Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2003.00152
UV.2003.00152

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 8. April 2004
in Sachen
F.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Katharina Landolf
Weinbergstrasse 72, Postfach 550, 8035 Zürich

gegen

Metzger-Versicherungen
Irisstrasse 9, Postfach, 8028 Zürich
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Dr. Willy Fraefel
Advokat / Rechtsberater
Peter Merian-Strasse 28, 4002 Basel


Sachverhalt:
1.       Die im Jahr 1964 geborene F.___, Mutter von zwei Kindern, arbeitete seit 1992 teilzeitlich als Putzfrau für die Anwaltskanzlei A.___ in "___" und zusätzlich seit 1994 - ebenfalls teilzeitlich - als Packerin für die B.___ AG in "___". Im Rahmen der letztgenannten Tätigkeit war sie bei den Metzger-Versicherungen gegen Berufsunfälle versichert. Am 23. März 1996 erlitt sie auf dem Weg zur Arbeit bei der B.___ als Mitfahrerin in dem von ihrem Ehemann gesteuerten Personenwagen einen Auffahrunfall, bei dem sie sich eine Beschleunigungsverletzung der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Die anfangs federführende Zürich Versicherungs-Gesellschaft (Insassenversicherer) übertrug den Fall später zuständigkeitshalber an die Metzger-Versicherungen.
         Die ärztliche Behandlung wurde im Juli 1996 provisorisch abgeschlossen, doch war die Versicherte in der Folge nie ganz beschwerdefrei. Die Tätigkeit bei der B.___ gab sie aus gesundheitlichen Gründen Ende 1997 auf. Die Reinigungstätigkeit übernahmen seit dem Unfall im Wesentlichen ihr Mann und ihre Tochter (Urk. 8/18 S. 2, Urk. 1 S. 9), wobei der Lohn weiterhin an die Beschwerdeführerin ausgerichtet wurde. Ab Dezember 1997 behandelte Dr. med. C.___, Arzt für allgemeine Medizin FMH, die Versicherte erneut wegen HWS-Beschwerden (Urk. 9/M3). Auch die Arbeit bei der D.___ AG, für welche die Versicherte ab Mai 1998 Lohn bezog (Urk. 8/48), wurde vom Ehemann und von der Tochter der Versicherten ausgeführt (Urk. 14 S. 5). Die Versicherte selbst nahm im August 2000 eine Teilzeit-Tätigkeit als Kassiererin für die Firma E.___ auf (Urk. 8/48). Am 13. November 2001 fand eine eingehende Untersuchung der Versicherten durch Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, statt. In seinem Bericht vom 2. Mai 2002 diagnostizierte Dr. G.___ im Wesentlichen ein chronisches cervico-thorakales und linksseitiges cervico-bracchiales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Zeichen nach Distorsion der HWS bei typischem Beschleunigungstrauma zufolge einer Heckkollision (März 1996), einen Status nach Depression (unter psychiatrischer Behandlung ausgeheilt) sowie ein leichtes linksseitiges lumbo-vertebrales Syndrom ohne Funktionsstörung von BWS und LWS. Dr. G.___ bescheinigte der Versicherten als Putzfrau eine Arbeitsfähigkeit von 50 %; eine Erhöhung des 60%-Pensums als Kassiererin erschien ihm als kaum möglich. Den Integritätsschaden bezifferte Dr. G.___ mit 20 % (Urk. 9/M21 S. 16 ff.).
         Nachdem der Versicherten für die Zeit vom 23. März 1996 bis 30. September 2002 bereits Taggelder der Unfallversicherung ausgerichtet worden waren (Urk. 8/49, 8/66, 8/71, 1 S. 6 f.), sprachen ihr die Metzger-Versicherungen mit Verfügung vom 10. April 2003 eine Integritätsentschädigung von 20 % beziehungsweise Fr. 19'440.-- zu. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Invalidenrente erachteten sie hingegen als nicht erfüllt, da es namentlich am rechtsgenügenden Nachweis fehle, dass die Versicherte ohne Unfall einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre. Zur Übernahme der notwendigen Heilkosten erklärte sich die Versicherung weiterhin bereit (Urk. 3/2). Mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2003 hielt sie an dieser Verfügung fest (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte am 23. Juli 2003 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
"1.      Es seien der Einsprache-Entscheid vom 13. Mai 2003 und die Verfügung vom 10. April 2003 aufzuheben.
 2.     Es seien der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % rückwirkend ab 1. Oktober 2002, eventuell rückwirkend ab 1. Januar 2000.
 3.     Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den versicherten Verdienst anzupassen und die Differenz zu den bereits geleisteten Taggeldern ab 1. Januar 2000 bis 30. September 2002 nachzuzahlen sowie die Invalidenrente auf dem angepassten versicherten Verdienst zu berechnen. Der angepasste versicherte Verdienst für die Invalidenrente sei zudem der Teuerung und Reallohnerhöhung anzupassen, da die Rentenfestsetzung mehr als fünf Jahre nach dem Unfallereignis erfolgte.
          Alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
         Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2003 liessen die Metzger-Versicherungen die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 7). Mit Replik vom 27. Oktober 2003 (Urk. 14) und Duplik vom 5. November 2003 (Urk. 17) hielten die Parteien an ihren bisherigen Anträgen fest. Am 6. November 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
1.2     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
1.3     Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a).
1.4     Gemäss Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2).
         Nach Art. 15 Abs. 3 UVG hat der Bundesrat den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes in einem vorgegebenen Rahmen festzusetzen, die dazugehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte zu bezeichnen und Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen zu erlassen, namentlich bei langdauernder Taggeldberechtigung (lit. a), Berufskrankheiten (lit. b), Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten (lit. c) und Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind (lit. d). Gestützt auf diese Ermächtigung hat der Bundesrat unter dem Titel "versicherter Verdienst" die Art. 22 bis 24 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) erlassen. Art. 22 UVV umschreibt den versicherten Verdienst "im allgemeinen"; laut Abs. 4 dieser Bestimmung gilt als Grundlage für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt.
         Hat der Versicherte im Jahre vor dem Unfall wegen Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit einen verminderten Lohn bezogen, so wird der versicherte Verdienst nach dem Lohn festgesetzt, den der Versicherte ohne Militärdienst, Zivildienst, Zivilschutzdienst, Unfall, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit oder Kurzarbeit erzielt hätte (Art. 24 Abs. 1 UVV). Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den die versicherte Person ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV).

2.
2.1     Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist insofern in Teilrechtskraft erwachsen, als er die Höhe der Integritätsentschädigung zum Gegenstand hat. Streitig und zu prüfen bleibt jedoch der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung sowie die Höhe des versicherten Verdienstes und der Taggelder.
         Die Metzger-Versicherungen verneinten den Anspruch auf eine Invalidenrente im Wesentlichen mit der Begründung, die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, da es am rechtsgenüglichen Nachweis fehle, dass die Beschwerdeführerin ohne Unfall einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre (Urk. 2, 3/2). Als unbegründet wies die Versicherung sodann die Forderung nach Erhöhung des versicherten Verdienstes mit Wirkung ab dem 7. August 2000 (Eintritt bei E.___) zurück. Bezüglich der verlangten Taggeldkorrektur für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 30. September 2002 hielten die Metzger-Versicherungen fest, dass ihres Erachtens für diese Periode grundsätzlich gar keine Taggelder mehr geschuldet gewesen seien.
         Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, für die Berechnung des hypothetischen Valideneinkommens sei von einem Vollpensum auszugehen, welchem das effektiv erzielte Einkommen als Invalideneinkommen gegenüber zu stellen sei. Da sie bei voller Gesundheit ebenfalls als Kassiererin bei E.___ arbeiten würde, resultiere daraus ein Invaliditätsgrad von 40 %. Im Übrigen sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargetan, dass sie heute - wenn sie nicht verunfallt wäre - zu 100 % erwerbstätig wäre (Urk. 1 S. 4 f.). Bezüglich des versicherten Verdienstes lässt die Beschwerdeführerin ausführen, dass dieser falsch berechnet worden sei, weshalb sie eine Nachzahlung verlange (Urk. 1 S. 7 f.).
2.2     Gestützt auf das Gutachten von Dr. G.___ vom 2. Mai 2002 (Urk. 9/M21 S. 17 f.) besteht darin Einigkeit, dass die Beschwerdeführerin als Folge der sich beim Unfall zugezogenen gesundheitlichen Beschwerden in ihrer ursprünglichen Tätigkeit als Putzfrau nur noch im Ausmass von 50 %, in der jetzt ausgeführten - und laut Dr. G.___ für sie sehr geeigneten - Tätigkeit als Kassiererin (höchstens) im Ausmass von 60 % arbeitsfähig ist.
2.3     Soweit die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch damit verneint, dass die Beschwerdeführerin heute ein mindestens ebenso hohes Einkommen erziele wie mit ihrem früheren Teilzeitverdienst (Urk. 2 S. 3, 3/2, 7 S. 9), ist vorab festzuhalten, dass für die Invaliditätsbemessung nicht auf die tatsächliche Erwerbseinbusse, sondern darauf abzustellen ist, inwieweit die versicherte Person in der Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG). Massgebend sind zwei hypothetische Einkommen und nicht der vor und nach dem Unfall effektiv erzielte Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 97 ff.; vgl. auch Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Dissertation Freiburg 1995, S. 81 und 210 ff.).
2.4     Nachdem die Ärzte der Schulthess Klinik die Behandlung der Beschwerdeführerin bereits im März 1999 abgeschlossen hatten (Urk. 9/M14) und Dr. med. H.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, mit Berichten vom 10. Juli 2000 (Urk. 9/M15) und vom 11. April 2001 (Urk. 9/M19) darauf hingewiesen hatte, dass mit keiner wesentlichen Veränderung der Situation mehr zu rechnen sei beziehungsweise sich die Situation seit September 1999 nicht mehr wesentlich verändert habe, kann - dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin folgend - davon ausgegangen werden, dass spätestens ab Januar 2000 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden konnte, weshalb es sich rechtfertigt, einen (allfälligen) Rentenbeginn auf diesen Zeitpunkt festzusetzen.
2.5     Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen (BGE 128 V 174 Erw. 4a), vorliegend also auf diejenigen ab Januar 2000.
         Im Rahmen des Unfallversicherungsrechts muss das Valideneinkommen unabhängig davon bestimmt werden, ob die versicherte Person vor dem Unfall eine Teilzeit- oder eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt hat. Sowohl bei der Festlegung des hypothetischen Valideneinkommens, als auch des Invalidenlohnes ist, anders als in der Invalidenversicherung, von einer vollzeitlich erwerbstätigen Person auszugehen (Pra. 1994 S. 946 Erw. 2; vgl. Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., 2003, S. 128). Mit anderen Worten ist massgebend, welches die Verdienstmöglichkeiten einer versicherten Person sind, von der angenommen wird, dass sie sie voll ausnützt (BGE 119 V 481 Erw. 2b). Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist deshalb bei der Berechnung des Invaliditätsgrades die Frage, ob die Beschwerdeführerin heute im Gesundheitsfall eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit ausüben würde, nicht von Belang.
         Unbegründet ist schliesslich die Befürchtung der Beschwerdegegnerin, eine Person könnte nur teilzeitig arbeiten und entsprechende niedrigere Prämien zahlen, im Falle eines Unfalles aber trotzdem in den Genuss einer Rente auf der Basis einer vollen Erwerbstätigkeit kommen (Urk. 17 S. 3). Zwar schliesst die Tatsache, dass eine versicherte Person, die Teilzeitarbeit leistete, nach dem Unfall im gleichen Umfange, mit der gleichen Leistung und dem gleichen Lohn arbeiten kann, die Anerkennung einer Invalidität nicht von vornherein aus. Allerdings wird der Teilzeitarbeitnehmer, der wegen eines Unfalles invalid wird, nicht in gleichem Masse entschädigt, wie wenn er vollzeitlich tätig gewesen wäre, da die Höhe des versicherten Verdienstes als vom Gesetz vorgesehenes Korrektiv wirkt, was - selbst in Fällen hoher Invalidität - zur Ausrichtung von sehr niedrigen Rentenbetreffnissen führen kann (vgl. Pra. 1994 S. 946 f. Erw. 2 b und c).
2.6     Bei der Bestimmung der massgebenden Tätigkeit für die Berechnung des Valideneinkommens sind nach der Rechtsprechung berufliche Umstellungen dann zu berücksichtigen, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1; vgl. auch Omlin, a.a.O., S. 170 f. mit Hinweisen). Aufgrund der im Unfallzeitpunkt relativ kurzen Anstellungsdauer bei der B.___, des bereits vorher häufigen Arbeitsplatzwechsels (Urk. 8/82/1), des unregelmässigen, von Monat zu Monat stark schwankenden Einkommens (Urk. 8/48/2) und der körperlich strengen Arbeit (vgl. Urk. 9/M13) kann der Beschwerdeführerin gefolgt werden, soweit sie sich auf den Standpunkt stellt, sie hätte auch ohne Unfallereignis den Arbeitsplatz gewechselt und würde als Kassiererin arbeiten (Urk. 1 S. 4). Im Übrigen würde die gegenteilige Annahme wohl zu einem höheren Valideneinkommen führen, da das Einkommen, das die Beschwerdeführerin bei der B.___ AG und der Anwaltskanzlei A.___ hätte erzielen können, eher leicht über demjenigen liegen dürfte, das sie als Kassiererin hätte erzielen können (vgl. Urk. 8/48/4-5, 8/67).
2.7     Da somit aufgrund des Gesagten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin sowohl mit als auch ohne Unfallereignis als Kassiererin arbeiten würde und ihre Beeinträchtigung demzufolge allein im (zeitlichen) Arbeitseinsatz liegt, genügt für die Bemessung des Invaliditätsgrades eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen (vgl. Omlin, a.a.O., S. 154; Pra. 1994 S. 947). Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist dementsprechend mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen - in Übereinstimmung mit den Parteien gemäss Begutachtung von Dr. G.___ - auf 60 % festzusetzen ist, was einen Invaliditätsgrad von 40 % ergibt.
         Das von der Beschwerdegegnerin vorgebrachte Argument, es sei nicht abgeklärt worden, ob die Beschwerdeführerin in einer anderen ihr zumutbaren Tätigkeit (als derjenigen als Kassiererin) allenfalls ein höheres zeitliches Pensum verrichten könnte (Urk. 7 S. 8), erweist sich aufgrund der Ausführungen von Dr. G.___ als wenig stichhaltig. Dieser zog - ohne sich festlegen zu wollen - bloss die Möglichkeit von leichten, allerdings nur halbtags ausgeübten Bürotätigkeiten in Betracht (Urk. 9/M21 S. 18). Nicht zu berücksichtigen sind bei der Festsetzung des Invalideneinkommens die Tätigkeiten bei der Anwaltskanzlei A.___ und bei der Firma D.___, die seit dem Unfallereignis - wie die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegte - von ihrem Ehemann und ihrer Tochter ausgeführt wurden (Urk. 1 S. 9, 14 S. 5 f.). Ohnehin ist die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten von Dr. G.___ mit einer 60 %-Stelle als Kassiererin ausgelastet, so dass aus gesundheitlichen Gründen kein Raum für weitere Tätigkeiten bleibt (Urk. 9/M21 S. 18).
2.8     Der für die Berechnung der Invalidenrente massgebliche versicherte Verdienst ist aufgrund des innerhalb eines Jahres vor dem Unfall vom 23. März 2996 - das heisst in den Monaten März 1995 bis Februar 1996 - bei der B.___ AG und bei der Anwaltskanzlei A.___ bezogenen Lohnes auf Fr. 25'592.-- festzusetzen (Art. 22 Abs. 4 UVV; Urk. 8/48/4-5).
         Eine Anwendung von Art. 24 Abs. 1 UVV fällt ausser Betracht, weil der - im Vergleich zu einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit - verminderte Lohn, den die Beschwerdeführerin bezogen hat, nicht auf einen der in dieser Bestimmung genannten Sachverhalte einer unbeabsichtigten Einschränkung der normalen Beschäftigungsdauer, sondern auf eine freiwillige Teilzeiterwerbstätigkeit zurückzuführen ist. Ebenso wenig anwendbar ist die Sonderregelung von Art. 24 Abs. 2 UVV, da die Rente nicht mehr als fünf Jahre nach dem Unfall beginnt.
2.9     Aufgrund der Festsetzung des Rentenbeginns auf Januar 2000 und der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin bis Ende September 2002 Taggeld ausgerichtet wurde, wird auf den Taggeldanspruch zurückzukommen sein. Eine Überprüfung der - für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 30. September 2002 betragsmässig umstrittenen (Urk. 1 S. 2) - Taggelder erübrigt sich unter diesen Umständen.
         Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2000 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 40 % und bei einem versicherten Verdienst von Fr. 25'592.-- Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung hat.

3.       Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu bezahlen. Entsprechend der Bedeutung der Streitsache und dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses ist sie mit Fr. 3'400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bemessen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Metzger Versicherungen vom 13. Mai 2003 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2000 bei einem versicherten Verdienst von Fr. 25'592.-- Anspruch auf eine auf einem Invaliditätsgrad von 40 % beruhende Invalidenrente hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 3'400.-- zu bezahlen (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Katharina Landolf
- Dr. Willy Fraefel
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).