Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 16. März 2004
in Sachen
K.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Anwaltsbüro Meier, Fingerhut, Fleisch
Langstrasse 4, 8004 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. Der im Jahre 1940 geborene K.___ war seit dem 22. Mai 2000 als ungelernter Arbeiter für die A.___ AG in "___" tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 24. März 2001 in einem brüsk abbremsenden Tram stürzte und den Kopf sowie das linke Knie anschlug (Urk. 12/1, 12/4).
Die Erstbehandlung des Versicherten übernahm Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin. Vom 24. bis 25. März 2001 war der Versicherte im Universitätsspital Zürich hospitalisiert, wo eine Commotio cerebri und eine Rissquetschwunde parietal diagnostiziert wurden, bevor er nach in Lokalanästhesie vorgenommener Wundversorgung und nach problemloser neurologischer Überwachung in gutem Allgemeinzustand nach Hause entlassen werden konnte (Urk. 12/4).
Gemäss Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 20. April 2001 war der Versicherte ab 5. April wieder zu 50 % und ab 17. April 2001 wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 12/3). Am 16. Mai 2001 meldete die A.___ AG jedoch eine erneute Arbeitsunfähigkeit des Versicherten ab 14. Mai 2001 (Urk. 12/7). Mit Zwischenbericht vom 5. Juni 2001 diagnostizierte Dr. med. C.___, Allgemeine Medizin FMH, linksbetonte Kopfschmerzen und Nausea nach Commotio cerebri. Eine Wiederaufnahme der Arbeit im Umfang von 50 % sah er für den 22. Mai 2001, eine volle Arbeitsfähigkeit ab 5. Juni 2001 vor (Urk. 12/8). Am 31. Juli 2001 wurde im medizinisch radiodiagnostischen Institut an der Privatklinik Bethanien in Zürich eine Volumencomputertomographie des Schädels durchgeführt (Urk. 12/10). Per 31. August 2001 kündigte die A.___ AG das Arbeitsverhältnis, obwohl der Versicherte die Arbeit am 5. Juni 2001 wieder aufgenommen hatte (Urk. 12/29).
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Oktober 2001 stand die Kopfwehsymptomatik im Vordergrund, wobei das ganze Beschwerdebild durch eine erhebliche Depression überlagert schien (Urk. 12/26). Vom 7. November 2001 bis 5. Dezember 2001 hielt sich der Versicherte in der Rehaklinik Bellikon auf zwecks stationärer Rehabilitation mit neurologischer, neuropsychologischer und psychiatrischer Abklärung sowie zwecks Durchführung eines kieferchirurgischen Konsiliums und einer physikalischen Therapie der im Hintergrund stehenden Beschwerden des Bewegungsapparates (Urk. 12/41). Im weiteren Verlauf zeigten sich gemäss ärztlichem Zwischenbericht von Dr. C.___ vom 5. Juni 2002 keine nennenswerten Veränderungen im objektiven und subjektiven Zustandsbild (Urk. 12/52). Am 29. und 30. Oktober 2002 wurde der Versicherte im medizinischen Zentrum Römerhof multidisziplinär begutachtet (Urk. 12/80).
Mit Verfügung vom 13. Februar 2003 teilte die SUVA dem Versicherten mit, dass sie die Versicherungsleistungen per 1. Januar 2003 einstelle, da der Unfall vom 24. März 2001 aus medizinischer Sicht keine Folgen hinterlasse, die die Erwerbsfähigkeit messbar beeinträchtigen könnten. Ebenso wenig resultiere eine unfallbedingte bleibende Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität (Urk. 12/94). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache vom 25. Februar 2003 (Urk. 12/97) wies die SUVA mit Entscheid vom 30. April 2003 ab (Urk. 2). Am 26. Juni 2003 fertigte Dr. med. D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation im Auftrag des Beschwerdeführers ein physikalisch-medizinisches Fachgutachten an (Urk. 12/107). Dazu nahm Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, seitens der SUVA am 7. Oktober 2003 Stellung (Urk. 12/109). Zu dessen Beurteilung äusserte sich wiederum Dr. D.___ am 19. Februar 2004 (Urk. 24).
2. Gegen den Einspracheentscheid der SUVA liess der Versicherte am 31. Juli 2003 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
"1. Es sei die Verfügung der SUVA vom 13. Februar 2003 aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer gestützt auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit eine ganze IV-Rente der SUVA aus- und zuzusprechen.
2. Es sei dem Beschwerdeführer gestützt auf einer Integritätseinbusse von 50 % eine Integritätsentschädigung im Betrage von CHF 53'400.-- aus- und zuzusprechen.
3. Eventualiter sei der Beschwerdeführer psychiatrisch, neuropsychologisch und rheumatologisch zu begutachten.
4. Unter Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei."
Im Weiteren wurde das Gesuch gestellt, dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren in der Person von Rechtsanwältin Christine Fleisch eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2003 (Urk. 11) beantragte die SUVA, die Beschwerde sei unter Bestätigung des Einspracheentscheides vollumfänglich abzuweisen und die Kosten seien bei Kostenlosigkeit des Verfahrens wettzuschlagen. Mit Verfügung vom 4. November 2003 (Urk. 14) bestellte das Gericht dem Beschwerdeführer in Bewilligung des Gesuches vom 31. Juli 2003 Rechtsanwältin Christine Fleisch als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
1.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
1.6 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
1.7 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, wo die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem in RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 publizierten Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01, präzisierend dargelegt hat, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs nur dann im Sinne von BGE 123 V 99 Erw. 2a unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen, wenn die psychische Problematik bereits unmittelbar nach dem Unfall eindeutige Dominanz aufweist. Wird die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 99 Erw. 2a in einem späteren Zeitpunkt angewendet, ist zu prüfen, ob im Verlaufe der ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt die physischen Beschwerden gesamthaft nur eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind. Nur wenn dies zutrifft, ist die Adäquanz nach der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) zu beurteilen.
1.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee mit Hinweis).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2003 weiterhin Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.
Die SUVA begründete die Verneinung des Anspruchs im Wesentlichen damit, dass weder zwischen den geklagten organischen Beschwerden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit noch zwischen den psychischen Beschwerden und dem Unfallereignis ein Kausalzusammenhang bestehe (Urk. 2).
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, er habe Anspruch auf eine ganze IV-Rente sowie eine Integritätsentschädigung, da die aktuelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit auf den Unfall vom 24. März 2001 zurückzuführen sei (Urk. 1 S. 18 f.).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar: Die Ärzte der Rehaklinik Bellikon diagnostizierten im Austrittsbericht vom 20. Dezember 2001 (Urk. 12/41) als primäre Unfall- und Krankheitsdiagnosen des Unfalls vom 24. März 2001 eine milde traumatische Hirnverletzung, eine Rissquetschwunde parietal links sowie Schürfungen und Kontusionen von Kniegelenken und Händen. Unter dem Titel "Funktionelle Diagnosen und Probleme" führten sie eine depressive Episode mit somatischen Symptomen, posttraumatische Kopfschmerzen, belastungsabhängige Schmerzen des Bewegungsapparates sowie eine eingeschränkte Kaufähigkeit bei fehlender Oberkieferprothese auf. Als weitere Diagnosen erwähnten sie Adipositas Grad 3 (BMI 40 kg/m2) und arterielle Hypertonie.
3.2 Ergänzend führten die Ärzte der Rehaklinik am 4. März 2002 (Urk. 12/47) aus, bei den diagnostizierten posttraumatischen Kopfschmerzen handle es sich um postcommotionelle Kopfschmerzen, die in direktem Zusammenhang zu der milden traumatischen Hirnverletzung stünden. Bei den geklagten Kniebeschwerden beidseits bestehe der Verdacht auf Gonarthrose, wobei das massive Übergewicht des Patienten ebenfalls eine gewichtige Rolle spiele. Hinweise für einen anderweitigen organischen Ursprung bestünden nicht.
Zu einer Anfrage der SUVA nahm Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie an der Rehaklinik Bellikon, am 25. Juni 2002 (Urk. 12/59) wie folgt Stellung: Nach Unfallhergang (Schädelprellung) und Unfallanamnese (anterograde Amnesie) müsse eine Commotio cerebri und damit "eine milde traumatische Hirnverletzung" diagnostiziert werden. Diese sei "mit Wahrscheinlichkeit" zu 100 % Folge des Unfalls vom 24. März 2001. Eine hinreichend genaue Quantifizierung des Anteils der erlittenen traumatischen Hirnverletzung an der Gesamtschädigung (zusätzlich Verarbeitungsstörung) mit depressivem Syndrom sei methodisch nicht möglich. Der Anteil dürfte jedoch nicht weniger als 50 % der Gesamtbeeinträchtigung betragen. Das Gesamtmass der hirnorganisch und reaktiv bedingten hirnorganischen Beeinträchtigung müsse mindestens als "mittelschwer" bezeichnet werden. Der Integritätsschaden wäre bei 50 % anzusetzen.
3.3 Dr. med. G.___, Chefarzt der medizinischen Begutachtungsstelle des Medizinischen Zentrums Römerhof (MZR), stellte im Gutachten vom 22. November 2002 (Urk. 12/80) folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
"- St. n. Verkehrsunfall am 24.03.01 mit
- Commotio cerebri, RQW parietal links, diverse Schürfungen, Zahnverlust im Oberkiefer, leichtes postcommotionelles Syndrom
- cervico-cranial Syndrom bei Fehlhaltung und erheblicher funktioneller Störung des cranio-cervikalen Überganges.
- Periarthrosis genu beidseits bei radiologisch beginnenden Gonarthrosen.
- Schwere depressive Episode (ICD10:F32.2)"
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hielt Dr. G.___ folgende fest:
"- Arterielle Hypertonie
- Hypertensive und coronare Herzkrankheit.
- Adipositas.
- Anamnestisch leichtes Schlafapnoesyndrom, unbehandelt."
Im Weiteren führte Dr. G.___ aus, der Versicherte leide jetzt an dauernden Kopfschmerzen, die im Scheitel lokalisiert und Tag und Nacht vorhanden seien. Die Knie schwöllen beim Gehen an. Der Versicherte habe nach einigen hundert Metern starke Schmerzen. Ausserdem habe er Schmerzen im dritten Finger rechts, welcher seit dem Unfall geschwollen und weniger beweglich sei. Bei der rheumatologisch-orthopädischen Untersuchung zeige sich ein übergewichtiger Patient mit kyphotischer Fehlhaltung der BWS und stark ventralisierter Kopfstellung bei Hyperlordose. Die Lateralflexion der HWS sei eingeschränkt. Der cranicocervikale Übergang zwischen CO/C2, C2 und C3 nach links sei vollständig blockiert, nach rechts gut 2/3. Bei der Untersuchung der Kopfgelenke gebe der Versicherte Schwindelgefühl an. Am Schultergürtel fänden sich vereinzelte schmerzhafte Tendomyosen an typischer Stelle. An der rechten Hand bestehe im Mittelfinger Mittelgelenk ein Extensionsdefizit von knapp 20°. Bei den Kniegelenken sei die aktive und passive Beweglichkeit normal. Es bestehe keine Instabilität, keine Meniskuszeichen. Palpatorisch fänden sich Druckdolenzen im Bereich der distalen Oberschenkeladduktoren sowie des medialen Bandapparates bis zum Pes anserinus reichend. Es bestünden geringe Genua valga. Radiologisch zeige sich an der HWS eine partielle Blockwirbelbildung C6/C7 sowie eine mässige Osteochondrose C6 mit reaktiver ventraler Spondyophytenbildung und mässigen Uncovertebralarthrosen. An den Kniegelenken zeige sich eine geringe Ausziehung der Eminentiae intercondylicae sowie Osteophytenbildung am cranialen Patellapol. Klinisch handle es sich jetzt um ein Cervikocranialsyndrom bei Fehlhaltung und erheblicher funktioneller Störung des craniocervikalen Überganges. Ausserdem bestehe eine Periarthrosis genu beidseits bei radiologisch beginnenden Gonarthrosen. Ferner bestehe ein vermutlich posttraumatisches leichtes Extensionsdefizit im dritten Finger rechts sowie Senkfüsse beidseits. Die vom Versicherten geklagten Kopfschmerzen könnten einerseits auf den Unfall mit milder traumatischer Hirnverletzung sowie durch die massive Funktionsstörung am craniocervikalen Übergang erklärt werden. Die Übergangsstörung stehe nicht mit dem Unfall in Zusammenhang. Die vom Versicherten angegebene Schwindeltendenz könne durchaus durch die Funktionsstörung am craniocervikalen Übergang erklärt werden. An den Knien bestehe eine Periarthrosis genu-Symptomatik, welche nicht mit dem Unfall in Zusammenhang gebracht werden könne. Insgesamt seien die beschriebenen Veränderungen des Bewegungsapparates aus rheuma-orthopädischer Sicht von untergeordneter Bedeutung. Für die zuletzt ausgeführte Tätigkeit an einer Sortieranlage im Recycling-Wesen bestehe diesbezüglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 %. Dabei sei die Konstitution des Versicherten bereits berücksichtigt.
Ferner wies Dr. G.___ darauf hin, dass eine ausgeprägte depressive Symptomatik vorliege. Diese erreiche nach den ICD10-Kriterien das Ausmass einer schweren depressiven Episode. Aufgrund dieser Symptomatik sei der Versicherte zurzeit vollständig arbeitsunfähig. Zusammenfassend und bei Beurteilung aller Gegebenheiten und Befunde wäre der Versicherte aufgrund der Veränderungen an seinem Bewegungsapparat zu 75 % arbeitsfähig in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Sortierer von Altmaterial. Die Verminderung der Arbeitsfähigkeit in diesem Bereich beruhe auf den Störungen im craniocervikalen Übergang, auf der Periarthrosis genu sowie auf dem postcommotionellen Syndrom. Es bestehe jedoch zusätzlich eine schwere depressive Episode, welche gegenwärtig nicht behandelt sei und den Versicherten zurzeit vollständig arbeitsunfähig mache (Urk. 12/80 S. 18).
Zur von der SUVA gestellten Frage, welche vom Versicherten geäusserten Beschwerden/Behinderungen sicher, wahrscheinlich oder nur möglicherweise auf den Unfall vom 24. März 2001 zurückzuführen seien, hielt Dr. G.___ fest: Wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführen seien das leichte postcommotionelle Syndrom bei St. nach milder traumatischer Hirnverletzung sowie das Streckdefizit im Mittelfinger rechts; möglicherweise auf den Unfall zurückzuführen sei das Cervikocranial-Syndrom mit Fehlhaltung und funktioneller Störung im craniocervikalen Übergang; nicht auf den Unfall zurückzuführen seien die schwere depressive Episode, die Periarthrosis genu beidseits, die Senkfüsse beidseits, die arterielle Hypertonie mit Verdacht auf hypertensive und coronare Herzkrankheit sowie das anamnestische Schlafapnoesyndrom (Urk. 12/80 S. 20 f.).
3.4 Dr. D.___ stellte in ihrem Gutachten vom 26. Juni 2003 (Urk. 12/107) folgende Diagnosen:
"1. Chronifizierter postcommotioneller Kopfschmerz mit
- Lokalisation im linken parietalen Schädel bis zur Stirn
- zusätzlichem ungerichtetem Schwindel bei hoher Schmerzintensität
- neuropsychologischen Störungen
- vegetativer Symptomatik (Verstärkung bei Wetterwechsel)
ohne
- Hinweise auf eine Migräne
- Symptomatik der Augen, Übelkeit, Provokationsmöglichkeit über die Muskulatur und/oder die Facettengelenke der oberen HWS
bei
- Status nach Commotio cerebri nach Trauma vom 24.03.2001
2. Mittelschwere reaktive Depression mit
- Vermeidungsverhalten (Tram- und Zugfahren, grössere Menschenmengen)
- Resignation, grossem Ruhebedürfnis und sozialem Rückzug
3. Subklinische Periarthropathia genu bds. mit
- belastungsabhängigen Schmerzen (Gehen ab 1000m, Trepp-ab-Gehen)
ohne
- Bewegungseinschränkungen (Ex/Flex 5-0-140°)
- Reizzustand und pos. Meniskuszeichen
bei
- Status nach Kontusion bd. Kniegelenke mit Schürfwunden am 24.03.2001
- Adipositas
4. Status nach Kontusion des 3. Fingers der rechten Hand mit
- Extensionsdefizit von 10° im PIP-Gelenk samt leichter Umfangsvermehrung im Vergleich zu links
ohne
- Schmerzen"
Zur Diagnose des postkommotionellen Kopfschmerzes führte Dr. D.___ aus, die heutigen Beschwerden (lokalisierter bohrender Kopfschmerz, ungerichteter Schwankschwindel, Schmerzverstärkung bei Bewegungen, neuropsychologische und vegetative Störungen) seien typische postkommotionelle Beschwerden, die auch über Jahre anhalten könnten (Urk. 12/107 S. 6). Bezüglich Depression bemerkte sie, dass erst vom Unfallzeitpunkt an eine fast chronologische Verschlechterung der psychischen Situation aufzeigbar sei, die eindeutig Folge des Unfalls sei und als reaktive depressive Entwicklung gedeutet werden müsse (Urk. 12/107 S. 6). Zur Diagnose der kraniocervicalen Übergangsstörung hielt Dr. D.___ fest, nachdem der Zusammenhang zwischen den Kopfschmerzen und dem cervikokranialen Syndrom abgelehnt werden müsse, der Kopfschmerz aber nach Aktenlage und Beurteilung des Neurologen als postcommotioneller Schmerz gewertet werde, sei der Kopfschmerz demnach eine überwiegend wahrscheinliche Folge des Unfalles. Im Übrigen sei ein Integritätsschaden von 50 % gerechtfertigt (Urk. 12/107 S. 7).
3.5 Dr. E.___ führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 7. Oktober 2003 (Urk. 12/109) aus, aus dem Privatgutachten von Frau Dr. D.___ ergäben sich keine neuen Erkenntnisse. Einigkeit bestehe nur darin, dass an der oberen HWS klinisch und radiologisch kein pathologischer Befund vorliege. Die vom Rheumatologen Dr. med. H.___ im Gutachten des Medizinischen Zentrums Römerhof vom 22. November 2002 postulierte "funktionelle Störung des craniocervikalen Überganges" sei sehr fragwürdig. Wahrscheinlich handle es sich bei diesem Phänomen nur um den Ausdruck harmloser ängstlicher Muskelverspannungen. Auf jeden Fall hätten allfällige sekundäre HWS-Beschwerden keinen Zusammenhang mit dem Unfall vom 24. März 2001. Eine HWS-Verletzung sei weder dokumentiert noch wahrscheinlich. Im Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 26. März 2001 stehe nämlich explizit: "HWS frei beweglich und indolent". Frau Dr. D.___ sei weder Neurologe noch Psychiater. Gutachterliche Beurteilungen bezüglich Kopfschmerzen und Depression lägen also fachlich nicht in ihrer Kompetenz. Zwar könne man vom zeitlichen Verlauf her eine "natürliche" Teilkausalität der depressiven Fehlentwicklung annehmen, entscheidend sei jedoch die juristische Adäquanzfrage. Dabei müsse aus versicherungsmedizinischer Sicht festgehalten werden, dass die Verletzungen vom 24. März 2001 objektiv leicht gewesen seien. Neurologische Ausfälle hätten nie bestanden. Auch das CT des Hirns sei unauffällig gewesen. Für die nicht objektivierbaren Kopfschmerzen gebe es auch vorliegend kein neurologisches Substrat. Das sogenannte "postcommotionelle Syndrom" sei eine bekannte, aber harmlose vegetative Befindlichkeitsstörung nach Hirnerschütterung, welche aber unter Schonung erfahrungsgemäss innerhalb von wenigen Wochen (bis höchstens Monaten) folgenlos heile. Eine Chronifizierung "postcommotioneller" Kopfschmerzen ohne neurologisches Korrelat und im Rahmen einer Depression entspreche per exclusionem einem psychosomatischen Leiden und sei deshalb bei der Unfallversicherung ebenfalls ein juristisches Adäquanz-Problem. Nach objektiven Kriterien sei ein körperlicher Integritätsschaden vorliegend weder nachweisbar noch wahrscheinlich, insbesondere nicht ein hirnorganischer Schaden. Unter Abstraktion von der im Vordergrund stehenden Depression und der damit zusammenhängenden psychosomatischen Kopfschmerzen bestehe eine volle zumutbare Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/109).
4.
4.1 Umstritten und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer über den 1. Januar 2003 hinaus als Folge des Unfalls vom 24. März 2001 an - für die Beurteilung des Anspruchs auf Versicherungsleistungen - wesentlichen, organisch hinreichend nachweisbaren Beschwerden litt.
Bezüglich der geklagten Kniebeschwerden äusserten die Ärzte der Rehaklinik Bellikon den Verdacht auf Gonarthrose und deuteten auch auf den Einfluss des massiven Übergewichtes hin. Hinweise auf einen anderweitigen organischen Ursprung konnten sie nicht erkennen (Urk. 12/47). Auch Dr. G.___ kam zum Schluss, die an den Knien bestehende Periarthrosis genu-Symptomatik könne nicht mit dem Unfall in Zusammenhang gebracht werden (Urk. 12/80 S. 17). Auf diese Beurteilungen kann abgestellt werden. Wie der Beschwerdeführer aus den Erläuterungen der Ärzte der Rehaklinik vom 4. März 2002 (Urk. 12/47) ableiten will, die geklagten Kniebeschwerden seien auf den Unfall zurückzuführen (Urk. 1 S. 13), ist hingegen nicht nachvollziehbar.
Das - wahrscheinlich auf den Unfall zurückzuführende (Urk. 12/80 S. 20 Ziff. 2) - Streckdefizit des rechten Mittelfingers, stellt gemäss den vorliegenden ärztlichen Berichten weder eine erhebliche Schädigung dar, noch hat es einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 12/80 S. 15, 12/41 S. 3). Es ist deshalb für die Beurteilung der versicherungsrechtlichen Ansprüche nicht von Bedeutung.
Wahrscheinlich ebenfalls auf den Unfall zurückzuführen ist gemäss Gutachten von Dr. G.___ das diagnostizierte leichte postcommotionelle Syndrom bei Status nach milder traumatischer Hirnverletzung (Urk. 12/80 S. 20 Ziff. 2). Zu beachten ist allerdings, dass dem postcommotionellen Syndrom - wie Dr. E.___ zu Recht festhielt (Urk. 12/109) - kein neurologisches Substrat zu Grunde liegt. Bereits die Volumencomputertomographie des Schädels vom 31. Juli 2001 (Urk. 12/10) hatte einen normalen Befund ergeben. Insbesondere hatten sich keine Hinweise auf ein Subduralhämatom oder postkontusionelle Veränderungen finden lassen. Nennenswerte arthrophische Veränderungen lagen ebenso wenig vor. Auch Dr. G.___ hielt fest, dass im ausführlichen neurologischen Status keine wesentlichen neurologischen Defizite festgestellt worden seien und dass, selbst wenn solche festgestellt worden wären, sie die Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich beeinträchtigen würden. Zutreffend wies Dr. E.___ darauf hin, dass sich die Beschwerden nach Commotio cerebri (postcommotionelles Syndrom) erfahrungsgemäss innert weniger Wochen oder höchstens Monaten zurückbilden (Urk. 12/109; vgl. Pschyrembel, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 1624). Es ist deshalb mit Dr. E.___ (Urk. 12/109) davon auszugehen, dass diese Beschwerden im vorliegenden Fall - im Zeitpunkt der Leistungseinstellung, das heisst mehr als zwanzig Monate nach dem Unfallereignis - im Zusammenhang mit der Depression zu betrachten sind und organisch nicht (hinreichend) nachgewiesen werden können. Diese Auffassung wird gestützt durch die Beurteilung von Dr. phil I.___, Fachpsychologin Neuropsychologie FSP, die dafür hielt, dass sich eine allfällige hirnorganisch bedingte Komponente wegen starker Überlagerung durch die Depression und die Schmerzen mit einer neuropsychologischen Untersuchung nicht objektivieren lasse (Urk. 12/38 S. 2). Nicht zu überzeugen vermögen demgegenüber die dazu in Widerspruch stehende Stellungnahme von Dr. F.___ vom 25. Juni 2002, der (weiterhin) von einer somatischen Hirnverletzung beziehungsweise einer hirnorganisch und reaktiv bedingten Beeinträchtigung ausging (Urk. 12/59) sowie die daran anschliessenden Stellungnahmen von Dr. D.___ vom 26. Juni 2003 (Urk. 12/107 S. 5 f.) beziehungsweise vom 19. Februar 2004 (Urk. 24).
Umstritten ist die Diagnose eines cerviko-cranialen Syndroms (bei Fehlhaltung und erheblicher funktioneller Störung des cranio-cervikalen Übergangs) im Gutachten des Medizinischen Zentrums Römerhof (Urk. 12/80 S. 15). Übereinstimmend wiesen Dr. D.___ und Dr. E.___ darauf hin, dass im Bereich der Halswirbelsäule keine auffälligen Befunde festgestellt werden konnten und bereits im Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 26. März 2001 von einer frei beweglichen und indolenten Halswirbelsäule die Rede gewesen sei (Urk. 12/107 S. 7, 12/109, 12/4). Beide erklärten die diagnostizierte Störung (unter anderem) mit der Möglichkeit von ängstlichen Muskelverspannungen (Urk. 12/107 S. 7, 12/109). Dieser überzeugenden Auffassung ist zu folgen. Abgesehen davon hielten es die Ärzte des medizinischen Zentrums Römerhof ohnehin bloss für möglich (und nicht für wahrscheinlich), dass das von ihnen diagnostizierte Cervikocranial-Syndrom auf den Unfall zurückzuführen sei (Urk. 12/80 S. 20).
Nach dem Gesagten steht demzufolge gestützt auf die durchgeführten, diesbezüglich umfassenden Untersuchungen fest, dass als Folge des Unfalls vom 24. März 2001 keine organischen Beschwerden, welche über den 1. Januar 2003 hinaus fortbestanden haben und für die Beurteilung des Anspruchs auf Versicherungsleistungen von Bedeutung sind, hinreichend nachgewiesen werden können.
Dass es sich bei der ärztlichen Beurteilung von Dr. E.___ vom 7. Oktober 2003 (Urk. 12/109) um einen versicherungsinternen Bericht handelt, vermag dessen Beweiswert nicht zu mindern, zumal keine Umstände ersichtlich sind, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv begründet erscheinen liesse. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nach der Rechtsprechung (BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee, 122 V 161 Erw. 1c) nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Von weiteren medizinischen Abklärungen sind angesichts der umfassenden Untersuchungen, die während des Administrativverfahrens veranlasst wurden, keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb dem Eventualantrag auf Anordnung einer zusätzlichen Begutachtung (Urk. 1 S. 2) nicht stattzugeben ist.
4.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die SUVA bezüglich der über den 1. Januar 2003 hinaus vorhandenen (jedoch - wie oben dargelegt - organisch nicht hinreichend nachweisbaren) Beschwerden die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu Recht entsprechend der Praxis zu psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall (BGE 115 V 133) beurteilte, oder ob stattdessen die nicht zwischen psychischen und somatischen Beschwerden unterscheidende Rechtsprechung zu einem Schleudertrauma der HWS oder einer äquivalenten Verletzung (BGE 117 V 359) anzuwenden ist (vgl. BGE 123 V 99 Erw. 2a).
Es ist unbestritten und hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer am 24. März 2001 ein Schädel(hirn)trauma und damit eine einem Schleudertrauma grundsätzlich äquivalente Verletzung erlitten hat (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2). Auch klagte er gemäss den medizinischen Akten über dafür typische Beschwerden wie Kopfschmerzen, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit sowie Schwindelgefühl (Urk. 12/41 S. 5 f.; 12/26). Zudem weist das Beschwerdebild eine depressive Symptomatik auf (Urk. 12/80 S. 15; vgl. zum typischen Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma, nach schleudertraumaähnlichen Einwirkungen oder nach Schädel-Hirntrauma: BGE 119 V 338 Erw. 1, 117 V 360 Erw. 4b). Es ist daher mit Blick auf die medizinischen Unterlagen davon auszugehen, dass der Unfall vom 24. März 2001 zumindest eine Teilursache der geltend gemachten Leiden ist, was für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss genügt (BGE 121 V 329 Erw. 2a mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79).
Eine Prüfung der Entwicklung im Sinne von RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437 (vgl. oben Ziff.) seit dem Unfall am 24. März 2001 bis zur Einstellung der Versicherungsleistungen durch die SUVA mit Verfügung vom 13. Februar 2003 (bestätigt mit Einspracheentscheid vom 30. April 2003, dem für die richterliche Beurteilung massgebenden Zeitpunkt) zeigt, dass die somatischen Beschwerden eindeutig eine bloss untergeordnete Rolle gespielt haben. Die ersten, aus der Zeit nach dem Unfall stammenden Berichte von Dr. B.___, vom 20. April 2001 (Urk. 12/3), und von Dr. C.___, vom 5. Juni 2001 (Urk. 12/8), enthalten zwar noch Hinweise auf physische Beschwerden, wie sie nach einem Unfall mit Commotio cerebri typischerweise auftreten. Bereits im Bericht von Dr. C.___ vom 17. September 2001 (Urk. 12/14) wird jedoch festgehalten, dass sich sowohl die - medikamentös zu therapierende - depressive Störung, als auch der Verlust der Arbeitsstelle erschwerend auf den Heilungsverlauf auswirkten. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 18. Oktober 2001 (Urk. 12/26) zeigte sich dann das ganze Beschwerdebild klar überlagert durch eine erhebliche Depression mit der Tendenz, sich der Umgebung gegenüber zu verschliessen und abzusondern.
Aufgrund des Gesagten ist - wie die SUVA im Einspracheentscheid zutreffend erwogen hat - die Frage des adäquaten Kausalzusammenhangs unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (BGE 115 V 133) zu beurteilen, da im Verlaufe des Krankheitsgeschehens die physischen Beschwerden im Verhältnis zur ausgeprägten psychischen Symptomatik nur eine untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den Hintergrund getreten sind (BGE 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437).
4.3 Im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Katalogisierung der Unfälle ist der Sturz vom 24. März 2001 dem mittleren Bereich zuzuordnen, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Gestützt auf die Akten ist im Rahmen der Rechtsprechung (vgl. RKUV 1998 Nr. 307 S. 449 Erw. 3a, RKUV 1999 Nr. 33 S. 122 Erw. 4b/bb) von einem mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen auszugehen.
Damit die Adäquanz des Kausalzusammenhangs bejaht werden könnte, müsste ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders aus geprägter Weise erfüllt sein oder die zu berücksichtigenden Kriterien müssten in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE 115 V 133 f.).
Aufgrund der Akten liegen weder besonders dramatischen Begleitumstände noch eine besondere Eindrücklichkeit des Unfalls vor. Auch das Kriterium der besonderen Art der erlittenen Verletzung ist zu verneinen.
Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat oder ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen liegen nicht vor. Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung der physischen Unfallfolgen ist ebenfalls zu verneinen. Die medizinische Behandlung erfolgte praktisch ausschliesslich ambulant und erschöpfte sich weitgehend in der Abgabe von Medikamenten sowie in Physiotherapie. Einzig vom 24. März 2001 bis 25. März 2001 hielt sich der Beschwerdeführer stationär zur Wundversorgung im Universitätsspital Zürich und vom 7. November 2001 bis 5. Dezember 2001 zwecks Rehabilitation in der Klinik Bellikon auf. Mittels Physiotherapie konnte keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden (Austrittsbericht der Klinik Bellikon vom 20. Dezember 2001; Urk. 12/41 S. 2 f.). Die medizinische Behandlung der körperlichen Verletzungen war demnach im Wesentlichen schon wenige Monate nach dem Unfall abgeschlossen und das depressive Zustandsbild stand im Vordergrund.
Weil es an erheblichen organischen Befunden fehlte und die geltend gemachten Beschwerden schon früh weitgehend psychisch überlagert waren, kann schliesslich auch das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht (zumindest nicht in besonders ausgeprägter Weise) als erfüllt gelten. Soweit von einer lang dauernden Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden kann, muss hiefür in erster Linie die depressive Entwicklung verantwortlich gemacht werden, die die somatischen Einschränkungen eindeutig überlagerte und zusehends in den Hintergrund drängte. Arbeitsunfähigkeit, die psychisch bedingt ist, hat indessen bei der Adäquanzbeurteilung unberücksichtigt zu bleiben, weshalb dieses Kriterium im vorliegenden Fall ebenfalls nicht gegeben ist.
4.4 Da nach dem Gesagten die Unfalladäquanz zu verneinen ist, lässt sich nicht beanstanden, dass die SUVA Leistungen ab 1. Januar 2003 abgelehnt hat.
5. Die zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin bestellte Rechtsanwältin Fleisch machte mit Honorarnote vom 10. Februar 2004 (Urk. 20) einen Aufwand von insgesamt 13 Stunden und 5 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 34.10 (zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer) geltend. In Anbetracht der zu berücksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand als angemessen. Bei einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.-- ist die unentgeltliche Rechtsvertreterin deshalb mit Fr. 2'852.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2004 liess der Beschwerdeführer zudem die Übernahme der Kosten von Fr. 2'250.-- für das Parteigutachten von Dr. D.___ beantragen (Urk. 19). Das vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Gutachten hat nichts Wesentliches zur Aufklärung des rechtserheblichen Sachverhalts beigetragen. Weder war es für die Entscheidfindung notwendig noch stellte das urteilende Gericht darauf ab. Bei den dadurch entstandenen Auslagen handelt es sich daher nicht um durch den Rechtsstreit verursachte notwendige Kosten, die dem Beschwerdeführer zu vergüten wären (vgl. BGE 115 V 62).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Rechtsanwältin Christine Fleisch wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Fr. 2'852.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagenersatz) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
sowie an:
- die Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).