Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2003.00169
UV.2003.00169

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Imhof


Urteil vom 9. August 2004
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Furthmann
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       R.___ arbeitete seit dem 24. Juli 1995 als Angestellte bei der X.___ AG, ___, und war in dieser Eigenschaft bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: Winterthur) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Als sie am 18. Juli 1998 als Beifahrerin in einem Personenwagen unterwegs war, fuhr der Wagen auf einer schmalen Bergstrasse rückwärts zu einer Ausweichstelle, wobei er mit dem linken Hinterrad an einem Felsvorsprung bergseits hängen blieb und ruckartig zum Stillstand kam (Urk. 10/1-3). Am 2. November 1998 begab sich die Versicherte zur Erstbehandlung zu Dr. B.___, Chiropraktorin, ___, welche einen Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) beim Unfallereignis vom 18. Juli 1998 diagnostizierte (Urk. 11/M1; vgl. ebenso die Bagatell-Unfall-Meldung vom 3. November 1998, Urk. 11/1). Die anschliessende Behandlung durch Dr. H.___, Chiropraktor, ____, brachte nach vorerst zögerlichem Verlauf per Ende Juni 1999 weitgehende Beschwerdefreiheit, jedoch traten im August 1999 erneut Nacken- und Schulterschmerzen auf (Urk. 11/M3 bis M7). Nach Durchführung eines MRI am 4. November 1999 im Neuroradiologischen und Radiologischen Institut der Klinik im Park, Zürich, (Urk. 11/M8) sowie nach Erstellung eines ersten Gutachtens von 17. März 2000 durch Prof. Dr. med. W.___, ___, (Urk. 11/M11) hielt sich die Versicherte vom 20. Juni bis 18. Juli 2000 in der Z.___ (Urk. 11/M14) auf. Dr. H.___ informierte mit Bericht vom 20. Januar 2001 die Winterthur über den Behandlungsabschluss per 20. Dezember 2000 und hielt darin eine gute Stabilisation der Symptomatik seit dem Aufenthalt in Davos sowie intermittierende, belastungsabhängige Restbeschwerden cervikothorakal fest (Urk. 11/M17). Ab Frühling 2001 war die Versicherte des Weitern bei Dr. S.___, ___, in Behandlung, der ihr ab 5. Juli 2001 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestierte (Urk. 11/M24-M26). Nach Erstellen eines zweiten Gutachtens vom 22. März 2002 durch Dr. W.___ (Urk. 11/M27) und nach diesbezüglichen Stellungnahmen des Dr. med. O.___, ___, vom 7. Juli 2002 (Urk. 11/M28) und des Dr. med. J.___, beratender Arzt der Winterthur, vom 13. März 2003 (Urk. 11/M29) stellte die Winterthur mit Verfügung vom 24. April 2002 sämtliche Versicherungsleistungen per 1. Januar 2002 ein und begründete dies mit dem Wegfall des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis vom 18. Juli 1998 und den nach dem 1. Januar 2002 weiterhin geltend gemachten Beschwerden (Urk. 11/46). Die hiergegen von der Versicherten am 21. Mai 2002 erhobene (Urk. 11/51) und am 16. Juli 2002 eingehend begründete Einsprache (Urk. 11/58) wies die Winterthur mit Entscheid vom 26. Mai 2003 (Urk. 2 = Urk. 11/62) ab.

2.
2.1 Hiergegen liess die Versicherte am 26. August 2003 Beschwerde (Urk. 1) führen und beantragen:
"1.         Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin weiterhin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; insbesondere seien die Behandlungskosten ab dem 1. Januar 2002 weiterhin zu bezahlen sowie ein Taggeld auszurichten, basierend auf der ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit.
  2.         Es sei das Verfahren zu sistieren, bis das von den Basler Versicherungen in Auftrag gegebene Gutachten erstellt ist.
  3.         Eventualiter: Es sei ein umfassendes interdisziplinäres Gutachten einzuholen.
  4.         Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen."
         Zur Begründung führte sie insbesondere an, die Beschwerdegegnerin habe im angefochtenen Einspracheentscheid zu Unrecht den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 18. Juli 1998 und den nach dem 1. Januar 2002 weiterhin geltend gemachten Beschwerden verneint und dabei auf das mit verschiedenen Mängeln behaftete Gutachten vom 22. März 2002 von Dr. W.___ abgestellt.
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2003 (Urk. 9) ersuchte die Winterthur um Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin reichte mit Replik vom 24. Februar 2004 (Urk. 16) ein Gutachten vom 10. Dezember 2003 von Dr. med. Q.___, ___, (Urk. 17/1-2) ein und hielt in der Folge an den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen 2 und 3 nicht mehr fest. Mit der Duplik vom 10. Juni 2004 (Urk. 22) reichte die Beschwerdegegnerin zugleich eine Stellungnahme vom 25. Mai 2004 von Dr. J.___ (Urk. 23/2) ein. Am 14. Juni 2004 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 24).
         Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht per 1. Januar 2002 die Heilbehandlungsleistungen und Taggelder eingestellt beziehungsweise jegliche gesetzliche Leistungspflicht verneint hat. Dies hängt insbesondere davon ab, ob zwischen dem Unfallereignis vom 18. Juli 1998 und den nach dem 1. Januar 2002 weiterhin geltend gemachten Beschwerden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.

2.
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
2.2     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
         Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden  wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
2.4     Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
         Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c). Demnach ist zunächst zu ermitteln, ob der Unfall als leicht oder als schwer zu betrachten ist oder ob er dem mittleren Bereich angehört. Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien nennt das Eidgenössische Versicherungsgericht hier:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- Dauerbeschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).

3.       Nach Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalls ist. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVG werden die Invalidenrenten (sowie die Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten) angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist (Satz 1). Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt (Satz 2). Die Anwendung von Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG ändert nichts am Erfordernis eines adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem teilursächlichen Unfallereignis und den geltend gemachten Gesundheitsstörungen (BGE 126 V 118 Erw. 3b).

4.
4.1     Nach dem Unfallereignis vom 18. Juli 1998 begab sich die Beschwerdeführerin erstmals am 2. November 1998 zu Dr. B.___ in ärztliche Behandlung. Diese diagnostizierte am 17. November 1998 bei der Beschwerdeführerin einen Status nach Distorsion der HWS und hielt am 3. Dezember 1998 auf einem Fragebogen der Winterthur fest, die Beschwerdeführerin habe unmittelbar nach dem Unfallereignis an Übelkeit, Kopf- und Nackenschmerzen sowie an einer Bewegungseinschränkung der HWS gelitten (Urk. 11/M1 f.). Dres. med. M.___, und N.___, ___, diagnostizierten im Austrittsbericht vom 18. Juli 2000 der Z.___ ein chronisches Cervical- und Lumbovertebralsyndrom bei Status nach Schleudertrauma 1998 und persistierenden Schmerzen, eine leichte Osteochondrose C6/7 mit leichten Diskusprotrusionen beidseits sowie eine latente Hypothyreose bei Hashimoto-Thyreoiditis und hielten fest, die chronischen Beschwerden im Nackenbereich hätten einige Monate nach dem Unfallereignis begonnen (Urk. 11/M14). Dr. W.___ schreibt im Gutachten vom 17. März 2000, die Beschwerdeführerin habe beim Unfallereignis aufgrund des Kopfanpralls "Sternchen" gesehen und danach Kopfschmerzen gehabt sowie nach ungefähr einer Woche zunehmend an nuchalen Verspannungen gelitten (Urk. 11/M11). Prof. Q.___ hielt im Gutachten vom 10. Dezember 2003 fest, die Erinnerungen an die Zustände unmittelbar nach dem Unfall und während der folgenden Monate seien lückenhaft, sicher sei jedoch, dass die Beschwerden auch in den ersten dem Unfallereignis folgenden Tagen keine Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen hätten. Die während der ersten Tage progredient aufgetretenen, vorerst dumpfen Nacken- und Kopfbeschwerden hätten sich während der nachfolgenden Wochen und Monate verstärkt (Urk. 17/1).
4.2     Dr. W.___ diagnostizierte im Gutachten vom 17. März 2000 rezidivierende myogene Lumbalgien sowie Cervicalgien mit Schulterschmerzen beidseits bei diversen muskulären Verspannungen und insbesondere Piriformis-Syndrom mit myogenen Schmerzen, einen einmaligen Migräne-Anfall mit Aura und einen Status nach HWS-Distorsion. Die neurologischen und bildgebenden Untersuchungen hätten keine Auffälligkeiten gezeigt. Der Arzt führte aus, die Beschwerdeführerin habe im Alter von ungefähr 20 Jahren an lumbalen Rückenschmerzen gelitten, welche chiropraktorisch behandelt worden seien. In der Folge habe die Beschwerdeführerin die bisweilen rezidivierenden Schmerzen durch entsprechende Turnübungen "im Griff" gehabt. Sie habe demnach offensichtlich eine Disposition zu Rückenbeschwerden, welche durch das HWS-Distorsionstrauma eine richtungsweisende Verschlimmerung erfahren hätten, ohne dass zur Zeit der Status quo ante oder sine erreicht sei. Dr. W.___ schloss, die medizinische Beurteilung der Beschwerdeführerin sei nicht leicht, denn aufgrund der langen Latenz zwischen Unfallgeschehen und Auftreten der Symptome sowie der Persistenz und Rezidivhäufigkeit der diversen myogenen Symptome falle eine Zurechnung der Beschwerden bloss zum Unfallgeschehen schwer (Urk. 11/M11). Im Gutachten vom 22. März 2002 diagnostizierte Dr. W.___ ein chronisches Schmerzsyndrom mit intermittierenden Kopfschmerzen, Hypothyreose bei Hashimoto-Thyreoiditis, Status nach HWS-Distorsion und einen einmaligen Migräne-Anfall mit Aura. Er stellte fest, dass die Situation der Beschwerdeführerin insbesondere nach dem Kuraufenthalt während ungefähr eines Jahres stabilisiert war und sich danach ein Rückfall ereignete, indem eine Verlagerung der Schmerzen ausschliesslich in den Nackenbereich stattgefunden habe. Jedoch müsse davon ausgegangen werden, dass seit dem 1. Januar 2002 der status quo ante erreicht sei. Kommende Rezidive könnten nicht mehr auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Unfallbedingt sei die Beschwerdeführerin zu 100 % als arbeitsfähig zu betrachten (Urk. 11/M27). Dr. O.___ stimmte Dr. W.___ am 7. Juli 2002 aufgrund der Akten dahingehend zu, dass bei der Beschwerdeführerin keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen, und fügte dem an, für ihn sei indessen bereits der primäre Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 18. Juli 1998, welches sicherlich zu einer gewissen Distorsion der HWS geführt habe, und den Beschwerden angesichts der langen Zeit bis zum erstmaligen Aufsuchen eines Arztes fragwürdig (Urk. 11/M28). Dr. J.___ führte am 13. März 2003 aus, angesichts des leichten Unfallereignisses und des verzögerten Auftretens der Beschwerden halte er die Unfallkausalität der Beschwerden zum heutigen Zeitpunkt für eher unwahrscheinlich und die Schlussfolgerungen von Dr. W.___ für nachvollziehbar (Urk. 11/M29).
4.3     Im Gutachten vom 10. Dezember 2003 diagnostizierte Dr. Q.___ insbesondere ein dominierendes myofasciales Syndrom des Schultergürtels beidseits, rechts mehr als links, bei HWS-Distorsion am 18. Juli 1998, einen symmetrischen, nicht täglich auftretenden, Stunden dauernden, vorwiegend myofascial verursachten occipitofrontotemporalen Kopfschmerz mit cervicogenen Sehstörungen, Missempfindungen von Brennen und Stechen sowie einer Beeinträchtigung der neuropsychologischen Leistungskapazität, eine Anpassungsstörung mit wesentlich beschränkter Leistungskapazität der höheren Hirnleistungen (im Sinne einer Neurasthenie), ausgesprochener Überempfindlichkeit und Ermüdbarkeit, mit möglicher leichter Depressivität und mässigen Durchschlafstörungen samt chronischem Schlafmangel sowie eine Engpasssymptomatik der oberen Thoraxapertur (Thoracic outlet Syndrom; TOS). Dr. Q.___ legte dar, im Verlauf des Jahres 2000 habe sich aus nicht mehr erinnerlichen Gründen das bisherige Disfunktions- und Beschwerdebild verschlechtert und im Jahr 2001 die bisherige Symptomatik aufgrund des Abbruchs der Akupunkturmassagen samt weiteren Formen von Muskelbehandlungen erheblich verschlimmert und zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % geführt. Betrachte man den Verlauf des Gesundheitszustandes nach dem Unfallereignis genauer, so bestehe ein lückenlos zu verfolgendes, wellenförmig verlaufendes chronifiziertes Krankheitsbild, welches sich je nach Belastung manifestiert habe beziehungsweise immer noch manifestiere. Die Beschwerdeführerin weise auch zum Zeitpunkt der Untersuchung mehrere der zahlreichen Symptome des typischen HWS-Beschwerdebildes auf.

5.
5.1     Die Beschwerdeführerin macht geltend, Prof. W.___ sei bei der Abfassung des zweiten Gutachtens vom 22. März 2002 befangen gewesen, da er sich im Anschluss an die Erstellung des ersten Gutachtens anlässlich eines Telefongesprächs vom 29. März 2000 gegenüber der Beschwerdegegnerin dahingehend geäussert habe, dass eine erneute Begutachtung der Beschwerdeführerin nur im Falle einer ganz negativen Entwicklung in Frage käme und diesfalls sicherlich unfallfremde Faktoren eine grosse Rolle spielen würden (vgl. Urk. 10/14 Blatt 2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann indes diese Aussage schon deshalb nicht als Befangenheitsgrund betrachtet werden, weil Prof. W.___ damit den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und möglichen andauernden oder sich verschlimmernden Beschwerden nicht verneinte.
5.2     Nach der Rechtsprechung ist bei Vorliegen einer Diagnose eines Schleudertraumas der HWS sowie eines für diese Verletzung typischen Beschwerdebildes mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw. in der Regel von einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der danach eingetretenen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Indes setzt die Rechtsprechung für die Bejahung dieses Zusammenhangs auch eine relativ kurze Latenzzeit zwischen dem Unfall und dem Einsetzen der Beschwerden voraus; so hält das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, nach gesicherter medizinischer Erkenntnis könne ein HWS-Schleudertrauma nur bei Auftreten der typischen Beschwerden innert einer Latenzzeit von 24 bis maximal 72 Stunden angenommen werden, und es begegnete entsprechenden Diagnosen, die erstmals Wochen oder gar Monate nach dem Unfallereignis gestellt wurden, mit einer gewissen Zurückhaltung (vgl. RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 ff. und Nr. U 391 S. 307 f.).
5.3     Im vorliegenden Fall traten die geklagten Beschwerden erst mehr als drei Monate nach dem Unfallereignis vom 18. Juli 1998 in einer Stärke auf, welche die Beschwerdeführerin zur Konsultation einer Chiropraktorin in der Person von Dr. B.___ bewog. Daher sprechen die Gutachter von einem atypischen, zeitlich verzögerten Verlauf der Symptome eines Schleudertraumas der HWS, von einer langen Latenz und von einer Symptomentwicklung in Form einer Progredienz vom Sommer bis Ende des Jahres 1998 mit anschliessend wechselhaftem Verlauf (Urk. 11/M11 S. 6, Urk. 17/1 S. 12). Da indes Dr. B.____ im detaillierten Bericht, den sie am 3. Dezember 1998 der Beschwerdegegnerin erstattete, mehrere für ein Schleudertrauma der HWS typische Symptome festhielt, die unmittelbar nach dem Unfallereignis spontan aufgetreten seien, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin am 18. Juli 1998 zumindest ein leichtes Distorsionstrauma der HWS erlitten hat. Ob und allenfalls welche unter den von der Beschwerdeführerin nach zwischenzeitlicher Besserung später geltend gemachten Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang im Sinne einer notwendigen Bedingung mit dem Unfallereignis vom 18. Juli 1998 stehen, kann vorliegend offengelassen werden, da - wie sich zeigen wird - der adäquate Kausalzusammenhang zwischen jenem Unfallereignis und den jedenfalls nach dem 1. Januar 2002 bestehenden Beschwerden nicht gegeben ist.

6.
6.1     Das Unfallereignis vom 18. Juli 1998 ereignete sich, als der Personenwagen, in dem die Beschwerdeführerin als Beifahrerin sass, auf einer schmalen Bergstrasse einem entgegenkommenden Fahrzeug ausweichen musste. Zu diesem Zweck fuhr der Wagen rückwärts zu einer Ausweichstelle, wobei er mit dem linken Hinterrad an einem Felsvorsprung bergseits hängen blieb und ruckartig zum Stillstand kam. Sowohl aufgrund der gesetzlichen Vorschriften wie der örtlichen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass der Personenwagen dabei im Schrittempo oder zumindest nicht vielmehr denn im Schrittempo fuhr, was auf einen leichten Unfall schliessen lassen würde, bei dem die Adäquanz eines Schleudertraumas ohne Verletzungen, welche mit bildgebenden Methoden nachweisbar sind, in der Regel zu verneinen ist.
6.2     Selbst wenn man das Ereignis vom 18. Juli 1998 als mittleren Unfall im Grenzbereich zu den leichteren Unfällen qualifizieren würde, dann wäre die Adäquanz nur dann zu bejahen und die Leistungspflicht des Unfallversicherers würde nach Ablauf einer gewissen Zeit nur weiterbestehen, wenn die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung massgebenden Kriterien in gehäufter Weise erfüllt sind. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Denn das Unfallereignis vom 18. Juli 1998 war weder eindrücklich noch geschah es unter besonders dramatischen Umständen. Die dabei erlittenen Verletzungen waren nicht von besonderer Art und Schwere. Eine langandauernde Arbeitsunfähigkeit lag nicht vor, wurde doch der Beschwerdeführerin erstmals fast drei Jahre nach dem Unfallereignis eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % attestiert. Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen verschlimmert hätte, ist nicht ersichtlich. Auch das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs und der Dauerbeschwerden kann vorliegend nicht ohne Weiteres bejaht werden. Denn die Beschwerdeführerin litt zwar zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. Q.___ an massiven Beschwerden, jedoch war sie während längerer Zeit beschwerdefrei oder litt zumindest immer wieder an deutlich geringeren Beschwerden, weshalb nur mit Zurückhaltung von Dauerbeschwerden über eine längere Zeit gesprochen werden kann.
6.3     Ist aber keines der angeführten Kriterien oder höchstens eines in reduziertem Mass erfüllt, so ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 18. Juli 1998 und den nach dem 1. Januar 2002 weiterhin geltend gemachten Beschwerden zu verneinen. Anzufügen ist, dass der in der Beschwerdeschrift angeführte Art. 36 Abs. 1 UVG betreffend Pflegeleistungen und Taggeld im Falle von Schleudertraumen der HWS ohne nachweisbare somatische Verletzungen nach Ablauf einer gewissen Zeit seit dem Unfallereignis ebensowenig wie Abs. 2 von der Prüfung der adäquaten Kausalität entbindet, ansonsten in bestimmten Fällen zwar keine Renten, möglicherweise aber während einer überlangen Zeit die erstgenannten Leistungen auszurichten wären.

7.       Im Ergebnis steht damit fest, dass die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung von Versicherungsleistungen an die Beschwerdeführerin nach dem 1. Januar 2002 aufgrund des fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs zu Recht abgelehnt hat. Der angefochtene Einsprachentscheid vom 26. Mai 2003 kann daher nicht beanstandet werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.




Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Sabine Furthmann
- Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).