UV.2003.00151
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 26. Mai 2004
in Sachen
E.___
Beschwerdeführer
gegen
Schweizerische National Versicherungs-Gesellschaft
Steinengraben 41, 4003 Basel
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. E.___, geboren 1940, bei der Schweizerischen National Versicherungs-Gesellschaft gegen die Folgen von Unfällen versichert, zog sich gemäss Unfall-Schadenanzeige für die pensionierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der A.___ AG vom 23. Dezember 2001 am 29. November 2001 einen Zahnschaden zu, als er beim Essen einer Kokosmakrone auf etwas Hartes biss (Urk. 6/10). Mit Verfügung vom 22. November 2002 lehnte die Schweizerische National Versicherungs-Gesellschaft eine Leistungspflicht für den Zahnschaden ab, da kein Unfallereignis vorliege (Urk. 6/5). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 21. Dezember 2002 (Urk. 6/4) wies die Schweizerische National Versicherungs-Gesellschaft mit Entscheid vom 13. Mai 2003 (Urk. 6/2 = Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. Mai 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Juli 2003 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung und die Übernahme der Kosten der zahnärztlichen Behandlung (Urk. 1 S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2003 beantragte die Schweizerische National Versicherungs-Gesellschaft die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 25. August 2003 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) gilt als Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (BGE 122 V 232 Erw. 1 mit Hinweisen).
Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwer wiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
2.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein (BGE 115 V 113 Erw. 3d/bb; Maurer, Sozialversicherungsrecht, Bd. I, 2. unveränderte Aufl., Bern 1983, S. 438 Ziff. 7a). Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 142 Erw. 8a). Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b).
2.3 Die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens sind von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt - die blosse Möglichkeit genügt nicht -, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 140 Erw. 4b, 114 V 305 Erw. 5b, 111 V 201 Erw. 6b; RKUV 1990 Nr. U 86 S. 50).
3.
3.1 Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin hängt davon ab, ob der Zahnschaden, den sich der Beschwerdeführer am 29. November 2002 zuzog, auf einen Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV zurückzuführen ist. Die Begriffsmerkmale der plötzlichen, nicht beabsichtigten schädigenden Einwirkung auf den menschlichen Körper sind unbestrittenermassen erfüllt. Zu prüfen ist, ob das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist.
3.2 In der Unfall-Schadenanzeige vom 23. Dezember 2001 erklärte der Beschwerdeführer, beim Essen einer in Frankreich gekauften Kokosmakrone mit den Stockzähnen auf etwas Hartes gebissen zu haben. Einige Sekunden später habe er einen kleinen Splitter ans Licht gebracht. Dies sei allerdings nicht die Ursache, sondern das Resultat gewesen: ein Teil des Stockzahns (Urk. 6/10 Ziff. 5-6).
Am 20. April 2002 gab der Beschwerdeführer an, beim Essen einer Kokosmakrone auf etwas Hartes gebissen zu haben. Ohne zu überlegen, dass er später über Art, Grösse, und Beschaffenheit des Fremdkörpers Auskunft geben sollte, habe er sich nicht auf den gesamten Mundinhalt konzentriert, da er mit der Zunge einen Gegenstand habe lokalisieren können, der sich allerdings als kleines Bruchstück eines Stockzahns erwiesen habe (Urk. 6/9).
Am 15. November 2002 führte der Beschwerdeführer aus, am 29. November 2001 beim Kauen einer Kokosmakrone einen Widerstand zwischen den oberen und unteren Stockzähnen rechts und einen kleinen Schlag in dieser Zahngegend verspürt zu haben, oder - anders ausgedrückt - auf etwas Hartes gebissen zu haben. Sein Mund sei mit wässrigem Kokosbrei gefüllt gewesen, den er automatisch geschluckt habe, wobei es ihm gelungen sei, einen mutmasslichen Fremdkörper im Mund zurückzubehalten, was sich als Stück eines Zahnes herausgestellt habe (Urk. 6/2).
In seiner Einsprache vom 21. Dezember 2002 (Urk. 6/4) und in seiner Beschwerde vom 19. Juli 2003 (Urk. 1) verwies der Beschwerdeführer hinsichtlich des Sachverhalts auf seine Eingabe vom 15. November 2002.
3.3 Der Beschwerdeführer kann vorliegend nicht darlegen, wodurch er sich den Zahnschaden zuzog. Allein die Vermutung beziehungsweise sein subjektives Empfinden, es habe sich beim Gegenstand, auf den er gebissen hatte, um einen Fremdkörper gehandelt, reicht für die Annahme des Vorhandenseins eines ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht aus. Derart unbestimmte Aussagen, ohne dass der Betroffene den fraglichen Gegenstand (das so genannte corpus delicti) genauer und detaillierter zu beschreiben wüsste, lassen keine zuverlässige Beurteilung darüber zu, um was für einen Faktor es sich überhaupt gehandelt hat, geschweige denn über dessen Ungewöhnlichkeit (statt vieler: Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgericht in Sachen S. vom 21. Februar 2003, U 229/01, in Sachen D. vom 8. Oktober 2002, U 153/02, und M. vom 27. Juni 2000, U 148/01, je mit Hinweisen auf unter anderem Turtè Baer, Die Zahnschädigung als Unfall in der Sozialversicherung, in: SJZ 1992, S. 324, mit Hinweisen). Die Darstellung des Beschwerdeführers lässt es zwar als möglich erscheinen, dass der Zahnschaden auf einen Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV zurückzuführen ist; doch die Tatsache, dass er sich den Zahnschaden durch Beissen auf einen Fremdkörper beziehungsweise einen Hartkörper beschädigte, ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
3.4 In Würdigung der gesamten Umstände erscheint es zwar als möglich, ist aber weder bewiesen noch beweisbar, dass die Zahnschädigung Folge eines Unfalles im Rechtssinne ist. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen, der aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 Erw. 3b).
Dies führt zum Schluss, dass der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- E.___
- Schweizerische National Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).