UV.2003.00159

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 22. Juli 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
Obergasse 20, Postfach 2154, 8401 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
Bahnhofstrasse 24, Postfach, 6210 Sursee


Sachverhalt:
1.      
1.1     S.___, geboren 1949, erlitt am 6. Juni 1994 bei einer Auffahrtskollision ein indirektes Trauma der Halswirbelsäule (HWS) und klagte fortan über Beschwerden im Bereich der HWS (Urk. 8/39). Nach einer therapeutischen Behandlung der gefundenen Arthrose im Bereich der Halswirbel C2/C3 und anschliessender Spondylodese der Wirbelkörper C2/C3 am 8. August 1996 in der Schulthess Klinik war der Versicherte zunächst beschwerdefrei, klagte jedoch am 12. August 1998 über zunehmende belastungsabhängige Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule (Urk. 8/46). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) war damals als Unfallversicherer für die Leistungserbringung nicht zuständig.
1.2     Als Betriebsmitarbeiter bei der A.___ AG, Winterthur, war S.___ obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert, als er am 29. Juni 2001 einer aus dem Gleichgewicht geratenen Glasladung mit einem Sprung zur Seite auswich und sich dabei ein akutes Lumbovertebralsyndrom und eine Zerrung zuzog (Urk. 8/1). Im Verlauf der Behandlung bei Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, zeigte sich bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) keine Besserung der Beschwerden (Urk. 8/5). Die SUVA anerkannte den Vorfall und erbrachte Taggelder und übernahm die Heilungskosten. Am 29. September 2001 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auf den 31. Dezember 2001 (Urk. 8/16). Vom 24. Oktober 2001 bis zum 16. Januar 2002 befand sich der Versicherte zur Rehabilitation und beruflichen Abklärung in der Rehabilitationsklinik Bellikon. Anlässlich des Aufenthalts fand eine eingehende medizinische Abklärung mit einem psychosomatischen Konsilium statt (Urk. 8/17-19). Die SUVA tätigte in der Folge diverser Abklärungen hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des Versicherten vor dem erwähnten Unfall vom 29. Juni 2001 (Urk. 8/24-30, 8/39-46). Am 27. August 2002 nahm der Unfallarzt der SUVA, Dr. C.___, Facharzt für Chirurgie, gestützt auf die Akten eine Kausalitätsbeurteilung und eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 8/55). Am 9. September 2002 wurde der Versicherte in der Schulthess Klinik untersucht (Urk. 8/60), anschliessend erfolgte eine radiologische Abklärung sowie eine medikamentöse und physiotherapeutische Behandlung der Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/62-66).

         Mit Schreiben vom 4. Dezember 2002 teilte die SUVA dem Versicherten und seinem Krankenversicherer mit, dass eine Behandlung der Unfallfolgen nicht mehr notwendig sei und daher die Leistungen für die Heilbehandlung sowie die Taggeldzahlungen mit dem 31. Januar 2003 eingestellt würden. Gleichzeitig stellte der Unfallversicherer in Aussicht, dass der Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente geprüft werde (Urk. 8/73). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 sprach die SUVA dem Versicherten eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 23 % zu (Urk. 8/78). Die dagegen erhobene Einsprache vom 30. Januar 2003 (Urk. 8/82) mit nachgereichter Begründung vom 17. März 2003 (Urk. 8/85) wies die SUVA nach erneuter Beurteilung durch Dr. C.___ (Urk. 8/88) mit Einspracheentscheid vom 28. April 2003 ab und verneinte zudem den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 2).

2.       Dagegen liess S.___, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein, am 4. August 2003 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:
"1.   Es seien der Einspracheentscheid vom 28. April 2003 und die Verfügung vom 20. Dezember 2003 aufzuheben.
 2.    Es sei die Angelegenheit zwecks weiterer Abklärungen an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen."
         Seiner Beschwerde legte er unter anderem ein Schreiben von Prof. Dr. med. D.___, leitender Arzt ___, vom 3. Juni 2003 und einen Bericht der Klinik Schlössli über eine psychiatrische Hospitalisierung des Versicherten vom 15. Januar bis 23. Februar 2001, bei (Urk. 3/6, 3/7).
         In der Beschwerdeantwort vom 11. September 2003 liess die SUVA, ihrerseits vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Beat Frischkopf, die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 7). Der Antrag des Beschwerdeführers auf Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des MEDAS-Gutachtens wurde mit Verfügung vom 2. Oktober 2003 abgelehnt (Urk. 10). Nach Eingang der Replik vom 28. Januar 2004 (Urk. 14), der wieder ein Schreiben von Prof. D.___ beigelegt wurde (Urk. 15), und der Duplik vom 6. Februar 2004 (Urk. 18) schloss das Gericht am 10. Februar 2004 den Schriftenwechsel (Urk. 19).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
         Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
1.2     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG, in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).  Verursachen mehrere, teils versicherte, teils nichtversicherte Ereignisse einen Integritätsschaden, wobei das Beschwerdebild medizinisch-diagnostisch nicht in einzelne, voneinander unterscheidbare Beeinträchtigungen aufgeteilt werden kann, ist der Integritätsschaden gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder nötigenfalls nach den genannten Richtlinien gemäss den Tabellen der Medizinischen Abteilung der SUVA einzuschätzen. In einem zweiten Schritt ist die Entschädigung nach Massgabe von Art. 36 Abs. 2 UVG entsprechend dem Kausalanteil der nichtversicherten Ereignisse am gesamten Integritätsschaden zu kürzen (BGE 116 V 156 Erw. 3c). Satz 2 dieser Bestimmung ist auf Integritätsentschädigungen nicht anwendbar (BGE 113 V 59 Erw. 2), weshalb eine Kürzung auch dann erfolgen kann, wenn sich der Vorzustand nicht erwerbsvermindernd ausgewirkt hat.
         Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
         Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
1.3    
1.3.1   Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3.2   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2).
         Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
         Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
         Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
         Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
         Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt um so mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4     Für die Beurteilung der Fragen des tatsächlichen Vorliegens einer geltend gemachten Gesundheitsschädigung, des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsbeeinträchtigung und schliesslich der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz dieser Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gericht auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen.
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die psychischen Beschwerden nicht adäquat kausal und die geklagten Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule nicht natürlich kausal auf das bei ihr versicherte Unfallereignis vom 29. Juni 2001 zurückzuführen seien, da beim Unfallereignis die HWS nicht betroffen gewesen sei. Gestützt auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten der Rehabilitationsklinik Bellikon seien die angeführten Stellen aus der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) dem Versicherten zumutbar. Der auf diesen Angaben basierende Einkommensvergleich und der ermittelte Invaliditätsgrad seien daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin errechnete somit den Invaliditätsgrad einzig aufgrund der anerkannten, teilweise unfallkausalen Folgen an der Lendenwirbelsäule (Urk. 2, 7).
2.2     Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass es durch das Unfallereignis sowohl zu einer richtunggebenden Verschlechterung der psychischen Probleme als auch der Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule gekommen sei. Während hinsichtlich der psychischen Beschwerden die Adäquanz des Kausalzusammenhangs gegeben sei, müsse die Kausalitätsfrage bezüglich der Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule medizinisch noch eingehend abgeklärt werden. Ebenso sei auch bezüglich der Integritätsentschädigung keine genügende medizinische Abklärung vorgenommen worden. Letztlich seien auch die angeführten DAP-Arbeitsplätze aufgrund der gesundheitsbedingten Limitierung dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, weshalb der gestützt darauf ermittelte Invaliditätsgrad nicht korrekt sei (Urk. 1, 14).


3.
3.1     Streitig und zu beurteilen ist, ob es durch das Unfallereignis zu einer richtunggebenden Verschlimmerung sowohl der vorbestandenen HWS-Beschwerden als auch der psychischen Probleme gekommen ist. Weiter sind die Ermittlung des Invaliditätsgrades und der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu überprüfen.
3.2     Die im Recht liegenden medizinischen Akten zeigen ab dem Zeitpunkt des Unfallereignisses vom 29. Juni 2001 folgendes Bild über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie über dessen Arbeitsfähigkeit:
3.2.1   Unmittelbar nach dem Unfallereignis begab sich der Versicherte zu Dr. B.___ in Behandlung, der ein akutes Lumbovertebralsyndrom mit einer Muskelzerrung des erector trunci diagnostizierte und den Versicherten für die nächsten drei bis vier Wochen vollständig arbeitsunfähig erklärte. Der auf Veranlassung von Dr. B.___ durchgeführte radiologische Untersuch vom 25. Juli 2001 zeigte neben degenerativen Veränderungen bei den Halswirbeln C3/C4 und in der Lendenwirbelsäule keine Hinweise auf eine traumatische Einwirkung. Neben dem Befund an der Wirbelsäule konnten im radiologischen Untersuch weiter eine Arthrose des linken Hüftgelenks und degenerative Veränderungen der Kreuzbein-Darmbein-Gelenke festgestellt werden. Im Arztbericht vom 20. August 2001 bezeichnete Dr. B.___ die LWS-Veränderungen als vorbestehend und berichtete zudem über einen unerfreulichen Verlauf der Behandlung mit Schmerzangaben im Bereich der LWS, im linken Kreuzbein-Darmbein-Gelenk und in der linken Hüfte. Zudem erkannte er eine auffallende, überlagerte ängstliche Komponente und eine depressive Reaktion des Beschwerdeführers, der befürchte, nicht mehr an seinen angestammten Arbeitsplatz zurückkehren zu können (Urk. 8/2, 8/3, 8/5).
3.2.2   Anlässlich des Untersuchs vom 5. September 2001 in der Rheumaklinik des Kantonsspitals Winterthur konnten eine Wirbelsäulenfehlform und degenerative Wirbelsäulenveränderungen festgestellt und ein lumbospondylogenes Syndrom diagnostiziert werden. Erwähnt wurden weiter eine ausgeprägte Coxarthrose linksbetont und die Tatsache, dass an der Halswirbelsäule wegen einer Spondylarthrose eine Hakenplattenosteosynthese C2/3 vorgenommen worden war (Urk. 8/9). Aufgrund des Befunds sei der Versicherte im angestammten Beruf weiterhin vollständig arbeitsunfähig. Aus rheumatologischer Sicht könne er jedoch eine leichte Arbeit zu 50 % ausüben.
3.2.3   Vom 24. Oktober 2001 bis zum 16. Januar 2002 war der Versicherte in der Rehabilitationsklinik Bellikon zur Therapie und beruflichen Abklärung hospitalisiert.
         Radiologisch liessen sich degenerative Veränderungen im mittleren und unteren, linksseitigen Bereich der LWS und eine Hernie im Bereich des letzten Lendenwirbels und des Kreuzbeins feststellen. Neben dem linksbetonten lumbospondylogenen Schmerzsyndrom, basierend auf den Degenerationen und der Fehlform der Wirbelsäule, bestehe an der linken Hüfte eine schmerzhafte Coxarthrose. Im psychosomatischen Konsilium liess sich eine mittelschwere bis schwere depressive Störung mit somatischen Symptomen erkennen (ICD-10: F32.2), die vorwiegend durch psychosoziale Belastungsfaktoren familiärer und beruflicher Art ausgelöst worden sei, wobei zudem eine erbliche Vorbelastung bestehe. Dabei komme es zu einer Überlagerung der somatischen Beschwerden durch die erheblich schwankende psychische Situation.
         Aus somatischer Sicht sei der Beschwerdeführer durch die Beschwerden im Bereich der LWS und in den Hüftgelenken in seiner Arbeitsfähigkeit limitiert. Aufgrund der Beschwerden im Bereich der LWS seien Arbeiten mit Rumpfrotation und mit Vorneigung des Oberkörpers, längere monoton statische Haltungsbelastungen sowie Tätigkeiten in Zwangshaltungen nicht mehr möglich. Zudem könne er nicht wiederholt Lasten von über 10 kg heben und tragen. Zusätzlich werde die Arbeitsfähigkeit durch die Probleme mit dem linken Hüftgelenk eingeschränkt, so dass es ihm nicht mehr möglich sei, längere Gehstrecken zurückzulegen und Arbeiten in kauernder oder kniender Position auszuführen. Aus psychiatrischer Sicht werde die Arbeitsfähigkeit beim Austritt aus der Rehabilitationsklinik in jeder Tätigkeit auf 50 % geschätzt, wobei weitere Ausfälle zu erwarten seien (Urk. 8/18 S. 5).
3.2.4   Wegen einer seit über fünf Jahren schmerzhaften sekundären Coxarthrose wurde dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2002 an der linken Hüfte eine Prothese eingesetzt. Nach einem komplikationslosen postoperativen Verlauf konnte der Versicherte bei guter Mobilität aus dem Spital entlassen werden (Urk. 8/48).
3.2.5   Anlässlich des Untersuchs vom 9. September 2002 in der Schulthess Klinik durch Dr. med. E.___ wurde ein Gesamtwirbelsäulensyndrom mit lumbaler und cervicaler Betonung und eine Coxarthrose rechts diagnostiziert. Die anschliessende Behandlung beschränkte sich jedoch einzig auf den unteren Bereich der Lendenwirbelsäule, wo eine Facetteninfiltration zur Schmerzlokalisation und Therapie vorgenommen wurde (Urk. 8/60, 8/62-66).
         Zudem wurde der Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Problematik Dr. med. D.___, Leitender Arzt ___, vorgestellt, der am 12. August 2003 von mühsamen und meist erfolglosen Therapieversuchen berichtete und nicht zu neuen Erkenntnissen kam. Er beurteilte den Versicherten als zu 100 % arbeitsunfähig, wobei eindeutig die lumbalen Beschwerden im Vordergrund stehen würden (Urk. 3/6, 15).
3.3    
3.3.1   Unbestrittenermassen ist es beim Unfallereignis vom 29. Juni 2001 nicht zu einer direkten Einwirkung auf die HWS gekommen. Der Beschwerdeführer macht daher auch geltend, dass die Beschwerden im Bereich der LWS zu einer Fehlhaltung geführt hätten, wodurch die vorbestehende Schädigung der HWS ungünstig beeinflusst worden sei und der Unfall somit indirekt zu einer richtunggebenden Verschlechterung geführt habe (Urk. 14 S. 4).
3.3.2   Bereits am 17. Januar 1995 wurde beim Versicherten eine durch das HWS-Trauma vom 6. Juni 1994 ausgelöste massive Arthrose im Bereich der Halswirbel C2/C3 festgestellt (Urk. 8/39). Nach der Spondylodese vom 3. August 1996, die zunächst zu einer deutlichen Verbesserung der HWS-Beschwerden geführt hatte, zeigten sich jedoch bereits nach einem Jahr wieder zunehmende Cervicalgien. In der Nachkontrolle am 12. August 1998 wurde ein cervicales Schmerzsyndrom diagnostiziert, wobei eine Bewegungseinschränkung und ein "Chrosen" bei Bewegungen der HWS festgestellt werden konnte, und der Versicherte wieder vermehrt über Kopfschmerzen klagte (Urk. 8/46). Angesprochen auf sein Befinden in Bezug auf die HWS erklärte der Versicherte anlässlich einer Befragung durch die SUVA am 22. Februar 2002, er leide seit der Versteifung der Halswirbel C2/C3 an Kopfschmerzen bei Wetterwechsel, daneben würden ziehende Schmerzen im Hinterkopf zum Nacken hin auftreten und Schmerzen bei der Drehung des Kopfes bestehen. Zudem trete weiterhin ein knirschendes Geräusch auf, und er habe ein versteiftes Gefühl im Bereich der HWS (Urk. 8/24).
3.3.3   Auffallend ist, dass der Versicherte während der Hospitalisation in der Rehabilitationsklinik Bellikon Ende 2001 einzig über Schmerzen im untersten Bereich der Wirbelsäule mit Ausstrahlungen ins linke Bein geklagt hat. Angaben über HWS-Beschwerden sind hingegen nicht gemacht worden, und es ist explizit festgehalten worden, dass an Kopf, Hals und Schultern damals keine Beschwerden bestanden haben (Urk. 8/18 S. 9). Die Behandlung und Rehabilitation somatischerseits haben sich daher einzig auf die geklagten Beschwerden in der Lendenwirbelsäulengegend beschränkt, weshalb im Bericht über den Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik keinerlei Anhaltspunkte über bestehende oder gar verstärkte HWS-Beschwerden zu finden sind (Urk. 8/17-19).
         Auch im Überweisungsschreiben von Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, an die Schulthess Klinik vom 22. August 2002 werden einzig verstärkte lumbale Beschwerden erwähnt, die weiter abzuklären seien (Urk. 8/53). Im Bericht von Dr. E.___ vom 11. September 2002 werden zwar im Rahmen einer ersten gesamthaften Befundaufnahme HWS-Beschwerden erwähnt (Urk. 8/60), doch seine anschliessenden Behandlungen und die weiteren Abklärungen haben sich letztlich einzig auf die Problematik im Bereich der Lendenwirbelsäule konzentriert (Urk. 8/62-66).
3.3.4   Abgesehen von den durch den Versicherten geschilderten HWS-Beschwerden, die aber bereits nach der Spondylodese aufgetreten sind und seither andauern (Urk. 8/24), wurden seit dem Unfallereignis einzig im Bericht über den radiologischen Untersuch vom 25. Juli 2001 (Urk. 8/3) und im Arztbericht von Dr. med. E.___ vom 11. September 2002 (Urk. 8/60) Angaben über Probleme im Bereich der HWS vermerkt. Bei der im Bericht über den Röntgenuntersuch vermerkten Crepitatio (= Knirschen, vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, Berlin/New York 2002, S. 322) der HWS handelt es sich indessen nicht um einem neuen Befund, da bereits vor dem Unfallereignis vom 29. Juni 2001 in den Arztberichten der Schulthess Klinik ein "Chrosen" erwähnt worden ist (Urk. 8/46). Die Einschätzung von Dr. E.___, nach der aus den medizinischen Akten keine verlässlichen Angaben zu entnehmen sind, die auf eine Verschlechterung der zervikalen Beschwerden seit der Spondylodese hindeuten würden (Urk. 8/85/3), zeigt zudem, dass die durch ihn vermerkten HWS-Beschwerden und Bewegungseinschränkungen nicht derart spezifisch sind, als dass dadurch eine Verschlechterung des bisherigen Zustandes begründet werden könnte.
         Anhaltspunkte, dass es nach dem Unfallereignis vom 29. Juni 2001 tatsächlich zu einer richtunggebenden Verschlechterung und zunehmenden Beschwerden im Bereich der HWS gekommen ist, sind aus der umfassenden Krankengeschichte nicht ersichtlich. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer bei erhöhtem Leidensdruck die entsprechend verstärkten Beschwerden den Ärzten sicher mitgeteilt hätte, der Beschwerdeführer im Laufe der Behandlung aber nie über gesteigerte HWS-Beschwerden geklagt hat und diesbezüglich auch kein Behandlungsbedarf bestanden hat, kann mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Unfallereignis nicht zu einer richtunggebenden Verschlechterung der vorbestehenden HWS-Beschwerden geführt hat. Bezüglich der bestehenden HWS-Beschwerden sind somit keine Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung geschuldet.
         Demnach kann auch auf die beantragte medizinische Abklärung zur Beurteilung des Kausalzusammenhangs verzichtet werden.
3.4     Unbestrittenermassen ist das diagnostizierte lumbospondylogene Schmerzsyndrom mindestens teilweise durch das Unfallereignis natürlich und adäquat kausal verursacht worden und hat zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Gemäss dem Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Bellikon ist dem Beschwerdeführer aufgrund seiner lumbalen Beschwerden einzig eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne wiederholtes Tragen und Anheben von Gewichten von über 10 Kilogramm zumutbar (Urk. 8/18 S. 5). Im Gegensatz dazu ist aus der pauschalen Einschätzung von Dr. D.___ vom 3. Juni 2003, wonach der Versicherte aufgrund aller bekannten Beschwerden gänzlich arbeitsunfähig sei (Urk. 3/6), nicht ersichtlich, ob sich diese Beurteilung ebenfalls auf eine Verweisungstätigkeit bezieht und auf welchen medizinischen Befund dabei abgestützt wird. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. D.___ lässt sich daher nicht nachvollziehen und ist daher nicht zu berücksichtigen.
         Aufgrund der Tatsache, dass auch die Untersuchungen durch Dr. E.___ an der Schulthess Klinik zu keinen neuen Erkenntnissen bezüglich der Beschwerden der LWS geführt haben (Urk. 8/85/3), erübrigen sich weitere Abklärungen, und es kann auf die differenzierte Beurteilung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Bellikon, die auf umfassenden medizinischen und praktischen Abklärungen beruht und zudem nachvollziehbar begründet ist, abgestellt werden.
3.5     Das Unfallereignis hat den Versicherten sicher zusätzlich psychisch belastet, ob es dadurch tatsächlich natürlich kausal zu einer Verschlechterung des psychischen Vorzustandes gekommen ist, geht indessen aus dem psychiatrischen Bericht der Rehabilitationsklinik Bellikon (Urk. 8/17) nicht schlüssig hervor. Die Adäquanzprüfung führt indessen zu folgendem Ergebnis:
         Das Unfallereignis vom 29. Juni 2001, bei dem sich der Versicherte mit einem Sprung zur Seite von einer herunterfallenden, schweren Glasladung in Sicherheit gebracht hat und sich dabei ein Lumbovertebralsyndrom und eine Muskelzerrung zugezogen hat, ist höchstens als mittelschweres Unfallereignis zu qualifizieren, hier jedoch aufgrund des Geschehensablaufs und der erlittenen Verletzungen im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen. Dabei ist zu beachten, dass der Versicherte die Glasladung zunächst noch stabilisieren wollte und das Ereignis daher nicht gänzlich unerwartet eingetreten ist. Er hat sich daher nicht nur knapp retten können, wie sein Rechtsvertreter mit Verweis auf die Unfallschilderung im Bericht über das psychosomatische Konsilium geltend macht (Urk. 1 S. 7), sondern hat sich - als er bemerkt hat, dass er die Ladung nicht stabilisieren kann - mit einem Sprung nach hinten aus der Gefahrenzone gebracht. Zudem hat die Glasladung nie auf dem Körper des Versicherten gelastet, und es bestand daher nie die Gefahr, dass der Versicherte fast erdrückt worden wäre. Die Bedrohlichkeit der Unfallsituation, wie sie im Bericht über das psychosomatische Konsilium erwähnt wird (Urk. 8/17), muss daher erheblich relativiert und objektiviert werden. Einzuräumen ist, dass die herabstürzende Glasladung subjektiv für den Betroffenen eindrücklich sein kann; doch erweist sich das zu beurteilende Unfallgeschehen bei objektiver Betrachtung nicht als derart gravierend, dass dieses Einzelkriterium rechtfertigte, eine allfällige verstärkte psychogene Problematik als durch den Unfall adäquat mitverursacht zu bezeichnen. Es müssen daher weitere objektive Kriterien erfüllt sein. Die Art und die Schwere der erlittenen Verletzungen sind erfahrungsgemäss wenig geeignet, eine psychische Fehlreaktion auszulösen. Ärztliche Fehlbehandlungen mit Verschlimmerung der Unfallfolge oder ein schwieriger Heilverlauf mit erheblichen Komplikationen liegen ebenfalls keine vor. Bereits rund drei Monate nach dem Unfall hat dem Versicherten aus rheumatologischer Sicht eine leichte Arbeit zu 50 % zugemutet werden können (Urk. 8/9) und nach dem Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik konnte die Arbeitsfähigkeit bei leichter Belastung auf 100 % gesteigert werden, so dass auch Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit nicht von besonderer Art sind. Einzig das Kriterium "körperliche Dauerschmerzen" ist zu bejahen, wobei hier zu berücksichtigen ist, dass die somatischen Beschwerden durch die psychischen Symptome wesentlich überlagert werden (Urk. 8/18 S. 5). Neben dem nicht sonderlich eindrücklichen Unfallgeschehen genügt dies aber nicht, um die Adäquanz zu begründen.
         Es kann daher davon ausgegangen werden, dass das Unfallereignis für eine mögliche Verschlechterung des psychischen Zustands keine adäquat kausale Ursache darstellt und somit dafür keine Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung geschuldet sind. Es bleibt somit dabei, dass die Beschwerdegegnerin einzig für die Restfolgen an der Lendenwirbelsäule leistungspflichtig ist.

4.      
4.1     Für die Festsetzung des Invalideneinkommens sind nach der Rechtsprechung bei versicherten Personen, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihnen an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, entweder die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Löhne gemäss den Dokumentationen von Arbeitsplätzen (DAP) heranzuziehen. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 480). Dadurch soll die Repräsentativität der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne ermöglicht werden.
4.2     Die SUVA hat der Festsetzung des Invalideneinkommens gemäss der Verfügung vom 20. Dezember 2002 (Urk. 8/78) und dem Einspracheentscheid vom 28. April 2003 (Urk. 2) fünf Tätigkeiten gemäss verschiedenen DAP-Blättern (DAP-Nr.: 474, 1802, 1890, 5195, 5498) zu Grunde gelegt. Mangels weiterer Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze sowie über den Höchst-, Tiefst- und Durchschnittslohn in der entsprechenden Gruppe kann jedoch nach der erwähnten Rechtsprechung nicht auf die ausgewählten fünf DAP-Stellen abschliessend abgestellt werden.
         Der Einwand des Beschwerdeführers, die aufgeführten DAP-Arbeitsplätze würden nicht dem in der Rehabilitationsklinik festgestellten Zumutbarkeitsprofil entsprechen (Urk. 1 S. 8), ist daher nicht weiter zu prüfen.
4.3     Wird die LSE zur Ermittlung des Invalideneinkommens herangezogen, ist vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) einschliesslich 13. Monatslohn im gesamten privaten Sektor für männliche Arbeitnehmer auszugehen. Dabei beschränkt sich der mögliche Arbeitsbereich auf einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4), dies entspricht den Resultaten, die der Beschwerdeführer anlässlich der beruflichen Erprobung in Bellikon erreicht hat. Es zeigte sich, dass er mit seiner guten allgemeinen Fähigkeiten für Arbeiten wie Materialbestellungen, Dispositionsarbeiten, Eingangskontrollen von leichteren Teilen, Chauffeur oder Montagearbeiter geeignet wäre (Urk. 8/19 S. 5). Damit ist von einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'437.-- auszugehen (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 2000, Bundesamt für Statistik, Tabelle TA1, S. 31). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 4/2004, S. 86 Tabelle B9.2) und der Nominallohnentwicklung für Männer von 2,5 % für das Jahr 2001 und 1,6 % für das Jahr 2002 (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2002, S. 32 Tabelle T 1.1.93; BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 57'805.--. Da davon auszugehen ist, dass der Versicherte auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit durch seine Rückenbeschwerden in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, wobei sich dies in kurzen Positionswechseln manifestiert (Urk. 8/19 S. 5), was sich in einer entsprechenden Verdiensteinbusse auswirken kann, rechtfertigt es sich, einen leidensbedingten Abzug von maximal 10 % zu gewähren. Somit beträgt das Invalideneinkommen Fr. 52'025.--, was im Vergleich mit dem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 67'600.-- (Urk. 8/78) zu einem Invaliditätsgrad von 23 % führt.
         Der durch die Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 23 % ist daher nicht zu beanstanden.

5.      
5.1     Überwiegen bei einem Beschwerdebild, das sowohl auf eine vorbestehende Schädigung durch Degeneration als auch auf Unfallfolgen zurückzuführen ist, die unfallfremden und damit nicht versicherten Ursachen derart, dass sie praktisch als alleinige Verursacher des Integritätsschadens betrachtet werden können, muss der Integritätsschaden nicht gesamthaft festgelegt werden, wenn ohnehin feststeht, dass die nach Art. 36 Abs. 2 UVG gekürzte Integritätsentschädigung nicht mindestens einen Wert von 5 % erreichen wird und somit nicht zu entschädigen ist (Ziff. 1 Abs. 3 des Anhangs 3 zur UVV).
5.2     Gemäss der ärztlichen Beurteilung durch Dr. C.___ vom 10. April 2004 lässt sich der durch das Unfallereignis verursachte "Netto"-Integritätsschaden nicht genau bestimmen, da die bestehenden, degenerativen und unfallfremden Veränderungen an der Wirbelsäule mit einem Kausalanteil von 99 % bei weitem überwiegen würden (Urk. 8/88).
         Beim Versicherten wurden erhebliche degenerative Veränderungen im Bereich der mittleren und distalen LWS dokumentiert, die unbestrittenermassen nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden können. Eigentliche traumatische Einwirkungen konnten jedoch keine festgestellt werden (Urk. 8/3, 8/88). Die lumbalen Beschwerden sind daher durch die behandelnden Ärzte ausschliesslich mit den festgestellten degenerativen Veränderungen erklärt worden (Urk. 8/18). Da solche Veränderungen bekanntermassen schmerzhaft werden können und ein entsprechendes Beschwerdebild zeigen, ist die Einschätzung durch Dr. C.___ nachvollziehbar und verständlich, ärztliche Angaben, die ein anderes Bild vermitteln würden liegen nicht vor, weshalb auf die Ansicht von Dr. C.___ abgestellt werden kann.
5.3     Selbst wenn der Versicherte unter einer sehr stark schmerzhaften Funktionseinschränkung der Wirbelsäule leiden würde, was einem Integritätsschaden von 50 % entspricht (vgl. Tabelle im Anhang 3 zur UVV), würde nach einer Kürzung im Umfang des Kausalanteils der unfallfremden Ursachen von 99 % die restliche Integritätsentschädigung einzig 0,5 % betragen. Wie aus den Ausführungen im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Bellikon zu schliessen ist (Urk. 8/18 S. 5), besteht beim Versicherten jedoch keine derart starke Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, und es kann daher in jedem Fall davon ausgegangen werden, dass der Integritätsschaden nicht mindestens einen Wert von 5 % erreicht. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht daher nicht.








Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein
- Rechtsanwalt Dr. Beat Frischkopf
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).