UV.2003.00179

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Imhof
Urteil vom 10. November 2005
in Sachen
B.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Wüst
Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich

gegen

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli
Weinbergstrasse 43, Postfach 628, 8035 Zürich


Sachverhalt:
1.      
1.1     B.___ (damals noch: C.___) arbeitete seit dem 19. Juli 1991 als Sachbearbeiterin bei der X.___ AG, ___, und war in dieser Eigenschaft bei der Neuenburger Schweizerische Allgemeine Versicherungsgesellschaft gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert, als sie am 15. Juli 1992 auf einer stark abfallenden Strasse vom Velo stürzte und sich überschlug (Urk. 10/1). Die am nächsten Tag konsultierte Dr. med. A.___ diagnostizierte bei der Versicherten Prellungen, Schürfungen und Hämatome am ganzen Körper, vor allem am rechten Ellbogen, an der ganzen rechten Gesichtshälfte sowie an Oberschenkel und Hüfte rechts. Die behandelnde Ärztin attestierte der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 28. Juli 1992 eine solche von 50 % (Urk. 10/M1). Im Zwischenbericht vom 28. Oktober 1992 hielt Dr. A.___ eine allmähliche Besserung mit Ausnahme anhaltender Schmerzen im Oberschenkel fest, welche sich am 21. September 1992 noch verstärkt hätten. Die Versicherte habe am 30. September 1992 zudem über Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) geklagt. Die Ärztin attestierte der Versicherten für die Zeit vom 17. bis 31. August 1992 eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % (Urk. 10/M3). Wegen starker Beschwerden in der rechten Hüfte beim Gehen und bei längerem Stehen suchte die Versicherte Dr. med. B.___, FMH für Chirurgie, auf, der am 4. Dezember 1992 ein Hämatom im Bereich der rechten Hüfte über dem Trochantermassiv operativ entfernte (Urk. 10/M7).
1.2     Die Versicherte konsultierte am 9. Juni 1993 Dr. med. C.___, FMH für Physikalische Medizin, speziell Rheumatologie. Dieser diagnostizierte im Bericht vom 25. Oktober 1993 einen Status nach Hüft- und Beckenkontusion am 15. Juli 1992, einen Status nach Hämatom im Trochanterbereich rechts mit Entleerung im Dezember 1992 und ein persistierendes Ileosakralgelenks-Syndrom. Er fand keine Hinweise für eine Diskushernie (Urk. 10/M10). Die klinische Untersuchung ergab ein schmerzhaftes, zeitweise blockiertes Ileosakralgelenk rechts ohne neurologische Ausfälle. Das Computertomogramm der Lendenwirbelsäule (LWS) zeigte eine Bandscheiben-Protrusion L4/5 ohne Wurzelkompression. Zusammenfassend lag gemäss Dr. C.___ eine Instabilität des rechten Ileosakralgelenks nach Beckenkontusion vor. Zudem zeigten die Röntgenaufnahmen eine vorbestehende Osteochondrose der lumbosakralen Bandscheibe (Urk. 10/M11). Nach vorläufig deutlicher Besserung aufgrund von Trainingstherapie erfolgte im Frühjahr 1994 ein Schmerzrezidiv. Dr. C.___ überwies die Versicherte am 18. August 1994 an die Rheumatologische Sprechstunde der Schulthess Klinik Zürich (Urk. 10/M13). Dort diagnostizierten Dres. med. D.___, Assistenzarzt, und E.___, Chefarzt, am 26. August 1994 ein lumboradikuläres Reizsyndrom bei mediolateraler Diskushernie L4/5 rechts (Urk. 10/M14), und PD Dr. med. F.___, Chefarzt der Abteilung Wirbelsäule, nahm am 26. Oktober 1994 eine rechtsseitige Nukleotomie L4/5 vor (Urk. 10/M20). Ab dem 1. März 1995 war die Versicherte wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/M22), und die Behandlung konnte am 3. Juli 1996 abgeschlossen werden (Urk. 10/M28).
1.3     Im Frühjahr 1999 stellten sich bei der Versicherten langsam zunehmende Beschwerden im Sinne einer Instabilitäts-Lumbalgie ein. Dr. med. G.___, FMH für Radiologie, ___, führte am 10. März 1999 bei der Versicherten ein MRI der LWS durch und fand eine flächenhafte, links diskret betonte, etwas subligamentär nach caudal luxierende Hernie L4/5 mit flächenhafter Duralschlaucheindellung, Kontakt zur L5-Wurzel vor Austritt aus dem Duralschlauch ohne eindeutige Verlagerung/Kompression. In diesem Segment bestand eine bilaterale Spondylarthrose, eine bilateral etwas engere Foramina ohne Seitenbevorzugung. Die übrigen Disci waren normal mit regelrechter Weite des Spinalkanals (Urk. 10/M31). Dr. F.___ nahm am 23. März 1999 auf der Grundlage der Diagnose einer Diskopathie und eines Status nach Nukleotomie L4/5 eine Operation im Sinne einer Diskusprothese (Urk. 10/M33) sowie am 23. August 1999 auf der Grundlage der Diagnose eines Status nach Diskusprothese L4/5 und eines Fazettensyndroms L4/5 eine dorsale Spondylodese L4/5 vor (Urk. 10/M41). Ferner führte Dr. H.___, FMH für Orthopädische Chirurgie, ___, am 15. November 2000 eine Verlängerungsspondylodese L5/S1 durch (Urk. 10/M52). Es folgten zwei weitere operative Eingriffe (Urk. 10/M59, Urk. 10/M63). Am 11. Juni 2002 diagnostizierte Dr. H.___ bei der Versicherten einen Bandscheibenvorfall L3/4, einen Status nach insgesamt fünf LWS-Eingriffen zwischen 1999 und 2001 sowie eine zusätzliche plastische Deckung eines Weichteildefekts im Bereich des Beckenkamms im Verlauf des letzten Jahres und attestierte eine volle Arbeitsunfähigkeit auf Dauer (Urk. 10/M65 f.).

2.
2.1     Nach Einholen des Gutachtens von Dr. med. I.___, FMH für Neurochirurgie, vom 1. Februar 2003 (Urk. 10/M68) und Eingang der Stellungnahme der Versicherten vom 6. März 2003 (Urk. 10/31) samt einer Stellungnahme von Dr. H.___ vom 28. Februar 2003 (Urk. 10/M69) verneinte die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (als Rechtsnachfolgerin der Neuenburger Schweizerische Allgemeine Versicherungsgesellschaft, nachfolgend: "Winterthur") mit Verfügung vom 2. April 2003 (Urk. 10/35) ihre Leistungspflicht mangels natürlichem Kausalzusammenhang rückwirkend ab November 1992. Die hiergegen am 25. April 2003 erhobene Einsprache (Urk. 10/38) wies die Winterthur nach Beizug einer Stellungnahme vom 30. Mai 2003 durch Dr. med. K.___ mit Entscheid vom 16. Juni 2003 ab; zugleich verzichtete sie ausdrücklich auf die Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen (Urk. 2).
2.2     Hiergegen liess die Versicherte am 17. September 2003 Beschwerde führen und beantragen, es sei der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben, eine neue Begutachtung durchzuführen und die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung, Taggeldern und Rente zu erbringen (Urk. 1). Zur Begründung führte sie insbesondere an, das Gutachten von Dr. I.___ sei in tatsächlicher Hinsicht und in seinen medizinischen Schlussfolgerungen unzutreffend. 
2.3     Nachdem die Winterthur in der Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2004 um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte (Urk. 9), wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. Januar 2004 als geschlossen erklärt (Urk. 11).
2.4     Weil das Gericht auf die Beschwerde des beteiligten Krankenversicherers CSS Versicherung gegen Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft betreffend B.___ im parallelen Verfahren UV.2003.00210 mit Beschluss vom 24. Oktober 2003 mangels Rechtszeitigkeit der Beschwerdeerhebung nicht eingetreten war und die CSS Versicherung hiergegen beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) Verwaltungsbeschwerde erhoben hatte, sistierte das Gericht mit Verfügung vom 18. Mai 2005 (Urk. 13) das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen des Urteils des EVG betreffend den Nichteintretensbeschluss vom 24. Oktober 2003.
         Das EVG wies die Beschwerde der CSS Versicherung gegen den Nichteintretensbeschluss des hiesigen Gerichts vom 24. Oktober 2003 mit Urteil vom 28. September 2005 (U 319/03) ab (Urk. 15). Damit ist der Sistierungsgrund dahingefallen und das Verfahren fortzusetzen.
2.5     Auf weitere Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Leistungen für die ab November 1992 geltend gemachten Gesundheitsstörungen schuldet. Dies hängt unter anderem davon ab, ob zwischen dem Unfallereignis vom 15. Juli 1992 und den ab November 1992 weiterhin geltend gemachten Beschwerden ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Indes ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin bis zum Erlass der Verfügung vom 2. April 2003 Leistungen im gesetzlich vorgesehenen Rahmen vollumfänglich erbrachte (vgl. auch Urk. 1 S. 3), auf deren Rückforderung sie im angefochtenen Entscheid ausdrücklich verzichtet hat (Urk. 2 S. 7). Folglich besteht ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin lediglich betreffend Leistungen, welche die Beschwerdegegnerin nach dem 2. April 2003 allenfalls schuldet. Demnach ist nur insoweit auf die Beschwerde einzutreten, als darin die Leistungsverweigerung ab dem 2. April 2003 gerügt wird.

2.
2.1     Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
         Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). 
2.2     Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
         Mit Bezug auf Rückfälle oder Spätfolgen kann der Unfallversicherer nicht auf die Anerkennung des natürlichen Kausalzusammenhanges beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf - bei Verschlimmerung oder Manifestation eines krankhaften Vorzustandes durch einen Unfall mit Erreichen des Status quo ante oder Status quo sine (vgl. RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75 Erw. 4b, je mit Hinweisen; Urteil des EVG vom 18. September 2002 in Sachen H., U 60/02, Erw. 2.2) - wegfallen können. Es obliegt vielmehr dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge postulierten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist (vgl. BGE 121 V 47 Erw. 2a und 208 Erw. 6b, je mit Hinweisen), entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (Urteil des EVG vom 9. Oktober 2003 in Sachen Z., U 360/02, mit Hinweisen).
2.3     Für die Beurteilung der Fragen des tatsächlichen Vorliegens einer geltend gemachten Gesundheitsschädigung, des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsschädigung und schliesslich der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz dieser Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gerichte auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen. Diese Angaben bilden die ausschlaggebenden Beweismittel. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf bei einander widersprechenden medizinischen Berichten der Prozess nicht erledigt werden, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, wieso auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. Dabei ist hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichts entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
         Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl. S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis).
2.4     Wie die höchstrichterliche Rechtsprechung betont, entspricht es im Bereich des Unfallversicherungsrechts einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (zur Berücksichtigung medizinischer Erfahrungssätze vgl. BGE 126 V 189 Erw. 4c; Urteil des EVG vom 18. September 2002 in Sachen H., U 60/02, Erw. 2.2). Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (Urteil des EVG vom 9. Oktober 2003 in Sachen Z., U 360/02, mit Hinweisen namentlich auf RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a und Nr. U 363 S. 46 Erw. 3a).

3.       Vorab ist festzuhalten, dass es für die Einstellung der Leistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung ab Erlass der Verfügung vom 2. April 2003 keines Rückkommenstitels bedarf, auch wenn diese Leistungseinstellung mit der Begründung erfolgt, es fehle bei richtiger Betrachtung bereits an der initialen Leistungspflicht des Versicherers (vgl. BGE 130 V 384 Erw. 2.3.1). Daher treffen die objektiven Folgen einer möglichen Beweislosigkeit hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis vom 15. Juli 1992 und den mittels Rückfallmeldung von 1999 (vgl. Urk. 10/18 ff.) geltend gemachten Gesundheitsstörungen, soweit sie nach dem 2. April 2003 weiterdauern, die Beschwerdeführerin. Denn bei dieser Rechtslage kann der Kausalzusammenhang ab dem Zeitpunkt der Rückfallmeldung im Jahr 1999 bis zu jenem der Leistungseinstellung am 2. April 2003 nicht als anerkannt gelten, auch wenn die Beschwerdegegnerin bis 2. April 2003 Leistungen erbrachte.

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid insbesondere auf das Gutachten vom 1. Februar 2003 (Urk. 10/M68). Darin diagnostizierte Dr. I.___ bei der Beschwerdeführerin ein chronifiziertes, teils lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links, teils lumboradikuläres Reizsyndrom L3 links, bei Diskushernie L3/4 links und Status nach Nukleotomie L4/5, gefolgt von einer Bandscheibenprothesen-Implantation L4/5 und zwei dorsalen Spondylodese-Operationen (S. 8). Dr. I.___ führte aus, nach allgemeiner medizinischer Erkenntnis könnten einmalige Krafteinwirkungen für sich allein nie eine Diskushernie an einer gesunden Bandscheibe bewirken. Vielmehr träten eher noch Frakturen der Wirbelkörper und in selteneren Fällen solche Frakturen in Begleitung von Diskushernien auf. Hierfür bedürfte es eines Sturzes aus grosser Höhe mit massiver Überstreckung oder einer massiven Beugung der LWS, und die für die Diskushernie typischen Symptome müssten sofort nach dem Trauma oder zumindest innert weniger Tage auftreten. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Jedoch sei zu beachten, dass bei der Beschwerdeführerin zum Unfallzeitpunkt eine degenerative Diskopathie L4/5 vorbestanden habe. Daher könne das Unfallereignis vom 15. Juli 1992 allenfalls als auslösendes Moment betrachtet und unter Einbezug der vorbestehenden Diskopathie eine Heilungsverzögerung von bis zu maximal vier Monaten angenommen werden. Demnach sei im November 1992 der status quo sine erreicht, weshalb die über diesen Zeitpunkt hinaus andauernden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt seien. Selbst wenn man - gleich dem Vertrauensarzt Dr. med. L.___ FMH für Chirurgie und Orthopädie, im Schreiben vom 6. Juli 1999 (Urk. 10/M34) - eine richtunggebende Verschlimmerung einer vorbestehenden Schädigung annehmen würde, so müssten eine sogenannte posttraumatische oder traumatisch ausgelöste Diskushernie angesichts der erfolgreichen Nukleotomie vom 26. Oktober 1994 und des bei der letzten ärztlichen Kontrolle am 10. Dezember 1996 als sehr gut bezeichneten Operationsergebnisses sowie der dann mehrere Jahre dauernden praktischen Beschwerdefreiheit als geheilt gelten. Folglich seien die im Jahr 1999 als Rückfall gemeldeten Beschwerden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr unfallkausal.
4.2     Die Beschwerdeführerin kritisierte die Ausführungen von Dr. I.___ in mehrfacher Hinsicht. Entgegen dessen Darlegungen handle es sich beim Velosturz vom 15. Juli 1992 um einen besonders schweren Unfall, welcher geeignet sei, eine Schädigung der Bandscheibe auszulösen; die Symptome seien noch innert zwei Monaten nach dem Unfallereignis aufgetreten. Zudem habe vor der Rückfallmeldung keine fast vierjährige Beschwerdefreiheit vorgelegen. Die Beschwerdeführerin berief sich insbesondere auf die Stellungnahme von Dr. H.___ vom 28. Februar 2003, wonach das Unfallereignis zu einer richtunggebenden Verschlimmerung der Vorschädigung geführt habe. Sie habe grundsätzlich ab dem Unfallereignis Schmerzen gehabt. Heute könne niemand mehr nachweisen, ob die Diagnose von Dr. C.___ im Jahr 1993, wonach die Beschwerdeführerin an einem instabilen Ileosakralgelenk leide, zutreffend war oder ob nicht doch ein radikuläres Reizsyndrom vorgelegen habe. Immerhin sei am 14. September 1994 ein Bandscheibenvorfall festgestellt worden, womit innerhalb von ein bis zwei Jahren eine progrediente Verschlechterung eingetreten sei. Die Operation vom 26. Oktober 1994 habe dann zu einer Instabilität und letztlich dazu geführt, dass das Segment später wieder symptomatisch geworden sei (Urk. 10/M69).
4.3     Dr. med. M.___, FMH für Allgemeine Medizin, Manuelle Medizin SAMM, betonte in seiner Stellungnahme vom 30. März 2003, dass bei der Operation vom 26. Oktober 1994 kein eigentliches Luxat gefunden worden war, jedoch eine knöcherne Verengung rezesiert werden musste. Auch dies spreche gegen die Schlussfolgerungen von Dr. H.___ und für jene von Dr. I.___. Der Velosturz könne nicht dem Bereich der mittelschweren Verletzungen zugerechnet werden (Urk. 10/M70). Auch Dr. K.___ verneinte in der Stellungnahme vom 30. Mai 2003 (Urk. 10/M71) die Unfallkausalität.
4.4     Das Gutachten von Dr. I.___ ist sorgfältig und unter Berücksichtung sämtlicher Vorakten und bildgebenden Materialien gefertigt. Es ist schlüssig und überzeugt insofern, als es im Gegensatz zu den Darlegungen von Dr. H.___ auf die vorherrschende medizinische Lehrmeinung abstützt, die auf entsprechenden empirischen Untersuchungen beruht und auf die das Eidgenössische Versicherungsgericht in konstanter Rechtsprechung in Form einer natürlichen Vermutung abstellt. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann der Velosturz nicht als ein besonders schweres Trauma betrachtet werden, welches geeignet wäre, eine Diskushernie zu bewirken. Zudem sind entsprechende radikuläre und vertebrale Symptome und eine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit unmittelbar im Anschluss an das Unfallereignis vom 15. Juli 1992 nicht ausgewiesen. Sie könnten selbst dann nicht als mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen gelten, wenn man die Richtigkeit der von Dr. C.___ am 25. Oktober 1993 gestellten Diagnose einer schmerzhaften, zeitweisen Blockierung des Ileosakralgelenks in Zweifel ziehen würde, da Schmerzen im LWS-Bereich der Beschwerdeführerin auf jeden Fall erstmals am 30. September 1992 und damit mehr als zwei Monate nach dem Unfallereignis ärztlich ausgewiesen sind. Sofern hingegen das Unfallereignis vom 15. Juli 1992 ein auslösendes Moment für die nachfolgenden Beschwerden darstellen sollte, so ist der natürliche Kausalzusammenhang rechtsprechungsgemäss nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne zu verneinen. Angefügt werden kann, dass Dr. med. N.___, FMH für Chirurgie, in seiner Stellungnahme vom 2. November 1995 (Urk. 10/M25) weder die vorbestehende Diskopathie L4/5 erwähnt noch sich über die Kausalität der Diskushernie - deren Symptomatischwerden er im Übrigen ebenfalls erst auf März 1994 (nach Umzugsarbeiten) festlegte - ausspricht. Angesichts dieses stimmigen Ergebnisses kann auf die beantragte weitere Begutachtung verzichtet werden.

5.       Zusammenfassend folgt aus dem Dargestellten, dass nach dem das Sozialversicherungsrecht beherrschenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 15. Juli 1992 und den nach dem 2. April 2003 geltend gemachten Beschwerden nicht ausgewiesen ist. Fehlt ein solcher Zusammenhang, dann besteht keine Leistungspflicht der Unfallversicherung für diese Gesundheitsstörungen.
         Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten wird.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darin die Ausrichtung von Leistungen für die nach dem 2. April 2003 geltend gemachten Gesundheitsstörungen beantragt wird. Im übrigen Umfang wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Hans Wüst
- Rechtsanwalt Reto Zanotelli
- Bundesamt für Gesundheit
- CSS Versicherung, Abteilung Recht, Rösslimattstrasse 40, 6002 Luzern
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).