UV.2003.00177
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär Stocker
Urteil vom 29. März 2005
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Fürsprecher Thomas Laube
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer
Stampfenbachstrasse 42, Postfach 636, 8035 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 B.___, geb. 1943, war seit dem 1. Mai 1989 bei der A.___ AG in C.___ angestellt und bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend "Winterthur") gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 9. Februar 1994 mit ihrem Automobil rückwärts in einen Kandelaber fuhr (Urk. 10/1). Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. D.___, diagnostizierte ein "Peitschenhiebtrauma der HWS, Kontusion Hinterkopf. Verdacht auf Commotio, ev. Contusio cerebri im Bereich der Medulla oblungata" (Urk. 11/2).
In der Folge wurde die Versicherte am 27. Juni 1994 von Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, untersucht (Urk. 11/6). Am 3. Oktober 1994 erstattete Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, sein Gutachten (Urk. 11/9). Am 20. November 1994 reichten der Leiter der Neuropsychologie G.___ und Chefarzt Dr. med. H.___ von der I.___ (J.___) ihre Berichte zu den Akten (Urk. 11/10-11).
Am 4. Januar 1995 kam die Versicherte in ihrem Büro zu Fall. In der Folge verstärkten sich ihre Beschwerden (Urk. 10/20; vgl. auch Urk. 2 S. 1). Seit 28. März 1995 wurde die Versicherte von Dr. phil. K.___ neuropsychologisch behandelt (Urk. 11/14, 11/16, 11/20 und 11/22a). Am 11. April 1997 stiess die Versicherte mit dem Kopf gegen eine Türe. Dr. D.___ diagnostizierte eine Kontusion des Schädels mit erneutem Peitschenhiebtrauma der Halswirbelsäule (Urk. 11/24).
Am 27. Mai 1997 erstattete Dr. F.___ ein weiteres Gutachten (Urk. 11/23). Die Versicherte wurde am 19. Juni und 30. August 1997 von PD Dr. med. L.___, Augenarzt FMH, untersucht (Urk. 11/26). Seit dem 2. September 1997 wurde die Versicherte von Dr. med. M.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumatologie, behandelt (Urk. 11/30). Am 17. Oktober 1997 fand eine weitere Untersuchung bei Dr. F.___ statt (Urk. 11/27). Am 24. November 1997 erstatteten Dipl.-Phys. Dr. N.___ und Prof. Dr. med. Eisenmenger, Vorstand des Instituts für Rechtsmedizin der Universität P.___, ihr biomechanisches Gutachten (vgl. Urk. 10/100). Am 6. April 1998 erstattete der Hausarzt der Versicherten, Dr. D.___, einen ausführlichen Bericht zuhanden der Winterthur (Urk. 11/29).
Am 23. Mai 1998 reichte Dr. med. Q.___, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, seinen Bericht ein (Urk. 11/32). Am 10. Juli 1998 wurde die Versicherte erneut von PD Dr. L.___ untersucht (Urk. 11/33). Am 4. Januar 1999 erstattete die Neuropsychologin R.___, M.Ps., ihr Aktengutachten (Urk. 11/34). Am 1. Februar 1999 folgte das Aktengutachten von Prof. Dr. med. S.___, Spezialarzt FMH für Neurologie (Urk. 11/36).
1.2 Bereits mit Verfügung vom 22. Mai 1998 (Urk. 10/78) hatte die Winterthur ihre Leistungspflicht mangels adäquaten Kausalzusammenhangs ab 1. Januar 1998 verneint. Mit Eingabe vom 22. Juni 1998 liess die Versicherte dagegen Einsprache erheben.
In ihrer Verfügung vom 27. Juli 1998 (Urk. 10/82) begrenzte die Winterthur ihre Taggeldleistungen für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1997 grundsätzlich auf 50 % und behielt sich gleichzeitig vor, die bereits für diesen Zeitraum in dieser Höhe geleisteten Taggelder zurückzufordern, da sie auch insoweit die Adäquanz verneinte. Die Versicherte liess am 12. August 1998 auch gegen diese Verfügung Einsprache erheben.
Mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 1999 (Urk. 2) wies die Winterthur die beiden Einsprachen ab.
1.3 Die dagegen am 1. September 1999 erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 19. Januar 2001 (Urk. 10/100) gut. Das hiesige Gericht erwog, dass die Winterthur den Anspruch der Versicherten auf rechtliches Gehör in mehrfacher und nicht heilbarer Weise verletzt habe und dass die Gutachten von Dr. N.___, Prof. O.___, R.___ und Prof. S.___ weder direkt noch indirekt zur Entscheidfindung herangezogen werden dürften. Die Sache wurde an die Winterthur zurückgewiesen, „damit sie der Beschwerdeführerin die in Art. 57 ff. BZP [Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess] garantierten Mitwirkungsrechte gewähre und hernach neu verfüge.“ Es erscheine angezeigt - so das hiesige Gericht weiter - „mit der Begutachtung bisher am Verfahren nicht beteiligte Gutachter zu betrauen.“
2.
2.1 Am 11. März 2002 berichtete Dr. M.___ über die Versicherte (Urk. 11/42). Am 9. und 11. April 2002 folgten weitere Berichte von Dr. D.___ (Urk. 11/44-45). Am 14. April 2002 reichte Dr. L.___ einen weiteren Bericht zu den Akten (Urk. 11/41). Der beratende Arzt der Winterthur, Dr. med. T.___, erstellte am 28. August 2002 einen als „Akten-Gutachten“ bezeichneten Bericht (Urk. 11/46), welcher am 14. Oktober 2002 von Dr. med. U.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ebenfalls beratender Arzt der Winterthur, mit Zustimmung zur Kenntnis genommen wurde (vgl. Urk. 11/47). Auch Dr. med. V.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie und beratender Arzt der Winterthur, schloss sich seinen für die Winterthur tätigen Kollegen an (Urk. 11/48).
2.2 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 (Urk. 10/156) stellte die Winterthur die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen per 31. Dezember 1997 ein, und zwar mit der Begründung, dass ab dem 1. Januar 1998 zwischen den von der Versicherten geklagten Beschwerden und den von ihr erlittenen Unfallereignissen kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestehe; der Status quo sine sei erreicht. Die dagegen erhobene Einsprache der Versicherten vom 15. Januar 2003 (Urk.10/157) wies die Winterthur mit Entscheid vom 9. Juli 2003 (Urk. 2) ab, wobei die Winterthur nicht nur die natürliche Kausalität verneinte, sondern auch die Adäquanz.
3. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte mit Eingabe vom 15. September 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgendem Antrag:
„Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu bezahlen, insb. Taggelder und Heilbehandlungskosten auch nach dem 1.1.1998, evtl. eine Rente und eine Integritätsentschädigung; unter Entschädigungsfolgen der Beschwerdegegnerin.“
In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2003 (Urk. 9) liess die Winterthur auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Replicando und duplicando liessen die Parteien an den gestellten Anträgen festhalten (Urk. 14 und 19). Mit Verfügung vom 10. Mai 2004 (Urk. 20) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn der Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 UVG).
Als arbeitsunfähig gilt, wer infolge eines durch einen Unfall verursachten physischen und/oder psychischen Gesundheitsschadens die bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes ausüben kann und auch nicht in der Lage ist, eine der gesundheitlichen Behinderung angepasste andere Tätigkeit aufzunehmen. Der Grad der Arbeitsunfähigkeit wird unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einzusetzen. Die Versicherten, die von ihrer Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch machen, obwohl sie hiezu nach ihren persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen).
2.3 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
2.4 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
2.5 Bedarf die versicherte Person wegen der Invalidität für die alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung, so hat sie Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 26 Abs. 1 UVG). Der Anspruch besteht nicht, solange sich die versicherte Person in einer Heilanstalt aufhält und hierfür Leistungen der Sozialversicherung beanspruchen kann (Art. 26 Abs. 2 UVG).
Die Hilflosenentschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Ihr Monatsbetrag beläuft sich auf mindestens den doppelten und höchstens den sechsfachen Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes (Art. 27 Sätze 1 und 2 UVG; vgl. auch Art. 38 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]).
2.6
2.6.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.6.2 Diese Beweisgrundsätze gelten ohne weiteres auch in Fällen mit Schleuderverletzungen der Halswirbelsäule, Schädelhirntraumata oder äquivalenten Verletzungen. Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung und so weiter vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit in der Regel anzunehmen. Es ist zu betonen, dass es gemäss obiger Begriffsumschreibung für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 117 V 360 Erw. 4b).
2.7
2.7.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
2.7.2 Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
2.7.3 Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie zum Beispiel einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
2.7.4 Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der in BGE 117 V 359 begründeten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 122 V 417 Erw. 2c).
Anders als bei den Kriterien, die das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und der in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet, da es bei Vorliegen eines solchen Traumas nicht entscheidend ist, ob Beschwerden medizinisch eher als organischer und/oder psychischer Natur bezeichnet werden (RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., 1999 Nr. U 341 S. 409 Erw. 3b, 1998 Nr. U 272 S. 173 Erw. 4a; BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa und 367 Erw. 6a).
2.7.5 Die zum Schleudertrauma entwickelte Rechtsprechung wendet das Eidgenössische Versicherungsgericht sinngemäss auch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und den Folgen eines Schädel-Hirn-Traumas (BGE 117 V 382 f. Erw. 4b) oder den Folgen einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung der Halswirbelsäule an (vgl. RKUV 1999 Nr. U 341 S. 408 Erw. 3b; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2).
2.7.6 Die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen Fällen, in denen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, ist nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht nach den für das Schleudertrauma in BGE 117 V 359 entwickelten Kriterien, sondern nach den in BGE 115 V 133 für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall aufgestellten Kriterien vorzunehmen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a, RKUV 1995 Nr. U 221 S. 113 ff., SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 1).
2.8 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht ab 1. Januar 1998 mit der Begründung, dass ab diesem Zeitpunkt zwischen den von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und den erlittenen Unfällen vom 9. Februar 1994, 4. Januar 1995 und 11. April 1997 kein natürlicher Kausalzusammenhang mehr bestehe. Aber selbst wenn ein solcher anzunehmen wäre, entfiele ihre Leistungspflicht mangels Adäquanz. Zur Beurteilung der Frage nach der natürlichen Kausalität stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf den Bericht von Dr. T.___ vom 28. August 2002 (Urk. 11/46).
3.2 Demgegenüber liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausführen, dass die Beschwerdegegnerin in Missachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 19. Januar 2001 keine unabhängige Begutachtung im Sinne von Art. 59 BZP habe durchführen lassen. Die Beurteilung von Dr. T.___ sei aber auch in inhaltlicher Hinsicht ungenügend, sehr einseitig verfasst und unvollständig; er ziehe einseitige Schlüsse zugunsten der Beschwerdegegnerin. Die Ärzte und Gutachter, welche die Beschwerdeführerin (anders als Dr. T.___) persönlich untersucht hätten, würden die Unfallkausalität bejahen. Die von Dr. T.___ verwendete Literatur sei einseitig und die von ihm erhobene Anamnese unvollständig. Dr. T.___ sei Rheumatologe; er erhebe Diagnosen, die gar nicht in sein Fachgebiet fallen würden. Im Übrigen sei nicht nur der natürliche, sondern auch der adäquate Kausalzusammenhang gegeben. Es sei überdies falsch, wenn die Beschwerdegegnerin bei der Adäquanzprüfung von einer psychischen Überlagerung im Sinne der Rechtsprechung ausgehe; einen solche liege hier nicht vor.
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht ab 1. Januar 1998 verneint hat, weil ab diesem Zeitpunkt zwischen den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen und den erlittenen Unfällen vom 9. Februar 1994, 4. Januar 1995 und 11. April 1997 weder ein natürlicher noch ein adäquater Kausalzusammenhang mehr bestanden hat.
4.2 Dabei ist vorauszuschicken, dass in der nachfolgenden Übersicht über die verschiedenen Meinungsäusserungen der (medizinischen) Expertinnen und Experten das biomechanische Gutachten von Dr. N.___ und Prof. O.___ vom 24. November 1997 (vgl. Urk. 10/100 S. 6) sowie die Gutachten von Prof. S.___ vom 1. Februar 1999 (Urk. 11/36) und der Neuropsychologin R.___ vom 4. Januar 1999 (Urk. 11/34) keine Berücksichtigung gefunden haben. Diese Gutachten wurden - wie das hiesige Gericht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 19. Januar 2001 (Urk. 10/100) feststellte - unter einer nicht heilbaren Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin erstellt, weshalb sie nicht zu beachten sind.
4.3
4.3.1 Dr. E.___ führte in seinem Bericht vom 28. Juni 1994 (Urk. 11/6) aus, dass ein Status nach indirektem Trauma der Halswirbelsäule vom 9. Februar 1994 (nicht sicherer Commotio cerebri) mit gebessertem cervico-cephalem Syndrom, persistierender neuropsychologischer und neurovegetativer Symptomatik (reaktiv-ängstlich gefärbt) vorliege. Es gebe keine Hinweise auf eine substantielle Läsion.
Dr. F.___ äusserte sich in seinem Gutachten vom 3. Oktober 1994 (Urk. 11/9) dahingehend, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Unfalles vom 9. Februar 1994 keine schwerwiegende Commotio cerebri erlitten haben könne, da sie sich sehr gut an das gesamte Unfallereignis erinnere. Die übrigen an das Unfallereignis anschliessenden Beschwerden und der Verlauf derselben würden für ein mässiges Distorsionstrauma der Halswirbelsäule sprechen mit wahrscheinlicher Commotio labyrinthii (initialer Drehschwindel, welcher dann komplett abgeklungen sei). Es sei darauf hinzuweisen, dass die Heftigkeit des rein mechanischen Aufpralles mit dem erlittenen Schweregrad einer Schädigung nicht parallel gehe. Die fehlende amnestische Lücke für das Unfallereignis spreche nicht gegen die Möglichkeit einer leichten temporofrontobasalen Hirnschädigung.
Der dipl. Neuropsychologe G.___ und Dr. H.___ diagnostizierten in ihrem Bericht vom 20. November 1994 (Urk. 11/10-11) ein HWS-Distorsionstrauma nach Autounfall vom 9. Februar 1994. Im Allgemeinstatus hätten keine pathologischen Befunde erhoben werden können. Bei der Untersuchung des Skelettsystems sei die HWS-Beweglichkeit nach allen Richtungen eingeschränkt gewesen. Man habe aber keinen parazervikalen Muskelhartspann feststellen können. Im Neurostatus hätten keine objektivierbaren pathologischen Befunde erhoben werden können. Am Ende des Klinikaufenthaltes sei die Halswirbelsäule praktisch frei beweglich gewesen (ohne grössere Schmerzen). Aus neuropsychologischer Sicht wurde festgehalten, dass die geklagten kognitiven Teilleistungsstörungen (Konzentrations-, Lern- und Gedächtnisstörungen) im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchungen hätten verifiziert werden können. Es sei keine Aggravation ersichtlich.
Dr. K.___, welche die Beschwerdeführerin neuropsychologisch behandelte, erklärte in ihrem Bericht vom 8. Januar 1996 (Urk. 11/18), dass die Beschwerdeführerin trotz Verbesserungen noch immer Schwierigkeiten habe, komplexere verbale Informationen zu erfassen und zu einem späteren Zeitpunkt wieder abzurufen. Sie habe Mühe, sich selektiv auf eine Aufgabe oder einen Aufgabenschritt zu konzentrieren. Zudem bestünden deutliche Leistungsdefizite im Bereich des visuell-räumlichen Vorstellungsvermögens. Am 17. Mai und 7. November 1996 konnte Dr. K.___ über weitere Verbesserungen berichten (Urk. 11/20 und 11/22a).
Dr. F.___ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 27. Mai 1997 (Urk. 11/23) einen Status nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule mit residuellem Instabilitätssyndrom der oberen Halswirbelsäule sowie ein residuelles „minimal brain damage syndrome“ nach leichtem begleitendem Schädelhirntrauma. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen (Nackenbeschwerden, Konzentrationsstörungen, Schmerzen in der rechten Kopfhälfte und an der linken Schultergürtelseite sowie thorakal) und die erhobenen objektiven Befunde (etwa massiv eingeschränkte Beweglichkeit der oberen Halswirbelsäule) seien sicher auf das Unfallereignis vom 9. Februar 1994 zurückzuführen. Unfallfremde Faktoren seien nicht ersichtlich.
PD Dr. L.___ stellte in seinem Bericht vom 15. September 1997 (Urk. 11/26) folgende Diagnose: „Verdacht auf Störungen der statischen und dynamischen Bildverarbeitung nach Beschleunigungsmechanismus an der Halswirbelsäule mit distorsionalen Folgen und mit Verdacht auf eine zerebrale Läsion.“ Die Beschwerdeführerin klage über typische Beschwerden (Kopf- und Nackenschmerzen, Kribbeln im Kopf [Ameisenlaufen] mit starkem Hitzegefühl, Beschwerden beim Drehen des Kopfes), wie sie auch von anderen Patienten mit Distorsionstrauma der Halswirbelsäule angegeben würden. Im vorliegenden Fall sei eine Läsion zerebraler Strukturen zu vermuten, welche in die Verarbeitung visueller Eingänge statischer und bewegter Vorgänge unter additivem Einschluss der körpereigenen dynamischen Situation involviert seien.
Dr. F.___ erklärte am 24. Oktober 1997, es sei möglich, dass zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 11. April 1997 ein natürlicher Kausalzusammenhang bestehe, und zwar im Sinne einer Reaktivierung der alten Beschwerden, die auf den zweiten Unfall (Distorsionstraum der Halswirbelsäule [vom 4. Januar 1995]) zurückzuführen seien (Urk. 11/27).
Dr. D.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 6. April 1998 (Urk. 11/29) einen Status nach indirektem Trauma der Halswirbelsäule und eine leichte temporo-fronto-basale Hirnschädigung mit entsprechenden Folgeerscheinungen, eine posttraumatische Stressreaktion mit langdauernder reaktiver Depression und Angst-Panik-Reaktion sowie eine ängstlich-depressiv gefärbte Persönlichkeitsveränderung (ICD-10: F43.2 und F62.8).
Dr. M.___ äusserte sich am 20. April 1998 dahingehend, dass ausgeprägte Cervicocephal-, Cervicovertebral- und Cervicobrachialsyndrome vorlägen. Weiter seien unter anderem Konzentrationsstörungen, vermehrte Nervosität und kognitive Störungen vorhanden. Klinisch finde man im cervikalen Bereich rotatorische Funktionsstörungen im Segment C2/C3. Dieses Segment sei instabil. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen seien in vollem Umfang auf das Unfallereignis vom 9. Februar 1994 zurückzuführen (Urk. 11/30).
Dr. W.___ erklärte am 30. April 1998, er sei davon überzeugt, dass das psychiatrische Beschwerdebild höchstens eine Krankheit, jedoch keine Unfallfolge sei. Über die unfallfremden Faktoren, wie etwa Persönlichkeit und vorbestehende Krankheit, könne er sich mangels psychiatrischer Unterlagen aber kein Bild machen (Urk. 11/31).
Dr. Q.___ führte in seinem Bericht vom 23. Mai 1998 (Urk. 11/32) aus, dass aus audio-neuro-otologischer Sicht die von der Beschwerdeführerin geklagten Schwindelbeschwerden objektivierbar seien. Sie stünden in einem direkten Kausalzusammenhang mit dem durchgemachten HWS-Beschleunigungstrauma. Vordergründig seien diese Beschwerden mit der zentralen vestibulären Funktionsstörung und sekundär durch die proprioceptive Cervikalkomponente erklärbar. Die objektivierbare Funktionsstörung im Gleichgewichtssystem würden zusammen mit dem sozialen Schwindelhandicap-Index eine realen Integritätsschaden von rund 60 % ergeben.
PD Dr. L.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 13. Juli 1998 (Urk. 11/33) Störung der statischen und dynamischen Bildverarbeitung nach Beschleunigungsmechanismus an der Halswirbelsäule mit distorsionalen Folgen und mit zerebraler Läsion. Bei der Beschwerdeführerin sei der Läsionsgrad als ausgeprägt einzuschätzen. Im Alltag und bei der beruflichen Tätigkeit bestehe eine erhebliche Behinderung.
4.3.2 PD Dr. L.___ erstattete am 14. April 2002 dem Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. T.___, Bericht (Urk. 11/41). Er wurde dazu von der Schadenabteilung der Beschwerdegegnerin aufgefordert (vgl. Urk. 11/41 S. 1). Offenbar wurden PD Dr. L.___ die Gutachten von R.___ und Prof. S.___ zur Verfügung gestellt, obwohl im rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts vom 19. Januar 2001 (Urk. 10/100 Erw. 2d) ausdrücklich erwogen wurde, dass die in Verletzung des rechtlichen Gehörs erstellten Gutachten weder direkt noch indirekt zur Entscheidfindung herangezogen werden dürfen. Dieser Bericht von PD Dr. L.___ ist somit für den vorliegenden Prozess unbeachtlich.
Dr. T.___ führte in seinem „Aktengutachten“ vom 28. August 2002 (Urk. 11/46) aus, dass Urk. 11/34-36 (Gutachten von Prof. S.___ und R.___) aus dem medizinischen Dossier entfernt worden seien. Zu beachten ist allerdings, dass Dr. T.___ ausdrücklich erklärte, dass ihm Urk. 11/41, nämlich der (vorliegend unbeachtliche) Bericht von PD Dr. L.___ vom 14. April 2002, der eigens für die Zwecke des Dr. T.___ von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegeben worden war (vgl. Urk. 11/41 S. 1), zur Verfügung gestanden habe. Inwieweit das Aktengutachten von Dr. T.___ angesichts dieses Umstandes überhaupt verwertbar ist, kann vorliegend offen bleiben. Dr. T.___ diagnostizierte ein chronisches Schmerzsyndrom mit Symptomausweitung, Somatisierungsstörung, Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung bei neurotisch-narzistisch gestörter Persönlichkeit mit depressiver Entwicklung vor und nach dem ersten Unfallereignis vom 9. Februar 1994. Zusätzlich sei es zu einer Entwicklung multipler, vegetativer und psychosomatischer Beschwerden und Funktionsstörungen gekommen. Dr. T.___ kam weiter zum Schluss, dass kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen und den erlittenen Unfällen bestehe.
4.4
4.4.1 Im rechtskräftigen Urteil vom 19. Januar 2001 (Urk. 10/100) verpflichtete das hiesige Gericht die Beschwerdegegnerin, ein Gutachten einzuholen, wobei sie der Beschwerdeführerin die in Art. 57 ff. BZP garantierten Mitwirkungsrechte zu gewähren habe. Diese Anordnung lässt sich nur so interpretieren, dass damit ein versicherungsunabhängiges (externes) förmliches Gutachten und nicht ein Aktengutachten eines beratenden Arztes gemeint war; denn ansonsten der Hinweis auf die in Art. 57 ff. BZP verankerten Mitwirkungsrechte keinen Sinn ergeben hätte.
Weiter wurde erwogen, dass „nachdem das Beweisverfahren ohnehin zu wiederholen“ sei, es angezeigt erscheine, „mit der Begutachtung bisher am Verfahren nicht beteiligte Gutachter zu betrauen.“ Wie bereits ausgeführt (oben Erw. 4.3.2), wurde es der Beschwerdegegnerin verwehrt, die rechtswidrig erstellten Gutachten direkt oder indirekt zur Entscheidfindung heranzuziehen.
Die Beschwerdegegnerin hat diesen Anordnungen indes nicht Folge geleistet. Die inkriminierten Gutachten wurden weiter verwendet (vgl. Erw. 4.3.2), und ein versicherungsunabhängiges Gutachten wurde nicht eingeholt. Daraus folgt ohne weiteres, dass die Sache - unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids - erneut an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie im Sinne der Erwägungen des Urteils vom 19. Januar 2001 ein versicherungunabhängiges polydisziplinäres Gutachten (mit persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin) einhole, dabei insbesondere sämtliche Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin beachte und hernach über ihre Leistungspflicht ab 1. Januar 1998 neu verfüge. Das einzuholende Gutachten hat sämtliche (insbesondere die neurologischen, psychiatrischen und ophtalmologischen) Aspekte des vorliegenden Falles einer eindeutigen fachärztlichen Klärung zuzuführen.
4.4.2 Soweit die Beschwerdegegnerin vorbrachte, es sei ihr wegen der mangelnden Mitwirkung der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, ein externes Gutachten erstellen zu lassen (vgl. etwa Urk. 9 S. 4 f.), ist ihr entgegenzuhalten, dass es ihr diesfalls möglich gewesen wäre, das hiefür vorgesehene förmliche Verfahren zu beschreiten (vgl. Art. 59 altUVV beziehungsweise Art. 43 Abs. 3 ATSG).
4.4.3 Der angefochtene Einspracheentscheid ist jedoch nicht nur aufzuheben, weil er in Missachtung des genannten Gerichtsurteils erging, sondern auch aus inhaltlichen Gründen. Die Meinungsäusserung von Dr. T.___, welcher die Beschwerdeführerin nie selbst untersucht hat, vermag nicht gegen die übrigen medizinischen Experten, welche einen Kausalzusammenhang zwischen den von der Beschwerdeführerin geklagten erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen und den Unfallereignissen bejahen, anzukommen. So bejahten Dr. F.___ (Urk. 11/23), Dr. D.___ (Urk. 11/29), Dr. M.___ (Urk. 11/30), Dr. Q.___ (Urk. 11/32) und (wohl auch) PD Dr. L.___ (etwa Urk. 11/33) den natürlichen Kausalzusammenhang, welcher von Dr. T.___ kurzerhand verworfen wurde. Unter diesen Umständen kann nicht auf das erstellte Aktengutachten von Dr. T.___, welches zudem offenbar zu Vergleichszwecken erstellt worden ist (vgl. etwa Urk. 10/153), abgestellt werden. Dass die Auffassung von Dr. T.___ von den übrigen beratenden Ärzten der Beschwerdegegnerin gestützt wurde, vermag nichts zu ändern.
5. Gemäss § 34 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf den vom Gericht festgesetzten Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach dem zu beurteilenden Sachverhalt und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend erscheint eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 4’200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahren, namentlich ein umfassendes, versicherungsunabhängiges polydisziplinäres Gutachten einhole und hernach über ihre Leistungspflicht ab 1. Januar 1998 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4'200.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Fürsprecher Thomas Laube
- Fürsprecher René W. Schleifer
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).