Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2003.00186
UV.2003.00186

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 17. März 2004
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1978, war seit April 2000 bei der Y.___ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 5. März 2001 erlitt er einen Autounfall. Sein Fahrzeug wurde auf der Autobahn von einem Lastwagen von der Fahrbahn abgedrängt (Urk. 10/1-2). Gleichentags begab er sich in Behandlung am Spital X.___, Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, wo nebst oberflächlichen Schürfungen der Tibia links und Schmerzen an der Hüfte links keine weiteren Verletzungen festgestellt wurden. Insbesondere waren gemäss dem Arztzeugnis des Spitals X.___ vom 22. März 2001 die Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule und der Schädel frei beweglich, das Becken stabil und indolent, die Extremitäten frei beweglich und das Abdomen weich und indolent. Es wurde ein Status nach Autounfall ohne klinische Befunde diagnostiziert, für den Unfalltag eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert und die Behandlung gleichentags abgeschlossen (Urk. 10/5).
         Gemäss dem Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, legte der Versicherte nach der Wiederaufnahme der Arbeit dieselbe infolge von Konzentrationsschwierigkeiten, vor allem bei der Nachtarbeit, vier Tage später wieder nieder (Urk. 10/8). Anlässlich der Untersuchung bei SUVA-Arzt Dr. med. C.___ am 8. Juni 2001 gab der Versicherte an, er verspüre noch etwas Schwindel, des Weiteren häufig ein Stechen im Nacken bis hinunter in die Mitte der Brustwirbelsäule, keine Beschwerden mehr am linken Knie und bisweilen ein nur geringfügig schmerzhaftes Knacken in der linken Hüfte (Urk. 10/14 S. 1).
         Am 4. Juni 2001 war der Versicherte beim Aussteigen aus einem Auto gestürzt und hatte dadurch eine Mittelhandfraktur links erlitten, welche am Spital X.___, Departement Chirurgie, Klinik für Wiederherstellungschirurgie, operativ behandelt wurde (Urk. 11/1-2, Urk. 11/4).
         Da der Versicherte weiterhin über Beschwerden klagte, vor allem im Nackenbereich und am Rücken (vgl. Urk. 10/15/2, Urk. 10/16 S. 1, Urk. 10/30), erfolgte im November 2001 eine neurologische Untersuchung bei Dr. med. D.___(Urk. 10/30). Nach einer letzten kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. C.___ im Januar 2002 (vgl. Urk. 10/33 = Urk. 11/10) stellte die SUVA mit Verfügung vom 1. März 2002 die Leistungen, namentlich die Taggeldleistungen, per 4. Februar 2002 ein (Urk. 10/36). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, am 27. März 2002 Einsprache (Urk. 10/37), welche die SUVA am 8. Mai 2002 abwies (Urk. 10/39).

2.       Am 16. August 2002 ersuchte der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Ilg, wegen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes um die revisionsweise Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 10/41). Daraufhin veranlasste die SUVA am Stadtspital E.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, eine Untersuchung des Versicherten (vgl. Urk. 10/45). Nach Einholung einer Stellungnahme des Versicherten hierzu (vgl. Urk. 10/48) verneinte die SUVA mit Verfügung vom 13. Februar 2003 mangels Vorliegen eines Rückfalls ihre Leistungspflicht (Urk. 10/51 = Urk. 11/12). Dagegen erhoben die Krankenkasse F.___, Krankenversicherer des Versicherten, am 21. Februar 2003 und der Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Ilg, am 5. März 2003 Einsprache (Urk. 10/55, Urk. 10/57). Die Krankenkasse F.___ zog ihre Einsprache am 28. Mai 2003 wieder zurück (Urk. 10/65). Am 26. Juni 2003 wies die SUVA die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 2 = Urk. 10/66).

3.       Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Ilg, am 23. September 2003 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides seien ordnungsgemäss Taggeldleistungen zu erbringen, eventualiter sei eine Invalidenrente zuzusprechen, subeventualiter sei beim behandelnden Psychiater ein ausführlicher Bericht einzuholen. Des Weiteren ersuchte der Versicherte darum, sein Vertreter sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2003 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Am 12. Dezember 2003 wurde Rechtsanwalt Ilg als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Versicherten bestellt und der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Auf das Erfordernis eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfallereignis und einer gesundheitlichen Schädigung und die in diesem Zusammenhang beachtlichen Grundsätze, namentlich im Zusammenhang mit Rückfällen oder Spätfolgen, hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend hingewiesen (Urk. 2 S. 3 lit. G).
1.2
1.2.1   Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a mit Hinweisen; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a).
         Bei organisch nachweisbaren Unfallfolgen spielt indessen die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der aus dem natürlichen Kausalzusammenhang sich ergebenden Haftung praktisch keine Rolle, indem die Unfallversicherung auch für seltenste, schwerwiegendste Komplikationen haftet, welche nach der unfallmedizinischen Erfahrung im Allgemeinen gerade nicht einzutreten pflegen (vgl. BGE 123 V 102 Erw. 3b, 118 V 291 Erw. 2a, vgl. auch BGE 117 V 365 Erw. 5d/bb, mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).
1.2.2   Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 135 Erw. 4b).
         Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b; BGE 115 V 141 Erw. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 139 Erw. 6; vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).
1.2.3   Bei der Einteilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden in leichte, mittelschwere und schwere Unfälle ist nicht das Unfallerlebnis des Betroffenen massgebend, sondern das objektiv erfassbare Unfallereignis (vgl. BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2; RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91).
         Nach der Rechtsprechung ist bei leichten Unfällen der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und nachfolgenden Gesundheitsstörungen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen.
1.2.4   Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:
- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;
- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;
- körperliche Dauerschmerzen;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa).
Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 Erw. 2).

2.      
2.1     Unbestrittenermassen erlitt der Beschwerdeführer am 5. März und am 4. Juni 2001 je einen Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung in Verbindung mit Art. 4 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, für deren Folgen die Beschwerdegegnerin Leistungen ausrichtete.
2.2    
2.2.1   Die am 1. März 2002 per 4. Februar 2002 verfügte Einstellung der Versicherungsleistungen, bestätigt durch den nicht angefochtenen Einsprachentscheid vom 8. Mai 2002 (Urk. 10/36, Urk. 10/39), erfolgte, weil die begutachtenden Ärzte im Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen keine mit den Unfällen zusammenhängende gesundheitliche Beeinträchtigung mehr feststellen konnten, keine weitere Behandlungsbedürftigkeit mehr bestand und von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen war.
2.2.2   Dr. C.___ hielt im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 8. Juni 2001 fest, der Beschwerdeführer habe bei der Untersuchung angegeben, bezüglich des Mittelhandbruchs vom 4. Juni 2001 stehe eine operative Behandlung an. Was die Folgen des Ereignisses vom 5. März 2001 betreffe, fühle er sich noch nicht allzu gut. Er verspüre noch Schwindel und er habe häufig ein Stechen im Nacken bis hinunter in die Mitte der Brustwirbelsäule. Dieses Gefühl trete auf, wenn er längere Zeit an einem Tisch sitze. Wenn er aufstehe und sich strecke, würden die Beschwerden wieder nachlassen. Von Seiten des linken Knies bestünden keine Beschwerden mehr. In der linken Hüfte verspüre er bisweilen ein Knacken, das aber nur geringfügig schmerzhaft sei. Kopfschmerzen habe er in letzter Zeit wenig gehabt, hingegen immer wieder Fieber.
         Des Weiteren führte Dr. C.___ aus, am Vorderarm und an der linken Hand habe der Beschwerdeführer eine dorsal angelegte Gipsschiene getragen. Besondere Schmerzen habe er keine angegeben und die Sensibilität der Finger habe er als gut bezeichnet. Die Brustwirbelsäule habe eine leichte, linkskonvexe Skoliose aufgewiesen und im kranialen Abschnitt sei die Kyphose aufgehoben gewesen. Der Bereich von Th4 bis Th8 sei vermindert beweglich gewesen. Vor allem rechtsseitig sei die Rückenmuskulatur verspannt und etwas druckempfindlich gewesen. Auch die Dornfortsätze im Bereich des zervikothorakalen Übergangs seien etwas druckdolent gewesen. Die Funktion der Halswirbelsäule sei frei beweglich gewesen, die Ursprünge der Muskulatur am Hinterkopf leicht druckempfindlich und der Druck habe gemäss den Angaben des Beschwerdeführers auch etwas Schwindel ausgelöst.
         Zusammenfassend kam Dr. C.___ zum Schluss, im Vordergrund stehe zur Zeit die Sanierung der linken Hand. Im Bereich der oberen Brustwirbelsäule liege eine Formstörung vor, wahrscheinlich Residuen eines Morbus Scheuermann. Dieses Problem sei physiotherapeutisch anzugehen. Was die geklagten Schwindel betreffe, sei noch zuzuwarten. Wenn keine Besserung eintrete, sei eine konsiliarische neurologische Untersuchung angezeigt (Urk. 10/14 S. 1 f.).
2.2.3   Im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 13. September 2001 hielt Dr. C.___ fest, die Beweglichkeit der Brust- und der Lendenwirbelsäule sei gut gewesen. Nur links nuchal sei die Muskulatur noch etwas verspannt gewesen und der Beschwerdeführer habe nach wie vor über Schwindel geklagt, weswegen eine neurologische Untersuchung angezeigt sei. Bezüglich der linken Hand, die nunmehr operativ behandelt worden sei (vgl. Urk. 11/4, Urk. 11/6), hätten reizlose Verhältnisse und eine freie Beweglichkeit vorgelegen. Nur die Faustschlusskraft sei noch etwas reduziert gewesen, was sich aber bessern werde. Ab Beginn Oktober 2001 könne diesbezüglich wieder mit einer vollen Leistungsfähigkeit gerechnet werden (Urk. 10/16).
2.2.4   Dr. D.___ hielt in ihrem Bericht vom 11. Dezember 2001 fest, der Beschwerdeführer beklage sich über Schmerzen, die vom Nacken bis in die Mitte der Brustwirbelsäule ausstrahlten, einerseits am Morgen beim Aufstehen, andererseits auch tagsüber bei längerem Einhalten einer bestimmten Körperposition. Die Beschwerden würden als brennend und quälend beschrieben. Des Weiteren bestünden auch brennende Schmerzen in der linken Hand. Am Rande habe der Beschwerdeführer auch eine vermehrte Vergesslichkeit erwähnt, habe aber nicht angeben können, wann ihm diese auffalle. Erst auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer erwähnt, dass er nach raschem Aufstehen auch Schwindel, das heisst Sekunden dauernde unangenehme Sensationen im Kopf ohne Drehempfindung der Umgebung verspüre. Schlafprobleme habe er keine mehr.
         In der Beurteilung hielt Dr. D.___ fest, anamnestisch bestehe beim Beschwerdeführer ein zervikocephales und -spinales Schmerzsyndrom bei Status nach Kontusion und allenfalls Beschleunigungstrauma an der Wirbelsäule im Rahmen des Autounfalls vom 5. März 2001. Bei anamnestisch deutlicher Besserung der Beschwerden, insbesondere hätten die Schwindelbeschwerden abgenommen und träten nur noch unter orthostatischer Belastung auf, fänden sich objektiv in der klinisch-neurologischen Untersuchung bis auf ein leichtes Zervikalsyndrom normale Befunde. Für eine periphere oder zentrale vestibuläre Störung bestünden keine Anhaltspunkte. Therapeutisch könne sie eine physikalische Therapie nur unterstützen und sie empfehle, dass gleichzeitig wieder eine normale Alltagsbelastung aufgenommen werde (Urk. 10/30 S. 1 f.).
2.2.5   Im Bericht über die kreisärztliche Untersuchung vom 30. Januar 2002 hielt Dr. C.___ abschliessend fest, nach dem erfolglosen Versuch der Arbeitswiederaufnahme im April 2001 habe sich wieder eine gute Beweglichkeit der Wirbelsäule eingestellt. Dies sei auch aktuell der Fall. Wesentliche Einschränkungen bestünden nicht. Die Muskulatur sei kräftig und nicht verspannt. Die Neurologin habe ein leichtes Zervikalsyndrom links festgestellt, jedoch keine Anhaltspunkte für periphere oder zentralvestibuläre Störungen. Es sei von ihr eine Physiotherapie sowie eine rasche Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess empfohlen worden. Inzwischen erfordere das Zervikalsyndrom keine Physiotherapie mehr. Ab 4. Februar 2002 könne von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Die linke Hand sei wieder frei beweglich und die Faustschlusskraft nicht mehr merkbar reduziert, so dass diesbezüglich auch von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 10/33 S. 2 f.).
2.3     In der Rückfallmeldung vom 16. August 2002 machte der Beschwerdeführer geltend, vor kurzem sei es zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands gekommen. Dr. med. G.___, Innere Medizin FMH, habe eine gravierende Verschlechterung festgestellt. Als Folge des erlittenen Schleudertraumas seien insbesondere neurologische und psychische Probleme aufgetreten, welche eine Arbeitstätigkeit verunmöglichten (Urk. 10/41/1 S. 1-2). Im beigelegten Arztzeugnis vom 18. Juni 2002 bestätigte Dr. G.___, der Beschwerdeführer sei wegen direkt kausaler beziehungsweise indirekt kausaler Unfallbeschwerden vollständig arbeitsunfähig (Urk. 10/41/3).
2.4     Dem aufgrund der Rückfallmeldung beim Stadtspital E.___ eingeholten Bericht vom 14. Januar 2003 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer sei zur Behandlung wegen seit Dezember 2002 sehr starker immobilisierender Schmerzen im Lumbalbereich ohne Hinweise für eine radikuläre Symptomatik zugewiesen worden. In der klinischen Untersuchung habe sich ein Schonhinken links gezeigt. Neurologisch hätten sich keine Hinweise für eine Nervenwurzelkompression finden lassen. Bei schmerzbedingt aktivem Gegenspann sei die Beweglichkeit der Wirbelsäule nicht schlüssig beurteilbar gewesen. Es hätten diffuse Klopf- und Druckdolenzen über den Processi spinosi von Th6 bis S1 sowie panvertebral und thorakolumbal links bestanden. Zum Ausschluss einer ossären Pathologie sei eine Ganzkörper-Skelett-Szintigraphie veranlasst worden, die keine nennenswerten pathologischen Befunde ergeben habe. Aus rheumatologischer Sicht ergäben sich keine klaren Hinweise für die geschilderten Beschwerden. Weder der Verlauf noch die aktuelle Schilderung spreche für das Vorliegen einer rheumatologischen Pathologie. Zwischen den Unfällen und der geschilderten Symptomatik bestehe kein ursächlicher Zusammenhang. Zusammenfassend liege beim Beschwerdeführer ein panvertebrales Schmerzsyndrom bei Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung mit Schmerzverselbstständigung und beginnender Schmerzausweitung vor (Urk. 10/45 S. 1 f.).
2.5     Die Untersuchung der mit der Rückfallmeldung angegebenen Beschwerden ergab, wie sich dem Bericht des Stadtspitals E.___ entnehmen lässt, keine organisch feststellbaren Ursachen für die neu aufgetretenen Rückenbeschwerden, weshalb der Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung und damit auf ein psychisches Geschehen als Ursache geäussert wurde. Ob diese Entwicklung als Spätfolge eines der beiden Unfälle mit diesen in einem natürlichen Kausalzusammenhang steht, wird durch die vorliegenden ärztlichen Abklärungen nicht beantwortet. Diese Frage kann aber offen gelassen werden, denn selbst wenn ein natürlicher Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehlte es am zusätzlich erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang.
2.6     Beim Unfall vom 4. Juni 2001 handelte es sich um einen banalen Unfall. Der Beschwerdeführer stürzte beim Verlassen eines Autos. Ein adäquater Kausalzusammenhang der psychischen Fehlentwicklung mit diesem Ereignis entfällt nach der Rechtsprechung somit im vornherein (vgl. vorstehend Erw. 1.2.3).
2.7     Beim Ereignis vom 5. März 2001 handelte es sich um einen mittelschweren Unfall, bei welchem der Beschwerdeführer von einem Lastwagen von der Fahrbahn abgedrängt wurde. Dass der Wagen des Beschwerdeführers hierbei durch die Luft geschleudert worden wäre oder sich gar "mehrmals überschlagen" hätte, wie er später angab (vgl. Urk. 10/13/2 S. 1, Urk. 10/30 S. 1, Urk. 10/45 S. 2 oben), deckt sich nicht mit den Akten, insbesondere nicht mit den polizeilichen Akten (vgl. Urk. 10/2). In der polizeilichen Befragung vom 7. März 2001 gab der Beschwerdeführer selber an, sein Wagen sei über den Fahrbahnrand abgedrängt worden, eine Böschung hinauf gefahren und sei schliesslich auf dem Erdwall im Gebüsch zum Stillstand gekommen (Urk. 10/2/5/ S. 1). Der geschilderte Unfallablauf war weder von dramatischen Umständen begleitet noch kann ihm eine besondere Eindrücklichkeit zugeschrieben werden. Solches ist nicht aktenkundig und wurde auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erlitt dabei aktenkundig keine schweren Verletzungen und auch keine solchen, die erfahrungsgemässe geeignet sind, eine psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Die ärztliche Behandlung der Unfallfolgen kann nicht als ungewöhnlich lange bezeichnet werden. Über einen längeren Zeitraum erfolgten lediglich noch physiotherapeutische Massnahmen. Ebenso wenig traten Komplikationen auf. und es kam zu keiner ärztlichen Fehlbehandlung. Auch vom Vorliegen von körperlichen Dauerschmerzen kann nicht gesprochen werden. Die nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden besserten sich zunächst und erst in der Folgezeit kam es wieder zu einer Ausweitung von Beschwerden. Ins Gewicht fällt lediglich, dass der Heilungsverlauf verzögert verlief und infolge der physischen Beschwerden eine längere Arbeitsunfähigkeit zu verzeichnen war. Da aber die beiden Kriterien nicht besonders ausgeprägt sind und auch keine Häufung von verschiedenen Kriterien vorliegt, lässt sich die Adäquanz insgesamt nicht bejahen.
2.8     Zusammenfassend ergibt sich somit, dass im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 5. März und vom 4. Juni 2001 weder ein Rückfall gegeben ist noch Spätfolgen vorliegen. Die Beschwerdegegnerin verneinte somit zu Recht den Anspruch auf Versicherungsleistungen. Dass die fraglichen Beschwerden erst nach den beiden Unfällen auftraten, wie der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. Urk. 1 S. 4 f.), vermag daran nichts zu ändern. Die Formel "post hoc ergo propter hoc" genügt nicht für den Nachweis des Kausalzusammenhangs (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 460, N 1205). Dass der Beschwerdeführer an den Folgen eines Schädelhirntraumas leide, worauf sich seine Argumentation in der Beschwerdebegründung zur Hauptsache stützt (vgl. Urk. 1 S. 5 ff.), ist zu verneinen. Diesbezügliche Befunde und eine solche Diagnose wurden zu keinem Zeitpunkt erhoben beziehungsweise gestellt.
         Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.       Mit Honorarnote vom 12. März 2004 (Urk. 16) machte Rechtsanwalt Dr. Ilg für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand einen Aufwand von 8,33 Stunden und Barauslagen von Fr. 54.20 geltend. Die eingereichte Beschwerdeschrift mit den längeren Ausführungen betreffend Schädelhirntrauma (Urk. 1 S. 5 ff.) rechtfertigt einen solchen Aufwand nicht. Angemessen sind insgesamt 3 Stunden (2 Stunden Instruktion, Aktenstudium und Beschwerdeschrift, 1 Stunde im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung, was beim praxisgemässen Ansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 710.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter mit Fr. 710.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
            sowie an
            -  Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).