UV.2003.00187
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Möckli
Urteil vom 24. Mai 2004
in Sachen
J.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Internationaler Rechtsdienst
Stjepan Huzjak
Schaffhauserstrasse 359, Postfach, 8050 Zürich
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1958 geborene J.___ arbeitete seit März 1996 als teilzeitliche Kioskmitarbeiterin bei der X.___ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3. April 1998 erlitt sie bei einem Auffahrunfall ein leichtes Distorsionstrauma der Halswirbelsäule (HWS), welches eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis am 12. Mai 1998 zur Folge hatte (Urk. 8/1-2, Urk. 8/8). Im Weiteren zog sie sich bei einem Treppensturz am 25. August 1999 Fuss- und Handverletzungen zu (Kontusion/Distorsion an der linken Hand, Supinationstrauma am rechten Sprunggelenk; vgl. Bericht von Kreisarzt Dr. med. A.___, FMH für Chirurgie, vom 30. August 1999, Urk. 8/16 S. 3). Die SUVA erbrachte jeweils die gesetzlichen Leistungen. Nachdem der Kreisarzt die Versicherte hinsichtlich der reinen Unfallfolgen ab 1. Januar 2000 zu 100 % arbeitsfähig erklärt hatte (Bericht vom 7. Dezember 1999, Urk. 8/33), stellte die SUVA mit Verfügung vom 7. April 2000 die Leistungen für Heilbehandlung und Taggelder rückwirkend per 31. Dezember 1999 ein (Urk. 8/44). Die hiergegen erhobene Einsprache wies sie mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 7. September 2000 ab (Urk. 8/58).
1.2 Mit Schreiben vom 5. Februar 2002 liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter wegen erneuter Arbeitsunfähigkeit um Wiederausrichtung von Leistungen ersuchen (Urk. 8/82/2). Dem folgte am 10. Juni 2002 eine Rückfallmeldung der Arbeitgeberin (Urk. 8/64 und Urk. 8/69). Nach Beizug verschiedener Arztberichte teilte die SUVA der Versicherten mit, ihre nach wie vor geltend gemachten Beschwerden seien bereits abschliessend als nicht mehr unfallkausal beurteilt worden. Die entsprechenden Entscheide (Verfügung vom 7. April 2000 und Einspracheentscheid vom 7. September 2000) seien rechtskräftig, weshalb sie keine Versicherungsleistungen mehr erbringen werde (Urk. 8/81). Auf Intervention ihres Rechtsvertreters und von Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, hin (Urk. 8/83 und Urk. 8/85) erliess die SUVA die Verfügung vom 30. September 2002 (Urk. 8/86). Darin behandelte sie die Begehren der Versicherten als Wiedererwägungsgesuch, auf welches sie nicht eintrat. Eine Revision des Einspracheentscheides vom 7. September 2000 lehnte sie mangels neuer Tatsachen ab. Die hiergegen erhobene Einsprache wies sie nach Einsicht in den nachgereichten Bericht von Dr. med. C.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ab (Einspracheentscheid vom 18. Juni 2003, Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 23. September 2003 (Urk. 1) liess J.___ Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren:
"1. Der Einsprache-Entscheid vom 18.06.2003 sei aufzuheben, soweit darauf einzutreten ist.
2. Dem Beschwerdeführer seien rückwirkend die vollen Unfall-Versicherungsleistungen - Heilbehandlung, Taggeld, allenfalls eine Rente und Integritätsentschädigung nach Massgabe der ärztlich ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit in % zuzusprechen; dies in Abänderung der Einsprache vom 21.08.2000 und Revisionsgesuch vom 5.2.2002 sowie Einsprache vom 24.10.2003.
3. Eventualantrag: dem Beschwerdeführer sei neu ein Gutachten mit medizinischen Abklärungen, betreffend die Unfallkausalität beim Dr. med. F.___ oder UNI Spital-Balgrist oder Schulthessklinik in Auftrag zu geben und die Sache zu diesem Zweck an die SUVA zurückzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2003 (Urk. 7) ersuchte die SUVA um Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen führte sie aus, eine erneute Überprüfung habe ergeben, dass der Einspracheentscheid vom 7. September 2000 nicht zweifellos unrichtig sei, weshalb das Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch rechtens sei. Im Weiteren seien aus den zwischenzeitlichen ärztlichen Berichten keine neuen Tatsachen ersichtlich, welche eine Revision des ursprünglichen Entscheides rechtfertigen würde (Urk. 7 S. 6 Ziff. 9.5). Schliesslich liege auch kein Rückfall vor, weshalb die Beschwerde auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen sei (Urk. 7 S. 6 Ziff. 10). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2003 (Urk. 9) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und auf die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2002, worin von einem Rückfall, aber auch von einer "Wiederaufnahme" des Falles die Rede ist (vgl. Urk. 8/82/2), unter den Aspekten der Wiedererwägung und der prozessualen Revision geprüft (Urk. 2 und Urk. 8/86). Im laufenden Beschwerdeverfahren hat sie die Frage eines allfälligen Rückfalls aufgenommen und die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Leistungen auch unter diesem Titel verneint (Urk. 7 S. 6 Ziff. 10).
2. Zu prüfen ist als Erstes, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, die Voraussetzungen eines Rückfalls beziehungsweise von Spätfolgen des Unfalles vom 3. April 1998 seien nicht erfüllt.
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen).
2.2 Im Einspracheentscheid vom 7. September 2000 hat die Beschwerdegegnerin festgestellt, Ende 1999 seien keine organischen Unfallfolgen mehr ausgewiesen (Urk. 8/58 S. 5). Sie stützte sich dabei in erster Linie auf die Untersuchung von Kreisarzt Dr. A.___ vom 7. Dezember 1999 (Urk. 8/33), welcher in seinem Bericht festhielt, sämtliche Abklärungen (Neurologie, HWS-MRI, Radiologie) hätten weder somatische Unfallfolgen noch Hinweise auf Instabilität oder Neurokompression erkennen lassen. Ebenso seien die durch das zweite Ereignis traumatisierte linke Hand und der rechte Fuss ausgeheilt. Im Weiteren stellte Dr. A.___ in Übereinstimmung mit dem Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, fest, die Beschwerdeführerin leide an einer akuten Depression, in welchem Zusammenhang auch die Kopfschmerz-/Schwindelproblematik und die Hinweise auf ein klassisches Fibromyalgiesyndrom zu sehen seien (Urk. 8/33 S. 2 f.; vgl. auch Bericht von Dr. D.___ vom 7. Dezember 1999, Urk. 8/32). Die Beschwerdegegnerin schloss in Bezug auf die psychischen Beschwerden einen adäquat-kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 3. April 1998 aus und lehnte eine diesbezügliche Leistungspflicht ab (Urk. 8/58 S. 5 Ziff. 3).
2.3 Den von der Beschwerdegegnerin nach der Rückfallmeldung eingeholten ärztlichen Berichten ist Folgendes zu entnehmen: Der Allgemeinmediziner Dr. med. E.___, welcher die Beschwerdeführerin bereits nach dem Unfall im Jahr 1998 betreut hatte (vgl. Urk. 8/8), teilte mit, die Beschwerdeführerin leide unverändert an Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, rascher Ermüdbarkeit und Konzentrationsschwäche. Der Zustand habe sich seit Januar 2001 nicht gebessert (Bericht vom 8. Juli 2002, Urk. 8/75). Dr. med. F.___, Neurologie FMH, berichtete am 1. Juli 2002, bei der Beschwerdeführerin bestehe bei Status nach Auffahrkollision vom 3. April 1998 ein persistierendes Cervicocephalsyndrom mit neurovegetativer und neuropsychologischer, vor allem auch myofascialer Symptomatik sowie Störung der Beweglichkeit der HWS (Urk. 8/79). Dr. B.___ erwähnte in seinem Bericht vom 18. Juli 2002 (Urk. 8/80) zusätzlich zu den bereits genannten Symptomen eine posttraumatische Belastungsstörung und eine leichte depressive Verstimmung. Zudem führte er an, die Beschwerdeführerin sei der Überzeugung, eindeutig an Unfallfolgen zu leiden.
2.4 Die angeführte medizinische Aktenlage zeigt, dass die mit Einspracheentscheid vom 7. September 2000 (als nicht unfallkausal) beurteilten Beschwerden mehr oder weniger unverändert andauerten. Neue somatische Beschwerden mit einem Bezug zum Unfallereignis vom 3. April 1998 sind keine ersichtlich. Dass die Beschwerdegegnerin insoweit das Gesuch vom 5. Februar 2002 nicht als Rückfall behandelt (vgl. Urk. 2) beziehungsweise einen solchen explizit verneint hat (vgl. Urk. 7 S. 6 Ziff. 10), ist demnach nicht zu beanstanden.
3.
3.1 Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 125 V 389 Erw. 3, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes kann die Verwaltung allerdings weder von der betroffenen Person noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung verhalten werden (BGE 119 V 183 Erw. 3a). Es besteht darum kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind demnach grundsätzlich nicht anfechtbar. Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Die nachfolgende gerichtliche Überprüfung hat sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Prozessthema ist also diesfalls, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte (BGE 117 V 12 Erw. 2a).
Bei Wiedererwägungsgesuchen betreffenden Nichteintretensentscheiden kann sich zuweilen die Abgrenzungsfrage stellen, ob es sich tatsächlich um einen rein formellen Entscheid handelt oder ob sich die Verwaltung über die bloss summarische Prüfung hinaus materiell auf das Wiedererwägungsgesuch eingelassen hat. Nicht ausschlaggebend ist dabei der Wortlaut des Entscheiddispositivs, welches lediglich ein Indiz dafür ist, in welchem Sinn die Verwaltung das Wiedererwägungsgesuch behandelt hat (BGE 117 V 13 Erw. 2b).
3.2 Im vorliegenden Fall steht zwar unzweideutig fest, dass die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid über das Wiedererwägungsgesuch als formelles Nichteintreten verstanden hat (vgl. Urk. 2 und Urk. 8/86). Die als Begründung verwendete Formulierung "weil keine zweifellose Unrichtigkeit vorliegt" lässt indessen offen, ob sie nochmals materielle Überlegungen zum seinerzeitigen, in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 7. September 2000 (Urk. 8/58) angestellt hat oder ob dies als summarischer Verweis auf die früheren Entscheidgründe zu verstehen ist.
In der formlosen Mitteilung vom 8. August 2002 (Urk. 8/81) bezieht sich die Beschwerdegegnerin auf die zwischenzeitlich eingeholten Berichte der Dres. E.___, F.___ und B.___ (vgl. Erw. 2.3) und stellt fest, dass daraus gegenüber dem für den Einspracheentscheid vom 7. September 2000 massgeblichen Kreisarztbericht keine relevanten Veränderungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ersichtlich seien. Sie geht dabei nicht auf die einzelnen Berichte ein, sondern wiederholt mit dem Hinweis auf den Kreisarztbericht bloss sinngemäss die für den seinerzeitigen Einspracheentscheid ausschlaggebend gewesenen Gründe. Die Beschwerdegegnerin hat damit keinen neuen (ablehnenden) Sachentscheid getroffen, sondern ist mit summarischer Begründung auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit in Bezug auf die Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht gerichtlich überprüfbar (vgl. Erw. 3.1).
4. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin auch eine prozessuale Revision des Einspracheentscheides vom 7. September 2000 zu Recht abgelehnt hat.
4.1 Die Verwaltung ist verpflichtet, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 115 V 186 Erw. 2c mit Hinweisen). Erheblich sind dabei nur Tatsachen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden, jedoch unverschuldeterweise unbekannt waren oder unbewiesen blieben (BGE 108 V 168 Erw. 2b; ZAK 1989 S. 159 Erw. 5a).
4.2 Wie vorstehend dargelegt (Erw. 2.2-2.4) enthalten die neuen medizinischen Unterlagen (Urk. 8/75, 8/79 und 8/80) keine Hinweise auf grundsätzliche Veränderungen des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit Anfang 2001. Nach wie vor ist das Beschwerdebild - wie im Bericht von Kreisarzt Dr. A.___ vom 7. Dezember 1999 (Urk. 8/33) beschrieben - im Wesentlichen geprägt von Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel sowie gedrückter Stimmung beziehungsweise Depression. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 1. Dezember 2002 (Urk. 8/94). Selbst wenn die Beschwerdeführerin heute unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden sollte, wie von Dr. C.___ diagnostiziert, so muss dies als psychische Fehlentwicklung betrachtet werden, welche - wie die im Einspracheentscheid vom 7. September 2000 beurteilte Depression (vgl. Urk. 8/58) - in keinem adäquat-kausalen Zusammenhang zum Unfallereignis vom 3. April 1998 steht.
5. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen (vgl. Eventualantrag, Urk. 1), da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr.10 S. 27).
6. Die Beschwerdegegnerin hat zusammenfassend das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Februar 2002 um Wiederausrichtung von Versicherungsleistungen (Urk. 8/81/2) zu Recht unter den Gesichtspunkten eines Rückfalles wie einer prozessualen Revision abgewiesen. Das formelle Nichteintreten auf eine Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 7. September 2000 ist der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis entzogen. Damit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Internationaler Rechtsdienst, Stjepan Huzjak
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).