UV.2003.00161

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 24. Mai 2004
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard
Werdstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser
Seidenhofstrasse 12, Postfach 3445, 6002 Luzern


Sachverhalt:
1.       P.___, geboren 1947, war seit 1988 bei der Genossenschaft A.___ beschäftigt und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als sie am 23. Mai 2001 bei Reinigungsarbeiten von einer Leiter stürzte und sich an Hand und Rücken verletzte (Urk. 12/1 Ziff. 3, 6 und 9, Urk. 12/4, Urk. 12/6).
         Mit Verfügung vom 13. November 2001 stellte die SUVA die von ihr erbrachten Leistungen per Ende November 2001 ein (Urk. 12/34).
         Die dagegen vom Krankenversicherer erhobene Einsprache (Urk. 12/36) wurde zurückgezogen (Urk. 12/47). Die von der Versicherten am 6. Dezember 2001 erhobene Einsprache (Urk. 12/45) wies die SUVA mit Entscheid vom 2. Mai 2003 ab (Urk. 12/67 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 2. Mai 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, Zürich, am 6. August 2003 Einsprache und beantragte, er sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen (Urk. 1 S. 2).
         Mit Beschwerdeantwort vom 8. Dezember 2003 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).
         Nachdem die Versicherte innert zweimal erstreckter Frist (vgl. Urk. 16-17) keine Replik eingereicht hatte, wurde am 3. Mai 2004 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 2 f. Erw. 1-2, S. 5 f. Erw. 5a-b). Darauf kann verwiesen werden.

2.       Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende November 2001 hinaus an Beschwerden litt, die in rechtsgenüglichem Kausalzusammenhang mit dem am 23. Mai 2001 erlittenen Unfall standen. Die Beschwerdeführerin bejaht dies hinsichtlich geltend gemachter Rücken- und Nackenbeschwerden (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3), Beschwerden am linken Handgelenk (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 4) sowie psychischer Beschwerden (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. 5).

3.      
3.1     Die Arbeitgeberin meldete den Unfall vom 23. Mai 2004 - offenbar am 11. Juni 2001 telefonisch (Urk. 12/2) - zuerst als „Bagatellunfall“, also als solchen ohne Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 12/1).
         Am 6. Juli 2001 erfolgte dann eine nochmalige Meldung (Urk. 12/6) mit dem Hinweis, die Einstufung als Bagatellunfall habe sich nachträglich als falsch herausgestellt (Urk. 12/7).
3.2     Zum Unfallhergang erläuterte die Beschwerdeführerin in einer späteren Befragung am 6. Dezember 2002 (Urk. 12/44), sie habe sich allein in einem Keller aufgehalten und sei auf einem 5-Tritt gestanden, um die Röhren an der Decke zu reinigen. Sie habe das Gleichgewicht verloren und die Leiter sei seitlich weggekippt. Beim Sturz habe sie sich den Kopf an der Wand angeschlagen. Sie habe noch versucht, sich mit der rechten Hand an der Wand abzustützen. Das sei ihr nicht gelungen und in der Folge sei sie auf den Betonboden gestürzt. Im ersten Moment habe sie nicht genau gewusst, wo sie sei; auch sei ihr schwindlig gewesen. Die Leiter habe sie aber noch versorgt. Die rechte Hand sei unmittelbar nach dem Ereignis angeschwollen. Einen Arzt habe sie zunächst aber nicht aufgesucht. Die Schmerzen an der Hand seien unerträglich geworden und sie habe dies gegenüber ihrem Arbeitgeber geäussert. Dieser habe ihr geraten, sofort einen Arzt aufzusuchen (Urk. 12/44 S. 1 oben).
         Sie habe an der rechten Schläfe einen blauen Fleck gehabt. Beim Arztbesuch nach einer Woche sei dieser aber nicht mehr zu sehen gewesen. Die rechte Thoraxseite sei ganz blau gewesen; diese habe sie auch der Praxishilfe des Arztes gezeigt. Da sie vom Sturz her überall Schmerzen gehabt habe, habe sie zunächst nichts über die Rückenschmerzen gesagt. An der rechten Hand sei ein Splitterbruch diagnostiziert worden.
3.3     Dr. med. B.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, behandelte die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 23. Mai 2001 erstmals am 30. Mai 2001 (vgl. Urk. 12/82).
         Am 26. Juni 2001 veranlasste Dr. B.___ eine CT-Untersuchung der LWS mit der Fragestellung nach Frakturen im Bereich der unteren LWS (Urk. 12/4). Die entsprechende Abklärung vom 28. Juni 2001 ergab, dass keine traumatische ossäre Läsion nachweisbar war, und zeigte eine mässige Osteochondrose L2/3 sowie eine geringgradige Osteochondrose L3/4, eine mässige distale Spondylarthrose, jedoch ohne degenerative Stenose (Urk. 12/5).
         In seinem Zwischenbericht vom 18. Juli 2001 diagnostizierte Dr. B.___ ein Kompressionstrauma der LWS und ein Kontusionstrauma der rechten Hand (Urk. 12/10 Ziff. 1). Anfänglich sei die Hand mit Analgetika behandelt worden. Später sei eine Druckdolenz im Bereich der LWS aufgetreten. Frakturen hätten ausgeschlossen werden können; möglicherweise seien degenerative Veränderungen aktiviert worden (Urk. 12/10 Ziff. 2). Die Wiederaufnahme der Arbeit sei zu 50 % vorgesehen seit 2. Juli 2001, wobei die Beschwerdeführerin zur Zeit ferienabwesend sei (Urk. 12/10 Ziff. 4-5).
         Am 19. November 2003 beantwortete Dr. B.___ Fragen der Beschwerdegegnerin zum anfänglichen Behandlungsverlauf: Er habe die Beschwerdeführerin erstmals am 30. Mai 2001 behandelt. Sie habe über Schmerzen im Bereich der Handgelenke geklagt. Er habe sich zu einer radiologischen Kontrolle wenigstens eines Handgelenks entschlossen. Da diese negativ gewesen sei, habe er auf eine radiologische Kontrolle des linken Handgelenks, wofür keine überzeugende Gründe vorgelegen hätten, verzichtet. Es habe keine Hinweise gegeben, spezielle ossäre Läsionen anzunehmen. Der weitere Verlauf habe einen gewissen Verdacht auf eine chronische Lendenwirbelsäulen-(LWS-)Situation ergeben (Urk. 12/82).
3.4     Am 17. September 2001 berichtete Kreisarzt Dr. med. C.___, FMH für Chirurgie, über seine Untersuchung vom 6. September 2001 (Urk. 12/18). Er führte aus, die Beschwerdeführerin sei gemäss eigenen Angaben am 23. Mai 2001 von einer Leiter gestürzt. Sie habe dabei die rechte Hand gequetscht, aber auch den ganzen Körper (Urk. 12/18 S. 1 Mitte). Sie beklage massive Rückenschmerzen, die ihr ein Arbeiten praktisch verunmöglichten (Urk. 12/18 S. 1).
         Dr. C.___ führte aus, initial seien Kontusionen an der rechten Hand und am Rücken festgestellt worden. Nach Ausschluss ossärer Veränderungen und nach durchgeführter Physiotherapie sei die Beschwerdeführerin wieder voll arbeitsfähig geschrieben worden, erkläre aber, sie könne ihr Arbeitspensum kaum erfüllen, sie möchte operiert werden, sie habe enorme Rückenschmerzen und Schmerzen in beiden Flanken und am Rippenthorax (Urk. 12/18 S. 2 unten).
         Die Rückenschmerzen seien durch den radiologischen Befund, unter anderem - auf Veranlassung von Dr. C.___ - vom 6. September 2001 (vgl. Urk. 12/15), ausreichend erklärt. Posttraumatische Veränderungen seien nicht erkennbar (Urk. 12/18 S. 2 Mitte). Die Unfallfolgen würden spätestens sechs Monate nach dem Ereignis definitiv terminiert werden müssen; das Beschwerdebild sei durch den Vorzustand ausreichend erklärt. Die prätraumatische Anamnese und das Unfallereignis sollten genauer abgeklärt werden (Urk. 12/18 S. 2 unten).
3.5     Dr. C.___ hatte auch auf eine Unklarheit betreffend Arbeitszeit hingewiesen (Urk. 12/18 S. 1 unten). Laut Unfallmeldung war die Beschwerdeführerin 10 Stunden pro Woche bei der Genossenschaft A.___ tätig gewesen (Urk. 12/6 Ziff. 12). Gegenüber Dr. C.___ erklärte sie, 10 Stunden habe sie nicht wöchentlich, sondern täglich gearbeitet (Urk. 12/18 S. 1 unten).
         Der Geschäftsführer der Genossenschaft erläuterte am 28. September 2001, die Beschwerdeführerin habe bei einem Stundenlohn von Fr. 26.-- im Jahr 2000 einen Jahreslohn von Fr. 14'304.-- erzielt (Urk. 12/20 S. 1 unten), was umgerechnet rund 550 Arbeitsstunden entspricht. Dass sie täglich 10 Stunden gearbeitet habe, sei insofern möglich, als sie seines Wissens zusätzlich in ___ eine andere Anstellung habe und noch zahlreiche Wohnungen auf privater Basis reinige (Urk. 12/20 S. 2 oben).
3.6     Vom 16. Oktober bis 2. November 2001 weilte die Beschwerdeführerin zu einer Badekur in Yverdon (vgl. Urk. 12/22). Dr. med. D.___, Chefarzt der Association médicale du Centre Thermal, diagnostizierte im Austrittsbericht vom 5. November 2001 (Urk. 12/30) ein diffuses Schmerzsyndrom in der Folge eines Unfalls vom 23. Mai 2001, mit möglichem postkontusionellen Syndrom, unterhalten durch einen depressiven Zustand (Urk. 12/30 S. 1 Mitte). Die Beschwerdeführerin beklage seit dem Unfall diffuse Schmerzen vorwiegend lumbal und dorsal links, die seit Anfang Oktober 2001 bis zervikal ausstrahlten. Sie beklage ferner „des douleurs de la région de la styloïde cubitale droite, de la région externe du genou droit, du gril costal sous-mammaire, de la région thoracique antérieure gauche“ (Urk. 12/30 S. 1 unten).
         Die Behandlung habe keinerlei Besserung gebracht (Urk. 12/30 S. 2 oben). Die  gefundenen Beschwerden liessen sich einer Fibromyalgie zuordnen. Der erlittene Unfall sei als leicht einzustufen („bénin“, wörtlich: gutartig), zumal ein Arzt erst 7 Tage später aufgesucht worden und keine Hospitalisation erfolgt sei. Es bestehe keine Arbeitsunfähigkeit aus osteo-artikulären Gründen, weder im Zusammenhang mit dem Unfall noch mit der Fibromyalgie (Urk. 12/30 S. 2 Mitte).
3.7     Am 31. Januar 2001 wandte sich Dr. med. E.___, Spezialarzt  für Innere Medizin FMH, ___, telefonisch an Kreisarzt Dr. C.___ (Urk. 12/48). Er kenne die Beschwerdeführerin sehr gut, sie sei seit Jahren seine Putzfrau in der Praxis. Nach erheblichem Widerstand habe sie jetzt akzeptiert, dass ihre Rückenschmerzen nicht mehr als unfallkausal akzeptiert würden. Jetzt mache sie aber neu auf ein Cervicobrachialsyndrom aufmerksam, das ebenfalls auf das Unfallereignis zurückzuführen sei (Urk. 12/48 oben). Dr. C.___ erklärte sich mit 2-3 Abklärungskonsultationen zu Lasten der Beschwerdegegnerin einverstanden und nahm in Aussicht, nach Eintreffen der Dokumentation von Dr. E.___ den Fall definitiv abzuschliessen (Urk. 12/48 unten).
         Am 12. Juni 2002 teilte Dr. E.___ Dr. C.___ telefonisch mit, er habe eine alte Handverletzung (Fraktur am Processus styloides ulnae) festgestellt und radiologisch dokumentiert (Urk. 12/49).
         Am 20. Juni 2002 überwies Dr. E.___ die Beschwerdeführerin an die Handchirurgische Poliklinik des Universitätsspitals Zürich, unter anderem mit dem Hinweis auf geklagte Beschwerden in der linken Hand (Urk. 12/64 = Urk. 12/69). Er führte aus, die linke Hand sei nie geröntgt worden, obwohl die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben sowohl beim erstbehandelnden Arzt als auch beim Rheumatologen in Yverdon über Schmerzen und Schwellungen im linken Handgelenk geklagt habe (Urk. 12/64 S. 1). Im März 2002 veranlasste Röntgenaufnahmen hätten Hinweise auf einen Status nach Fraktur mit Absprengung des Processus styloideus links ergeben (Urk. 12/64 S. 2).
         Die Beschwerdegegnerin versuchte verschiedentlich, von Dr. E.___ einen schriftlichen Bericht zu erhalten (vgl. Urk. 12/51, Urk. 12/58 unten, Urk. 12/60), den er schliesslich am 21. Januar 2003 erstattete (Urk. 12/70).
3.8     Die Ärzte des Universitätsspitals Zürich berichteten am 9. Juli 2002, es sei ein Zustand nach einer Processus styloideus ulnae-Fraktur links, wahrscheinlich nach Sturz am 23. Mai 2001 von einer Leiter, objektivierbar. Ob es damals zusätzlich zu einer nicht dislozierten distalen Radiusfraktur gekommen sei, sei aufgrund der heutigen Röntgenbilder schwierig zu beurteilen. Bei diffusem, sehr wechselndem Beschwerdebild sei diese alte Fraktur jedoch sicherlich nicht allein verantwortlich für die Beschwerden der Beschwerdeführerin (Urk. 12/65 unten).
3.9     Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie, vom Medizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin beurteilte die Situation am 17. April 2003 dahingehend, dass die am 25. September 2001 erstmals erwähnten Nackenbeschwerden bei dokumentierten degenerativen Veränderungen (ausgeprägte Osteochondrose C6/C7 und leichte Spondylose) nicht mit dem Unfall vom 23. Mai 2001 im Zusammenhang stünden (Urk. 12/66 S. 1 Ziff. 1).
         Handgelenksschmerzen links seien erstmals am 12. Juni 2002 telefonisch zwischen dem Hausarzt Dr. E.___ und Kreisarzt Dr. C.___ diskutiert worden. Bei den anschliessenden Abklärungen durch die Handchirurgie des Universitätsspitals Zürich sei eine alte Fraktur des Processus styloideus ulnae gefunden worden. Bei einer Latenz von über einem Jahr nach dem Unfallereignis ohne vorher dokumentierte Beschwerden könne ein Zusammenhang zwischen Unfallereignis und der dokumentierten Verletzung am Handgelenk nicht gesehen werden. Die Beschwerdeführerin habe nach dem Unfallereignis sehr genau sämtliche Beschwerden beschreiben können, so dass eine akute Handgelenksverletzung mit Fraktur links unmöglich nicht habe beachtet werden können (Urk. 12/66 S. 1 Ziff. 2).
         Der Zusammenhang zwischen Nackenbeschwerden, Handgelenksbeschwerden mit alter Fraktur des Processus styloideus ulnae und dem Unfallereignis vom 23. Mai 2001 sei höchstens mit ‚möglich’ zu bezeichnen (Urk. 12/66 S. 2 oben).
3.10   Dr. E.___ nahm am 14. Mai 2003 noch einmal Stellung (Urk. 12/71) und machte geltend, in Kenntnis aller Umstände hätte Kreisarzt Dr. C.___ seine Beurteilung betreffend Rücken- und Nackenschmerzen wohl revidiert (Urk. 12/71 S. 3 f. Ziff. 1). Die Handgelenksfraktur links sei, da die Beschwerdeführerin erwiesenermassen in den letzten 30 Jahren nie einen Unfall erlitten habe, eine Folge des Unfalls vom 23. Mai 2001 (Urk. 12/71 S. 4 f. Ziff. 2). Schliesslich leide die Beschwerdeführerin an psychischen Beschwerden, die ebenfalls durch den Unfall ausgelöst worden seien (Urk. 12/71 S. 6 Ziff. 3).
         Auf Wunsch der Beschwerdegegnerin (Urk. 12/81) reichte Dr. E.___ sodann die von ihm im Bericht vom 20. Juni 2002 an die handchirurgische Poliklinik des Universitätsspitals Zürich erwähnten Röntgenaufnahmen ein (vgl. Urk. 12/83 Ziff. 6).
3.11   Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, nahm am 2. Dezember 2003 aufgrund der Akten zur Frage Stellung, ob die Handgelenksbeschwerden links eine Folge des Unfalls vom 23. Mai 2001 darstellten (Urk. 12/84).
         Gemäss den Akten sei ein Sturz auf die rechte Körperseite erfolgt; Handgelenksbeschwerden links seien bis und mit 23. Januar 2002 nicht aktenkundig. Dr. B.___ habe (im Juni 2001) eine Röntgenaufnahme der rechten, nicht aber der linken Hand angefertigt, wohl weil diese damals symptommässig im Vordergrund gestanden habe. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung (vom 6. September 2001) habe die Beschwerdeführerin über Handbeschwerden rechts nach Quetschung, aber nicht an der linken Hand, geklagt (Urk. 12/84 S. 1 unten).
         Die Röntgenbilder beider Handgelenke vom 20. März 2002 zeigten an beiden Handgelenken radiokarpal keine osteoartikulären Verletzungen, links hingegen eine allseitig abgerundete Pseudarthrose des Processus styloideus ulnae. Dabei handle es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit und in Übereinstimmung mit der Interpretation der Handchirurgen des Universitätsspitals Zürich um eine posttraumatische Veränderung (Urk. 12/84 S. 2 oben).
         Sodann erörterte Dr. G.___ die Frage, wann dieses Trauma stattgefunden habe. Gestützt auf die einschlägige Literatur sei eine isolierte Processus styloideus ulnae-Fraktur im Erwachsenenalter auszuschliessen. Sehr hoch sei jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin einmal eine Radiusfraktur loco classico (nicht intraartikulär) erlitten habe, die in guter Stellung problemlos abgeheilt sei. Auf alle Fälle liessen sich weder der allseitig schön abgerundete Processus styloideus ulnae im Sinne einer Ulnastyloid-Pseudarthrose noch die beginnende distale radioulnare Arthose auf den Unfall nur 10 Monate vor den Röntgenaufnahmen zurückführen (Urk. 12/84 S. 2 Mitte).
         Dies scheine um so mehr ausgeschlossen, als die Beschwerdeführerin von Anfang an Beschwerden im rechten Handgelenk angegeben habe. Es sei ausgeschlossen, dass eine distale Radiusfraktur verbunden mit einer Processus styloideus ulnae-Fraktur gleichsam unbemerkt abgelaufen und einfach so schön geheilt wäre (Urk. 12/84 S. 2 f.).
         Zusammenfassend sei es sehr fraglich, sogar eher unwahrscheinlich, dass der dokumentierte radiologische Befund auf den Unfall vom 23. Mai 2001 zurückgeführt werden könne. Vielmehr sei diese Pseudarthrose des Processus styloideus ulnae links die Folge eines Traumas schon sehr vieler Jahre früher (Urk. 12/84 S. 3 oben).

4.
4.1     Hinsichtlich der geklagten Rückenbeschwerden stellte Dr. C.___ im September 2001 fest, der radiologische dokumentierte Vorzustand in Form erheblicher LWS-Degenerationen erkläre das Beschwerdebild ausreichend; posttraumatische Veränderungen seien nicht erkennbar. Sechs Monate nach dem Unfall handle es sich nicht mehr um Unfallfolgen (vorstehend Erw. 3.4). Dr. D.___ ordnete im November 2001 die - multiplen - Beschwerden einer Fibromyalgie zu und erklärte, aus osteo-artikulären Gründen bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (vorstehend Erw. 3.6).
         Dr. E.___ wies darauf hin, es bestehe Übereinstimmung dahingehend, dass das Rückenleiden teilweise unfallkausal und teilweise krankheitsbedingt sei. Fraglich sei die zeitliche, von Dr. C.___ mit sechs Monaten angenommene Abgrenzung (Urk. 12/71 S. 3 unten). Dr. C.___ habe allerdings in Unkenntnis der von ihm, Dr. E.___, geführten bestens dokumentierten Krankheitsvorgeschichte Stellung genommen (Urk. 12/71 S. 4 oben) und er hätte wohl im Sommer nicht in die von ihm vorgeschlagenen zusätzlichen Abklärungen eingewilligt, wenn er seine Meinung vom September und November 2001 aufrecht erhalten hätte (Urk. 12/71 S. 4 Mitte).
         Für die Frage, in welcher zeitlicher Distanz zum Unfall die Rückenbeschwerden aus medizinischer Sicht noch als durch den Unfall verursacht zu betrachten waren, stützte sich Dr. C.___ auf den bekannten Unfallhergang, auf die Feststellung der damit verbundenen initialen Verletzungen und auf die Röntgenbefunde, die eine degenerativ vorgeschädigte LWS zeigten. Ob dieser Vorzustand vor dem Unfall symptomatisch oder stumm gewesen war (worüber die von Dr. E.___ geführte Krankengeschichte möglicherweise hätte Aufschluss geben können), ändert nichts an seinem Bestehen und hat insbesondere keine ersichtliche Bedeutung für die zeitliche Abgrenzung von Unfall- und Krankheitsfolgen. Das Argument, Dr. C.___ sei im Sommer 2002 mit weiteren Abklärungen einverstanden gewesen, habe also hinsichtlich der Rückenbeschwerden wohl seine Meinung geändert gehabt, überzeugt ebenfalls nicht: Dr. E.___ hatte im Januar 2002 zusätzliche Abklärungen eines möglichen Cervicobrachialsyndroms (Urk. 12/48) und im Juni 2002 der linken Hand (Urk. 12/49) vorgeschlagen. Inwiefern die Zustimmung von Dr. C.___ zu diesen Abklärungen einen Zusammenhang mit seiner im Vorjahr vorgenommenen Beurteilung der Rückenbeschwerden haben sollte, ist nicht ersichtlich.
         Somit bleibt festzuhalten, dass es keine Anhaltspunkte gibt, die Anlass gäben, von der übereinstimmenden Beurteilung (Dr. C.___, Dr. D.___) abzuweichen, wonach zwischen im November 2001 persistierenden Rückenschmerzen und dem Unfall vom 23. Mai 2001 kein Kausalzusammenhang mehr bestand.
4.2     Im Anschluss an den Unfall sind vorerst keine Nackenbeschwerden aktenkundig. Im Rahmen der Badekur vom November 2001 gab die Beschwerdeführerin dann an, ihre Rückenbeschwerden würden seit Anfang Oktober 2001 bis zervikal ausstrahlen (vorstehend Erw. 3.6). Dr. E.___ wies nach Erlass der anspruchsverneinenden Verfügung am 21. Januar 2002 darauf hin, die Beschwerdeführerin mache neu auf ein Cervicobrachialsyndrom aufmerksam (vorstehend Erw. 3.7). Dr. F.___ lagen anlässlich seiner Beurteilung im April 2003 Röntgenbefunde vor, welche ausgeprägte degenerative Veränderungen zeigten, welche die Nackenbeschwerden erklärten (vorstehend Erw. 3.9).
         Die Schlussfolgerung von Dr. F.___, dass die Nackenbeschwerden nicht mit dem Unfall vom 23. Mai 2001 im Zusammenhang stünden, ist überzeugend und es sind keine Gründe ersichtlich, die eine andere Beurteilung als einleuchtender erscheinen liessen.
         Somit ist festzuhalten, dass zwischen den fraglichen Nackenbeschwerden und dem Unfall vom 23. Mai 2001 kein Kausalzusammenhang bestand.
4.3     In den Röntgenbildern beider Handgelenke vom März 2002 zeigte sich eine alte Fraktur des Processus styloideus ulnae links, welche die Ärzte des Universitätsspitals Zürich als „wahrscheinlich“ nach Sturz am 23. Mai 2001 beurteilten. Ob es zusätzlich zu einer nicht dislozierten distalen Radiusfraktur gekommen sei, sei aufgrund der Röntgenbilder schwierig zu beurteilen (vorstehend Erw. 3.8).
         Dr. G.___ kam gestützt auf die entsprechende Literatur zum Schluss, eine isolierte Processus styloideus ulnae-Fraktur im Erwachsenenalter sei auszuschliessen. Sehr wahrscheinlich sei aber eine solche Fraktur zusammen mit einer klassischen Radiusfraktur entstanden. Es sei ausgeschlossen, dass eine Radiusfraktur im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. Mai 2001 unbemerkt geblieben wäre. Und auf keinen Fall liessen sich der allseitig schön abgerundete Processus styloideus ulnae im Sinne einer Ulnastyloid-Pseudarthrose und die beginnende distale radioulnare Arthrose auf den Unfall nur 10 Monate vor den Röntgenaufnahmen zurückführen (vorstehend Erw. 3.11).
         Es steht fest, dass Dr. B.___ im Juni 2001 Röntgenaufnahmen lediglich des rechten Handgelenks veranlasste (vorstehend Erw. 3.3). Dass Dr. B.___ sich so entschieden hat, weil aufgrund der geäusserten Beschwerden das rechte Handgelenk als stärker betroffen erschien (vgl. vorstehend Erw. 3.11), erscheint plausibel, wobei ergänzend auf den Unfallhergang - Sturz auf die rechte Körperseite - hinzuweisen ist.
         Dr. C.___ erwähnte in seinem Bericht vom September 2001 nebst den Rückenbeschwerden auch Handgelenksbeschwerden, jedoch ausschliesslich rechts (vorstehend Erw. 3.4). Im ärztlichen Bericht über die Badekur in Yverdon hielt Dr. D.___ nebst Rückenbeschwerden eine Reihe weiterer, teilweise links-, teilweise rechtsseitiger Beschwerden fest, darunter auch solche im Bereich des Styloideus rechts (vorstehend Erw. 3.6). Dr. E.___ führte aus, bei seiner Erstuntersuchung am 21. November 2001 hätten die Rückenbeschwerden im Vordergrund gestanden; die Beschwerdeführerin habe aber auch Beschwerden im Bereich beider Arme angegeben (Urk. 12/71 S. 4 unten). Im Januar 2002 habe sie speziell über Schmerzen im Bereich des linken Armes geklagt und anfangs März 2002 speziell über Schmerzen und Schwellungen im Bereich des linken Handgelenks (Urk. 12/71 S. 5 oben).
         Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe stets auch Beschwerden im Bereich des linken Handgelenks beklagt, doch sei dies nicht zur Kenntnis genommen worden (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 4) beziehungsweise, es sei auch zu Verwechslungen gekommen (Urk. 1 S. 6). Dafür bestehen jedoch keine überzeugenden Anhaltspunkte. Hinsichtlich der von Dr. B.___ aufgrund der Beschwerdeschilderung veranlassten Röntgenaufnahme ist eine Verwechslung ausgeschlossen, da unbestrittenermassen und auftragsgemäss das rechte Handgelenk geröntgt wurde. Dass wenn nicht Dr. B.___, so doch Dr. C.___ und Dr. D.___ beide in ihren Berichten links und rechts verwechselt hätten, erscheint sodann alles andere als überwiegend wahrscheinlich.
         Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre diesbezüglichen Hinweise seien nicht beachtet worden, kann nicht gefolgt werden. Es ist kein Grund ersichtlich, dass in mehreren ärztlichen Berichten bezogen auf paarige Organe einerseits übereinstimmend Beschwerden auf der einen Körperseite festgehalten und andererseits ebenso übereinstimmend Beschwerden auf der anderen Körperseite nicht erwähnt werden sollten, wenn sie bei der Untersuchung angegeben wurden. Dazu kommt, dass der von Dr. D.___ angegebene Katalog der geklagten Beschwerden ausgesprochen detailliert und präzise verfasst ist, so dass auch diesbezüglich kein Grund ersichtlich dafür ersichtlich ist, dass ausgerechnet Beschwerden am linken Handgelenk, obwohl angegeben, unerwähnt geblieben sein sollten.
         Schliesslich ist auch dem Bericht von Dr. E.___ zu entnehmen, dass er vorerst lediglich - als untergeordnet beurteilte - beidseitige Armbeschwerden und erst im März 2002 spezifische Handgelenksbeschwerden feststellte. Somit gibt es keine Anhaltspunkte, dass schon vor März 2002 spezifische Handgelenksbeschwerden links seit dem Unfall vorhanden waren und angegeben, aber nicht berücksichtigt worden wären. Davon gingen aber, dies ist ebenfalls zu berücksichtigen, die Ärzte des Universitätsspitals Zürich in ihrer Beurteilung vom Juli 2002 anamnestisch aus (vgl. Urk. 12/65 oben).
         Die Würdigung der dargelegten Aspekte führt zum Schluss, dass die Beurteilung durch Dr. G.___ in jeder Hinsicht zu überzeugen vermag, womit die im März 2002 radiologisch dokumentierte Fraktur links als alte Verletzung einzustufen ist, welche zusammen mit einer Radiusfraktur entstanden sein dürfte, wobei als Zeitpunkt und ursächliches Ereignis für diese Frakturen der Unfall vom 23. Mai 2001 unwahrscheinlich und somit jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich ist.
         Gestützt auf diese Feststellung des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 23. Mai 2001 und der später entdeckten alten Fraktur kann und muss die Frage der Leistungspflicht für die fraglichen Handgelenksbeschwerden beantwortet und somit verneint werden. Welches andere Ereignis als Ursache der Fraktur und der Beschwerden in Frage kommen könnte, kann umgekehrt offen bleiben. Deshalb ändert auch der Hinweis von Dr. E.___, die Beschwerdeführerin sei vor dem 23. Mai 2001 jahrzehntelang beschwerde- und unfallfrei gewesen (Urk. 12/71 S. 5 unten), nichts an der erwähnten Feststellung, dies abgesehen vom Umstand, dass Dr. E.___ lediglich die Jahre, in denen die Beschwerdeführerin für ihn tätig gewesen war (vgl. Urk. 12/48), hinsichtlich der geltend gemachten Unfallfreiheit aus eigener Anschauung beurteilen konnte.
         Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 23. Mai 2001 und den Beschwerden im linken Handgelenk nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist.
4.4     Hinsichtlich der von Dr. D.___ festgehaltenen psychischen Beschwerden (vorstehend Erw. 3. 6) stellt sich vorliegend nicht die Frage, ob sie nach und möglicherweise wegen dem Unfall aufgetreten sind. Diese Frage (nach dem natürlichen Kausalzusammenhang) könnte - mit Dr. E.___ (vgl. Urk. 12/71 S. 6) - wohl bejaht werden. Im Hinblick auf die allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist vielmehr die Frage entscheidend, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen psychischen Beschwerden und erlittenem Unfall auch als rechtserheblich zu werten ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage hängt davon ab, ob ein allfälliger natürlicher Kausalzusammenhang zusätzlich auch als adäquat gelten kann.
         Im angefochtenen Entscheid ist zutreffend festgehalten, aufgrund welcher Systematik und anhand welcher Kriterien die Frage der Adäquanz zu prüfen und zu beantworten ist (Urk. 2 S. 5 f. Erw. 5a-b).
         Ebenfalls zutreffend ist die Feststellung, dass vorliegend keines der massgebenden Kriterien erfüllt ist (Urk. 2 S. 6 unten). Dies gilt insbesondere auch für die beschwerdeweise angeführten Kriterien der langen Behandlungsdauer, der Arbeitsunfähigkeit und der Dauerschmerzen (Urk. 1 S. 7 unten Ziff. 5):
         Gemäss den Feststellungen im Bericht von Dr. D.___ vom 5. November 2001 wurden die damals festgestellten Beschwerden bereits in diesem Zeitpunkt durch einen depressiven Zustand unterhalten und alle therapeutischen Massnahmen blieben wirkungslos (vorstehend Erw. 3.6). Zur Beurteilung der Adäquanz der psychischen Beschwerden kann somit sowohl betreffend Behandlungsdauer als auch betreffend Arbeitsunfähigkeit lediglich die Zeit bis November 2001 berücksichtigt werden, womit in beiden Punkten nicht von einer langen Dauer auszugehen ist. Betreffend Dauerschmerzen ist schliesslich zu beachten, dass die fraglichen Beschwerden nicht (vorstehend Erw. 4.3) oder nicht mehr (vorstehend Erw. 4.1-2) dem erlittenen Unfall zuzurechnen sind, so dass sie auch nicht zur Beantwortung der Adäquanzfrage allfälliger psychischer Unfallfolgen geeignet sind.
4.5     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 23. Mai 2001 und den geklagten Beschwerden nach Ende November 2001 fehlt. Demnach hat die Beschwerdegegnerin eine darüber hinausgehende Leistungspflicht zu Recht verneint, was zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dominique Chopard
- Rechtsanwalt Rudolf Keiser
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).