UV.2003.00172

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 27. Dezember 2005
in Sachen
Erben der J.___, gestorben am ___

  nämlich:

1. Z.___
 

2. A.___
 

3. B.___
 

4. C.___
 

Beschwerdeführende

alle vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann
Sidler & Partner
Untermüli 6, Postfach 2555, 6302 Zug

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       J.___, geboren 1953, war bei der D.___ AG Carrosserie und Autospritzwerk als kaufmännische Angestellte in der Administration tätig und durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert. Im April 1997 wurde bei ihr ein Ovarialcarcinom diagnostiziert, das operativ und danach bis im September 1997 mittels Chemotherapie behandelt wurde (Urk. 9/70 S. 12, 11/12). Am 9. Juni 1997 erlitt sie bei einem Verkehrsunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (Urk. 9/1, 9/5). Nach einer ersten Untersuchung unmittelbar nach dem Unfall im E.___ (Urk. 9/12) wurde die Versicherte durch Dr. F.___, Fachärztin für Physikalische Medizin, behandelt (Urk. 9/2, 9/5, 9/15). Nach einem Arztwechsel übernahm Dr. G.___, Facharzt für Neurologie, die weitere Behandlung der Versicherten und führte am 11. September 1998 eine Computertomographie der Halswirbelsäule durch (Urk. 9/19). Kreisarzt Dr. H.___, Facharzt für Chirurgie, untersuchte die Versicherte am 30. September 1998 (Urk. 9/21). Am 26. November 1998 wurde eine Untersuchung des Schädels mittels Kernspintomographie durchgeführt (Urk. 9/22, 9/23). Im März 1999 wurde ein Tumorrezidiv festgestellt, worauf die Versicherte operiert und ab dem 16. März 1999 bis Ende September 1999 erneut mittels Chemotherapie behandelt wurde (Urk. 11/10, 11/11, 11/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (IV-Stelle), teilte der Versicherten mit Vorbescheid vom 10. Januar 2000 mit, sie habe ab 1. April 1998 aufgrund einer Erwerbseinbusse von 50 % Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Urk. 9/38). Nach einer Stellungnahme der Versicherten vom 17. Januar 2000 (Urk. 11/20) sprach ihr die IV-Stelle am 9. März 2000 mit Wirkung ab 4. April 1998 eine halbe und ab 1. Juni 1999 - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % - eine ganze Rente zu (Urk. 11/21 und 11/22). Nachdem Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, am 30. Oktober 2001 (richtig: 30. Oktober 2002) sein Gutachten erstellt hatte (Urk. 9/70), schloss die SUVA mit Verfügung vom 3. Dezember 2002 den Schadenfall unter Übernahme der bisherigen Heilkosten und Taggeldleistungen ab, ohne der Versicherten eine Rente zu gewähren (Urk. 9/82). Mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 sprach der Unfallversicherer J.___ gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % eine Entschädigung zu (Urk. 9/85). Die Einsprache der Versicherten vom 8. Januar 2003 gegen die Verfügung vom 3. Dezember 2002 (Urk. 9/87) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2003 ab (Urk. 2).

2. Dagegen liess J.___, vertreten durch Rechtsanwalt Husmann, am 4. September 2003 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1):
"1. Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen   Leistungen aus UVG auszurichten.
 2. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin   eine Rente aus Unfall vom 9. Juni 1997 auszurichten.
 3. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu Art und Ausmass ihrer           Arbeitsunfähigkeit zu befragen."
         In der Beschwerdeantwort vom 14. November 2003 hielt die SUVA, ihrerseits vertreten durch Rechtsanwalt Birrer, am Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Am 24. Februar 2004 teilte Rechtsanwalt Husmann mit, die Versicherte sei am ___ verstorben (Urk. 18). Mit Verfügung vom 3. März 2004 wurde der Prozess bis zum Entscheid über die Weiterführung des Prozesses durch die Erben sistiert (Urk. 20). Mit Eingabe vom 17. September 2004 teilte Rechtsanwalt Husmann mit, dass die Erben den Prozess weiterführen würden (Urk. 22). Nach Eingang der Replik vom 29. Oktober 2004 (Urk. 26) und der Duplik vom 3. Dezember 2004 (Urk. 31) schloss das Gericht am 13. Dezember 2004 den Schriftenwechsel (Urk. 32). Mit Beschluss vom 30. Mai 2005 wurden die Erben der Versicherten auf eine mögliche Schlechterstellung im Urteil aufmerksam gemacht (Urk. 33). Mit Schreiben vom 26. August 2005 nahmen diese zum Beschluss vom 30. Mai 2005 Stellung und teilten dem Gericht mit, dass sie die Beschwerde nicht zurückziehen würden (Urk. 40).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
         Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

2.
2.1 Nachdem die IV-Stelle der Versicherten ab dem 1. Juni 1999 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % eine ganze Rente zugesprochen hatte, verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch. Der Unfallversicherer begründet dies damit, dass bereits zuvor aus unfallfremden Gründen eine volle Erwerbsunfähigkeit bestanden habe und somit aufgrund überholender Kausalität einzig hypothetisch von einer unfallbedingten Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 2, 8, 9/82).
2.2 Demgegenüber wird durch den Rechtsvertreter der Versicherten eingewendet, dass ihre Arbeitsunfähigkeit nicht allein auf die Krebserkrankung, sondern auch auf das Unfallereignis zurückzuführen sei, wobei eine Unterscheidung aufgrund der überschneidenden Beschwerdebilder gar nicht möglich sei. Zudem dürfe bei der Rentenfestsetzung nicht auf ein administrativ gewillkürtes Datum abgestellt werden, zumal sich der Gesundheitszustand der Versicherten ab Januar 1998 nicht mehr verändert habe und somit ab diesem Zeitpunkt eine Berentung erlaubt gewesen wäre (Urk. 1, 26).
3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Unfallversicherung.
3.2     Ist eine versicherte Person bereits aus unfallfremden Gründen vollständig invalid, so besteht kein Raum mehr für eine (zusätzliche) unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Es liegt lediglich eine hypothetische Kausalität vor. Selbst wenn auch aus dem Unfall eine Invalidität erwachsen wäre, kommt in diesen Fällen keine Rente der Unfallversicherung zur Ausrichtung. Dabei ist nicht auf die zeitliche Reihenfolge der Schadenereignisse (Unfallereignis/Krankheitsausbruch), sondern auf den Eintritt des Schadens abzustellen (Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Freiburg 1995, S. 147). Im Bereich der Unfallversicherung tritt der Invaliditätsschaden erst ein, wenn von einer weiteren Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitsschadens zu erwarten ist und die versicherte Person dadurch voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt wird (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG und Art. 8 Abs. 1 ATSG), das heisst ein dauernder, irreversibler Gesundheitsschaden mit Verminderung der Erwerbsfähigkeit verbleibt.
3.3 Nachdem sich J.___ sowohl wegen des Krebsleidens als auch wegen der Schleudertraumabeschwerden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hatte (Urk. 11/1, 11/5), wurde ihr mit Vorbescheid vom 10. Januar 2000 mit Wirkung ab 1. April 1998 eine Rente  - gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % - in Aussicht gestellt. Dabei wurde durch die IV-Stelle festgehalten, dass aus onkologischer Sicht die Arbeitsunfähigkeit nur vorübergehend mehr als 50 % betragen habe (Urk. 11/19). Gegen diesen Vorbescheid brachte die Versicherte am 17. Januar 2000 vor, ihr Arzt habe sie vom 3. April bis zum 31. Dezember 1997 zu 100 % und danach bis zum 30. Juni 1998 zu 50 % krankgeschrieben. Ab dem 9. März 1999 sei sie bis auf weiteres wegen der Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig, wobei sie für weitere Informationen auf Dr. med. K.___, Facharzt für Onkologie, verwies (Urk. 11/20). Wie die IV-Stelle gestützt auf ihre eigenen Abklärungen in der Verfügung vom 9. März 2000 festhielt, war J.___, deren Arbeitsfähigkeit bereits seit dem 4. April 1997 erheblich eingeschränkt gewesen war, wegen einer weiteren gesundheitlichen Verschlechterung seit dem 10. März 1999 vollständig arbeitsunfähig. Ab dem 1. Juni 1999 wurde ihr daher bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 11/21). Wie sich aus den Akten ergibt, hat sich die IV-Stelle beim Entscheid massgeblich auf die Beurteilung von Dr. med. L.___ von ihrem medizinischen Dienst (Urk. 11/16), und auf die durch die IV-Stelle beigezogenen Arztberichte über die Tumorbehandlung im Onkozentrum der Klinik im Park abgestützt, wo zu den unfallbedingten Beschwerden und der dadurch bewirkten Arbeitsunfähigkeit keine Angaben gemacht worden sind (Urk. 11/11-13). Dr. L.___ begründete den Anspruch auf eine ganze Rente mit dem erneut aufgetretenen Krebstumor und der sehr schlechten Prognose in Bezug auf das Krebsleiden, das nur noch palliativ behandelt werde (Urk. 11/16). Aus dem Arztbericht von Dr. med. M.___, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 1. November 1999 ergibt sich, dass während der Chemotherapie keine Arbeitstätigkeit möglich war und zwischen den Therapien eine Arbeitsfähigkeit nur bedingt gegeben war, so dass diesbezüglich keine sicheren Angaben möglich seien. Dieser Arzt sprach sich aber bereits wegen der erneut festgestellten und therapieresistenten Metastasen des Ovarialcarcinoms für eine Berentung aus und erwähnte, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten weiter verschlechtern werde (Urk. 11/12). Zwar hat Dr. K.___ im Arztbericht vom 7. Februar 2000 den Gesundheitszustand der Versicherten als stationär bezeichnet, zur zukünftigen Arbeitsfähigkeit konnte er indessen ebenfalls keine sicheren Angaben machen, da diese vom mittelfristigen Verlauf der bösartigen Tumorerkrankung abhängig sei (Urk. 11/13). Diese Umstände und die Tatsache, dass krankheits- und nicht unfallbedingt ab März 1999 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, zeigen, dass damals die IV-Stelle in ihrem Entscheid die Arbeitsfähigkeit bereits wegen des Krebsleidens als nicht mehr gegeben erachtet hat. Daran vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (vgl. Urk. 1 S. 5) auch die Tatsache, dass die IV-Stelle in ihrem Feststellungsblatt für den Beschluss vom 27. Dezember 1999 neben der durch die Krebserkrankung verursachten vollständigen Arbeitsunfähigkeit nachweislich auch die unfallbedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aufgeführt hat, nichts zu ändern. Vielmehr bestätigen die dortigen Angaben ebenfalls, dass ab dem 10. März 1999 eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (Urk. 3/6 = 11/18). Auch Dr. I.___ bestätigte in seinem Gutachten, dass die 50 % übersteigende Arbeitsunfähigkeit auf das Krebsleiden und die damit verbundenen Behandlungen zurückzuführen sei (Urk. 9/70 S. 15). Zudem teilte die Versicherte im Schreiben vom 17. Januar 2000 selbst mit, sie sei ab dem 9. März 1999 bis auf weiteres 100 % krank, wobei sie sich darin offensichtlich nur auf die durch die Krebserkrankung verursachte Arbeitsunfähigkeit bezogen hat (Urk. 11/20). Gestützt auf die rechtskräftige Rentenverfügung der IV-Stelle vom 9. März 2000 ist daher davon auszugehen, dass die Versicherte bereits aufgrund ihres schweren Krebsleidens ab dem 1. Juni 1999 zu 100 % invalid gewesen ist, und ihr deswegen eine ganze Rente zugesprochen worden ist (Urk. 11/21).
         Dieser Entscheid erscheint auch nachträglich nicht als unrichtig, da die Chemotherapien palliativer Art gewesen waren und durch sie keine namhafte Verbesserung, sondern nur eine kurzzeitige Eindämmung des Krebsleidens erwartet werden konnte (Urk. 11/12, 11/13, 11/16). Der weitere Verlauf zeigte denn auch, dass die Krebserkrankung weiter fortschritt, sich die Versicherte weiterhin mehrfach Chemotherapien unterziehen musste (Urk. 9/70 S. 12) und am 4. Januar 2004 verstarb (Urk. 19). Bei diesem Verlauf der Krankheit vermag auch die Bescheinigung von Dr. K.___ vom 8. Juli 2003, wonach bei Chemotherapien während maximal 4 Tagen pro Monat eine Arbeitsunfähigkeit bestehe und die Versicherte keinerlei krankheitsbedingte Beschwerden gehabt habe (Urk. 3/5), keine andere Beurteilung herbeizuführen. Diese Aussage - falls sie nicht im Sinne einer allgemeinen Information aufzufassen ist - widerspricht zudem den früheren Angaben dieses Arztes und der Auffassung von Dr. M.___, wonach während der Chemotherapie keine Arbeitsfähigkeit der Versicherten gegeben sei (Urk. 3/3, 11/12, 11/13). Es ist zudem weder behauptet worden, noch sind aus den Akten Hinweise ersichtlich, dass die Versicherte seit der Zusprechung der Invalidenrente wieder eine (regelmässige) Arbeitstätigkeit aufgenommen hätte, obgleich dies nach dem Gutachten von Dr. I.___ unfallbedingt in einem Teilzeitpensum möglich gewesen wäre (Urk. 9/70 S. 15). Schliesslich hat die Versicherte der Invalidenversicherung keine gesundheitliche Verbesserung gemeldet, und es ist auch keine Rentenrevision durchgeführt worden.
3.4     Es stellt sich somit die Frage, ob in zeitlicher Hinsicht die durch die Krebserkrankung bedingte vollständige Invalidität vor der unfallbedingten teilweisen Invalidität eingetreten ist.
         Gemäss dem Arztbericht des behandelnden Arztes, Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, vom 9. Juni 1999 konnte in Bezug auf die Schleudertraumabeschwerden bis dahin mittels physikalischer Therapie und medikamentöser Behandlung keine Verbesserung des Gesundheitszustandes erzielt werden (Urk. 9/29). Insgesamt haben im Jahr 1999 bei Dr. G.___ wegen der geklagten Nackenbeschwerden und Cervicobrachialgien meist in monatlichen Abständen noch neun Konsultationen stattgefunden (Urk. 9/47). Da Dr. G.___ im Dezember 1999 sogar verstärkte Nackenschmerzen und neu auch eine Cervicobrachialgie beschrieben hat (Urk. 9/36), kann davon ausgegangen werden, dass im Jahr 1999 die therapeutische Behandlung der Schleudertraumaproblematik noch nicht hat abgeschlossen werden können und der Zeitpunkt noch nicht gegeben gewesen ist, ab dem voraussichtlich von einer weiteren Behandlung keine weitere Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. Auch wenn retrospektiv gesehen die weitere Behandlung durch Dr. G.___ nicht zur gewünschten Verbesserung des Gesundheitszustandes geführt hat, kann daher nachträglich nicht der Schluss gezogen werden, der Unfallversicherer habe den Fallabschluss und damit eine Berentung administrativ hinausgezögert (vgl. Urk. 1 S. 7, 26 S. 4). Insbesondere bei Schleudertraumen und anderen Verletzungen mit komplexen Beschwerdebildern, bei denen manchmal erst nach Jahren eine vollständige Genesung oder eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eintritt, darf die therapeutische Behandlung nicht einfach zu Gunsten einer Berentung abgebrochen werden, zumal die versicherte Person primär Anspruch auf die geeignete Heilbehandlung hat und nicht die frühzeitige Berentung, sondern vielmehr die Genesung der verunfallten Person im Vordergrund steht (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG).
         Ein Abschluss der Heilbehandlung durch den Unfallversicherer ist daher im Jahr 1999 noch nicht möglich gewesen, weshalb der hypothetische unfallbedingte Invaliditätsschaden erst nach der Zusprechung der ganzen Rente der Invalidenversicherung eingetreten ist. Weil die Versicherte demnach bereits ab Juni 1999 aus unfallfremden Gründen zu 100 % erwerbsunfähig gewesen ist, kann aus dem Unfall keine weitere Erwerbsunfähigkeit resultieren. Vom Unfallversicherer ist daher keine Invalidenrente geschuldet.

4.       Zudem wird geltend gemacht, dass zwischen gewissen Beschwerden des Krebsleidens und des Schleudertraumas keine Abgrenzung möglich sei, weshalb nach Art. 36 Abs. 2 UVG von zwei sich überschneidenden Krankheitsbildern auszugehen sei, was eine entsprechende Zuordnung der Arbeitsfähigkeit auf das eine oder andere verunmögliche (Urk. 1 S. 9, 26 S. 5).
         Art. 36 UVG kommt dann zur Anwendung, wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis einen bestimmten Gesundheitsschaden gemeinsam verursacht haben und die Krankheitsbilder sich daher überschneiden. Diese Bestimmung ist aber dann nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden (BGE 126 V 117 Erw. 3a mit Hinweisen).
         Auch wenn sowohl im Zusammenhang mit der Chemotherapie des Krebsleidens als auch bei der Distorsion der Halswirbelsäule möglicherweise zum Teil ähnliche Beschwerden aufgetreten sind, kann nicht von zwei sich überschneidenden Krankheitsbildern gesprochen werden, da einerseits völlig unterschiedliche Körperteile betroffen sind und andererseits zwischen dem Krebsleiden und der Distorsion der Halswirbelsäule kein medizinisch relevanter Zusammenhang besteht. So hat auch Dr. G.___ gegenüber Dr. I.___ bestätigt, dass das Ovarialkarzinom nichts mit dem Unfall zu tun habe und die Chemotherapie sich nicht auf den Befund der Halswirbelsäule auswirke (Urk. 9/70 S. 7 und 11). Zudem ist ersichtlich, dass die behandelnden Ärzte offensichtlich stets zwischen unfall- und krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und somit zwischen den beiden Beschwerdebildern haben unterscheiden können. So ist die Versicherte im Jahr 1999 aufgrund der unfallbedingten Beschwerden durchgehend nur zu 50 % arbeitsunfähig gewesen, während ab dem 10. März 1999 wegen der Chemotherapie und somit krankheitsbedingt eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat (Urk. 9/37, 9/70 S. 15, 11/10).
         Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden handelt es sich daher beim Krebsleiden und beim Schleudertrauma nicht um zwei sich überschneidende Krankheitsbilder im Sinne von Art. 36 UVG.
         Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde somit abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt David Husmann
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).