UV.2003.00139

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 20. Februar 2004
in Sachen
J.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Vogler
c/o Anwaltsbüro Pestalozzi & Vogler
Seefeldstrasse 9a, 8630 Rüti ZH

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:


1.       J.___, geboren 1947, arbeitete seit Juli 1991 als Hörgeräte-Facharbeiterin bei der A.___ AG, ___, und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 6/1). Am 8. August 1998 wurde sie als Beifahrerin Opfer einer Auffahrkollision, als das nachfolgende Fahrzeug in das Heck des von ihrem Ehemann gelenkten, vor einem Fussgängerstreifen stehenden Personenwagens prallte (Urk. 2 S. 1). Beim Unfall zog sich J.____ Prellungen im Bereich des Hinterkopfes, der Halswirbelsäule (HWS) und Brustwirbelsäule (BWS) zu (Urk. 6/1). Bei der am Unfalltag erfolgten ambulanten Behandlung im Spital Wald-Rüti wurde ein Schleudertrauma, eine Kontusion des Hinterkopfes und eine Kontusion der  BWS (BWK 2-3) diagnostiziert (Urk. 6/3). Die SUVA erbrachte in der Folge Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen und erliess am 12. Juni 2001 eine Verfügung, mit welcher der Versicherten für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 8. August 1998 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbseinbusse von 50 % ab 1. Juni 2001 zugesprochen wurde; zur Frage eines Integritätsschadens wurde in den Erwägungen auf eine nach weiteren medizinischen Abklärungen vorzunehmende Neubeurteilung verwiesen (Urk. 6/106). Diese Verfügung vom 12. Juni 2001 wurde nicht angefochten und erwuchs in Rechtskraft.

2.       Mit Verfügung vom 16. August 2002 sprach die SUVA J.___ nach weiteren medizinischen Abklärungen wegen einer unfallbedingten Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems eine Integritätsentschädigung von Fr. 19'440.-- entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % zu (Urk. 6/132). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Vogler, Rüti, mit Eingabe vom 18. September 2002 Einsprache und beantragte die Ausrichtung einer 40%igen Integritätsentschädigung mit der Begründung, neben der Integritätseinbusse von 20 % im Bereich des Gleichgewichtssystems seien auch die unfallbedingten neuropsychologischen Störungen mit 20 % zu berücksichtigen (Urk. 6/134). Mit Entscheid vom 7. April 2003 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 6/139).

3.       Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 7. April 2003 erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Vogler, mit Eingabe vom 8. Juli 2003 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Ausrichtung einer Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 40 %. Nachdem die SUVA mit Stellungnahme vom 11. September 2003 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 27. Oktober 2003 (Urk. 11) geschlossen.
        

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).  Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.2     Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
1.3     Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
1.4     Die Medizinische Abteilung der SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
1.5     Bei dauerhaften psychischen Unfallfolgen kann ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung gegeben sein (BGE 124 V 29). Die Beurteilung der Dauerhaftigkeit als Rechtsbegriff ist letztlich eine Rechtsfrage, deren Beantwortung im Einzelfall zu erfolgen hat (BGE 124 V 43 Erw. 5b/cc). In medizinischer Hinsicht ist dabei davon auszugehen, dass gemäss herrschender psychiatrischer Lehre psychogene Störungen in aller Regel nicht lebenslang dauern, sondern degressiv verlaufen; einzig Unfallereignisse von aussergewöhnlicher Schwere können zu dauerhaften Beeinträchtigungen der Integrität führen, weshalb bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit psychogener Unfallfolgen an den Unfall anzuknüpfen und die Praxis Ausgangspunkt ist, wie sie für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen Geltung hat (BGE 124 V 44 Erw. 5c/bb). Während die Adäquanz der Unfallfolgen bei Ereignissen im mittleren Bereich bereits bejaht werden kann, wenn ein einziges Kriterium der rechtsprechungsgemäss in die Gesamtwürdigung einzubeziehenden Punkte in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist (BGE 115 V 140 f. Erw. 6c), ist die Dauerhaftigkeit psychogener Unfallfolgen bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nur ausnahmsweise, namentlich im Grenzbereich zu den schweren Unfällen zu prüfen, wenn auf Grund der Akten erhebliche Anhaltspunkte für eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der psychischen Integrität bestehen, die einer Besserung nicht mehr zugänglich zu sein scheint. Solche Indizien können in den weiteren unfallbezogenen Kriterien erblickt werden, wie sie bei der Adäquanzbeurteilung zu berücksichtigen sind (BGE 115 V 140 f. Erw. 6c), sofern sie besonders ausgeprägt und gehäuft gegeben sind und die Annahme nahe legen, sie könnten als Stressoren eine lebenslang chronifizierende Auswirkung begünstigt haben. Fehlt es an diesen Voraussetzungen, ist die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens ohne nähere Abklärungen zu verneinen (BGE 124 V 45 Erw. 5c/bb).

2.
2.1     Strittig ist zwischen den Parteien einzig, ob der Beschwerdeführerin wegen neuropsychologischer Defizite eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % zusteht. Unbestritten ist dabei, dass bei der Beschwerdeführerin neuropsychologische Beschwerden in Form von Konzentrationsstörungen, memnischen Defiziten sowie emotionaler Labilität (vgl. das neuropsychologische Teilgutachten des Universitätsspitals Zürich, Neurologische Klinik, vom 16. März 2000, Urk. 6/65) vorliegen; fraglich sind hingegen Genese und Dauerhaftigkeit dieser Störungen.
2.2     Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang geltend macht, mit der Zusprechung einer Invalidenrente sei bereits eine Anerkennung der Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens erfolgt, kann ihr nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass die Rente gemäss Verfügungswortlaut nicht auf Grund neuropsychologischer Defizite zugesprochen wurde (Urk. 6/106), ist der Rentenanspruch - im Gegensatz zur Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG - nicht von der Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens abhängig. Es geht deshalb nicht an, einen Versicherungsträger auf einer rechtskräftig gewordenen Rentenverfügung auch bezüglich des separat zu beurteilenden Anspruchs auf einen unfallbedingten Integritätsschaden zu behaften (zur vergleichbaren Problematik eines Rentenanspruchs nach Zusprechung einer Integritätsentschädigung: Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 28. Juni 2001 in Sachen V., U 50/99).
2.3     Nicht umstritten - und auf Grund der Akten- und Rechtslage ausgewiesen - ist die mit der angefochtenen Verfügung zugesprochene Integritätsentschädigung von Fr. 19'440.-- (entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 %) für die unfallbedingte Störung des Gleichgewichtsfunktionssystems.

3.
3.1     Im Einspracheverfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, für die neuropsychologischen Defizite liege ein organisches Korrelat vor (vg. Urk. 6/134 S. 2). Obwohl diese Behauptung beschwerdeweise nicht mehr ausdrücklich erhoben wird, ist zunächst zu prüfen, ob die neuropsychologischen Störungen auf eine objektivierbare organische Schädigung zurückzuführen sind.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
3.3     Die Beschwerdeführerin wurde durch Ärzte des Universitätsspitals Zürich, Neurologische Klinik, begutachtet. Im Gutachten vom 29. März 2000, erstellt von Dr. med. B.___, Oberassistenzarzt, und Dr. med. C.___, Assistenzärztin (Urk. 6/91), wird unter Berücksichtigung des neuropsychologischen Teilgutachtens vom 16. März 2000, erstellt von Dr. med. D.___ und Dr. phil. E.___ (Urk. 6/65), zum Fragenkomplex, ob der Unfall vom 8. August 1998 zu Verletzungen im Sinne struktureller Veränderungen geführt habe beziehungsweise ob die diagnostischen Beschwerden mindestens mit Wahrscheinlichkeit auf einer objektivierbaren organischen Grundlage im Sinne einer strukturellen Veränderung beruhten, ausgeführt, dass sich auf Grund der Anamnese (leichtes HWS-Distorsionstrauma ohne Bewusstseinsverlust), den paraklinischen Befunden und dem wiederholt klinisch-neurologisch unauffälligen Befund keine Hinweise für eine strukturelle Veränderung ergeben hätten. Auch die neuropsychologischen Befunde seien unspezifisch und ergäben keine Hinweise für eine strukturelle cerebrale Läsion (Urk. 6/91 S. 22).  Zur Frage, ob sich Hinweise auf eine psychogene Störung fänden, führten die Gutachter aus, die täglich wiederholt auftretenden unklaren Episoden mit vegetativer Begleitsymptomatik seien sehr wahrscheinlich psychosomatischer Natur, Hinweise für eine organische Grundlage im Sinne einer Epilepsie bzw. Störung im neuro-otologischen Bereich ergäben sich keine; auffällig sei die psychosoziale Belastung der Beschwerdeführerin, diesbezüglich könnte allenfalls eine psychiatrische Beurteilung Stellung nehmen (Urk. 6/91 S. 23).
3.4     Der mit der psychiatrischen Begutachtung beauftragte Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der psychisch einerseits einen typischen psycho-physischen Symptomkomplex nach HWS-Distorsionen und andererseits eine Somatisierungsstörung gemäss ICD-10: F45.0 diagnostizierte, führte in seinem Bericht vom 4. Januar 2001 (Urk. 6/84) zur Frage, ob das Beschwerdebild auf eine hirnorganische, endogene oder psychogene Ursache zurückzuführen sei, aus, die Ursache des Beschwerdekomplexes nach HWS-Distorsionen sei bis heute wissenschaftlich nicht geklärt und umstritten. Eine hirnorganische Ursache im engeren Sinne (Folge eines so genannten milden traumatischen Hirnschadens) bestehe nicht. Die Somatisierungsstörung sei psychogen (Urk. 6/84 S. 20).
3.5     Beide Gutachten verneinen damit einen objektivierbaren organischen Hintergrund für die neuropsychologischen Störungen der Beschwerdeführerin. Auf diese beiden umfassenden Gutachten, die auf allseitigen Untersuchungen  beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchten und nachvollziehbare Schlussfolgerungen enthalten, ist abzustellen (BGE 125 V 352 Erw. 3b/aa mit Hinweisen). Auch Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie, schloss in seiner neurologischen Beurteilung vom 21. Juni 2001 (Urk. 6/130) eine somatische Ursache für die festgestellten neuropsychologischen Defizite aus. Schliesslich enthalten auch die weiteren medizinischen Akten keine Hinweise auf ein organisches Korrelat für die fraglichen Beschwerden. Dies führt dazu, dass der auf Grund neuropsychologischer Befunde geltend gemachte Anspruch auf Integritätsentschädigung nach der Praxis bei psychischen Unfallfolgen (BGE 124 V 29) zu prüfen ist.

4.
4.1     Die SUVA verneint den Anspruch auf Integritätsentschädigung mit der Begründung, es fehle am Merkmal der Dauerhaftigkeit, weshalb hierfür keine Integritätsentschädigung auszurichten sei. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, sie leide unfallbedingt an dauerhaften und damit entschädigungswürdigen neuropsychologischen Beschwerden.
4.2     Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach herrschender psychiatrischer Lehrmeinung nur Unfallereignisse von aussergewöhnlicher Schwere zu dauerhaften Beeinträchtigungen der Integrität führen, ist bei der Beurteilung der Dauerhaftigkeit psychogener Unfallfolgen an das Unfallereignis anzuknüpfen und - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - von der Praxis auszugehen, wie sie für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen Geltung hat (BGE 124 V 29).
4.3     Nach dieser Rechtsprechung wird die Adäquanz bei banalen bzw. leichten Unfällen in der Regel ohne weiteres verneint und bei schweren Unfällen in der Regel bejaht; im mittleren Bereich bedarf es besonderer, objektiv erfassbarer Umstände, damit die Adäquanz bejaht werden kann (BGE 115 V 138 Erw. 6). In Anlehnung an diese Praxis und die psychiatrischen Lehrmeinungen ist der Anspruch auf Integritätsentschädigung bei banalen bzw. leichten Unfällen regelmässig zu verneinen, selbst wenn die Adäquanz der Unfallfolgen ausnahmsweise bejaht wird. Auch bei Unfällen im mittleren Bereich lässt sich die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens in der Regel verneinen, ohne dass in jedem Einzelfall eine nähere Abklärung von Art und Dauerhaftigkeit des psychischen Schadens vorzunehmen wäre.
Etwas anderes gilt nur ausnahmsweise, namentlich im Grenzbereich zu den schweren Unfällen, wenn aufgrund der Akten erhebliche Anhaltspunkte für eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der psychischen Integrität bestehen, die einer Besserung nicht mehr zugänglich zu sein scheint. Solche Indizien können in den weiteren unfallbezogenen Kriterien erblickt werden, wie sie bei der Adäquanzbeurteilung zu berücksichtigen sind (BGE 115 V 140 Erw. 6c), sofern sie besonders ausgeprägt und gehäuft gegeben sind und die Annahme nahe legen, sie könnten als Stressoren eine lebenslang chronifizierende Auswirkung begünstigt haben. Bei schweren Unfällen schliesslich ist die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens stets zu prüfen und nötigenfalls durch ein psychiatrisches Gutachten abzuklären, sofern sie nicht bereits aufgrund der Akten als eindeutig erscheint.
4.4     Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
4.5 Zunächst gilt es, den Verkehrsunfall vom 8. August 1998 in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Adäquanzbeurteilung (BGE 115 V 140 f Erw. 6c) einer der drei Kategorien "leichte", "mittlere" oder "schwere Unfälle" zuzuordnen. Für die Einteilung ist dabei auf den augenfälligen Geschehensablauf und die erlittenen Verletzungen abzustellen. Das subjektive Erleben der Beschwerdeführerin bleibt dagegen unberücksichtigt (BGE 115 V 139 Erw. 6).
4.6     Beim Unfall vom 8. August 1998 wurde die Beschwerdeführerin als Beifahrerin Opfer einer Auffahrkollision, als das nachfolgende Fahrzeug heftig in das Heck des stehenden, vom Ehemann der Beschwerdeführerin gelenkten Fahrzeuges prallte. Durch die Wucht des Aufpralls wurde der Beifahrersitz aus der Führerschiene gerissen und nach vorne verschoben; beim Fahrersitz wurde der Einstellmechanismus für die Rückenlehne beschädigt (vgl. Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann, die beide Sicherheitsgurten getragen hatten, erlitten leichte Verletzungen, die ambulant behandelt werden konnten (Urk. 6/3, Urk. 6/6, Urk. 6/84 S. 17 und Urk. 6/91 S. 1). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat vergleichbare Auffahrkollisionen in der Regel als mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten qualifiziert (vgl. die in SZS 2001 S. 431 ff. zitierte Rechtsprechung; ferner die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i.S. D. vom 16. August 2001, U 21/01, i.S. T. vom 6. Februar 2002, U 61/00, und i.S. P. vom 24. September 2003, U 361/02).
4.7     Der Unfall vom 8. August 1998 hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Die Versicherte hat auch keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art erlitten, die erfahrungsgemäss geeignet wären, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Die Diagnose eines Schleudertraumas vermag für sich allein die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzung nicht zu begründen (SZS 2001 S. 448). Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenso wenig gesprochen werden wie von erheblichen Komplikationen. Die Kriterien des schwierigen Heilungsverlaufs und der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung sind nicht oder zumindest nicht in ausgeprägter Art erfüllt. Nur teilweise und jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise erfüllt ist auch das Kriterium der Dauerbeschwerden. Das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist zwar erfüllt, jedoch nicht in ausgeprägter Weise gegeben (vgl. hiezu RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544). Da somit weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist noch die für die Beurteilung geltenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind, ist die Dauerhaftigkeit des mit neuropsychologischen Beschwerden begründeten Integritätsschadens zu verneinen (BGE 124 V 45 Erw. 5c/bb).
4.8     Die fehlende Dauerhaftigkeit des psychischen Integritätsschadens wird denn auch durch das psychiatrische Gutachten des Dr. F.___ vom 4. Januar 2001 (Urk. 6/84), auf das abzustellen ist (vgl. vorstehend Erw. 3.5), bestätigt. Auf die Frage, ob Aussicht auf teilweise oder vollständige Heilung der psychischen Beschwerden bestehe und in welchem Zeitraum eine Besserung zu erwarten sei, hielt der Gutachter fest, dass bei HWS-Distorsionsbeschwerden grundsätzlich eine Heilungschance bestehe; eine weitere Verbesserung dürfe bei dieser Versicherten in ein bis zwei Jahren durchaus erwartet werden, insbesondere wenn die psychogenen Anfälle noch besser angegangen würden, allenfalls in einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung, und wenn die Versicherte lerne, ihre Kräfte noch besser einzuteilen (Urk 6/84 S. 22). Das psychiatrische Gutachten verneint damit die Dauerhaftigkeit der neuropsychologischen Beschwerden und stimmt in seiner Beurteilung damit im Ergebnis mit der Praxis gemäss BGE 124 V 29 überein, wonach leichte und mittlere Unfälle in der Regel zu keinem dauerhaften psychischen Integritätsschaden führen. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass für weitere Abklärungen.
         Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens und die Beschwerde ist abzuweisen.

           

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Rolf Vogler
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Sozialversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).