UV.2003.00180

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Glättli
Urteil vom 4. März 2004
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann
Technikumstrasse 84, 8400 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1927 geborene M.___ arbeitete seit 1966 bei der A.___ AG, ___, als Vorarbeiter und war über diese Tätigkeit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten obligatorisch versichert. Am 25. November 1977 erlitt er beim Verladen vom Blech einen Unfall, welcher zu einer Schnittverletzung am rechten Handballen führte (Urk. 10/1-2). Ab August 1980 wurde er deshalb wegen Schmerzen in der Kleinfingerballe bis Ende März 1981 behandelt (Urk. 10/4-16). In der Folge blieben stichartige Schmerzen mit Ausstrahlung in den Kleinfinger, ab etwa Ende September 1981 auch in den Mittelfinger, bestehen (vgl. Bericht von Dr. med. B.___ vom 27. Oktober 1981, Urk. 10/23). Am 23. Januar 1982 wurde M.___ im Kantonsspital Frauenfeld ein Beugesehnenscheiden-Ganglion am rechten Mittelfinger entfernt (Urk. 10/27). Dieses stand nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis (vgl. den Bericht von Dr. med. C.___, Leitender Arzt, Chirurgische Klinik, Kantonsspital Frauenfeld vom 10. Februar 1982, Urk. 10/29), weshalb die SUVA keine Leistungen erbrachte (Urk. 10/30).
Die Schmerzen am Mittelfinger der rechten Hand blieben indes bestehen, und es stellten sich ausstrahlende Schmerzen zur Fingerkuppe und von der Kante zum Handgelenk ein. Deshalb wurden im Kantonsspital Frauenfeld drei Stellatum-Blockaden durchgeführt, worauf die Ausstrahlungen verschwanden, die bereits vorbestandenen Schmerzen jedoch bestehen blieben. Linderung brachten Elektrostimulatoren (Bericht des Kantonsspital Frauenfeld vom 18. Februar 1982, Urk. 10/31).
Nachdem betreffend Hand- beziehungsweise Fingerbeschwerden die Wiederaufnahme der Arbeit per 2. April 1982 vorgesehen gewesen war, war M.___ ab 5. April 1982 wegen eines Gehirninfarktes zu 100 % arbeitsunfähig (Bericht des Kantonsspitals Frauenfeld vom 5. Mai 1982, Urk. 10/34; Urk. 10/40). M.___ äusserte gegenüber der SUVA die Vermutung, dass der Gehirninfarkt auf die Spritzenbehandlung (Stellatum-Blockaden) im Kantonsspital Frauenfeld zurückzuführen sei (Urk. 10/40). Gemäss Bericht von Dr. med. D.___, Neurochirurgie FMH, vom 11. Mai 1982 bestand bezüglich der Schwindelattacken und Zitteranfälle ein Verdacht auf eine vertebro-basiläre Insuffizienz. Ein Zusammenhang mit der Stellatum-Blockade komme ebenfalls in Frage. Dafür spreche vielleicht der allerdings alte Infarkt in der Operculargegend links. Dieser könne allenfalls auch auf eine extrapyramidale Störung zurückzuführen sein, für welche die Schüttel- und Zitterattacken typisch seien (Urk. 10/42/2, vgl. auch den Bericht von Dr. med. E.___, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. April 1982, Urk. 10/41/3).
Mit Schreiben vom 28. Juli 1982 teilte die SUVA M.___ mit, dass die Abklärungen ergeben hätten, dass weder der Gehirninfarkt noch die damals durchgeführte Operation am rechten Mittelfinger Folgen des Unfalles vom 25. November 1977 beziehungsweise des Rückfalles vom August 1981 seien. Sie stelle daher sämtliche Versicherungsleistungen ab 11. Mai 1982 ein (Urk. 10/48, vgl. auch Urk. 10/51).
1.2     Am 5. Oktober 2001 berichte M.___ der SUVA, dass er seit dem ersten Gehirninfarkt am 5. April 1982 fünf Streifungen und im September 1995 den zweiten Gehirninfarkt erlitten habe. Während der Zeit von 1982 bis 1997 sei er wie ein zweijähriges Kind gewesen, von den Knien an abwärts gelähmt und völlig unselbstständig. Es seien diverse medizinische Behandlungen erfolgt, und er sei mit zahlreichen Medikamente richtiggehend vollgepumpt gewesen. Im Jahr 1997 habe er die Medikamente selbstständig abgesetzt und seit da sei sein Zustand im Zeitlupentempo besser geworden. Seit 1999 sei er wieder voll da, ohne Einschränkungen. Seit dem Gehirninfarkt im Jahr 1982 habe er nicht mehr gearbeitet und nach dem ersten Gehirninfarkt bis 1985 eine volle IV-Renten bezogen. M.___ machte einen Behandlungsfehler geltend und ersuchte um nochmalige Prüfung des Sachverhaltes. Die Gehirninfarkte habe er aufgrund der im Kantonsspital Frauenfeld gesetzten Spritzen (Stellatum-Blockaden) erlitten. Diese Behandlung sei unfallbedingt erfolgt, auch wenn dies die SUVA abgelehnt habe. Sodann sei er nach dem ersten Infarkt fälschlicherweise wegen Parkinson behandelt worden. Wäre er indes nach dem ersten Infarkt richtig behandelt worden, hätte er den zweiten Infarkt nicht erlitten (Urk. 10/55, vgl. auch die Besprechung vom 14. Januar 2002, Urk. 10/59).
Nach Einsicht in die vorhandenen Akten (vgl. Urk. 10/60-68; Urk. 10/52-54) und Abklärungen (vgl. den Bericht des SUVA-internen Neurologen Dr. med. F.___, Neurologe, Boston University, SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin, vom 17. Juni 2002, Urk. 10/71, und vom 12. März 2003, Urk. 10/75; den Bericht von Prof. Dr. med. G.___, Neurologie FMH, vom 17. Januar 2003, Urk. 10/73, sowie den Bericht von Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Chirurgie, SUVA-Versicherungsmedizin, vom 13. März 2003, Urk. 10/76) hielt die SUVA in ihrer Verfügung vom 20. März 2003 fest, dass ein Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 25. November 1977 beziehungsweise zwischen der im Frühjahr 1982 erfolgten Rückfallbehandlung und dem am 5. April 1982 aufgetretenen Hirninfarkt nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit habe nachgewiesen werden können. Daher sei sie nicht leistungspflichtig (Urk. 10/77).
Gegen diese Verfügung erhob M.___ am 31. März 2003 Einsprache mit der Begründung, die medizinischen Dokumente, insbesondere der ärztliche Bericht von Dr. D.___ vom 11. Mai 1982, seien von Dr. F.___ zu wenig berücksichtigt worden. Er, der Einsprecher, sei überzeugt, dass zwischen den Stellatum-Blockaden und dem Hirninfarkt vom 5. April 1982 ein Zusammenhang bestehe (Urk. 10/78, vgl. auch den Bericht über die Besprechung mit Dr. F.___ am 21. Mai 2003, Urk. 10/82). Mit Einspracheentscheid vom 18. Juni 2003 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 10/83 = Urk. 2).

2.       Hiegegen erhob M.___, nun vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann, Winterthur, am 17. September 2003 Beschwerde mit den Anträgen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend eine volle Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Dezember 2003 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Auf Aufforderung des Gerichts (vgl. Urk. 4, Urk. 11) teilte die SUVA mit Schreiben vom 27. Januar 2004 mit, sie habe ihre Verfügung vom 20. März 2003 sowie den Einspracheentscheid den berührten Sozialversicherungsträgern nicht zugestellt. Gleichzeitig stellte die SUVA den Antrag, das Verfahren sei zu sistieren, um ihr im Sinne der Verfahrensökonomie die Möglichkeit einzuräumen, den berührten Sozialversicherungsträgern ihre Verfügung vom 20. März 2003 zu eröffnen, eventualiter sei der berührte Krankenversicherer zum vorliegenden Verfahren beizuladen (Urk. 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gemäss Art. 49 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), das seit 1. Januar 2003 in Kraft steht, ist eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, auch ihm zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (vgl. auch Art. 129 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV, in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, im Folgenden abgekürzt mit aUVV).
Im Zusammenhang mit koordinationsrechtlich bedeutsamen Leistungsverfügungen sind stets sowohl dem mitbetroffenen Sozialversicherer als auch der versicherten Person selbst Gehörs- und Parteirechte einzuräumen, und zwar unbekümmert darum, welcher der Beteiligten Verfügungsadressat ist oder ein Rechtsmittel ergreift. Dabei kann das kantonale Versicherungsgericht, das feststellt, dass eine koordinationsrechtlich relevante Leistungsverfügung dem mitbetroffenen Sozialversicherungsträger nicht eröffnet worden ist, diese Verletzung von Gehörs- und Parteirechten durch Beiladung des mitbetroffenen Sozialversicherungsträgers im gerichtlichen Verfahren selber heilen. Eine solche Verpflichtung besteht jedoch nicht. Da die Wahrung der Gehörs- und Parteirechte der mitbetroffenen Sozialversicherer vielmehr in erster Linie dem verfügungserlassenden Sozialversicherer obliegt, ist das Gericht berechtigt, die Sache an diesen zwecks ordnungsgemässer Eröffnung des Verwaltungsentscheides zurückzuweisen (vergleiche RKUV 1997 Nr. U 270 S. 143 ff.). Diese im Zusammenhang mit Art. 129 Abs. 1 aUVV entwickelte Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ist auch auf die Anwendung von Art. 49 Abs. 4 ATSG übertragbar, weil die beiden Bestimmungen inhaltlich übereinstimmen (vgl. BGE 129 V 75 f. Erw. 4.2).

2.       Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (vgl. auch Art. 105 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG], in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung). Nach Art. 52 Abs. 2 ATSG hat die Einspracheinstanz den Einspracheentscheid innert angemessener Frist zu erlassen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Dass der Einspracheentscheid zu begründen ist, ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV). Danach muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Einspracheinstanz hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Aus der Begründung muss mithin ersichtlich sein, ob und gegebenenfalls warum die Behörde ein Einsprachevorbringen für unzutreffend beziehungsweise unerheblich hält. Jedenfalls muss sich aus der Begründung ergeben, dass sich die Einspracheinstanz mit den vom Einsprecher oder von der Einsprecherin erhobenen Einwänden beziehungsweise Rügen in angemessener Weise auseinandergesetzt hat. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Einspracheinstanz ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und gegebenenfalls auf im Einzelnen weiterhin als zutreffend erachtete Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verweisen (vgl. dazu etwa BGE 126 V 80 Erw. 5b/dd, mit Hinweis, und 118 V 58 Erw. 5b; s. auch Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 21 zu Art. 52 ATSG in Verbindung mit N 23 zu Art. 49 ATSG).
Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Einspracheentscheids kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der Einsprachebehörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder der beschwerdeführenden Partei auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen kann und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt. Es kann jedoch nicht der Sinn des Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Einspracheinstanzen sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem von den durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Denn die Heilung eines solchen Verfahrensmangels soll die Ausnahme bleiben, zumal die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für deren vorgängige Unterlassung bildet und mit der in einzelnen Sozialversicherungszweigen neu geschaffenen Einsprachemöglichkeit unnötige Gerichtsverfahren vermieden werden sollen. Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie folglich nur dann abzusehen, wenn der Mangel nicht besonders schwer wiegt und dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen etwa BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 I 72 und 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen).

3.       Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin hat weder die Verfügung vom 20. März 2003 noch den Einspracheentscheid vom 18. Juni 2003 dem zuständigen Krankenversicherer zugestellt, und dieser hat dazu nicht Stellung nehmen können. Daher wurden seine Parteirechte verletzt. Die Tatsache, dass bis anhin der Krankenversicherer in keiner Weise am Verfahren beteiligt wurde und dass möglicherweise noch weitere Gehörsrechte zu gewähren sind, rechtfertigt die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ordnungsgemässen Eröffnung der Verfügung an den Krankenversicherer und gegebenenfalls an allfällige weitere betroffene Sozialversicherer.
4.2     Die Rückweisung der Sache zur ordentlichen Eröffnung der Verfügung und zum erneuten Entscheid über die Einsprache rechtfertigt sich vorliegend noch aus einem anderen Grund. 
Wie ausgeführt (vorstehende Erw. 2) hat die Einspracheinstanz den Einspracheentscheid zu begründen. Im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) finden sich die eigentlichen rechtlichen und fallspezifischen Erwägungen in Erwägungen 4-6. Für die Frage des Kausalzusammenhanges der vom Beschwerdeführer geltend gemachten mittelbaren Folgen des Unfallereignisses (Streifungen, Zittern) führte die Beschwerdegegnerin lediglich an, diese seien "nicht mit Wahrscheinlichkeit nachgewiesen" (Urk. 2 S. 5 Ziff. 4). Zur Begründung verwies sie einzig auf fünf medizinische Berichte. Diese stammen bis auf den Bericht von Prof. Dr. G.___ vom 17. Januar 2003 (Urk. 10/73) von SUVA-internen Medizinern. Zwar kommt Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte nicht von vorneherein ein verminderter Beweiswert zu, sondern sie unterliegen wie andere Beweismittel der freien richterlichen Beweiswürdigung. Indes erscheint vorliegend, auch wegen der Komplexität der Fragestellung, die Beurteilung durch einen aussenstehenden Gutachter als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat dies grundsätzlich auch anerkannt, indem sie Prof. Dr. G.___ die relevanten Fragen unterbreitete (Urk. 10/70-71). Dabei ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Formulierung von Ergänzungsfragen gegeben hätte, weshalb der Bericht von Prof. Dr. G.___ bereits aus formellen Gründen nicht als Entscheidgrundlage verwendet werden kann (vgl. RKUV 1999, Nr. U 350, S. 481 Erw. 3b/bb; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, vom 11. Juli 2001 in Sachen A. und H., U 267/00, Erw. 3d). Sodann ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Abklärungsauftrag an Prof. Dr. G.___ den seit 1. Januar 2003 geltenden Art. 44 ATSG beachtet hätte (vgl. Urk. 10/72). Zum Inhaltlichen ist sodann festzustellen, dass sich im knapp dreiseitigen Bericht von Prof. Dr. G.___ lediglich eine äusserst kurze Beurteilung findet (Urk. 10/73 S. 3). Darin nahm Prof. Dr. G.___ in keiner Weise auf die massgebliche Fragestellung Bezug, das heisst, es fehlt mithin an einer Beantwortung der Frage, ob der Infarkt jedenfalls wahrscheinlicherweise (vgl. Urk. 10/72 S. 1) eine Folge der Blockaden war und ob die falsche Diagnose ursächliche Folge der darauffolgenden Parkinson-Behandlung war. Es fehlte indes an einer klaren Fragestellung überhaupt (vgl. Urk. 10/72). Zur Frage, ob die Streifungen und Zitteranfälle auf die Stellatum-Blockaden zurückzuführen waren, liegt im Wesentlichen lediglich die (kurze) Beurteilung des SUVA-internen Neurologen Dr. F.___ vom 17. Juni 2002 (Urk. 10/71) bei den Akten. Dieser führte zwar aus, dass Zittern und Drehschwindel als unerwünschte Nebenwirkungen der Stellatum-Blockaden auftreten können. Indes fehlt es an weiteren Ausführungen (etwa zu Art, Dauer und Umfang dieser Nebenwirkungen und zum konkreten Zusammenhang mit dem beim Beschwerdeführer aufgetretenen Beschwerden) ebenso wie an einer Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. D.___ vom 11. Mai 1982, welcher einen Zusammenhang des Infarkts mit den Stellatum-Blockaden als möglich erachtete (Urk. 10/42/2). Die verhältnismässig kurze Beurteilung von Dr. F.___ erscheint daher für die Beantwortung der relevanten Fragestellungen in keiner Weise genügend umfassend und nachvollziehbar (vgl. vorstehende Erw. 3). Die übrigen von der Beschwerdegegnerin angegebenen medizinischen Berichte tragen zu dieser Frage wenig bei. So betrifft der Bericht des (ebenfalls SUVA-internen) Dr. H.___ vom 13. März 2003 (Urk. 10/76) die Handproblematik, und das "neurologische Gespräch" des Beschwerdeführers mit Dr. F.___ vom 6. März 2003 (Urk. 10/75) enthält keine neuen Gesichtspunkte gegenüber der Beurteilung von letzterem vom 17. Juni 2002. Daher vermag der blosse Verweis im Einspracheentscheid auf die entsprechenden medizinischen Berichte keine Klärung zu bringen. Ohnehin wäre die Beschwerdegegnerin aufgrund der Begründungspflicht gehalten gewesen, sich mit den einspracheweise erhobenen Vorbringen auseinanderzusetzen, und sie hätte die einschlägigen Akten konkret und nachvollziehbar inhaltlich würdigen müssen. Sie hätte insbesondere auch begründen müssen, weshalb sie der Beurteilung von Dr. D.___ nicht weiter nachging. Dies um so mehr als Prof. Dr. G.___ in seinem Bericht vom 17. Januar 2003 keine Hinweise für eine extrapyramidale Symptomatik finden konnte (Urk. 10/71 S. 2), welche von Dr. D.___ in seinem Bericht vom 11. Mai 1982 als Ursache für die Beschwerden ebenfalls als möglich erachtet wurde (Urk. 10/42/2 S. 2). Erwähnt sei schliesslich, dass keineswegs offenkundig ist, dass die Stellatum-Blockaden nicht Teil der Behandlung des versicherten Leidens waren (vgl. insbesondere den Bericht von Dr. I.___, Oberarzt Anästhesie, Kantonsspital Frauenfeld, vom 18. Februar 1982, Urk. 10/31). Die Beschwerdegegnerin machte dies zwar nun in der Beschwerdeantwort geltend (vgl. Urk. 9 S. 11 Ziff. 13.21 lit. b), jedoch schien sie im Einspracheentscheid von einer versicherten Behandlung auszugehen, wurde dies doch keineswegs erwähnt oder in Frage gestellt.
Im angefochtenen Einspracheentscheid fehlt es sodann an einer Begründung der Auffassung, dass es sich bei der jahrelangen Parkinson-Behandlung nicht um eine Fehlbehandlung handle (vgl. Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 6). Hier sei nebst dem im vorigen Abschnitt Gesagten insbesondere auch auf die vorstehende Erwägung 2 verwiesen. Auch hier bedarf es einer vertieften Auseinandersetzung mit medizinischen Berichten, insbesondere auch mit dem Bericht von Dr. E.___ an den damaligen Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. J.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH und Tropenkrankheiten FMH, vom 4. Oktober 1982, worin Dr. E.___ die Meinung äusserte, dass kein eigentliches Parkinson-Syndrom vorliege (Urk. 10/53/4, vgl. etwa auch den späteren medizinischen Bericht von Dr. med. K.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 11. April 1997, Urk. 1/63/2 S. 2= Urk. 10/53/1 S. 2).
Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin erweist sich damit als kaum beziehungsweise nicht ausreichend begründet. Darüber hinaus erscheinen die getätigten Abklärungen als ungenügend. Die Beschwerdegegnerin wird daher vor Erlass des neuen Einspracheentscheides - in Nachachtung von Art. 43 ATSG - auch zu prüfen haben, ob die erforderlichen Abklärungen getätigt wurden und ob diese den höchstrichterlichen Anforderungen (vgl. vorstehende Erw. 2) genügen.
4.3     In Zusammenfassung des Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die Parteirechte des Krankenversicherers (allenfalls weiterer mitberührter Sozialversicherer) sowie - infolge der mangelhaften beziehungsweise fehlenden Begründung - das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte. Angesichts dieser gehäuften Gehörsverletzungen, welche bei den vorliegenden Umständen (Erw. 4.1-4.2) als schwerwiegende Mängel zu würdigen sind, kommt eine Heilung nicht in Betracht (vgl. vorstehende Erw. 2). Für die Rückweisung spricht sodann der Umstand, dass beim aktuellen Aktenstand weitere Abklärungen erforderlich scheinen, gegebenenfalls auch eine Einsicht in Akten des Krankenversicherers und ein Beizug der Akten der Invalidenversicherung zu erfolgen hat. Hinzu kommt, dass aus der Verpflichtung zur Mitteilung des Entscheids an berührte Sozialversicherer folgt, dass der Unfallversicherer vor Erlass einer Verfügung abzuklären hat, ob und allenfalls welche Sozialversicherungsträger davon berührt sein könnten. Denn nur wenn der Unfallversicherer vorerst die im konkreten Fall koordinationsrechtlich bedeutsamen Versicherungsverhältnisse feststellt, befindet er sich überhaupt in der Lage, den mitbetroffenen Sozialversicherern im Einsprache- und Beschwerdeverfahren zustehenden Partei- und Beschwerderechte einzuräumen (RKUV 1997 Nr. U 276 S. 198 Erw. 2d; Urteil des EVG vom 15. Mai 2000, Nr. U 391/99, Erw. 4a). An solchen Abklärungen fehlt es vorliegend ebenfalls.
Durch die von der Beschwerdegegnerin beantragte Verfahrenssistierung zur nachträglichen Eröffnung der Verfügung und des angefochtenen Einspracheentscheides an den Krankenversicherer oder die Beiladung des Krankenversicherers (Urk. 14) könnten die nebst der mangelnden Eröffnung bestehenden Mängel ohne erhebliche Beschneidung der Rechte der Verfahrensbeteiligten (Änderung der Entscheidungszuständigkeit beziehungsweise Verkürzung des Rechtsweges) nicht geheilt werden. Der entsprechende Antrag der Beschwerdegegnerin ist daher abzuweisen.
In Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechung ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum Erlass einer neuen Verfügung unter ordnungsgemässer Eröffnung an den Beschwerdeführer sowie an die beteiligten Sozialversicherungsträger zurückzuweisen ist. Hernach hat die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung des hier Ausgeführten erneut über die Einsprache zu befinden.
Unter diesen Umständen wird das Ersuchen des Beschwerdeführers um Aktenzustellung beziehungsweise um einen zweiten Schriftenwechsel (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 und S. 3 Ziff. 1.3) gegenstandslos.

5.       Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach Massgabe des Obsiegens auf Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festgesetzt.

Das Gericht beschliesst:
Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Verfahrenssistierung, eventualiter auf Beiladung des Krankenversicherers, wird abgelehnt.
und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juni 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach gehöriger Eröffnung der Verfügung 20. März 2003 an den Krankenversicherer und allfällige weitere betroffene Sozialversicherungsträger sowie an den Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen über die Einsprache erneut befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Urs Leemann, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit (BAG)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).