Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 28. Mai 2004
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Keiser
Seidenhofstrasse 12, Postfach 3445, 6002 Luzern
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1941, arbeitete ab 1981 in der A.___ AG als Hilfselektromonteur (Urk. 12/1 und 12/14) und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. 1979 hatte er einen ersten Unfall mit Verletzung des rechten Armes und der Schulter erlitten, wobei die Verletzungen damals folgenlos verheilten (Urk. 12/14, 13/11). Am 2. August 1988 verunfallte der Versicherte erneut und zog sich dabei eine Radiusköpfchenfraktur am rechten Ellbogen zu, welche zu einer Flexions- und Extensionseinschränkung von ca. 20 Grad führte, ohne dass dabei die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf eingeschränkt worden wäre (Urk. 12/9, 12/14, 13/11). Weitere Unfälle ereigneten sich am 26. April 1995, am 8. Januar 1996 und am 9. Februar 2001. Die dabei zugezogenen Verletzungen verheilten jeweils ohne zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit geführt zu haben (Urk. 12/21). Anlässlich eines Sturzes von einer Bockleiter aus einer Höhe von etwa 3,5 Metern zog sich der Versicherte am 8. November 2001 Kontusionen des rechten Ellbogens, der rechten Schulter, des rechten Handgelenks sowie der Lendenwirbelsäule zu (Urk. 12/4 und 12/5). Der Versicherte begab sich in der Folge zu Dr. med. B.___ in Behandlung, der ihn zur radiologischen Untersuchung an die Klinik Hirslanden verwies. Die Kernspintomographie der rechten Schulter vom 17. Dezember 2001 zeigte eine partielle Unterflächenläsion ohne einen vollständigen Einriss der Supraspinatussehne (Urk. 12/2). In der am 18. Dezember 2001 durchgeführten Computertomographie des rechten Ellbogens liess sich sodann eine Arthrose in allen drei Gelenken feststellen (Urk. 12/3). Trotz anfänglich günstigem Verlauf entwickelte sich die therapeutische Behandlung bei unsicherer Prognose schleppend (Urk. 12/4). Anlässlich der Untersuchung vom 3. April 2002 stellte Kreisarzt Dr. C.___, Facharzt für Chirurgie, eine massive Symptomausweitung mit Verdeutlichungstendenz fest und überwies den Versicherten zur genauen psychosomatischen Abklärung und zur Physiotherapie in die Rehabilitationsklinik Bellikon (Urk. 12/6). Gemäss dem Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Bellikon vom 27. Juni 2002 liess sich für die vom Versicherten beschriebenen Schmerzen und Bewegungseinschränkungen kein adäquates organisches Korrelat finden. Es wurde der Verdacht auf eine leichte depressive Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung geäussert und ein maladaptiver Umgang mit der Schmerzproblematik im Sinne einer Symptomausweitung festgestellt. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten sei der Versicherte mit der Einschränkung, dass der rechte Arm nur selten bis maximal 15 Kilogramm belastet werde, wieder voll arbeitsfähig (Urk. 12/9 und 12/7). Gemäss den ärztlichen Zwischenberichten von Dr. B.___ vom 5. August und 7. Oktober 2002 konnte trotz physiotherapeutischer Behandlung keine Besserung des Gesundheitszustandes herbeigeführt werden, weshalb die Behandlung abgeschlossen werden sollte (Urk. 12/12, 12/20). In der Abschlussuntersuchung bestätigte Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, die bisherige Beurteilung und stellte eine zunehmende Bewegungseinschränkung fest, ohne dass dafür eine somatische Ursache gefunden werden könne (Urk. 12/21). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten verwies er auf den Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Bellikon (Urk. 12/23). Eine durch Dr. D.___ veranlasste Computertomographie beider Sternoclaviculargelenke am 15. Oktober 2002 zeigte einen unauffälligen und regelrechten Befund ohne signifikante Arthrosezeichen (Urk. 12/22). Am 25. November 2002 teilte die SUVA dem Rechtsvertreter des Versicherten, Rechtsanwalt Dr. Ilg, den Fallabschluss und die Einstellung der Taggeldleistungen ab dem 1. März 2003 mit und stellte nach eingehender Prüfung die Ausrichtung einer Rente in Aussicht (Urk. 12/27). Mit Verfügung vom 17. Februar 2003 sprach sie dem Versicherten für die verbliebene gesundheitliche Beeinträchtigung aus den beiden Unfällen vom 2. August 1988 und vom 8. November 2001 gestützt auf den ermittelten Invaliditätsgrad von 19 % ab 1. März 2003 eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % des versicherten Verdienstes zu. Diesen Entscheid eröffnete die SUVA auch dem Krankenversicherer des Versicherten (Urk. 12/33). Die dagegen erhobene Einsprache vom 12. März 2003 (Urk. 12/34) wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2003 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess M.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ilg, am 19. September 2003 mit folgenden Anträgen Beschwerde erheben (Urk. 1):
"1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente für eine Erwerbs- unfähigkeit von 100 % zuzusprechen.
3. Es sei eine Integritätsentschädigung von 50 % zuzusprechen.
4. Eventualiter: es sei spezifisch betreffend Folgen der Schlagver- letzung am Kopf nebst einem unabhängigen psychiatrischen auch ein unabhängiges neurologisches Gutachten einzuholen."
Das gleichzeitig gestellte Gesuch um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Urk. 1) zog der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 27. Oktober 2003 zurück (Urk. 8). In der Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2004 hielt die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Keiser, an ihrem Entscheid fest und beantragte ihrerseits die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Nach Eingang der Replik vom 26. Januar 2004 (Urk. 17) und der Duplik vom 1. März 2004 (Urk. 20) schloss das Gericht am 2. März 2004 den Schriftenwechsel (Urk. 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b, AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen).
1.1.2 Nach Art. 18 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen.
Dementsprechend sieht Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) vor, dass, wenn eine versicherte Person nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit altershalber nicht mehr aufnimmt oder sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit auswirkt, für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend sind, die eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen würde.
1.2 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2). Die Medizinische Abteilung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2).
Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6a).
Bei schweren Unfällen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 140 Erw. 6b; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 90 Erw. 3b).
Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.4 Für die Beurteilung der Fragen des tatsächlichen Vorliegens einer geltend gemachten Gesundheitsschädigung, des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsbeeinträchtigung und schliesslich der Arbeitsfähigkeit, die der versicherten Person trotz dieser Gesundheitsbeeinträchtigung verbleibt, sind Versicherungsträger und Gericht auf Angaben in ärztlichen Expertisen angewiesen.
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich mit Hinweis auf die psychosomatische Abklärung in der Rehabilitationsklinik Bellikon im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkung des rechten Arms im Rahmen einer Symptomausweitung zu betrachten sei, die psychische Störung jedoch nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 8. November 2001 stehe, weshalb die psychische Beeinträchtigung bei der Bemessung der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung nicht zu beachten sei. Aufgrund der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Bellikon könne dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Erwerbstätigkeit vollumfänglich zugemutet werden. Der Einkommensvergleich zwischen dem mutmasslich ohne Unfall erzielten Lohn von Fr. 58'000.-- und dem gestützt auf die Lohnangaben aus der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelten Erwerbseinkommen in einer den Unfallfolgen angepassten Tätigkeit von Fr. 47'400.-- ergebe eine Einkommenseinbusse von 19 %, welche zu einer entsprechenden Invalidenrente führe.
Die durch den Kreisarzt geschätzte Integritätseinbusse von 10 % für die beiden Unfälle vom 2. August 1988 und 8. November 2001 stütze sich auf die Tabelle 5 der Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA, wonach für eine mässige Ellbogen-Arthrose ein Richtwert von 5-10 % vorgesehen sei, weshalb die kreisärztliche Einschätzung nicht zu beanstanden sei (Urk. 2, 11, 20).
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer geltend machen, er sei aufgrund seiner Beschwerden weitgehend behindert und nicht mehr arbeitsfähig. Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt habe er keine Möglichkeit, eine neue Erwerbstätigkeit zu finden und müsse in jedem Fall eine erhebliche Erwerbseinbusse hinnehmen. Es sei ihm aufgrund seines Alters zudem nicht zumutbar, seine angestammte Tätigkeit aufzugeben und einer neuen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
In Bezug auf das Unfallgeschehen liess er zudem einwenden, dass er anlässlich des Sturzes auch eine Traumatisierung im Rücken, Hals- und Kopfbereich erlitten habe, und es zu einer Häufung von Beschwerden gekommen sei, wie sie nach einem Schädelhirntrauma auftreten würden. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in BGE 117 V 369 machte er geltend, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Sturz von der Leiter und der psychischen Störung sei gegeben.
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers korrekt ermittelt worden ist und ob die Beschwerdegegnerin gestützt darauf dem Beschwerdeführer zu Recht eine Invalidenrente von 19 % zugesprochen hat.
3.2 In Bezug auf das Unfallgeschehen und den im Rahmen des Einspracheverfahrens erstmals behaupteten Anprall des Kopfs ist vorab festzuhalten, dass sich aus den Akten entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 1, 12/34, 17) keine Tangierung des Kopfs oder der Halswirbelsäule herleiten lässt und sich im Anschluss an das Unfallereignis auch nicht das behauptete typische Beschwerdebild gezeigt hat, wie es nach einem Schädelhirntrauma häufig zu beobachten ist. Den Ausführungen des Rechtsvertreters, wonach es bei einem Sturz aus einer Höhe von vier Metern praktisch immer zu einer Rückenkontusion und einer traumatischen Einwirkung auf die Halswirbelsäule und den Kopf komme (Urk. 17), ist entgegenzuhalten, dass in keinem ärztlichen Bericht eine Tangierung des Kopfes oder der Halswirbelsäule erwähnt und weder ein Schädelhirntrauma noch eine Distorsion der Halswirbelsäule diagnostiziert worden ist. Im Arztbericht über die Erstbehandlung im Spital Uster nach dem Unfallgeschehen ist zudem explizit festgehalten worden, dass sich im Bereich der Halswirbelsäule kein Befund gezeigt habe (oB = ohne Befund). Weiter diagnostizierte der diensthabende Arzt einzig Kontusionen an der rechten Schulter, am rechten Ellbogen und an der Lendenwirbelsäule (Urk. 12/5). In der Folge klagte der Beschwerdeführer auch einzig über Beschwerden und Bewegungseinschränkungen in der rechten Schulter dem rechten Ellbogen und dem rechten Handgelenk (Urk. 12/6, 12/9, 12/12, 12/14, 12/20, 12/21). Kopfschmerzen, Nervosität, anhaltende Niedergeschlagenheit und Müdigkeit, wie sie nachträglich behauptet werden (Urk. 17 S. 3), sind hingegen in den ärztlichen Berichten nirgends erwähnt, wobei davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer beim geschilderten, erheblichen Leidensdruck die entsprechenden Beschwerden den Ärzten auch mitgeteilt hätte.
Da zuvor nie ein entsprechender Unfallhergang mit einer Krafteinwirkung auf den Kopf oder die Halswirbelsäule geschildert und beim Beschwerdeführer weder eine Distorsion der Halswirbelsäule noch ein Schädelhirntrauma oder eine äquivalente Verletzung diagnostiziert worden ist, sich in der Folge auch das typische bunte Beschwerdebild nicht gezeigt hat, ist davon auszugehen, dass der Versicherte beim Unfall vom 8. November 2001 auch keine entsprechende Verletzung erlitten hat. Eine ärztliche Begutachtung, wie vom Beschwerdeführer gefordert, erübrigt sich somit.
3.3
3.3.1 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 8. April 2002 zeigte der Beschwerdeführer annähernd eine Einsteifung des rechten Schulter- und Ellbogengelenks, wobei in unbeobachteten Momenten eine viel grössere Beweglichkeit dieser Gelenke festgestellt werden konnte. Zudem konnte keine Muskelatrophie der oberen Extremität festgestellt werden, was auf einen regelmässigen Gebrauch des rechten Arms schliessen lasse. Gemäss der Einschätzung von Kreisarzt Dr. C.___ handelte es sich um eine massive Symptomausweitung mit Verdeutlichungstendenz (Urk. 12/6).
3.3.2 Während des Aufenthalts in der Rehabilitationsklinik Bellikon vom 16. Mai bis zum 19. Juni 2002 wurde der Versicherte psychosomatisch abgeklärt und insbesondere auch bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit beurteilt (Urk. 12/7, 12/9).
In medizinischer Hinsicht stellten die dortigen Ärzte anlässlich der durchgeführten Therapien fest, dass der Versicherte einen physiotherapeutischen Zugang nicht zuliess und sich zum Teil selbst limitierte. Für die geklagten Beschwerden und Bewegungseinschränkungen konnte weder ein organisches Korrelat eruiert werden, noch liessen sie sich insgesamt nachvollziehen, weshalb sie im Zusammenhang mit der anlässlich des psychosomatischen Konsiliums vom 27. Mai 2002 erhobenen Verdachtsdiagnose einer leichten depressiven Reaktion im Rahmen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) und dem in Bestätigung der Einschätzung von Kreisarzt Dr. C.___ (Urk. 12/6) vermerkten maladaptiven Umgang des Beschwerdeführers mit der Schmerzproblematik im Sinne einer Symptomausweitung zu deuten seien (Urk. 12/9). Die durch den Beschwerdeführer weitgehend unter Kontrolle gehaltene depressive Reaktion sei auf die Anpassungsstörung zurückzuführen, wobei das Unfallereignis gewissermassen als letztes Glied in einer Kette von verschiedenen Belastungsmomenten angesehen werden könne (Urk. 12/7 S. 3).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit ergaben die Untersuchungen, dass dem Beschwerdeführer ab dem 20. Juni 2002 die Ausübung einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zumutbar sei, wobei der rechte Arm repetitiv mit zehn und vereinzelt auch mit 15 Kilogramm belastet werden dürfe. Zudem seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen, das wiederholte Arbeiten über Kopf und bei starkem Widerstand und hohen Gewichten zu vermeiden (Urk. 12/9 S. 4).
3.3.3 Die Abschlussuntersuchung vom 11. Oktober 2002 durch Kreisarzt Dr. D.___, Facharzt für Chirurgie, zeigte ein unverändertes Bild. Er diagnostizierte eine Ellbogenarthrose, konnte jedoch die zunehmend grösser werdende Bewegungseinschränkung somatisch ebenfalls nicht erklären. Eine durch das Unfallereignis aktivierte Arthrose schloss er aus, da diese nach ein bis zwei Monaten wieder abgeklungen wäre (Urk. 12/21). In Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit verwies er in einem Nachtrag vom 18. Oktober 2002 auf die entsprechenden Ausführungen im Abschlussbericht der Rehabilitationsklinik Bellikon (Urk. 12/23).
3.4 Wie dem Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Bellikon entnommen werden kann, lassen sich die erheblichen Beschwerden und Bewegungseinschränkungen in Bezug auf den rechten Ellbogen und die rechte Schulter nur teilweise begründen und ansonsten einzig mit der festgestellten psychischen Problematik erklären. Dabei ist das Unfallereignis als letztes Glied in einer Kette von belastenden Ereignissen zumindest als Teilursache der beschriebenen psychischen Störung zu betrachten, und ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Störung und dem Unfallereignis daher gegeben. Diesbezüglich ist demnach die Adäquanz des Kausalzusammenhangs weiter zu prüfen.
Der vom Beschwerdeführer am 8. November 2001 erlittene Sturz von einer Leiter aus 3,5 bis 4 Metern Höhe ist als mittelschweres Unfallereignis zu qualifizieren, hier jedoch im Grenzbereich zu den leichten Unfällen einzuordnen. Im Rahmen der Gesamtwürdigung aller objektiven mit dem Unfall zusammenhängenden Umstände muss daher eines der angeführten Kriterien in besonders ausgeprägter Weise oder mehrere dieser Kriterien müssen in gehäufter Weise erfüllt sein, damit auch der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden kann.
Dem gewöhnlichen Sturz von einer Leiter kann indessen kein besonders dramatischer Charakter und keine ausgeprägte Eindrücklichkeit zugesprochen werden. Die allein somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit und die allein somatisch erklärbaren Schmerzen dauerten, soweit sie auf das Unfallereignis vom 8. November 2001 zurückzuführen waren, nicht länger als sechs Monate, zumal bereits anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 3. April 2002 eine massive Symptomausweitung bemerkt wurde und Kreisarzt Dr. C.___ dem Beschwerdeführer von da an eine vollständige Arbeitsfähigkeit attestierte. Schwerwiegende somatische Verletzungen oder eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen verschlimmert hätten, liegen nicht vor. Der schwierige Heilungsverlauf betrifft sodann nicht die physischen, sondern einzig die psychischen Unfallfolgen. Schliesslich liegen weder schwere somatische Unfallrestfolgen vor (Ellbogenarthrose), noch ist das Kriterium der Dauerschmerzen gegeben, da das Beschwerdebild bereits sechs Monate nach dem Unfall überwiegend durch die psychische Symptomatik geprägt war, und die festgestellten somatischen Befunde am rechten Ellbogen die Schmerzen nicht erklären können. Sind aber die genannten Kriterien nicht erfüllt, so fehlt es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 8. November 2001 und den weiterhin geltend gemachten Beschwerden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin für die Folgen der beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung nicht leistungspflichtig.
4.
4.1 Eine Rente ist demnach einzig geschuldet, soweit die Erwerbseinbusse auf die somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit zurückgeführt werden kann. Diesbezüglich ist auf das im Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Bellikon festgehaltene und durch Kreisarzt Dr. D.___ nachträglich bestätigte Zumutbarkeitsprofil abzustellen (Urk. 12/9 S. 4, 12/23).
Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers sind bei der Festsetzung der Invalidenrente auch verschiedene weitere Unfälle zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 4, 12/34). Die geltend gemachten Unfälle wären indessen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie zu einer dauernden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit und so zu einer Einkommenseinbusse geführt hätten. Da der Beschwerdeführer, wie der Beschwerdeschrift zu entnehmen ist, bis zum 8. November 2001 ohne Einschränkungen in seinem Beruf als Elektromonteur gearbeitet hat (Urk. 1 S. 4), ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern sich die früheren Unfallereignisse auf die Erwerbsfähigkeit ausgewirkt haben. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die SUVA in der angefochtenen und mit Einspracheentscheid vom 23. Juni 2003 (Urk. 2) bestätigten Verfügung vom 17. Februar 2003 (Urk. 12/33) sowohl bei der Invaliditätsbemessung als auch bei der Festlegung der Integritätsentschädigung die allenfalls als Folge des Unfalls vom 2. August 1988, bei dem der Beschwerdeführer eine Radiusköpfchenfraktur am rechten Ellbogen erlitten hatte (vgl. Urk. 13/1-12), entstandene Arthrose im rechten Ellbogen berücksichtigte, auch wenn sie in den Erwägungen des Einspracheentscheids eine diesbezügliche Leistungspflicht verneint hat (Urk. 2 S. 4 und 9). Die Restarbeitsfähigkeit bezüglich der arbeitsrelevanten Einschränkung im Gebrauch des rechten Arms ist durch die ärztlichen Einschätzungen genügend belegt worden. Andere unfallbedingte Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit sind durch den Beschwerdeführer weder behauptet noch belegt worden, und auch die Akten geben keine Hinweise darauf, so dass sich diesbezüglich eine weitere Abklärung erübrigt.
4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens sind nach der Rechtsprechung bei versicherten Personen, welche nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen haben, entweder die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen heranzuziehen. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe (BGE 129 V 480). Dadurch soll die Beurteilung der Repräsentativität der von der SUVA verwendeten DAP-Löhne ermöglicht werden.
Die SUVA hat der Festsetzung des Invalideneinkommens gemäss Verfügung vom 17. Februar 2003 (Urk. 12/33) und Einspracheentscheid vom 23. Juni 2003 (Urk. 2) fünf DAP-Blätter zu Grunde gelegt (Urk. 12/24). Bei den angeführten Arbeitsplätzen (DAP-Nr. 2951, 4305, 5485, 5728, 6408) handelt es sich um leichte Tätigkeiten in der Produktion, Qualitätskontrolle oder Produktionsüberwachung, die dem ermittelten Zumutbarkeitsprofil (leichte bis mittelschwere Arbeiten) des Beschwerdeführers entsprechen. Gestützt auf das Durchschnittseinkommen aus den fünf dokumentierten Arbeitsplätzen hat die SUVA ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 47'400.-- ermittelt und das hypothetische Jahreseinkommen des Beschwerdeführers ohne Gesundheitsbeeinträchtigung gemäss den Angaben des Arbeitgebers für die Jahre 2002 und 2003 (Urk. 12/28) auf Fr. 58'500.-- (Fr. 4'500.-- x 13) beziffert, woraus sich aus der Differenz der beiden Beträge von Fr. 11'100.-- der Invaliditätsgrad von 18,9 % bzw. 19 % ergeben hat.
Diese Berechnung ist nachvollziehbar und korrekt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung führt ein Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE zudem zum gleichen Ergebnis. Dabei ist vom monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) einschliesslich Anteil 13. Monatslohn im gesamten privaten Sektor für männliche Arbeitnehmer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) von Fr. 4'437.-- gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2000 auszugehen. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 4/2004, S. 86 Tabelle B9.2) und der Nominallohnentwicklung für Männer von 2,5 % für das Jahr 2001 und 1,6 % für das Jahr 2002 (Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2002, S. 32, Tabelle T 1.1.93; BGE 129 V 410 Erw. 3.1.2) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 57'805.--. Da davon auszugehen ist, dass der Versicherte auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, indem er im Gebrauch des dominanten rechten Arms eingeschränkt ist, was sich in einer entsprechenden Verdiensteinbusse auswirken kann, rechtfertigt es sich, den Abzug auf 17,5 % festzusetzen. Somit beträgt das Invalideneinkommen Fr. 47'689.--, was im Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 58'500.-- zu einem Invaliditätsgrad von 18,5 % führt.
4.3 Da bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades immer das Erwerbseinkommen zu berücksichtigen ist, das der Beschwerdeführer in einer ihm zumutbaren Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (vgl. Art. 16 ATSG) und Art. 28 Abs. 4 UVV ausdrücklich bestimmt, dass bei der Invaliditätsbemessung älterer Personen auf das Erwerbseinkommen abzustellen ist, das eine versicherte Person im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesundheitsschädigung erzielen könnte, ist der Einwand, der Beschwerdeführer habe Anspruch, seine angestammte Tätigkeit auch weiterhin auszuüben, weil ihm ein Berufswechsel in seinem Alter nicht zumutbar sei (Urk. 1 S. 7), nicht zu folgen.
5.
5.1 Zur Bemessung des Integritätsschadens hat sich der Beschwerdeführer nicht weiter vernehmen lassen. Aufgrund seines Begehrens ist jedoch zu schliessen, dass er geltend machen will, der rechte Arm sei völlig gebrauchsunfähig, was dem Verlust des Arms gleichzusetzen wäre und zur beantragten Integritätsentschädigung von 50 % des versicherten Verdienstes führen würde.
5.2 Kreisarzt Dr. D.___ hat den Integritätsschaden mittels des SUVA-Feinrasters aufgrund der festgestellten mittleren Arthrose und der dadurch somatisch erklärbaren Beschwerden und Bewegungseinschränkungen auf 10 % geschätzt und dabei auch das Unfallereignis aus dem Jahre 1988 berücksichtigt, da dieses als Auslöser der Arthrose zu betrachten sei (Urk. 12/26).
5.3 Wie dem Austrittsbericht der Rehabilitationsklinik Bellikon zu entnehmen ist, sind die geklagten Beschwerden und die Bewegungseinschränkungen im rechten Arm überwiegend psychosomatisch bedingt und lassen sich organisch nicht erklären (Urk. 12/9). Eine Entschädigung ist indessen nur für den durch das Unfallereignis adäquat kausal verursachten Integritätsschaden und somit für die somatisch erklärbaren Unfallfolgen geschuldet. Die Schätzung des Kreisarztes ist aufgrund der festgestellten Arthrose auch unter Berücksichtigung der Skala der Integritätsentschädigung im Anhang 3 UVV nicht zu beanstanden, zumal der Gebrauch des rechten Arms durch die adäquat kausalen Unfallfolgen nicht erheblich eingeschränkt wird. Weitere unfallbedingte, dauernde Schädigungen der Integrität sind hingegen nicht bekannt.
6. Demnach hat die SUVA zu Recht den Invaliditätsgrad auf 19 % und die Integritätsentschädigung auf 10 % festgesetzt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Rechtsanwalt Rudolf Keiser
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).