Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2003.00175
UV.2003.00175

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 27. Oktober 2004
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     S.___, geboren 1940, war vom Mai 1996 bis 31. Dezember 1996 als Hausangestellte bei A.___, B.___, tätig (Urk. 8/76 Ziff. 2). Ab 1. Juni 1996 war die Versicherte gleichzeitig bei C.___, D.___, als Spettfrau tätig (Urk. 8/78) und zudem ab 1. Juli 1996 als Zeitungsverträgerin bei der E.___ (Urk. 8/77). Ab Januar 1997 bezog die Versicherte Arbeitslosenentschädigung (Urk. 14/3) und übte gleichzeitig weiterhin bis 31. März 1999 bei C.___ einen Zwischenverdienst aus (Urk. 29/17 Ziff. 1, Urk. 14/3).
         Am 4. Februar 1999 wurde die Versicherte umgestossen und stürzte auf ihren rechten Arm (Urk. 8/1). Dabei zog sie sich eine Verletzung im Bereich ihrer rechten Schulter zu (Urk. 8/4). Da sie zu diesem Zeitpunkt weiterhin Arbeitslosenentschädigung bezog, war sie bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert. Die SUVA holte in der Folge bei behandelnden Ärzten der Versicherten medizinische Berichte ein.
1.2     Am 22. Juni 2000 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente an (Urk. 29/21 = Urk. 29/22 Ziff. 7.8). Mit Verfügung vom 4. April 2001 stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Invaliditätsgrad von 100 % fest und sprach der Versicherten rückwirkend ab 1. Februar 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 29/1 = Urk. 28/2 = Urk. 8/67). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
         Am 22. August 2000 nahm die Versicherte eine Tätigkeit bei der F.___, B.___, auf und war über diese bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur) versichert, als sie am 15. September 2000 ausrutschte und zu Boden stürzte (Urk. 8/50/4).
         Mit Verfügung vom 24. Januar 2002 stellte die SUVA einen Invaliditätsgrad von 20 % fest und sprach der Versicherten ab 1. Januar 2002 eine diesem Invaliditätsgrad entsprechende Invalidenrente sowie eine einer Integritätseinbusse von 20 % entsprechende Integritätsentschädigung zu (Urk. 8/98). Die von der Versicherten, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Zürich, am 7. Februar 2002 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/99) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003 ab (Urk. 8/108 = Urk. 2).

2.
2.1 Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Zürich, am 5. September 2003 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren:

1. Der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003 und die Verfügung vom 24. Januar 2002 der SUVA seien aufzuheben und es sei der Versicherten eine 20 % übersteigende Rente auszurichten.
2. Der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003 sowie die Verfügung vom 24. Januar 2002 der SUVA seien aufzuheben und es sei der Versicherten neben der Rente beruhend auf einer Integritätseinbusse von über 20 % eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.
3. Eventualiter seien der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003 und die Verfügung vom 24. Januar 2002 der SUVA aufzuheben und die Sache sei zur weiteren medizinischen Abklärung an die SUVA zurückzuweisen.
4. Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“

2.2     In der Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2003 beantragte die SUVA im Rentenpunkt eine reformatio in peius und im Übrigen die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf die Versicherte mit Eingabe vom 8. Dezember 2003 beantragte (Urk. 13 S. 1):

1. Das vorliegende Verfahren sei bis zum Entscheid über die Einsprache betreffend das individuelle Konto von S.___ vom 7. November 2003 zu sistieren.
2. Die Frist zur Einreichung der Replik sei abzunehmen, und es sei nach Aufhebung der Sistierung der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Replik zu gewähren.“

         Am 19. Dezember 2003 nahm die SUVA zur Eingabe der Versicherten vom 8. Dezember 2003 Stellung und erklärte sich mit dem Sistierungsantrag der Versicherten nicht einverstanden (Urk. 17). Nachdem die Versicherte am 27. Februar 2004 beim hiesigen Gericht gegen den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 26. Januar 2004 betreffend Auszug aus dem individuellen Konto vom 7. November 2003 Beschwerde (Prozess Nr. AB.2004.00016) erhoben hatte, wurde das Gesuch um Verfahrenssistierung bis zum Entscheid über die Einsprache betreffend den Auszug aus dem individuellen Konto vom 7. November 2003 gegenstandslos. Mit Verfügung vom 19. April 2004 (Urk. 25) wurden die Akten der Invalidenversicherung in Sachen der Versicherten (Urk. 28/1-25, Urk. 29/1-23) beigezogen und der Versicherten Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt.
2.3     Mit Replik vom 17. Mai 2004 hielt die Versicherte an ihrem beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest (Urk. 32), worauf die SUVA mit Duplik vom 3. Juni 2004 an ihren Anträgen auf eine reformatio in peius im Rentenpunkt und auf eine Abweisung der Beschwerde in den übrigen Punkten festhielt (Urk. 35). Mit Verfügung vom 15. Juni 2004 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 36).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, UVG, in der vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
1.3     Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003 davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne unfallbedingten Gesundheitsschaden im Jahre 2001 ein Valideneinkommen von ungefähr Fr. 48'500.-- erzielt hätte (Urk. 2 S. 5). Gestützt auf den Bericht von Kreisarzt Dr. med. G.___, orthopädische Chirurgie FMH, vom 8. Februar 2001 (Urk. 8/60) ging die Beschwerdegegnerin des weiteren davon aus, dass der Beschwerdeführerin trotz unfallbedingtem Gesundheitsschaden die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollzeitlich zumutbar sei (Urk. 2 S. 5 f.) und bemass das Invalideneinkommen unter anderem mittels Tabellenlöhnen, wobei sie einen behinderungsbedingten Abzug von den Tabellenlöhnen von 15 % berücksichtigte (Urk. 2 S. 6).
2.2     Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nur eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestehe (Urk. 1 S. 3). Bei der Bemessung des Invalideneinkommens an Hand von Tabellenlöhnen sei von diesen ein Abzug von 25 % vorzunehmen. Sodann sei das im angefochtenen Einspracheentscheid berücksichtigte Valideneinkommen zu tief bemessen (Urk. 1 S. 4, Urk. 32 S. 2).

3.
3.1     Wie die Rechtsprechung wiederholt betont hat, stimmt der Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung mit demjenigen in der obligatorischen Unfallversicherung (und in der Militärversicherung) grundsätzlich überein, weshalb die Schätzung der Invalidität, auch wenn sie für jeden Versicherungszweig grundsätzlich selbständig vorzunehmen ist, mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden im Regelfall zum selben Ergebnis zu führen hat (BGE 127 V 135 Erw. 4d mit Hinweisen). Die Rechtsprechung hält hinsichtlich der Invaliditätsbemessung an der koordinierenden Funktion des einheitlichen Invaliditätsbegriffes in den verschiedenen Sozialversicherungszweigen fest (BGE 127 V 135 Erw. 4d). Nach der Rechtsprechung sind Abweichungen zwar nicht zum vornherein ausgeschlossen (BGE 119 V 471 Erw. 2b mit Hinweisen). Nicht als massgeblich zu betrachten ist die Invaliditätsschätzung des einen Sozialversicherungsträgers etwa dann, wenn ihr ein Rechtsfehler oder eine nicht vertretbare Ermessensausübung zu Grunde liegt oder bloss auf einem Vergleich beruht (BGE 112 V 175 f. Erw. 2a; AHI 2003 S. 108 Erw. 2a; ZAK 1987 S. 371).
Sodann hat das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) ausgeführt, die Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffes entbinde die verschiedenen Sozialversicherungsträger zwar nicht davon, die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig durchzuführen. Keinesfalls dürften sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgestellten Invaliditätsgrades begnügen. Eine derart weitgehende Bindungswirkung wäre nicht zu rechtfertigen. Es gehe indessen auch nicht an, dass die Invalidität in den einzelnen Sozialversicherungszweigen völlig unabhängig von allenfalls schon getroffenen Entscheiden anderer Versicherer festgelegt werde. Zumindest rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen dürften nicht einfach unbeachtet bleiben. Vielmehr müssten sie als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger mit einbezogen werden. Anlass für ein Abweichen von einer bereits rechtskräftigen Invaliditätsschätzung eines anderen Versicherers könnten hingegen, nebst den von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Gründen, äusserst knappe und ungenaue Abklärungen sowie kaum überzeugende oder nicht sachgerechte Schlussfolgerungen bieten (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 293 Erw. 2d; AHI 2001 S. 86 f. Erw. 2d; SVR 2001, IV Nr. 22 S. 68 f. Erw. 2d; vgl. auch ZBJV Band 136, 2000 S. 678 ff.).
3.2 Namentlich rechtskräftig abgeschlossene Invaliditätsschätzungen müssen als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewichtet und als solche in den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger miteinbezogen werden. Sofern die später verfügende Versicherung die Möglichkeit hat, den ihr ordnungsgemäss eröffneten Entscheid des anderen Versicherers anzufechten (Art. 129 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV), und hievon nicht Gebrauch macht, hat sie diesen grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen. Zumindest wird sie sich die Vermutung der Richtigkeit der bereits vorhandenen Invaliditätsbemessung entgegenhalten lassen müssen (Urteil des EVG in Sachen B. vom 6. Februar 2002, U 221/01, Erw. 2b).    
3.3     Zum Zeitpunkt, zu dem die Beschwerdegegnerin ihre rentenzusprechende Verfügung vom 24. Januar 2002 (Urk. 8/98) erliess, lag bereits eine rechtskräftige Invaliditätsschätzung durch die Invalidenversicherung vor. Denn die Verfügung der IV-Stelle vom 4. April 2001 (Urk. 28/2 = Urk. 29/1 = Urk. 8/67), worin ein Invaliditätsgrad von 100 % festgestellt wurde, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Diese Verfügung der IV-Stelle wurde der Beschwerdegegnerin eröffnet (Urk. 8/67 S. 3). Die Beschwerdegegnerin, welche die Verfügung der IV-Stelle nicht anfocht, muss sich die Vermutung der Richtigkeit der Invaliditätsbemessung durch die Organe der Invalidenversicherung daher entgegenhalten lassen. Es bleibt deshalb zu prüfen, ob triftige Argumente gegen eine Übernahme des von der Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrades sprechen.
3.4     Aus den Akten geht hervor, dass die Invalidenversicherung bei Erlass der Rentenverfügung vom 4. April 2001 davon absah, die Frage nach der hypothetischen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten zumutbaren Tätigkeit zu prüfen. Gestützt auf Rz 3052 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) ging die Invalidenversicherung vielmehr davon aus, dass „der Fall (...) mit einer ganzen Rente ohne Revision abgeschlossen werden“ kann (Urk. 29/3).
3.5     Rz 3049 und Rz 3052 KSIH in der vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung lautet folgendermassen:

Die IV-Stelle prüft, welche konkreten beruflichen Tätigkeiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten der versicherten Person grundsätzlich in Frage kommen. Die zweckmässige Ausnützung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit hängt beispielsweise ab (Rz 3049)
(...)
vom Alter, z.B. wenn die Anpassungsfähigkeit für eine neue Tätigkeit nicht mehr vorhanden ist. (Rz 3052)“

3.6     Eine Übernahme dieser von der Invalidenversicherung gestützt auf Rz 3052 KSIH vorgenommenen Invaliditätsbemessung erscheint vorliegend hingegen nicht als sachgerecht. Denn im Bereiche der Unfallversicherung ist bei der Invaliditätsbemessung Art. 18 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 UVV zu beachten, wonach, wenn eine versicherte Person nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt, oder wenn sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend sind, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte.
3.7 Vorliegend ist auf Grund der Akten nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin altershalber keine Erwerbstätigkeit mehr aufnahm. Es kann aus den Akten auch nicht geschlossen werden, dass sich das vorgerückte Alter der Beschwerdeführerin, welche bei Erlass der Verfügung vom 24. Januar 2002 bereits 61 Jahre alt war (Urk. 29/22), erheblich auf ihre Erwerbsfähigkeit ausgewirkt hätte. Dennoch kann in Anbetracht der Regelung von Art. 28. Abs. 3 UVV im Bereiche der Unfallversicherung von der Durchführung eines Einkommensvergleichs auf Grund des Alters der Beschwerdeführerin nicht abgesehen werden. Die Beschwerdegegnerin war daher an die vorgängige Invaliditätsbemessung durch Invalidenversicherung nicht gebunden.

4.      
4.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Invaliditätsgrad von 20 % ausging.
4.2     Der erstbehandelnde Dr. med. H.___, FMH für allgemeine Medizin, stellte mit Zwischenbericht vom 16. August 1999 fest, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Unfalles vom 4. Februar 1999 ein posttraumatisches subacromiales Impingement der Schulter rechts zuzog, welches mittels Physiotherapie behandelt worden sei (Urk. 8/4).
4.3     Die Ärzte der Klinik I.___, J.___, stellten in ihrem Bericht vom 9. August 1999 fest, dass die Beschwerdeführerin bei klinisch und magnetresonanztomographisch nachgewiesener transmuraler, subtotaler Supraspinatusläsion sowie Subscapularisoberrandläsion an posttraumatischen Impingementbeschwerden im Bereich der rechten Schulter leide und empfahlen eine offene Rotatorenmanschettenrekonstruktion sowie eine Bizepstenodese (Urk. 8/5/3).
4.4     Dr. G.___ erwähnte in seinem kreisärztlichen Bericht vom 1. November 1999, dass die Beweglichkeit der rechten Schulter nur unwesentlich eingeschränkt sei, und dass eine mässige Impingement-Symptomatik bestehe. Eine operative Behandlung der rechten Schulter lehne die Versicherte ab. Da sich die Funktion des Schultergelenkes deutlich gebessert habe, sei die Indikation für ein chirurgisches Vorgehen zu überprüfen. Ab 15. November 1999 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (Urk. 8/16 S. 2).
4.5     Im Bericht vom 23. November 1999 erwähnten die Ärzte der Klinik I.___, dass eine Rotatorenmanschettenrekonstruktion rechts vorgesehen sei. Eine Arbeitsfähigkeit sei noch verfrüht. Bis Anfang 2000 werde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehen bleiben (Urk. 8/17 = Urk. 29/10/3).
4.6     Dr. H.___ stellte in seinem Bericht vom 11. Oktober 2000 zu Handen der Invalidenversicherung fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin, Zeitungszustellerin und Haushalthilfe in Folge des Unfalls vom 4. Februar 1999 in der Zeit vom 4. Februar 1999 bis 3. April 2000 im Umfang von 100 % und ab 4. April 2000 bis auf Weiteres im Umfang von 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. In Folge des Unfalls vom 15. September 2000 sei sie ab 15. September 2000 bis auf Weiteres erneut im Umfang von 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 29/10/1 Ziff. 1.5). Körperlich schwere Arbeiten, insbesondere auch die angestammte Tätigkeit als Haushalthilfe, könne die Beschwerdeführerin nicht mehr ausüben. Gegenwärtig sei sie in Folge des Unfalls vom 15. September 2000 voll arbeitsunfähig. In Zukunft, nach Abklingen der Folgen dieses Unfalls, seien der Beschwerdeführerin die Ausübung körperlich leichter Tätigkeiten, wie beispielsweise leichte Büroarbeiten, leichte Montage- und Haushalttätigkeiten, im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % zuzumuten (Urk. 29/10/1 Ziff. 2).
4.7     Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, stellte mit Bericht vom 7. November folgende Diagnosen (Urk. 8/106/16 S. 1):

Status nach Sturz auf den Hinterkopf mit leichter Commotio cerebri (15.9.2000) mit:
regredienten aber nicht abgeklungenen Kopfschmerzen
persistierendem beidseitigem linksbetontem Ohrdruck
regredienten nicht ganz abgeklungenen Trümmel
persistierender Sensibilitätsstörung im 2. und 3. Trigeminusast links, wahrscheinlich periphere Läsion
leichtes Cervikalsyndrom bei HWS-Distorsionstrauma (Sturz auf Hinterkopf am 15.9.2000)“.



         Das leichte Cervicalsyndrom bei vorbestehender Beschwerdefreiheit sehe er im Zusammenhang mit einem leichten Distorsionstrauma der HWS, welches die Beschwerdeführerin sich anlässlich eines Sturzes auf den Hinterkopf mit einem gewissen Abknickmechanismus zugezogen habe (Urk. 8/106/16 S. 2).
4.8     Die Ärzte der Klinik I.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 16. November 2000 eine unklare Hypästhesie im Gesicht links. Eine ossäre Läsion am Schädel und der Halswirbelsäule könne ausgeschlossen werden (Urk. 8/106/7 S. 1). Die Beschwerdeführerin sei an einen Neurologen verwiesen worden (Urk. 8/106/7 S. 2).
4.9     In seinem Bericht vom 6. Dezember 2000 stellte Dr. K.___ folgende Diagnosen (Urk. 8/106/15 S. 1):

Status nach Sturz auf den Hinterkopf mit leichter Commotio cerebri (15.9.2000) mit:
weitgehend abgeklungenen Kopfschmerzen
persistierendem resp. progredientem linksseitig betontem Ohrdruck
persistierender resp. laut Pat. progredienter Sensibilitätsstörung nun auch im 1. Trigeminusast (d.h. neu ganze Gesichtshälfte links), zusätzlich auch Schmerz im Bereich des Mastoid sowie im Trigeminusgebiet
gebesserte, aber nicht abgeklungene Nackenbeschwerden (Unfall vom 15.9.2000)“.



         Auf Grund der gegenwärtigen kursorischen klinischen Untersuchung könne er ausser der Trigeminusstörung im 1. Trigeminusast keine neuen Gesichtspunkte feststellen. Das leichte Cervikalsyndrom und die nach dem Unfall aufgetretenen Kopfschmerzen seien weitgehend regredient. Die Beschwerden seien am ehesten durch eine periphere Läsion des Trigeminus links zu erklären, wobei die Progredienz aber unklar sei (Urk. 8/106/15 S. 2).
4.10   Im Bericht zu Handen von Dr. G.___ vom 12. Januar 2001 führten die Ärzte der Klinik I.___ aus, dass ein Arthro-MRI (Magnetresonanztomographie) der rechten Schulter durchgeführt worden sei. Dabei sei eine transmurale Supraspinatussehnenruptur mit Ausdehnung in den anterocranialen Teil der der Subscapularissehne festgestellt worden. Es bestehe eine schwere Tendinopathie der langen Bizepssehne intraartikulär subacromial. Diese sei wahrscheinlich rupturiert. Sodann bestehe eine mässige Atrophie der Supraspinatusmuskulatur sowie eine leichte Atrophie der cranialen Abschnitte der Subscapularismuskulatur (Urk. 8/57).
4.11   Im Bericht vom 15. Januar 2001 (Urk. 8/106/9) erwähnten die Ärzte der Klinik I.___, dass die Beschwerdeführerin am 15. September 2000 ausgerutscht und auf den Hinterkopf gefallen sei, und dass die Behandlung am 27. Oktober 2000 abgeschlossen worden sei (Urk. 8/106/9 S. 1). Eine ossäre Läsion in den Bereichen des Schädels und der Halswirbelsäule sei auszuschliessen. Da die Beschwerdeführerin auch keine eigentlichen Schmerzen verspüre, sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen (Urk. 8/109/9 S. 2).
4.12   Im Bericht zur ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 8. Februar 2001 erwähnte Dr. G.___, dass gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin die Behandlung der Folgen des zweiten Unfalls vom 15. September 2000 abgeschlossen sei und dass sie deswegen wieder als arbeitsfähig gelte. Die Beschwerdeführerin habe sodann angegeben, dass sie sich weiterhin im Umfang von 50 % als arbeitsunfähig halte (Urk. 8/60 S. 1). Beim gegenwärtigen Leiden der Beschwerdeführerin handle es sich um eine chronische Periarthropathie der rechten Schulter bei einem Rotatorenmanschettenschaden. Mit Einnahme von Aspirin seien die Beschwerden erträglich (Urk. 8/60 S. 2). Weitergehende Behandlungsmassnahmen seien nicht nötig. Die Belastbarkeit des rechten Armes sei zwar deutlich verringert. Bei hängendem Oberarm könne die rechte Hand hingegen für leichte Verrichtungen auf Tischhöhe und darunter gut eingesetzt werden, so beispielsweise beim Schreiben, beim Bedienen von Tastaturen und für leichte Montagetätigkeiten. Mit der rechten Hand könne die Beschwerdeführerin nur bescheidene Gewichte von höchstens wenigen Kilogramm heben. Die Ausübung einer solcherart behinderungsangepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin ganztags zumutbar (Urk. 8/60 S. 3).

5.      
5.1     Nach Art. 77 Abs. 3 lit. b UVG ordnet der Bundesrat die Leistungspflicht und das Zusammenwirken der Versicherer bei einem erneuten Unfall, namentlich wenn er zum Verlust paariger Organe oder zu anderen Änderungen des Invaliditätsgrades führt. Gestützt darauf hat der Bundesrat Art. 100 UVV erlassen. Nach dieser Bestimmung muss der bisher leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für den neuen Unfall erbringen, wenn der Versicherte erneut verunfallt, während er wegen eines versicherten Unfalles noch behandlungsbedürftig, arbeitsunfähig und versichert ist (Abs. 1).
5.2 Verunfallt der Versicherte während der Heilungsdauer eines oder mehrerer Unfälle, aber nach der Wiederaufnahme einer versicherten Tätigkeit, erneut und löst der neue Unfall Anspruch auf Taggeld aus, so erbringt der für den neuen Unfall leistungspflichtige Versicherer auch die Leistungen für die früheren Unfälle. Die anderen beteiligten Versicherer vergüten ihm diese Leistungen, ohne Teuerungszulagen, nach Massgabe der Verursachung; damit ist ihre Leistungspflicht abgegolten. Die beteiligten Versicherer können untereinander von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen treffen, namentlich wenn der neue Unfall wesentlich geringere Folgen hat als der frühere (Art. 100 Abs. 2 UVV).
5.3     Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Heilbehandlung der Folgen des ersten Unfalls vom 4. Februar 1999 noch nicht abgeschlossen war, als die Beschwerdeführerin am 15. September 2000 einen weiteren Unfall erlitt. Zu diesem Zeitpunkt übte die Beschwerdeführerin bereits seit 22. August 2000 eine Teilzeittätigkeit bei der F.___ aus und war über diese bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft versichert (Urk. 8/50/4). Für die durch den Unfall vom 15. September 2000 verursachte Arbeitsunfähigkeit richtete ihr die Winterthur Taggeldleistungen aus (Urk. 8/106/1-3). Nach der Regelung von Art. 100 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UVV hätte daher die Winterthur die Versicherungsleistungen sowohl für den Unfall vom 4. Februar 1999 als auch für denjenigen vom 15. September 2000 zu erbringen gehabt und die Beschwerdegegnerin hätte der Winterthur die für den Unfall vom 4. Februar 1999 erbrachten Leistungen nach Massgabe der Verursachung vergüten müssen.
5.4     In Abweichung von dieser Regelung erbrachte hingegen die Beschwerdegegnerin die Rentenleistungen für die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin infolge des Unfalls vom 4. Februar 1999. In Bezug auf den zweiten Unfall vom 15. September 2000 ging die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003 gestützt auf die Beurteilung durch Dr. G.___ vom 8. Februar 2001 davon aus, dass die Beschwerdeführerin dadurch nicht zusätzlich in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt werde (Urk. 2 S. 3). Im Lichte von Art. 100 Abs. 2 Satz 3 UVV ist dies nicht zu beanstanden.

6.
6.1     In Würdigung der obenerwähnten medizinischen Akten fällt auf, dass Dr. G.___ und die Ärzte der Klinik I.___ auf der einen und Dr. H.___ auf der anderen Seite in ihrer Beurteilung der (hypothetischen) Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit voneinander abwichen. Während Dr. H.___ in seinem Bericht vom 11. Oktober 2000 feststellte, dass der Beschwerdeführerin - nach Abklingen der Folgen des Unfalls vom 15. September 2000 - die Ausübung körperlich leichter behinderungsangepasster Tätigkeiten im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % zuzumuten sei (Urk. 29/10/1 Ziff. 2), gingen die Ärzte der Klinik I.___ in ihrem Bericht vom 15. Januar 2001 davon aus, dass eine Arbeitsfähigkeit von 100 % ausgewiesen sei (Urk. 8/106/9 S. 2). Dr. G.___ vertrat in seinem Bericht vom 8. Februar 2001 sodann die Meinung, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer körperlich leichten, behinderungsangepassten Tätigkeit, welche kein Heben und Tagen mit der rechten Hand von Lasten von mehr als einigen wenigen Kilogramm Gewicht und kein Heben von Gewichten mit dem rechten Arm über Tischhöhe erforderten, ganztags zuzumuten sei (Urk. 8/60 S. 3).
6.2 Während sich Dr. K.___ zu den Folgen des Unfalls vom 15. September 2000 auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht äusserte (Urk. 8/106/15-16) stellten die Ärzte der Klinik I.___ am 15. Januar 2001 fest, dass in Bezug auf die Folgen des Unfalls vom 15. September 2000 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bestehe (Urk. 8/106/9 S. 2). Ihre Arbeitsfähigkeitsbeurteilung begründeten die Ärzte der Klinik I.___ in nachvollziehbarer und überzeugender Weise damit, dass eine Schädelfraktur auszuschliessen sei, und dass die Beschwerdeführerin keine eigentlichen Beschwerden verspüre (Urk. 8/106/9 S. 2). Für die Frage nach einer Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit in Folge des Unfalls vom 15. September 2000 ist demnach auf die Beurteilung durch die Ärzte der Klinik I.___ abzustellen.
6.3     Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Bericht von Dr. G.___ vom 8. Februar 2001 den vorstehend erwähnten von der Rechtsprechung an eine medizinische Expertise gestellten Kriterien vollumfänglich genügt. Denn Dr. G.___ setzte sich eingehend mit den Beschwerdeschilderungen der Beschwerdeführerin auseinander und berücksichtigte in seiner Beurteilung die umfangreichen medizinischen Vorakten. In seiner Beurteilung stützte er sich sodann sowohl auf die Ergebnisse eigener durchgeführter umfangreicher Untersuchungen als auch auf diejenigen einer von ihm veranlassten magnetresonanztomographischen Abklärung (Urk. 8/57). Gestützt auf diese Untersuchungsergebnisse begründete Dr. G.___ alsdann in nachvollziehbarer Weise, dass die Beschwerdeführerin bei hängendem Oberarm die rechte Hand für leichte Verrichtungen auf Tischhöhe und darunter gut einsetzen könne, und dass ihr die Ausübung körperlich leichter, behinderungsangepasster Tätigkeiten, welche kein Heben und Tragen mit der rechten Hand von Lasten von mehr als einigen wenigen Kilogramm Gewicht und kein Heben von Gewichten mit dem rechten Arm über Tischhöhe erforderten, ganztags zuzumuten sei (Urk. 8/60 S. 3). Auf diese nachvollziehbare und schlüssige Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. G.___ ist deshalb abzustellen.
6.4     Nicht abgestellt werden kann hingegen auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. H.___. Denn obwohl Dr. H.___ in seinem Bericht vom 11. Oktober 2000 feststellte, dass sich die gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin auf deren Arbeitsfähigkeit insbesondere dadurch auswirke, dass ihr die Ausübung körperlich schwerere Arbeiten nicht mehr zuzumuten seien (Urk. 29/10/1 Ziff. 2), will er der Beschwerdeführerin nach Abklingen der Unfallfolgen die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter Tätigkeiten, wie beispielsweise leichter Büroarbeiten, leichter Montage- und Haushalttätigkeiten, lediglich im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % zumuten (Urk. 29/10/1 Ziff. 2). Es lässt sich der Beurteilung durch Dr. H.___ hingegen keine nachvollziehbare Begründung entnehmen, weshalb der Beschwerdeführerin eine behinderungsangepasste, körperlich leichte Tätigkeit nur im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 50 % zuzumuten sein soll. Im Gegensatz dazu enthält die Beurteilung durch Dr. G.___ ein Zumutbarkeitsprofil. Danach sei die Beschwerdeführerin insbesondere beim Heben von Lasten mit dem rechten Arm und bei Verrichtungen mit dem rechten Arm über Tischhöhe behindert. Bei hängendem Oberarm könne sie die rechte Hand für leichte Verrichtungen auf Tischhöhe und darunter gut einsetzen. Der Beurteilung von Dr. H.___ ist hingegen nicht zu entnehmen, bei welchen Verrichtungen und Bewegungen die Beschwerdeführerin behindert sein solle. Mangels nachvollziehbarer Schlussfolgerungen kann der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung durch Dr. H.___ im Vergleich zu derjenigen durch Dr. G.___ nicht der gleiche Beweiswert zukommen. Da zudem das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten und Patientinnen aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc), kann auf die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung durch Dr. H.___ vorliegend nicht abgestellt werden.
6.5 Gestützt auf die Beurteilungen durch Dr. G.___ und die Ärzte der Klinik I.___ ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung behinderungsangepasster, körperlich leichter Tätigkeiten, welche kein Heben und Tragen von Lasten von mehr als einigen wenigen Kilogramm Gewicht mit der rechten Hand erfordern, und welche kein Heben von Gewichten mit dem rechten Arm über Tischhöhe voraussetzen, vollzeitlich ohne Leistungseinbusse zuzumuten war.

7.
7.1     Bei der Bemessung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens (Valideneinkommen) ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. Erw. 3b mit Hinweis). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Es gilt eine natürliche Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre. Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Daher ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, den die versicherte Person vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt hat (AHI 2000 S. 303; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 Erw. 3b).
7.2     Für die Vornahme des Einkommensvergleichs ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie indessen prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 f. Erw. 4.2 in fine, 128 V 174, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen F. vom 26. Mai 2003, I 156/02).
7.3     In der Verfügung vom 24. Januar 2002 (Urk. 8/98) und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin im bisherigen Umfang als Hausangestellte und Zeitungszustellerin tätig sein würde. Dabei hätte sie im Jahre 2001 einen Verdienst von Fr. 48'500.-- erzielt (Urk. 2 S. 5).
7.4 Vorliegend gilt es aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit Januar 1997 mindestens teilweise arbeitslos war (Urk. 14/3). Angesichts der Erwerbsbiograhie der Beschwerdeführerin und mangels konkreter Anhaltspunkte erscheint es demnach als angebracht, sowohl bei der Ermittlung des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte (Tabellenlöhne) zurückzugreifen. Dabei können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Dabei wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 4/2004 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
7.5     Der im Rahmen der LSE 2002 ermittelte Zentralwert für Frauen, die einfache und repetitive Tätigkeiten verrichten (Anforderungsniveau 4), belief sich im gesamten privaten Sektor im Jahre 2002 auf Fr. 45’840.-- (Fr. 3’820.-- x 12 Monate; inklusive 13. Monatslohn). Ausgehend vom genannten Einkommen und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit ab dem Jahre 2001 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 2/2004 S. 98 Tabelle B.9.2) ergibt dies im Jahre 2002 ein Valideneinkommen von Fr. 47'788.-- (Fr. 45'840.-- = 40,0 x 41,7).

8.
8.1     Für die Bestimmung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, so können nach der Rechtsprechung entweder Lohnangaben aus Tätigkeitsprofilen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) oder Tabellenlöhne (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412; ZAK 1991 S. 321 Erw. 3c, 1989 S. 458 Erw. 3b; vgl. Peter Omlin, Die Invalidität in der obligatorischen Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1995, S. 215), wobei die DAP-Tätigkeitsprofile bestimmte Voraussetzungen in quantitativer und qualitativer Hinsicht erfüllen müssen, um bei der Invaliditätsbemessung berücksichtigt werden zu können (vgl. BGE 129 V 478 ff. Erw. 4.2.2).
8.2     Im angefochtenen Einspracheentscheid bemass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen sowohl mittels Tabellenlöhnen (LSE) als auch anhand von fünf Tätigkeitsprofilen der DAP (Urk. 8/88-92). Diese DAP-Profile enthalten jedoch keine Angaben über die Gesamtzahl der aufgrund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Die sich bei den Akten befindenden DAP-Profile stellen somit keine genügende Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens dar (BGE 129 V 472). Dieses ist vielmehr aufgrund von Tabellenlöhnen der LSE zu ermitteln.
8.3     Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das EVG die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
8.4     Die Beschwerdegegnerin nahm im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Juli 2003 einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 15 % vor (Urk. 2 S. 6), wohingegen die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von 25 % vorzunehmen (Urk. 1 S. 4).
8.5     Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welcher auf Grund ihrer Behinderung nur mehr die Ausübung körperlich leichter Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als einigen wenigen Kilogramm Gewicht mit der rechten Hand und ohne Heben von Gewichten mit dem rechten Arm über Tischhöhe zuzumuten sind, auf Grund ihrer körperlichen Behinderung mit einer Lohneinbusse rechnen müsste. Hingegen ist der Beschwerdeführerin die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit vollzeitlich zumutbar und es stehen ihr trotz Gesundheitsschaden auf dem ausgeglichenem Arbeitsmarkt genügend Arbeitsstellen offen, wie beispielsweise leichtere Montage- Verpackungs-, Sortier-, Prüf-, Überwachungs- oder Sicherungstätigkeiten. Es gilt sodann zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin, welche zum Zeitpunkt bei Erlass der Rentenverfügung vom 24. Januar 2002 bereits 61 Jahre alt war, auf Grund ihres fortgeschrittenen Alters eine Lohnreduktion in Kauf nehmen müsste. Diesen Umständen ist gesamthaft mit einem Abzug vom Tabellenlohn von 20 % Rechnung zu tragen.
8.9     Nach Gesagtem beträgt das Invalideneinkommen für das Jahr 2002 rund Fr. 38'230.-- (Fr. 47'788.-- x 0,8), was im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 47'788.-- (vgl. Erw. 7.5) eine Erwerbseinbusse von Fr. 9’558.-- ergibt und einem Invaliditätsgrad von 20 % entspricht. Im Ergebnis ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 24. Januar 2002 (Urk. 8/98) und in dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003 der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2002 eine einem Invaliditätsgrad von 20 % entsprechende Invalidenrente zusprach. Insofern ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003 erhobene Beschwerde daher abzuweisen. Anderseits erweist sich der Antrag der Beschwerdegegnerin auf eine reformatio in peius im Rentenpunkt als unbegründet.

9.
9.1     Streitig und zu prüfen bleibt der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Integritätsentschädigung.
9.2     Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
9.3     Die Bemessung der Integritätsentschädigung richtet sich laut Art. 25 Abs. 1 UVG nach der Schwere des Integritätsschadens. Diese beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen. Die Integritätsentschädigung der Unfallversicherung unterscheidet sich daher von der privatrechtlichen Genugtuung, mit welcher der immaterielle Nachteil individuell unter Würdigung der besonderen Umstände bemessen wird. Es lassen sich im Gegensatz zur Bemessung der Genugtuungssumme im Zivilrecht (vgl. BGE 112 II 133 Erw. 2) ähnliche Unfallfolgen miteinander vergleichen und auf medizinischer Grundlage allgemein gültige Regeln zur Bemessung des Integritätsschadens aufstellen; spezielle Behinderungen der Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab; auch geht es bei ihr nicht um die Schätzung erlittener Unbill, sondern um die medizinisch-theoretische Ermittlung der Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität, wobei subjektive Faktoren ausser Acht zu lassen sind (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
9.4     Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
9.5     Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
9.6     Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV). Die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen werden selbst dann zusammengezählt, wenn eine, mehrere oder alle davon für sich allein den Grenzwert von 5 % nicht erreichen, insgesamt aber die Erheblichkeitsschwelle von 5 % übersteigen (BGE 116 V 157 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1989 Nr. U 78 S. 361 Erw. 2b).
9.7     Art. 36 Abs. 3 UVV regelt aber grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem UVG als solche versichert sind (BGE 113 V 58). Verursachen mehrere, teils versicherte, teils nicht versicherte Ereignisse, worunter ausser nicht versicherten Unfällen auch ein Vorzustand fällt, ein Beschwerdebild, welches medizinisch-diagnostisch nicht in einzelne, voneinander unterscheidbare Beeinträchtigungen aufgeteilt werden kann, so ist der Integritätsschaden zwar ebenfalls gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder nötigenfalls nach den Richtlinien gemäss den Tabellen der medizinischen Abteilung der SUVA einzuschätzen. In einem zweiten Schritt ist diesfalls aber die Entschädigung nach Massgabe von Art. 36 Abs. 2 UVG entsprechend dem Kausalanteil der nicht versicherten Ereignisse am gesamten Integritätsschaden zu kürzen (BGE 116 V 157 f. Erw. 3c; Urteil des EVG vom 24. Januar 2001 in Sachen S., U 191/99, Erw. 6a).

10.
10.1   Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 8) auf die Beurteilung durch Dr. G.___ vom 16. Februar 2001 (Urk. 8/61), worin dieser ausführte (Urk. 8/61 S. 1):

Als Folge des Unfalles vom 4.2.99 besteht heute bei der Patientin eine chronische Periarthropathie des rechten Schultergelenks bei Rotatorenmanschettendefekt. (...) Für eine mässige Periarthropathia humeroscapularis ist eine Integritätseinbusse von 10 %, für eine schwere eine solche von 25 % vorgesehen. Eine Schulter, die eine Auslenkung des Oberarms bis in die Horizontale erlaubt, bedingt eine Einbusse von 15 %. Die funktionelle Beeinträchtigung bei der Patientin ist erheblich grösser als die erwähnte Position, auf der anderen Seite kann nicht von einer schweren Periarthropathia humeroscapularis gesprochen werden, da im Ruhezustand die Schmerzhaftigkeit gering ist. Es ergibt sich so, dass die Integritätsentschädigung mit 20 % zu werten ist.“

10.2   In Würdigung der Beurteilung des Integritätsschadens durch Dr. G.___ fällt auf, dass dieser Kreisarzt bei der Beurteilung der Integritätseinbusse nur die Folgen des Unfalls vom 4. Februar 1999 berücksichtigte. Aus der Beurteilung durch Dr. K.___ vom 6. Dezember 2000 (Urk. 8/106/15) ist hingegen ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an den zweiten Unfall vom 15. September 2000 zumindest unter einem leichten Cervicalsyndrom, unter Nacken- und Kopfschmerzen sowie unter Beschwerden im Bereich des Trigeminus litt. Wiewohl auf Grund der Akten eine dauernde und erhebliche Integritätseinbusse in Folge des Unfalls vom 15. September 2000 nicht zweifelsfrei erstellt ist, lässt sich eine solche auch nicht mit dem vorausgesetzten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Der Sachverhalt erscheint in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin in Folge des Unfalls vom 15. September 2000 eine Integritätseinbusse erlitt, demnach nicht rechtsgenügend abgeklärt.
10.3 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin während der Heilungsdauer des Unfalls vom 4. Februar 1999, aber nach der Wiederaufnahme einer versicherten Tätigkeit bei der F.___ am 15. September 2000 erneut verunfallt (Urk. 8/50/4). Für die Folgen dieses Unfalls wäre daher die Winterthur leistungspflichtig. Da dieser erneute Unfall einen Taggeldanspruch auslöste (Urk. 8/106/1-3), wäre die Winterthur grundsätzlich auch zur Ausrichtung der Integritätsentschädigung für die durch die Unfälle vom 4. Februar 1999 und 15. September 2000 erlittene Integritätseinbusse zuständig  (Art. 100 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UVV), wobei die Integritätsentschädigung nach der gesamten erlittenen Beeinträchtigung zu bemessen ist (Art. 36 Abs. 3 UVV). Anschliessend müsste die Beschwerdegegnerin der Winterthur die ausgerichtete Integritätsentschädigung teilweise nach Massgabe der Verursachung vergüten. Allerdings steht es der Beschwerdegegnerin und der Winterthur frei, eine von dieser Regelung abweichende Vereinbarung zu treffen (Art. 100 Abs. 3 Satz 3 UVV).

11.     Die Beschwerdegegnerin an welche die Sache zu ergänzender Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen ist, wird daher zuerst prüfen, ob die Beschwerdeführerin infolge des Unfalls vom 15. September 2000 eine dauernde und erhebliche Integritätseinbusse erlitt. Bejahendenfalls wird sie entweder nach Art. 100 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UVV vorgehen und die Sache zur Bemessung und Ausrichtung der Integritätsentschädigung nach der gesamten durch die Unfälle vom 4. Februar 1999 und 15. September 2000 erlittenen Beeinträchtigung im Sinne von Art. 36 Abs. 3 UVV an die Winterthur als zuständigem Unfallversicherer überweisen, oder sie wird mit der Winterthur eine von dieser Regelung abweichende Vereinbarung treffen (Art. 100 Abs. 3 Satz 3 UVV) und die Integritätsentschädigung für die beiden Unfälle selbst festsetzen. Insofern ist die Beschwerde daher teilweise gutzuheissen.

12.     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
         Die nur teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine um zwei Drittel reduzierte Prozessentschädigung, welche unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Juni 2003 insoweit aufgehoben, als darin der Beschwerdeführerin eine einer Integritätseinbusse von 20 % entsprechende Integritätsentschädigung zugesprochen wurde, und es wird die Sache an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst für Behinderte
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige
Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).