Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2003.00150
UV.2003.00150

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 12. März 2004
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       Der im Jahr 1950 geborene A.___ arbeitete seit dem 1. Dezember 1998 als Metallbauschlosser für die B.___ AG in "___" und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er - gemäss Unfallmeldung des Arbeitgebers (Urk. 7/1) - am 30. Januar 2002 beim Umsetzen von am Boden deponierten Rechteckstahlrohren seitlich zu Boden kippte und mit Rückenschmerzen liegen blieb. Bereits am 28. Januar 2002 hatte sich der Versicherte eine Platzwunde an der Stirne zugezogen, als ihm beim Schweissen ein starker Windstoss den von ihm bearbeiteten Paravent an den Kopf geschlagen hatte. Die Wunde wurde mit vier Stichen genäht und der Versicherte war am darauffolgenden Tag noch arbeitsunfähig (Urk. 7/18 S. 3).
         Die Erstbehandlung der Folgen des Unfalls vom 30. Januar 2002 erfolgte stationär in der chirurgischen Klinik des Spitals Limmattal, wo ein Verhebetrauma und eine "Schwellung rechte Flanke" diagnostiziert und als Therapie Analgesie und Physiotherapie veranlasst wurden (Urk. 7/7). Die Nachbehandlung des seit dem Unfall zu 100 % arbeitsunfähigen Versicherten übernahm Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH. Trotz medikamentöser Therapie und Physiotherapie ergab sich keine Verbesserung des Zustands. Mit Zwischenbericht vom 6. März 2002 stellte Dr. C.___ eine psychische Dekompensation beziehungsweise eine Depression fest (Urk. 7/5). Vom 12. März bis 22. April 2002 hielt sich der Versicherte zur stationären Behandlung von Rückenschmerzen in der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Stadtspitals Triemli in Zürich auf (Urk. 7/14). Am 22. April 2002 trat der Versicherte zwecks stationärer multimodaler Schmerzbehandlung und Arbeitsintegration in die Rehaklinik Bellikon ein. Bei Klinikaustritt am 21. Mai 2002 gab der Versicherte unveränderte Anlauf- sowie bewegungs- und belastungsverstärkte Beschwerden vorwiegend am lumbosakralen Übergang mit Aufrichteschmerz an. Die klinischen Befunde waren im Wesentlichen unverändert geblieben (Urk. 7/19 S. 2).
         Mit Verfügung vom 2. Juli 2002 stellte die SUVA die Versicherungsleistungen per 30. Juni 2002 ein (Urk. 7/21). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 21. Mai 2003 ab (Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid liess der Versicherte am 18. Juli 2003 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
         "1.      Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
 2.       Es sei spezifisch betreffend Folgen der Schlagverletzung am Kopf nebst einem unabhängigen psychiatrischen auch ein unabhängiges neurologisches Gutachten einzuholen.
3.       Es seien dem Beschwerdeführer weiterhin die vollen Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten.
4.       Eventualiter: Es sei die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen.
5.       Es sei dem Beschwerdeführer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bewilligen.
          6.      Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der SUVA."
         In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. September 2003 stellte die SUVA folgende Anträge (Urk. 6):
         "1.      Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.
 2.       Eventualiter sei die Beschwerde vom 18.07.2003 abzuweisen und der Einsprache-Entscheid vom 21.05.2003 zu bestätigen.
          3.      Die Kosten seien bei Kostenlosigkeit des Verfahrens wettzuschlagen."
         Am 15. September 2003 liess der Beschwerdeführer das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückziehen (Urk. 9); in seiner Replik vom 15. Oktober 2003 (Urk. 12) liess er vollumfänglich an den bisherigen Anträgen festhalten. Die SUVA verwies am 21. Oktober 2003 auf ihre vorherigen Ausführungen (Urk. 15). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 16).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Die SUVA verneinte ihre Leistungspflicht mit der Begründung, dass im Zeitpunkt der Einstellung einerseits keine eigentlichen organischen Folgen des Unfalls vom 30. Januar 2002 mehr nachweisbar seien und anderseits die psychischen Beschwerden, soweit diese überhaupt in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 30. Januar 2002 stünden, nicht adäquat seien (Urk. 2 S. 4).
         Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen und sinngemäss geltend, dass er als Folge der am 28. Januar 2002 erlittenen Kopfverletzung unter den typischen Beschwerden nach einem Schädelhirntrauma leide (Urk. 1, 12). Demgegenüber weist die SUVA darauf hin, dass bei der per 30. Juni 2002 verfügten Leistungseinstellung ausschliesslich die Folgen des Unfalles vom 30. Januar 2002 berücksichtigt worden seien und der Beschwerdeführer diesbezüglich keinerlei Einwände erhebe. Soweit er Leistungen für Folgen des Unfalls vom 28. Januar 2002 beanspruche, bilde dieses Ereignis nicht Gegenstand der Verfügung vom 2. Juli 2002 beziehungsweise des angefochtenen Einspracheentscheides. Folglich sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urk. 6, 15).

2.      
2.1     Strittig ist vorab die Eintretensfrage. Diese kann vorliegend nicht losgelöst von der materiellen Rechtslage beurteilt werden, weshalb im Folgenden sowohl die formellen wie auch die materiellen rechtlichen Grundlagen wiedergegeben werden.
2.2     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.3     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 414 ff. Erw. 1b und 2 mit Hinweisen).
2.4     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
         Als arbeitsunfähig gilt, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens die bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausüben kann und auch nicht in der Lage ist, eine der gesundheitlichen Behinderung angepasste andere Tätigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einzusetzen. Die Versicherten, die von ihrer Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen). Fehlt es an der erforderlichen Willensanstrengung, so kann nur dann eine für die Unfallversicherung relevante - psychisch bedingte - Arbeitsunfähigkeit vorliegen, wenn der Willensmangel beziehungsweise die Willensschwäche auf einen unfallbedingten geistigen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert zurückzuführen ist, nicht aber, wenn die fehlende Ausnützung der Arbeitsfähigkeit auf anderen Gründen beruht (wie z.B. bei Simulation; BGE 115 V 134 mit Hinweis).
2.5     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).Auch das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45; BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa). Da es sich hiebei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt aber die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 f. Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76).
2.6     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
Bei organisch nachweisbarer Behandlungsbedürftigkeit der Gesundheitsstörung deckt sich die adäquate, d.h. rechtserhebliche, Kausalität weitgehend mit der natürlichen und die Adäquanz hat gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktische keine selbständige Bedeutung. Insbesondere bei psychogenen Störungen, den typischen Beschwerden nach einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS), einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung oder einem Schädel-Hirntrauma ist die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung zu prüfen (118 V 291 Erw. 2a mit Hinweisen).

3.       Bezüglich der Eintretensfrage ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung auch für die SUVA der Grundsatz gilt, dass sie nicht über einzelne Gesundheitsschäden und/oder einzelne Begründungsgesichtspunkte, sondern über die in Betracht fallenden gesetzlichen Leistungen Abklärungen zu treffen und darüber in der Verfügung oder im Entspracheentscheid zu befinden hat (BGE 125 V 413). Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn die SUVA aus verfahrensökonomischen Gründen über den Leistungsanspruch verfügt und sich dabei eine Neuüberprüfung vorbehält, beispielsweise wenn in Bezug auf eine Seite des Gesundheitszustandes noch ergänzende Abklärungen erforderlich sind, die Sache aber im übrigen spruch- und verfügungsreif ist (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen K. vom 21. Juli 2003, U 327/02, Erw. 3.2).
         Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Frage, ob die SUVA ihre Leistungen per 30. Juni 2002 zu Recht eingestellt hat oder nicht, ist nämlich nicht spruchreif, da sie sich nicht für jeden der beiden Unfälle gesondert beurteilen lässt. Selbst dann, wenn die verschiedenen Unfälle zu unterschiedlichen, von einander unabhängigen Gesundheitsschäden geführt haben sollten, müsste jedenfalls damit gerechnet werden, dass diese sich gegenseitig ungünstig beeinflussen, so dass Art und Umfang der Heilbehandlung nicht ohne weiteres gesondert nach den einzelnen Unfällen beurteilt werden könnten. Umso weniger kann das für einen bestimmten Zeitraum geschuldete Taggeld nach den einzelnen Unfällen gesondert festgesetzt werden, da bei seiner Bemessung nicht direkt an die einzelnen, allenfalls von verschiedenen Unfällen herrührenden Gesundheitsstörungen, sondern an die im Beurteilungszeitpunkt bestehende unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit als solche anzuknüpfen ist, wobei diese durch eine einzelne oder durch das Zusammentreffen mehrerer unfallkausaler Gesundheitsstörungen bewirkt werden kann und irrelevant ist, welcher der versicherten Unfälle zu welcher Beeinträchtigung geführt hat.
         Im übrigen besteht am Erlass einer Feststellungsverfügung betreffend die Unfallkausalität einzelner Gesundheitsstörungen in einem bestimmten Zeitpunkt und deren Zuordnung zu einzelnen versicherten Unfällen kein schutzwürdiges Interesse (vgl. BGE 129 V 290 Erw. 2.1, 126 II 303 Erw. 2c, je mit Hinweisen). Auch unter diesem Gesichtspunkt kann daher das Vorgehen der SUVA, die Leistungseinstellung für die beiden versicherten Ereignisse je gesondert zu beurteilen, nicht geschützt werden.
         Es besteht daher kein Grund, nicht auf die Beschwerde einzutreten, weil diese ausschliesslich den Unfall vom 28. Januar 2002 zum Gegenstand hat. Vielmehr ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Leistungseinstellung die Folgen der Unfälle vom 28. und 30. Januar 2002 behoben waren.

4.
4.1     In medizinischer Hinsicht stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
Das MRI vom 1. Februar 2002 zeigte im Wirbelsäulenbereich keine Fraktur, keine Kompression, wenig Degeneration mit Anulusriss L5/S1 rechts, kein Weichteiltumor, kein Weichteilhämatom in der rechten Flanke (Urk. 7/7).
4.2     Die Ärzte des Stadtspitals Triemli diagnostizierten am 26. April 2002 ein panvertebrales, lumbal betontes Schmerzsyndrom (Dekonditionierung der rumpfstabilisierenden Muskulatur und Fehlhaltung der Wirbelsäule, Osteochondrose und Anulusriss L5/S1 rechts) sowie eine depressive Stimmungslage. Klinisch zeigte sich das Bild eines panvertebralen Schmerzsyndroms ohne Hinweise für neurologische Ausfälle. Da bereits vor der Hospitalisation eine MRI-Abklärung stattgefunden hatte, die degenerative Veränderungen im untersten Wirbelsäulensegment ohne Neurokompression zeigte, wurde auf weitere bildgebende Verfahren verzichtet. Als für den Patienten belastend erwiesen sich deutlich depressive Symptome (Urk. 7/14).
4.3     Die Ärzte der Rehaklinik Bellikon diagnostizierten im Austrittsbericht vom 17. Juni 2002 (Urk. 7/19) als primäre Unfall- und Krankheitsdiagnosen ein Verhebetrauma lumbal sowie eine Schwellung der rechten Flanke. Zudem wurden folgende "funktionelle Diagnosen und Probleme" aufgeführt:
                   "1.      Lumbovertebrales Schmerzsyndrom
mit
-        Anlauf- sowie bewegungs- und belastungsverstärkten Beschwerden lumbosakral und zeitweilig am zerviko-thorakalen Übergang
-        Ausstrahlung der Symptomatik in die restliche Wirbelsäule und zeitweilig ins linke Bein bis in die II bis V Zehe links
                   -        nicht wesentlich eingeschränkter LWS-Beweglichkeit
                   -        vorwiegend Aufrichteschmerz
                   ohne
                   -        AP für eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik
                   bei
-        Status nach unfallmässigem Verhebetrauma lumbal am 30.01.2002
-        im MRI (01.02.2002) degenerative Veränderungen Höhe L5/S1 (Osteochondrose, Anulusriss)
                    2.      Depressive Episode (F32.3)
           3.      Prallelastische, indolente, relativ gut abgrenzbare Resistenz über        dem rechten Beckenkamm, anamnestisch an Grösse leicht zunehmend, DD: Lipom"
         Unter dem Titel "Weitere Diagnosen" hielten die Ärzte der Rehaklinik Folgendes fest:
                   "-       1996 Schulterkontusion rechts (Suva-versichert)
           -       28.01.2002 RQW fronto-okzipital nach Schlagverletzung des    Kopfes, Wundversorgung in Lokalanästhesie (Spital Limmattal)    (SUVA Nr.7.60197.02.5). Im CT Schädel vom 26.02.2002 diskrete        Sinusitis ethmoidalis und frontalis links, diskrete Atrophie des fronto-temporalen Hirns links"
         Im Übrigen führten die begutachtenden Ärzte der Rehaklinik aus, es bestehe viereinhalb Monate nach dem unfallmässigem Verhebetrauma lumbal bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen am lumbosakralen Übergang (MR-tomographisch Osteochondrose und Anulusriss Höhe L5/S1) ein unter stationärer Physiotherapie nicht wesentlich gebessertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit nicht eingeschränkter schmerzhafter LWS-Beweglichkeit ohne neurologische Ausfälle. Aus psychosomatischer Sicht bestehe eine depressive Episode (F32.3), welche nach Klinikaustritt nebst Fortführung der psychopharmakologischen Behandlung auch einer ambulanten psychotherapeutischen Betreuung bedürfe. Die Adäquanz der psychischen Problematik solle durch die SUVA-Administration überprüft werden. Es bestehe eine allgemein verminderte psychophysische Belastbarkeit. Heben und Tragen von Gewichten über zehn bis fünfzehn Kilogramm oder Ausführen von Tätigkeiten mit allzu grosser Rückenmonotonie seien beschwerlich. Aktuell seien keine eigentlichen Unfallfolgen mehr nachweisbar. Medizinisch-theoretisch seien dem Versicherten leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags zumutbar (Urk. 7/19 S. 3).

5.       Aufgrund der angeführten medizinischen Unterlagen steht fest, dass der Beschwerdeführer in somatischer Hinsicht im Wesentlichen unter einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom leidet. Dieses war durch den Unfall vom 30. Januar 2002 ausgelöst worden. Im Zeitpunkt des Berichts der Klinik Bellikon vom 17. Juni 2002 beziehungsweise der Leistungseinstellung vom 30. Juni 2002 waren jedoch bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen am lumbosakralen Übergang keine eigentlichen organischen Folgen der Rückenverletzungen mehr nachweisbar (Urk. 7/19 S. 3). Ob sich die trotzdem weiter bestehenden Schmerzen ausschliesslich mit einer psychischen Problematik erklären, wie dies die SUVA annimmt, kann angesichts der gegebenen Umstände nicht ohne weiteres als überwiegend wahrscheinlich angenommen werden. Immerhin hatte der Beschwerdeführer am 28. Januar 2002 eine Kopfverletzung erlitten und musste am 26. Februar 2002 wegen massivster Kopfschmerzen eine Computer-Tomographie des Schädels durchgeführt werden, so dass sich die Frage stellt, ob er beim ersten Unfall allenfalls ein Schädel-Hirntrauma erlitten hat und dieses die weiterbestehenden somatischen Beschwerden und die psychische Problematik zumindest teilweise erklärt.
         Allein aufgrund der im erwähnten Bericht der Rehaklinik Bellikon enthaltenen Angabe, wonach die Computer-Tomographie eine diskrete Sinusitis ethmoidalis und frontalis links sowie eine diskrete Atrophie des fronto-temporalen Hirns links ergeben habe (Urk. 7/19 S. 2), kann diese Frage nicht entschieden werden. Weder liegt der Originalbericht mit Angaben zu Indikation und Befunden bei den Akten, noch haben sich die Fachärzte bisher mit der Verletzung vom 28. Januar 2002 und deren Folgen auseinander gesetzt. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die für eine umfassende Kausalitätsbeurteilung erforderlichen Abklärungen veranlasse und hernach über ihre Leistungspflicht ab 1. Juli 2002 neu verfüge.

6.       Da die Rückweisung der Sache als vollständiges Obsiegen gilt (ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses ist diese mit Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie, nach Durchführung der Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über ihre Leistungspflicht neu verfüge.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).