Sozialversicherungsrichter Zünd
Ersatzrichter R. Peter
Gerichtssekretär Imhof
Urteil vom 7. Juni 2004
in Sachen
N.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen
im Sozialversicherungsrecht und Ausländerrecht
Solistrasse 2a,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. Der 1953 geborene N.___ arbeitete jeweils als Schweisser von 1974 bis 1977 in der Giesserei der X.___ AG, ___, von 1977 bis 1988 bei verschiedenen Temporärfirmen und seit 26. August 1988 bei der Y.___ AG, ___, und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Seit 1994 klagte der Versicherte über Symptome im Sinne einer Widal Trias (Urk. 11/58). Nach konservativer Behandlung mit Cortison, Rhinocort, Pulmocort, Servent, Nasensalbe und Antibiotika führten Dres. med. H.___ und S.___ am 28. August 1995 eine Septumplastik, eine Conchotomie sowie eine endoskopische Spheno-Ethmoidektomie beidseits durch (Urk. 11/24 und 11/57). 1998 traten erneut kleine Polypen im Bereich des vorderen Ethmoids auf. Wiederkehrende respiratorische Infekte mussten mit wechselnden Antibiotika und gesteigerten Prednisondosen behandelt werden. Dennoch trat keine wesentliche Besserung der Symptomatik von Seiten des Asthmas und der rhinologischen Situation ein (Urk. 11/42 S. 1 ff. und 11/58). Mit Unfallmeldung UVG vom 25. Mai 1999 meldete der Arbeitgeber der SUVA, der Versicherte leide aufgrund seiner «mehrjährigen» Tätigkeit als Schweisser an sehr starken Atembeschwerden. Er sei seit dem 11. Dezember 1998 arbeitsunfähig (Urk. 11/1). Dr. med. Z.___, FMH Allgemeine Medizin, ____, diagnostizierte eine asthmoide Bronchitis, akut bei bekannter Widal Trias (Urk. 11/4). Am 10. September 1999 wurde der Versicherte durch Dres. med. G.___, FMH Hals-, Nasen- und Ohren, sowie R.___, FMH Innere Medizin und Arbeitsmedizin, SUVA Abteilung Arbeitsmedizin, Luzern, untersucht. Dr. R.___ diagnostizierte eine widalsche Trias mit chronisch polypöser Rhinosinusitis, Asthma bronchiale und Aspirin-Intoleranz, einen Status nach Conchotomie und Sphenoethmoidektomie sowie Anosmie. Er beurteilte die Widalsche Trias als eine vorwiegend genetisch determinierte Störung, weshalb eine primäre Berufskrankheit nicht vorliege. Der Krankheitsverlauf zeige keine eindeutigen und richtungsweisenden Verschlimmerungen auf, welche durch Faktoren des Arbeitsplatzes ausgelöst worden seien. Ebenso wenig habe sich seit der nunmehr bald 10-monatigen Arbeitsunfähigkeit eine nennenswerte Besserung eingestellt. Trotzdem stelle sich die Frage, ob sich der Schweisserberuf für den Versicherten und dessen Leiden nicht ungünstig auswirke, da rauch- und gasförmige Schadstoffe ein chronisch-entzündliches Geschehen im Bereich der Atemwege sicher ungünstig beeinflussten (Bericht über fachärztliche Untersuchung von Dr. R.___ vom 1. Oktober 1999, Urk. 11/42). Am 6. Oktober 1999 nahm Dr. R.___ in Anwesenheit des Versicherten eine Arbeitsplatzabklärung auf der Baustelle ___ vor (Urk. 11/46 und 11/47). Am 10. Februar 2000 führte der Bereich Analytik der SUVA in der Kältezentrale der ___, ___, Gefahrstoffmessungen beim Schweissen von Ferroflexrohren durch (Urk. 11/48 und 11/50). Der Versicherte war vom 7. bis 12. April 2000 in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals Zürich (USZ) hospitalisiert (Urk. 11/58). Am 9. Juni 2000 wurde der Versicherte durch Dr. R.___ untersucht (Urk. 11/73).
2. Mit Verfügung vom 24. Juli 2000 (Urk. 11/77) erklärte die SUVA den Versicherten ab sofort als nicht geeignet für die Tätigkeit als Schweisser. Mit Verfügung vom 15. August 2000 (Urk. 11/78) eröffnete die SUVA, dass der Versicherte mangels einer Berufskrankheit im Rechtssinne keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat. Die Einsprache vom 18. September 2000 (Urk. 11/86) wies die SUVA nach Einholung von Berichten von Dres. R.____ vom 28. November 2000 (Urk. 11/95) und 28. Februar 2001 (Urk. 11/105), H.___ vom 8. Dezember 2000 (Urk. 11/100) und F.___ vom 6. Februar 2001 (Urk. 11/104) mit Entscheid vom 7. April 2003 (Urk. 2 = Urk. 11/116) ab.
3. Dagegen liess N.___ am 8. Juli 2003 Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren (Urk. 1 und 5 S. 2):
«1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 7. April 2003 sei aufzuheben.
2. Die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach weiteren medizinischen Abklärungen über den Beschwerdeführer erneut über seinen Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen befinde.
3. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
4. Dem Beschwerdeführer sei bei vollständigem oder teilweisem Obsiegen eine angemessene Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin auszurichten.»
In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Oktober 2003 ersuchte die SUVA um Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Nachdem sich der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort innert der ihm mit Verfügung vom 8. Oktober 2003 (Urk. 12) gesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen und das Gericht ein vom 14. November 2003 datiertes, verspätetes Fristerstreckungsgesuch (Urk. 14a) mit Verfügung vom 20. November 2003 (Urk. 14b) abgelehnt hatte, wurde mit Verfügung vom 5. Januar 2004 (Urk. 18) der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt.
Auf die Akten und Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) gelten Krankheiten, die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind, als Berufskrankheiten. Der Bundesrat erstellt die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen. Gestützt auf diese Delegationsnorm und Art. 14 der Verordnung zum UVG (UVV) hat er in Anhang I zur UVV eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen erstellt.
Nach der Rechtsprechung ist eine «vorwiegende» Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle anderen mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen. «Ausschliessliche» Verursachung hingegen meint praktisch 100 % des ursächlichen Anteils der schädigenden Stoffe oder bestimmten Arbeiten an der Berufskrankheit (BGE 114 V 111 mit Hinweisen).
1.1.2 Bei Schweissern gibt es Hinweise auf ein erhöhtes Risiko für Atemwegserkrankungen und Lungenkrebs. Insbesondere beim Lichtbogenschweissen entstehen Ozon und nitrose Gase, die Lungenbläschen und Schleimhäute der Atemwege angreifen. Wenn Qualitäts- und Edelstähle mit hochlegierten Elektroden verarbeitet werden, entstehen krebserzeugende Chrom-, Nickel- und Beryllium-Oxide. Beim Punktschweissen werden unter anderem Kupferelektroden eingesetzt, die allergische Atemwegserkrankungen auslösen können. Wenn verölte oder beschichtete Bleche geschweisst werden, entstehen krebserzeugende polycyclische Aromate sowie Asthma auslösende Isocyanate, Phenole, Aldehyde und andere Pyrolyseprodukte. Für die meisten der chronischen Atemwegserkrankungen in der Metallbearbeitung sind wahrscheinlich Schweissrauche die Ursache (Dr. med. Wolfgang Hien, Arbeitsbedingungen/-belastungen und Gesundheitsrisiken in der Metallbearbeitung, S. 2, auf: www.praenet.de/ media/WV-LWe-Metall.doc).
1.2 Der Beschwerdeführer leidet an einer widalschen Trias mit chronisch polypöser Rhinosinusitis und Asthma bronchiale. Diese stellen keine arbeitsbedingte Erkrankungen gemäss Anhang I zur UVV dar. Dies ist unbestritten. Strittig und vorab zu prüfen ist hingegen, ob die Exposition des Beschwerdeführers als Schweisser gegenüber schädigenden Stoffen gemäss Anhang I zur UVV diese Atemwegserkrankungen verursacht und/oder verschlimmert haben. Um diese Fragen beantworten zu können, muss vorab festgestellt werden, ob und (allenfalls) welchen schädigenden Stoffen gemäss Anhang I zur UVV der Beschwerdeführer ausgesetzt war.
1.3 Die SUVA nahm umfangreiche und gründliche Arbeitsplatzabklärungen auf zwei Baustellen der letzten Arbeitgeberin (Y.___ AG) vor (Urk. 11/46 und 11/47). Am 10. Februar 2000 führte die SUVA-Abteilung Arbeitssicherheit Chemie stationäre und personengetragene Staub- und Gasmessungen von a-Staub, e-Staub, Mangan, Zinkoxid, Stickstoffdioxid, Kohlenmonoxid und Dämpfen (Formaldehyd, Acetaldehyd, Benzol, Toluol, Alpha-Methylstyrol) durch (Urk. 11/47 und 11/50). Diese Schadstoffmessungen ergaben, dass die Exposition gegenüber Mangan, Stickstoffdioxid, Kohlenmonoxid, Zinkoxid und organischen Dämpfen (Acetaldehyd, Benzol, Formaldehyd, Alpha-Methylstyrol, Toluol) unterhalb des Grenzwertes und diejenige gegenüber a-Staub beim Schweissen von Ferroflexrohren in engen Kellern und ohne künstliche Lüftung zu hoch war. B.___, SUVA-Bereich Chemie, Luzern, zog aus dieser Messung den Schluss, dass der Beschwerdeführer zeitweise (während maximal 50 % der Arbeitszeit) gegen a-Staub und Eisenoxiden (e-Staub) überexponiert war (Urk. 11/50 S. 3).
1.4 Die Resultate der Schadstoffmessungen sind unbestritten (Urk. 5). Ebenso unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Arbeiten der abgeklärten Art jahrelang verrichtete (Urk. 11/47 S. 2 und Urk. 5). Da der Beschwerdeführer weder schädigenden Stoffen gemäss Anhang I zur UVV ausgesetzt war, noch arbeitsbedingte Erkrankungen gemäss Anhang I zur UVV vorliegen, besteht keine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG.
2. Zu prüfen bleibt, ob die widalsche Trias mit chronisch polypöser Rhinosinusitis und/oder Asthma bronchiale als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG zu qualifizieren ist, das heisst, ob diese Krankheiten auf die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers als Schweisser zurückzuführen ist.
2.1 Laut Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des «ausschliesslichen oder stark überwiegenden» Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Krankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis; RKUV 2000 Nr. U 408 S. 407).
2.2
2.2.1 Am 10. September 1999 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. R.___ untersucht. Dieser kommt in seiner Beurteilung im Wesentlichen zum Schluss, nach dem derzeitigen Erkenntnisstand der Wissenschaft sei die widalsche Trias eine vorwiegend genetisch determinierte Störung und nicht eine Berufskrankheit. Dies dürfte auch beim Beschwerdeführer der Fall sein, weil dessen Krankheitsverlauf keine eindeutigen, richtungsweisenden, durch Faktoren des Arbeitsplatzes ausgelösten Verschlimmerungen aufzeige. Ebenso wenig habe sich seit der nunmehr bald 10-monatigen Arbeitsunfähigkeit eine nennenswerte Besserung eingestellt (Urk. 11/42 S. 5). In seinem Bericht vom 9. Juni 2000 führt Dr. R.___ ergänzend aus, der Atemwegserkrankung des Versicherten liege im Wesentlichen eine nichtberufliche Ursache zugrunde. Dies gehe auch aus dem neueren Verlauf hervor. So habe das Asthma trotz monatelanger Expositionskarenz und inzwischen voll ausgebauter antiobstruktiver Behandlung zugenommen. Er sei deshalb nach wie vor der Auffassung, dass die frühere Schweissertätigkeit zwar eine akzentuierende Wirkung ausgeübt habe, aber nicht den überwiegenden Kausalfaktor darstelle. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass an typischen Arbeitsplätzen des Beschwerdeführers Eisenoxyd und Manganstaub in die zulässigen Grenzwerte übersteigenden Mengen gemessen wurden. So sei eine übermässige Exposition gegenüber Eisenoxyd und Manganoxyd höchstens geeignet, eine einfache, chronische Bronchitis, allenfalls mit geringfügiger Obstruktion, zu verursachen. Diese sollte sich aber nach Expositionsende bessern oder zumindest stabilisieren. Das beim Beschwerdeführer festgestellte Krankheitsbild gehe aber eindeutig über eine chronische Bronchitis hinaus (Urk. 11/73 S. 3 f.). In seinem Bericht vom 28. November 2000 (Urk. 11/95) führt Dr. R.___ im Wesentlichen aus, bei der widalschen Trias handle es sich richtigerweise nicht um eine «genetisch determinierte Störung», sondern um ein «idisynkratisches Geschehen», d.h. um eine individuelle, nicht näher erklärbare Überempfindlichkeit ohne nachweisbare Allergie. Somit bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die widalsche Trias mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch Noxen am Arbeitsplatz ausgelöst würden (Urk. 11/95 S. 2). Des Weiteren müsse aufgrund des derzeitigen Erkenntnisstandes der Wissenschaft davon ausgegangen werden, dass weder Eisenoxid noch Mangan als Asthma-Auslöser in Betracht kommen (Urk. 11/95 S. 3 f.). Ebenso wenig sei die widalsche Trias durch die berufsbedingte Exposition richtungsweisend verschlechtert worden, weil der Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers in typischer Weise demjenigen entspreche, wie er bei Patienten mit widalscher Trias ohne berufliche Zusatzexposition beobachtet werde (Urk. 11/95 S. 3 f. und Urk. 11/105).
2.2.2 Die Beurteilungen von Dr. R.___ vom 10. September 1999 (Urk. 11/42), 9. Juni 2000 (Urk. 11/73), 28. November 2000 (Urk. 11/95) und 28. Januar 2001 (Urk. 11/105) sind für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und beruhen auf einer gesamthaften Würdigung der Vorakten, der Anamnese sowie der Ergebnisse der klinischen Untersuchungen. Des Weiteren sind die Schlussfolgerungen von Dr. R.___ ausreichend begründet, widerspruchsfrei und einleuchtend. Die Fachkompetenz des erfahrenen und anerkannten Facharztes für Innere Medizin und Arbeitsmedizin gilt als ausgewiesen. Ebenso wenig können Umstände erblickt werden, welche den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Da keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit seiner medizinischen Beurteilung sprechen, ist diesen fachkundigen Meinungsäusserungen volle Beweiskraft zuzuerkennen.
2.2.3 Auch aus den Berichten von Dr. H.___ vom 8. Dezember 2000 (Urk. 11/100) und Dr. med. F.___, FMH Hals-, Nasen- und Ohren, Kloten, vom 6. Februar 2001 (Urk. 11/104) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. So führt Dr. H.___ die widalsche Trias ebenfalls nicht auf die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers zurück. Sofern er eine Akzentuierung der widalschen Trias durch die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schweisser als möglich erachtet, ist auf die schlüssige Meinungsäusserung von Dr. R.___ (siehe oben, Erw. 2.2.1) zu verweisen. Die Äusserung von Dr. F.___, wonach im bisherigen Verlauf zu beobachten gewesen sei, dass es durch die berufliche Tätigkeit regelmässig zur Verschlimmerung der Symptomatik gekommen sei (Urk. 11/104), findet in den medizinischen Akten keine Stütze. So litt der Beschwerdeführer erst ab 1994 unter einer vermehrten Beschwerdeproblematik. Diesen Beschwerden war auch durch die Reduzierung der Arbeitstätigkeit bzw. der vollständigen Aufgabe der Schweissertätigkeit nicht beizukommen. Demgemäss ist widerlegt, dass die Arbeitstätigkeit die Symptomatik jeweils verschlimmert haben soll.
2.3 Unter Berücksichtigung der obgenannten Ausführungen gelangt das Gericht zur Überzeugung, dass die widalsche Trias mit chronisch polypöser Rhinosinusitis und/oder die Asthma bronchiale weder ausschliesslich noch stark überwiegend auf die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen sind bzw. durch diese verschlimmert wurden. Demgemäss ist ebenso eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG zu verneinen.
3. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass der Einspracheentscheid vom 7. April 2003 (Urk. 2) nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pollux L. Kaldis, Rechtsvertretungen
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).