Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2003.00129
UV.2003.00129

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär S. Gasser


Urteil vom 29. März 2004
in Sachen
C.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz
Postfach, 8085 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       C.___, geboren 1972, war durch ihren Arbeitgeber bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) obligatorisch unfallversichert, als sie am 19. September 1992 als Mitfahrerin in einem Personenwagen in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde und sich dabei neben Prellungen am ganzen Körper, eine Thoraxkontusion und ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule von geringem Ausmass zuzog (Urk. 7/Z1, 8/ZM1, 8/ZM4). In der Folge war die Versicherte bei Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, in Behandlung, welcher sie zur physiotherapeutischen Behandlung an B.___, dipl. Physiotherapeutin, überwies (Urk. 7/Z8, 7/Z20). Wegen verstärkten zervikalen Schmerzen verordnete Dr. A.___ am 4. Oktober 1993 erneut eine physiotherapeutische Behandlung, die nach zwölf Sitzungen zu einer mässigen Besserung der Schmerzen führte (Urk. 8/ZM3). Die Zürich übernahm bis am 18. November 1993 die Heilbehandlungskosten (Urk. 1, Urk. 2).
         Aufgrund erneuter Rückenschmerzen mit Ausstrahlungen in den Kopf, in die Arme und teilweise auch in die Beine begab sich die Versicherte am 23. Juli 2001 erneut zu Dr. A.___, welcher ihr wiederum Physiotherapie verordnete (Urk. 7/Z25, 8/ZM5). Mit Verfügung vom 7. Februar 2002 verneinte die Zürich ihre Leistungspflicht für die Behandlungen ab Juli 2001, da die neu gemeldeten Beschwerden nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 19. September 1992 stünden (Urk. 7/Z26). Mit Schreiben vom 6. Januar 2003 eröffnete die Zürich die Verfügung vom 7. Februar 2002 auch dem Krankenversicherer von C.___ (Urk. 7/Z42). Aufgrund der konsiliarischen Begutachtung durch Dr. med. D.___, Facharzt für Innere Medizin (Urk. 8/ZM7), wies die Zürich die Einsprache des Versicherten vom 4. März 2002 (Urk. 7/Z28, 7/Z31) mit Einspracheentscheid vom 31. März 2003 ab (Urk. 2, 3/7).
2.       Dagegen erhob C.___ am 30. Juni 2003 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 31. März 2003 (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2003 hielt die Zürich an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nach Eingang der Replik und Duplik (Urk. 11, 14) schloss das Gericht mit Verfügung vom 19. September 2003 den Schriftenwechsel (Urk. 15).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.3     Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
         Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
1.4     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
1.5     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin geht im angefochtenen Einspracheentscheid davon aus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die geltend gemachten Beschwerden mit dem Unfallereignis nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang stehen, auch den adäquaten Kausalzusammenhang verneint sie, weshalb seitens des Unfallversicherers für die neuerliche Behandlung ab Juli 2001 keine Leistungspflicht bestehe (Urk. 2, 3/1, 14).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, sie habe seit dem Unfallereignis stetig unter Schmerzen gelitten, welche sie aber mittels gezielter sportlicher Betätigung habe in einem erträglichen Rahmen halten können. Wie ihr Hausarzt Dr. A.___ in seinem Bericht dargelegt habe, seien die geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen und gemäss dem Arztbericht der Sport Clinic Zürich könne nicht nachgewiesen werden, dass die geklagten Beschwerden nicht auf den Unfall zurückzuführen seien (Urk. 1, 11).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die geklagten Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 19. September 1992 in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang stehen und die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat.
3.2    
3.2.1   In Bezug auf das erneute Auftreten der Beschwerden hat die Versicherte verschiedene Angaben gemacht. So hat sie in der Beschwerdeschrift ausgeführt, sie habe seit dem Unfall immer wieder unter Schmerzen im Nacken- und Rückenbereich gelitten (Urk. 1), gegenüber ihrem Hausarzt hat sie anlässlich der Untersuchung vom 23. Juni 2001 hingegen angegeben, die Schmerzen seien seit etwa vier Jahren vorhanden (Urk. 3/5, 8/ZM5), was sie so auch am 6. Dezember 2001 der Zürich telefonisch mitgeteilt hat (Urk. 7/Z25). Gegenüber Dr. B.___ erwähnte sie indessen am 28. November 2002, dass sie bereits im Jahr 1995 unter den erwähnten Schmerzen gelitten habe, weshalb sie bereits damals einen Rückfall habe anmelden wollen (Urk. 3/7 S. 2).
3.2.2   Bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Hergang der Geschehnisse ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach die so genannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, welche bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn die versicherte Person ihre Darstellung im Laufe der Zeit wechselt, kommt den Angaben, die sie kurz nach dem massgeblichen Geschehen gemacht hat, meistens höheres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 47 Erw. 2a mit Hinweisen).
3.2.3   Zu berücksichtigen ist zudem, dass Schilderungen anlässlich einer ersten Konsultation beim Hausarzt in der Regel unbefangen erfolgen und meist noch nicht durch versicherungsrechtliche Überlegungen geprägt sind. Hingegen sind Angaben im Rahmen eines durch die Versicherung angeordneten konsiliarischen Untersuchs vielfach durch entsprechende Überlegungen mehr oder weniger beeinflusst. Die spätere Schilderung von stets wiederkehrenden Schmerzen seit dem Unfallereignis beziehungsweise seit 1995 erscheint daher insgesamt weniger glaubwürdig, als jene zu Beginn, wonach die Schmerzen erst seit etwa 1997 aufgetreten seien, zumal die Versicherte dies auch gegenüber dem Unfallversicherer so dargetan hat.
3.3     Im Auftrag der Zürich erfolgte am 28. November 2002 eine konsiliarische Untersuchung und Beurteilung durch Dr. B.___, welcher ein leichtes, linksbetontes myofasziales Schmerzsyndrom im Bereich der Nacken- und Schulterregion sowie ausstrahlende zervikocephale Kopfschmerzen diagnostizierte. Einen Kausalzusammenhang zwischen dem Auffahrunfall und den seit 2001 erneut behandelten und bis heute andauernden Beschwerden erachtete Dr. B.___ einzig als möglich, wobei insbesondere die lange Latenzzeit gegen einen wahrscheinlichen Kausalzusammenhang spreche. Es sei daher wahrscheinlicher, dass im Rahmen des überdurchschnittlich aktiv betriebenen Sportprogramms Überlastungen der Hals- und Brustwirbelsäule sowie des Schultergürtels aufgetreten seien (Urk. 3/7).
3.4     Diese Einschätzung durch Dr. B.___ wird grundsätzlich auch im Untersuchungsbericht der Sport Clinic Zürich geteilt, wonach ein Zusammenhang der Beschwerden mit dem Auffahrunfall nicht ausgeschlossen werden könne. Bei der Beschwerdeführerin als Linkshänderin und linksbetontem Körperbild sei indessen auch eine Fehlbelastung der linken Körperhälfte bei den triathletischen Disziplinen, insbesondere dem Schwimmen, in Betracht zu ziehen, zumal solche Beschwerdebilder im sportmedizinischen Umfeld häufig anzutreffen seien. Dennoch kamen die Ärzte zum Schluss, dass der Unfallversicherer Leistungen zu erbringen habe, weil die „Nicht-Kausalität zum Unfall 1992 nicht erwiesen werden“ könne (Urk. 3/13 S.2).
3.5     Dr. A.___ führte die Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurück, wobei er ausführte, dass Zervikobrachialgien vor allem bei Personen mit ungenügendem Muskelaufbau und bei bestimmten Arbeitshaltungen, insbesondere bei Tätigkeiten mit dem Computer gehäuft auftreten würden. Da bei der Beschwerdeführerin keine solchen Risikofaktoren erkennbar seien, müsse ein Zusammenhang zum Unfallereignis als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, zumal beschwerdefreie Intervalle nach Unfällen regelmässig zu beobachten seien (Urk. 3/5)
3.6    
3.6.1   Mangels einer anderen Erklärung hat Dr. A.___ die Beschwerden letztlich auf das Unfallereignis zurückgeführt (Urk. 3/5). Er hat jedoch nicht in Betracht gezogen, dass die beschriebenen Beschwerdebilder in der Bevölkerung weit verbreitet sind und mannigfache Ursachen haben können. Insbesondere im sportmedizinischen Umfeld, also auch bei Personen mit gut aufgebauter Muskulatur, sind solche Beschwerdebilder aufgrund von Fehl- und Überbelastungen häufig anzutreffen, wie die Fachärzte der Sport Clinic erwähnt haben (Urk. 3/13). Aus der Tatsache, dass keine andere Erklärung für die nach einem Unfall wieder neu aufgetretenen Beschwerden zu finden ist, kann indessen nicht ohne weiteres - in Anwendung der Formel "post hoc, ergo propter hoc", wonach ein Gesundheitsschaden schon als durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 341 Erw. 2b/bb) - auf einen Zusammenhang mit den neu geklagten Beschwerden geschlossen werden.
         Die Beurteilung durch Dr. A.___ erscheint daher nicht überzeugend genug, um darauf abzustellen.
3.6.2   Gleichsam mit Dr. B.___, welcher ein Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis einzig für möglich hält (Urk. 3/7), kann auch der untersuchende Arzt in der Sport Clinic die Auffahrkollision als Ursache nicht gänzlich ausschliessen. Für den vorliegenden Fall, da eine neue Leistungspflicht aufgrund eines Rückfalls zur Diskussion steht, lässt sich jedoch aus der von ihm geäusserten Ansicht, dass nicht bewiesen werden könne, dass kein Zusammenhang zum Unfall bestehe, für den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den neuerdings geklagten Beschwerden nichts ableiten. Aus den Aussagen der Ärzte kann einzig geschlossen werden, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Schmerzsyndrom und dem Unfall zwar als möglich, aber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als erwiesen erscheint, daneben auch andere Ursachen, wie eine sportliche Fehl- oder Überbelastung denkbar sind, welche bekanntermassen und häufig zu solchen Beschwerdebildern führen (Urk. 3/7 S. 4, 3/13). Auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Schmerzen durch gezielte sportliche Tätigkeiten und eigene Therapiemassnahmen hat eindämmen können (Urk. 1), stützt die Annahme einer sportlichen Fehlbelastung, da gerade die Änderung im Trainingsablauf zu einer Linderung der Schmerzen geführt hat.
Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass während der langen Latenzzeit eindeutige und aktenmässig belegte Brückensymptome fehlen. Die jahrelangen, wiederkehrenden Beschwerden sind durch die Versicherte zwar behauptet worden, wurden aber weder belegt, noch haben sie in dieser Zeit zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt.
Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sind daher die geklagten Beschwerden mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs nicht auf das Unfallereignis vom 19. September 1992 zurückzuführen. Eine weitere Überprüfung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs kann somit unterbleiben. Ebenso ist von einer weiteren medizinischen Begutachtung kein anderes Ergebnis zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- C.___
- Zürich Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit (BAG)
- Klug Krankenversicherung, Gubelstrasse 22, Postfach, 6300 Zug
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).