2002 befunden, dass die Behandlung vorläufig zu beenden sei (Krankengeschichte-Auszug vom 8. Februar 2002, Urk. 10/52).
1.4     Am 7. März 2002 teilte Dr. C.___ dem Kreisarzt Dr. E.___ telefonisch seine Einwendungen hinsichtlich der Beurteilung der Integritätseinbusse mit (Telefonnotiz von Dr. E.___, Urk. 10/64), und der Versicherte, vertreten durch die Patronato INCA, liess am 12. März 2002 Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Februar 2002 erheben mit den Anträgen auf Zusprechung einer Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % und einer Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 40 % (Urk. 10/66). Mit Eingabe vom 3. April 2002 liess er die Einsprache ergänzen (Urk. 10/72) und die von Dr. C.___ während der gesamten bisherigen Behandlungsdauer geführte Krankengeschichte einreichen (Urk. 10/71).
         Dr. E.___ hatte Dr. C.___ auf dessen Einwendungen hin mit Schreiben vom 15. März 2002 eine nochmalige Überprüfung der Integritätsschaden-Bemessung in Aussicht gestellt (Urk. 10/68) und führte in der Folge zu diesem Zweck eine Analyse der Videoprints durch, die anlässlich der beiden Knie-Operationen angefertigt worden waren (Beurteilung von Dr. E.___ vom 15. Mai 2002, Urk. 10/73). Dabei nahm er auch Kenntnis von Angaben zum Hergang der beiden Unfälle, die im Auftrag des Regressdienstes der SUVA vom Versicherten eingeholt worden waren (vgl. das bereits erwähnte Protokoll vom 2. April 2002, Urk. 10/70). Mit Schreiben vom 14. August 2002 gelangte Rechtsanwalt Dr. André Largier als neuer Rechtsvertreter des Versicherten mit einem Fragenkatalog an Dr. C.___ (Urk. 10/81), den der Arzt in der Folge mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 beantwortete (Urk 10/80). Danach liess der Versicherte die Einsprache durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 19. November 2002 ergänzen (Urk. 10/82). Dr. E.___ führte am 21. Januar 2003 nochmals eine kreisärztliche Untersuchung durch und zog in deren Rahmen von Dr. C.___ die aktuellsten Röntgenaufnahmen des linken und des rechten Knies vom November 2002 bei (Schreiben von Dr. E.___ an Dr. C.___ vom 21. Januar 2003, Urk. 10/86; Bericht von Dr. E.___ vom 21. Januar/ 4. März 2003, Urk. 10/85).
         Mit Entscheid vom 27. März 2003 änderte die SUVA die Verfügung vom 13. Februar 2002 in teilweiser Gutheissung der Einsprache dahingehend, dass sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbussse von 32,5 % zusprach. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 10/88).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 27. März 2003 liess S.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, mit Eingabe vom 26. Juni 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit den Anträgen (Urk. 1 S. 2):
      "In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. März 2003 sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Invalidenrente und eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen,
      unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, schloss in der Beschwerdeantwort vom 21. Oktober 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). In der Replik vom 11. Februar 2004 (Urk. 19) und in der Duplik vom 19. März 2004 (Urk. 23) hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 22. März 2004 geschlossen wurde (Urk. 24).
         Die SVA, IV-Stelle, hatte dem Versicherten in der Zwischenzeit eine bis Ende Februar 2002 befristete ganze Rente zugesprochen und sich für die Invaliditätsbemessung ab März 2002 auf den Rentenentscheid der SUVA gestützt. Der Versicherte hatte auch gegen diesen Entscheid Einsprache erheben lassen (vgl. die Telefonnotizen vom 27. Oktober 2003 und vom 10. August 2004, Urk. 12 und Urk. 25, sowie die Mitteilung des Beschlusses vom 12. September 2003, Urk. 14).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Der Bundesrat kann Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen (Abs. 2). Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen bei Schädigungen, die den Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
1.2.1   Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
1.2.2   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2). Rechtsprechungsgemäss ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere, von der Rechtsprechung aufgestellte Kriterien - wie die Begleitumstände des Unfalls, die Schwere der erlittenen Verletzungen, der Heilungsverlauf, das Ausmass und die Persistenz der organisch bedingten Schmerzen sowie die Dauer der ärztlichen Behandlung und der organisch bedingten Arbeitsunfähigkeit - in die Beurteilung einzubeziehen sind (vgl. BGE 115 V 139 ff. Erw. 6 und 7; vgl. auch BGE 120 V 355 f. Erw. 5b/aa).
1.3     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in Kraft seit dem 1. Januar 2003; vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen (vgl. Art. 18 Abs. 3 UVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung). Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen. Auf dieser Ermächtigung basiert unter anderem die Vorschrift in Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), wonach für die Bestimmung des Invaliditätsgrades einer versicherten Person, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnimmt oder bei der sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt, die Erwerbseinkommen massgebend sind, die eine Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.
Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen.
1.4
1.4.1   Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
1.4.2   Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden nach Abs. 4 angemessen berücksichtigt; Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.
         Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
1.4.3   Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (so genannte Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den "Regelfall" gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
1.5     Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einem bestimmten Gesundheitsschaden ist nicht erforderlich, dass der Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache des Gesundheitsschadens ist; vielmehr genügt es, dass der Unfall den Gesundheitsschaden zusammen mit unfallfremden Faktoren hervorgerufen hat und somit nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der Gesundheitsschaden entfiele (vgl. BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Wird ein bestimmter, als Einheit zu betrachtender Gesundheitsschaden in der dargelegten Weise durch einen Unfall und durch unfallfremde Faktoren gemeinsam verursacht, so richtet sich die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach den Vorschriften in Art. 36 UVG. Diese sehen vor, dass die Leistungen in einem ersten Schritt unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren festgesetzt werden, die für den Gesundheitsschaden beziehungsweise für die durch ihn verursachten Einbussen verantwortlich sind, und dass danach in einem zweiten Schritt den nicht versicherten Faktoren durch Leistungskürzungen Rechnung getragen wird. Die Zulässigkeit solcher Kürzungen ist auf Renten und Integritätsentschädigungen beschränkt (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 UVG). Bei Renten sind überdies diejenigen Gesundheitsschädigungen von der Kürzung auszunehmen, die vor dem Unfall zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben (Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG).

2.
2.1     Strittig ist zunächst die Höhe der Invalidenrente, die dem Beschwerdeführer ab dem 1. März 2002 zusteht.
2.2
2.2.1   Über die organischen Befunde, die im strittigen Zeitraum vom 1. März 2002 bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. März 2003 an den beiden Knien vorlagen, und über deren diagnostische Einordnung besteht im Wesentlichen Einigkeit unter den verschiedenen mit dem Beschwerdeführer befassten medizinischen Fachpersonen. Die Röntgenaufnahmen der Knie, die im Juli 2001 in der Rehabilitationsklinik F.___ angefertigt wurden, zeigten beidseits eine Verschmälerung des medialen Gelenkspaltes und rechts - entsprechend der vorangegangenen, im Mai 2001 von Dr. C.___ angefertigten Röntgenaufnahme (vgl. Urk. 10/20 S. 2) - eine Verschattung am medialen Femurkondylus (Urk. 10/27 S. 3 und S. 4), und in funktioneller Hinsicht stellten die Ärzte der Rehabilitationsklinik F.___ auf beiden Seiten eine gewisse, als leichtgradig eingestufte Flexionseinschränkung, Seitenbandlaxizität und Quadrizepsinsuffizienz fest (Urk. 10/27 S. 2 sowie auch S. 7). Ein vergleichbarer Status der beiden Knie ergab sich bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 24. September 2001; Dr. E.___ sprach von einer ansprechenden Beweglichkeit und einer guten Stabilität und beschrieb daneben einen fortbestehenden, jedoch als leicht bezeichneten Reizzustand der Knie (Urk. 10/30 S. 2). Dr. C.___ erhob im Oktober und im Dezember 2001 wiederum ähnliche Befunde; er schilderte nunmehr ein reizloses Erscheinungsbild ohne Rötungen, Überwärmungen oder Gelenksergüsse (Urk. 10/37 und Urk. 10/52). Immerhin stellte sich bei der MRI-Untersuchung des linken Knies in der Klinik G.___ vom 9. Oktober 2001 heraus, dass sich die Oedembildung im medialen Femurkondylus, die im Februar 2001 festgestellt worden war (vgl. Urk. 10/13 S. 1), gegenüber der Voruntersuchung erweitert hatte (vgl. Urk. 10/35). Dr. E.___ teilte in seiner Beurteilung vom 22. November 2001 die Interpretation der Klinik G.___, dass dieser Befund als Osteonekrose zu werten sei, und erblickte darin die Erklärung für einen andauernden Reizzustand des linken Knies (vgl. Urk. 10/38 S. 1).
         Dr. C.___ fertigte im November 2002, also etwa ein Jahr später, nochmals Röntgenbilder der beiden Knie an, die Dr. E.___ im Bericht vom 21. Januar/4. März 2003 analysierte. Der Kreisarzt führte dabei aus, dass sich links eine als mässig eingestufte femoro-tibiale mediale Arthrose mit diskret zugenommener Verschmälerung der Gelenkspaltenweite entwickelt habe und sprach demgemäss von einer leichten Akzentuierung der linksseitigen Arthrosesymptomatik (Urk. 10/85 S. 2 f.). Dem entspricht, dass die Messgrössen zur Beugefähigkeit des linken Knies (vgl. Urk. 10/85 S. 2) eine gewisse Verminderung der Beweglichkeit erkennen lassen, verglichen mit der Situation im September 2001 (vgl. Urk. 10/30 S. 2). Sodann wies Dr. E.___ erneut auf die vormals festgestellte Nekrose auf der linken Seite hin, wobei er eine massive Osteonekrose mit Beeinträchtigung der Gelenkkonfiguration ausschloss (Urk. 10/85 S. 3). Die Röntgenbefunde des rechten Knies zeugten demgegenüber gemäss Dr. E.___ von einer ziemlich stabilen Situation (vgl. Urk. 10/85 S. 4). Ein Erguss oder eine Überwärmung war gemäss Dr. E.___ auf beiden Seiten nicht feststellbar, hingegen beschrieb Dr. E.___ für beide Kniegelenke eine diskrete Verdickung der Synovialis. Hinsichtlich der Stabilität erwies sich die ligamentäre Führung links als etwas lockerer (Urk. 10/85 S. 2).
2.2.2   Dass die dargelegten Zustandsbilder an beiden Knien zumindest im Sinne einer Teilursächlichkeit auf die beiden Unfälle vom Mai und vom November 2000 zurückzuführen sind, ergibt sich aus den medizinischen Unterlagen zweifelsfrei und bedarf keiner weiteren Erörterungen. Was demgegenüber den Hinweis des Beschwerdeführers auf ein neu aufgetretenes Rückenleiden anbelangt (vgl. Urk. 1 S. 6), so hat sich dieses gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom Januar/März 2003 offenbar in einem plötzlich aufgetretenen Schmerz im Bereich des Kreuzes manifestiert. Es bestehen jedoch keinerlei Hinweise auf einen Unfall oder ein unfallähnliches Ereignis, das diesen Schmerz hervorgerufen hätte, und Dr. E.___ gab auch an, durch physiotherapeutische Massnahmen habe eine Besserung erreicht werden können (Urk. 10/85 S. 1). Der beantragten zusätzlichen Abklärungen im Hinblick auf eine Rückenproblematik bedarf es unter diesen Umständen nicht.
2.3     In psychischer Hinsicht beobachtete Dr. C.___ im Laufe der Zeit ein zunehmend depressives Zustandsbild; ein entsprechender Vermerk ist am 6. März 2002 in der Krankengeschichte angebracht (vgl. Urk. 10/71 S. 10), und im Schreiben vom 25. Oktober 2002 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erwähnte Dr. C.___ diese Beobachtung erneut (vgl. Urk. 10/80 S. 1 zu Frage 1d). Fachärztliche Angaben zu den Auswirkungen der festgestellten psychischen Problematik fehlen; Dr. E.___ stufte sie im Januar/März 2003 nicht als gravierend ein (Urk. 10/85 S. 3), und Dr. C.___ hatte sie im März 2002 vor allem mit der fehlenden Arbeitsbeschäftigung erklärt (Urk. 10/71 S. 10), was auf die Auffassung hindeutet, die Problematik könne durch die Aufnahme einer geeigneten Tätigkeit überwunden werden.
         Wie die Beschwerdegegnerin indessen zu Recht festhielt (vgl. Urk. 2 S. 5 ff., Urk. 8 S. 7 ff.), wäre ein allfälliges, durch die beiden Unfälle hervorgerufenes psychisches Leiden im Lichte der dargelegten rechtlichen Kriterien nicht als adäquat unfallkausal zu betrachten. So sind die beiden Unfälle höchstens als mittelschwer im unteren Bereich einzustufen, sie ereigneten sich nicht unter besonders eindrücklichen Begleitumständen, und es kann auch nicht gesagt werden, die dabei erlittenen Knieverletzungen seien besonders schwer gewesen. Der Heilungsverlauf erwies sich zwar als langwierig, wie Dr. E.___ in seinen Berichten vom September 2001 und vom Januar/März 2003 darlegte (vgl. Urk. 10/30 S. 2 und Urk. 10/85 S. 3), und entsprechend verlängert war die Dauer der ärztlichen Behandlung. Auch traten gewisse Komplikationen in Form der nekrotischen Veränderungen am linken Knie ein. Hingegen kann in Übereinstimmung mit der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 2 S. 6, Urk. 8 S. 9) nicht von Dauerbeschwerden gesprochen werden, da sich die Schmerzen gemäss den Schilderungen des Beschwerdeführers offenbar belastungsabhängig präsentierten und damit durch einen angepassten Einsatz des Körpers zu beeinflussen waren (vgl. Urk. 10/30 S. 1, Urk. 10/85 S. 1). Schliesslich vermochte der Beschwerdeführer zwar für die bisherige Tätigkeit im Reinigungsdienst von A.___ keine Arbeitsfähigkeit mehr zu erlangen, die Verrichtung einer leichteren Arbeit muteten ihm aber sowohl der behandelnde Arzt als auch der Kreisarzt nach Abschluss des Heilungsprozesses wieder zu, worauf im Folgenden noch näher einzugehen sein wird. Dementsprechend liess im vorliegenden Verfahren auch der Beschwerdeführer selber, anders als noch in der Eingabe vom 19. November 2002 (Urk. 10/82 S. 1), keine Vornahme psychiatrischer Abklärungen mehr beantragen und stimmte der Adäquanzbeurteilung der Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu (vgl. Urk. 19 S. 4).
2.4     Fest steht sodann, dass ab Ende Februar 2002 bis auf weiteres von der ärztlichen Behandlung keine wesentlichen Verbesserungen des Zustandes der beiden Knie mehr zu erwarten waren. Dr. C.___ hielt Anfang Februar 2002 fest, die Behandlung sei abgesehen von der medikamentösen Arthrose-Therapie abgeschlossen (Urk. 10/52 S. 1 unten und S. 2), und Dr. E.___ stellte auch im Januar 2003 noch keine Indikation für ein erneutes operatives Vorgehen, namentlich in Form einer endoprothetischen Versorgung des linken Knies (vgl. Urk. 10/85 S. 4). Ferner nahm die Invalidenversicherung gemäss der telefonischen Auskunft vom 4. Januar 2002 (Urk. 10/42) offenbar keine beruflichen Massnahmen in Aussicht. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Rentenbeginn zu Recht auf den 1. März 2002 festgesetzt.
2.5
2.5.1   Als nächstes stellt sich damit die Frage nach der Art und dem Umfang der Tätigkeiten, die dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der organischen Befunde an den beiden Knien noch zuzumuten sind.
2.5.2   Einig sind sich Dr. E.___ und Dr. C.___ zunächst darüber, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit im Reinigungsdienst von A.___ gesundheitlich nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. Urk. 10/85 S. 4 und Urk. 10/37).
         Aber auch die Charakterisierung der Art der noch zumutbaren Arbeiten fällt in den Berichten der behandelnden Ärzte und des Kreisarztes vergleichbar aus. So wurden im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik F.___ vom 27. August 2001 Limitierungen im längeren Gehen oder Stehen, im wiederholten Treppenlaufen, im Ausführen von knienden oder kauernden Tätigkeiten und im Heben und Tragen von Lasten über 10-15 kg speziell über Taillenhöhe aufgezählt (Urk. 10/27 S. 4). In vergleichbarer Weise mutete Dr. E.___ dem Beschwerdeführer in der Beurteilung vom 22. November 2001 zu, während einer Dauer von bis zu 45 Minuten ununterbrochen zu gehen oder zu stehen, wobei Einschränkungen im Begehen von Treppen bestünden und das Gehen in unwegsamem Gelände sowie das Besteigen von Leitern zu vermeiden beziehungsweise überhaupt nicht möglich sei. Auch das Einnehmen der Hocke schloss Dr. E.___ weitgehend und das Niederknien sogar ganz aus, hingegen erachtete er das Tragen von Lasten von bis zu 15 kg über kurze Strecken und auf guter Unterlage für möglich. Für etwa einen Drittel der Arbeitszeit empfahl Dr. E.___ die sitzende Position, bei der jedoch von Zwangsstellungen der Beine, insbesondere in grösserer Flexion, abgesehen werden müsse (Urk. 10/38). Dr. C.___ gelangte in seiner Beurteilung vom 25. Oktober 2002, die er offenbar anhand der Befunde vornahm, wie sie bis Ende Dezember 2001 vorlagen (vgl. Urk. 10/80 S. 1), im Wesentlichen zum selben Zumutbarkeitsprofil. Nur das Lastentragen mutete er dem Beschwerdeführer nicht in gleichem Ausmass zu; seiner Auffassung nach war eine Belastung mit Gewichten von über 5 kg nur beschränkt zumutbar und eine Belastung mit Gewichten von über 10 kg nicht geeignet (Urk. 10/80 S. 2 zu Frage 2c). Ausserdem riet er nach jeweils 30 Minuten Verharren in sitzender Stellung zu einem Unterbruch (Urk. 10/80 S. 1 zu Frage 2a). Im Bericht vom Januar/März 2003 modifizierte Dr. E.___ in Anbetracht der Entwicklung der Verhältnisse bis Januar/März 2003 seine vorangegangene Zumutbarkeitsbeurteilung dahingehend, dass er nunmehr zu einer Tätigkeit riet, die mindestens während der Hälfte der Arbeitszeit im Sitzen verrichtet werden könne. Ausserdem wiederholte er, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben müsse, die Kniestellung gelegentlich zu ändern, und empfahl ihm zudem, in Annäherung an die Ansicht von Dr. C.___, etwa stündlich einige Schritte zu tun. Auch hinsichtlich der Verrichtung des Lastentragens näherte sich Dr. E.___ der Auffassung von Dr. C.___ immerhin soweit an, dass er dem Beschwerdeführer wenigstens auf Treppen keine Lasten von über 5 kg mehr zumutete, wogegen ihm auf guter und ebener Unterlage das Tragen von Lasten von 10-15 kg nach wie vor als zumutbar erschien (Urk. 10/85 S. 4).
         Damit müssen auf jeden Fall Tätigkeiten, die häufige Positionswechsel zulassen und kaum oder nur selten mit dem Tragen von - leichten - Lasten verbunden sind und die im Übrigen den dargelegten, einheitlich beschriebenen Anforderungen entsprechen, als qualitativ geeignet und somit zumutbar betrachtet werden. Dies anerkannte grundsätzlich auch der Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 5). Unbegründet ist seine Einwendung, Dr. E.___ habe bei der Zumutbarkeitsbeurteilung zu Unrecht einen fiktiven Arbeitnehmer im Alter von etwa 40 Jahren im Auge gehabt (vgl. Urk. 1 S. 4, Urk. 19 S. 4). Aus den Darlegungen im Bericht vom Januar/März 2003 geht vielmehr nur hervor, dass Dr. E.___ das Alter des Beschwerdeführers korrekterweise insoweit ausgeklammert hat, als sich dieses in invaliditätsfremder Weise ungünstig auf die Stellensuche und auf die Umschulungsmöglichkeiten auswirkt. Hingegen bestehen trotz der etwas missverständlichen Formulierung, es seien "lediglich die Kniegelenke mit Extrapolation auf ein mittleres Lebensalter" zu berücksichtigen (vgl. Urk. 10/85 S. 4), keine Anhaltspunkte dafür, dass Dr. E.___ bei der Zumutbarkeitsbeurteilung auch altersbedingte Veränderungen im physischen Zustandsbild ausgeklammert hätte, wie dies nur im Rahmen der Invaliditätsbemessung nach Art. 28 Abs. 4 UVV zulässig wäre (vgl. BGE 122 V 422 Erw. 4b).
2.5.3   Zur Frage nach dem quantitativen Umfang, in dem der Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeiten der dargelegten Art zu verrichten und eine entsprechende Leistung zu erbringen in der Lage ist, äusserte sich Dr. E.___ in seiner Beurteilung vom 22. November 2001 nicht explizit, sondern er beschränkte sich auf die Darstellung des oben beschriebenen Zumutbarkeitsprofils (Urk. 10/38). Näheren Aufschluss zur Leistungsfähigkeit geben erst die Ausführungen von Dr. C.___ in seinem Schreiben vom 25. Oktober 2002. Dr. C.___ bejahte darin die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit im Sinne des Zumutbarkeitsprofils von Dr. E.___ vom November 2001 zugemutet werden könne (Urk. 10/81 S. 2 Frage 2a, Urk. 10/80 S. 1 zu Frage 2a), und attestierte dem Beschwerdeführer auch für das selber definierte Zumutbarkeitsprofil eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (Urk. 10/81 S. 2 Frage 2c, Urk. 10/80 S. 2 zu Frage 2c).
         Wie der Beschwerdeführer zutreffend bemerken liess (Urk. 1 S. 5), gab Dr. C.___ seine Beurteilung allerdings aufgrund der Befunde ab, wie sie im Dezember 2001 vorgelegen hatten (vgl. Urk. 10/80 S. 1), und nach dem oben Ausgeführten hatte sich im Laufe des Jahres 2002 eine gewisse Verstärkung der Arthrose im linken Knie eingestellt. Immerhin hatte aber Dr. E.___ schon in seiner Beurteilung vom 22. November 2001 festgehalten, dass die Belastbarkeit des linken Kniegelenks aufgrund des festgestellten Osteonekrosebefundes stark vermindert sei (Urk 10/38 S. 1), und diese Beurteilung hatte Dr. C.___ bei der Verfassung des Schreibens vom 25. Oktober 2002 vorgelegen (vgl. Urk. 10/81 S. 2 Frage 2a). Die Beurteilung von Dr. C.___ trägt somit der grösseren Beeinträchtigung des linken Knies im Vergleich zum rechten Knie in einem grossen Mass bereits Rechnung. Unter diesen Umständen muss die Aussage von Dr. E.___ im Bericht vom Januar/März 2003, er sehe nach wie vor keinen Grund, der gegen das Einhalten einer wöchentlichen Arbeitszeit von etwa 42 Stunden spräche (Urk. 10/85 S. 4), trotz Fehlens einer expliziten Leistungsfähigkeitsangabe als Attest einer 100%igen Arbeitsfähigkeit verstanden werden und ist auch nicht anzuzweifeln, zumal Dr. E.___ das Schreiben von Dr. C.___ vom 25. Oktober 2002 bei der Verfassung seines neuesten Berichts kannte und auch darauf einging (vgl. Urk. 10/85 S. 3 und S. 4). Dass die Beurteilung von Dr. C.___ in die Ausführungen von Dr. E.___ eingeflossen ist, entkräftet im Übrigen auch den Vorwurf in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 4), die Beschwerdegegnerin habe sich einseitig nur mit der kreisärztlichen Einschätzung auseinandergesetzt.
         Somit ist für den gesamten zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 27. März 2003 davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine optimal angepasste Tätigkeit im dargelegten Sinne grundsätzlich vollzeitlich verrichten kann und dabei grundsätzlich - mit gewissen Einschränkungen, auf die noch näher einzugehen ist - auch eine volle Arbeitsleistung erbringen kann.
2.6
2.6.1   Damit ist weiter zu prüfen, welche Erwerbseinbusse der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2002 infolge der gesundheitlich bedingten Aufgabe seiner bisherigen Tätigkeit und des Erfordernisses der Umstellung auf eine angepasste Tätigkeit der oben dargelegten Art erleidet.
2.6.2   Vorab ist festzuhalten, dass die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Vorschrift in Art. 16 ATSG (beziehungsweise Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) zu erfolgen hat und nicht nach der Sondervorschrift in Art. 28 Abs. 4 UVV über die Bestimmung des Invaliditätsgrades einer versicherten Person, die ihre Erwerbstätigkeit nach dem Unfall altershalber nicht mehr aufnimmt oder bei der sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt. So wurde der Beschwerdeführer im massgebenden Jahr des Rentenbeginnes erst 58 Jahre alt und war somit damals höchstens an der untersten Grenze des vorgerückten Alters von "rund 60 Jahren", wie es die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Auslegung von Art. 28 Abs. 4 UVV festgelegt hat (vgl. BGE 122 V 418, 122 V 426, je mit Hinweisen). Des Weiteren bestehen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit bei seiner langjährigen Arbeitgeberin vorwiegend aus Altersgründen aufgegeben hätte. Der Hinweis von Dr. E.___ im Bericht vom 24. September 2001, der Beschwerdeführer habe sich in seinen Augen damit arrangiert, vorzeitig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden (vgl. Urk. 10/30 S. 2), lässt entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 23 S. 4) für sich allein auf jeden Fall noch nicht auf eine vor allem altersbedingte Berufsaufgabe schliessen. Denn im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom September 2001 hatte der Beschwerdeführer immerhin schon während eineinhalb Jahren mit Beschwerden zu kämpfen gehabt, die von den Ärzten einhellig als eindeutig unfallbedingt eingestuft wurden. Es ist sodann auch nicht ersichtlich, dass die erlittenen Beeinträchtigungen an den Knien den Beschwerdeführer im mittleren Alter weniger stark in seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt hätten. Denn es ist nirgendwo davon die Rede, dass der Beschwerdeführer als jüngere Person die Einsatzfähigkeit im bisherigen Beruf als Reinigungsmitarbeiter eher wieder hätte erlangen können. Dr. E.___ wies im Bericht vom Januar/März 2003 vielmehr nur darauf hin, dass wegen des Alters und der Ausbildung des Beschwerdeführers von einer Umschulung abgesehen worden sei (Urk. 10/85 S. 4). Wie jedoch bereits ausgeführt worden ist, wird dem Beschwerdeführer ungeachtet seines Alters zugemutet, auch ohne die Durchführung von Umschulungsmassnahmen eine gesundheitlich angepasste Tätigkeit aufzunehmen.
2.6.3   Das Valideneinkommen des Jahres 2002 in der Höhe von Fr. 71'463.-- (vgl. Urk. 10/55 S. 2, Urk. 2 S. 8) ergibt sich aus den Angaben der Arbeitgeberin vom 21. Januar 2002 unter der Rubrik "mutmasslicher Lohn ohne Unfall" (Urk. 10/46 S. 2) und ist unbestritten.
2.6.4   Das zumutbare Invalideneinkommen in der Höhe von jährlich Fr. 44'350.--, wie die Beschwerdegegnerin es in der Verfügung vom 13. Februar 2002 festgelegt (Urk. 10/55 S. 2) und im angefochtenen Einspracheentscheid bestätigt hat (vgl. Urk. 2 S. 8), basiert auf den Angaben zu fünf konkreten Arbeitsstellen der Arbeitsplatzdokumentation der SUVA (DAP; Urk. 10/51/1-5). In einem kürzlich ergangenen Grundsatzentscheid hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens anhand von wenigstens fünf realen Arbeitsplätzen zwar als zulässig erklärt, hat jedoch als zusätzliche Voraussetzung verlangt, dass diese fünf Stellen tatsächlich repräsentativ für die Verhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien (vgl. BGE 129 V 480 Erw. 4.2.2). Von den vorliegend vorgeschlagenen Arbeitsstellen erfordern deren vier eine sitzende Position mit dem Häufigkeitsgrad "sehr oft" (DAP Nr. 1094, DAP Nr. 1479, DAP Nr. 4763, DAP Nr. 3509); nur bei einer dieser vier Stellen kann die Arbeit wahlweise auch stehend ausgeführt werden (DAP Nr. 4763), während eine andere dieser Tätigkeiten offenbar nicht einmal das Einschalten von Pausen erlaubt (DAP Nr. 1094). Wie Dr. C.___ in seinem Schreiben vom 25. Oktober 2002 einleuchtend darlegte, handelt es sich bei den ausschliesslich sitzend zu verrichtenden Arbeiten indessen nicht um optimal angepasste wechselbelastende Tätigkeiten im dargelegten Sinne, und Dr. C.___ attestierte dem Beschwerdeführer daher für diese sitzenden Arbeiten lediglich eine Arbeitsfähigkeit von maximal 75 % (Urk. 10/81 S. 2 Frage 2b, Urk. 10/80 S. 2 zu Frage 2b). Damit bleiben als vollumfänglich geeignete Vorschläge lediglich zwei der beigebrachten Dokumentationen (DAP Nr. 2947 und DAP Nr. 4763). Diese beiden verbleibenden Vorschläge zeigen zwar, dass auf dem Stellenmarkt - anders als im Sachverhalt gemäss dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Mai 1995 (I 361/94; Urk. 20), auf das sich der Beschwerdeführer berief (Urk. 19 S. 2) - tatsächlich Tätigkeiten angeboten werden, deren Verrichtung mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers vereinbar ist. Die Einkünfte, die im Rahmen dieser zumutbaren konkreten Tätigkeiten erzielt werden können, erscheinen indessen zu wenig repräsentativ für den allgemeinen Arbeitsmarkt. Es ist daher angezeigt, das zumutbare Invalideneinkommen anhand der Tabellenlöhne zu ermitteln, wie sie für die Zeit ab 1994 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu entnehmen sind (vgl. BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweisen).
         In der LSE 2002 (S. 43 Tabelle TA1) ist für das massgebende Jahr 2002, das Jahr des Rentenbeginnes, für Arbeitnehmer des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) im Privaten Sektor ein Bruttomonatslohn von Fr. 4'557.-- angegeben (Lohn, über dem beziehungsweise unter dem sich 50 % aller Lohnangaben befinden [so genannter Zentralwert], unter anteilsmässiger Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und standardisiert auf 40 Wochenstunden). Umgerechnet auf die im Jahr 2002 betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden (vgl. Die Volkswirtschaft 8-2004, S. 94, Tabelle B9.2) resultiert ein Monatslohn von Fr. 4'751.-- beziehungsweise ein Jahreslohn von Fr. 57'012.--. Nach der höchstrichterlichen Praxis ist sodann dem Umstand, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen auch bei der Verrichtung einer an sich angepassten Tätigkeit in gewissem Masse eingeschränkt und dadurch erfahrungsgemäss gegenüber voll leistungsfähigen Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind, durch eine angemessene Reduktion des tabellarisch ermittelten Lohnes um bis zu 25 % Rechnung zu tragen (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5, 124 V 323 f. Erw. 3b/bb). Bei der Bemessung der vorliegend gerechtfertigten Reduktion ist in Betracht zu ziehen, dass Dr. C.___ dem Beschwerdeführer zwar für eine hypothetische, dem aufgestellten Anforderungsprofil vollumfänglich entsprechende Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte, dass er diese Einschätzung jedoch im Rahmen seiner Stellungnahme zu den vorgeschlagenen konkreten Arbeitsplätzen in gewissem Mass relativierte und auch bei den beiden als geeignet beurteilten Stellen nur von einer 80-100%igen Arbeitsfähigkeit sprach (Urk. 10/81 S. 2 Frage 2b, Urk. 10/80 S. 2 zu Frage 2b). Dies lässt entsprechend der zutreffenden Annahme in der Replik (vgl. Urk. 19 S. 3 f.) darauf schliessen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kaum Stellen vorhanden sein werden, die den Einschränkungen des Beschwerdeführers derart optimal angepasst sind, dass die erforderlichen gesundheitlichen Rücksichtnahmen und Positionswechsel ohne Verlust an Leistung vollumfänglich in den ordentlichen Arbeitsablauf integriert werden können. Dies gilt umso mehr, als sich nach dem oben Gesagten die Belastbarkeit des linken Knies im Laufe des Jahres 2002 noch leicht verschlechtert hat. Auf der anderen Seite ist aber auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer das Schweizer Bürgerrecht besitzt, was sich erfahrungsgemäss eher in einer lohnmässigen Besserstellung im Vergleich zu ausländischen Arbeitnehmern auswirkt, und dass er seine langjährige Berufserfahrung bei derselben Arbeitgeberin auch im Rahmen einer neuen Tätigkeit nutzbringend wird einsetzen können. In Anbetracht dieser Gegebenheiten rechtfertigt sich die Vornahme eines Abzugs von etwa 20 %, wie ihn die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid im Sinne einer Vergleichskontrolle gemacht hat (vgl. Urk. 2 S. 8).
2.6.5   Dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 38 %, entspricht ein Jahres-Invalidenlohn von Fr. 44'307.-- (62 % des Jahres-Validenlohnes von Fr. 71'463.--). Dieser Betrag ist gegenüber dem Jahreslohn gemäss LSE 2002 von Fr. 57'012.-- um 22,28 %, somit um mehr als 20 %, vermindert und trägt demnach den dargelegten Einschränkungen ausreichend Rechnung.
2.7     In Bezug auf die Rentenhöhe ist die Beschwerde daher abzuweisen.

3.       Es bleibt die Höhe der Integritätsentschädigung zu überprüfen.
3.1     In seiner Beurteilung vom 22. November 2001 (Urk. 10/39) stufte Dr. E.___ die Arthrose in den beiden Kniegelenken je als mässig im mittelschweren Bereich ein und ordnete den beiden Knien demgemäss einen Integritätsschaden von je 20 % zu, entsprechend dem mittleren Wert des Rahmens von 10-30 % für eine mässige Pangonarthrose nach der Tabelle 5 der SUVA-Richtwerte.
3.2     In Bezug auf das rechte Knie ging auch Dr. C.___ in seinem Schreiben vom 25. Oktober 2002 von einer mässigen Arthrose aus (Urk. 10/80 S. 1 zu Frage 1b). Unter Berücksichtigung des weiteren Befundes einer Instabilität des vorderen Kreuzbandes (5-15% bei einer mässigen Instabilität gemäss Tabelle 6 der SUVA-Richtwerte) gelangte er zu einem Integritätsschaden von mindestens 15 %. Da er diesen Wert als den oberen Ansatz der mässigen Arthrose bezeichnete, scheint er allerdings nicht den Rahmen von 10-30 % für eine mässige Pangonarthrose, sondern den Rahmen von 5-15% für eine mässige Femorotibial-Arthrose (Tabelle 5 der SUVA-Richtwerte) angewendet zu haben. Dr. E.___ wiederum bezeichnete den Zustand des rechten Knies in seinem Bericht vom Januar/März 2003 als unverändert und blieb demgemäss bei der Festsetzung des rechtsseitigen Integritätsschadens auf 20 % (Urk. 10/85 S. 5). Dieser Wert in der Mitte des Rahmens für eine mässige Pangonarthrose erscheint in Anbetracht dessen, dass das Schwergewicht der arthrotischen Veränderungen im femorotibialen Bereich liegt - in Bezug auf den femoropatellaren Bereich sprach Dr. C.___ in den Krankengeschichte-Auszügen vom 2. November 2001 und vom 8. Februar 2002 (Eintragungen vom 19. Oktober und vom 18. Dezember 2001) für beide Seiten nur von einem leichten retropatellären Reiben (Urk. 10/37 und Urk. 10/52) - sicher nicht als zu tief. Er steht sodann auch im Einklang mit der Praxis, wonach bei gleichzeitigem Vorliegen einer Arthrose und einer Instabilität derjenige Zustand für die Integritätsschadenbemessung massgebend sein soll, der die höhere Schätzung aufweist (vgl. Tabelle 5 und Tabelle 6 der SUVA-Richtwerte).
         Nähere Abklärungen zur Prognose für den Zustand am rechten Knie sind sodann entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 8) nicht angezeigt. Denn eine voraussehbare Verschlimmerung im Sinne von Art. 36 Abs. 4 Satz 1 UVV, die bei der Bemessung des Integritätsschadens zu berücksichtigen ist, setzt voraus, dass die Verschlimmerung im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung als wahrscheinlich prognostiziert wird, wogegen die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens nicht genügt (vgl. RKUV 1991 Nr. U 132 S. 308 f. Erw. 4b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen U. vom 11. November 2003, U 362/00, Erw. 4.2). Von einer wahrscheinlichen Verschlechterung des Zustandsbildes des rechten Knies gingen indessen weder Dr. E.___ noch Dr. C.___ aus. Sowohl die Aussage von Dr. E.___, Veränderungen am rechten Knie seien trotz der gegenwärtigen Stabilität in weiterer Zukunft nicht ausgeschlossen (Urk. 10/85 S. 4), als auch die Angaben von Dr. C.___, es sei nicht bekannt, ob auch rechts eine Osteonekrose auftrete, und der Integritätsschaden betrüge beim Auftreten einer solchen Osteonekrose oder bei Zunahme der Arthrose 30 % (Urk. 10/80 S. 1 zu Frage 1b), weisen vielmehr lediglich auf eine mögliche, nicht aber auf eine überwiegend wahrscheinliche Verschlechterung hin.
3.3     Was das linke Knie anbelangt, so stellte Dr. E.___ im Januar/März 2003, wie schon oben dargelegt, eine leichte Zunahme der Arthrosesymptomatik fest (Urk. 10/85 S. 2 f.) und bezifferte den Integritätsschaden dementsprechend neu mit 25 % (Urk. 10/85 S. 5). Er stufte das Ausmass der Arthrose aber immer noch als mässig ein. Demgegenüber sprach Dr. C.___ in Anbetracht der Osteonekrose, die sich auf der linken Seite entwickelt hatte, von einer "Verschlechterung zu einer schweren Arthrose", stützte sich bei der Bezifferung des Integritätsschadens allerdings trotzdem auf einen Rahmen von 10-30 % (Urk. 10/80 S. 1 zu Frage 1a), was darauf hindeutet, dass es sich bei diesem Rahmen wiederum um den Rahmen für eine isolierte Femorotibial-Arthrose, diesmal von schwerem Grad, handelt (vgl. Tabelle 5 der SUVA-Richtwerte). Angesichts dessen, dass die MRI-Untersuchung des linken Knies vom Oktober 2001 gemäss dem Bericht der Klinik G.___ neben Veränderungen im femorotibialen Bereich auch eine Verschmälerung des retropatellaren Knorpels ergeben hatte (vgl. Urk. 10/35), erscheint die Qualifikation der Schädigung im linken Knie als Pangonarthrose, wie sie Dr. E.___ vorgenommen hatte, als einleuchtend, und es ist somit der Rahmen von 10-30 % für eine mässige und der Rahmen von 30-40 % für eine schwere Arthrose anwendbar.
         Ungeachtet dessen, ob bereits zur Zeit der Beurteilungen durch Dr. C.___ und Dr. E.___ von einer mässigen Pangonarthrose an der oberen Rahmengrenze beziehungsweise von einer schweren Pangonarthrose an der unteren Rahmengrenze gesprochen werden muss, lässt die Aussage von Dr. E.___, dass mittelfristig eine Progredienz der linksseitigen Gonarthrose zu befürchten sei (Urk. 10/85 S. 4), auf jeden Fall eine künftige Verschlimmerung als wahrscheinlich und damit als voraussehbar im Sinne von Art. 36 Abs. 4 Satz 1 UVV erscheinen. Diese Beurteilung steht im Übrigen nicht im Widerspruch zum Vermerk "Vorhersehbar ist dies jedoch nicht" in der Integritätsschadensbemessung von Dr. E.___ vom November 2001 (Urk. 10/39). Denn dem inhaltlichen Zusammenhang nach bezog sich Dr. E.___ damals nicht in erster Linie auf die Vorhersehbarkeit der Verschlimmerung als solche, sondern vielmehr auf die Wahrscheinlichkeit, dass die Implantation einer Endoprothese vorgenommen würde. Es ist daher angebracht, den Integritätsschaden am linken Knie unter Berücksichtigung der vorhersehbaren Verschlimmerung auf 30 % festzulegen. Eine noch höhere Gewichtung rechtfertigt sich hingegen nicht, da auch im linken Knie die Symptomatik im femoropatellaren Bereich gegenüber derjenigen im femorotibialen Bereich im Hintergrund steht (vgl. wiederum Urk. 10/37 und Urk. 10/52). Ebenfalls richtig ist der Hinweis von Dr. E.___ im Bericht vom Januar/März 2003, dass die zusätzliche Gelenksinstabilität aufgrund der bereits zitierten Praxis zu keiner weiteren Erhöhung des Integritätsschadens führen kann (Urk. 10/85 S. 4 f.). Umgekehrt darf entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 8 S. 13) eine mögliche Verbesserung der Situation bei einer späteren endoprothetischen Versorgung nicht schadenmindernd berücksichtigt werden; dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, wonach für die Beurteilung des Integritätsschadens bei der Implantation von Endoprothesen auf den unkorrigierten Zustand abzustellen ist (RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
3.4     Aus der Addition der Integritätseinbussen von 20 % für das rechte Knie und von 30 % für das linke Knie resultiert an sich eine Integritätseinbusse von 50 %. Wenn jedoch Dr. E.___ den Gesamtschaden im Bericht vom Januar/März 2003 auf lediglich 45 % festgelegt hat (Urk. 10/85 S. 5), so ist dies auch unter Berücksichtigung der voraussehbaren Verschlimmerung auf der linken Seite nicht zu beanstanden. Denn zum einen leuchtet seine Darlegung ein, dass sich ein Wert von 50 %, entsprechend dem Wert für den Verlust eines Beines auf der Höhe des Oberschenkels (Anhang 3 zur UVV, Tabelle 4 der SUVA-Richtwerte), auch beim Vorliegen einer ganz erheblichen beidseitigen Arthrose nicht ohne weiteres rechtfertige (Urk. 10/85 S. 5), und zum andern erscheint der Integritätsschaden auf der rechten Seite mit 20 % als eher grosszügig bemessen.
3.5     Damit fragt sich weiter, wieweit gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVG eine Leistungskürzung wegen unfallfremder Faktoren vorzunehmen ist.
         In der Beurteilung vom 22. November 2001 war Dr. E.___ noch davon ausgegangen, dass beide Knie infolge einer vorbestandenen Varusstellung (so genannte O-Stellung; vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 1737) arthrotisch vorgeschädigt gewesen seien und dass dieser Vorschädigung auf beiden Seiten ein Ausmass von 50 % zukomme (Urk. 10/39 S. 1). Die vorbestandene beidseitige Varusstellung ist bereits im Krankengeschichte-Auszug von Dr. C.___ vom 7. September 2000 dokumentiert (Urk. 9/10) und ist daher nicht anzuzweifeln. Indessen gelangte Dr. E.___ im Rahmen der Analyse des Operationsberichts vom 9. Juni 2000 (Urk. 9/2) und der während der Operation angefertigten Videoprints in Übereinstimmung mit der Auffassung von Dr. C.___ (Urk. 10/64, Urk. 10/80 S. 1 zu Frage 1c) zur Beurteilung, dass das rechte Knie nicht wesentlich vorgeschädigt gewesen sei und sich eine entsprechende Kürzung hier nicht rechtfertige (Urk. 10/73 S. 2). Demgegenüber blieb er hinsichtlich der Schädigung am linken Knie beim ursprünglichen Kürzungsmass von 50 % und begründete diese Ansicht damit, dass sich am linken Knie nicht der unfalltypische sternförmige Einriss des Knorpels (vgl. für das rechte Knie Urk. 9/2 S. 2) gezeigt habe, sondern dass der bei der Operation festgestellte Riss längsverlaufend gewesen sei und dass die Art der Delaminierung des Knorpels typisch für einen degenerativen Prozess sei (Urk. 10/73 S. 2 f.). Dr. C.___ äusserte sich im Schreiben vom 25. Oktober 2002 mangels entsprechender Fragestellung zur Vorschädigung des linken Knies nicht, hingegen lassen der Eintrag in der Krankengeschichte vom 4. Februar 2002 (Urk. 10/71 S. 9 f.) und die Telefonnotiz von Dr. E.___ vom 7. März 2002 über das Gespräch mit Dr. C.___ (Urk. 10/64) darauf schliessen, dass Dr. C.___ auch die Schädigung am linken Knie zumindest als überwiegend unfallbedingt betrachtet; er wies darauf hin, dass in beiden Operationsberichten frische Schlagschäden dokumentiert seien - was angesichts des Unfallherganges, wie ihn der Beschwerdeführer am 2. April 2002 schilderte (Urk. 10/70), auch plausibel ist - und dass die Delaminierung des Knorpels auf der linken Seite nicht als klassisch im Sinne eines vorbestandenen Schadens einzustufen sei. Immerhin fällt auf, dass Dr. C.___ im Bericht über die Operation des rechten Knies ausdrücklich festhielt, es liege ein eindeutiger traumatischer Schaden vor (Urk. 9/2 S. 2), wogegen diese Bemerkung im Bericht über die Operation des linken Knies (Urk. 10/3) fehlt. Es leuchtet daher ein, dass Dr. E.___ für die linke Seite von einer gewissen vorbestandenen Schädigung ausging, zumal auch Dr. C.___ mit der Formulierung, ein entsprechender Abzug sei "nur sehr begrenzt" zu vertreten (Urk. 10/71 S. 10), auf jeden Fall nicht von vornherein jegliche prätraumatische Schädigung verneinte. Hingegen erscheint in Anbetracht der Beurteilung von Dr. C.___, der als Operateur einen direkten Einblick in das Zustandsbild unmittelbar nach dem Unfall hatte, eine Reduktion des linksseitigen Integritätschadens um die Hälfte als unangemessen hoch. Dies gilt umso mehr, als es nicht ohne weiteres einleuchtet, weshalb eine vorbestandene Fehlstellung identischen Ausmasses (vgl. Urk. 9/10) auf der einen Seite zu einem massiv grösseren Vorschaden als auf der anderen Seite geführt haben sollte. Hinzu kommt auch, dass das Ausmass der Schädigung am linken Knie massgeblich von der festgestellten Osteonekrose mitbestimmt wird, die Dr. E.___ mit der Arthroskopie und damit auch mit dem Unfall vom November 2000 in Zusammenhang brachte (vgl. Urk. 10/38 S. 1).
         Unter Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt sich eine Kürzung des Gesamtschadens von 45 % um lediglich 7 %, entsprechend etwa einem Viertel des Schadens, der auf das linke Knie entfällt.
3.6     In Bezug auf die Höhe der Integritätsentschädigung ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2003 demnach dahingehend zu ändern, dass dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 38 % zusteht.

4.       Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin im Sinne des weiteren Antrags des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 8) zur Übernahme der Kosten von Fr. 350.-- zu verpflichten ist, die Dr. C.___ für die Beantwortung des ihm unterbreiteten Fragenkatalogs mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 in Rechnung gestellt hat (Rechnung vom 30. Oktober 2002, Urk. 10/79). Die Beschwerdegegnerin hat sich in den Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheids gegen eine solche Verpflichtung ausgesprochen (Urk. 2 S. 10), so dass diese ohne weiteres als Gegenstand des vorliegenden Verfahrens zu betrachten ist.
         Die bis Ende 2002 in Kraft gewesene Vorschrift in Art. 57 UVV ermächtigte und verpflichtete den Unfallversicherer zur Einholung von medizinischen Gutachten. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu dieser Bestimmung rechtfertigte es sich unter gewissen Umständen, eine Untersuchung, die von der versicherten Person veranlasst worden war, einer vom Versicherer gestützt auf Art. 57 UVV angeordneten Begutachtung gleichzustellen und dem Versicherer die entsprechenden Kosten aufzuerlegen. Eine derartige Kostenauferlegung war gemäss dem höchsten Gericht namentlich dann angebracht, wenn sich der medizinische Sachverhalt erst aufgrund derjenigen Untersuchungsergebnisse schlüssig feststellen liess, welche die versicherte Person beigebracht hatte (vgl. RKUV 1994 Nr. U 182 S. 47 f. mit Hinweis). Diese Rechtsprechung ist seit dem 1. Januar 2003 in Art. 45 ATSG kodifiziert; nach Abs. 1 Satz 2 dieser Norm hat der Versicherungsträger Kosten für Massnahmen, die er nicht selber angeordnet hat, dennoch zu übernehmen, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
         Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hatte Dr. E.___ in der Beurteilung vom 22. November 2001 (Urk. 10/38) wohl ein qualitatives Zumutbarkeitsprofil aufgestellt, sich aber zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen einer solchen zumutbaren Tätigkeit nicht geäussert. Derartige quantitative Angaben sind erst der Beurteilung von Dr. C.___ vom 25. Oktober 2002 zu entnehmen. Wie ebenfalls schon dargelegt, kann auch die Aussage von Dr. E.___ im Bericht vom Januar/März 2003, dass nichts gegen das Einhalten einer wöchentlichen Arbeitszeit von etwa 42 Stunden spreche (Urk. 10/85 S. 4), erst in Verbindung mit der Leistungsfähigkeitsbeurteilung von Dr. C.___ als Attest einer grundsätzlich vollen Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten verstanden werden. Damit erscheinen die Angaben von Dr. C.___ im Schreiben vom 25. Oktober 2002 als unentbehrlich für die Festsetzung der vorliegend strittigen Leistungen. Die Beschwerdegegnerin hat daher die Kosten, die Dr. C.___ für die Verfassung dieses Schreibens in Rechnung gestellt hat, zu übernehmen.

5.       Nach Art. 61 lit. g ATSG haben der obsiegende Beschwerdeführer oder die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten, die nach dem zu beurteilenden Sachverhalt beziehungsweise nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
         Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien erscheint es als angemessen, dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2003 dahingehend geändert, dass dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 38 % zusteht und dass die Beschwerdegegnerin ihm die Kosten von Fr. 350.-- zu erstatten hat, die Dr. C.___ für die Beantwortung des ihm unterbreiteten Fragenkatalogs mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 in Rechnung gestellt hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12, Urk. 14 und Urk. 25
- Rechtsanwalt Mathias Birrer unter Beilage je einer Kopie von Urk. 12, Urk. 14 und Urk. 25
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).