Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2003.00174
UV.2003.00174

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 23. November 2004
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Alex Frei
Bahnhofstrasse 32a, Postfach, 8360 Eschlikon TG

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       M.___, geboren 1956, war seit 1. April 2001 bei der A.___ AG als  Betonbohrer und -fräser tätig (Urk. 10/1 Ziff. 3) und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert, als er am 25. Januar 2002 laut Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Z.___ vom 1. Februar 2002 von einem herunterstürzenden Betonboden-Element getroffen wurde und sich eine Commotio cerebri, eine Verletzung der Bursa olcecrani rechts und eine Handprellung rechts zuzog (Urk. 10/2 S. 1).
         Mit Verfügung vom 4. Februar 2003 stellte die SUVA ihre bisher gewährten Leistungen per 5. Februar 2003 ein (Urk. 10/23 S. 1 unten) und verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente oder Integritätsentschädigung (Urk. 10/23 S. 2). Die dagegen vom Krankenversicherer am 11. Februar 2003 vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 10/24) wurde am 4. März 2003 wieder zurückgezogen (Urk. 10/29). Der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Busslinger, Zürich, erhob am 4. März 2003 Einsprache (Urk. 10/28).
         Die SUVA wies diese mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 2003 ab (Urk. 10/35 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 5. Mai 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Busslinger (ab 9. März 2004 sodann durch Rechtsanwalt Alex Frei, Eschlikon; vgl. Urk. 18), am 5. September 2003 Beschwerde und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen, insbesondere die Heilungskosten, Integritätsentschädigung und eine Rente von mindestens 50 % auszurichten; eventualiter sei eine polydisziplinäre Untersuchung durchzuführen (Urk. 1 S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2003 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
         Betreffend die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung (vgl. Urk. 11-15) wurde mit Beschluss vom 29. Januar 2004 die Beschwerdefrist wieder hergestellt und es wurde auf die Beschwerde eingetreten (Urk. 16).
         Nach Eingang weiterer Unterlagen, namentlich des Einspracheentscheides der Invalidenversicherung (Urk. 22/2), zu denen sich die Parteien noch einmal äusserten (Urk. 25-26), wurde am 6. August 2004 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 23).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Leistungspflicht im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und betreffend den natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 3 ff. Ziff. 2 und 4). Darauf kann verwiesen werden.
1.2     Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 127 V 299 Erw. 5 unter Hinweis auf die Rechtsprechung präzisierend festgehalten hat, versichert Art. 4 Abs. 1 IVG (seit 1. Januar 2003 in Verbindung mit Art. 8 ATSG) zu Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitsschäden, worunter soziokulturelle Umstände nicht zu begreifen sind. Es braucht in jedem Fall zur Annahme einer Invalidität ein medizinisches Substrat, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Je stärker psychosoziale oder soziokulturelle Faktoren im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestimmen, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung mit Krankheitswert vorhanden sein. Das bedeutet, dass das klinische Beschwerdebild nicht einzig in Beeinträchtigungen, welche von den belastenden soziokulturellen Faktoren herrühren, bestehen darf, sondern davon psychiatrisch zu unterscheidende Befunde zu umfassen hat, zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depression im fachmedizinischen Sinne oder einen damit vergleichbaren psychischen Leidenszustand. Solche von soziokulturellen Belastungssituationen zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigte psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit sind unabdingbar, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden kann. Wo die begutachtende Person dagegen im Wesentlichen nur Befunde erhebt, welche in den psychosozialen und soziokulturellen Umständen ihre hinreichende Erklärung finden, gleichsam in ihnen aufgehen, ist kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden gegeben (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).

2.
2.1     Strittig ist, ob über den 5. Februar 2003 hinaus eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin besteht.
2.2     Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass im Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlagen: Bei den noch geklagten Beschwerden handle es sich nicht um organische Folgen des Unfalls; es seien psychische Gründe dafür verantwortlich, für die es wiederum am adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall mangle (Urk. 10/23 S. 1).
2.3     Der Beschwerdeführer steht demgegenüber auf dem Standpunkt, er leide seit dem Unfall an verschiedenen, mittlerweile chronifizierten Schmerzen (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 2), er habe beim Unfall ein Schädelhirntrauma erlitten (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3) und die Adäquanz der psychischen Beschwerden sei gegeben, zumal es sich beim erlittenen Sturz aus 5-7 Metern Höhe um ein äusserst traumatisches Ereignis gehandelt habe (Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 4).

3.
3.1     Vorerst ist näher auf den Unfallhergang einzugehen. Dazu sind folgende Angaben aktenkundig:
3.2     Laut Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsspitals Z.___ vom 1. Februar 2002 wurde der Beschwerdeführer am 25. Januar 2002 von einem herunterstürzenden Betonboden-Element getroffen und zog sich eine Commotio cerebri, eine Verletzung der Bursa olcecrani rechts und eine Handprellung rechts zu. Der Beschwerdeführer wurde mit der Sanität in die Klinik für Unfallchirurgie gebracht, wo eine Amnesie für das Ereignis und eine fragliche Bewusstlosigkeit festgehalten wurden und der Beschwerdeführer nach neurologischer Überwachung und Bursektomie am rechten Ellenbogen tags darauf in gutem Allgemeinzustand entlassen wurde (Urk. 10/2 S. 1).
3.3     Am 28. Januar 2002 konsultierte der Beschwerdeführer Dr. med. B.___, FMH Allgemeine Medizin, der am 2. April 2004 die Beschwerdegegnerin um eine kreisärztliche Untersuchung bat, wobei er folgende Diagnosen stellte (Urk. 10/5 S. 1 Mitte):
Schulterkontusion rechts mit Periarthropathie
Ellbogenkontusion mit Eröffnung der Bursa olcecrani rechts
Kontusion und Distorsion rechtes Handgelenk
LWS-Becken-Kontusion mit Verdacht auf traumatische Diskopathie L5/S1 rechts bei vorbestehenden degenerativen Veränderungen
         Dr. B.___ wies darauf hin, dass die Schilderung des Beschwerdeführers, zirka 7 Meter tief gestürzt zu sein, im Widerspruch zu den Angaben im Austrittsbericht der Klinik für Unfallchirurgie stünde, diesbezüglich müsste der Polizeirapport eingesehen werden (Urk. 10/5 S. 1). Auffallend sei, dass er bei der Erstkonsultation keine Hämatome oder Kontusionsmarken im Rücken- oder Gesäss- und Hüftbereich habe feststellen können (Urk. 10/5 S. 2 oben).
3.4     Der Beschwerdeführer selber gab am 18. Februar 2002 an, er sei im zweiten Obergeschoss daran gewesen, eine Öffnung in den Betonboden zu fräsen, als die Decke eingestürzt und er durch die schon vorhandene Öffnung im Erdgeschoss in den Keller gestürzt sei (Urk. 10/3 S. 2 Ziff. 1).
3.5     Gemäss der Sachverhaltsdarstellung im Polizeirapport arbeitete der Beschwerdeführer am 25. Januar 2002 im Kellergeschoss eines Neubaus, als ein noch nicht vollständig ausgesägter Teil der Decke zwischen Erdgeschoss und erstem Obergeschoss abbrach und ins Erdgeschoss stürzte. Dabei löste sich die daran angebrachte Wandsäge, fiel durch die bereits ausgesägte Öffnung vom Erdgeschoss in den Keller und traf den Beschwerdeführer (Urk. 9 S. 3 f.). Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe sich, als der Deckenteil abbrach, im ersten Obergeschoss befunden und sei rund 5 Meter tief bis in den Keller gestürzt, wurde im Polizeirapport als „nicht absolut ausgeschlossen“ bezeichnet (Urk. 9 S. 8 oben). Eine andere Aussage des Beschwerdeführers (er habe den auszusägenden Deckenteil von unten verspriesst gehabt) wurde, da in klarem Widerspruch zu den übereinstimmenden Ermittlungsergebnissen, als eine reine Schutzbehauptung gewertet (Urk. 9 S. 8 unten).
3.6     Der Beschwerdeführer war noch zirka fünf Minuten vor dem Unfall im ersten Stock am Schneiden des Bodens, als er von einem Vorgesetzten in den Keller gerufen wurde, um dort das von seiner Schneidmaschine stammende Kühlwasser aufzusaugen (Urk. 9 S. 6 unten). Zwei Kollegen,  mittlerweile an der Aussenseite des Gebäudes tätig, hörten kurz darauf ein lautes Getöse und rannten in den Keller, wo sie den Beschwerdeführer neben dem laufenden Sauggerät am Boden liegend antrafen (Urk. 9 S. 5 Mitte).
         Wenn sich die Ereignisse gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers zugetragen haben, so hat er sich innert weniger Minuten vom Keller ins erste Obergeschoss begeben, während im Keller weiterhin die Saugmaschine lief, und hat im ersten Obergeschoss - auf dem teilweise bereits ausgesägten Teil des Bodens stehend - wieder zu fräsen begonnen.
         Ein solcher Hergang ist aus verschiedenen Gründen äusserst unwahrscheinlich: Erstens ist die Zeitspanne zwischen dem letzten bezeugten Aufenthalt des Beschwerdeführers im Keller und seiner behaupteten Präsenz im ersten Stock äusserst kurz, was einen Ortswechsel nur schon aus zeitlichen Gründen unwahrscheinlich erscheinen lässt. Zweitens ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer die eine Tätigkeit (Wasser absaugen) unterbrechen, sich in den ersten Stock begeben und dort die andere Tätigkeit (fräsen) wieder aufnehmen sollte, und er hat auch nie einen solchen Grund namhaft gemacht, was umso mehr ins Gewicht fällt, als er im Übrigen auf seiner Version bestanden hat. Drittens leuchtet auch nicht ein, dass sich ein erfahrener Betonfräser auf den Teil des Bodens stellen würde, den er gerade aussägt.
         Die Version des Beschwerdeführers erscheint sodann auch deshalb fraglich, weil er in einem anderen, für den Unfallhergang nicht massgebenden Punkt (Verspriessung), an nachweisbar falschen Aussagen im Sinne einer reinen Schutzbehauptung festgehalten hat.
         Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass für den eigentlichen Unfallhergang eine Amnesie besteht. Dass der Beschwerdeführer angesichts der Erinnerungslücke seine eigenen Vorstellungen darüber entwickelt hat, was sich zugetragen hat, ist soweit nachvollziehbar. Dass diese Vorstellungen weit dramatischer sind als der aufgrund der objektiven Umstände plausible und wahrscheinliche Hergang, weist jedoch umso deutlicher darauf hin, dass dabei die Einbildungskraft einen dominierenden Einfluss gehabt haben dürfte.
         Nach dem Dargelegten erscheint die Version des Beschwerdeführers als zwar „nicht völlig ausgeschlossen“, aber als ausgesprochen unplausibel und unwahrscheinlich. Entscheidende Hinweise ergeben sich vor diesem Hintergrund aus den medizinischen Berichten. Einerseits hat der nachbehandelnde Dr. B.___ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er drei Tage nach dem Unfall keine Hämatome oder Kontusionsmarken, wie sie nach dem behaupteten Sturz zu erwarten gewesen wären, hatte feststellen können. Andererseits wurde im Bericht der Klinik für Unfallchirurgie, in Kenntnis der erlittenen Verletzungen, ausgeführt, der Beschwerdeführer sei von herabstürzenden Objekten getroffen worden. Wohl handelte es sich dabei um Angaben, welche die behandelnden Ärzte von dritter Seite erhalten hatten. Aber diese Angaben wurden offensichtlich als vereinbar mit dem vorhandenen Verletzungsmuster erachtet. Dies ist insofern entscheidend, als von erfahrener und fachkundiger ärztlicher Seite mit Sicherheit erwähnt worden wäre, wenn die erhobenen Befunde auf einen weit gravierenderen Hergang hätten schliessen lassen als den geschilderten. Umgekehrt ist ebenso anzunehmen, dass ein Sturz aus der Höhe von 5 oder gar 7 Metern zusätzliche und schwerere Verletzungen verursacht hätte als die diagnostizierten (Hirnerschütterung, Ellbogenverletzung, Handverstauchung).
3.7     Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Version des Unfallhergangs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit so nicht zutrifft. Mit dem gleichen Beweisgrad erstellt ist vielmehr, dass der Beschwerdeführer von herabstürzenden Objekten getroffen worden und aus dem Stand hingefallen ist.
        
4.
4.1     Dr. B.___ führte in seinem Schreiben vom 2. April 2002 nebst den bereits erwähnten Angaben (vgl. vorstehend Erw. 3.3) weiter aus, auffällig sei ein appellativ-demonstratives Verhalten. Dennoch sei ein grosser Teil der Schmerzen und Befunde mit den radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen (vgl. Urk. 10/4) vereinbar. Die schwierige psychosoziale Situation der Familie, die er seit Jahren kenne, erhöhe sicher die Gefahr einer Chronifizierung (Urk. 10/5 S. 2 unten).
4.2     Vom 29. April bis 29. Mai 2002 weilte der Beschwerdeführer in der Rehaklinik C.___. In deren Austrittsbericht vom 4. Juni 2002 wurden eine Symptomausweitung mit generalisiertem Schmerzsyndrom der rechten Körperhälfte und ein degeneratives lumbovertebrales Schmerzsyndrom diagnostiziert (Urk. 10/7 S. 1 unten).
         Das psychosomatische Konsilium vom 6. Mai 2002 (vgl. Urk. 10/7) habe ein maladaptives Überzeugungs- und Bewältigungsmuster im Rahmen einer Symptomausweitung bei wahrscheinlich vorbestehenden histrionischen Persönlichkeitszügen und regressiven Tendenzen ergeben. Aufgrund des Aufenthaltsprovisoriums in der Schweiz (hängiges Asylgesuch) sei ein möglicher sekundärer Krankheitsgewinn darin zu suchen, dass der Beschwerdeführer im Unfallstatus der stets drohenden Ausweisung entgehen könne oder sich eine definitive Aufenthaltsbewilligung erhoffe (Urk. 10/7 S. 2 Mitte).
         Gesamthaft gesehen könne das Schmerz- und Behinderungsbild durch die somatischen Befunde allein nicht hinreichend erklärt werden; es müsse eine mindestens teilweise psychopathologische Schmerzursache im Sinne einer Symptomausweitung angenommen werden (Urk. 10/7 S. 4 Mitte).
         Arbeitsrelevante Problembereiche seien die lumbalen Schmerzen, die eingeschränkte Beweglichkeit, das schlechte Gangbild und die Psychosomatik. So wie sich der Beschwerdeführer aktuell präsentiere, sei eine Wiederaufnahme der Arbeit als Betonbohrer/-fräser nicht vorstellbar, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert werde, deren Reduktion durch den Hausarzt nach 4 Wochen weiterer ambulanter Physiotherapie anzustreben sei (Urk. 10/7 S. 4 unten).
4.3     In seinem Bericht vom 27. Juni 2003 an die Beschwerdegegnerin (Urk. 10/9) verwies Dr. B.___ für die Diagnose auf den Austrittsbericht der Rehaklinik C.___ (Urk. 10/9 S. 1 Mitte).
         Wie im Bericht der Rehaklinik C.___ beschrieben, sei es zu einer Symptomausweitung und Schmerzchronifizierung auf dem Boden einer sehr schwierigen konflikthaften und mit lang dauernden Ohnmachtsgefühlen verbundenen psycho-sozialen Problematik (hängiges Asylverfahren) gekommen. Auf die Frage nach dem Hauptproblem habe der Beschwerdeführer spontan geantwortet, dies sei, dass er keine Wohnung habe, einen Zigeuner wolle niemand (Urk. 10/9 S. 1).
         Die Formularfrage nach unfallfremden Faktoren bejahte Dr. B.___ unter Verweis auf seine obigen Ausführungen (Urk. 10/9 S. 2 Ziff. 2b).
4.4     Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, diagnostizierte am 24. September 2002 einen Status nach Sturz am 25. Januar 2002, einen Verdacht auf Caudaläsion rechts sowie eine psychosomatische Symptomausweitung (Urk. 10/13 S. 1 Mitte) und nannte unter den erhobenen Befunden ein sehr demonstratives Verhalten (Urk. 10/13 S. 1 unten).
         Am 14. Januar 2003 hielt Kreisarzt Dr. med. E.___ fest, ein MRI lumbal habe keine Anhaltspunkte für ein Cauda-Equina-Syndrom ergeben (Urk. 10/18).
4.5     Am 10. Januar 2003 berichtete Dr. B.___ über nur geringgradige Verbesserungen von Gehfähigkeit, Beweglichkeit und Schmerzen (Urk. 10/19 Mitte). Erfolgreich gelöst seien einzig die internistischen Probleme. Er sehe keine erfolgversprechende Interventionsmöglichkeit. Die Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter betrage weiterhin 100 %. Die Symptomausweitung scheine ihm fixiert; eine psychotherapeutische Intervention sei aus sprachlichen Gründen nicht machbar (Urk. 10/19 unten). 

5.
5.1     Dr. B.___ führte in seinem Überweisungsschreiben vom 2. April 2002, also gut zwei Monate nach dem Unfall, einerseits aus, ein grosser Teil der Befunde sei mit den radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule vereinbar, und wies andererseits auf ein auffälliges appellativ-demonstratives Verhalten und die schwierige psychosoziale Situation der Familie hin.
         Diese Einschätzung bestätigte sich in allen weiteren medizinischen Beurteilungen, so insbesondere auch die Befürchtung von Dr. B.___, die belastenden familiären und psychosozialen Umstände könnten eine Chronifizierung begünstigen: Bereits im Mai 2002 wurden aus psychosomatischer Sicht ein maladaptives Bewältigungsmuster und eine Symptomausweitung festgestellt.
5.2     Widerspruchsfrei und übereinstimmend ergeben die medizinischen Beurteilungen, dass die geklagten Beschwerden, soweit für sie eine organische Ursache erkennbar ist, auf vorbestehende degenerative Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule zurückgehen. Soweit sie sich nicht durch diese organische Ursache erklären lassen, sind sie Ausdruck einer Symptomausweitung, welche sich vor dem Hintergrund einer ausgesprochen belastenden psychosozialen Problematik entwickelt hat.
5.3     Die strittige Frage des Kausalzusammenhangs zwischen anhaltenden Beschwerden und erlittenem Unfall lässt sich gestützt auf die vorhandenen medizinischen Beurteilungen schlüssig beantworten:
         Bei den degenerativen Veränderungen der lumbalen Wirbelsäule, welche als organische Ursache der Beschwerden erkannt worden sind, handelt es sich um einen unfallfremden Vorzustand, so dass - auch wenn dieser unmittelbar vor dem Unfall nicht symptomatisch war - es diesbezüglich am natürlichen Kausalzusammenhang fehlt.
         Die nicht organisch erklärbaren Befunde sind mit einer durch die psychosoziale Belastungssituation ausgelöste Symptomausweitung erklärt worden. Dabei ist auffallend und bemerkenswert, dass zwar mitunter psychotherapeutische Massnahmen erwogen (und verworfen) wurden, dass aber in keinem Zeitpunkt eine eigentliche psychiatrische Diagnose gestellt worden ist. Damit bleibt rechtsprechungsgemäss (vgl. vorstehend Erw. 1.2) kein Raum für die Berücksichtigung dieser nicht organisch erklärten, den erwähnten Umständen anzulastenden Beschwerden.
5.4     Würden diese Beschwerden als psychische Beeinträchtigungen im engeren Sinn eingestuft, so wäre deren Adäquanz gemäss der Praxis von BGE 115 V 33 zu prüfen; für die Beurteilung gemäss der zu Schädel-Hirn-Traumata entwickelten Praxis, wie vom Beschwerdeführer beantragt (vgl. Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 3), fehlen entsprechende Anhaltspunkte sowohl bezüglich der erlittenen Verletzung als auch des späteren Beschwerdebildes.
         Für den Unfallhergang ist, wie dargelegt, nicht die dramatische Version des Beschwerdeführers eines Sturzes über 5 oder gar 7 Meter massgebend, sondern die plausible und überwiegend wahrscheinliche Ereignisfolge, wonach der Beschwerdeführer von herunterfallenden Objekten getroffen wurde und aus dem Stand zu Boden fiel (vorstehend Erw. 3.7). Demnach ist das Unfallereignis der mittleren Kategorie zuzuordnen. Von den praxisgemäss zu prüfenden Kriterien (vgl. Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 4) kann allenfalls jenes der Dauerschmerzen als erfüllt betrachtet werden. Alle übrigen Kriterien sind klarerweise nicht erfüllt.
         Somit wäre auch beim Vorliegen psychischer Beeinträchtigungen im Sinne eigentlicher psychiatrischer Diagnosen ein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang infolge fehlender Adäquanz zu verneinen.
5.5     Dies führt zusammenfassend zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin eine über den verfügten Zeitpunkt hinausgehende Leistungspflicht zu Recht verneint hat. Somit ist der angefochtene Entscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alex Frei, unter Beilage einer Kopie von Urk. 25
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, unter Beilage einer Kopie von Urk. 26
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).