Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2003.00155
UV.2003.00155

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer-Reiter

Gerichtssekretär S. Gasser


Urteil vom 17. Juni 2004
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Walchestrasse 17, 8006 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       L.___, geboren 1963, war ab 1. April 1995 als Bodenleger bei der A.___ AG, B.___, angestellt, als er zunehmende Schmerzen am geschwollenen linken Knie verspürte und in der Folge am 28. Februar 1997 die Arbeit aussetzen musste (Urk. 1, 10/1). Anlässlich der Hospitalisation im Universitätsspital Zürich vom 1. bis zum 1O. März 1997 wurde eine chronische Bursitis praepatellaris diagnostiziert und diese mittels Inzision und Drainage therapiert (Urk. 10/5). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt anerkannte diesen Befund als Berufskrankheit und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 10/6, 10/8). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. April 1997 beurteilte Kreisarzt Dr. med. C.___ den objektiven klinischen Befund als gut und erachtete daher den Versicherten ab dem 21. April 1997 als zu 50 % und ab dem 28. April 1997 als zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/7). Die Arbeitstätigkeit musste der Versicherte jedoch bereits nach kurzer Zeit wegen starker Beschwerden wieder einstellen. Auf Veranlassung von Dr. med. D.___, Fachärztin für allgemeine Medizin, wurde der Versicherte am Universitätsspital erneut untersucht und am 5. Mai 1997 am linken Knie operiert (Urk. 10/11, 10/13). Trotz komplikationslosem postoperativem Verlauf konnte bis zum 8. Juni 1997 keine Beschwerdefreiheit erreicht werden, und der Versicherte wurde bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 10/13, 10/18). Da der Versicherte die Arbeit nicht wie vorgesehen aufnehmen konnte, fand am 16. Juli 1997 eine erneute kreisärztliche Untersuchung statt (Urk. 10/19). Auf Veranlassung von Kreisarzt Dr. C.___ war der Versicherte vom 30. Oktober 1997 bis zum 25. November 1997 in der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Zurzach zur Therapie und Rehabilitation hospitalisiert. Dabei konnten die Beschwerden nur wenig beeinflusst werden. Die behandelnden Ärzte gelangten zur Auffassung, dass für den Versicherten eine kniende Arbeitstätigkeit nicht mehr in Frage komme (Urk. 10/32). Anlässlich der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 9. Januar 1998 befand Kreisarzt Dr. C.___, dass die Behandlung abzuschliessen sei, und erachtete eine leichte Arbeitstätigkeit in gehender, sitzender oder stehender Stellung als dem Versicherten zumutbar, wobei einschränkend keine Arbeiten in tiefer Hocke oder kniender Stellung ausgeführt werden könnten (Urk. 10/35). Für die chronischen, belastungsabhängigen retropatellären Kniebeschwerden legte er einen Integritätsschaden von 5 % fest (Urk. 10/36). Mit Schreiben vom 19. Januar 1998 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass die Heilbehandlung abgeschlossen werde, da gemäss der ärztlichen Beurteilung keine wesentliche Besserung des Zustandes zu erwarten sei und daher keine weiteren Heilkosten übernommen würden. Am 27. Februar 1998 kündigte der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag mit dem Versicherten per 30. April 1998 (Urk. 10/47). Da die Kündigung dem Versicherten erst im März zugestellt werden konnte, verlängerte sich die Kündigungsfrist bis zum 31. Mai 1998 (Urk. 10/50-53). Im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung fand auf Veranlassung der Invalidenversicherung vom 16. November bis 11. Dezember 1998 eine BEFAS-Abklärung in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte E.___ statt (Urk. 10/88). Anlässlich dieser Berufsabklärung wurde durch Dr. med. F.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, auch eine Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit des Versicherten vorgenommen (Urk. 10/99 S. 5). Mit Verfügung vom 16. Februar 1999 wies die IV-Stelle den Versicherten an, für die Dauer von drei Monaten eine METEL-Abklärung in der Abklärungs- und Ausbildungsstätte E.___ zu besuchen (Urk. 10/102). Nachdem dem Versicherten bereits zuvor vorschussweise eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 4'860.-- ausbezahlt worden war (Urk. 10/41), sprach ihm die SUVA mit Verfügung vom 3. Februar 1999 gestützt auf einen Integritätsschaden von 5 % eine Integritätsentschädigung in diesem Umfang zu (Urk. 10/101). Die gegen die Festsetzung der Integritätsentschädigung erhobene Einsprache vom 4. März 1999 wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 1999 ab, der in der Folge rechtskräftig wurde (Urk. 10/103, 10/108). Vom 14. September 1999 bis 13. September 2000 absolvierte der Versicherte eine Umschulung zum Bauteilmonteur (Schlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte E.___ vom 15. September 2000, Urk. 10/114/1; Praktikumsbericht vom 29. Juni 2000, Urk. 10/114/5). Im Untersuch vom 16. Mai 2001 setzte Kreisarzt Dr. C.___ die Arbeitsfähigkeit des Versicherten abschliesend fest (Urk. 10/144, 10/145). Die SUVA klärte in der Folge beim ehemaligen Arbeitgeber die Lohnentwicklungen ab (Urk. 10/149, 10/157, 10/158).
         Mit Verfügung vom 1. Mai 2002 sprach die SUVA dem Versicherten ab dem 1. September 2000 gestützt auf ein Invalideneinkommen von Fr. 54'207.-- und ein Valideneinkommen von Fr. 85'150.-- für eine Erwerbseinbusse von 37 % eine Invalidenrente von monatlich Fr. 2'398.-- zu. Mit Eingabe vom 3. Juni 2002 (Urk. 10/173) und der nachgereichten Begründung vom 27. Juni 2002 (Urk. 10/178) erhob L.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, Einsprache, welche nach weiteren Abklärungen durch die SUVA (Urk. 10/181, 10/185-191) mit Entscheid vom 5. Mai 2003 abgewiesen wurde (Urk. 2).

2. Dagegen liess L.___ vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, am 28. Juli 2003 Beschwerde erheben und beantragen, es sei eine Rente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 60 % zu erbringen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 30. September 2003 liess die SUVA, ihrerseits vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi, die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 9). Nach Eingang der Replik vom 17. November 2003 (Urk. 13) und der Duplik vom 19. Dezember 2003 (Urk. 15) schloss das Gericht mit Verfügung vom 6. Januar 2004 den Schriftenwechsel (Urk. 16).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid [Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)], so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
         Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b).
1.2     Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz der Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind die Versicherungsträger und das Gericht auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel.
         Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1 Gestützt auf die Beurteilung des Kreisarztes führt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in einer leichten, knieschonenden Tätigkeit vollständig leistungsfähig sei und gemäss den eingereichten DAP-Blättern in dieser Tätigkeit ein Invalideneinkommen von Fr. 54'207.-- erzielen könne. Gemäss der Mitteilung des früheren Arbeitgebers habe der Versicherte vor seiner Arbeitsunfähigkeit wegen einer Lohnkürzung im Jahr 1997 monatlich noch Fr. 6'550.-- verdient, was verglichen mit den eigenen Abklärungen bei verschiedenen Unternehmen für einen Bodenleger ein überdurchschnittlich hoher Lohn sei. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 85'150.-- und einem Invalideneneinkommen von Fr. 54'270.-- lasse sich ein Invaliditätsgrad von 37 % ermitteln (Urk. 2, 9).
2.2     Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass die Lohnkürzung durch den Arbeitgeber rechtswidrig und gegen seinen Willen erfolgt sei. Nachdem er seine Rechtsschutzversicherung eingeschaltet habe, sei für die Monate Januar und Februar 1997 eine Nachzahlung von Fr. 2’000.-- erfolgt. In der Folge habe er aber darauf verzichtet, rechtliche Schritte zu unternehmen. Das Valideneinkommen dürfe nicht einzig gestützt auf zwei bestrittene Lohnabrechnungen erfolgen, und es sei daher auf die Lohnzahlungen im Jahr 1996 und auf die gestützt auf den Landesmantelvertrag für das Bauhauptgewerbe erfolgten Lohnerhöhungen abzustellen, was ein monatliches Einkommen von Fr. 7'630.-- ergebe. Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens sei zu berücksichtigen, dass seine Leistungsfähigkeit gemäss dem Schlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte E.___ um 20 % eingeschränkt sei, was sich auch auf seine Verdienstmöglichkeiten auswirke. Demnach sei maximal ein Invalideneinkommen von Fr. 39'520.-- zu berücksichtigen. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 99'190.-- ergebe sich somit eine Verdiensteinbusse oder ein Invaliditätsgrad von 62 % (Urk. 1).

3.
3.1     Streitig und zu beurteilen ist einerseits, ob der Beschwerdeführer im festgelegten Arbeitsbereich vollständig leistungsfähig ist, andererseits ist zu prüfen, ob die Ermittlung des Invaliditätsgrads korrekt erfolgt ist.
3.2     In Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kamen Dr. F.___ anlässlich der BEFAS-Abklärung und im Bericht von 21. Januar 1999 und Kreisarzt Dr. C.___ anlässlich des Abschlussuntersuchs vom 16. Mai 2001 zum gleichen Ergebnis. Beide erachteten den Versicherten in einer körperlich leichten, das linke Knie schonenden und überwiegend sitzenden Tätigkeit bei uneingeschränktem Pensum als voll arbeitsfähig (Urk. 10/99 S. 5, 10/144 S. 3).
         Dr. F.___ stellte damals fest, es bestehe eine verminderte Kniebelastbarkeit links bei Schmerzlokalisation vor allem retropatellär und im Bereich des medialen Gelenkspalts. Nächtlich auftretende lageabhängige Schmerzen könnten zumindest mitverursacht sein durch eine festgestellte Insertionstendinopathie am linken Knie. Während der 17tägigen Abklärung sei ersichtlich geworden, dass Tätigkeiten mit häufigem Arbeitseinsatz stehend zu vermehrten Knieschmerzen und dadurch zu kürzeren Arbeitsausfällen und klinisch feststellbarer leichter Ergussbildung geführt hätten. Bei überwiegend sitzenden Tätigkeiten im Metall- und Montagebereich dagegen, mit der Möglichkeit zu gelegentlichen Positionswechseln, sei ein ganztägiger Arbeitseinsatz möglich, wenn überwiegend auf Tischhöhe gearbeitet werden könne und stärkere Kniebelastungen vermieden würden sowie wenn kein wiederholtes Begehen von Leitern oder Treppen sowie Tragen von schweren Lasten notwendig seien (Urk. 10/99 S. 5).
         Anlässlich des Arbeitspraktikums während der Umschulung zeigte sich jedoch, dass dem Beschwerdeführer langes Sitzen und Stehen grosse Schmerzen verursachen und seine quantitative Leistungsfähigkeit aufgrund der Schmerzen beeinträchtigt ist (Urk. 10/114/5). Im Schlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte E.___ wurde daher eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit des Versicherten vermerkt (Urk. 10/114/1, 10/122). Dabei handelt es nicht um eine theoretische Einschätzung aufgrund eines medizinischen Befundes, welche den Ärzten vorbehalten bleibt, sondern um eine Einschätzung, welche auf den tatsächlichen Leistungen des Versicherten in der Umschulung und insbesondere im Praktikum beruht. Da es sich bei der Abklärungs- und Ausbildungsstätte E.___ um eine Institution handelt, die auf die berufliche Umschulung und Wiedereingliederung von Personen spezialisiert ist und die dortigen Ausbildungsleiter daher in diesem Bereich ein erhebliches Fachwissen und eine grosse Erfahrung aufweisen, kann entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (Urk. 9) auf die Einschätzung der Leistungsfähigkeit im Schlussbericht abgestellt werden.
         Dabei ist zu beachten, dass sich die Leistungsbeeinträchtigung gemäss dem Schlussbericht und dem Praktikumsbericht (Urk. 10/114/1, 10/114/5) in einer geringeren Produktivität des Beschwerdeführers auswirkt, was nicht mit einer Teilzeittätigkeit im Umfang von 80 % einer Vollzeitstelle gleichgesetzt werden kann. Wäre der Versicherte nur teilzeitig arbeitsfähig, wie der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu glauben scheint (vgl. Urk. 1 S. 8), wäre dies im Schlussbericht auch entsprechend vermerkt worden.
3.3
3.3.1   Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich erzielen würde. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände, unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29; ZAK 1985 S. 635 Erw. 3a sowie RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b). Da nach empirischer Feststellung in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b am Ende; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c). Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens darf somit nicht auf den - unter Umständen schon länger zurückliegenden - zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abgestellt werden - sondern es ist dabei auch eine absehbare Lohnentwicklung zu berücksichtigen. Sofern konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, ist dabei auch eine lohnmässige Zurückstufung zu berücksichtigen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Dezember 2001 in Sachen H., I 387/00).
         Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (vgl. BGE 128 V 174 Erw. 4a).
3.3.2   Bei der Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die SUVA massgeblich auf die Angaben des Arbeitgebers. Wie den eingereichten Lohnabrechnungen zu entnehmen ist, betrug der monatliche Verdienst des Beschwerdeführers bis im Dezember 1996 Fr. 7'750.--. Im Januar und Februar 1997 erfolgte eine Gehaltsreduktion auf Fr. 6'550.-- (Urk. 10/157). Das Gehalt von Fr. 6'550.-- zuzüglich Fr. 450.-- Kinderzulagen und Fr. 550.-- Spesen hat der Arbeitgeber auch in der Unfallmeldung vom 21. März 1997 an die SUVA gemeldet (Urk. 10/1). Der Arbeitgeber begründete die Lohnkürzung ab Januar 1997 sowohl mit dem Wegfall der Samstagsarbeit als auch mit der angespannten wirtschaftlichen Situation seines Betriebes und mit der Angleichung des Lohns des Versicherten an die betriebsinterne Lohnstruktur (Urk. 10/158, 10/181). Zwei Lohnbestätigungen vom 7. Mai 1997 und 7. Juni 1998 über Fr. 7'500.-- (Urk. 10/175, 10/176), die der Beschwerdeführer eingereicht hat, bezeichnete der Arbeitgeber - als er von der SUVA nach deren Hintergrund gefragt worden war - als Gefälligkeitsbestätigungen, welche dem Versicherten zu einer besseren Kreditwürdigkeit bei Banken haben verhelfen sollen (Urk. 10/181). Gemäss den Ausführungen des Arbeitgebers habe es in den folgenden Jahren im Betrieb keine Lohnerhöhungen gegeben, da seine Mitarbeiter bereits überdurchschnittlich verdienten und die wirtschaftliche Situation keine Lohnerhöhungen ermöglicht habe. Er habe den Betrieb 2001 aufgegeben (Urk. 10/158, 10/181).
3.3.3   Da bei der Bemessung des Valideneinkommens auf das hypothetische Einkommen abgestellt wird, das der Beschwerdeführer als gesunde Person im Zeitpunkt der Rentenfestsetzung erzielen würde, kommen den Angaben des Arbeitgebers über die Lohnentwicklung erhebliches Gewicht zu. Der Arbeitgeber hat diesbezüglich unmissverständlich und wiederholt ausgeführt, dass der Versicherte ab Januar 1997 aufgrund einer Lohnreduktion nur noch monatlich Fr. 6'550.-- verdient hat, was einerseits auch durch die Lohnabrechnungen für die Monate Januar und Februar 1997 belegt und andererseits auch in der Unfallmeldung so vermerkt worden ist. Ob der Arbeitgeber für die Monate Januar und Februar 1997 eine Lohnnachzahlung vorgenommen hat, wie behauptet wird, ist letztlich nicht relevant, da einzig die Tatsache massgebend ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2000 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer Lohnkürzung im erwähnten Umfang betroffen gewesen wäre. Weitere Beweiserhebungen zu dieser Frage können also unterbleiben (Urk. 1 S. 5). Die Gründe, die zu dieser Zurückstufung geführt haben, sind durch den Arbeitgeber verständlich und nachvollziehbar geschildert worden. Die durch den Arbeitgeber ausgestellten Lohnbestätigungen vom 7. Mai 1997 und 7. Juni 1998 über ein Bruttoeinkommen von Fr. 7'500.-- (Urk. 10/175, 10/176) entsprechen in etwa dem in den Monaten Januar und Februar 1997 ausbezahlten Gesamtlohn von Fr. 7'550.-- (Gehalt Fr. 6'550.-- + Spesen Fr. 550.-- + Kinderzulagen Fr. 450.--, Urk. 10/157). Diese Bestätigungen sprechen daher ebenfalls für eine per Anfang 1997 erfolgte Lohnkürzung im erwähnten Umfang, da sonst das Bruttoeinkommen bzw. der Gesamtlohn eher noch höher bestätigt worden wäre, bestand der Zweck dieser Schreiben doch unbestrittenermassen darin, Banken gegenüber die Kreditwürdigkeit des Beschwerdeführers zu belegen. Die Richtigkeit der Aussage des Arbeitgebers, dass der Beschwerdeführer - wie auch die übrigen Arbeiter - bei der A.___ AG im Branchenvergleich überdurchschnittlich gut verdient hätten und auch deshalb eine Lohnkürzung vorgenommen worden sei, belegt die Tatsache, dass der Versicherte bei der G.___ AG, wo er in den Jahren 1991 bis 1994 ebenfalls als Bodenleger Vorarbeiter tätig gewesen war (Urk. 10/99 S. 2), zuletzt einen Lohn von Fr. 6'312.05 (ohne Kinderzulagen) verdient hatte, was im Vergleich zum Lohn des Jahres 1996 bei der A.___ AG von Fr. 7'750.-- (ohne Kinderzulagen und ohne Spesen) über Fr. 1'400.-- weniger ist. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit kann daher ab dem Jahr 1997 von einem auf Fr. 6'550.-- gekürzten Lohn ausgegangen werden (Urk. 10/1). Die durch die SUVA bei verschiedenen Betrieben erhobenen Löhne für einen angelernten Bodenleger (vgl. Urk. 10/186, 10/187, 10/188, 10/191) können indessen nicht als Vergleich herangezogen werden, da der Versicherte im Arbeitgeberbetrieb trotz mangelnder fachlicher Ausbildung in der Funktion eines Vorarbeiters tätig gewesen ist (Urk. 10/99).
        
         Der Arbeitgeberbetrieb fällt als Betrieb der Unterlagsböden erstellt, in den Geltungsbereich des Landesmantelvertrags für das schweizerische Bauhauptgewerbe 1998-2000 (LMV 2000; Arbeitsvertrag vom 2. Mai 1995, Urk. 10/177). Damit ist der Arbeitgeber an die entsprechenden zwischen den Vertragsparteien ausgehandelten Bestimmungen gebunden (Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 LMV 2000). Nach Art. 4 Abs. 2 lit. a der Rahmenvereinbarung für den Übergang vom alten Landesmantelvertrag 1995-1997 (LMV 95/97) zum neuen Landesmantelvertrag 1998-2000 vom 19. Dezember 1997 und 13. Februar 1998 ist der Lohn des Beschwerdeführers zunächst per 1. Januar 1998 um Fr. 30.-- und danach nach Art. 2 Abs. 1 der Zusatzvereinbarung zum LMV 1998-2000 vom 27. März per 1. Juli 2000 um Fr. 100.-- zu erhöhen (vgl. Urk. 3/6, 3/7). Obgleich der Arbeitgeber, der - wie erwähnt - den Betrieb 2001 aufgab, für seinen Betrieb keine Lohnerhöhungen vorgesehen hat, hätte der Lohn des Beschwerdeführers entsprechend angepasst werden müssen. Demnach ist im Zeitpunkt des Rentenbeginns von einem monatlichen Gehalt von Fr. 6'680.-- auszugehen.
         Unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten 13. Monatslohns (Urk. 10/177 und Art. 49 LMV 2000) ergibt sich somit bei Rentenbeginn ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 86'840.--.
3.4
3.4.1   Für die Festsetzung des Invalideneinkommens sind nach der Rechtsprechung bei versicherten Personen, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihnen an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, entweder die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Löhne gemäss den Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) heranzuziehen. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 480). Dadurch soll die Repräsentativität der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne ermöglicht werden.
3.4.2   Die SUVA hat der Festsetzung des Invalideneinkommens gemäss der Verfügung vom 1. Mai 2002 (Urk. 10/169) und dem Einspracheentscheid vom 5. Mai 2003 (Urk. 2) fünf DAP-Blätter zu Grunde gelegt. Bei den angeführten Arbeitsplätzen (DAP-Nr. 1076, 1121, 2601, 5389, 6798) handelt es sich um leichte Tätigkeiten in der industriellen Produktion (Urk. 10/163-167), die dem durch Kreisarzt Dr. C.___ und durch Dr. F.___ ermittelten Zumutbarkeitsprofil (leichte, vorwiegend sitzende, ganztägige Arbeit) entsprechen (Urk. 10/144). Mangels weiterer Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze sowie über den Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohn in der entsprechenden Gruppe kann jedoch nach der erwähnten Rechtsprechung nicht auf die ausgewählten fünf DAP-Stellen abschliessend abgestellt werden.
3.4.3   Die Schätzung des mutmasslichen Invalideneinkommens im Schlussbericht der Ausbildungs- und Abklärungsstätte E.___ von monatlich Fr. 3'040.-- beziehungsweise von Fr. 3'800.-- bei voller Leistungsfähigkeit (Urk. 10/114/1) lässt sich mangels weiterer Angaben nicht nachvollziehen, weshalb im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung ebenfalls nicht darauf abgestellt werden kann.
3.4.4   Wird die LSE zur Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogen, ist vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) einschliesslich Anteil 13. Monatslohn im gesamten privaten Sektor für männliche Arbeitnehmer auszugehen. Wie dem Arbeitszeugnis und dem Umschulungsprogramm der Abklärungs- und Ausbildungsstätte E.___ zu entnehmen ist, erwarb der Versicherte im Rahmen der Umschulung zum Bauteilemonteur Grundkenntnisse in der Montage, in der Elektrotechnik sowie in der Metallbearbeitung. Der mögliche Arbeitsbereich ist jedoch auf einfache und repetitive Tätigkeiten beschränkt (Anforderungsniveau 4), verlangt doch die Kategorie 3 Berufs- und Fachkenntnisse, über die der Beschwerdeführer nach seiner nur einjährigen Umschulung nicht verfügt, auch Berufserfahrung hat er auf diesem Gebiet keine (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 31. Oktober 2003 in Sachen P., I 267/03, vom 8. Mai 2002 in Sachen A., I 367/01). Damit ist von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'437.-- auszugehen (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, Bundesamt für Statistik, Tabelle TA1, S. 31). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 4/2004, S. 86 Tabelle B9.2) ergibt sich im Jahr 2000 ein statistisches Jahreseinkommen von Fr. 55'507.--. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Leistungsfähigkeit des Versicherten gemäss dem Schlussbericht der Abklärungs- und Ausbildungsstätte E.___ um 20 % eingeschränkt ist, was zu einer entsprechenden Lohneinbusse führt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich ein leidensbedingter Abzug von 20 % vom statistisch ermittelten Einkommen. Es ist somit von einem Invalideneinkommen von Fr. 44'406.-- auszugehen.
3.5     Bei einem Valideneinkommen von Fr. 86'450.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 44'406.-- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 48,6 % beziehungsweise 49 %. Es ist somit dem Beschwerdeführer ab 1. September 2000 eine Invalidenrente auf der Basis eine Invaliditätsgrades von 49 % auszubezahlen. Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen.
4.       Nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
         Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer Rente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 60 % (Urk. 1). Obwohl er beim Resultat einer Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 49 % nur teilweise obsiegt, rechtfertigt sich keine Kürzung der Prozessentschädigung, weil das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat (BGE 117 V 407 Erw. 2c). Damit ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 5. Mai 2003 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2000 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 49 % hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet dem Beschwerdeführer eine gekürzte Prozessentschädigung von Fr. 2'900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).