UV.2003.00132

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 30. Juni 2004
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
Barandun und Hess Rechtsanwälte
Seefeldstrasse 45, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       D.___, geboren 1966, war seit 1991 bei der A.___ GmbH als Manager - beziehungsweise Geschäftsführer (vgl. Urk. 8/35 S. 1) - beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 3. Mai 2000 zu Hause auf einer Treppe ausrutschte und mit dem Gesäss auf einem Tritt aufschlug (Urk. 8/1 Ziff. 3-5).
         Mit Verfügung vom 26. Februar 2002 stellte die SUVA die von ihr bis anhin erbrachten Leistungen per 3. März 2002 ein (Urk. 8/71). Die dagegen am 25. März 2002 erhobene Einsprache (Urk. 8/82) wies sie am 9. April 2003 ab (Urk. 8/108 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 9. April 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Vital Studer, Zürich, am 2. Juli 2003 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2003 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Am 17. September 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 10). Am 16. April 2004 zeigte Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Zürich, ihre Mandatsübernahme an (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f. Erw. 1-2). Darauf kann vorerst verwiesen werden.
1.2     Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, fällt der natürliche Kausalzusammenhang dahin, wenn und sobald der Gesundheitsschaden nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (RKUV 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b mit Hinweisen; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen A. vom 26. April 1995, U 172/94). Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich im angefochtenen Entscheid nicht mit anderslautenden medizinischen Beurteilungen auseinandergesetzt, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (Urk. 2 S. 11 f. Ziff. 10).
         Auf diese formellrechtliche Rüge ist vorab einzugehen.
2.2     Es entspricht allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, insbesondere dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Entscheidungsgründe dem Betroffenen bekannt sein müssen.  Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Sozialversicherungsorgan leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 118 V 58 Erw. 5b).
2.3     Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, zwischen den Kniebeschwerden und einem 1992 erlittenen Unfall bestehe zwar ein Kausalzusammenhang, jedoch schränkten diese die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ein (Urk. 2 S. 3 f. Erw. 3). Unter Hinweis auf eine ärztliche Begutachtung - unter anderem gestützt auf die medizinischen Vorakten (vgl. Urk. 8/94 S. 1-5) - verneinte die Beschwerdegegnerin sodann einen Kausalzusammenhang zwischen weiteren Beschwerden und dem 2000 erlittenen Unfall (Urk. 2 S. 4 f. Erw. 4).
         Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdegegnerin angeführte Begründung des angefochtenen Entscheids eine Gehörsverletzung darstellen sollte: Die Beschwerdegegnerin hat die ihres Erachtens wesentlichen Entscheidgründe dargelegt; auf die Kommentierung abweichender ärztlicher Beurteilungen konnte sie um so mehr verzichten, als die von ihr als massgebend erachtete Beurteilung in Kenntnis anderer ärztlicher Einschätzungen erfolgt ist und der Beschwerdeführer überdies ausführlich dazu Stellung genommen hatte (vgl. Urk. 8/106/1-2) und hatte Stellung nehmen lassen (vgl. Urk. 8/106/3), worauf die Beschwerdegegnerin ihrerseits wieder Bezug genommen hat (Urk. 2 S. 5 oben).
         Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich somit als unbegründet.

3.       Strittig ist, ob die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang mit einem bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfall stehen und ob sie bejahendenfalls seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen.
         Die Beschwerdegegnerin verneinte dies unter Hinweis auf entsprechende medizinische Abklärungen (Urk. 2 S. 4 f.). Der Beschwerdeführer vertritt unter Hinweis auf seines Erachtens anderslautende medizinische Einschätzungen den gegenteiligen Standpunkt (Urk. 1 S. 11 ff.).

4.
4.1     Die Akten enthalten folgende Angaben zu früheren Beschwerden des Beschwerdeführers: Gemäss seinen Angaben war 1990 arthroskopisch eine vordere Kreuzbandruptur links diagnostiziert worden. Am 28. Juni 1992 verletzte er sich beim Fussballspiel am linken Knie; er erlitt ein Distorsionstrauma mit anschliessendem Instabilitätsgefühl, worauf im Oktober 1992 eine Arthroskopie und eine vordere Kreuzbandplastik vorgenommen wurden. Im Oktober 1996 wurde ein Rückfall gemeldet und es wurde 1997 eine Nervenschädigung diagnostiziert, welche bei kalter Witterung Schmerzen auslöste und in der Folge mittels Infiltrationen, Bandagen und Schmerzmedikation behandelt wurde (Urk. 8/53, Urk. 8/94 S. 1 f.)
         2001 berichtete der Beschwerdeführer, dass am linken Kniegelenk im Winter - mit Ponstan beherrschbare - Beschwerden aufträten. Insbesondere im Sommer sei er seitens des linken Kniegelenks nicht beeinträchtigt (Urk. 8/38 S. 1 unten; vgl. Urk. 8/48 Mitte).
4.2     Am 3. Mai 2000 stürzte der Beschwerdeführer im Garten aus einer Höhe von zirka 1 m mit dem Gesäss auf eine Treppenkante und zog sich Kontusionen der Lenden- und der Brustwirbelsäule (LWS, BWS) zu (Urk. 8/38 S. 1 Mitte, Urk. 8/53 S. 1 Mitte).
         Die Erstbehandlung fand am Folgetag durch Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, Physikalische Medizin und Rehabilitation, insbesondere Rheumaerkrankungen, statt, der ein akutes posttraumatisches Lumbovertebralsyndrom (LVS) bei Verdacht auf Mikro-LWK5-Fraktur oder slipping disc diagnostizierte (Urk. 8/3 Ziff. 5; vgl. Urk. 8/7 S. 1 Mitte).
         Ein am 8. Juni 2000 erstelltes MRI der LWS ergab einen Status nach Morbus Scheuermann, einen anlagemässig eher engen (vgl. Urk. 8/14 S. 1 unten, Urk. 8/35 S. 2) ossären Spinalkanal, keinen Nachweis einer posttraumatischen ossären Läsion und eine kleine mediolateral rechts liegende Diskushernie (DH) L5/S1 mit kleinem Luxat im Recessus lateralis rechts, so dass sich eine Nervenwurzelreizung rechts von der Bildgebung her erklären liesse (Urk. 8/9).
         Nachdem der Beschwerdeführer neu über Schmerzausstrahlungen in beide Beine geklagt hatte, konsultierte Dr. B.___ am 28. Juni 2000 Prof. Dr. med. C.___, Wirbelsäulen/Rückmarkschirurgie, X.___ Klinik (Urk. 8/11), der am 29. Juni 2000 ausführte, der Vorfall L5/S1 sei wirklich klein, so dass die Aussichten einer konservativen Behandlung nicht schlecht sein dürften. Die Ursache (für die Beschwerden) im linken Bein, zumindest die radikulären Schmerzen, sei im Kernspintomogramm und im CT nicht zu sehen (Urk. 8/12).
         Am 27. Juni 2000 konsultierte der Beschwerdeführer die Schmerzambulanz der Rehaklinik Y.___. In deren Bericht vom 4. Juli 2000 (Urk. 8/14, vgl. Urk. 8/28) wurde als Diagnose ein Verdacht auf Facettensyndrom LWK5/SWK1 rechts und ein Verdacht auf einen neuromeningealen Reizzustand mit positiven Kanaldehnungszeichen genannt (Urk. 8/14 S. 1 Mitte). Da die Klinik nur schwer mit dem MRI-Befund in Einklang zu bringen sei, sei vorerst die Fortführung konservativer Massnahmen empfohlen (Urk. 8/14 S. 2 oben).
         In seinem Bericht vom 17. Oktober 2000 führte Dr. B.___ aus, die Behandlung sei am 31. August 2000 abgeschlossen worden und es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % vom 4. Mai bis 30. September 2000 (Urk. 8/27 Ziff. 3d und 4a).
4.3     Der Beschwerdeführer konsultierte weiterhin die Schmerzabteilung der Rehaklinik Y.___ (vgl. Urk. 8/33 Ziff. 3c). In deren Bericht vom 5. April 2001 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 8/35 S. 1 Mitte):
1. Nozizeptives Schmerzsyndrom im Bereich des lumbosakralen Übergangs, rechtsbetont mit Ausstrahlungen (nicht segmental) in beide Beine (Differentialdiagnose: Facettensyndrom, myofascial-ligamentär bedingt)
                   bei Status nach Sturz auf das Gesäss im Mai 2000
2. Chronisches gemischt nozizeptiv-neuropathisches Schmerzsyndrom des Musculus tibialis anterior und der Pereonalmuskulatur links sowie des Musculus peroneus communis links
                   bei Status nach vorderer Kreuzbandplastik vom Oktober 1992.
         Die bisherigen Behandlungen hätten nach Angaben des Beschwerdeführers keine Besserung gebracht (Urk. 8/35 S. 1 unten). Die am 19. März 2001 erhobenen bildgebenden Befunde hätten keinen Nachweis einer Spinalkanalstenose oder Neurokompression oder einer Fraktur ergeben, jedoch eine knickförmige Hyperlordose im lumbosakralen Übergang sowie leichte degenerative Veränderungen der Intervertebralgelenke L4/L5 und L5/S1 (Urk. 8/35 S. 2 Mitte). Ausser einer Schmerzmedikation könne dem Beschwerdeführer nichts Spezifisches angeboten werden. Bei einer ergonomischen Anpassung des Arbeitsplatzes sei vorstellbar, dass sich die Arbeitsfähigkeit von 50 % noch deutlich steigern liesse (Urk. 8/35 S. 2 unten).
         Im Mai 2001 durchgeführte weitere bildgebende Untersuchungen ergaben eine alters- und habitusentsprechende Sonographie des Abdomens und einen weitgehend unauffälligen und altersentsprechenden Skelettbefund ohne Nachweis eines Status nach wesentlicher ossärer Traumatisierung  (Urk. 8/37/1 = Urk. 8/43, Urk. 8/37/2).
4.4     Am 12. Juni 2001 untersuchte Kreisarzt Dr. med. E.___ den Beschwerdeführer (Urk. 8/38). Er stellte fest, subjektiv bestünden noch immer lumbale Beschwerden, die Nachtruhe sei nur noch gelegentlich gestört. Der Beschwerdeführer könne während zwei bis drei Stunden autofahren; die aktuelle Arbeitsunfähigkeit führe er auf die Rückenbeschwerden zurück. Seitens des linken Kniegelenks und des linken Unterschenkels seien zur Zeit keine Probleme vorhanden; ohne die Rückenprobleme könnte der Beschwerdeführer auch wieder Sport treiben (Urk. 8/38 S. 3 Mitte). Dr. E.___ empfahl eine Trainingstherapie und sah vor, dass, nachdem der Unfall mit der massiven Rückenkontusion nun bald 14 Monate zurückliege, die Kausalität und die Frage der Terminierung betreffend die Rückenprobleme spätestens im Frühherbst 2001 zu prüfen sei (Urk. 8/38 S. 3 unten).
         Am 27. August 2001 nahm der Beschwerdeführer ein Ergonomie-Trainingsprogramm in der Rehaklinik Y.___ auf, das er zu Gunsten eines in Aussicht genommenen berufsbegleitenden Programms am 25. September 2001 vorzeitig abbrach (Urk. 8/52 S. 2 Mitte). Im Austrittsbericht vom 1. Oktober 2001 wurde auf, allerdings unvollständige, klinische Anzeichen für das Vorliegen einer Spinalstenose hingewiesen (Urk. 8/52 S. 2 oben). Auffallend sei eine ausgeprägte und konsistent beobachtete erhebliche Intoleranz für eine lumbale Extension, was als Hinweis für eine somatisch-funktionelle Störung gewertet werden könne (Urk. 8/52 S. 2 unten). Bei zuverlässiger Leistungsbereitschaft und im Wesentlichen guter Konsistenz hätten die Beobachtungen auf eine gewisse Selbstlimitierung hingewiesen (Urk. 8/52 S. 2 f.). Die bisherige Tätigkeit als Geschäftsführer und andere, wechselbelastende Tätigkeiten wurden als ganztags, jedoch mit zusätzlichen Pausen von 4 Stunden, zumutbar erachtet, mithin eine Arbeitsfähigkeit von weiterhin 50 % attestiert (Urk. 8/52 S. 3 Mitte).
         Bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 31. Oktober 2001 stellte Dr. E.___ fest, subjektiv bestünden immer noch tief lumbale Beschwerden, die sich sowohl bei physischer als auch psychischer Belastung intensivierten (Urk. 8/53 S. 3 Mitte). Objektiv könne er am Rücken keinen pathologischen Befund erheben, subjektiv bestehe eine Klopfdolenz ab etwa L3 bis zum Sacrum und im Bereich der mittleren BWS. Neurologisch sei keine Ausfallsymptomatik zu finden. Betreffend das linke Kniegelenk scheine die Kreuzbandplastik suffizient zu sein, wobei der Beschwerdeführer im Gegensatz zur Untersuchung vom 12. Juni 2001 eine diffuse Druckdolenz über dem medialen und lateralen Gelenkspalt angebe (Urk. 8/53 S. 3 unten).
         Im Februar 2002 liess Dr. B.___ auf Ersuchen von Dr. E.___ zusätzliche Röntgenbilder anfertigen (vgl. Urk. 8/67-68). Gestützt auf diese Aufnahmen kam Dr. E.___ am 15. Februar 2002 zum Schluss, es bestehe keine Progredienz der degenerativen Veränderungen, die auf das Sturzereignis vom 3. Mai 2000 zurückzuführen wäre (Urk. 8/70 Mitte). Nach der aktuellen Lehrmeinung sei der organische Zustand des Rückens nach Verletzungen wie Prellung, Verstauchung oder Zerrung in der Regel sechs Monate beziehungsweise spätestens ein Jahr (bei degenerativen Veränderungen) nach dem Unfall soweit wieder hergestellt, wie er auch dann wäre, wenn sich der Unfall niemals ereignet hätte. 21 Monate nach dem Unfall sei, die Rückenproblematik betreffend, die Kausalität der vorhandenen Beschwerden zum Unfallereignis nicht mehr gegeben (Urk. 8/70 unten).
4.5     Laut einer Telefonnotiz von Dr. E.___ vom 13. März 2002 teilte ihm Dr. B.___ mit, seines Erachtens sei die seitens der Beschwerdegegnerin erfolgte Terminierung gerechtfertigt (Urk. 8/77). Gegenüber der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers führte Dr. B.___ am 19. März 2002 aus, seine objektiven Untersuchungsbefunde vom 16. März 2002 stünden nur möglicherweise in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 3. Mai 2000, und zwar insofern, als der Beschwerdeführer die LWS - bis auf die Reklinationsschmerzen - schmerzfrei bewege und sich keine neurologischen Ausfallerscheinungen mehr nachweisen liessen (Urk. 8/82/15 S. 3 f.). Die subjektive Schmerzausweitung Richtung BWS, Halswirbelsäule und Schultergürtel beidseits sei auf eine muskuläre Dekompensation in Anbetracht der langdauernden Fehlhaltung, der Rückenmuskelschonung und den damit zusammenhängenden, als Verspannung der paravertebralen thorako-lumbalen Muskulaturempfundenen Schmerzen, ohne dass diese objektiv verspannt sei, zurückzuführen. Alle diese Beschwerden könnten spontan, insbesondere bei lang andauerndem Trainingsmangel und - wie beim Beschwerdeführer - bei massivem Übergewicht auftreten. Auch die - ebenfalls diagnostizierten - Fibroostosen seien spontan bei übergewichtigen Patienten nachweisbar (Urk. 8/82/15 S. 4 oben). Die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers stünden überwiegend wahrscheinlich in natürlichem Kausalzusammenhang zum Unfall vom 3. Mai 2000 (Urk. 8/82/15 S. 4 unten). Ausgehend von den Beschwerden des Beschwerdeführers mit Sitz- und Stehschmerzen betrage dessen Arbeitsfähigkeit als Folge des Unfalls weiterhin nur 50 % (Urk. 8/82/15 S. 5 unten Ziff. 13), entsprechend einer maximalen Arbeitszeit von 5 Stunden täglich und 25 Stunden pro Wochen (Urk. 8/82/15 S. 6 Ziff. 14).
4.6     Dr. med. F.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, untersuchte den Beschwerdeführer am 14. März 2002 und diagnostizierte in ihrem Zeugnis vom 20. März 2002 ein posttraumatisches lumboradikuläres Reizsyndrom S1 rechts bei luxierter Diskushernie L5/S1 (Urk. 8/82/16 = Urk. 8/86, je Mitte). Aufgrund der Anamnese, insbesondere der vor dem Unfallereignis vollkommen blanden Rückenanamnese sei ein kausaler Zusammenhang mit dem Unfallereignis eindeutig bewiesen. Es sei nicht aussergewöhnlich, dass sich im Kontroll-CT vom März 2001 die vorher eindeutig festgestellte Diskushernie nicht mehr gezeigt habe, da es sich um ein Luxat handle, das sich entsprechend verschoben haben könne. Die aktuelle Klinik spreche eindeutig für das Vorhandensein des sogenannten Engpasssyndroms für die Wurzel S1, allerdings ohne neue Kompressionserscheinungen (Urk. 8/82/16 unten).
4.7     Am 15. August 2002 erstattete Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, ein Gutachten im Auftrag der Invalidenversicherung (Urk. 8/91). Der Beschwerdeführer berichte über dauernde Schmerzen, Tag und Nacht, hauptsächlich in der Kreuzgegend und sodann bis zu den Schulterblättern und in die Beine bis in die Knie ausstrahlend (Urk. 8/91 S.3). Dr. G.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 8/90 S. 6 oben):
— Zustand nach Sturz auf den Rücken ohne Nachweis einer Fraktur mit Verdacht auf Diskushernie L5/S1
— Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik links mit erheblicher Restinstabilität und neurogenem Schaden (Narbenneurom)
— Adipositas
— Somatoformes Schmerzsyndrom
— Sensibilitätsstörung im Bereiche des rechten und linken Beines
         Der Beschwerdeführer sei unverändert im bisherigen Arbeitsverhältnis und Aufgabenbereich tätig, allerdings zeitlich zu 50 %. Der Arbeitsplatz sei seinem Zustand sehr gut angepasst. Der Beschwerdeführer berichte, dass er nicht mehr als 1 Stunde anhaltend sitzen könne; auch beim Auto fahren trete nach einer Stunde ein Kribbeln im rechten Bein auf. Daher bewerte er, Dr. G.___, heute eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Durch Zusatzuntersuchungen zu überprüfen wäre, ob eine reine Bürotätigkeit abwechselnd an Schreibtisch und Stehpult zu etwa 70 % möglich wäre (Urk. 8/91 S. 6 Ziff. 5).
4.8     Am 14. November 2002 berichteten Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, und Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Neurologie, Gutachtenzentrum Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, über die von ihnen durchgeführte spezialärztliche Untersuchung (Urk. 8/94).
         Nach einer Aktenzusammenfassung (Urk. 8/94 S. 1-5) und der Schilderung der Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 8/94 S. 5-8) berichteten sie über die von ihnen erhobenen Befunde (Urk. 8/94 S. 8-11) und stellten folgende Diagnose (Urk. 8/94 S. 11 Mitte):

„-Lumbale Rückenbeschwerden vermutlich teilweise wegen konstitutionell engem lumbalen Spinalkanal (Spinalstenose?)
-Kleine rechtslaterale Diskushernie L5/S1 ohne radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptome, klinisch unbedeutend
-Zustand nach vorderer Kreuzbandplastik 1992 mit voller Stabilität, postoperative sensible Störungen (Ramus infrapatellaris des Nervus saphenus und peronaeus superfiscialis). Schnappphänomen wahrscheinlich wegen Verkalkung im proximalen Ligamentum patellae“


         In ihrer Beurteilung führten Dr. H.___ und Dr. I.___ an, das Kniegelenk sei eindeutig stabil geworden. Nach der Kreuzbandplastik sei eine Gefühlsstörung auf der Aussenseite des Knies aufgetreten, an die sich der Beschwerdeführer mittlerweile einigermassen gewöhnt habe. Ein weiteres Problem habe in einer erheblichen Wetterfühligkeit bestanden (Urk. 8/94 S. 12 f.).
         Im Vordergrund stünden lumbale Rückenschmerzen, die den Beschwerdeführer am meisten im Schlaf störten. Besonders störend seien regelmässig auftretende Gefühlsstörungen und Schmerzausstrahlungen (Urk. 8/94 S. 13 f.).
         Die neurologische Untersuchung habe ganz eindeutig kein radikuläres Syndrom ergeben. Einzelne Beschwerden könnten teilweise mit einer Spinalstenose erklärt werden; diesbezüglich seien die verschiedenen durchgeführten diagnostischen Massnahmen nicht ganz schlüssig (Urk. 8/94 S. 14).
         Dass die - vermutlich vorbestandene - lumbosakrale Diskushernie eine wesentliche Rolle in den Beschwerden spiele oder gespielt habe, sei unwahrscheinlich. Der Beschwerdeführer sei überzeugt, dass sich beim Sturz am Becken etwas verschoben habe (Urk. 8/94 S. 15).
         Der Beschwerdeführer habe ausführlich dargelegt, warum er nur noch die Hälfte seines vorherigen Pensums von 80 % leisten könne. Die Arbeit selber sei zwar körperlich nicht anstrengend und erlaube, mit gewissen Abstrichen, auch immer wieder Positionswechsel und Herumgehen. Über die Mittagszeit hinaus könne er aber schmerzbedingt nicht arbeiten, sondern müsse sich zwingend hinlegen, was allerdings nur eine bescheidene Beschwerdeverbesserung bringe. Dazu bemerkten Dr. H.___ und Dr. I.___, das sei nicht überraschend, denn die tägliche Liegedauer werde eher im Sinne eines Waddell-Zeichens als Gradmesser für (abnormes) Invaliditätsverhalten bewertet denn als diagnostisches oder gar therapeutisches Mittel für bandscheiben- und spinalstenosebedingte Beschwerden (Urk. 8/94 S. 15 f.).
         Aus dem aktuellen RMI (vgl. Urk. 8/96) sei ersichtlich, dass das Sakrum relativ flach gestellt sei. Dies sei sicher nicht erst nach dem Sturz entstanden. Die vermeintliche Verschiebung des Beckens dürfte wohl eher Ausdruck einer Schonhaltung (Vermeidung einer Hyperlordosierung) sein (Urk. 8/94 S. 16 oben).
         Therapeutisch habe dem Beschwerdeführer nicht viel angeboten werden können, ausser dem Hinweis auf eine Gewichtsreduktion und körperliche Aktivität (Urk. 8/94 S. 16 Mitte).
         Die Verletzung beim Unfall vom 3. Mai 2000 sei eine Weichteilprellung mit Hämatom gewesen. Die anfängliche Verdachtsdiagnose einer Fraktur lasse sich nachträglich nicht mehr halten. Die Diskushernie sei wahrscheinlich nicht durch diesen Sturz entstanden und wahrscheinlich, wenn überhaupt, nur zeitweise für die Beschwerden verantwortlich gewesen. Der Versicherung sei zu raten, Leistungen nur für die eigentliche Verletzung und vielleicht einen verlängerten Heilverlauf, das heisse höchstens für ein Jahr zu erbringen. Auch Dr. B.___ habe die von ihm im März 2002 erhobenen objektiven Befunde als nicht in einem mindestens wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. Mai 2000 stehend erachtet, sondern lediglich die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 8/94 S. 17). Es sei angezeigt, von einem Status quo sine auszugehen (Urk. 8/94 S. 18 oben).
         Die geklagten Kniebeschwerden seien eindeutig auf die vordere Kreuzbandverletzung und deren Behandlung zurückzuführen. Eine erhebliche Einschränkung in einer körperlich wenig belastenden Tätigkeit lasse sich damit jedoch nicht begründen (Urk. 8/94 S. 18).
4.9     Der Beschwerdeführer bemängelte telefonisch zahlreiche Stellen im Bericht über die spezialärztliche Untersuchung, worauf Dr. H.___ am 28. November 2002  eine präzisierende Aktennotiz erstellte (Urk. 8/98). Im Rahmen des Einspracheverfahrens erhob der Beschwerdeführer wiederum Einwände, die sich überwiegend auf die Schilderung seiner eigenen Angaben (Urk. 8/106/1 S. 1-6, Ziff. 1-25) und die Darstellung des Untersuchungsbefundes (Urk. 8/106/1 S. 6 f., Ziff. 26-41) bezogen.
4.10   Dr. B.___ beantwortete am 4. Februar 2003 Fragen, die ihm die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers unterbreitet hatte (Urk. 8/106/3) und führte unter anderem aus, eine Spinalkanalstenose könne radiologisch und klinisch ausgeschlossen werden, hingegen könne man von einem engen Spinalkanal ausgehen. (Urk. 8/106/3 S. 2; vgl. Urk. 8/106/4). Die von Dr. H.___ und Dr. I.___ gestellte Diagnose sei seines Erachtens, bis auf den Begriff „Spinalkanalstenose“, zutreffend (Urk. 8/106/3 S. 3 Ziff. 42). Bezüglich des Kniegelenks bestehe klinisch eine volle Stabilität der Kniegelenksbänder, die durch die kräftige Oberschenkelmuskulatur des Beschwerdeführers noch unterstützt werde. Der Beschwerdeführer insistiere jedoch darauf, dass eine Instabilität vorliege. Um diesbezüglich mehr Informationen zu haben, müsste ein MRI oder eine Arthroskopie veranlasst werden (Urk. 8/106/3 S. 3 Ziff. 43). Eine haltungsbedingte Flachstellung des Sakrums könnte nur mittels Vergleich von Aufnahmen vor dem Unfall bewiesen werden. Eine Fraktur oder Fissur als Ursache der Flachstellung würde sich im Skelettszintigramm vom 22. Mai 2001 bemerkbar gemacht haben (Urk. 8/106/3 S. 5 Ziff. 59). Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Diskushernie durch den heftigen Sturz vom 3. Mai 2000 ausgelöst worden sei, insbesondere angesichts des damaligen Körpergewichts von 116 kg. Ein Heilverlauf von mehr als einem Jahr wäre beim gegebenen engen Spinalkanal vorstellbar (Urk. 8/106/3 S. 5 Ziff. 65). Radiologisch bestünden keine Hinweise, dass der Unfall zu einer eindeutigen und bleibenden Schädigung der Wirbelsäule geführt hätte. Hingegen wäre es mittels eines weiteren MRI möglich, auf eine jetzt noch bleibende Kompression der Nervenwurzel im Neuroforamen hinzuweisen (Urk. 8/106/3 S. 5 f. Ziff. 66).
4.11   Dr. H.___ nahm am 12. März 2003 zu den Ausführungen von Dr. B.___ Stellung (Urk. 8/107). Eine Spinalkanalstenose sei lediglich differentialdiagnostisch in Betracht gezogen worden (Urk. 8/107 S. 1). Von einem konstitutionell bedingt engen Spinalkanal dürfe jedoch ausgegangen werden. Wie Dr. B.___ ausgeführt habe, könnten inkonstant bei Reklination auftretende lumbale Beschwerden mit Ausstrahlung in das Gesäss beidseits vom engen Spinalkanal hervorgerufen werden; diesbezüglich bestehe Übereinstimmung (Urk. 8/107 S. 1 f.). Die von Dr. B.___ erwogene Möglichkeit einer Auslösung der Diskushernie durch das Ereignis vom 3. Mai 2000 sei im Bericht ausführlich erörtert worden. Die Bandscheiben seien auf axiale Schläge, zum Beispiel Sturz auf das Gesäss, hochgradig unempfindlich. Viel eher komme es dabei zu Einbrüchen der Wirbelkörperendplatten. Eine traumatische Hernie durch das Ereignis vom 3. Mai 2000 sei hochgradig unwahrscheinlich. Eine Auslösung (Luxation) wäre durchaus möglich; dafür fehle aber das klinische Korrelat mit entsprechenden sofort einsetzenden Symptomen oder der Entwicklung einer eindeutigen radikulären Symptomatik innerhalb weniger Tage (Urk. 8/107 S. 2).
         Dr. B.___ habe darauf hingewiesen, dass das Zusammenwirken von relativ engem Spinalkanal und Diskushernie klinische Symptome im Sinne einer Ischialgie oder von radikulären Ausfällen nach sich ziehen könnte. Das von ihm vorgeschlagene erneute MRI würde zwar klarere Aussagen über das Segment L5/S1 erlauben; zur Beurteilung der Frage, ob die Diskushernie unfallbedingt oder teilweise unfallbedingt und ob sie klinisch relevant sei, würde diese Untersuchung aber mit Wahrscheinlichkeit nichts beitragen (Urk. 8/107 S. 2 unten).

5.
5.1     Die Verfügung vom 26. Februar 2002 betraf ausschliesslich die Leistungseinstellung für Folgen des Unfalls vom 3. Mai 2000 (Urk. 8/71). Da in der Einsprache auch Einbussen infolge des Unfalls vom 28. Juni 1992 geltend gemacht wurden, dehnte die Beschwerdegegnerin den Streitgegenstand im angefochtenen Einspracheentscheid entsprechend aus und hielt fest, die Kniebeschwerden des Beschwerdeführers seien als unfallkausal einzustufen. Seine Tätigkeit sei jedoch als körperlich wenig belastend einzustufen, weshalb bezüglich der Kniebeschwerden keine unfallbedingt Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 2 S. 4 Mitte).
         Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, dass die Beschwerdegegnerin schon vor dem Unfall vom 3. Mai 2000 über Jahre hinweg Leistungen wegen der Kniebeschwerden erbracht habe und dass er aufgrund der Kniebeschwerden in den kälteren Jahreszeiten wegen der Kälteempfindlichkeit keine Baustellenbesuche mehr habe ausführen können (Urk. 1 S. 12 f. Ziff. 12).
5.2     Aus den verschiedenen ärztlichen Berichten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer über bei Kälte beziehungsweise im Winter auftretende Schmerzen am linken Knie klagt, die er primär mit Schmerzmitteln behandle (vorstehend Erw. 4.1). Gemäss dem Bericht der Schmerzabteilung der Rehaklinik Y.___ vom 5. April 2001 bestand vor dem 3. Mai 2000 für die Tätigkeit als Geschäftsführer eine volle Arbeitsfähigkeit und die Situation bezüglich der Schmerzen unterhalb des linken Knies und am linken Unterschenkel wurde als weitgehend kompensiert bezeichnet (Urk. 8/345 S. 1 unten). Dr. H.___ und Dr. I.___ kamen zum Schluss, eine erhebliche Einschränkung in einer körperlich wenig belastenden Tätigkeit lasse sich mit den geklagten Kniebeschwerden nicht begründen (Urk. 8/94 S. 18). Auch - der vom Beschwerdeführer angerufene Hausarzt - Dr. B.___ hielt am 4. Februar 2003 fest, bezüglich des Kniegelenkes bestehe keine Einschränkung in einer körperlich wenig belastenden Tätigkeit bei einem abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübten Beruf (Urk. 8/106/3 S. 6 Ziff. 71).
5.3     In der Unfallmeldung wurde die übliche berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers mit „Manager“ umschrieben (Urk. 9/1 Ziff. 3). Gemäss der - im Unterschied zu zahlreichen anderen Passagen - unbestritten gebliebenen Darstellung im Bericht vom 14. November 2002 über die spezialärztliche Untersuchung ist der Beschwerdeführer gelernter Sanitärmonteur und seit Jahren im Verkauf eines Plättlilegergeschäfts mit heute 25-30 Angestellten tätig; jemand anderer übernehme die Baustellen, er selber alles Übrige, insbesondere das Offertwesen und Besprechungen (Urk. 8/94 S. 5 Mitte lit. A). Im Bericht von Dr. G.___ vom 15. August 2002 wurde die Funktion des Beschwerdeführers mit „Geschäftsführer“ umschrieben; er könne sich seinen Arbeitseinsatz und die Position stehend, sitzend, gehend jederzeit selber aussuchen (Urk. 8/91 S. 2 Mitte und S. 6 Mitte).
5.4     In Würdigung der übereinstimmenden medizinischen Beurteilungen und der beruflichen Situation des Beschwerdeführers vermag dessen Standpunkt, seine Arbeitsfähigkeit sei durch vom Unfall von 1992 herrührende Kniebeschwerden nennenswert beeinträchtigt, nicht zu überzeugen. Er übt eine körperlich nicht anspruchsvolle und ausgesprochen wechselbelastende Tätigkeit aus; für eine solche Tätigkeit besteht aufgrund von Kniebeschwerden keine Einschränkung. Da es sich zudem über eine überwiegende Bürotätigkeit handelt, vermag auch die angegebene Kälteempfindlichkeit keine nennenswerte Arbeitsunfähigkeit zu begründen.
         Dies führt zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht bezüglich Kniebeschwerden aus dem Unfall vom 28. Juni 1992 zu Recht verneint hat, so dass in diesem Punkt der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.

6.
6.1     Strittig ist ferner, ob zwischen dem Unfall vom 3. Mai 2000 und den 22 Monate später anhaltenden Rückenbeschwerden ein rechtsgenüglicher Zusammenhang besteht, oder ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Zustand, wie er auch ohne Unfall eingetreten wäre (Status quo sine), erreicht ist.
6.2     Dr. H.___ und Dr. I.___ haben gestützt auf ihre für die streitigen Belange umfassenden Untersuchungen, in Kenntnis der Akten und der geklagten Beschwerden - womit ein Teil der praxisgemässen Kriterien (vgl. vorstehend Erw. 1.3) erfüllt ist - festgehalten, beim Unfall vom 3. Mai 2000 sei es zu einer Weichteilprellung mit Hämatom, zu keiner Fraktur und wahrscheinlich nicht zu einer Diskushernie gekommen, wobei eine solche wahrscheinlich, wenn überhaupt, nur zeitweise für die Beschwerden verantwortlich gewesen sei (Urk. 8/94 S. 17). Es sei der Status quo sine erreicht (Urk. 8/94 S. 18 oben).
6.3     Der Hausarzt Dr. B.___ hielt im März 2002 fest, die von ihm erhobenen objektiven Befunde stünden nur möglicherweise in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 3. Mai 2000 (Urk. 8/82/15 S. 3 unten) und erwähnte eine subjektive Schmerzausweitung infolge Trainingsmangel und Übergewicht; für die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers bejahte er einen Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 3. Mai 2000 (Urk. 8/82/15 S. 4).
         Vom Beschwerdeführer ein weiteres Mal angerufen erachtete Dr. B.___ die von Dr. H.___ und Dr. I.___ gestellte Diagnose als zutreffend, dies mit Ausnahme der dort mit einem Fragezeichen erwähnten allfälligen Spinalkanalstenose (Urk. 8/106/3 S. 3 Ziff. 42), was angesichts des nur graduellen Unterschieds zwischen dem unbestrittenermassen vorhandenen konstitutionell bedingt engen Spinalkanal und einer eigentlichen Stenose jedoch irrelevant bleibt.
         Im Unterschied zu Dr. H.___ und Dr. I.___ erachtete es Dr. B.___ sodann als möglich, dass der Unfall vom 3. Mai 2000 eine Diskushernie verursacht und diese zusammen mit dem engen Spinalkanal den Heilungsverlauf verzögert haben könnte (Urk. 8/106/3 S. 5 Ziff. 65). Dem hielt Dr. H.___ entgegen, dass und warum es äusserst unwahrscheinlich sei, dass der Unfall die fragliche Diskushernie verursacht haben könnte und dass für die Annahme, es sei dabei eine vorbestandene Diskushernie (lediglich) ausgelöst worden, ebenfalls entscheidende Indizien fehlten (Urk. 8/107 S. 2). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass schon der von Dr. B.___ im Juli 2000 konsultierte Prof. C.___ den fraglichen Bandscheibenvorfall als „wirklich klein“ und der konservativen Behandlung zugänglich taxiert hat (Urk. 8/12). In diesem Punkt vermag die Beurteilung durch Dr. H.___ und Dr. I.___ eindeutig mehr zu überzeugen als die von Dr. B.___ in Betracht gezogene Erklärung.
         Soweit in der kurz nach der verfügten Leistungseinstellung veranlassten Beurteilung durch Dr. F.___ (vorstehend Erw. 4.5) eine Abweichung zur Beurteilung durch Dr. H.___ und Dr. I.___ zu erblicken ist, vermag sie diese ebenfalls nicht in Frage zu stellen, ging Dr. F.___ doch noch von einem Reizsyndrom S1 aus, während die Untersuchung durch Dr. H.___ und Dr. I.___ ausdrücklich keine radikulären Reiz- oder Ausfallsymptome ergab (Urk. 8/94 S. 11 Mitte und S. 14).
         Die subjektive Erklärung durch den Beschwerdeführer selber schliesslich weicht ebenfalls von jener durch Dr. H.___ und Dr. I.___ ab, indem er davon ausgeht, durch den Sturz habe sich am Becken etwas verschoben (Urk. 8/94 S. 15) beziehungsweise die Rückenbeschwerden bestünden in der geklagten Intensität seit und deswegen auch wegen dem Unfall, worauf insbesondere Dr. B.___ hingewiesen hat (Urk. 8/82/15 S. 4 unten). Es liegt auf der Hand, dass das subjektive Krankheitskonzept für die medizinisch zu beantwortende Frage der Kausalität nicht ausschlaggebend und insbesondere nicht geeignet ist, die gutachterliche Einschätzung durch Dr. H.___ und Dr. I.___ zu entkräften.
6.4     Die Würdigung der verschiedenen medizinischen Berichte ergibt eine weitgehende Übereinstimmung der Kausalitätsbeurteilung durch Dr. B.___ mit jener durch Dr. H.___ und Dr. I.___. Soweit Dr. B.___ abweichende Erklärungen in Betracht gezogen hat, fällt die Beurteilung durch Dr. H.___ und Dr. I.___ deutlich überzeugender aus. Auch weitere Einschätzungen sind nicht geeignet, die Schlussfolgerungen im Bericht über die spezialärztliche Untersuchung von Dr. H.___ und Dr. I.___ in Frage zu stellen.
         Deren Schlussfolgerungen erweisen sich deshalb als nachvollziehbar begründet und überzeugend, so dass ihre Beurteilung insgesamt alle praxisgemässen Kriterien erfüllt, womit für die weitere Entscheidfindung auf sie abzustellen ist.
6.5     Gemäss der Beurteilung von Dr. H.___ und Dr. I.___ besteht beziehungsweise bestand ein die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründender Kausalzusammenhang zwischen den Beschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 3. Mai 2000 nur für die eigentliche Verletzung (Weichteilprellung) und einem gegenüber dem Normalmass verlängerten Heilverlauf, das heisst höchstens für ein Jahr (Urk. 8/94 S. 17 Mitte). Aus der gewählten Formulierung geht nicht mit letzter Klarheit hervor, ob mit der genannten Jahresspanne der ganze Zeitraum der kausalitätsbedingten Leistungspflicht oder die Dauer des verzögerten Heilverlaufs gemeint ist. Die Frage kann jedoch offen bleiben beziehungsweise, auch abgestützt auf die Beurteilung von Dr. B.___ vom 19. März 2002 (Urk. 8/82/15 S. 3), so beantwortet werden, dass aufgrund der objektiven Befunde jedenfalls 1 Jahr und 10 Monate nach dem Unfall - somit dem Zeitpunkt der strittigen Leistungseinstellung per 3. März 2002 - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kein Kausalzusammenhang zwischen den Rückenbeschwerden des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 3. Mai 2000 mehr bestanden hat.
         Somit erweist sich die verfügte Leistungseinstellung und der dies bestätigende, angefochtene Entscheid als rechtens, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).