Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 14. September 2005
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Kupferschmid
Anwaltsbüro Kupferschmid + Partner
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 P.___, geboren 1971, arbeitete seit dem 18. Mai 1992 bei A.___, Reinigungsunternehmen, in B.___ und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 29. Juni 1992 mit ihrem Personenwagen in das Heck eines Autos fuhr und dabei eine Schädelkontusion sowie eine Halswirbelsäulen- und eine Brustwirbelsäulen-Distorsion erlitt (Urk. 2/10/1-2). Am 5. Juli 1992 war die Versicherte erneut an einem Verkehrsunfall beteiligt, indem sie mit ihrem Auto auf die Gegenfahrbahn geriet und eine Frontalkollision verursachte. Sie zog sich eine Commotio cerebri, diverse Schnittwunden im Gesicht und oberflächliche Schürfungen an beiden Beinen zu (Urk. 2/11/1-2).
In der Folge wurde die Versicherte von verschiedenen Ärzten behandelt (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 1 und Urk. 2/21). Am 24. August 1994 bestätigte sie der SUVA am 24. August 1994, dass die ärztliche Behandlung abgeschlossen sei (Urk. 2/11/37).
1.2 Im August 1996 wurde der SUVA ein Rückfall gemeldet (vgl. Urk. 1 S. 3). Nach weiteren medizinischen Abklärungen (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 1 und Urk. 2/21) verneinte die SUVA mit Verfügung vom 15. April 1998 (Urk. 2/11/92) ihre Leistungspflicht für die von der Versicherten geltend gemachten psychischen Beschwerden mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen diesen und dem Unfallereignis vom 5. Juli 1992. Die dagegen am 12. Mai 1998 erhobene Einsprache (Urk. 2/11/96) wies die SUVA mit Entscheid vom 16. Juli 1998 (Urk. 2/11/99) ab.
Die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde vom 15. Oktober 1998 (Urk. 2/1) wies das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 29. Februar 2000 (Urk. 2/21) ab.
2.
2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom 18. Juni 2003 (Urk. 1) gut und wies die Sache zur erneuten Abklärung an das hiesige Gericht zurück. Das Eidgenössische Versicherungsgericht erwog, dass aufgrund der vorliegenden ärztlichen Beurteilungen keine hinreichende Grundlage für eine abschliessende Beantwortung der Frage nach der natürlichen Kausalität der geklagten Beschwerden bestehe. Dem hiesigen Gericht wurde aufgetragen, ein interdisziplinäres Gutachten betreffend die physische und insbesondere psychische Gesundheit der Versicherten einzuholen und gestützt darauf über die Leistungsberechtigung nach Februar 1993 neu zu befinden. Weiter führte das Eidgenössische Versicherungsgericht aus, dass erst nach dem Vorliegen des Gerichtsgutachtens (im Falle der Bejahung einer natürlichen Kausalität) beurteilt werden könne, ob die Adäquanz des Kausalzusammenhangs anhand der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) oder aber nach der Gerichtspraxis zu den Schleudertraumen der Halswirbelsäule (BGE 122 V 415, 117 V 359) beziehungsweise der Schädelhirntraumen (BGE 117 V 369) zu prüfen sei, mithin ohne Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten der unfallbezogenen Merkmale (BGE 117 V 367 Erw. 6a in fine).
2.2 Mit Beschluss vom 29. Januar 2004 (Urk. 4) wurde Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zum Gerichtsgutachter bestellt (mit der Ermächtigung, unter seiner Hauptverantwortung Drittpersonen mit der Durchführung von Abklärungen zu beauftragen) sowie der zu beantwortende Fragenkatalog erstellt. Mit Schreiben vom 4. Februar 2004 (Urk. 5) wurde Dr. C.___ auf Art. 307 des Strafgesetzbuches aufmerksam gemacht. Die Parteien erklärten sich in der Folge mit der Ernennung von Dr. C.___ einverstanden (vgl. Urk. 6 und 8). Am 10. März 2004 wurden Dr. C.___ sämtliche Akten übermittelt (Urk. 9).
Am 23. Dezember 2004 wurde das in Auftrag gegebene Gerichtsgutachten erstattet (Urk. 11). Mit Verfügung vom 6. Januar 2005 (Urk. 12) wurde den Parteien das Gutachten zur Stellungnahme zugestellt und ihnen Gelegenheit gegeben, Ergänzungsfragen zu formulieren (vgl. auch Urk. 14/1-2). Während sich die Versicherte dazu innert angesetzter Frist nicht vernehmen liess, reichte die SUVA am 26. Januar 2005 zwei Stellungnahmen zu den Akten (Urk. 15 und 16), in welchen sich die SUVA beziehungsweise die Leiterin ihres versicherungspsychiatrischen Dienstes, Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, im zustimmenden Sinne zum eingeholten Gutachten äusserten. Diese Stellungnahmen wurden in der Folge der Versicherten zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 17). Am 28. August 2005 liess die Versicherte unaufgefordert eine Eingabe ins Recht legen (Urk. 18).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Strittig und zu prüfen ist, ob über Februar 1993 hinaus weiterhin ein behandlungsbedürftiger und/oder zu Arbeitsunfähigkeit führender Gesundheitsschaden vorlag, welcher in natürlich und adäquat kausaler Weise auf die versicherten Unfälle vom 29. Juni und 5. Juli 1992 zurückzuführen ist. Im Zentrum steht dabei die rechtliche Beurteilung der verschiedentlich diagnostizierten, als Rückfall gemeldeten Nacken-/Kopfschmerzen, Schwindelgefühle und Angstzustände mit Panikattacken (Rückweisungsentscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Juni 2003, Erw. 1 [Urk. 1]).
2.
2.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind in den vorangegangenen Entscheiden (Urk. 1 und Urk. 2/21) dargelegt worden. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist Folgendes:
2.2
2.2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.2.2 Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
3.
3.1 Das Gutachten der Dres. med. C.___, E.___, F.___ und G.___ vom Y.___ (H.___), X.___, vom 23. Dezember 2004 (Urk. 11) basiert auf den vorhandenen Akten, umfangreichen anamnestischen Erhebungen und auf eingehenden Untersuchungen der Beschwerdeführerin, welche vom 23. bis 27. August 2004 im H.___ durchgeführt wurden. Die Beschwerdeführerin wurde allgemeinmedizinisch, orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch untersucht. Schliesslich beantworteten die Dres. C.___, F.___ und E.___ (Kommission für medizinische Begutachtung) die ihnen vom hiesigen Gericht gestellten Fragen (Urk. 11 S. 33).
3.2 Die Gutachter erhoben aktuell folgende Diagnosen (Urk. 11 S. 37 f.; vgl. auch die im Wesentlichen gleichlautenden Diagnosen für frühere Zeitpunkte in Urk. 11 S. 35 f.):
- Status nach Auffahrkollision (frontal) am 29.06.1992 mit
- Kopfanprall
- Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma (QFT I)
- ohne Bewusstseinsverlust
- ohne ossäre Läsionen
- ohne psychische Begleitsymptomatik
- Status nach Frontalkollision am 05.07.1992 mit
- Kopfanprall
- Commotio cerebri mit Bewusstseinsverlust und antero- sowie retrograder Amnesie
- Rissquetschwunden im Gesicht
- Halswirbelsäulen-Distorsion (QTF I)
- ohne ossäre Läsionen
- ohne intrakranielle Läsionen (CT)
- mit psychopathologischer Begleitsymptomatik
- posttraumatischer Anpassungsstörung mit psychovegetativer Begleitsymptomatik (somatoforme Störung)
- Chronisches Zervikalsyndrom mit intermittierend zervikozephalen Kopfschmerzen von zum Teil migräniformem Charakter
Zu den einzelnen Fragen nahmen die Gutachter wie nachfolgend angeführt Stellung (Urk. 11 S. 38 ff.):
3.3
3.3.1 Zur Frage nach der natürlichen Unfallkausalität der im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids diagnostizierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten die Gutachter aus, dass der Unfall vom 29. Juni 1992 mit praktischer Sicherheit keinen Einfluss mehr gehabt habe.
Bei der Untersuchung vom 24. Juli 1997 durch den SUVA-Arzt Dr. med. I.___ habe die Beschwerdeführerin immer noch über Kopf- und Nackenschmerzen geklagt. Im Vordergrund hätten für sie damals jedoch die anfallsweise Angststörung und der persistierende Schwindel gestanden. Die somatischen Befunde hätten zum damaligen Zeitpunkt nur noch möglicherweise einen Zusammenhang mit dem Unfall vom Juli 1992 gehabt. Ein Persistieren entsprechender Schmerzen im Nacken- und Kopfbereich über einen Zeitraum von damals mehr als sechs Jahren widerspreche angesichts der erlittenen Verletzungen dem natürlich zu erwartenden Verlauf. Die Beschwerdeführerin habe ihre Arbeitseinschränkung im Übrigen auch infolge der Panik- und Schwindelattacken und nicht infolge ihrer Nacken- und Kopfschmerzen erlebt. Psychiatrisch sei davon auszugehen, dass überwiegend wahrscheinlich noch Symptome, ausgelöst durch den zweiten Unfall vom 5. Juli 1992 vorgelegen hätten. Die Panikattacken seien nach Angaben der Beschwerdeführerin bereits zirka einen Monat nach dem Unfall, als sie zum ersten Mal wieder Auto gefahren sei, aufgetreten. Sie habe auch Angstträume gehabt, in denen sie einen Knall gehört habe. Auch diesbezüglich sei von einem Zusammenhang mit dem Unfall auszugehen; die Beschwerdeführerin habe ihn auf einer tieferen Schicht in ihren Träumen wieder erlebt.
Gesamthaft sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Unfall nicht adäquat habe verarbeiten können und dass retrospektiv gesehen eine Vielzahl der unklaren Symptome (wie etwa der Schwindel) Folge dieser psychopathologischen Entwicklung (gewesen) seien. Es sei aber auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin weitere psychosomatische Symptome gezeigt habe, die unmöglicherweise in einem Zusammenhang mit dem Unfall gebracht werden könnten, wie die im Bericht von Dr. Schmid vom 13. Dezember 1996 genannten Symptome von vegetativen und abdominalen Beschwerden, für die keine somatischen Ursachen gefunden worden seien. Die Beschwerdeführerin habe den Unfall insofern als für sie erschreckend erlebt, als sie nach ihrem Erwachen und dem ersten Blick in den Spiegel ihr zerschnittenes Gesicht erblickt habe, was sie als hübsche junge Frau sehr schockiert habe. Man könne auch davon ausgehen, dass der Kontrollverlust anlässlich des Unfalles und das Erleben der Fragilität unserer Existenz psychisch sehr belastend für sie gewesen sei (Urk. 11 S. 38 f.).
3.3.2 Die Frage, ob gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen würden, die zum typischen Beschwerdebild eines Halswirbelsäulentraumas, einer vergleichbaren Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule, eines Schädelhirntraumas oder einer äquivalenten Verletzung gehörten, führten die Gutachter aus, dass die Beschwerdeführerin noch über intermittierende Kopfschmerzen, diffuse Schwindelzustände, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen klage. Letztere hätten sich allerdings deutlich verbessert; die neuropsychologischen Befunde seien nunmehr unauffällig. Bei Kopfschmerzen trete selten noch Übelkeit auf. Weiter klage die Beschwerdeführerin über Nackenschmerzen, eine rasche Ermüdbarkeit, Sehstörungen beziehungsweise ein Flimmern vor den Augen (bei starken Kopfschmerzen). Wie bereits ausgeführt worden sei, handle es sich bei diesen geklagten Symptomen aus medizinischer Sicht um eine psychische Fehlverarbeitung des Unfalles mit einer psychosomatischen Entwicklung (somatoforme Störung) (Urk. 11 S. 39).
3.3.3 Die psychische Fehlverarbeitung stehe - so die Gutachter weiter - im Vordergrund. Die Panikstörung sei etwa einen Monat nach dem (zweiten) Unfall aufgetreten und habe zirka vier Jahre gedauert.
Die psychosomatische Entwicklung habe überwiegend wahrscheinlich ebenfalls mit dem Unfallereignis begonnen, wobei hier anfänglich rein somatisch bedingte Unfallfolgen im Vordergrund gestanden hätten und dann später durch die psychosomatische Symptomatik überlagert und noch später abgelöst worden seien. Retrospektiv sei es hier schwierig, eine genaue Zeitangabe zu machen. Gemäss den Akten seien bereits im August 1992 erste Schwindelabklärungen durch den Neurologen Dr. med. J.___ in Zürich vorgenommen worden. Hier sei einerseits nach einer Ursache der geklagten Schwindelbeschwerden, andererseits nach einer möglichen Ursache für den Unfall gesucht worden. Die von Dr. J.___ als Unfallursache genannte Epilepsie könne aber aus heutiger Sicht nicht bestätigt werden. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge immer wieder wegen ihres Schwindels in Behandlung gewesen. Erstmals sei dann am 13. Dezember 1996 von Dr. Schmid über abdominale und vegetative Beschwerden sowie über eine Platzangst und Ansätze zu Panikattacken berichtet worden. Die behandelnde Psychologin habe neben den Schwindelattacken auch Symptome einer Platzangst und Hyperventilation beschrieben.
Aufgrund des durchschnittlich zu erwartenden Verlaufs kamen die Gutachter zum Schluss, dass ein Unfall, wie er sich am 5. Juli 1992 ereignet habe, bis spätestens zwei Jahre nach Unfalldatum ohne weitere somatische Folgen abgeheilt sei - allenfalls mit Ausnahme allfälliger neuropsychologischer Defizite, welche aber bei der Beschwerdeführerin aktuell nicht hätten festgestellt werden können. Psychische Fehlverarbeitungen und psychosomatische Entwicklungen seien allerdings über wesentlich längere Zeiträume möglich (Urk. 11 S. 40 f.).
3.3.4 Die Gutachter führten weiter aus, dass sie im Beschwerdebild keine unfallfremden Faktoren festgestellt hätten (Urk. 11 S. 41). Aktuell könnten auf der Basis einer evidence based medicine keine somatisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen mehr objektiviert werden, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zur Folge hätten. Die heutige Restsymptomatik sei in erster Linie als psychosomatisches Geschehen zu verstehen; infolge der verminderten Belastbarkeit durch ihre subjektiven Beschwerden sei die Beschwerdeführerin um 20 % in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 11 S. 41).
4.
4.1 Aufgrund des eingeholten Gerichtsgutachtens, auf welches in casu uneingeschränkt abgestellt werden kann (vgl. Erw. 2.2.2), ist erstellt, dass der am 29. Juni 1992 erlittene Verkehrsunfall für den weiteren Verlauf ohne massgebenden Einfluss gewesen ist. Die von der Beschwerdeführerin ab August 1996 (Rückfallmeldung) beziehungsweise zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. Juli 1998 geklagten Beschwerden stehen jedoch (in ihrer Überzahl [vgl. jedoch die in Erw. 3.3.1 a.E. genannten Ausnahmen]) in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem zweiten Unfallereignis vom 5. Juli 1992, bei welchem die Beschwerdeführerin unter anderem eine Commotio cerebri und eine HWS-Distorsion erlitten hatte (vgl. etwa Urk. 11 S. 35).
Die Gutachter verneinten jedoch die ihnen gestellte Frage, ob gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen würden, die zum typischen Beschwerdebild eines Halswirbelsäulentraumas, einer vergleichbaren Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule, eines Schädelhirntraumas oder einer äquivalenten Verletzung gehörten. Sie hielten vielmehr dafür, dass aus medizinischer Sicht eine psychische Fehlverarbeitung des Unfalles mit einer psychosomatischen Entwicklung (somatoforme Störung) vorliege (Urk. 11 S. 39). Die psychische Fehlverarbeitung stehe - so die Gutachter weiter - im Vordergrund. Die Panikstörung sei etwa einen Monat nach dem Unfall aufgetreten und habe zirka vier Jahre gedauert. Auch die psychosomatische Entwicklung habe überwiegend wahrscheinlich mit dem Unfall begonnen, wobei diesbezüglich genaue Zeitangaben betreffend Beginn der Überlagerung der somatisch bedingten Verletzungen schwierig seien (Urk. 11 S. 40; vgl. dazu im Einzelnen auch Erw. 3.3.3).
4.2 Aus der gutachterlichen Beurteilung, wonach kein typisches Beschwerdebild nach Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder dergleichen, sondern vielmehr eine psychische Fehlverarbeitung des Unfalles mit einer psychosomatischen Entwicklung (beziehungsweise eine psychische Überlagerung) vorliege, folgt ohne weiteres, dass die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen den von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfallereignis vom 5. Juli 1992 nicht anhand der Kriterien, wie sie für Schleudertraumata der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata und äquivalenten Verletzungen entwickelt wurden, sondern nach denjenigen, die in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellt wurden.
4.3 Der Verkehrsunfall vom 5. Juli 1992 kann betreffend Unfallschwere am ehesten dem mittleren Bereich zugeordnet werden. Die Beschwerdeführerin geriet innerorts mit ihrem Auto auf die Gegenfahrbahn und kollidierte in der Folge mit einem entgegenkommenden Fahrzeug (vgl. zum Ganzen den Rapport der Kantonspolizei Zürich samt Einvernahmeprotokollen [Urk. 2/11/25b]). Es lagen weder besonders dramatische Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit vor; der Unfall ist - obwohl es sich um eine Frontalkollision gehandelt hat - vielmehr als alltäglicher Verkehrsunfall zu bezeichnen, den nichts Besonderes von anderen Verkehrsunfällen unterscheidet. Die erlittenen Verletzungen waren nicht schwer und insbesondere nicht geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Die Narben der Beschwerdeführerin führten - entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 2/1 S. 8 Ziffer 9) - nicht zu einer Entstellung (vgl. Urk. 2/11/58). Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung liegen ebenso wenig vor wie ein schwieriger Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen. An körperlichen Dauerschmerzen leidet beziehungsweise litt die Beschwerdeführerin nicht. Die geklagten Beschwerden sind vielmehr psychisch bedingt (vgl. Urk. 11 S. 38 ff.). Auch das Kriterium Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist nicht erfüllt, denn die Beschwerdeführerin war nach gutem Heilungsverlauf bereits am 17. August 1992 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 2/11/25a). Schliesslich ist auch das Kriterium einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht erfüllt, denn die diesbezüglich allein massgebenden organischen Unfallfolgen waren bereits nach relativ kurzer Zeit ausgeheilt; die weitere Behandlung war aufgrund der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen notwendig (vgl. dazu etwa Urk. 11 S. 40 f.).
Daraus folgt, dass die Adäquanz zu verneinen ist.
5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, weil zwischen den seit 1996 geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und den erlittenen Unfällen vom 29. Juni 1992 und 5. Juli 1992 kein natürlicher beziehungsweise kein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Werner Kupferschmid
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).