UV.2003.00163

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 30. November 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
Oberfeldstrasse 158/Lindenplatz, Postfach 5, 8408 A.___

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     S.___, geboren 1952, erlitt bei einem Skiunfall im Jahr 1978 ein Distorsionstrauma am linken Knie und wurde im Kantonsspital A.___, wo eine Ruptur des medialen Seitenbandes diagnostiziert worden war, operativ behandelt (Urk. 10/15). Hierfür erbrachte die damalige private Unfallversicherung von S.___, der als selbständiger Landwirt tätig war, die entsprechenden Leistungen (Urk. 10/13).
1.2     Am 12. März 1996 stürzte S.___ bei Aufräumarbeiten im Wald in ein Bodenloch und verdrehte sich dabei erneut das linke Knie (Urk. 10/1). Nach einer ersten Untersuchung durch Dr. med. B.___ wurde der Versicherte an Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, überwiesen, der am 13. März 1996 das Knie untersuchte (Urk. 10/4). Nach einer arthroskopischen Untersuchung mit Meniskektomie am 9. April 1996 diagnostizierte Dr. C.___ am linken Knie einen medialen Meniskushinterhornriss, eine vordere Kreuzbandruptur, eine Varus-Gonarthrose und eine laterale zentrale Meniskusdegeneration (Urk. 10/3). Mit Verfügung vom 19. Juni 1996 lehnte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als obligatorischer Unfallversicherer des Arbeitgebers von S.___, der D.___, bei der S.___ neben seiner Tätigkeit als Landwirt teilzeitlich erwerbstätig war, die Versicherungsleistungen für die Folgen des gemeldeten Unfalls ab, da es sich dabei um einen Rückfall zu der vor 18 Jahren erlittenen Knieverletzung handle, für die er bei der SUVA nicht versichert gewesen sei (Urk. 10/7). Dagegen erhob S.___ am 26. Juni 1996 Einsprache und beantragte die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen (Urk. 10/8). Nach weiteren medizinischen Abklärungen hob die SUVA mit Verfügung vom 3. Oktober 1996 die Verfügung vom 19. Juni 1996 wiedererwägungsweise auf und anerkannte ihre Leistungspflicht für den Meniskusschaden. Gestützt auf den Bericht des Kreisarztes über die Untersuchung vom 31. Juli 1996 (Urk. 10/14) und die Einschätzung durch Dr. C.___ vom 23. August 1996 (Urk. 10/17) lehnte sie hingegen den Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Behandlung der vorderen Kreuzbandruptur ab, da diese Verletzung auf den Skiunfall von 1978 zurückgehe, für den die SUVA als Unfallversicherer nicht zuständig sei (Urk. 10/19). Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Anlässlich der Untersuchung in der I.___ Klinik vom 25. Juli 1996 wurde der Versicherte als absolut schmerzfrei beschrieben und zu 100 % arbeitsfähig erklärt (Urk. 10/22). Wegen der noch vorhandenen Beschwerden attestierte Dr. C.___ dem Versicherten hingegen erst ab dem 1. Oktober 1996 eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/18). Nach der Untersuchung vom 7. Januar 1997 stellte Dr. C.___ aufgrund der nur geringen Beschwerden seine Behandlung einstweilen ein (Urk. 10/21).
1.3 Aufgrund erneut auftretender Kniebeschwerden begab sich der Versicherte am 9. April 1999 wieder zu Dr. C.___ in Behandlung, der am linken Knie eine instabile Varusgonarthrose diagnostizierte und eine operative Behandlung in Aussicht stellte (Urk. 10/22). Am 10. Juli 1999 liess S.___ durch seinen Arbeitgeber deshalb einen Rückfall zum Unfall vom 12. März 1996 melden (Urk. 10/20). Die SUVA holte bei Dr. C.___ Berichte über den Behandlungsverlauf seit 1996 ein (Urk. 10/21, 10/22, 10/25/1+2) und klärte ihre Zuständigkeit für allfällige Behandlungen ab (Urk. 10/24, 10/25/1, 10/28, 10/29). Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung durch Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 18. Dezember 2000 verneinte die SUVA mit Verfügung vom 3. Januar 2001 ihre Leistungspflicht für die geklagten Kniebeschwerden (Urk. 10/33). Dagegen liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Wiesendanger, am 2. Februar 2001 Einsprache erheben (Urk. 10/34), der seiner Begründung vom 19. Oktober 2001 (Urk. 10/40) den Bericht von Dr. C.___ vom 26. Februar 2001 beilegte (Urk. 10/39). Am 6. November 2001 forderte die SUVA den Krankenversicherer von S.___, die F.___ Gesundheitsversicherung, zur Vernehmlassung auf (Urk. 10/42), worauf diese am 27. November 2001 ebenfalls Einsprache erhob (Urk. 10/43). Die SUVA liess den Sachverhalt sowohl durch Dr. E.___ als auch durch Dr. med. G.___ des Ärzteteams Unfallmedizin, Facharzt für Chirurgie, beurteilen (Urk. 10/45, 10/56). In Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde der Bericht von Dr. G.___ (Urk. 10/56) den Einsprechern zur Stellungnahme vorgelegt (Urk. 10/57, 10/58). Aufgrund der Stellungnahme des beratenden Arztes der F.___, Dr. med. H.___, Facharzt für Rechtsmedizin, hielt der Krankenversicherer an seiner Einsprache fest (Urk. 10/59, 10/60, 10/67). Es hielt auch der Versicherte an seiner Einsprache fest (Urk. 10/69). Nach einer Stellungnahme von Dr. G.___ vom 28. April 2003 zur aufgeworfenen Kritik an seiner ärztlichen Beurteilung (Urk. 10/73) wies die SUVA mit Entscheid vom 8. Mai 2003 die Einsprachen des Versicherten und der F.___ ab (Urk. 2).

2. Dagegen liess S.___, vertreten durch Rechtsanwalt Wiesendanger, am 11. August 2003 Beschwerde erheben und die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 8. Mai 2003 sowie die Übernahme der Behandlungskosten für das linke Knie durch die SUVA beantragen (Urk. 1). Die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Birrer, liess in der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2003 die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 9). Nach Eingang der Replik vom 8. Januar 2004 (Urk. 14) und der Duplik vom 16. Februar 2004 (Urk. 17) schloss das Gericht mit Verfügung vom 18. Februar 2004 den Schriftenwechsel (Urk. 18). Mit Verfügung vom 20. August 2004 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, einen Auszug aus dem individuellen Konto der Alters- und Hinterlassenversicherung (IK-Auszug) sowie weitere Belege, die eine Arbeitstätigkeit bei der D.___ im Jahr 1978 belegen, einzureichen (Urk. 19). Am 15. November 2004 reichte der Beschwerdeführer seinen IK-Auszug ein (Urk. 23, 24), der der SUVA zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 25).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
1.3 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 Erw. 2c in fine).
  Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a). Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
1.5     Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt auch hier nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 2, 1994 Nr. U 206 S. 329 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 76 Erw. 4b).
         Wird eine erneute Verschlechterung eines Vorzustandes im Rahmen eines Rückfalls geltend gemacht, handelt es sich hingegen um eine anspruchsbegründende Tatfrage, bei der die Beweislast die versicherte Person zu tragen hat.
1.6     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
1.7     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, sowohl der festgestellte Kreuzbandriss als auch die Arthrose im linken Knie seien nicht auf das Unfallereignis vom 12. März 1996 zurückzuführen, weshalb sie für den gemeldeten Rückfall keine Leistungspflicht treffe. Beim Kreuzbandriss handle es sich um eine Schädigung aus dem Unfall vor 1978, und die Gonarthrose sei durch das Unfallereignis von 1996 nur vorübergehend verschlimmert worden (Urk. 2, 9).
2.2 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, seine Beschwerden im linken Knie seien erst nach dem Unfall vom 12. März 1996 aufgetreten, weshalb der Kreuzbandriss und die Arthrose einzig Folge dieses Unfalls sein könnten. In den Arztberichten des Kantonsspitals A.___, wo er nach dem Skiunfall 1978 behandelt worden sei, werde zudem ein Kreuzbandriss nicht erwähnt, weshalb ausgeschlossen werde könne, dass er bereits damals einen Riss dieses Kreuzbandes erlitten habe. Zudem sei er der Ansicht, dass er bereits im Jahr 1978 durch seinen Arbeitgeber bei der SUVA versichert gewesen sei, weshalb die Beschwerdegegnerin für die Folgen des Skiunfalls ohnehin aufkommen müsse (Urk. 1, 14).

3.
3.1    
3.1.1   Nach dem Ereignis von 1996 hatte die Beschwerdegegnerin mittels Verfügung vom 3. Oktober 1996 entschieden, die Heilbehandlungskosten für die Meniskusbehandlungen zu übernehmen. In der gleichen Verfügung legte sie weiter dar, die Kreuzbandruptur sei alt und gehe auf den 1978 erlittenen Schaden zurück. Für diese Behandlung sei nicht sie, die Beschwerdegegnerin, sondern die damalige Versicherung zuständig (Urk. 10/19).
         Es handelt sich bei dieser Verfügung um eine Leistungsverfügung. Denn in ihr wurde zum einen die Übernahme der Heilbehandlungskosten der bereits am 9. April 1996 vollzogenen Arthroskopie und Meniskektomie zugesagt, wobei die Beschwerdegegnerin die Meniskusverletzung als bei ihr versicherte Folge des Unfalles vom 12. März 1996 anerkannte. Anders dagegen lehnte sie die Übernahme der Behandlung bzw. Behandlungskosten der vorderen Kreuzbandruptur aus zwei Gründen ab (Art. 10 UVG). Zum einen aus mangelnder Kausalität zum bei ihr versicherten Ereignis vom 12. März 1996, und gleichzeitig wegen eines nicht vorhandenen Versicherungsverhältnisses anlässlich des Unfalls von 1978.
3.1.2   Bei diesem negativen, leistungsablehnenden Teil der Verfügung betreffend die vordere Kreuzbandruptur ist für die Frage der Tragweite des Entscheids für die formelle Rechtskraft auf die kausalen Begründungselemente zurückzugreifen (vgl. Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in: Zbl 1994 S. 334 unten). Mit dem Entscheid, dass die Kreuzbandruptur zwar auf den Unfall von 1978 zurückzuführen ist, jedoch mangels Versicherungsverhältnisses zur SUVA keine Leistungspflicht besteht, wurde über die Leistungsberechtigung aus diesem Unfall ein für alle Mal abschlägig entschieden. Ebenso wurde entschieden, dass die vordere Kreuzbandruptur keine Folge des Unfalles von 1996 ist und deshalb keine Leistungen für diese Schädigung geschuldet sind (RKUV Nr. U 316310 S. 465 Erw. 2b).
3.2     Ende 1996 beschrieb Dr. C.___ die Situation am linken Knie so, dass zwar klinisch eine Instabilität produziert werden konnte, der Beschwerdeführer selber klagte jedoch nicht über eigentliche Instabilitätsphänomene. Es bestanden noch Restbeschwerden bei stärkerer Belastung, eine leichte Schwellung am Knie und wenig Erguss. Dr. C.___ führte diese vor allem auf die Gonarthrose im Knie und auf die beschriebene Instabilitätsproblematik aufgrund der Bandsituation zurück. Auf die von Dr. C.___ diskutierte operative Tibiavalgisations-Osteotomie und auf die Kreuzbandersatzplastik wurde jedoch nicht zuletzt aufgrund der konsiliarischen Meinung der Klinik I.___ vom 25. Juli 1996 (Urk. 10/25/2) verzichtet, war der Beschwerdeführer doch weitgehend schmerzfrei. Dr. C.___ legte mit dem Einverständnis des Versicherten ab 1. Oktober 1996 wieder eine gänzliche Arbeitsfähigkeit fest, und er teilte der SUVA im Januar 1997 den vorläufigen Behandlungsabschluss mit (Urk. 10/18, 10/21), die ihrerseits in der Folge den Fall abschliessen durfte.
3.3     Der zu beurteilende neue Leistungsanspruch für die Zeit ab April 1999 wurde mit dem Auftreten neuer Beschwerden im linken Knie begründet (Urk. 10/22). Dr. C.___ stellte erneut die Valgisations-Osteotomie und allenfalls einen Kreuzbandersatz - mithin wiederum die bereits früher diskutierten Heilbehandlungsmassnahmen - in Aussicht, da am linken Knie immer noch die gleichen Befunde wie Ende 1996/Anfang 1997 vorhanden waren, jedoch der Versicherte nun wieder über eine leichte berufliche Beeinträchtigung der Tätigkeit bei der D.___ bei längerem Stehen und Gehen klagte (Urk. 10/22). Wie schon Dr. C.___ 1996 (Urk. 10/18) befand auch Dr. E.___ im Bericht vom 18. Dezember 2000, dass die geklagten Beschwerden auf die Gonarthrose und die ligamentäre Insuffizienz zurückzuführen seien (Urk. 10/32).
         Diese erneuten Beschwerden und ihre Ursachen sowie die wiederum aufgenommene und in Aussicht gestellte Behandlungsbedürftigkeit wurden als Rückfall gemeldet (Urk. 10/20). Dieser Weg kann aber zum einen nur dann und nur soweit zum Ziel führen, als veränderte tatsächliche Verhältnisse vorliegen. Die Meldung eines Rückfalls oder von Spätfolgen kann nicht dazu führen, dass eine neue Überprüfung der bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses (hier im Januar 1997) bestehenden Leiden bezüglich der Unfallkausalität oder deren Auswirkungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit erfolgt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Juni 2002 in Sachen V., U 109/01). Zum andern knüpfen ein leistungspflichtiger Rückfall und Spätfolgen an eine ehemals unfallkausale Gesundheitsschädigung an, setzen deren Kausalität zum Unfall mithin voraus (vgl. Erw. 1.3).

4.      
4.1     Der Versicherte machte verschiedentlich geltend, dass er bereits im Jahr 1978, als sich der Skiunfall ereignet hatte, für die D.___ aushilfsweise tätig gewesen sei (Urk. 1 S. 7, 10/13, 10/18). Er konnte jedoch diesbezüglich keine näheren Angaben über das Anstellungsverhältnis bzw. über das damalige Arbeitspensum machen und war sich selbst nicht sicher, ob er damals bereits bei der SUVA gegen Nichtbetriebsunfälle versichert gewesen war. Demzufolge verneinte die SUVA - wie erwähnt - ihre Leistungspflicht für diesen Unfall in der Verfügung vom 3. Oktober 1996 (Urk. 10/19).
4.2     Die Beschwerdegegnerin weist in der Beschwerdeantwort - wie dargelegt wurde (Erw. 3.1) - zwar zu Recht darauf hin, dass über diese Frage und damit über das mangelnde Versicherungsverhältnis rechtskräftig entschieden wurde (Urk. 9 S. 5). Gleichzeitig ist jedoch anzuführen, dass die Beschwerdegegnerin nach der Anmeldung des Rückfalls diese Frage wieder zum Gegenstand von Abklärungen gemacht hat (Urk. 10/25/1, 10/28) und in der Verfügung vom 3. Januar 2001 darüber erneut einen materiellen, leistungsverneinenden Entscheid getroffen hat (Urk. 10/33).
4.3     Gemäss Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
         Vor Inkrafttreten dieser Bestimmung war der gleiche Grundsatz als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage rechtsprechungsgemäss anerkannt (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. Meyer-Blaser, Das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts und das Schicksal der allgemeinen Rechtsgrundsätze des Sozialversicherungsrechts, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2002, S. 137). Dabei hat das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen Rechtsgrundsatz weiter konkretisiert und festgehalten, dass die Verwaltung weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden könne (BGE 119 V 183 Erw. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätzlich nicht anfechtbar. Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend erneut einen ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifiziert hat (BGE 117 V 12 Erw. 2a).
         Von der Wiedererwägung ist die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden. Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder aufgefunden werden, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Erheblich können dabei nur Tatsachen sein, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c, 119 V 184 Erw. 3a, 477 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
4.4     Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrem neuen Entscheid über das mangelnde Versicherungsverhältnis wieder einen ablehnenden Sachentscheid gefällt, der vom Beschwerdeführer gerügt wurde (Urk. 1 S. 7).
         Nach den Angaben in der Unfallmeldung vom 30. April 1996 ist der Versicherte erst seit dem 15. November 1980 als Aushilfe bei der D.___ angestellt (Urk. 10/1). Aus seinem IK-Auszug geht hervor, dass er zwar in den Jahren 1973 bis 1975 auch schon als Angestellter der D.___, im entscheidenden Jahr 1978 aber einzig als selbständigerwerbender Landwirt AHV-Beiträge geleistet hat (Urk. 24). Aufgrund dieser Angaben erscheint es nicht als zweifellos unrichtig, dass der Versicherte im Zeitpunkt des Skiunfalls nicht bei der D.___ angestellt war und die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den damaligen Skiunfall grundsätzlich verneint wurde. Neue relevante Tatsachen oder Beweismittel zu dieser Frage sind keine aufgetaucht.
         Es ist demnach einzig zu prüfen, ob für die ab 1999 erneut verursachten Beschwerden, die auf der Gonarthrose und der bänderbedingten Instabilitätsproblematik beruhen, eine Leistungspflicht aus dem Unfall vom 12. März 1996 gegeben ist.

5.
5.1     Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 3. Oktober 1996 lehnte die SUVA den Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Behandlung der vorderen Kreuzbandruptur ab und verneinte damit abschliessend die Unfallkausalität dieser Verletzung (Urk. 10/19). Im Zusammenhang mit der Rückfallmeldung vom 10. Juli 1999 (Urk. 10/20) kam die SUVA allerdings auf ihre Verfügung vom 3. Oktober 1996 auch in diesem Punkt zurück und liess den Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von 1996 und der damals festgestellten Kreuzbandruptur durch Kreisarzt Dr. E.___ und Dr. G.___ nochmals beurteilen (Urk. 10/32, 10/45, 10/56, 10/73). In der Folge lehnte sie ihre Leistungspflicht für den geltend gemachten Rückfall ab und verneinte damit erneut einen entsprechenden Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall von 1996 und der erlittenen Kreuzbandruptur (Urk. 2, 10/33).
5.2     Die SUVA hat damit nach einer erneuten und umfassenden Überprüfung des Sachverhalts die Verfügung vom 3. Oktober 1996 in Wiedererwägung gezogen und einen ablehnenden Sachentscheid erlassen. Es ist demnach zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Überprüfung gegeben sind.
         Der Unfallversicherer hat sich beim Erlass der Verfügung vom 3. Oktober 1996 auf die Einschätzung von Dr. C.___ vom 2. Juli 1996 abgestützt, der im Nachgang zur kreisärztlichen Untersuchung vom 31. Juli  1996 und der dort aufgeworfenen Frage nach dem Alter des Kreuzbandrisses (Urk. 10/14) mitteilte, die Beschaffenheit des Kreuzbandstumpfes würde eher auf eine ältere Ruptur hindeuten, wobei aber kaum schlüssig zu beweisen sei, dass ein Bandstumpf nicht bereits vier Wochen nach einem Riss so aussehen könne (Urk. 10/17). Dabei handelt es sich um eine ärztliche Beurteilung, die, falls sie nicht auf falschen Annahmen beruht oder gänzlich abwegig ist, nicht zweifellos unrichtig sein kann. Seine Beurteilung bekräftigte Dr. C.___ zudem in seinem Brief vom 26. Januar 2001 an den Rechtsvertreter des Versicherten, wobei er erneut relativierend anfügte, dass teilweise bereits nach einem Monat nach einer Kreuzbandruptur nicht mehr zwischen einer alten und einer neuen Ruptur unterschieden werden könne (Urk. 10/39). Dennoch kann nicht gesagt werden, Dr. C.___ vertrete nun dezidiert eine andere Auffassung.
         Zur Klärung der Frage nach dem Alter der Kreuzbandruptur liess die SUVA den Sachverhalt durch Kreisarzt Dr. E.___ und Dr. G.___ beurteilen. In Bezugnahme auf die Beurteilung durch Dr. C.___ führte Kreisarzt Dr. E.___ am 18. Dezember 2000 aus, es sei nicht unmöglich, dass innerhalb von vier Wochen aufgrund der Vernarbung nicht mehr zwischen einer alten und einer neuen Kreuzbandruptur unterschieden werden könne, üblicherweise benötige dieser Vernarbungsprozess aber Monate (Urk. 10/45). Dr. G.___ kam in der Beurteilung vom 17. Juli 2002 und in der Stellungnahme zur ärztlichen Beurteilung von Dr. H.___ vom 28. April 2003 aufgrund der Röntgenbilder aus dem Jahr 1978 und der dort festgehaltenen medialen Aufklappbarkeit des Kniegelenks von 18 Grad sowie gestützt auf die in den Videoprints der Arthroskopie vom 9. April 1996 zu sehenden Kreuzbandstümpfe zum Schluss, dass der Versicherte beim Skisturz im Jahr 1978 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht nur eine isolierte mediale Seitenbandläsion sondern eine komplexe Knieverletzung (unhappy triad) mit Läsion des vorderen Kreuzbandes erlitten habe, die aber damals unerkannt geblieben sei. Mit Verweis auf verschiedene Studien und einschlägige medizinische Literatur führte er zudem aus, dass der Grad der funktionellen Beeinträchtigung bei Personen mit Kreuzbandinsuffizienz von Fall zu Fall variiere, so dass unter Umständen die Knieproblematik nur wenig störe, und dass ein Kreuzbandstumpf mit zunehmender Distanz zum Unfallereignis nicht obligat resorbiert werde (Urk. 10/56, 10/73). Demgegenüber vertrat Dr. H.___ die Ansicht, dass bei einem Kreuzbandriss im Jahr 1978 die Kreuzbandstümpfe vollständig resorbiert gewesen und anlässlich der Arthroskopie im Jahr 1996 gar nicht mehr auffindbar gewesen wären. Da zudem davon ausgegangen werden könne, dass die Kreuzbandläsion sicher bereits bei der damaligen fachärztlichen Untersuchung im Kantonsspital A.___ entdeckt worden wäre und der Beschwerdeführer in den folgenden 18 Jahren nie über Beschwerden oder Instabilitätsprobleme im linken Knie geklagt habe, könne davon ausgegangen werden, dass das Ereignis vom 12. März 1996 zur Ruptur des allenfalls vorgeschädigten Kreuzbandes geführt habe (Urk. 10/60).
         Es ergeben sich somit verschiedene medizinisch vertretbare Gründe, die für oder gegen die Annahme einer vorbestehenden (alten) Kreuzbandruptur am linken Knie sprechen. Aus der Tatsache, dass ein medizinischer Sachverhalt von verschiedenen Ärzten unterschiedlich beurteilt wird, kann indessen nicht auf die zweifellose Unrichtigkeit der einen oder anderen Auffassung geschlossen werden. Die im angefochtenen Einspracheentscheid im Resultat bestätigte Verfügung vom 3. Oktober 1996 und die darin vertretene Ansicht, die Kreuzbandruptur sei nicht auf den Unfall von 1996 zurückzuführen, erweist sich daher nicht als zweifellos unrichtig.
5.3     Da zwischenzeitlich auch keine neuen Tatsachen entdeckt worden sind und die erst später beigezogenen Röntgenbilder, die im Zusammenhang mit der Behandlung der Seitenbandruptur im Jahr 1978 im Kantonsspital A.___ gemacht worden sind (Urk. 10/54, 10/55), schon im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vorhanden gewesen sind und bereits damals hätten beigezogen werden können, sind die Voraussetzungen für eine Revision der Verfügung vom 3. Oktober 1996 ebenfalls nicht gegeben.
         Da weder die Voraussetzungen der Wiedererwägung noch der Revision gegeben sind, ist ein Zurückkommen auf die Verfügung vom 3. Oktober 1996 nicht möglich. Die SUVA hat demnach ihre Leistungspflicht in Bezug auf die festgestellte Kreuzbandruptur zu Recht erneut verneint.

6.
6.1 Nachdem Dr. C.___ bereits anlässlich der ersten Untersuchung am 13. März 1996 einen Tag nach dem Unfall eine Varus-Gonarthrose links diagnostiziert hatte, konnte er diese Diagnose am 9. April 1996 arthroskopisch bestätigen, wobei sich eine ausgeprägte Arthrose und eine laterale zentrale Meniskusdegeneration im linken Knie feststellen liessen. Bereits damals erachtete er eine Valgisations-Osteotomie aufgrund dieses Befundes bei Beschwerdepersistenz früher oder später als unumgänglich (Urk. 10/3, 10/4, 10/18).
6.2 Gonarthrosen entstehen vorwiegend bei bereits vorbestehenden Kniegelenks-schäden. Das Leiden kann jedoch jahrelang stationär bleiben oder sich unmerklich verschlimmern, ohne dass sich die betroffene Person in ihren Aktivitäten wesentlich einschränken muss. Arthrotische Gelenke sind jedoch gegen traumatische Einwirkungen recht empfindlich. Dies hat zur Folge, dass manchmal kleinere Unfälle als Ursachen einer Arthrose erscheinen. Tatsächlich lösen sie lediglich die Beschwerden aus (Debrunner; Orthopädische Chirurgie; 4., vollständig neu bearbeitete Auflage, Bern, Göttingen, Toronto, Seattle 2002, S. 586 und 1068).
         Da Arthrosen bekanntermassen nicht von einem Tag auf den anderen entstehen, ist die am 13. März 1996 festgestellte Arthrose im Knie mit Sicherheit nicht auf das Unfallereignis vom 12. März 1996 zurückzuführen. Es handelt sich daher offensichtlich um eine vorbestehende Schädigung, die aufgrund der Traumatisierung 1996 schmerzhaft geworden ist. Dies zieht nach dem Gesagten grundsätzlich die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach sich, zumal es nach der Rechtsprechung genügt, wenn das Unfallereignis eine Teilursache für die Beschwerden darstellt (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b). Da das Unfallereignis die Arthrose ausgelöst hat, ist der Vorfall zumindest für den nachfolgenden Beschwerdeschub als teilkausal zu betrachten. Zu prüfen bleibt demnach die Frage nach einer allfälligen Verschlimmerung des Vorzustandes durch den Unfall von 1996 beziehungsweise nach dem Eintritt des Status quo sine.
6.3 Anlässlich der Untersuchung vom 25. Juli 1996 in der I.___ Klinik wurde der Beschwerdeführer als absolut schmerzfrei und als Landwirt zu 100 % arbeitsfähig beschrieben, und dem Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 31. Juli 1996 ist zu entnehmen, dass der Versicherte zu diesem Zeitpunkt unter Inkaufnahme von gewissen Schmerzen wieder voll als Landwirt tätig war. Der Kreisarzt kam aufgrund seines Befundes zum Schluss, dass nach einer allfälligen traumatischen Aktivierung der vorbestehenden Varusgonarthrose bei dem jetzt praktisch blanden (= reizlosen) Knie der Vorzustand wieder erreicht sei (Urk. 10/14).
         Gemäss der medizinischen Beurteilung durch Kreisarzt Dr. E.___ vom 18. Dezember 2000 und 18. Januar 2002 ist die weitere Entwicklung der bereits im Unfallzeitpunkt stark ausgeprägten Gonarthrose durch die unfallbedingte Entfernung eines Lappens des Restmeniskus und die Trimmung der Innenkante des Aussenmeniskus nicht massgeblich beeinflusst worden. Mit Abschluss der Rekonvaleszenz sei daher der Status quo sine am 1. Oktober 1996, als der Versicherte wieder voll arbeitsfähig gewesen sei, erreicht gewesen (Urk. 10/32, 10/45).
         Zur gleichen Auffassung kam auch Dr. G.___ in seiner ärztlichen Beurteilung vom 17. Juli 2002, wobei er zudem darauf hinwies, dass bereits Dr. C.___ kurz nach dem Unfall aufgrund der damaligen arthroskopischen Befunde die Indikation für eine Valgisations-Osteotomie als gegeben erachtet hatte, weshalb mit Abschluss der Rekonvaleszenz am 1. Oktober 1996 der Status quo sine mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht worden sei (Urk. 10/56 S. 5).
6.4     Bereits am 13. März 1996 hat Dr. C.___ eine sehr deutliche mediale Gonarthrose feststellen können, die eine operative Behandlung mittels Valgisations-Osteotomie notwendig mache (Urk. 10/4, 10/11). Da demnach die Arthrose im linken Knie schon im Unfallzeitpunkt stark ausgeprägt und eine operative Korrektur der Gelenksstellung bereits damals indiziert gewesen ist, kann gemäss der überzeugenden Beurteilung durch Dr. G.___ eine richtungsgebende Verschlimmerung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, zumal gemäss der Einschätzung von Kreisarzt Dr. E.___ die Entfernung der Meniskusrestlappen und die Trimmung der Innenkante des Aussenmeniskus die weitere Entwicklung der Gonarthrose nicht wesentlich beeinflusst hat (Urk. 10/32) und er ebenfalls davon ausgeht, dass die zu berücksichtigenden Elemente mehrheitlich gegen eine richtungsgebende Verschlimmerung sprechen (Urk. 10/45).
         Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers haben die Kniebeschwerden des Versicherten seit dem Unfall 1996 auch nicht ständig zugenommen (Urk. 1). Nach einem unbestrittenermassen durch den Unfall ausgelösten Beschwerdeschub präsentierte sich das linke Knie anlässlich der Untersuchung vom 25. Juli 1996 in der I.___ Klinik als schmerzfrei und bei der Untersuchung durch den Kreisarzt vom 31. Juli 1996 als reizlos (Urk. 10/14, 10/25). Nachdem der Versicherte anlässlich der Untersuchung bei Dr. C.___ vom 2. September 1996 noch Beschwerden im linken Knie bei starker Belastung geschildert hatte, attestierte ihm der Arzt ab dem 1. Oktober 1996 eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/18). Bei der Nachuntersuchung am 7. Januar 1997 klagte der Beschwerdeführer über keine wesentlichen Beschwerden mehr und bezeichnete seinen Zustand am linken Knie seit einigen Wochen als sehr gut (Urk. 10/21).
         Aufgrund dieses Verlaufs überzeugt die Einschätzung der Dres. E.___ und G.___, wonach am 1. Oktober 1996 der Status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht worden ist, weshalb darauf abzustützen ist. Da die Arthrose durch das Unfallereignis 1996 nur ausgelöst und schmerzhaft geworden ist, eine richtungsgebenden Verschlimmerung des Zustandes am linken Knie aber ausgeblieben und in der Folge der Status quo sine am 1. Oktober 1996 wieder erreicht worden ist, kann die weiterbestehende Arthrose nicht mehr kausal auf den Unfall zurückgeführt werden, weshalb für die mit dem Rückfall geltend gemachten Arthrosebeschwerden keine Leistungspflicht des Unfallversicherers mehr besteht.
         Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
           sowie an:
- F.___ Gesundheitsversicherung
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).