Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 10. August 2004
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1956, war seit Februar 1989 bei der A.___ AG, B.___, als Standbau-Monteur angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 21. April 1995 stürzte er von einem rund vier Meter hohen Messegerüst und erlitt dadurch eine distale rechtsseitige Unterschenkeltrümmerfraktur mit Tibia-Mehrfragmentfraktur bis in die Sprunggelenkfläche und Impression der Tibialgelenkfläche, eine Innenknöchelfraktur und distale Fibulaschrägfraktur mit Biegungskeil. Die Verletzung wurde mittels Plattenosteosynthese behandelt (Urk. 12/1-2, Urk. 12/6). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. C.___, FMH für Chirurgie, am 26. Oktober 1995 bestanden noch Restbeschwerden bezüglich der Dorsalextension, Schwellungen und Belastungsschmerzen im Sprunggelenk. Im Übrigen verwies Dr. C.___ für eine weitere Beurteilung auf den Zeitpunkt der Entfernung des Osteosynthesematerials (Urk. 12/19). Dieser Eingriff erfolgte am 10. Mai 1996 (Urk. 12/31). Im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 5. September 1996 hielt Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, fest, es bestehe nach wie vor eine Einschränkung bezüglich Dorsalflexion. Auch die Beweglichkeit im unteren Sprunggelenk rechts sei gegenüber links noch massiv eingeschränkt, weshalb weiterhin physiotherapeutische Behandlungen indiziert seien. Für einen Fallabschluss sei es noch zu früh, denn es sei mit einer Verbesserung der Beweglichkeit im unteren Sprunggelenk zu rechnen (Urk. 12/44). Nach der kreisärztlichen Unersuchung vom 17. Februar 1997 vermerkte Dr. D.___, es bestünden praktisch dieselben Befunde wie in der letzten Untersuchung. Die Arbeit als Chefmonteur könne der Versicherte nicht mehr ausführen (Urk. 12/57).
Am 14. März 1997 sprach die SUVA dem Versicherten für die Folgen des Ereignisses vom 21. April 1995 eine Integritätsentschädigung von Fr. 9'720.-- (Integritätseinbusse von 10 %) zu (Urk. 12/61).
Mit Schreiben vom 26. Januar 1998 teilte Dr. med. E.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, der SUVA mit, im Laufe des Jahres 1997 sei es beim Beschwerdeführer zunehmend zu einer depressiven Entwicklung mit Beeinträchtigung des Selbstwertgefühls, mit deutlichen Ängsten, Appetitabnahme, Müdigkeit, Antriebslosigkeit und zunehmender Isolation gekommen, weshalb eine psychotherapeutische Behandlung indiziert sei. (Urk. 12/79). Mit Schreiben vom 20. Februar 1998 lehnte die SUVA eine Kostenübernahme für eine Psychotherapie mangels Unfallkausalität ab (Urk. 12/80).
Am 31. Juli 1998 untersuchte Dr. D.___ den Versicherten erneut. Es bestanden nach wie vor die beschriebenen Bewegungseinschränkungen. Die Folgen einer im März 1998 zugezogenen Verletzung an der rechten Tibiakante waren gemäss dem Bericht in der Zwischenzeit aber verheilt (Urk. 12/88).
Im Rahmen des parallel zum Unfallversicherungsverfahren laufenden Verfahrens bei der Invalidenversicherung teilte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten am 21. März 2001 mit, es werde ihm aufgrund der im Abklärungsverfahren festgestellten krankheitsbedingten Einschränkungen der erwerblichen Leistungsfähigkeit eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 70 % zugesprochen (Urk. 12/125 = Urk. 20/4, Urk. 20/1-2).
Am 25. Juni 2001 ersuchte der Versicherte bei der SUVA darum, auch das Unfallversicherungsverfahren abzuschliessen (Urk. 12/126).
Anlässlich einer weiteren kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. C.___ am 4. Oktober 2001 wurde die unfallbedingte erwerbliche Beeinträchtigung beurteilt (Urk. 12/139) und dem Versicherten mit Schreiben vom 29. Oktober 2001 mitgeteilt, da keine wesentlichen unfallbedingten erwerblichen Einschränkungen mehr bestünden, bestehe kein weiterer Anspruch auf Taggeldleistungen mehr, des Weiteren auch kein Rentenanspruch (Urk. 12/141). Mit Verfügung vom 9. November 2001 hielt die SUVA an der Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente fest (Urk. 12/148).
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, am 14. Dezember 2001 Einsprache, mit welcher er die Zusprechung einer Rente gestützt auf einen Erwerbsunfähigkeitgrad von mindestens 70 % beantragte, des Weiteren eine Erhöhung der Integritätsentschädigung und die Ausrichtung von Taggeldleistungen bis zum Rentenbeginn (Urk. 12/151). Diese Einsprache hiess die SUVA mit Verfügung vom 29. Juli 2002 in dem Sinne gut, als sie dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % eine Invalidenrente zusprach. Betreffend Integritätsentschädigung verwies sie auf die Verfügung vom 14. März 1997 (Urk. 12/168 = Urk. 169).
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Chopard, am 30. August 2002 wiederum Einsprache, mit welcher er die in der Einsprache vom 14. Dezember 2001 gestellten Rechtsbegehren erneuerte (Urk. 12/172). Im Einspracheentscheid vom 21. März 2003 trat die SUVA bezüglich Integritätsentschädigung und Taggeld auf die Einsprache nicht ein. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab (Urk. 12/188 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Chopard, am 27. Juni 2003 Beschwerde, mit welcher er die in den Einsprachen vom 14. Dezember 2001 und vom 30. August 2002 gestellten Rechtsbegehren wiederum erneuerte. Des Weiteren stellte er den Antrag, sein Rechtsvertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 19. September 2003 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Beschluss vom 28. Oktober 2003 wurde das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abgewiesen und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 14). Mit separater Verfügung gleichen Datums wurde der IV-Stelle aufgegeben, die Akten des Invalidenversicherungsverfahrens einzureichen (Urk. 15). Dieser Auflage kam die IV-Stelle am 19. November 2003 nach (Urk. 18/1-2, Urk. 19/1-2, Urk. 20/1-139).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Zunächst einzugehen ist auf die strittige Höhe des Invaliditätsgrades.
Der Einschätzung der Beschwerdegegnerin, es bestehe aufgrund der bleibenden unfallkausalen gesundheitlichen Beeinträchtigung ein Erwerbsunfähigkeit von 15 %, hält der Beschwerdeführer entgegen, es seien zu Unrecht die neben den somatischen unfallbedingten Beschwerden bestehenden psychischen Beschwerden nicht berücksichtigt worden. Aus dem von der IV-Stelle eingeholten psychiatrischen Gutachten ergebe sich, dass der Unfall zu einer depressiven Entwicklung geführt habe. Auch die Adäquanz sei gegeben, angesichts des Sturzes aus vier Metern Höhe, aufgrund der Schwere der Verletzung an der rechten unteren Extremität, angesichts der langen Heilungsdauer und der lange dauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit, welche bezüglich der bisherigen Tätigkeit andaure, sowie aufgrund der missglückten beruflichen Reintegration. Die Arbeitsfähigkeit betrage unter Berücksichtigung der psychischen Beschwerden höchstens 50 % (Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 12). Die Beschwerdegegnerin verneine die Berücksichtigung der psychischen Beschwerden bei der Feststellung des unfallbedingten Erwerbsunfähigkeitgrades zu Unrecht mit der Begründung, bereits mit Stellungnahme vom 20. Februar 1998 habe sie die Kausalität der Beschwerden verneint, was aber erst mit der Einsprache vom 14. Dezember 2001 in Frage gestellt worden sei. Das Schreiben vom 20. Februar 1998 sei formlos. Unwidersprochenen formlosen Mitteilungen sei nur mit Zurückhaltung eine Rechtskraft zuzubilligen, was umso mehr gelte, wenn es sich um eine Frage von grosser Tragweite handle. Aus welchen Gründen die Adäquanz der psychischen Beschwerden zu verneinen sei, habe die Beschwerdegegnerin in dem Schreiben im Übrigen nicht einmal näher begründet (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 6 f.).
2.2
2.2.1 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) kommt vorab Abrechnungen - namentlich solchen von Arbeitslosenkassen - trotz Fehlens formeller Verfügungsmerkmale materiell Verfügungscharakter zu. Der Eintritt der Rechtskraft ist bei solchen formlosen Verfügungen nur dann zu bejahen, wenn anzunehmen ist, die versicherte Person habe sich mit der getroffenen Regelung abgefunden, was der Fall ist, wenn sie sich nicht innert nach den Umständen gebotener und angemessener Überlegungs- und Prüfungsfrist dagegen verwahrt (Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 4 und N 9 zu § 13).
2.2.2 Im Lichte der genannten Grundsätze im Zusammenhang mit formlosen Verfügungen erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers als begründet. Zwar trifft es zu, dass eine Verwahrung gegen die Ablehnung der Kostenübernahme für eine Psychotherapie vom 20. Februar 1998 (vgl. Urk. 12/80) innert einer angemessenen Zeit hernach nicht erfolgte. Zu beachten ist aber, dass die Rechtsprechung formlose Verfügungen beschränkt auf Abrechnungen anerkennt, welche für die betroffene Person in der Regel einfach nachprüfbar sind und zumeist nur eine beschränkte Leistung über einen beschränkten Zeitraum betreffen. Bei weitergehenden Leistungen, oder wenn der Anspruch auf eine Leistung als solcher zu beurteilen ist, was zumeist mit der Beantwortung komplexerer Rechtsfragen verbunden ist, ist die Zuerkennung materiellen Verfügungscharakters beim Fehlen der formellen Verfügungsmerkmale hingegen nur äusserst zurückhaltend vorzunehmen.
Vorliegend relevant ist die Frage des Kausalzusammenhangs der beim Beschwerdeführer aufgetretenen psychischen Beschwerden, insbesondere der adäquate Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 21. April 1995, und somit die Frage Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit diesen gesundheitlichen Beschwerden überhaupt. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdegegnerin zur zu beurteilenden Frage der Kausalität der psychischen Beschwerden im Schreiben vom 20. Februar 1998 nur gerade mit einem Satz äusserte, das heisst die Adäquanz lediglich verneinte, ohne dies aber näher zu begründen. Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung kann dem formlosen Schreiben vom 20. Februar 1998 kein Verfügungscharakter mit der Wirkung des Eintritts der Rechtskraft nach unterbliebenem Widerspruch zuerkannt werden.
Diese Auffassung scheint nun auch die Beschwerdegegnerin zu teilen, denn in der Rentenverfügung vom 29. Juli 2002 verneinte sie formell den adäquaten Kausalzusammenhang der psychischen Beschwerden - allerdings ohne nähere Begründung (vgl. Urk. 12/169 S. 3). Im angefochtenen Einspracheentscheid verwies sie zwar wiederum nur auf das Schreiben vom 20. Februar 1998 (vgl. Urk. 2 S. 4 Ziff. 2 lit. b), nahm dann aber in der Beschwerdeantwort vom 19. September 2003 eine detaillierte Adäquanzbeurteilung hinsichtlich der psychischen Beschwerden vor (vgl. Urk. 11 S. 10 f. Ziff. 17.2).
2.3.
2.3.1 Nach dem Gesagten ist zur Frage der Kausalität der psychischen Beschwerden mit dem Unfall vom 20. April 1995, wozu sich nebst dem Beschwerdeführer nun auch die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren begründet geäussert hat (vgl. Urk. 1 S. 14 Ziff. 12, Urk. 11 S. 10 f. Ziff. 17.2), Stellung zu nehmen.
2.3.2 Nähere Angaben zu den psychischen Beschwerden ergeben sich aus dem von der IV-Stelle eingeholten Gutachten von Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. April 2000 (Urk. 20/40).
Die vom Gutachter beschriebene depressive Entwicklung seit dem Unfall vom 21. April 1995 ist gemäss der Beurteilung des Gutachters vor dem Hintergrund einer durch traumatische Erlebnisse in der Kindheit verursachten gravierenden Störung der Entwicklung und Sozialisation zu sehen. Mit grosser Anstrengung habe sich der Beschwerdeführer trotz schulischer Probleme und trotz Fehlens eines Berufsabschlusses bis zum Chefmonteur hochgearbeitet, jedoch belastet durch ständige psychosomatische Beschwerden und unter Anpassungs- und Verlustängsten leidend. Der Unfall vom 21. April 1995 habe dann zwar zu einer Entlastung, gleichzeitig aber auch zu einer depressiven Entwicklung geführt (Urk. 20/34 S. 11).
Im Sinne einer natürlichen Kausalität kann gestützt auf die Ausführungen von Dr. F.___ ein Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 21. April 1995 nicht ausgeschlossen werden.
2.3.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.3.4 Gemäss Unfallmeldung vom 18. Mai 1995 und Durchgangsarztbericht vom 21. April 1995 trat der Beschwerdeführer auf einem Kontrollgang im ersten Stock eines Messestandes auf eine nicht befestigte Bodenplatte und stürzte etwa vier Meter in die Tiefe auf den Boden der Messehalle (Urk. 12/1-2). Vom objektiven Geschehensablauf her muss das Ereignis als mittlerer Unfall eingestuft werden. Das Ereignis war weder von besonders dramatischen Umständen begleitet noch kann ihm eine besondere Eindrücklichkeit zugemessen werden. Die erlittene Verletzung, eine Unterschenkeltrümmerfraktur, stellt keine besonders schwere Verletzung dar, welche aus objektiver Sicht dazu geeignet wäre, eine psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die ärztliche Behandlung, sowohl betreffend die Behandlung der Primärläsion, als auch betreffend die Behandlung der verbliebenen Restbeschwerden, dauerte nicht ungewöhnlich lange. Es kam auch zu keiner Fehlbehandlung und weder der Grad noch die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit waren von besonderer Beachtlichkeit (vgl. Urk. 12/19, Urk. 12/44, Urk. 12/57, Urk. 12/88, Urk. 12/139). Festzustellen ist einzig das Zurückbleiben einer unfallbedingten Verminderung der Beweglichkeit des Sprunggelenks verbunden mit dem Auftreten von Beschwerden, vor allem bei grösseren Belastungen. Erhebliche und stets vorhandene Dauerbeschwerden bestehen indessen nicht (vgl. Urk. 12/139).
Nach dem Gesagten ergibt sich somit, dass die Voraussetzungen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs der psychischen Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 21. April 1995 nicht erfüllt sind. Die psychischen Beschwerden müssen somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als nicht unfallkausal eingestuft werden. Eine Leistungspflicht der Unfallversicherung mit Bezug auf diese Beschwerden ist mithin nicht gegeben.
2.4 Bezüglich der anerkanntermassen bestehenden somatischen Unfallrestfolgen und der diesbezüglichen Einschränkung der Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit respektive in einer Verweisungstätigkeit kann auf die Abschlussbeurteilung von SUVA-Kreisarzt Dr. C.___ vom 9. Oktober 2001 verwiesen werden. Dieser kam zum Schluss, dass für rein sitzende Tätigkeiten sowie für sonstige wechselbelastende mittelschwere Tätigkeiten keine funktionellen Einschränkungen bestünden, sofern letztere ebenerdig, mit einer Sitzphase von mindestens 40 % bis 50 %, ohne Kauerposition, ohne Anheben von Gewichten aus einer Kauerposition und ohne häufiges Treppensteigen, Besteigen von Leitern oder Arbeiten auf Gerüsten ausgeübt werden könnten. Zu vermeiden sei auch eine ganztägige Tätigkeit als Chauffeur, da die Einnahme einer Zwangshaltung des rechten Beins während eines ganzen Tages nicht zugemutet werden sollte (Urk. 12/139 S. 3 f.). Diese Zumutbarkeitsbeurteilung blieb unbestritten und es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass sie nicht angemessen wäre. Es ist somit davon auszugehen.
2.5
2.5.1 Das Valideneinkommen bezifferte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 29. Juli 2002 mit Fr. 77'500.-- (vgl. Urk. 12/169 S. 2, Urk. 12/166 S. 2). Sie stützte sich hierbei auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, der A.___ AG, bei welcher er im Zeitpunkt des Unfallereignisses im Jahre 1995 als Monteur für Standbauten angestellt war, gemäss denen der Beschwerdeführer ohne das Unfallereignis ab 1. Januar 2002, verglichen mit anderen Monteuren und bei gleicher Arbeit und Funktion, 13 x Fr. 5'500.-- pro Monat verdient hätte. Den Angaben ist des Weiteren zu entnehmen, da im Betrieb das Personal aufgestockt worden sei, fielen nunmehr für die Monteure weniger Überstunden an. Im Vergleich zu früher habe sich die Zahl der zu leistenden Überstunden halbiert und die Feiertags- und die Sonntagsentschädigung sei von 100 % auf 50 % reduziert worden. Generell variiere die Anzahl der Überstunden je nach Jahreszeit und Ausstellungsort. Im Durchschnitt würden den Monteuren Fr. 6'000.-- pro Jahr für geleistete Überstunden ausbezahlt (Urk. 12/157 = Urk. 12/158).
2.5.2 Das Abstellen auf das bei der A.___ AG ohne den Unfall voraussichtlich erzielte Einkommen für die Bemessung des Valideneinkommens wurde vom Beschwerdeführer an sich nicht in Frage gestellt; dies zu Recht. Es ist nicht ersichtlich, dass er ohne den Unfall die Stelle, welche er seit 1989 inne hatte, von sich aus aufgegeben hätte. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass das Arbeitsverhältnis, welches trotz der Folgen des Ereignisses vom 21. April 1995 zunächst unter Zuweisung anderer, körperlich weniger belastender Tätigkeiten, fortgesetzt wurde (vgl. Urk. 12/23, Urk. 12/40 = Urk. 12/41, Urk. 12/45, Urk. 12/55 = Urk. 12/56, Urk. 12/63-64), am 7. Juli 1997 aus strukturellen Gründen seitens der Arbeitgeberin gekündigt wurde (Urk. 12/68). Gleichzeitig ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne die funktionelle Beeinträchtigung durch die Folgen des Unfalles auch weiterhin in der angestammten Funktion als Monteur für Standbauten verblieben wäre.
2.5.3 Bemängelt wird vom Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin hätte abklären müssen, wie viele Überstunden ein Chefmonteur heute im Betrieb üblicherweise verrichte. Die von der Arbeitgeberin gemachten Angaben, wonach die Monteure heute weniger Überstunden zu leisten hätten, sei auf den Beschwerdeführer als ehemaliger Chefmonteur nicht anwendbar, sondern erklärtermassen nur auf die Monteure (Urk. 1 S. 13 Ziff. 11).
Richtig ist, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt als Chefmonteur tätig war (vgl. Urk. 12/15). Der Einwand ist aber gleichwohl nicht begründet. Die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin beziehen sich, wie Urk. 12/158 entnommen werden kann, ausdrücklich auf alle Monteure mit der gleichen Arbeit und in derselben Funktion wie der Beschwerdeführer beziehungsweise auf die von allen Monteuren zu leistenden Überstunden.
2.5.4 Nicht eingegangen zu werden braucht auf die von der Beschwerdegegnerin aufgeworfene Frage, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung weiterhin in der Lage gewesen wäre, Überstunden zu leisten (vgl. Urk. 2 S. 7 Ziff. 3 lit. d), wogegen sich der Beschwerdeführer verwahrte (vgl. Urk. 1 S. 13 Ziff. 11), denn aus dieser Erwähnung leitete die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Bemessung des Valideneinkommen im Ergebnis nichts ab.
2.5.5 Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Bezifferung des Valideneinkommens mit Fr. 77'500.-- nicht beanstandet werden kann. Gleichzeitig kann zusätzlich den Ausführungen der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid gefolgt werden, wonach aufgrund der bestehenden Unsicherheit bezüglich der voraussichtlich zu leistenden Überstunden von einem etwas höheren Valideneinkommen von Fr. 80'000.-- pro Jahr auszugehen sei (Urk. 2 S. 7 Ziff. 3 lit. d). Dies liegt durchaus im Ermessensbereich.
2.6
2.6.1 Das Invalideneinkommen bezifferte die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 29. Juli 2002 mit Fr. 66'300.-- (Urk. 12/168 S. 2, Urk. 12/166 S. 2). Sie stützte sich dabei auf fünf evaluierte leidensangepasste Tätigkeiten aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; Urk. 12/162-165). Mit einer Ausnahme (vgl. Urk. 12/165) beruhen die angegebenen Einkommensmöglichkeiten auf Erhebungen des Jahres 2002 (vgl. Urk. 12/162-164/A). Im Einspracheentscheid nahm die Beschwerdegegnerin zusätzlich eine Einkommensschätzung basierend auf der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (sog. Tabellenlöhne) vor. Diese ergab je nach Anforderungsniveau und unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ein mögliches Jahreseinkommen zwischen Fr. 59'000.-- und Fr. 84'000.--, wobei die Beschwerdegegnerin vom Mittelwert von Fr. 70'000.-- ausging (Urk. 2 S. 6 Ziff. 3 lit. c).
2.6.2 Im Zusammenhang mit der Bemessung des Invalideneinkommens macht der Beschwerdeführer zunächst geltend, es müssten nebst den somatisch bedingten Einschränkungen auch diejenigen aus psychischen Gründen berücksichtigt werden (Urk. 1 S. 13 f. Ziff. 12).
Da für die Bemessung der erwerblichen Einschränkung vorliegend lediglich unfallkausale gesundheitliche Beeinträchtigungen massgeblich sind, es bezüglich der psychischen Beschwerden aber am erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang gebricht, kann dem Einwand des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden. Zu Recht berücksichtigte die Beschwerdegegnerin somit allein die unfallkausalen somatischen Beeinträchtigungen.
2.6.3 Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, der Hinweis im Einspracheentscheid auf den Intelligenzquotienten gehe nicht an, da diese Angabe nicht erstellt sei. Im Übrigen sei die Entwicklung zum Chefmonteur kontinuierlich erfolgt. Bei der G.___ AG sei er zwar mit vielen Aufgaben betraut, der Lohn sei aber eher unterdurchschnittlich gewesen. Mehr als Fr. 44'000.-- könnte er auch dann nicht erzielen, wenn er nicht unter psychischen Beschwerden zu leiden hätte. Gemäss der Verfügung der IV-Stelle bestehe ein Invaliditätsgrad von 70 %. Dieser sei auch vorliegend verbindlich (Urk. 1 S. 14 f. Ziff. 13).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der von der Invalidenversicherung ermittelte Invaliditätsgrad von 70 % (vgl. Urk. 12/125) im vorliegenden Verfahren insofern nicht von Belang ist, als Grundlage der Invaliditätsbemessung bei der Invalidenversicherung auch die nicht unfallkausale psychische Beeinträchtigung war. Des Weiteren ist ohne Belang, dass die Entwicklung zum Chefmonteur kontinuierlich erfolgte. Ausschlaggegend ist, dass der Beschwerdeführer, ohne über eine eigentliche Berufsausbildung zu verfügen (vgl. Urk. 20/131), nicht nur im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bei der A.___ AG mit qualifizierteren Aufgaben betraut war (vgl. Urk. 20/74/2), sondern auch zuvor schon bei der G.___ AG (vgl. Urk. 20/74/4), und sich dadurch Fähigkeiten und Qualifikationen erwarb, welche er auch weiterhin in einer für ihn nach wie vor in Frage kommenden Tätigkeit, welche keine eigentliche Berufsausbildung voraussetzt, einzubringen vermag. Für die Annahme, dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht mehr als Fr. 44000.-- zu erzielen vermöchte, fehlen begründete Anhaltspunkte. Bei den zur Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogenen DAP-Profilen wurde im Übrigen nicht auf die erzielbaren Höchstlöhne, sondern auf die durchschnittlichen abgestellt. Dies kann nicht beanstandet werden. Inwiefern es sich beim von der Beschwerdegegnerin erwähnten Intelligenzquotienten des Beschwerdeführers um einen gesicherten Wert handelt, braucht bei dieser Sachlage nicht geklärt zu werden.
Die Bemessung des Invalideneinkommens kann nach dem Gesagten nicht beanstandet werden.
2.7 Der Einkommensvergleich unter Zugrundelegung der in der Verfügung vom 29. Juli 2002 angegebenen Einkommen (Valideneinkommen Fr. 77'500.-- und Invalideneinkommen Fr. 66'300.--) ergibt einen Invaliditätsgrad von 14,45 % (Fr. 77'500.-- ./. Fr. 66'300.-- = Fr. 11'200.-- x 100 % : Fr. 77'500.--). Der Einkommensvergleich unter Zugrundelegung der im angefochtenen Einspracheentscheid angegebenen Einkommen (Valideneinkommen Fr. 80'000.-- und Invalideneinkommen Fr. 70000.--) ergibt einen Invaliditätsgrad von 12,5 % (Fr. 80'000.-- ./. Fr. 70'000.-- = Fr. 10'000.-- x 100 % : Fr. 80'000.--). Die Zusprechung einer Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % ab 1. Oktober 1999 kann vor diesem Hintergrund nicht beanstandet werden.
3.
3.1 Zu den Anträgen des Beschwerdeführers betreffend Taggeldleistungen und Integritätsentschädigung ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen (vgl. Urk. 2 S. 7 f. Ziff. 5), dass dies nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheides ist, weshalb die genannten Rechtsverhältnisse im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht der Anfechtung unterliegen.
3.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Zu beiden Rechtsansprüchen hat sich die Beschwerdegegnerin geäussert (vgl. Urk. 2 S. 7 f. Ziff. 5, Urk. 11 S. 10 Ziff. 15-16) und beide stehe mit dem durch die Verfügung vom 29. Juli 2002 respektive mit dem Einspracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnis in einem Sachzusammenhang. Es ist somit zu prüfen, ob auch die Spruchreife in diesen Punkten gegeben ist.
3.3.2 Was den Taggeldanspruch bis zum Rentenbeginn betrifft, ist unklar, für welchen Zeitraum im einzelnen Taggeldleistungen beansprucht werden. In der Einsprache vom 14. Dezember 2001 (vgl. Urk. 12/151 S. S. 8 Ziff. 6), die sich auf die Verfügung vom 9. November 2001 bezog, mit welcher der Rentenanspruch noch verneint worden war (vgl. Urk. 12/148), beanstandete der Beschwerdeführer den Umstand, dass ihm ab September 1996 keine Taggelder mehr ausgerichtet worden seien, wobei er in der Zeit nach September 1996 offensichtlich teilweise auch Taggeldleistungen der Invalidenversicherung erhalten hatte. Aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Taggeldabrechnungen ergibt sich zudem, dass nicht nur in der Zeit vom 24. April 1995 bis 30. September 1996 Taggeldzahlungen erfolgten, sondern auch in der Zeit vom 8. Mai bis 16. August 1998 und in der Zeit vom 4. bis 22. November 1998 (Urk. 13/1-5). Der Streitpunkt lässt sich somit bereits aus den dargelegten Umständen nicht abschliessend beurteilen. Diesbezüglich stellte die Beschwerdegegnerin im Übrigen den Erlass eines separaten Entscheides in Aussicht (Urk. 2 S. 8 Ziff. 5 lit. b). Von einer Rechtsverweigerung kann mithin nicht gesprochen werden.
3.3.3 Eine Integritätsentschädigung ist aufgrund einer vorgängigen ärztlichen Stellungnahme festzusetzen, wie dies im März 1997 im Hinblick auf die in Rechtskraft erwachsene Verfügung betreffend Integritätsentschädigung vom 14. März 1997 unter dem Vorbehalt einer späteren Verschlechterung oder Arthrodese am oberen Sprunggelenk erfolgte (vgl. Urk. 12/59, Urk. 2/61).
Gemäss Art. 36 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung ist eine Revision möglich, wenn eine Verschlimmerung von grosser Tragweite eingetreten und diese nicht vorhersehbar gewesen ist. Eine wesentliche Verschlechterung der für die Zusprechung der Integritätsentschädigung relevanten mässigen Arthrose ist jedoch nicht eingetreten, wie die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den Kreisarztbericht vom 9. Oktober 2001 zutreffend hervorhob (vgl. Urk. 11 S. 10 Ziff. 15). Es wurde in der Zwischenzeit auch keine Arthrodese vorgenommen. Schliesslich kommt eine Erhöhung der Integritätsentschädigung unter Berücksichtigung der psychischen Beschwerden nicht in Frage, da es sich hierbei nicht um eine unfallkausale gesundheitliche Beeinträchtigung handelt.
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass zur Streitfrage der Revision der Integritätsentschädigung der Sachverhalt liquid und ein Entscheid möglich ist. Da keine Revisionsgründe vorliegen, besteht kein Anspruch auf Erhöhung der Integritätsentschädigung.
4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Zusprechung der Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 15 % nicht beanstandet werden kann, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet erweist. Mangels Revisionsgründen ist des weiteren der Anspruch auf eine Erhöhung der Integritätsentschädigung zu verneinen. Bezüglich Taggeldleistungen ist, wie sich aus dem in vorstehender Erwägung 3.3.2 ergibt, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).