UV.2003.00133

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Condamin
Urteil vom 31. März 2004
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto
Sonneggstrasse 55, Postfach, 8023 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser
Seidenhofstrasse 12, Postfach 3445, 6002 Luzern



Sachverhalt:
1.       Der 1954 geborene G.___ arbeitete beim A.___ als Techniker auf dem Flughafen und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert. Am 24. März 1999 kollidierte er als Fahrer des Kontrollfahrzeuges auf der Piste 16 bei Nebel mit einem Löschzug der Flughafen-Berufsfeuerwehr. Dabei erlitt er ein Schädelhirntrauma, eine subcapitale Humerusfraktur links, einen Spannungspneumothorax bei Rippenserienfraktur links und eine Tibiaplateaufraktur rechts. Er konnte seine Arbeit am 9. August 1999 zunächst zu therapeutischen Zwecken (Urk. 7/6 S. 4) wieder aufnehmen, wobei das Arbeitspensum ab 20. September 50 % betrug (Urk. 7/17). Im Frühjahr 2000 wurde die Arbeitsleistung auf 70 % gesteigert (Urk. 7/20, 7/22, 7/29, 7/37-38, 7/41, 7/4).
Nach der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 19. August 2002 (Urk. 7/93-94) verfügte die SUVA am 7. Oktober 2002 die Zusprechung einer auf einem Invaliditätsgrad von 40 % und einem versicherten Jahresverdienst  von Fr. 82'890.-- beruhenden Invalidenrente sowie einer Integritätsentschädigung von 30 % des höchstversicherten Jahresverdienstes (Urk. 7/98). Während die SUVA die letztgenannte Leistung im Einspracheverfahren bestätigte, erhöhte sie den der Rentenberechnung zugrunde liegenden versicherten Verdienst auf Fr. 91'388.--.

2.       Gegen den entsprechenden Einspracheentscheid vom 2. April 2003 liess der Versicherte durch seine Rechtsanwältin am 2. Juli 2003 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren erheben, es sei ihm eine auf einer Integritätseinbusse von 60 % beruhende Integritätsentschädigung zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Berücksichtigung sämtlicher körperlicher Beeinträchtigungen an die SUVA zurückzuweisen, alles unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).
         Die SUVA beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. September 2003, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 6). Am 15. September wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig ist die Höhe der Integritätsentschädigung.
Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
Nach dem in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 UVG ergangenen Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt ein Integritätsschaden als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird (Abs. 1). Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
1.2     An diesen Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsregeln hat sich durch das Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1. Januar 2003 nichts geändert. Nach wie vor setzt die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG auch voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2a, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).

2.       Die SUVA stützte sich bei der Bemessung der Integritätsentschädigung auf die medizinische Beurteilung ihres Kreisarztes, Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 19. August 2002. Diese lautet wie folgt (Urk. 7/94):
„Beim Patienten besteht ein Status nach Schädel-Hirn-Trauma, mit daraus resultierender leichter Hirnfunktionsstörung. Eine leichte Hirnfunktionsstörung ergibt Anrecht auf eine Integritätsentschädigung von 20 %. Ausserdem besteht ein Status nach Tibiaplateaufraktur rechts, mit Ausbildung einer femoro-tibialen Arthrose mässigen Ausmasses. Nach Tabelle 5.2 ergibt eine Arthrose mässigen Ausmasses Anrecht auf einen Integritätsentschädigung von 5 - 15 %. Mit dem heutigen Befund steht dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von 10 % zu. Von seiten der linken Schulter ist er beschwerdefrei und hat praktisch eine volle Beweglichkeit. Von seiten der linken Schulter steht ihm somit keine Integritätsentschädigung zu. Dem Patienten steht somit gesamthaft eine Integritätsentschädigung von 30 % zu.“

3.
3.1     Die der Hirnfunktionsstörung zugeordneten 20 % bezeichnet der Beschwerdeführer richtigerweise als korrekt (Urk. 1 S. 3). Denn dieser entspricht dem in Tabelle 8 (Integritätsschaden bei psychischen Folgen von Hirnverletzungen) vorgesehenen Wert.
3.2 Bezüglich der Beinverletzung verlangt der Beschwerdeführer, die beträchtliche Femoro-tibial-Arthrose sei statt mit 10 % mit 15 % zu bemessen. Allerdings liegen die zugestandenen 10 % im mittleren Bereich der für eine solche Arthrose mässigen Grades in der SUVA-Tabelle 5 (Integritätsschaden bei Arthrosen) vorgesehenen Rahmen von 5 % bis 15 %. Es besteht daher kein Anlass, diesbezüglich in das dem Kreisarzt beziehungsweise der SUVA bei einer derartigen Schätzung naturgemäss zukommende Ermessen einzugreifen. Auch ist darauf hinzuweisen, dass die geschätzten 10 % die mit der Arthrose einhergehende eingeschränkte Kniebeweglichkeit rechts, die von Dr. B.___ vermerkte leichte laterale Aufklappbarkeit und das vom Beschwerdeführer seit dem Unfall wahrgenommene sichtliche Hinken (Urk. 7/93 S. 1, Urk. 1 S. 4) einschliessen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 4) rechtfertigen daher diese Behinderungen keine Erhöhung des Integritätsschadens. Die von Dr. B.___ bezüglich Flexion und Extension des rechten Kniegelenks erhobenen Werte von 0 - 15 - 100 (Urk. 7/93 S. 2) erreichen denn auch die in Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) mit 10 % gewichteten Einschränkungen der Kniebeweglichkeit nicht. Auch fällt gemäss Tabelle 6 (Integritätsschaden bei Gelenkinstabilitäten) sogar bei einer eigentlichen Bandinstabilität höchstens ein Wert von 5 % in Betracht.
         Die Beinverkürzung links, aus der der Beschwerdeführer in Anlehnung an Tabelle 4 (Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Zehen-, Fuss- und Beinverlusten) unter Berücksichtigung der verschiedenen Folgen der Beinverletzung einen zusätzlichen Integritätsschaden von 15 % ableitet (Urk. 1 S. 4), ist laut Dr. B.___s Abschlussbericht nicht auf den versicherten Unfall zurückzuführen (Urk. 7/93 S. 1). Davon abgesehen, erreicht diese Schädigung nicht einmal den in Tabelle 4 dem Verlust der grossen Zehe zugeordneten Erheblichkeitswert von 5 %.
3.3     Einen weiteren Integritätsschaden von 20 % leitet der Beschwerdeführer aus den Rippenfrakturen und der Schulterverletzung ab. Er sei dadurch seit dem Unfall in der Beweglichkeit des linken Armes erheblich eingeschränkt, auch wenn sich dies in den Messergebnissen des Kreisarztes kaum niederschlage. Auch bestünden im linken Arm regelmässige feinmotorische Störungen. Wegen der im Rippenbereich bestehenden Schmerzen könne er sich kaum noch bücken. Es sei aber auch davon auszugehen, dass durch die Rippenfraktur die Lungenfunktion auf 80 % reduziert worden sei. Diesbezüglich seien keine Abklärungen vorgenommen worden (Urk. 1 S. 4-5).
         Lässt sich eine erheblich eingeschränkte Schulterbeweglichkeit nicht mittels entsprechender Messwerte nachweisen, liegt kein Integritätsschaden im Sinne des UVG vor. Daran ändern die feinmotorischen Störungen nichts. Diese hängen nicht mit der Schulterverletzung zusammen. Denn aus dem Bericht über die neuropsychologische Abklärung vom 21. Januar 2002 und den darin wiedergegebenen Angaben des Beschwerdeführers geht klar hervor, dass diese Ausdruck einer durch die Hirnverletzung bedingten Beeinträchtigung der Kontroll- und Steuerungsfunktionen des Gehirns sind (Urk. 7/67 S. 1 f.). Insofern wurden sie bei der diesbezüglichen Schätzung von 20 % durchaus berücksichtigt.
         Was die allenfalls noch vorhandene Schmerzhaftigkeit der Rippen beim Bücken anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass in Tabelle 7 (Integritätsschadenden bei Wirbelsäulenaffektionen) sogar den sich als seltene Funktionsstörung auswirkenden Schmerzen nach Wirbelsäulenfrakturen höchstens ein Wert von 5 % beigemessen wird. Um so weniger erreichen die bloss beim Bücken auftretenden Rippenschmerzen diese Erheblichkeitsgrenze.
         Wenn in der Beschwerde auf die durch die Rippenfrakturen bewirkte Einschränkung der Lungenfunktion hingewiesen wird, so handelt es sich um eine rein theoretische Möglichkeit, für deren Vorhandensein keinerlei Anhaltspunkte genannt werden. Zu Recht wird in der Beschwerdeantwort denn auch geltend gemacht, dass Lungenstörungen in den verschiedenen langdauernden stationären Behandlungen und Abklärungen erkannt und behandelt worden wären, wenn dafür Hinweise vorhanden gewesen wären (Urk. 6 S. 5). Im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik C.___ vom 8. September 1999 findet sich jedenfalls die Diagnose eines Spannungspneumothorax bei Rippenserienfraktur links (Urk. 7/7 S. 3), so dass kein Grund zur Annahme besteht, diese Problematik sei von den behandelnden Ärzten verkannt worden.
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Höhe der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Integritätsentschädigung nicht zu beanstanden ist und die von ihm zusätzlich angeführten Gesundheitsstörungen und Behinderungen keinen Erhöhungsgrund darstellen. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt.






Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Claudia Giusto
- Rechtsanwalt Rudolf Keiser
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).