Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 20. August 2004
in Sachen
P.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rolf Hofmann
c/o Kupferschmid, Hafen + Partner Anwaltsbüro
Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer
Stampfenbachstrasse 42, Postfach 636, 8035 Zürich
Sachverhalt:
1. P.___, geboren 1975, war als Telefonistin durch ihren Arbeitgeber obligatorisch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (Mobiliar) gegen Unfälle versichert, als sie am 4. Juni 2000 mit ihrem Auto in einen Verkehrsunfall verwickelt war (Urk. 3/3). Sie wurde mit immobilisierenden Schmerzen im Bereich des rechten oberen Sprunggelenkes ins Spital A.___ eingeliefert, wo eine erste Notfallbehandlung durchgeführt wurde und anschliessend die Nachkontrollen stattfanden (Urk. 10/M43, 10/M47). Aufgrund persistierender Schmerzen erfolgte am 27. Juni 2000 eine Untersuchung mittels Kernspinresonanztomographie im B.___ Spital, Bern (Urk. 10/M44). Nach dem Unfall war die Versicherte gänzlich arbeitsunfähig (Urk. 10/M47). Die Mobiliar tätigte weitere Abklärungen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Halswirbelsäule (Urk. 10/M45). Vom 14. Juli bis zum 1. September 2000 war die Versicherte aufgrund einer Persönlichkeitsstörung in der Privatklinik C.___ hospitalisiert (Urk. 10/M50). Weiter befand sie sich bis zum 30. August 2000 bei Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, in Behandlung, der die Versicherte wegen Beschwerden im Bereich der Lenden- und Brustwirbelsäule in Physiotherapie überwies, wo eine praktisch vollständige Heilung erreicht werden konnte (Urk. 10/M51). Am 19. September 2000 hatte die Versicherte ihre Arbeitstätigkeit reduziert wieder aufgenommen (Urk. 10/A6, 20 S. 12) und kündigte am 19. Oktober 2000 ihre Anstellung per 31. Oktober 2000 (Urk. 10/A9, 20 S. 5). Wegen Schmerzen im Bereich von Nacken, Kopf und Brustwirbelsäule begab sie sich am 27. April 2001 zu Dr. med. E.___, Facharzt für Innere Medizin, in Behandlung, der erneut Physiotherapie verschrieb (Urk. 10/M53). Am 22. März 2002 fand eine Erstkonsultation bei Dr. med. F.___, Facharzt für Neurologie, statt, der die Versicherte darauf am 9. April 2004 mittels Computertomographie im Nackenbereich eingehend untersuchte (Urk. 10/M60). Zwischenzeitlich hatte sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 10/M57). Gestützt auf die Aktenbeurteilung des beratenden Arztes Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, vom 27. November und 30. Dezember 2002 (Urk. 10/M62, 10/M63) verneinte die Mobiliar mit Verfügung vom 13. Januar 2003 ihre Leistungspflicht bezüglich der geltend gemachten Beschwerden an der Halswirbelsäule und hielt fest, dass die Behandlung am 30. August 2000 abgeschlossen worden sei (Urk. 10/A34) Nachträglich wurde diese Verfügung auch dem Krankenversicherer eröffnet (Urk. 10/A42). Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 31. Januar 2003 (Urk. 10/A40) wies die Mobiliar mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2003 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess P.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hofmann, am 12. September 2003 Beschwerde erheben und in der Hauptsache beantragen, es seien ihr in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. Juni 2003 weiterhin die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 10. November 2003 stellte die Mobiliar, ihrerseits vertreten durch Fürsprecher Schleifer, den Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Nach Eingang der Replik vom 21. November 2003 (Urk. 13) und der Duplik vom 15. Januar 2004 (Urk. 17) schloss das Gericht am 19. Januar 2004 den Schriftenwechsel (Urk. 18). Mit Schreiben vom 14. Mai 2004 reichte Rechtsanwalt Hofmann das im Auftrag der IV-Stelle Zürich beim H.___, Basel, eingeholte Gutachten ein (Urk. 19, 20), welches der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme vorgelegt wurde (Urk. 21). Am 7. Juni 2004 reichte Fürsprecher Schleifer seine Stellungnahme zum Gutachten ein (Urk. 23).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2).
Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt um so mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4 Für die Beurteilung der Fragen des tatsächlichen Vorliegens einer geltend gemachten Gesundheitsschädigung, des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsbeeinträchtigung und schliesslich der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz dieser Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gericht auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die geklagten cervico-cephalen und thoraco-vertebralen Beschwerden liessen sich nicht auf das Unfallereignis vom 4. Juni 2000 zurückführen. Die Versicherte habe damals keine Distorsion der Halswirbelsäule oder eine dem Schleudertrauma ähnliche Verletzung erlitten, da in den Arztberichten nichts dergleichen erwähnt worden sei und die Latenzzeit zwischen dem Unfall und dem Auftreten der Beschwerden zu lange gewesen sei (Urk. 2, 9, 17).
2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin mit Verweis auf die Unfalldynamik im Wesentlichen ein, sie habe damals neben den Verletzungen am Fussknöchel auch ein HWS-Schleudertrauma und eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit erlitten, welche die heutigen Beschwerden erklären würden. Die notfallmässige Versorgung im Spital A.___ habe sich jedoch einzig auf die Behandlung der Knöchelverletzung konzentriert, weshalb eine eingehende Abklärung einer HWS-Distorsion nicht erfolgt sei. Dass selbst die Beschwerdegegnerin von einer Beteiligung der HWS ausgegangen sei, werde durch ihre diesbezüglichen Abklärungen bestätigt. Insgesamt sei der Unfallversicherer jedoch seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, den Sachverhalt eingehend abzuklären (Urk. 1,13).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die geltenden gemachten Beschwerden im Bereich des Rückens, Nackens und Kopfes auf das Unfallereignis und insbesondere auf ein damals erlittenes Schleudertrauma oder eine ähnliche Verletzung zurückzuführen sind.
3.2 Die im Recht liegenden medizinischen Akten zeichnen folgendes Bild über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie über deren Arbeitsfähigkeit:
3.2.1 Anlässlich der Notfallbehandlung am 4. Juni 2000 im Spital A.___ konnten eine Schwellung und Druckdolenz des lateralen Malleolus und darüber eine diskrete Schürfung festgestellt werden (Urk. 10/M43). Aufgrund persistierender Schmerzen wurde die Versicherte in das B.___ Spital zu einer Untersuchung mittels Kernspinresonanztomographie überwiesen, wobei eine Bone-bruise-Läsion diagnostiziert wurde (Urk. 10/M44). In einem Formular vom 21. August 2000 hielten die Ärzte des Spitals A.___ fest, ausser initial leichten Kopfschmerzen hätten sich keine Anhaltspunkte für eine HWS-Distorsion erkennen lassen und auch im weiteren Verlauf habe die Versicherte diesbezüglich nicht über Beschwerden geklagt (Urk. 10/M45).
Der untersuchende Arzt ging davon aus, dass die Versicherte ab dem 26. Juni 2000 für ungefähr drei Wochen weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig bleiben werde (Urk. 10/M47).
3.2.2 Wegen einer Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und impulsiven Zügen (ICD-10: F60.8) im Zusammenhang mit einer Ehekrise war die Versicherte vom 14. Juni bis zum 1. September 2000 in der Privatklinik C.___ hospitalisiert und in dieser Zeit arbeitsunfähig. Gemäss der Mitteilung der behandelnden Ärzte wurde diese Hospitalisation über die Krankenversicherung der Beschwerdeführerin abgerechnet, da es sich um einen krankheitsbedingten Aufenthalt gehandelt habe (Urk. 10/M50).
3.2.3 Dr. D.___ berichtete am 7. Juni 2001 über den Verlauf, die Versicherte habe auf Grund der Fehlbelastung des Fusses zunehmend über lumbale und thorakale Beschwerden geklagt, worauf er sie anlässlich seiner letzten Konsultation am 30. August 2000 zur Physiotherapie überwiesen habe, wo eine praktisch vollständige Heilung habe erreicht werden können (Urk. 10/M51).
3.2.4 Am 27. April 2001 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals bei Dr. E.___, der ein cervico-cephales und thoraco-vertebrales Schmerzsyndrom mit vorwiegend myofascialer Beteiligung diagnostizierte und die Versicherte zur Physiotherapie überwies. Nach den vagen Angaben der Versicherten sei diese ab dem Unfallzeitpunkt gänzlich arbeitsunfähig gewesen. Selbst schätze er die Arbeitsfähigkeit ab Januar 2001 auf 50 % ein (Urk. 10/M53, 10/M61).
3.2.5 Anlässlich der Erstkonsultation bei Dr. F.___ am 22. März 2002 schilderte die Versicherte Kopf- und Rückenschmerzen, Blockaden der HWS sowie eine neurovegetative und neuropsychologische Symptomatik mit Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen. Auch nach einem Untersuch mittels Computertomographie am 9. April 2004 konnte der Arzt mit Ausnahme einer diffusen, linksbetonten Protrusion der Bandscheibe C4/5 mit Eindellung des Duralsacks keinen eigentlich pathologischen Befund erheben. Er ging jedoch von einer deutlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit der Versicherten aus (Urk. 10/M58-M60).
3.2.6 Auftrags der IV-Stelle des Kantons Zürich wurde die Versicherte am 12. Januar und 11. Februar 2004 durch das H.___ eingehend interdisziplinär, nämlich neurologisch neuropsychologisch, psychiatrisch und internistisch untersucht. Die Beurteilung ergab ein leicht ausgeprägtes mittleres und oberes Cervicalsyndrom mit in diesem Rahmen leicht ausgeprägten cervicocephalen Beschwerden sowie leicht kognitiven Störungen. Die Beschwerden seien allerdings nicht nachvollziehbar und diskrepant zu den erhobenen Befunden geschildert worden, was möglicherweise als Hinweis auf zusätzliche seelische oder anderweitige Faktoren zu deuten sei. Als Folge des Unfalls leide die Beschwerdeführerin sowohl unter belastungsabhängigen als auch unter spontan auftretenden Genick- und Kopfschmerzen, leichten Schwindelbeschwerden sowie Konzentrationsdefiziten, wodurch die Arbeitsfähigkeit seit dem Unfallereignis in der zuletzt durchgeführten Tätigkeit oder in einer entsprechenden Verweisungstätigkeit um 20 % beeinträchtigt sei.
In der psychiatrischen Exploration liess sich eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.23) sowie eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7) feststellen, die indessen die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinflussen würden (Urk. 20).
4.
4.1 Anlässlich des Verkehrsunfalls hat sich die Versicherte unbestrittenermassen eine Bone-bruise-Läsion zugezogen, die offenbar problemlos verheilt ist.
Eine Distorsion der HWS, eine dem Schleudertrauma ähnliche Verletzung oder ein Schädel-Hirn-Trauma wurden indessen weder diagnostiziert, noch klagte die Beschwerdeführerin unmittelbar nach dem Ereignis sowie im weitern Verlauf der Behandlung im Spital A.___ über das typische bunte Beschwerdebild (mit einer Häufung von Nacken-, Rücken- und diffusen Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- sowie Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Depression, Wesensveränderungen usw.), wie es im Zusammenhang mit einem Schleudertrauma und ähnlichen Verletzungen vorkommt (Urk. 10/M45). Selbst Dr. F.___ hat weder ein Schleudertrauma noch eine ähnliche Verletzung diagnostiziert, sondern ist einzig gestützt auf die Anamnese von einen entsprechenden Status ausgegangen (Urk. 10/M60).
Sowohl gegenüber Dr. F.___ wie auch gegenüber den Ärzten des H.___ legte die Beschwerdeführerin dar, sie leide hinsichtlich des Unfalles an einer kurzen Amnesie, und drei Tage nach dem Unfall seien thorakale, cervico-cephale Schmerzen aufgetreten, die immer noch vorhanden seien. Sie habe dies den behandelnden Ärzten damals auch mitgeteilt (Urk. 10/M60 S. 1, 20 S. 6).
Wenn die Versicherte, wie behauptet, den behandelnden Ärzten im Spital A.___ tatsächlich drei Tage nach dem Unfall ausdrücklich Rückenbeschwerden bis hinauf in den Schädelbereich geschildert hätte (Urk. 10/M60), wäre dies durch den behandelnden Arzt auch im Zusatzfragebogen bei Verletzungen der HWS entsprechend vermerkt worden. Statt dessen geht daraus explizit hervor, die Beschwerdeführerin habe ausser anfänglich leichten Kopfschmerzen im weiteren Verlauf der Behandlung nicht über entsprechende Beschwerden geklagt (Urk. 10/M45). Allein aus der Tatsache, dass der Unfallversicherer bei seinen Abklärungen rund um den Verkehrsunfall auch eine mögliche Verletzung der HWS in Betracht gezogen hat indem er ein entsprechendes Formular verschickt hat, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal im entsprechenden Fragebogen bei HWS-Verletzungen eben nicht das bunte Beschwerdebild beschrieben wird, wie es bei einem Schleudertrauma vorkommt und auch keine entsprechende Verletzung diagnostiziert worden ist. Der Einwand des Rechtsvertreters der Versicherten, im Rahmen der notfallmässigen Versorgung des Knöchels sei der HWS-Problematik zu wenig oder keine Aufmerksamkeit geschenkt worden oder es seien entsprechende Hinweise nicht genügend festgehalten worden und bei der Patientenübergabe an einen anderen Arzt verloren gegangen (Urk. 13), ist aufgrund der klaren Aussage, es seien durch die Versicherte auch im Verlauf der Behandlung keine entsprechenden Beschwerden geschildert worden, als spekulativ zu bezeichnen. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. Mit Sicherheit hätte aber spätestens Dr. D.___, in seiner Verlaufsschilderung im Bericht vom 7. Juni 2001 die seit dem Unfall anhaltenden Beschwerden im Bereich der HWS vermerkt, sofern sie durch die Versicherte geschildert worden wären. Nach seinen Ausführungen ist es jedoch einzig zu lumbalen Beschwerden gekommen, die auf eine Fehlbelastung wegen des Fusses zurückgeführt worden sind und mittels Physiotherapie praktisch vollständig geheilt werden konnten (Urk. 10/M51). Erstmals werden ein cervico-cephales und thoraco-vertebrales Schmerzsyndrom am 27. April 2001 durch Dr. E.___ diagnostiziert (Urk. 10/M53) und erst anlässlich der Untersuchung bei Dr. F.___ am 22. März 2002 wird zudem ein Beschwerdebild mit Rücken- und Kopfschmerzen, Blockaden der HWS, sowie mit Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen beschrieben (Urk. 10/M60), und dieses wurde gegenüber den Ärzten des H.___ wiederholt (Urk. 20 S. 4 f.).
4.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat mehrmals bestätigt, es entspreche einer allgemein anerkannten medizinischen Erfahrungstatsache, dass Beschwerden im Bereich der HWS im Anschluss an ein Schleudertrauma oder an eine ähnliche Verletzung innert kurzer Zeit (bis höchstens 72 Stunden) nach dem Unfall auftreten, was für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs vorausgesetzt werde (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 4. September 2003 in Sachen D., U 371/02, mit Verweis auf RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 Erw. 5e und Nr. U 391 S. 308 Erw. 2b).
Angesichts der dargelegten Aktenlage und im Hinblick auf die in der medizinischen Wissenschaft gesicherten Erkenntnisse zur Latenzzeit nach Schleudertraumen ist daher das Vorliegen eines HWS-Schleudertraumas oder eines äquivalenten Verletzungsmechanismus im vorliegenden Fall nicht gesichert, und es kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem solchen Verletzungsmechanismus ausgegangen werden.
Auf weitere Ausführungen und Abklärungen zur Unfalldynamik und damit zusammenhängend zur natürlichen Kausalität kann daher verzichtet werden.
4.3 Wenn in der Beurteilung des H.___ festgehalten wird, die Versicherte leide als Folge des Unfalls sowohl unter belastungsabhängigen als auch unter spontan auftretenden Genick- und Kopfschmerzen, leichten Schwindelbeschwerden sowie Konzentrationsdefiziten, weshalb ihre Arbeitsfähigkeit ab dem 4. Juni 2000 um 20 % eingeschränkt sei (Urk. 20 S. 11 und 17), lässt sich dies dadurch erklären, dass die dortigen Ärzte gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin in der Anamnese davon ausgegangen sind, die beschriebenen Beschwerden seien bereits kurz nach dem Unfall aufgetreten, beziehungsweise, die Beschwerdeführerin habe damals ein Schleudertrauma, eine dem Schleudertrauma ähnliche Verletzung oder ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten. Da die Versicherte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit beim Verkehrsunfall keine solche Verletzung erlitten hat und die beschriebenen Beschwerden mit einer Latenz von über einem halben Jahr aufgetreten sind, lässt sich das Gutachten in Bezug auf die Beurteilung der somatischen Unfallfolgen und der Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehen, weshalb diesbezüglich nicht darauf abgestellt werden kann.
4.4 Da die Versicherte beim Verkehrsunfall einzig eine Bone-bruise-Läsion und kein Schleudertrauma oder eine dem Schleudertrauma ähnliche Verletzung erlitten hat, kann der Einschätzung durch Dr. G.___ im Aktengutachten gefolgt werden, wonach es sich beim diagnostizierten cervico-cephalen und thorako-vertebralen Schmerzsyndrom nicht um eine unfallspezifische Problematik handle, da die zeitliche Latenz zum Unfallereignis eindeutig zu lang sei und Beschwerden dieser Art ganz allgemein sehr häufig ohne Unfallereignis auftreten würden (Urk. 10/M62). Demnach lassen sich die geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Unfallereignis zurückführen.
Die Beschwerdegegnerin ist daher für die geklagten Beschwerden, die einem cervico-cephalen und cervico-thorakalen Schmerzsyndrom zugeschrieben worden sind, und für die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit nicht leistungspflichtig.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin wurde kurz nach dem Unfall psychiatrisch stationär behandelt (Urk. 10/M50). Diese Hospitalisation stand in Zusammenhang mit einer damals akuten Familienkrise und nicht mit dem Unfall (Urk. 20 S. 14), dies wird denn auch von niemandem behauptet.
Im psychiatrischen Teil des Gutachtens des H.___ wird jedoch dargelegt, die Beschwerdeführerin leide seit dem Unfall neben den Nacken- und Rückenschmerzen auch an Angstzuständen und Einschlafschwierigkeiten (Urk. 20 S. 14), und der Gutachter diagnostizierte eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.23) und eine abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.7). Ob Teile dieser Diagnose durch das Unfallereignis natürlich (teil-)kausal verursacht worden sind, lässt sich dem Gutachten des H.___ nicht entnehmen. Die Adäquanzprüfung zwischen dem Unfall und allfälligen teilkausalen psychischen Unfallfolgen führt indessen zu folgendem Ergebnis:
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis der Betroffenen massgeblich, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat leichte Auffahrkollisionen auf ein (haltendes) Fahrzeug regelmässig als mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 6. Februar 2002 in Sachen T., U 61/00, Erw. 3a mit zahlreichen Hinweisen, sowie Urteil vom 16. August 2001 in Sachen D., U 21/01, Erw. 3b). Der Personenwagen der Versicherten ist dagegen mit hoher Geschwindigkeit, geschätzt werden 70-80 km/h in das vordere Fahrzeug geprallt. Es ist dabei zu erheblichen, irreparablen Schäden am Auto gekommen, und die Versicherte hat eine Fussverletzung erlitten. Zwar hat sich der Auffahrunfall nicht unter aussergewöhnlichen oder spektakulären Umständen ereignet, weshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht von einem schweren, jedoch von einem mittelschweren Unfallereignis ausgegangen werden kann (vgl. Unfallprotokoll Urk. 3/3). Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs sind somit weitere unfallbezogene Kriterien in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.
Objektiv betrachtet kann dem Unfall aufgrund der hohen Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeuges der Versicherten, die auf 70-80 km/h geschätzt wird eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden. Die dabei erlittene Verletzung des Knöchels stellt indessen keine schwere somatische Verletzung dar und ist erfahrungsgemäss wenig geeignet, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen. Bereits am 30. August 2000 erfolgte die letzte Konsultation bei Dr. D.___ und nach einer Physiotherapie konnten auch die wegen einer Fehlbelastung aufgetretenen lumbalen Beschwerden praktisch vollständig geheilt werden (Urk. 10/M51). Weitere, daran anschliessende ärztliche Behandlungen sind nicht bekannt und auch bezüglich der somatisch bedingten Arbeitunfähigkeit sind ausser dem Attest vom 29. Juni 2000, in dem die Versicherte für etwa drei Wochen wegen des Fusses arbeitsunfähig geschrieben wurde (Urk. 10/M47), keine weiteren Angaben vorhanden, die eine weitergehende, durch das Unfallereignis verursachte Arbeitsunfähigkeit bescheinigen. Einer Mitteilung der Arbeitgeberin an den Unfallversicherer und an dem Invalidenversicherer ist jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im September 2000 ihre Arbeitstätigkeit zumindest wieder teilweise aufnehmen konnte (Urk. 10/A6, 20 S. 2). Demnach kann weder von erheblichen Dauerschmerzen und - wie gezeigt - auch nicht von einer überaus langen somatischer, durch die Fussverletzung bedingten Arbeitsunfähigkeit gesprochen werden. Der Heilungsverlauf der Bone-bruise-Läsion kann auch nicht als schwierig bezeichnet werden, und es liegen weder schwere Unfallrestfolgen noch eine ärztliche Fehlbehandlung vor.
Demnach ist keines der genannten Kriterien erfüllt, und es fehlt somit am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den festgestellten psychischen Beschwerden. Die Beschwerdegegnerin ist daher für diese Folgen nicht leistungspflichtig.
6. Da die geklagten Beschwerden der Versicherten nicht natürlich und adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen sind, ist die Leistungsverweigerung durch die Mobiliar demnach nicht zu beanstanden.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rolf Hofmann, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24
- Fürsprecher René W. Schleifer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 24
- Bundesamt für Gesundheit
- Intras Versicherungen, Rue Blavignac 10, case postale 1256, 1227 Carouge
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).