UV.2003.00181
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 31. März 2004
in Sachen
T.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Tschurr
Tschurr Kreutzmann Wagen
Bellerivestrasse 59, Postfach, 8034 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern,
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Christian Leupi
Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. T.___, geboren 1940, war als Magaziner bei der A.___ GmbH, Adliswil, angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfallfolgen obligatorisch versichert, als er sich am 20. September 2001 bei einem Treppensturz eine Ruptur der rechten Supraspinatussehne und eine Schädigung der Subscapularissehne zuzog (Urk. 9/1, 9/9, 9/14). Am 12. Februar 2002 erfolgte an der Orthopädischen Universitätsklinik Balgrist die Rekonstruktion der Supraspinatussehne sowie des Oberrandes der Subscapularissehne mittels Acromioplastik, Bicepstenotomie und Bicepstenodese (Urk. 9/15). Ab dem Zeitpunkt des Unfalls bestand eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/2, 9/4, 9/16, 9/41/4). Die SUVA übernahm die Heilungskosten und richtete Taggeldzahlungen aus. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Arbeitgeber per 30. Juni 2002 aufgelöst (Urk. 3/4). Nach einer Beurteilung durch Kreisarzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, welcher eine Tätigkeit des Versicherten als Magaziner im bisherigen Rahmen als möglich erachtet hatte (Urk. 9/32 S. 2), verfügte die SUVA am 24. Februar 2003 die Einstellung der Taggeldleistungen ab dem 1. Oktober 2002 (Urk. 9/45).
Gegen diese Verfügung erhob T.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tschurr, Einsprache, welche mit Einspracheentscheid der SUVA vom 17. Juni 2003 abgewiesen wurde (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 17. Juni 2003 liess T.___ durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 18. September 2003 Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (Urk. 1):
"1. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2003 sei aufzuheben.
2. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2003 sei aufzuheben.
3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die bisherigen Taggeldleistungen aus UVG auch über den 30. September 2002 hinaus zu leisten.
4. Eventualiter: Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine IV-Rente aus UVG zu bezahlen, und die Sache sei zur Berechnung und Verfügung darüber an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen."
In der Beschwerdeantwort vom 26. November 2003 beantragte die SUVA, ihrerseits vertreten durch Rechtsanwalt Birrer, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Nach Eingang der Replik vom 16. Januar 2004 (Urk. 13) und der Duplik vom 4. Februar 2004 (Urk. 16) schloss das Gericht mit Verfügung vom 6. Februar 2004 den Schriftenwechsel (Urk. 17).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs.1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Das Taggeld der Unfallversicherung wird nicht gewährt, solange Anspruch auf ein Taggeld der Invalidenversicherung besteht (Art. 16 Abs. 3 UVG).
Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
Der Grad der Arbeitsfähigkeit wird unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit festgesetzt, solange von der versicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit anderweitig einzusetzen. Wer von seiner Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch macht, obwohl er hiezu nach seinen persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer gewissen Anpassungszeit in der Lage wäre, ist nach der Tätigkeit zu beurteilen, die er bei gutem Willen ausüben könnte (BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Gestützt auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 25. September 2002 durch den Kreisarzt Dr. B.___ (Urk. 9/32) geht die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 17. Juni 2003 davon aus, dass der Beschwerdeführer die vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit wieder voll aufnehmen kann (Urk. 2).
2.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, er könne seine angestammte Stelle als Magaziner nicht mehr ausüben, da ihm die Arbeitsstelle durch den Arbeitgeber gekündigt worden sei. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den Kreisarzt sei insofern unzutreffend, als er in seiner Tätigkeit als Magaziner auch Bohrmaschinen und Schweissapparate habe reparieren müssen und im Magazin Kabelrollen, Bohrmaschinen und diverses Werkzeug, das über ein Kilogramm gewogen habe, verwaltet und bei Bedarf auf die Baustelle geliefert habe. Aufgrund seiner unfallbedingten Einschränkung sei ihm daher diese Tätigkeit nicht mehr möglich (Urk. 1). Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sodann sei indessen seine Arbeitsfähigkeit aufgrund der erheblichen Einschränkungen nicht mehr verwertbar, weshalb er als gänzlich erwerbsunfähig zu betrachten sei.
3.
3.1 Die SUVA hat ihre Leistungspflicht für das Unfallereignis vom 20. September 2001 anerkannt und zunächst die gesetzlichen Leistungen erbracht. Streitig und durch das Gericht zu prüfen ist, ob die Einstellung der Taggeldzahlungen ab dem 1. Oktober 2002 zu Recht erfolgt ist.
3.2 Der Beschwerdeführer bezog vor dem Unfall wegen eines Rückenleidens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 3). Daneben arbeitete er in einem Halbtagspensum als Magaziner und musste dabei auch Reparaturen an Bohrmaschinen und Schweissapparaten durchführen sowie Werkzeuge schleifen. Dabei konnte er seine Tätigkeit sitzend oder stehend ausführen und musste einzig Gewichte von maximal zwei Kilogramm heben. Weiter transportierte er ab und zu Kleinmaterial von und zu den Baustellen mit dem Lieferwagen (Urk. 9/21).
Das Verwalten und Bereitstellen von Arbeitsmaterial, das Schärfen von Werkzeug sowie die Ausführung von Kleinreparaturen gehören zu den üblichen Tätigkeiten eines Magaziners. Sodann entsprach diese Tätigkeit offenbar dem Zumutbarkeitsprofil, das bereits vor dem Unfall wegen der bestehenden Rückenproblemen und deren Auswirkungen zu beachten war, und kann - nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3) - als leichtere Tätigkeit mit Wechselbelastung bezeichnet werden.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich bei ihrem Entscheid auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Bericht von Dr. B.___ über die kreisärztliche Untersuchung vom 25. September 2002 gestützt.
Dr. B.___ fand siebeneinhalb Monate nach der Rekonstruktion der rechten Rotatorenmanschette beim Versicherten noch immer eine erhebliche Belastungsintoleranz vor. Unbelastete Bewegungen des rechten dominanten Armes seien bis etwas über die Schulterhöhe möglich. Belastete Bewegungen oder Belastungen des ganzen Armes axial würden nicht toleriert. In den unteren Bewegungssegmenten seien schmerzfreie unbelastete Bewegungen möglich.
Nach der Einschätzung von Dr. B.___ sei dem Versicherten in Bezug auf die rechte Schulter ab dem 1. Oktober 2002 eine manuelle Tätigkeit auf einer tischhohen Arbeitsfläche zumutbar. Dabei dürften weder die Werkstücke über ein Kilogramm wiegen, noch dazwischen schwere Gewichte getragen werden. Zudem könne im Bereich des Oberkörpers keine Zwangshaltung eingenommen werden, weshalb sich die Arbeitsfähigkeit auf Tätigkeiten in möglichst wechselbelastenden Stellungen beschränke. Bei einem solchen Profil sei eine ganztägige Tätigkeit zumutbar (Urk. 9/32 S. 3).
Weiter erwähnte Dr. B.___, der Versicherte habe vor dem Unfall als Magaziner in einer leichten Tätigkeit auf einer tischhohen Arbeitsfläche gearbeitet. In diesem Rahmen wäre eine Tätigkeit wieder möglich (Urk. 9/32 S. 2).
3.3.2 Auch die Ärzte der Klinik Balgrist erhoben im Bericht vom 18. Februar 2003 eine eingeschränkte Beweglichkeit des Armes und stellten eine Atrophie des Supraspinatus fest.
Dr. med. C.___ und Assistenzärztin Dr. D.___ gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer in Zukunft allenfalls noch leichte körperliche Arbeiten ausführen könne. Im damaligen Zeitpunkt attestierten sie ihm indessen noch eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/41/4, 9/43).
Da sich diese behandelnden Ärzte bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich auf die Zukunft bezogen haben und für den damaligen Zeitpunkt noch von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sind, besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin zwischen diesen beiden Aussagen nicht unbedingt ein Widerspruch (Urk. 8 S. 7), allenfalls ist ihre Aussage dahingehend zu verstehen, dass sich die Ärzte hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils noch nicht definitiv festlegen wollten. Da auch im Unfallschein eine vollständige Arbeitsunfähigkeit eingetragen wurde (Urk. 9/41/4), handelt es sich bei der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit im Arztbericht vom 18. Februar 2003 (Urk. 9/43) nicht um ein Versehen, wie die Beschwerdegegnerin meint (Urk. 8 S. 7) und daraus ableiten will, die Ärzte hätten schon damals eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit attestieren wollen.
3.4 In Bezug auf den Gebrauch des rechten Arms besteht beim Beschwerdeführer aufgrund der Gewichtslimite eine erhebliche Einschränkung. Es geht indessen aus den Akten nicht hervor, wie stark der Beschwerdeführer in seiner alten Tätigkeit tatsächlich auf den Gebrauch des rechten Arms angewiesen war und inwiefern er die Werkzeuge, welche - wie zu Recht eingewendet worden ist (Urk. 1 S. 6) - vielfach über ein Kilogramm gewogen haben, mit dem linken Arm handhaben konnte. Gegenüber dem Kreisarzt Dr. B.___ hat sich der Beschwerdeführer zwar dahingehend geäussert, dass er die alte Tätigkeit mit etwas Mühe vorerst noch hätte weiterführen können (Urk. 9/32). Daraus kann hingegen noch nicht abgeleitet werden, der Beschwerdeführer sei für diese Tätigkeit wieder voll einsatzfähig gewesen, zumal Dr. B.___ auf das genaue Profil der alten Tätigkeit, wie es sich aus den Akten ergibt (Urk. 9/21), nicht Bezug genommen hat und die behandelnden Ärzte an der Universitätsklinik Balgrist am 18. Februar 2003 noch von einer gänzlichen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen sind (Urk. 9/43, 9/41/4).
3.5 Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im bisherigen Beruf als Magaziner, den die Beschwerdegegnerin als massgeblich erachtet hat (Urk. 2), lässt sich vorliegend somit nicht hinreichend beurteilen, weshalb die Sache zur neuerlichen Abklärung an die SUVA zurückzuweisen ist. Sollte sich dabei ergeben, dass die alte Tätigkeit als Magaziner dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar war, so wäre ein Berufswechsel in Betracht zu ziehen und allfällige Taggelder wären gestützt auf ein neues Tätigkeitsfeld und unter Anrechnung einer hinreichenden Übergangszeit festzulegen. Zu beachten wäre dabei, dass eine berufliche Umstellung nur dann verlangt werden könnte, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zumutbar wäre. Dabei wären unter anderem dem Alter des Versicherten und der Art und Dauer der bisherigen Berufstätigkeit Rechnung zu tragen. Zudem wird seitens der Rechtsprechung verlangt, dass der Unfallversicherer, der eine berufliche Neueingliederung verlangt, darzulegen hat, welche Berufsbilder genau und welche Tätigkeiten im einzelnen als zumutbar erachtet werden (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 1. Oktober 2003 in Sachen B., U 301/02, mit weiteren Hinweisen). Bei Abschluss der Heilbehandlung wäre zudem auch über eine allfällige Rente zu entscheiden.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung und zum Verfügen über den Taggeldanspruch ab 1. Oktober 2002 zurückzuweisen.
3.6 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Aufgrund der massgeblichen Kriterien ist die Prozessentschädigung für den im gerichtlichen Verfahren obsiegenden Beschwerdeführer auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 17. Juni 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen treffe und über den Taggeldanspruch ab dem 1. Oktober 2002 neu befinde.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christof Tschurr
- Rechtsanwalt Christian Leupi
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).