Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2003.00165
UV.2003.00165

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Möckli


Urteil vom 12. August 2004
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       B.___, geboren 1960, arbeitete seit September 1994 in der Kunststoffspritzwerk A.G. A.___ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 25. August 1999 begab sie sich wegen hartnäckiger Schmerzen im Bereich des linken oberen Sprunggelenkes (OSG) zu Dr. med. C.___, Allgemein Medizin FMH, in Behandlung, der Verdacht auf posttraumatische Arthrose des unteren Sprunggelenkes (USG) in Zusammenhang mit einem 1996 erlittenen Supinationstrauma diagnostizierte und sie zur weiteren Behandlung an den Orthopäden Dr. D.___ überwies (Urk. 7/2). Mit Formular vom 8. September 1999 meldete die Arbeitgeberin den Unfall an (Urk. 7/1). Danach sei die Versicherte am 19. Februar 1996 beim Umladen von Schachteln in der Lagerhalle mit dem linken Fuss umgekippt. Nachdem eine triplanare MRT des OSG und USG links eine USG-Arthrose sowie eine Chondromalazie im OSG mit wahrscheinlich posttraumatischer Ätiologie ergeben hatte (Urk. 7/4), anerkannte die SUVA den Rückfall als Unfallfolgen und übernahm die gesetzlichen Leistungen (Urk. 7/7). Die Beschwerdeführerin arbeitete vorerst weiter (Urk. 7/2 und Urk. 7/5), im Monat November 1999 zu eine Pensum von 50 % (Urk. 7/9), und war schliesslich von Mai 2000 an voll arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Urk. 7/79). Am 4. Mai 2000 unterzog sie sich einer USG-Arthrodese (Urk. 7/11), wobei trotz physiotherapeutischer Behandlung belastungsabhängige Schmerzen und Schwellungszustände persistierten (Urk. 7/12-13). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 2. Oktober 2000 stellte Dr. med. E.___ fest, dass im angestammten körperlichen Beruf an eine Arbeitsaufnahme noch nicht zu denken sei, und rechnete in einem bis zwei Monaten mit einer teilweisen Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/14). Per Ende Februar 2001 kündigte die Kunststoffspritzwerke A.G. A.___ AG das Arbeitsverhältnis (Urk. 7/20 und Urk. 7/26 S. 4). Nachdem die Beschwerden, vor allem im lateralen Rückfuss links sowie ventral über dem OSG persistierten, überwies Dr. D.___ B.___ an die F.___ Klinik. Die unterzeichnenden Ärzte stellten in den Konsiliarberichten vom 19. Januar und 16. Februar 2001 (Urk. 7/23-24) einen schmerzhaften Rückfuss links bei Status nach USG-Arthrodese, beginnender OSG-Arthrose links und wahrscheinlich eine weichteilbedingte massive Bewegungseinschränkung im OSG links fest. Sie konnten bei durchgebauter USG-Arthrodese lediglich die Entfernung der Schraube mit Osteophytenabtragung empfehlen, hielten jedoch fest, dass sich an der Gesamtsituation wahrscheinlich nur wenig ändern werde und es lediglich ein Versuch sei, die Beschwerden zu verbessern. Sie attestierten weiterhin eine volle Arbeitsunfähigkeit. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 31. Mai 2001 setzte Dr. med. G.___ eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für vorwiegend sitzende leichtere Tätigkeiten fest (Urk. 7/26). Am 5. Juli 2001 unterzog sich B.___ einer OSG-Arthroskopie am linken Fuss, wobei eine offene Metallentfernung mit Arthrotomie des OSG sowie eine ventrale Knochenabmeisselung an der Tibiakante und am Talus links durchgeführt wurden (Urk. 7/34). Dr. D.___ stellte anschliessend trotz problemlosem postoperativem Verlauf keine Verbesserung der Beschwerden fest, wobei er im September 2001 zusätzlich ein Impingement-Syndrom der rechten Schulter sowie im Oktober 2001 eine zunehmende Migräne diagnostizierte, für deren Behandlung die Krankenkasse aufkam (Urk. 7/31-33 und Urk. 7/35). Nachdem am 12. November 2001 Dr. G.___ eine Abschlussuntersuchung durchgeführt und den verbleibenden Integritätsschaden bemessen hatte, klärte die SUVA den hypothetischen Validenlohn ab (Urk. 7/39, Urk. 7/44, Urk. 7/48 und Urk. 7/57), erhob zusammen mit der Versicherten und ihrem Rechtsvertreter die Arbeitsverhältnisse als Mitarbeiterin der Kunststoffspritzwerke A.G. A.___ AG (Besprechung vom 21. Februar 2002, Urk. 7/53) und teilte mit Schreiben vom 20. März 2002 mit, dass sie die Behandlung der Unfallfolgen abschliesse und die Taggeldleistungen per 30. April 2002 einstelle (Urk. 7/61). Mit Verfügung vom 9. April 2002 setzte die SUVA mit Wirkung ab 1. Mai 2002 eine Invalidenrente aufgrund einer 17%igen Erwerbsunfähigkeit von monatlich Fr. 579.-- sowie gestützt auf eine Integritätseinbusse von 20 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 19'440.-- fest (Urk. 7/66). Hiergegen liess B.___ am 8. Mai 2002 Einsprache erheben und eine Invalidenrente von 60 % sowie eine Integritätsentschädigung von 40 % beantragen (Urk. 7/68).
         Am 12. September 2002 meldete die Beschwerdeführerin, dass sie sich infolge grosser Schmerzen wieder zu Dr. D.___ in Behandlung begeben habe (Urk. 7/73). Dieser hielt eine gut konsolidierte USG-Arthrodese fest, beurteilte die Beschwerden in Zusammenhang mit den degenerativen Veränderungen am oberen Sprunggelenk und verordnete eine limitierte Anzahl Physiotherapiesitzungen (Urk. 7/74). Ferner wies er darauf hin, dass die Versicherte in psychiatrischer Behandlung sei (Urk. 7/75). Die Arbeitsunfähigkeit legte er am 13. November 2002 auf 100 % seit 13. Mai 2000 fest (Urk. 7/77). Die SUVA wies mit Entscheid vom 14. Mai 2003 die Einsprache ab und bestätigte auch den Rentenbeginn mit der Begründung, von einer weiteren Behandlung könne keine namhafte Besserung des Zustandes erwartet werden, zumal die Versicherte zur Zeit eine später als möglich diskutierte Arthrodese des OSG links ablehne (Urk. 2).

2.       Mit Eingabe vom 15. August 2003 (Urk. 1) liess B.___ Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
"1. Der Beschwerdeführerin sei eine Invaliditätsrente von 60 % zuzusprechen.
 2. Der Beschwerdeführerin sei eine Integritätsentschädigung von 30 % zuzusprechen.
 3. Eventualiter: Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Heilbehandlung unter Weiterausrichtung des Taggeldes fortzusetzen, subeventualiter berufliche Massnahmen im Sinne einer Stellenvermittlung zu leisten.
 4. Es sei der Beschwerdeführerin ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichneten zu bewilligen.
 5. Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
         Die SUVA schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. September 2003 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 24. September 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
         Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

3.       Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihrerseits hatte der Beschwerdeführerin mit Verfügungen vom 14. März 2003 für die Dauer vom 1. Mai 2001 bis 31. August 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze und für die Dauer vom 1. September 2001 bis 28. Februar 2002 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 58 % eine befristete halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 7/85). Für den Zeitraum ab März 2002 errechnete die Invalidenversicherung einen Invaliditätsgrad von 16 % und verneinte einen Rentenanspruch. Die gegen den bestätigenden Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003 (Urk. 7/90) erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil heutigen Datums in dem Sinne teilweise gut, als der Einspracheentscheid aufgehoben und festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin bis zum 28. Februar 2002 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Im Übrigen wurde die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese nach Einholen eines psychiatrischen Gutachtens über den Rentenanspruch nach dem 1. März 2002 befinde (Prozess Nummer IV.2003.00212).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die den Sachverhalt nach dem Verfügungszeitpunkt verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen).
         In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben auch im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) sowie der dazugehörigen Verordnung (UVV) zu Revisionen geführt. Der hier auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfende Einspracheentscheid wurde nach Inkraftsetzen der Revision erlassen, beurteilt indes Leistungsansprüche vor dem 1. Januar 2003, insbesondere auch einen Rentenbeginn per 1. Mai 2002, und wendet entsprechend die damals geltende gesetzliche Regelung an. Soweit nichts anderes vermerkt und in materieller Hinsicht keine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen eingetreten sind, werden die gesetzlichen Bestimmungen nachfolgend daher in der vor 1. Januar 2003 gültig gewesenen Fassung zitiert.

2.      
2.1     Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).
2.2     Als invalid im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVG gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
         Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a).
2.3     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).  
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
         Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
         Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).

3.
3.1     Anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 12. November 2001 durch den Kreisarzt Dr. G.___ klagte die Beschwerdeführerin unverändert über Ruheschmerzen lateral auf der Seite und im oberen Sprunggelenk sowie, nach einer halben Stunde Gehen, Schmerzen auch am Oberschenkel und in der linken Hüfte. Ausserdem beklagte sie die mangelnde Beweglichkeit im oberen Sprunggelenk. Dr. G.___ hielt fest, klinisch bestehe eine Druckdolenz über allen Narben, was nicht ganz nachvollziehbar sei, weil bei gut durchgeheilter USG-Arthrodese ja eigentlich keine Beschwerden mehr vorhanden sein sollten und die Narben an sich reizlos seien. Im oberen Sprunggelenk bestehe allenfalls eine leichte Arthrose, so dass seiner Meinung nach die fehlende Beweglichkeit nicht artikulär bedingt, sondern auf die Kapselschrumpfung zurückzuführen und weichteilbedingt sei. Objektiv bestehe immer noch ein Extensionsdefizit gegenüber rechts von etwa 20°. Die Neutral-Null-Stellung erreiche die Beschwerdeführerin nicht. Was die muskuläre Trophik anbelange, liege am Unterschenkel eine negative Umfangdifferenz von 2 cm und am Oberschenkel von 1 cm vor. Neurologisch bestehe ein hyposensibles Areal am Fussrücken im Tarsusbereich sowie am Knie lateral links, welches nicht segmental zuordnungsbar sei und für welches auch er keine Erklärung habe. Er habe der Beschwerdeführerin empfohlen, auf weitere Eingriffe vorläufig zu verzichten und ihre selbständigen Übungen regelmässig durchzuführen. Sie sei mit diesem Vorgehen einverstanden und wolle von weiteren Operationen absehen. Er gehe mit Dr. D.___ einig, dass längerfristig im OSG-Bereich links die Arthrodese zu diskutieren sei. Mehr oder weniger liege nunmehr ein stationäres Zustandsbild vor, weshalb der Fall - unter Hinweis auf das Rückfallmelderecht - abzuschliessen sei (Urk. 7/37).
         In der Krankengeschichte berichtete Dr. D.___ (Eintragung vom 26. September 2001, Urk. 7/33), dass die USG-Arhrodese konsolidiert sei und sich im OSG eine beginnende Arthrose abzeichne. Langfristig sei im OSG-Bereich links eine Arthrodese oder Arthroplastik zu erwägen. Die Beschwerdeführerin wolle im Moment von einer Operation nichts mehr wissen, was er begreife. Ausser einer Kontrollkonsultation und der Abgabe von Medikamenten verzeichnete Dr. D.___ keine Behandlungsmassnahmen mehr hinsichtlich des Fusses. Aus der Eintragung vom 19. November 2001 (Urk. 7/40) ist zu entnehmen, dass Dr. D.___ im Unterschied zur Aussage von Dr. G.___ in gebeugter Kniestellung eine Neutralstellung mit 0°-Dorsalextension als knapp erreichbar beurteilte. Auch er fand eine Druckdolenz im ganzen OSG- und USG-Bereich sowie im Narbenbereich bei sonst reizlosen Narben. Die Beschwerden im Bereich des Oberschenkels beziehungsweise der Hüfte führte Dr. D.___ auf den Schongang zurück und verzichtete auf Abklärung des Beckens.
3.2     Aufgrund dieser Berichte bestand Ende April 2002 zweifellos keine Therapiemöglichkeit mehr, die zu einer namhaften Verbesserung des Zustandes am linken Fuss hätte führen können. Die als Möglichkeit diskutierte OSG-Arthrodese/Arthroplastik wurde als zur Zeit nicht zwingend und auch von Dr. D.___ nur dann als angebracht betrachtet, wenn die Beschwerdeführerin dies wünschen würde. Dies bestätigen auch seine Berichte über die Kontrolluntersuchungen vom 9. September, 13. November 2002, 20. Januar und 14. Mai 2003 (Urk. 7/73-74, Urk. 7/83). Darin vermerkte er keine wesentliche Veränderung der Befunde am linken Fuss bei konsolidierter USG-Arthrodese. Die Beschwerden führte er auf die degenerativen Veränderungen am oberen Sprunggelenk und der Dorsalextensionseinschränkung zurück. Die limitierte Anzahl Physiotherapiestunden, welche er im November 2002 verordnet hatte, dienten lediglich einer eventuell gewissen Schmerzlinderung und Beweglichkeitsverbesserung (vgl. Urk. 7/74) und brachten retrospektiv keine Hilfe (Urk. 7/83). Er führte am 20. Januar 2003 aus, er habe mit der Beschwerdeführerin auch schon von neueren Arthroplastiken gesprochen und könnte sie bei Prof. Hintermann in Basel anmelden. Dies möchte die Beschwerdeführerin aber momentan noch nicht (Urk. 7/83). Ausser alle paar Monate wiederkehrende bzw. jährliche Kontrolluntersuchungen sowie die Abgabe von Medikamenten führte Dr. D.___ keine Therapien mehr durch oder erachtete solche als notwendig.
         Damit fiel der Anspruch auf Heilmassnahmen und Taggelder dahin und war der Anspruch auf eine Rente zu prüfen. Soweit beschwerdeweise geltend gemacht wird, dass sowohl Dr. D.___ als auch Dr. G.___ eine Arthrodese des oberen Sprunggelenkes in Betracht gezogen hätten (vgl. Urk. 1 S. 4 und S. 7 f.), ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführerin unbenommen bleibt, darauf zurückzukommen. Tatsache ist, dass sie im Zeitpunkt des Fallabschlusses und auch Monate danach weitere Operationen ablehnte und anderweitige Therapiemöglichkeiten erschöpft waren. Was die geltend gemachten "psychischen Beschwerden" betrifft (Urk. 1 S. 8), so besteht weder ein natürlicher noch ein adäquater Kausalzusammenhang zur im Februar 1996 erlittenen unfallähnlichen Körperschädigung und/oder zu den nachfolgenden Behandlungen. Dr. D.___ berichtete erstmals im November 2002 davon, dass "momentan auch" eine "schwierige psychische Situation" vorliege, da sich die Beschwerdeführerin von ihrem Mann, der vollinvalid und Alkoholiker sei, getrennt habe. Sie stehe in "psychologischer/psychiatrischer Behandlung". Selbst wenn aus ärztlicher Sicht ein natürlicher Kausalzusammenhang zum Supinationstrauma oder dessen Folgen hergestellt werden könnte, müsste angesichts des banalen Ereignisses, wie es die Übertretung darstellt, die Adäquanz zu allfällig verbliebenen psychischen Beschwerden abgelehnt werden (vgl. hierzu BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a). Eine Leistungspflicht der Unfallversicherung hierfür bestünde daher zum Vornherein nicht.
         Nach diesen Erwägungen ist der Abschluss der Heilbehandlung und Festlegung des Rentenbeginns per 1. Mai 2002 rechtens.

4.
4.1     Dr. G.___ erachtete aufgrund des bei seiner Abschlussuntersuchung erhobenen Befundes eine wechselhaft sitzende, gehende oder stehende Tätigkeit ganztags für zumutbar. Er präzisierte, die Dauer der stehenden bzw. gehenden Tätigkeit dürfe einen Drittel der gesamten Arbeitszeit nicht überschreiten und sollte auf den ganzen Tag verteilt sein. Die zu hebenden Lasten seien auf 5 bis maximal 10 Kilogramm zu beschränken. Häufiges Treppensteigen sollte vermieden werden (Urk. 7/37).
         Angesichts der geschilderten Restbeschwerden am linken Fuss (vgl. Erwägung Ziffer 3.1) sind diese Angaben schlüssig und nachvollziehbar. Dr. D.___ schilderte die zumutbare Arbeitsbelastung gegenüber der Invalidenversicherung in seinem Bericht vom 23. Januar 2002 (Urk. 7/50) praktisch identisch. Hinsichtlich der zumutbaren Haltungen führte dieser detaillierter aus, dass öfteres Sitzen und manchmaliges Stehen zumutbar, hinsichtlich der Fortbewegung Gehen bis 50 Meter oft, darüber manchmal und längere Strecken selten zumutbar seien. Treppen steigen und Leitern besteigen seien manchmal zumutbar. Die von ihm nachfolgend attestierte volle Arbeitsunfähigkeit, soweit sie sich nicht auf die unbestrittenermassen nicht mehr zumutbare Tätigkeit als Mitarbeiterin in einem Kunststoffspritzwerk beziehen sollte, steht hierzu in Widerspruch und ist nicht begründet. Ferner bleibt ungeklärt, inwieweit Dr. D.___ unfallfremde gesundheitliche Beschwerden, wie das im September 2001 aufgetretene Impingement-Syndrom an der rechten Schulter (Urk. 7/31-33), die im Oktober 2001 vermerkte, zunehmende Migräne (Urk. 7/35) sowie die psychischen Beschwerden (Urk. 7/75) bei der Festsetzung der Arbeitsunfähigkeit mitberücksichtigte. An der Einschätzung von Dr. G.___ ist auch angesichts des abgebrochenen Arbeitsversuches vom 12. Mai 2003 nicht zu zweifeln. Nach Bericht von Dr. D.___ habe die Beschwerdeführerin stehend in einer Papiermanufaktur arbeiten müssen. Sitzen "sei nicht gegangen" und sie habe auch hierbei Probleme gehabt, "offenbar wegen dem Stuhl" (Urk. 7/83). Dass diese Arbeitsstelle den medizinischen Anforderungen, wie sie Dr. D.___ und Dr. G.___ umschrieben haben, entsprochen hat, muss daher bezweifelt werden.
4.2     Die Beschwerdegegnerin ermittelte einen Validenlohn von Fr. 51'025.-- (Urk. 2 und Urk. 7/63). Hierbei stützte sie sich auf Angaben zweier Kunststoffspritzwerke, welche auf Anfrage hin für das Jahr 2002 geltende Einkommen zwischen Fr. 3'850.-- und Fr. 4'000.-- monatlich nannten (Urk. 7/48 und Urk. 7/57), und ging vom mittleren Wert aus, den sie unter Einbezug eines 13. Monatslohnes auf ein Jahreseinkommen aufrechnete.
         Die Beschwerdeführerin verdiente zur Zeit der Unfallmeldung (1999) Fr. 3'500.-- monatlich zuzüglich 13. Monatslohn, also Fr. 45'500.-- (Urk. 7/1). Die ehemalige Arbeitgeberin existiert nicht mehr und kann daher keine aktuellen Lohnangaben machen. Würde der zuletzt erzielte Lohn entsprechend der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung hochgerechnet (1,3 % [2000], 2,5 % [2001] und 1,8 % [2002]; vgl. Die Volkswirtschaft 2-2004, Tabelle B10.2 S. 91), ergäbe dies ein Jahreseinkommen von Fr. 48'094.--. Verglichen mit den genannten Angaben über vergleichbare, noch bestehende Arbeitsplätze weicht dieser Wert unwesentlich vom angenommen Valideneinkommen ab. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin ist daher zu Gunsten der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden.
4.3     Das der Verfügung zugrunde liegende Invalideneinkommen von Fr. 43'520.-- ermittelte die Beschwerdegegnerin aus dem Durchschnitt der Minimallöhne von fünf dokumentierten Arbeitsplätzen (DAP), deren umschriebenen Anforderungen den medizinischen Einschränkungen gerecht werden (Urk. 7/62; vgl. Urk. 7/63). Es handelt sich hierbei um eine Arbeitsstelle als Betriebsmitarbeiterin "Etikettiererin/Verpackerin" (DAP 5729), als Packerin (DAP 2995), als Produktionsmitarbeiterin (DAP 5486), Hilfskraft EDV (DAP 4456) und Monteurin in der Elektromontage (DAP 5333). Mit Ausnahme des zweitletzten Arbeitsplatzes können diese in Sachen Heben und Tragen leichten bis sehr leichten Tätigkeiten wahlweise sitzend oder/und stehend ausgeübt werden. Sie erfordern nie (DAP 5729), seltenes (DAP 5486, DAP 5333) oder höchstens manchmaliges (DAP 2995, DAP 4456) Gehen bis zu 50 Metern. Aufgrund dessen, dass jeweils ausschliesslich der Minimallohn Basis bildete, wurde dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin infolge ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung allenfalls eine Lohneinbusse zu vergegenwärtigen hat, genügend Rechnung getragen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen C. vom 28. August 2003, U 47/00, Erw. 4.2.3). So ergibt denn auch eine Plausibilitätskontrolle anhand der sogenannten Tabellenlöhne ein diesem Wert annähernd entsprechendes Jahreseinkommen. Nach der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2002 (LSE 2002, hrsg. Bundesamt für Statistik) lag der standardisierte monatliche Bruttolohn (Median) von Frauen für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsprofil 4) bei Fr. 3'820.--. Unter Berücksichtigung der im Jahre 2002 geltenden, durchschnittlichen, betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 2-2004, Tabelle B9.2 S. 90) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 47'788.--. In Beachtung dessen, dass die Beschwerdeführerin für stehende und gehende Tätigkeit eingeschränkt ist, was sich auf das Lohnniveau negativ auswirken könnte, erscheint ein Abzug von 10 % gerechfertigt (vgl. hierzu statt vieler: BGE 126 V 75 mit Hinweisen). Somit ermittelt sich auf Grundlage der LSE 2002 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 43'009.--.
         Aus der Gegenüberstellung dieses (tieferen) Invalideneinkommens ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 15,7 % (vgl. auch Ziffer 4e des Einspracheentscheides vom 14. Mai 2003, Urk. 2). Angesichts dieses Wertes ist die Zusprache einer Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbseinbusse von 17 % nicht zu beanstanden. Ein höherer Rentenanspruch ist jedenfalls nicht ausgewiesen.

5.      
5.1     Hinsichtlich des Integritätsschadens führte Dr. G.___ in der Beurteilung vom 12. November 2001 (Urk. 7/36) aus, es seien nach der subtalaren Schraubenarthrodese mit Spananlagerung am 4. Mai 2000 sowie der am 5. Juli 2001 durchgeführten OSG-Arthroskopie, offener Schraubenentfernung mit Arthrotomie sowie einer Knochenabmeisselung an der Tibiakante und am Talus immer noch Beschwerden vorhanden, die sich bei Belastung intensivierten. Die Dorsalextension im oberen Sprunggelenk sei deutlich eingeschränkt, der physiologische Abrollmechanismus fehle. Als Basis für die Schätzung des Integritätsschadens zog Dr. G.___ die Ziffern 5.2 und 2.2 der sogenannten Feinrastertabellen heran. Er führte aus, der Referenzwert für eine USG-Arthrose betrage 15 %. Die am oberen Sprunggelenk bestehende leichte Arthrose sei noch nicht entschädigungspflichtig. Die deutliche Einschränkung der Dorsalextension bezifferte er mit zusätzlichen 5 %, so dass insgesamt ein Integritätsschaden von 20 % resultierte.
5.2     Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, die aktenkundig beginnende Arthrose sei ebenfalls mit zu berücksichtigen, weil mit einer wesentlichen Verschlimmerung in nächster Zeit zu rechnen sei und eine solche den ganzen Bewegungsapparat in Mitleidenschaft ziehen werde, zumal bezüglich der Integritätsentschädigung kein Rückfallsrecht bestehe (Urk. 1 S. 8 f. Ziffer 2.2.6).
5.3     Nach Anhang 3 zu Art. 36 Abs. 2 UVV wird der Verlust eines Fusses mit 30 % beziffert. Demgegenüber erlitt die Beschwerdeführerin eine Funktionseinschränkung des linken Fusses, was als teilweise Gebrauchsunfähigkeit zu betrachten und entsprechend geringer bewertet werden muss (Ziffer 2 des Anhangs 3). Mit Blick auf die von Dr. G.___ herangezogenen Referenzwerte und den Umstand, dass eine subtalare Arthrodese nach Ziffer 2.2 der Feinrastertabellen mit 15 % entschädigt wird, eine mässige OSG- oder USG-Arthrose nach Ziffer 5.2 der Feinrastertabellen mit 5 bis 15 % und eine leichte Arthrose noch zu keiner Entschädigung führt, erscheint die Bemessung des Integritätsschadens mit 20 % als angemessen. Ein weitergehender Funktionsausfall durch die beginnende Arthrose am OSG, die eine darüberhinausgehende Entschädigung rechtfertigen würde, ist nicht gegeben. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Ärzte hinsichtlich der beginnenden OSG-Arthrose links keine Verschlimmerung des "gesamten Bewegungsapparates" prognostizierten, zumal die Möglichkeit eines allenfalls notwendigen, operativen Eingriffes und der Beschwerdeführerin ein diesbezügliches Rückfallsrecht erhalten bleiben.
         Damit ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

6.       Vorliegend sind bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht erfüllt.
         Nach Einsicht in die Honorarnote vom 1. April 2003 (Urk. 9), worin ein zeitmässiger Aufwand von 6,92 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 44.50 geltend gemacht werden, und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 200.-- pro Stunde, ist die Entschädigung auf Fr. 1'537.-- (inklusive MWSt und Barauslagen) festzusetzen.



Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuches vom 8. Juli 2003 (Urk. 1) wird B.___ Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren bestellt.
B.___ und Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg haben dem Gericht unaufgefordert und ohne Verzug Mitteilung zu machen, wenn die Mittellosigkeit im Sinne von § 92 ZPO dahinfallen sollte.


Sodann erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, wird mit Fr. 1'537.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
- SWICA Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).