UV.2003.00131
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Malnati Burkhardt
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 28. Mai 2004
in Sachen
H.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur
c/o Schuhmacher Gabathuler Pfändler Furthmann Laur Rechtsanwälte
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee
Sachverhalt:
1.
1.1 H.___, geboren 1970, war vom 1. Januar 1995 bis 31. März 1997 als Büroangestellte in Zürich bei der Z.___ AG tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert und wurde am 30. Mai 1996 als Beifahrerin in einem stehenden Auto vor einer Ampel von hinten angefahren und zog sich dabei eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu (Urk. 8/1-2, Urk. 8/51 S. 3).
1.2 Mit Verfügung vom 14. Juli 1997 (Urk. 8/21) stellte die SUVA gestützt auf die kreisärztliche Untersuchung vom 7. Februar 1997 (Urk. 8/16) ihre Leistungen per 30. Juni 1997 ein. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Rolf Schmid, Zürich, am 15. September 1997 Einsprache (Urk. 8/23). Zusätzlich reichte die Versicherte Berichte von Dr. med. A.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, (Urk. 8/26-28, Urk. 8/32) und einen audio-/neurootologischen Bericht von Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie Hals- und Gesichtschirurgie, vom 19. Februar 1998 (Urk. 8/29) ein. Am 28. September 1998 hiess die SUVA aufgrund der kreisärztlichen Beurteilungen vom 12. August (Urk. 8/34) und 21. September 1998 (Urk. 8/39) die Einsprache gut (Urk. 8/40).
1.3 Nach zahlreichen medizinischen Abklärungen und nach Untersuchung der erwerblichen Verhältnisse (vgl. Urk. 8/45-200) sprach die SUVA mit Verfügung vom 22. Mai 2002 der Versicherten ab 1. Mai 2002 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 53 % und eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 35 % zu (Urk. 8/207). Die dagegen erhobene Einsprache vom 24. Juni 2002 (Urk. 8/209) beziehungsweise vom 15. Januar 2003 (Urk. 8/222) wies die SUVA nach Einholung einer psychiatrischen Beurteilung vom 11. März 2003 (Urk. 8/226) mit Entscheid vom 1. April 2003 (Urk. 8/230 = Urk. 2) ab, soweit darauf eingetreten wurde.
2. Dagegen erhob die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, Zürich, mit Eingabe vom 2. Juli 2003 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 1. April 2003, die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von mindestens 55 %, eventualiter die Rückweisung zwecks ergänzender Abklärungen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2003 hielt die SUVA an ihrem ablehnenden Entscheid fest (Urk. 7). Am 11. September 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin wies im angefochtenen Einspracheentscheid darauf hin, gemäss Art. 82 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kämen dessen materielle Bestimmungen auf die bei Inkrafttreten am 1. Januar 2003 bereits laufenden Leistungen nicht zur Anwendung (Urk. 2 S. 3 Erw. 1), und sie wandte auf die Bemessung der Integritätsentschädigung die altrechtlichen materiellen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) an (Urk. 2 S. 3 Erw. 1).
1.2 Art. 82 Abs. 1 ATSG geht vom Prinzip aus, dass das Gesetz nur auf die nach seinem Inkrafttreten begründeten Rechtsverhältnisse Anwendung findet. Dabei ist als Rechtsverhältnis der durch die Entscheidung festgelegte Gegenstand zu betrachten. Anknüpfungszeitpunkt für die Anwendung neuen Rechts bildet mithin der Zeitpunkt des Entscheides über ein bestimmtes Rechtsverhältnis (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 82 Rz 4 mit Hinweisen), mithin der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung, weshalb vorliegend mit der Beschwerdegegnerin die altrechtlichen Bestimmungen anwendbar sind.
2. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes besteht kein Anspruch auf einen zweiten Schriftenwechsel; ein solcher kann, muss aber nicht angeordnet werden (§ 19 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). Nachdem die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten der Beschwerdeführerin bekannt sind und in den Rechtsschriften weitgehend die bereits im Einspracheverfahren geäusserten Standpunkte dargelegt wurden, besteht aus prozessökonomischer Sicht keine Veranlassung zu dem beantragten (vgl. Urk. 1 S. 8) zweiten Schriftenwechsel.
3.
3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3.
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
3.2 Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
3.3 Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Dabei werden die einzelnen Prozentzahlen zusammengezählt, selbst wenn keine Schädigung den Grenzwert von 5 Prozent erreicht. Die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der addierten Prozentzahlen den Wert von 5 Prozent oder mehr ergibt (RKUV 1989 Nr. U 78 S. 361). Die Bestimmung regelt grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versichert sind (BGE 113 V 58).
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist die Bemessung der Integritätsentschädigung. Der Invaliditätsgrad ist nicht umstritten.
4.2 In medizinischer Hinsicht stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
4.3 Die Beschwerdeführerin war am 30. Mai 1996 als Beifahrerin in eine Auffahrkollision verwickelt (Urk. 8/1). Die Erstbehandlung fand gleichentags im Universitätsspital Zürich statt (Urk. 8/2). Es entwickelten sich Nacken- und Kopfbeschwerden, die mittels Physiotherapie behandelt wurden (Urk. 8/4 S. 1-2). Am 16. August 1996 ergab eine kreisärztliche Untersuchung eine völlig verspannte muskuläre Situation, die Beschwerdeführerin trug einen Halskragen und konnte den Kopf kaum bewegen (Urk. 8/4 S. 2). Im November 1996 war die Halswirbelsäule ziemlich frei beweglich, es waren noch leichte Myogelosen und eine mässige Verspannung der Sternokleidomastoidei vorhanden (Urk. 8/10 S. 2). Am 4. und 9. Dezember 1996 erfolgten in der Schulthess Klinik, Zürich, Untersuchungen (Urk. 8/12-13). Man empfahl weiterhin eine konservative Therapie und stellte eine günstige Prognose. Hinweise für tiefgreifende Schädigungen lagen nicht vor (Urk. 8/13 S. 2). Ab 27. Mai 1997 nahm die Beschwerdeführerin ihre Arbeit wieder auf (Urk. 8/18). Sie klagte weiterhin über belastungsabhängige, migräniforme, linksbetonte Kopfschmerzen, Augenschmerzen links und über Verspannungen der Nackenmuskulatur (Urk. 8/16 S. 2).
4.4 Dr. med. A.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, nahm in der Zeit vom 29. August bis 8. Oktober 1997 in vier Sitzungen psychophysiologische Messungen vor (Urk. 8/26 S.1). In seinem Bericht vom 12. November 1997 kam er zum Schluss, dass die psychophysiologischen Messungen ein gutes Ergebnis erbracht hätten mit nur leichter Beeinträchtigung in Form einer Reaktionsverlangsamung (Urk. 8/27). Aufgrund der Dysphorie und den psychophysiologisch nachweisbaren Beeinträchtigungen der Reaktionszeit im Rahmen des Unfalls sei von einer leichten indirekten Hirnverletzung der zentrobasalen Strukturen auszugehen (Urk. 8/27 S. 2).
4.5 Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Otorhinolarynologie Hals- und Gesichtschirurgie, legte am 19. Februar 1998 dar, dass der Beschwerdekomplex der Beschwerdeführerin, der Verlauf und die objektivierbaren neuro-otologischen Befunde im direkten Zusammenhang mit dem Unfall vom 30. Mai 1996 stünden und mit dem cervico-encephalen Beschleunigungsmechanismus zu erklären seien. Vor allem die Schwindel- und Gleichgewichtsbeschwerden seien im Rahmen eines proprioceptiven Zervikalsyndroms erklärbar. Nach der erfolgten manualtherapeutischen Behandlung sollte eine neuro-otologische Verlaufskontrolle wegen der definitiven Abschätzung des Integritätsschadens, welcher zur Zeit neurootologisch bei zirka 10 % liege, erfolgen (Urk. 8/29 S. 6-7).
4.6 Dr. A.___ hielt in einem Schreiben zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 7. April 1998 fest, dass im jetzigen Zeitpunkt ein Endzustand noch nicht erreicht worden sei. In Anlehnung an die Einschätzung von Dr. B.___ würde er eine vorläufige Integritätsentschädigung gemäss UVG wie folgt beschreiben: Leichte Hirnfunktionsstörung (inklusive Dysphorie) von 20 % ergebe zusammen mit der geschätzten otoneurologischen von 10 % eine derzeitige Integritätsentschädigung gemäss UVG von 30 % (Urk. 8/32 S. 2).
4.7 Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Ärzteteam Unfallmedizin der Beschwerdegegnerin, hielt in seiner Beurteilung vom 12. August 1998 fest, da weder im konkreten Fall der Beschwerdeführerin noch generell bei sogenannten einfachen Distorsionstraumen im Rahmen von Heckkollisionen von einer namhaften Hirnverletzung mit bleibenden organischen Folgen auszugehen sei, könnten die von der Beschwerdeführerin geklagten und unter anderem von Dr. A.___ festgestellten Hirnfunktionsstörungen (inklusive Dysphorie) nicht als eine erhebliche Beeinträchtigung der Integrität identifiziert werden; hierzu fehle das voraussichtlich bleibende organische Substrat (Urk. 8/34 S. 2).
4.8 Am 25. Januar, 17. Februar und 5. März 1999 fanden neuropsychologische Untersuchungen durch Dr. phil D.___ statt (Urk. 8/51 S. 1). Dr. D.___ erhob den Befund einer leichten bis mittelschweren Funktionsstörung im Bereich bi-fronto-temporaler Strukturen mit Einbezug tieferer Strukturen (Hirnstamm; Urk. 8/51 S. 7).
4.9 Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, legte in seinem Gutachten vom 30. Januar 2001 dar, dass der Befund eines chronifizierten Whiplash-Syndroms in seinen drei Hauptfacetten zu beobachten sei: eine Halswirbelsäulenpathologie, kognitive Defizite und eine depressive Störung. In ICD-10-Normenklatur dürfe die Diagnose einer somatoformen Störung (F45) nicht gestellt werden. Die Störungen liessen sich durch den Unfall begründen. Es bestehe keine prämorbide Struktur von Krankheitswert, vielmehr ein chronisch akutes Verhalten aufgrund rezidivierender Schmerzen (ICD-10 R52, M54.9) und chronisch rezidivierender Kopfschmerzen (ICD-10 G44). Das psychische Krankheitsbild entspreche einer mittel bis schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, (F32.11 bis F32.21) verursacht durch die chronisch rezidivierenden Schmerzen. Das psychische Beschwerdebild habe sich in den Monaten nach dem Unfall entwickelt. Was ärztlich bezüglich Arbeitsfähigkeit festgestellt worden sei, sei der typische Ablauf: Trauma, Leistungseinbusse, dann Versuch, diese Leistungseinbusse zu kompensieren. Schliesslich, anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung im Frühling 1999, erlösendes Zurkenntnisnehmen, dass eine somatische Behinderung bestehe, die messbar sei und Eingestehen der Leistungseinbusse und Einpendeln in eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Dieses Beschwerdebild sei auf eine somatische Ursache zurückzuführen. Es handle sich nicht um eine psychogene Störung. Grundlage des jetzigen Krankheitsbilds seien die chronischen somatischen Beschwerden. Durch eine weitere psychiatrische Behandlung müsse nicht unbedingt eine Besserung des psychischen Gesundheitszustandes eintreten. Wahrscheinlich sichere der jetzige psychotherapeutische Aufwand die jetzige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Mehr sei vorläufig nicht zu erwarten. Die Beschwerdeführerin habe an ihrer jetzigen Stelle in einer 50%igen Arbeitsfähigkeit ihre Leistungsfähigkeit ausgelotet und eingependelt. Unfallfremde Faktoren hätten am heutigen psychischen Beschwerdebild nicht Anteil. Ohne Unfall wäre die Beschwerdeführerin unbeschwert lebenstüchtig. Was ihr zu schaffen mache, sei die körperliche Symptomatik. Vorläufig würden die behandelnden Ärzte leider keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit prognostizieren. Wahrscheinlich müsse zur Zeit von einem Erfolg gesprochen werden, wenn durch das jetzige psychiatrische und physiotherapeutische Angebot die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei 50 % gehalten werden könne (Urk. 8/141 S. 37-40).
4.10 Dr. med. F.___, Neurologie FMH, bei welchem die Beschwerdeführerin seit 1. Juni 1999 in Behandlung steht, legte in seinem Bericht vom 11. Dezember 2001 zuhanden der Beschwerdeführerin dar, die Beweglichkeit der HWS sei nach beiden Seiten, vor allem aber nach links, etwa hälftig eingeschränkt. Die Bewegung erfolge zum Teil auch zahnradartig. Die Reklination werde nicht durchgeführt, weil sofort Schmerzen und Übelkeit auftreten würden. Die Inklination sei hälftig eingeschränkt. Es bestehe eine Druckdolenz der nuchalen Muskelansätze und der Dornfortsätze, dann wiederum rechts paralumbosakral, mit ausgeprägtem Triggerpunkt. Die Beschwerdeführerin müsse aufstehen und herumlaufen, um die Schmerzen zu bekämpfen. Die Reflexe seien mittellebhaft und symmetrisch, keine sensomotorischen Ausfälle. Weitere Druckpunkte bestünden im Bereich der Glabella und der inneren Augenwinkeln beidseits. Anhand des bisherigen Verlaufs mit Chronifizierung sei keine namhafte Besserung mehr zu erwarten. Die Arbeitsfähigkeit betrage, auch im Sinne einer Invalidität, 50 %. Die Integritätsschädigung mit Einbezug der HWS, der neurovegetativen- und neuropsychologischen Symptomatik mit den oben beschriebenen Behinderungen schätze er auf 30 bis 35 % (Urk. 8/183 S. 1-2).
Am 8. März 2002 führte er aus, dass für eine leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörung laut Untersuchung von Dr. D.___ vom 9. April 1999 der Integritätsschaden mit 35 % bemessen werde. Eine aktuelle Einschätzung sei seines Wissens nicht mehr erfolgt. Die HWS-Affektion schätze er mit 2+ (geringe Dauer, Schmerzen, bei Belastung verstärkt, auch in Ruhe) beziehungsweise mit 5 bis 10 %. Die Arbeitsbedingungen seien laut Angaben der Beschwerdeführerin durch ergonomische Massnahmen verbessert worden. Daher betrachte er seine Einschätzung der Integritätsentschädigung von 30 - 35 % für realistisch (Urk. 8/197).
4.11 Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 11. Januar 2003 zuhanden der Beschwerdeführerin ein posttraumatisches cervico-encephales Syndrom nach cervico-cephalem Akzelerations-/Dezelerationstrauma im Rahmen der Heckkollision vom 30. Mai 1996 mit zentral-vestibulärer Funktionsstörung, visuo-oculomotorischer Funktionsstörung und cervico-proprio-nociceptiver Funktionsstörung bei vor allem multisegmentalen Läsionen der cervicalen zygoapophysialen Gelenke. Bei der jetzigen neuro-otometrischen Verlaufskontrolle im September/Oktober 2002 sei es vor allem im Sinne eines neuro-otometrischen Befundmonitorings darum gegangen, aktuelle Befunde, mit denen vom Januar 1998 (Bericht vom 19. Februar 1998, Urk. 8/29) zu vergleichen, den Kompensationszustand innerhalb des Gleichgewichtssystems zu objektivieren und anhand dieser Befunde den Integritätsschaden aus neuro-otologischer Sicht im Rahmen der SUVA-UVG Tabelle 14 erneut festzulegen. Er erklärte, dass beim Vergleich der Befunde aus dem Jahre 1998 mit den heutigen vom September/Oktober 2002 grundsätzlich zwei Tatsachen auffallen würden. Einerseits liege nach wie vor eine ausgeprägte und im Vordergrund stehende cervico-proprionociceptive Funktionsstörungskomponente bei dringendem Verdacht auf die multisegmentale Läsionen der cervicalen Facettengelenke vor und andererseits liege zum jetzigen Zeitpunkt ein Dekompensationszustand entlang der zentral-vestibulären Bahnen vor mit zentral-vestibulären Funktionsstörungen und visu-oculomotorischen Funktionsstörung, Befunde, welche vor fünf Jahren eher im Hintergrund gestanden seien. Trotz dieser leichten Verlagerung im Sinne einer bimodalen Funktionsstörung innerhalb des Gleichgewichtsystems seien die Ergebnisse des Schwindelhandicap-Index mit dem Wert von 78 % genau gleich ausgefallen. Zusätzlich müsse festgehalten werden, dass anhand der subjektiven und objektiven audiometrischen Testverfahren nach wie vor keine Anhaltspunkte für eine Funktionsstörung innerhalb des auditiven Systems vorlägen. Anhand der Beurteilung der subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin und des Schwindelhandicap-Index nach Jacobson könne man von einer mittelgradigen Schwindelsymptomatik ausgehen. Aufgrund der Beurteilung der objektivierbaren pathologischen Befunde anhand von vier Gruppen ergebe sich eine Gesamtzahl von 12 Punkten. Wenn man die subjektiven und objektiven Kriterien im Auswertungsschema eintrage, ergebe sich ein Integritätsschaden anhand der Tabelle 14 von 20 % (Urk. 8/219 S. 7-8).
4.12 Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, hielt in seinem Bericht vom 10. Februar 2003 fest, der Bericht von Dr. B.___ vom 11. Januar 2003 sei schlüssig. Dort werde der Integritätsschaden gestützt auf die Tabelle 14 der Integritätsschäden absolut korrekt geschätzt und mit 20 % angegeben. Dieser Beurteilung wie auch der Kausalitätsbeurteilung sei nichts anzufügen (Urk. 8/225).
4.13 Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, SUVA Versicherungsmedizin, nahm in ihrem Bericht vom 11. März 2003 Stellung zur Höhe des gesamten Integritätsschadens sowie eines allfälligen Integritätsschadens für psychische Beschwerden. Sie bezog sich dabei auf die bereits zusammengefassten Befundberichte und Schätzung der Integritätsschäden von neurologischer und neurootologischer Seite und zusätzlich auf das ausführliche psychiatrische Gutachten von Dr. E.___. Danach leide die Beschwerdeführerin unter einem chronifizierten whiplash Syndrom mit seinen drei Hauptfacetten, nämlich einer Halswirbelsäulenpathologie, kognitiven Defiziten und einer depressiven Störung. Die depressive Störung habe Dr. E.___ als mittelschwer bis schwer, verursacht durch die chronisch rezidivierenden Schmerzen, kategorisiert. Damit kämen sämtliche Behandler und Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin unter einer Reihe von Beschwerden leide, die alle als Symptome nach HWS-Distorsion beschrieben würden. Dazu gehöre die neurootologische Symptomatik, das Schmerzsyndrom, die kognitiven Funktionsstörungen und die depressive Symptomatik. Es handle sich hierbei also nicht um einzeln abgrenzbare Folgeschäden, sondern um einen Symptomenkomplex, der gesamthaft betrachtet werden müsse und bei dem sich die geschilderten Beschwerden gegenseitig beeinflussen würden. Dies sei auch das Prinzip der Integritätsentschädigung, die nach UVG gesamthaft geschätzt werde. Dr. B.___s getrennte, einzig und allein auf die ORL-Symptomatik reduzierte Schätzung des Integritätsschadens ändere daran nichts: Für die geklagten Beschwerden sei gesamthaft eine Integritätsentschädigung von 35 % geschuldet. Die Frage sei lediglich, von welcher Seite die Rechnung vorgenommen werde: Von Seiten der kognitiven Einbussen (die aus Schmerzen, Schwindel und depressiver Symptomatik resultieren würden); von Seiten der ORL-Symptomatik (hier betrüge der alleinige Schaden lediglich 20 %) oder von Seiten der depressiven Symptomatik (die eindeutig als reaktiv auf die Schmerzen beschrieben werde und ihrerseits zu den kognitiven Einbussen beitrage). Jeweils betrage der Maximalwert nicht mehr als 35 % (Urk. 8/226 S. 1-2).
4.14 Dr. F.___ erklärte am 24. Juni 2003 auf entsprechende Anfrage der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2003 hin, bei seiner Einschätzung seien die Stellungnahmen des Psychiaters und Dr. B.___ nicht vorgelegen. Die neuro-otologische Integritätsentschädigung sei auch von Dr. G.___ bestätigt worden. Ein Bericht des Psychiaters E.___ mit Prozenten der Integritätsentschädigung finde sich nicht in den Akten. Die Stellungnahme von Dr. I.___ beziehe sich hauptsächlich auf die Frage der Kumulation und nicht auf das fachpsychiatrische Problem der Integritätsentschädigung. Die Mediziner würden die notwendigen Angaben und Grundlagen der Einschätzung liefern. Hier seien vier Sparten beteiligt, HWS, Neuropsychologie, Neurootologie und Psychiatrie, welche teilweise ineinander greifen würden. Zusätzlich zu seiner Einschätzung sollte noch die Psychiatrie und Neurootologie berücksichtigt werden. Die Frage der Kumulation, welche von der Praxis angewandt werde, müsse wahrscheinlich auf medico-legalen Grundlagen vom Richter entschieden werden. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin beruhe auf der internen Beurteilung ihrer Psychiaterin. Er ziehe es jedoch vor, wenn hier der Richter entscheide (Urk. 3/4 S. 1-2).
5.
5.1 Gemäss Absatz 2 von UVV, Anhang 3 Ziff. 1 ist bei einer Mehrheit von Integritätsschäden die Entschädigung ebenfalls nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abzuleiten. In der Praxis wird sich empfehlen, zunächst die einzelnen Schäden gesondert zu beurteilen. Anschliessend ist anhand dieser Einzelwerte der Gesamtwert zu ermitteln. Dieser Vorgang stellt nicht immer eine einfache Addition der Einzelwerte dar. Um zu einem sachgerechten Resultat zu kommen, kann sich aber eine solche aufdrängen, insbesondere wenn es sich um voneinander völlig unabhängige Schäden ohne gegenseitigen Einfluss handelt. In anderen Fällen kann der Gesamtwert weniger als die Summe betragen, so wenn sich die verschiedenen Beeinträchtigungen - wie vorliegend - überlagern, so dass ein Teil der Beeinträchtigung doppelt entschädigt würde, wenn die Leistung nach der Summe berechnet würde (Thomas Frei, Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1997, S. 45).
5.2 Dr. I.___ hat im Sinne des vorstehend Dargelegten eine Gesamtbeurteilung vorgenommen. Dies ist insofern gerechtfertigt, als sich die verschiedenen in den Akten angeführten Schädigungen offensichtlich nicht eindeutig in einzelne Beeinträchtigungen, welche voneinander unabhängig wären, trennen lassen. Insbesondere Dr. E.___ erklärte, dass der Befund eines chronifizierten Whiplash-Syndroms in seinen drei Hauptfacetten zu beobachten sei, einer Halswirbelsäulenpathologie, kognitiven Defiziten und einer depressiven Störung (Urk. 8/141 S. 37). Ebenso führte Dr. F.___ aus, es seien die vier Sparten HWS, Neuropsychologie, Neurootologie und Psychiatrie beteiligt, welche teilweise ineinander greifen würden (Urk. 3/4).
Dr. I.___ ging - übereinstimmend mit allen vorhandenen Beurteilungen - davon aus, die Beschwerdeführerin unter einer Reihe von Beschwerden leide, die alle als Symptome nach HWS-Distorsion beschrieben würden. Es handle sich hierbei also nicht um einzeln abgrenzbare Folgeschäden, sondern um einen Symptomenkomplex, der gesamthaft betrachtet werden müsse und bei dem sich die Beschwerden gegenseitig beeinflussen würden (Urk. 8/226 S. 2).
5.3
5.3.1 In Bezug auf den Integritätsschaden für die Störungen des Gleichgewichtssystems legte Dr. B.___ am 11. Januar 2003 den Integritätsschaden aus neuro-otologischer Sicht in Anwendung der SUVA-Tabelle 14 (Integritätsschaden bei Störungen des Gleichgewichtssystems) in eingehender und nachvollziehbarer Weise auf 20 % fest (Urk. 8/219 S. 7). Dr. G.___ erklärte am 10. Februar 2003, die Einschätzung des Integritätsschadens gestützt auf die Tabelle 14 von Dr. B.___ vom 11. Januar 2003 sei schlüssig und absolut korrekt. Dieser Beurteilung sei nichts anzufügen (Urk. 8/225).
5.3.2 Dr. A.___ ging von einer Hirnverletzung aus (Urk. 8/28 S. 2) und schätzte die Integritätsschädigung aufgrund der leichten Hirnfunktionsstörung (inklusive Dysphorie) auf 20 % (Urk. 8/32 S. 2). Demgegenüber ging Dr. D.___ von einer leichten bis mittelschweren Funktionsstörung aus (Urk. 8/51 S. 7). Dr. C.___ stellte sich auf den Standpunkt, es sei von keiner namhaften Hirnverletzung auszugehen (Urk. 8/34 S. 2). Dr. F.___ schliesslich stützte sich ohne Begründung auf die Einschätzung von Dr. D.___ und erklärte, dass für eine leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörung laut Untersuchung von Dr. D.___ der Integritätsschaden 35 % betrage (Urk. 8/197).
5.3.3 Gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. E.___ entspricht das psychische Krankheitsbild einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome, verursacht durch die chronisch rezidivierenden Schmerzen. Dieses Beschwerdebild sei auf eine somatische Ursache zurückzuführen. Es handle sich nicht um eine psychogene Störung (Urk. 8/141 S. 38). Wenn gemäss dem Gutachten von Dr. E.___ die Beschwerdeführerin das Beschwerdebild auf eine somatische Ursache zurückzuführen ist, gelangt für die Bemessung des Integritätsschadens die SUVA-Tabelle 8 (Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Hirnverletzungen) zur Anwendung, was von der Beschwerdegegnerin auch nicht bestritten wurde, führte sie doch aus, die von Dr. A.___ diagnostizierte leichte indirekte Hirnverletzung würde isoliert gemäss SUVA Tabelle 8 betrachtet, einen Integritätsschaden von 20 % ergeben (Urk. 7 S. 4).
5.4 Die Unterscheidung zwischen einer Einbusse infolge einer leichten Hirnverletzung einerseits und einer allfälligen psychischen Beeinträchtigung ist vorliegend aus folgendem Grund hinfällig: Gemäss den Erläuterungen zur einschlägigen Tabelle 8 sind die psychischen und neuropsychologischen Einbussen nur dann entschädigungsrelevant, wenn sie auf einer organischen Ursache, mithin einer Hirnverletzung, beruhen. In diesem Fall ist die entsprechende Einbusse gemäss der Skala von Tabelle 8 als psychische Folge von Hirnverletzungen abzugelten, womit die beiden Komponenten (Hirnverletzung und psychische Einschränkung) entschädigungsmässig zusammenfallen. Fehlt es an einer organischen Ursache der psychischen Einbusse, fällt für diese eine Entschädigung gemäss Tabelle 8 definitionsgemäss gar nicht in Betracht. Denkbar wäre einzig eine eigenständige Qualifizierung der psychischen Einbusse im Sinne von BGE 124 V 29, wofür es jedoch offensichtlich an den nötigen Voraussetzungen fehlt (vgl. BGE 124 V 44 f. Erw. 5c/bb).
5.5 Zu Beantwortung der Frage nach der gesamthaften Einbusse ist somit davon auszugehen, dass die Störung des Gleichgewichtssystems für sich alleine bewertet gemäss Tabelle 14 mit 20 % veranschlagt wurde und die Einbusse gemäss Tabelle 8 auf 20 % (Dr. A.___) beziehungsweise 35 % (Dr. D.___).
Wie dargelegt, würde eine additive Berücksichtigung mehrerer Einbussen voraussetzen, dass es sich um voneinander völlig unabhängige Schäden ohne gegenseitigen Einfluss handeln würde (vorstehend Erw. 5.1). Gerade diese Bedingung ist jedoch vorliegend in ausgesprochenem Masse nicht gegeben, handelt es sich doch unbestrittenermassen um die kombinierten, einander bedingenden Folgen der erlittenen HWS-Verletzung (vorstehend Erw. 5.2).
Vor diesem Hintergrund hat Dr. I.___ zutreffend dargelegt, dass die Einbusse in keiner der in Betracht fallenden Dimensionen den Wert von 35 % übersteigt, sondern ihn teilweise (Gleichgewichtssystem) mit 20 % deutlich untertrifft, so dass der Schluss gerechtfertigt ist, dass die geklagten Beschwerden gesamthaft eine Integritätsschädigung von 35 %, jedoch keinen höheren Wert, zu begründen vermögen. Diese medizinische Beurteilung durch Dr. I.___ ist in Kenntnis und Berücksichtigung aller vorangegangenen Untersuchungen und Beurteilungen erfolgt. Da sie auch hinsichtlich der gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermag, ist auf sie abzustellen, zumal die Integritätsschädigung im Interesse der rechtsgleichen Behandlung medizinisch-theoretisch festzulegen ist (vgl. vorstehend Erw. 3.1).
5.6 Die Zusprache einer Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 35 % ist somit nicht zu beanstanden, womit der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Barbara Laur
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).