Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 23. Dezember 2004
in Sachen
S.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Sorg
Vordergasse 31/33, 8201 Schaffhausen
gegen
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. S.___, geboren 1944, arbeitet seit dem 1. Januar 1984 als Laborantin im A.___ und ist durch ihren Arbeitgeber bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (Winterthur) obligatorisch unfallversichert. Nachdem sie bereits im April 1996 bei Dr. med. B.___, Facharzt für Ohren-/Nasen-/Halskrankheiten, wegen ausgetrockneter Schleimhäute in Nase und Rachen sowie häufiger Stirn- und Kieferhöhlenkatharre in Behandlung gewesen war, erlitt sie am 25. März 1997 während der Arbeit einen Zusammenbruch mit Atemnot (Urk. 19/M23). Wegen einer ausgeprägten Rachenentzündung war die Versicherte erneut bei Dr. B.___ in Behandlung, der sie am 9. April 1997 an Dr. med. C.___, Facharzt für Pneumologie, überwies (Urk. 19/M2). Am 11. April 1997 fand eine pneumologische Beurteilung statt, bei der eine Reaktion auf die Arbeitsplatznoxen Xylol und Formaldehyd festgestellt wurde (Urk. 19/M3, 19/M4). Wegen Asthmaanfällen am Arbeitsplatz begab sich die Versicherte am 30. Mai 1997 zu Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, in Behandlung, der ihr ab diesem Datum eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 19/M1, 19/M8). Die Winterthur anerkannte die Beschwerden als Berufskrankheit und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen aus (Urk. 19/4).
Am 22. Oktober 1997 fand bei Dr. C.___ eine Kontrolluntersuchung mit erneuter Prüfung der Lungenfunktion statt (Urk. 19/M7). Nach einer durch die E.___ bei Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin und Tropenkrankheiten, veranlassten Begutachtung am 27. Februar 1998 wurde das Arbeitspensum der Versicherten ab dem 1. Juni 1998 auf 50 % reduziert (Urk. 26/14, 19/M9). Auf eine entsprechende Anfrage der Winterthur vom 23. September 1998 (Urk. 19/17) nahm Dr. med. G.___, Facharzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin von der Abteilung Arbeitsmedizin der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, am 21. Oktober 1998 zum Sachverhalt und zu den damit zusammenhängenden Fragen Stellung (Urk. 19/M10). Vom 11. bis zum 20. Januar 1999 war die Versicherte in der H.___ hospitalisiert, wo verschiedene Tests der Lungenfunktionen durchgeführt wurden (Urk. 19/M12). Am 21. Mai 1999 nahm Dr. G.___ Stellung zum Schlussbericht der Höhenklinik vom 1. März 1999 (Urk. 19/M14). Ab dem 29. September 1999 befand sich die Versicherte bei Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, in psychiatrischer Behandlung (Urk. 19/M18). Im Zusammenhang mit der Neurologischen Begutachtung in der Neurologischen Poliklinik des J.___ wurde die Versicherte am 10. November 1999 neuropsychologisch und am 18. November 1999 neurologisch untersucht sowie am 20. Dezember 1999 einer Optomotorik-Prüfung unterzogen (Urk. 19/M15, 19/M16). Am 5. März 2001 nahm Dr. G.___ letztmals Stellung zum Sachverhalt und würdigte dabei auch das neurologische Gutachten vom 5. Januar 2000 (Urk. 19/M22). Der Unfallversicherer teilte der Versicherten mit Schreiben vom 5. Juni 2001 die beabsichtigte Einstellung der Versicherungsleistungen mit, damit sie dazu Stellung nehme (Urk. 19/98). Mit Schreiben vom 2. Juli 2001 reichte der Rechtsvertreter der Versicherten seine Stellungnahme ein (Urk. 19/101). Da die geklagten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf die berufliche Tätigkeit zurückzuführen seien, stellte die Winterthur mit Verfügung vom 3. Juli 2001 ihre Leistungen rückwirkend per 31. Juni 2000 ein (Urk. 19/99). Die dagegen erhobene vorsorgliche Einsprache des Krankenversicherers der Versicherten vom 13. Juli 2001 wurde am 8. August 2001 zurückgezogen (Urk. 19/102, 19/106). Die Einsprache der Versicherten vom 3. August 2001 (Urk. 19/105) wies die Winterthur mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2003 ab (Urk. 2).
2. Dagegen liess S.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Sorg, am 25. September 2003 Beschwerde erheben und beantragen (Urk. 1):
"1. Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Mai 2003 aufzuheben.
2. Es sei festzustellen, dass die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bis auf weiteres mindestens 50 % beträgt.
3. Es seien der Beschwerdeführerin gestützt auf diese Arbeitsunfähigkeit, mit Wirkung ab dem 1. August 2000, weiterhin Versicherungsleistungen (Taggelder auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, Heilungskostenleistungen, Rente, Integritätsentschädigung) zu entrichten."
Mit Verfügung vom 4. November 2003 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aufgefordert, zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen (Urk. 10). Mit seiner Stellungnahme vom 9. Dezember 2003 stellte Rechtsanwalt Sorg gleichzeitig das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Urk. 12). Mit Beschluss vom 19. Dezember 2003 bewilligte das Sozialversicherungsgericht das Wiederherstellungsgesuch und trat auf die Beschwerde ein (Urk. 14). In der Beschwerdeantwort vom 14. April 2004 hielt die Winterthur an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 18). Nach Eingang der Replik vom 8. Juli 2004 (Urk. 25) und dem Verzicht auf Duplik durch die Beschwerdegegnerin (Urk. 29) schloss das Gericht am 27. August 2004 den Schriftenwechsel (Urk. 30).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 UVG gelten Krankheiten (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), die bei der beruflichen Tätigkeit ausschliesslich oder vorwiegend durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten verursacht worden sind, als Berufskrankheiten. In Art. 9 Abs. 1 Satz 2 UVG wird dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, die Liste dieser Stoffe und Arbeiten sowie der arbeitsbedingten Erkrankungen zu erstellen. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat in Anhang 1 zur Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) eine Liste der schädigenden Stoffe und der arbeitsbedingten Erkrankungen aufgestellt. Ziffer 1 dieses Anhanges führt abschliessend die schädigenden Stoffe (Listenstoffe) auf, die als Ursache für Berufskrankheiten in Frage kommen. In Ziffer 2 des Anhanges werden einerseits die Krankheiten (Listenkrankheiten) und anderseits die Arbeiten, die als Ursache für die jeweils aufgeführten Krankheiten anerkannt sind, abschliessend aufgezählt (vgl. RKUV 1988 Nr. U 61 S. 449 f. Erw. 1a). Nach der Rechtsprechung ist eine "vorwiegende" Verursachung von Krankheiten durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten dann gegeben, wenn diese mehr wiegen als alle andern mitbeteiligten Ursachen, mithin im gesamten Ursachenspektrum mehr als 50 % ausmachen (vgl. BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis).
Ferner gelten nach Art. 9 Abs. 2 UVG als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang 1 zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 126 V 186 Erw. 2b, 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis).
Aufgrund der vorstehenden Definitionen ist der Kausalzusammenhang zwischen dem verursachenden Stoff oder der verursachenden Arbeit insofern ein qualifizierter, als der Listenstoff oder die Arbeit mehr als 50 % (Art. 9 Abs. 1 UVG) beziehungsweise mindestens 75 % (Art. 9 Abs. 2 UVG) aller mitwirkenden Ursachen ausmachen müssen. Beweismässig muss ein derartiger qualifizierter Kausalzusammenhang mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, und es ist die versicherte Person, die die Beweislast trägt, wenn ein solcher Zusammenhang trotz pflichtgemässer Abklärung des Sachverhalts nicht bewiesen werden kann (vgl. RKUV 1988 Nr. U 61 S. 450 f. Erw. 1b mit Hinweisen; Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum UVG, 3. Auflage, Zürich 2003, Art. 9 UVG, S. 83, mit Hinweisen). Zu beachten ist dabei, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in seiner Rechtsprechung das Vorliegen einer Berufskrankheit vermutet, wenn eine versicherte Person an einer Krankheit leidet, die in Ziffer 2 des Anhanges 1 zur UVV aufgeführt ist, und sie - kumulativ - die dort umschriebenen Tätigkeiten verrichtet hat; dies mit der Begründung, dass die Zusammenhangsfrage im Bereich der aufgeführten Erkrankungen aufgrund arbeitsmedizinischer Erkenntnisse weitgehend durch den Verordnungsgeber vorentschieden sei (vgl. BGE 126 V 188 f. Erw. 4a).
1.4 Gemäss Art. 9 Abs. 3 UVG sind Berufskrankheiten - soweit nichts anderes bestimmt ist - von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt (Satz 1) und gelten als ausgebrochen, sobald die betroffene Person erstmals ärztlicher Behandlung bedarf oder arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) ist (Satz 2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich gestützt auf die eingeholten medizinischen Gutachten und die Beurteilung durch Dr. G.___ auf den Standpunkt, dass das aktuelle vielfältige Beschwerdebild der Beschwerdeführerin sowie die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit nicht ausschliesslich oder vorwiegend durch die Exposition gegenüber Xylol, Formaldehyd oder anderen Substanzen am Arbeitsplatz verursacht worden sei. Mithin bestehe kein rechtserheblicher natürlicher Kausalzusammenhang, weshalb das Vorliegen einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG zu verneinen und die Einstellung der Versicherungsleistungen daher zu Recht erfolgt sei (Urk. 2, 18)
2.2 Demgegenüber wird seitens der Beschwerdeführerin im Wesentlichen eingewendet, die Beschwerdegegnerin gehe in Bezug auf die Exposition gegenüber Xylol und Formaldehyd von falschen Tatsachen aus. So hätten sich die vorgenommenen Sanierungsmassnahmen nicht als wirksam erwiesen, und durch den Einsatz von Histomount sei die Versicherte weiterhin in Kontakt mit Xylol gekommen, was die geklagten Beschwerden erkläre. Die Ärzte würden zudem mehrheitlich von einem Zusammenhang zwischen den Beschwerden und den Arbeitsplatznoxen ausgehen, und aufgrund der Akten könne ohne weiteres eine vorwiegende Verursachung durch diese Stoffe angenommen werden (Urk. 1).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die geklagten Beschwerden auf die berufliche Tätigkeit der Versicherten zurückzuführen sind und somit eine Berufskrankheit vorliegt.
3.2 Zum Aufgabenbereich der Beschwerdeführerin als Laborantin im Institut für Systematische Biologie gehörte das Entparaffinieren und Färben von Mikrotomschnitten mit Xylol, das Zudecken der Objektträger mit einem Kunstharz-Xylol-Toluol-Gemisch sowie das Fixieren von Pflanzen mit einem Gemisch aus Formol (= 10%-ige wässrige Formaldehydlösung), Ethanol und Eisessig (FAA) (Urk. 19/M23). Die Beschwerdeführerin hatte bei ihrer Arbeitstätigkeit demnach Kontakt mit den Substanzen Xylol und Formaldehyd, die auf der Liste der schädigenden Stoffe im Anhang 1 zur UVV aufgeführt sind und grundsätzlich bei Verwendung im beruflichen Alltag geeignet sind, eine Berufskrankheit hervorzurufen. Als Anspruchsgrundlage kommt somit Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit dem Anhang 1 zur UVV in Betracht, was soweit unbestritten ist (Urk. 1, 2, 18).
Weil die diagnostizierten Erkrankungen nicht zu den in Ziff. 2 des Anhangs 1 zur UVV aufgeführten Listenkrankheiten gehören, liegt im vorliegenden Fall eine Berufskrankheit vor, wenn deren ausschliessliche oder vorwiegende Verursachung durch einen Listenstoff rechtsgenüglich nachgewiesen ist. Zu prüfen ist deshalb, ob zwischen den Expositionen und den diagnostizierten Leiden ein qualifizierter Kausalzusammenhang besteht.
3.3 Bezüglich der Arbeitsplatznoxen Xylol und Formaldehyd und deren Auswirkungen auf den Gesundheitszustand wurde die Beschwerdeführerin mehrfach untersucht. Die im Recht liegenden Akten zeigen folgendes Bild über den Gesundheitszustand der Versicherten:
3.3.1 Wegen ausgetrockneter Schleimhäute in Nase und Rachen sowie häufiger Stirn-und Kieferhöhlenkatharre war die Versicherte erstmals im April 1996 bei Dr. B.___ in Behandlung. Dieser berichtete am 9. April 1997, er behandle die Versicherte wegen einer ausgeprägten Pharyngolaryngitis sicca (= Rachenentzündung; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, S. 1294) mit Räusperungszwang, häufigem Globusgefühl und teilweisen intermittierenden Schluckbeschwerden. Aufgrund der bei Kälteexposition sowie unter körperlicher Anstrengung aufgetretenen subjektiven Dyspnoe, schloss der Arzt auch ein leichtes Anstrengungsasthma nicht aus (Urk. 19/M2).
3.3.2 Anlässlich der Untersuchungen bei Dr. C.___ wurde die Lungenfunktion der Versicherten eingehend geprüft. Dabei zeigte sich am 26. Mai 1997 10 Minuten nach der Inhalation von Xylol und FAA ein signifikanter Abfall der Lungenfunktionsparameter. Dr. C.___ diagnostizierte darauf eine bronchiale Hyperreaktivität, eine ausgeprägte Pharyngo-Laryngitis sicca sowie anamnestisch eine Hypercholesterinämie und eine Migräne, die seit über 10 Jahren behandelt werde (Urk. 19/M4). In seinem Bericht vom 23. Oktober 1997 über die Kontrolluntersuchung tags zuvor teilte Dr. C.___ mit, dass die Versicherte trotz regelmässig durchgeführter antiobstruktiver Therapien eine eher zunehmende Tendenz der anstrengungsabhängigen Atembeschwerden angebe. Er bezweifelte zudem, dass die von der Patientin geklagten Beschwerden mit der lungenfunktionellen Pathologie alleine zu erklären seien, und schloss daher eine funktionelle Überlagerung nicht aus (Urk. 19/M7).
3.3.3 Über den bisherigen Verlauf der Beschwerden und den gegenwärtigen Zustand der Versicherten berichtete Dr. D.___ am 12. Februar 1998, es würden bei längerem Aufenthalt am Arbeitsplatz Dyspnoeanfälle, Schwindel und Übelkeit auftreten. Er diagnostizierte ein Asthma bronchiale bei einer Allergie auf Lösungsmittel am Arbeitsplatz, eine chronische Migräne sowie eine Hyperlipidämie (Urk. 19/M8).
3.3.4 Auftrags der E.___ fand am 27. Februar 1998 eine vertrauensärztliche Untersuchung statt, bei der Dr. F.___ zum Schluss kam, dass die Beschwerdeführerin als Folge dauernder Inhalation von toxischen Dämpfen am Arbeitsplatz an einer Berufskrankheit leide, die seit Frühling 1997 zu einem reduzierten Allgemeinzustand, multiplen Beschwerden, insbesondere der Atemwege, und einer seit 1. Juli 1997 auf 50 % reduzierten Arbeitsfähigkeit geführt habe (Urk. 20).
3.3.5 Gestützt auf die medizinischen Berichte, die Protokolle des Schadeninspektors und seine Arbeitsplatzinspektion vom 13. November 1997 kam Dr. G.___ in seiner Beurteilung vom 21. Oktober 1998 zum Schluss, dass zumindest vor dem Frühjahr 1996 [richtig: 1998, da damals die technischen Anpassungen der Lüftung im Anschluss an die Arbeitsplatzinspektion durchgeführt wurden (Urk. 19/2, 19/9, 19/104)] am Arbeitsplatz der Versicherten erhöhte Konzentrationen von Schadstoffen, insbesondere Xylol und FAA aufgetreten seien, die geeignet seien, Müdigkeit, Kopfschmerzen, Probleme der Atemwege sowie ein Asthma bronchiale auszulösen. Zudem sei es anlässlich der Untersuchung durch Dr. C.___ durch inhalative Provokation mit Xylol und FAA zu einer signifikanten bronchospastischen Reaktion gekommen, weshalb damals von einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition zu den inkriminierenden Stoffen und den geklagten Krankheitszeichen habe ausgegangen werden können. Wegen der Installation von Abzügen und des Gebrauchs von Ersatzprodukten könne, ohne die effektive toxische Arbeitsplatzbelastung mittels Messungen zu verifizieren, davon ausgegangen werden, dass die vorgeschriebenen Grenzwerte nun eingehalten würden. Die toxische Wirkung der genannten Stoffe komme daher als Ursache der andauernden Beschwerden und der damit verbundenen 50%-igen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr in Betracht. Hingegen könne Formaldehyd bei einer respiratorischen Allergie bereits in kleinen Dosen eine bestehende bronchiale Hyperreaktivität, einschliesslich gelegentlicher Asthmaschübe auslösen bzw. unterhalten. Ein Fortbestehen der bronchialen Hyperreaktivität bzw. des Asthmas könne daher nicht ausgeschlossen werden, sei aber aufgrund der Verbesserungen am Arbeitsplatz und der damit deutlich reduzierten Exposition nicht überwiegend wahrscheinlich (Urk. 19/M10).
3.3.6 Anlässlich der eingehenden Überprüfung der Lungenfunktion während der Hospitalisation in der H.___ vom 11. bis zum 20. Januar 1999 konnte keine bronchiale Hyperreagibilität festgestellt werden. Ebenso fielen alle qualitativen Expositionsversuche mit Arbeitsplatzsubstanzen (Xylol, FAA) negativ aus. Es fand sich hingegen eine kutane und serologische Sensibilisierung auf Hausstaubmilben, wobei aber ein spezifischer Bronchoprovokationstest ebenfalls negative Ergebnisse zeigte. Während der durchgeführten Expositionsversuche mit Arbeitsplatzsubstanzen reagierte die Beschwerdeführerin mit unspezifischen Allgemeinsymptomen, unabhängig von der Art der getesteten Substanz. So kam es jeweils zu starken Migräneattacken, einem thorakalen Oppressionsgefühl, Sehstörungen sowie einer subjektiven Konzentrationsschwäche und bei Formaldehyd und Xylol zusätzlich zu einer leichten konjunktivalen Irritation. Die Gutachter kamen daher zum Schluss, dass nach den innerbetrieblichen Verbesserungen mit sehr wahrscheinlich arbeitshygienisch unbedenklichen Konzentrationen von Formaldehyd und Xylol keine bronchiale Hyperreagibilität oder Sensibilität auf die obengenannten Substanzen bestehe und ein Kausalzusammenhang zwischen den pulmonalen Symptomen und den Arbeitsplatznoxen daher höchstens möglich sei. Hingegen leide die Versicherte unter unspezifischen Allgemeinsymptomen, die in den Expositionsversuchen mit Xylol und FAA reproduzierbar gewesen seien. Da diese Symptome nur begrenzt objektivierbar gewesen seien, müsse bei andauernden Beschwerden bei arbeitshygienisch unbedenklichen Arbeitsplatzkonzentrationen eine psychische Überlagerung in Betracht gezogen werden (Urk. 19/M12).
3.3.7 In seiner Beurteilung vom 21. Mai 1999 ging Dr. G.___ davon aus, dass aufgrund der technischen Modifikationen und durch den Einsatz von Limonen als Ersatz für Xylol am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin praktisch keine Xylol-Exposition mehr bestehe und daher Müdigkeit und Konzentrationsschwäche im Sinne einer Akutwirkung nach Xylol-Exposition ausgeschlossen werden könne. Die noch bestehenden, aber deutlich geringeren Kontakte zur Fixierlösung FAA seien nicht geeignet, die von der Versicherten geklagten Symptome zu erklären (Urk. 19/M14).
3.3.8 Im neuropsychologischen Teilgutachten vom 10. November 1999 zeigten sich nebst einer bedrückten Stimmungslage ausgeprägte mnestische Defizite sowie Konzentrationsdefizite, die sich in einer raschen Erschöpfbarkeit bei geistiger Tätigkeit, in einer stark verminderten geteilten Aufmerksamkeit und einer leicht verminderten Fehlerkontrolle bei Routinetätigkeiten unter Zeitdruck äusserten. Insgesamt seien die neuropsychologischen Störungen als mittelschwer einzustufen. Da bei der Beschwerdeführerin kein Grund zur Annahme einer Aggravation bestehe und das neuropsychologische Ausfallmuster (mnestische und Konzentrationsdefizite, rasche Erschöpfbarkeit und Stimmungsschwankungen) einem typischen Bild nach Exposition von Xylol und Formaldehyd entspreche, könne davon ausgegangen werden, dass die objektivierten neuropsychologischen Schwierigkeiten überwiegend wahrscheinlich auf die lang andauernde Exposition der genannten Stoffe zurückzuführen seien (Urk. 19/M15).
3.3.9 Im neurologischen Gutachten vom 5. Januar 2000 diagnostizierten die Dres. K.___ und L.___, Oberarzt und Assistenzarzt an der Neurologischen Klinik des J.___, eine chronische Leistungsinsuffizienz bei mittelschweren neurologischen Funktionsstörungen multifaktorieller Genese, chronifiziertem Spannungskopfweh mit Übergängen in eine Migräne mit Aura, langjährigem Schmerzmittelübergebrauch, Verdacht auf eine depressive Entwicklung mit chronischen Schlafstörungen und polytopen Schmerzen ungeklärter Ätiologie. Dabei zogen sie differentialdiagnostisch auch eine Somatisierungsstörung in Betracht. Weiter diagnostizierten sie eine Hemithermhypästhesie der linken Körperhälfte und einen beidseitigen Tinnitus sowie anamnestisch ein kälteinduziertes Asthma bronchiale (Urk. 19/M16 S. 14). Nach der Ansicht dieser Ärzte war das klinische Bild geprägt durch eine multifaktoriell bedingte, allgemein verminderte Belastbarkeit. Eine Leistungsinsuffizienz werde zwar in der Literatur als Folge chronischer Lösungsmittelexposition beschrieben, sei jedoch als Symptom sehr unspezifisch, so dass unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde allenfalls nur ein möglicher natürlicher Kausalzusammenhang zur Neurotoxinexposition angenommen werden könne. Das neuropsychologische Ausfallmuster (mnestische und Konzentrationsdefizite, rasche Erschöpfbarkeit, Stimmungsschwankungen) sei - wenn auch aetiologieunspezifisch - gemäss dem Untersuchungsbericht mit einem Zustand nach chronischer Exposition von organischen Lösungsmitteln vereinbar, erfülle jedoch die Kriterien einer berufsbedingten toxischen Encephalopathie Grad I oder II A nicht, weshalb kein natürlicher Kausalzusammenhang hergestellt werden könne. Die bestehende Kopfwehproblematik, die sich erst im Anschluss an die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit im Botanischen Institut entwickelt habe, stehe gestützt auf die Angaben der Versicherten möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang zur Lösungsmittelexposition. Die depressive Entwicklung sei wahrscheinlich im Rahmen des protrahierten Krankheitsverlaufes entstanden, wobei auch psychosoziale Faktoren eine Rolle spielen könnten. Die von der Versicherten beschriebenen polytopen Schmerzen und die klinisch feststellbare Thermhypästhesie der linken Körperhälfte würden gestützt auf die Literatur in keinem Zusammenhang mit der Lösungsmittelexposition stehen. Auch der beidseitige Tinnitus sowie das kälteinduzierte Asthma bronchiale liessen keine klaren Verbindungen zu den Neurotoxinen erkennen (Urk. 19/M16 S. 16 f.). Unter Berücksichtigung der in Deutschland im Zusammenhang mit der Anerkennung der durch Lösungsmittel verursachten Encephalopathie als Berufskrankheit aufgestellten Kriterien werde aber deutlich, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der differentialdiagnostisch erwogenen toxischen Encephalopathie und der Exposition der Versicherten gegenüber den Arbeitsplatznoxen nur möglicherweise bestehe. Das Fehlen stärkerer Expositionen mit wiederholten Episoden akuter neurotoxischer Symptome (rauschartige Zustände, Benommenheit, Schwindel, Erregungszustände) sowie die nicht fassbaren Brückensymptome würden jedoch gegen einen möglichen Kausalzusammenhang sprechen (Urk. 19/M16 S. 23).
3.2.10 In ihrem Bericht vom 14. November 2000 über die psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung kann Dr. I.___ zum Schluss, dass bei der Versicherten eine Somatisierungsstörung zwar nicht ausgeschlossen werden könne, aufgrund der Faktenlage, mit der langjährigen Lösungsmittelexposition, erachte sie jedoch eine organische Störung als wahrscheinlicher. Zudem diagnostiziert sie eine depressive Entwicklung (Urk. 19/M18).
3.2.11 In seiner letzten arbeitsmedizinischen Beurteilung vom 5. März 2001 führte Dr. G.___ aus, dass Xylol nach jahrelanger Exposition vorwiegend oberhalb des arbeitshygienischen Grenzwertes geeignet sei, chronische Veränderungen im Bereich des zentralen Nervensystems hervorzurufen. Wie dem neurologischen Gutachten entnommen werden könne, weise die Versicherte Symptome auf, die zu einer durch Xylol induzierten Encephalopathie passen könnten. Wesentlich sei jedoch, dass diese vorwiegend neurologischen Symptome in den vergangenen zwei bis drei Jahren deutlicher in Erscheinung getreten seien, obgleich die Xylol-Exposition in dieser Zeit zurückgegangen sei. Bei einer toxischen Encephalopathie wäre zu erwarten gewesen, dass die Symptome bei einer verminderten Exposition zurückgehen oder stationär bleiben würden. Sodann klage die Beschwerdeführerin auch über Symptome wie Missempfindungen in den Schultern, Muskel- und Gliederschmerzen und die teils ausgeprägte Atemnot bei Kälteeinfluss, die sich nicht durch eine Exposition gegenüber Xylol erklären liessen. Das später verwendete Präparat Histomount enthalte zudem nur 40 % Xylol und sei in der Anwendung sehr ergiebig, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass der arbeitshygienische Grenzwert (MAK-Wert) von 435 mg Xylol pro Kubikmeter Luft nicht erreicht oder gar überschritten worden sei. Da der Arbeitgeber auch die entsprechende Bewilligung für den Umgang mit Giften besitze, könne zudem davon ausgegangen werden, dass der Umgang mit Histomount korrekt erfolgt sei. Er halte daher an seiner bisherigen Einschätzung fest, wonach die diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigungen weder sicher noch überwiegend wahrscheinlich durch Xylol hervorgerufen worden seien (Urk. 19/M22).
3.2.12 Anlässlich der Untersuchungen an der M.___ vom 16., 17. und 22. Oktober 2003 wurde eine leichte kognitive Störung aufgrund einer Schädigung des Gehirns durch toxische Gase festgestellt (Urk. 26/11).
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdegegnerin hat sich in ihren Entscheiden (Urk. 2, 19/104/2) massgeblich auf die Ausführungen von Dr. G.___ (Urk. 19/M10, 19/M14, 19/M22) sowie auf die eingeholten Gutachten des J.___ (Urk. 19/M15, 19/M16) und der H.___ (Urk. 19/M12) gestützt.
In seinen Beurteilungen ist Dr. G.___ davon ausgegangen, dass seit der Sanierung der Lüftungsanlage im Frühling 1998 und dem Ersatz von Xylol durch Histomount die vorgeschriebenen Grenzwerte am Arbeitsplatz der Versicherten eingehalten werden konnten und daher die festgestellten Beschwerden nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf die Exposition von Xylol und FAA zurückzuführen seien (Urk. 19/M10). Gemäss der Mitteilung des Arbeitgebers der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2001 hat sich erst bei einer Überprüfung der Lüftungsanlage im Juni 2001 herausgestellt, dass wegen eines Konstruktionsfehlers die baulichen Massnahmen im Jahr 1998 zu keiner Verbesserung der Arbeitsplatzbedingungen geführt und erst erneute Massnahmen im Juli 2001 Wirkung gezeigt haben (Urk. 19/104/4). Diese Tatsache ist Dr. G.___, der letztmals am 5. März 2001 eine Stellungnahme abgegeben hat, nicht bekannt gewesen, weshalb bezüglich der Beurteilung der Formaldehyd- und Xylolexposition durch Dr. G.___ erhebliche Zweifel bestehen.
Da der Arbeitgeber der Versicherten bis im Dezember 1999 davon ausgegangen ist, dass das verwendete Präparat Histomount kein Xylol enthalte (Urk. 19/104/5), ist zudem fraglich, ob damals die entsprechenden Sicherheitsmassnahmen bei der Verwendung von Histomount als Einbettungsmittel tatsächlich getroffen worden sind. Aus der Tatsache, dass der Arbeitgeber über eine entsprechende Bewilligung für den Umgang mit Giftstoffen verfügt, kann nämlich bei Unkenntnis über die Zusammensetzung von Histomount entgegen der Auffassung von Dr. G.___ nicht auf einen korrekten Umgang geschlossen werden (Urk. 19/M22 S. 3). Solange nicht geklärt ist, ob die Verwendung von Histomount auf vorschriftsgemäss eingerichtete Arbeitsplätze beschränkt gewesen ist, kann auch eine direkte Inhalation der Dämpfe und eine gesundheitliche Gefährdung der Versicherten durch das Lösungsmittel nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (vgl. Jost, G.___, Reber, Liechti, Wolf, Verhütung von Berufskrankheiten in pathologisch-anatomischen Instituten und histologischen Laboratorien, SUVA Arbeitsmedizin Nr. 25, Luzern 1993; S. 32). Auch in diesem Punkt kann deshalb nicht ohne Weiteres auf die Beurteilung von Dr. G.___ abgestellt werden.
4.1.2 Mittels Provokationstest ist die Beschwerdeführerin anlässlich ihres Aufenthalts in der H.___ im Januar 1999 auf eine mögliche bronchiale Hyperreaktivität überprüft worden. Dabei sind nur die auf die Bronchialmuskulatur wirkenden Betablocker Serevent und Bricanyl abgesetzt worden, während die medikamentöse Therapie mit Axotide weitergeführt worden ist. Bei Axotide handelt es sich im Gegensatz zu den beiden anderen Medikamenten nicht um einen Betablocker, sondern einzig um ein entzündungshemmendes Präparat, das nicht für die Behandlung von akuten Asthmaanfällen eingesetzt wird (Arzneimittel Kompendium der Schweiz 1999/2000, Publikumsausgabe; S. 79, 132 und 940). Da den untersuchenden Ärzten die Wirkungsweise und -dauer dieser Medikamente bekannt sein dürfte, und sie gerade im Hinblick auf die folgenden Provokationstests einerseits die Medikamentation mit Servent und Bricanyl eingestellt, andererseits aber die Therapie mit Axotide bewusst weitergeführt haben (Urk. 19M/12 S. 9), ist davon auszugehen, dass sie eine Verfälschung der Testergebnisse durch die Nachwirkung der abgesetzten Medikamente beziehungsweise durch die Weiterführung der Medikamentation mit Axotide nicht für möglich erachtet haben. Auszuschliessen ist eine Verfälschung der Resultate durch eine asthmatische Reaktion der Versicherten auf die winterliche Kälte in Davos (Urk. 1 S. 13), da in diesem Fall die Resultate schlechter beziehungsweise positiv hätten ausfallen müssen. Die diesbezüglichen seitens der Beschwerdeführerin geäusserten Einwendungen und Bedenken (Urk. 1 S. 5) sind daher nicht begründet.
In Bezug auf die Würdigung der Ergebnisse des Gutachtens ist jedoch zu beachten, dass die Gutachter, losgelöst von der tatsächlichen Arbeitsplatzsituation, einzig eine mögliche verstärkte bronchiale Sensibilisierung der Beschwerdeführerin auf die Arbeitsplatznoxen überprüft haben, welche auch bei normalen MAK-Werten ein Asthma bronchiale auslösen können (Urk. 19/M12 S. 5). Im Gutachten wurde daher einzig die Frage beantwortet, ob die Versicherte bereits auf geringe und in Bezug auf die Gesundheit unbedenkliche Konzentrationen der getesteten Arbeitsplatznoxen hyperreagiert. Da aber die tatsächliche Belastung am Arbeitsplatz, wie oben ausgeführt, nicht hinreichend geklärt ist, lassen sich aus den gewonnenen Ergebnissen noch keine Schlüsse in Bezug auf die Kausalität einer Berufskrankheit schliessen.
Entgegen den Ergebnissen der Provokationstests in der H.___ hatte Dr. C.___ in seinen eigenen Tests im Mai 1997 eine bronchiale Hyperreaktivität bei der Beschwerdeführerin feststellen können (Urk. 19/M4). Eine Auseinandersetzung mit den beiden sich widersprechenden Untersuchungsergebnissen hat jedoch weder im Gutachten der H.___ selbst noch in den anschliessenden Abklärungen des Unfallversicherers stattgefunden. Dr. G.___ hat dazu in seinen Ausführungen vom 21. Mai 1999 einzig festgehalten, dass sich eine bronchiale Hyperreaktivität nicht mehr habe nachweisen lassen (Urk. 19/M14), was die unterschiedlichen Ergebnisse jedoch nicht erklärt. Es ist daher nicht hinreichend abgeklärt, ob die Versicherte unter einer durch die Arbeitsplatznoxen ausgelösten bronchialen Hyperreaktivität leidet.
Die im Gutachten der H.___ vorgenommene Beurteilung des Kausalzusammenhangs ist zudem nicht verwertbar, da bereits die Frage des Unfallversicherers, ob die objektiven Befunde sicher (zu 100 %), stark überwiegend wahrscheinlich (über 75 %) oder nur möglicherweise (unter 75 %) in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu einer Berufskrankheit stehen, nicht korrekt gestellt worden ist und auf ein falsches Ergebnis abzielt (Urk. 19/25, 19/M12 S.11). Im Zusammenhang mit der Verursachung einer Berufskrankheit durch einen Listenstoff nach Art. 9 Abs. 1 UVG ist keine überwiegend wahrscheinliche, sondern einzig eine vorwiegende Verursachung gefordert, mithin wäre also einzig zu beurteilen gewesen, ob die Beschwerden im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50 % auf die Exposition von Xylol und Formaldehyd am Arbeitsplatz zurückzuführen sind (vgl. BGE 119 V 200 Erw. 2a mit Hinweis). Da die Gutachter gestützt auf die konkrete Fragestellung eine Verursachung der pulmonalen Symptome höchstens für möglich gehalten haben und dabei von einem Wahrscheinlichkeitsgrad von unter 75 % ausgegangen sind, lässt sich Frage, ob die Beschwerden zu mehr als 50 % auf die Exposition von Formaldehyd und Xylol zurückzuführen sind, nicht beantworten.
4.1.3 Anlässlich der Begutachtung in der J.___ im November 1999 ist die Versicherte zunächst bezüglich der Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen neuropsychologisch und danach eingehend neurologisch untersucht worden (Urk. 19/M15, 19/M16).
Wie dem neurologischen Gutachten zu entnehmen ist, lassen sich die vielfältigen Symptome und Erkrankungen, die im Zusammenhang mit einer chronischen Exposition gegenüber organischen Lösungsmitteln auftreten, aufgrund der ungenauen Informationen über die tatsächlichen Arbeitsplatzverhältnisse, der Vermischung von verschiedenen Lösungsmitteln und der grossen individuellen Unterschiede der Auswirkungen sowie der häufig unspezifischen Symptome als Reaktion auf verschiedene Lösungsmittel, nur schwer einer bestimmten Ursache zuordnen (Urk. 19/M16 S. 15). Massgeblicher Faktor für die Beurteilung einer durch Lösungsmittel verursachten Berufskrankheit ist aber stets die Dauer und die Intensität der Exposition. Dabei dürfte eine geringe Exposition unterhalb der zulässigen arbeitshygienischen Grenzwerte tendenziell gegen und eine längere Exposition über den entsprechenden Grenzwerten tendenziell für das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs mit den festgestellten Symptomen sprechen. So hat auch Dr. G.___ in seiner ersten Beurteilung vom 21. Oktober 1998 aufgrund der angetroffenen Arbeitsplatzverhältnisse und der damit verbundenen zeitweilig erhöhten Schadstoffkonzentrationen auf einen überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zwischen der Xylol- und Formaldehydexposition und den bei der Beschwerdeführerin beobachteten Krankheitszeichen geschlossen (Urk. 19/M10). Aus dem neurologischen Gutachten geht hingegen nicht klar hervor, von welcher Expositionsintensität die Gutachter bei ihrer Kausalitätsbeurteilung ausgegangen sind. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich die beiden Ärzte massgeblich auf die Einschätzung der Arbeitsplatzsituation durch Dr. G.___ gestützt haben (Urk. 19/M16 S. 3 und 5). Da wie oben ausgeführt, Anzeichen bestehen, dass sich entgegen der Einschätzung von Dr. G.___ die Xylol- und Formaldehydbelastung am Arbeitsplatz der Versicherten bis zur Begutachtung im Universitätsspital Ende 1999 nicht erheblich verändert hat, bestehen grundsätzliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Kausalitätsbeurteilung im neurologischen Gutachten. Zudem lässt der Umstand, dass andere Laborbenutzer keine Beschwerden entwickelt haben, nicht auf eine geringe Arbeitsplatzbelastung schliessen, da aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass noch weitere Personen in einem vergleichbaren Ausmass in diesem Labor beschäftigt gewesen sind (vgl. Urk. 19/M16 S. 23 und 24).
Auch wenn sich Spannungskopfweh und Migräne häufig unabhängig von eindeutig identifizierbaren exogenen Faktoren äussern und auf vielfältige Ursachen zurückgeführt werden können, müssen diese übrigen Faktoren überwiegen, damit ein Kausalzusammenhang zwischen der Kopfwehproblematik und den vorhandenen Arbeitsplatznoxen verneint werden kann. Aus dem Umstand, dass die Tochter zeitweise unter Migräne leidet (vgl. Urk.19/M5), kann aufgrund der bekanntermassen vielfältigen Ursachen aber nicht ohne weiteres auf eine überwiegend familiäre Disposition geschlossen werden, zumal die Kopfweh- und Migräneproblematik mit der Aufnahme der Labortätigkeit aufgetreten ist, was gegen eine familiäre Disposition und eher für eine beruflich bedingte Verursachung spricht. Das Gutachten ist daher in diesem Punkt nicht schlüssig begründet.
Obgleich die Gutachter im neuropsychologischen Teilgutachten das vorgefundene neuropsychologische Ausfallmuster mit Gedächtnis- und Konzentrationsdefiziten sowie rascher Erschöpfbarkeit und Stimmungsschwankungen nicht einer bestimmten Ursache haben zuordnen können, haben sie, weil es sich dabei um ein typisches Bild bei einer Exposition gegenüber Neurotoxinen handelt, differentialdiagnostisch auf einen Zusammenhang mit der jahrelangen Xylol- und Formaldehydexposition der Versicherten geschlossen (Urk. 19/M15 S. 3). Unter Berücksichtigung weiterer arbeitsmedizinisch-neurotoxikologischer Kriterien haben die Gutachter im neurologischen Hauptgutachten danach hingegen eine beruflich bedingte, toxische Encephalopathie einzig als möglich erachtet. Dabei ist aber nicht nachvollziehbar begründet worden, wie die Gutachter letztlich zum Schluss gekommen sind, die entsprechenden Kriterien seien hier nicht gegeben. So sind in den Akten auch akute neurotoxische Symptome wie Schwindelanfälle und Übelkeit nach längerem Aufenthalt am Arbeitsplatz beschrieben worden, was die Gutachter offensichtlich nicht berücksichtigt haben, und was gemäss diesen Kriterien für eine toxische Encephalopathie sprechen würde.
Die diagnostizierte Leistungsinsuffizienz bzw. die festgestellte allgemein verminderte Belastbarkeit der Beschwerdeführerin haben die Gutachter unter anderem auf die neuropsychologischen Funktionsstörungen und das Spannungskopfweh zurückgeführt, wobei bezüglich dieser Symptome die Kausalitätsbeurteilung im Gutachten selbst nicht nachvollziehbar und schlüssig ist, weshalb sich ein vorwiegender Kausalzusammenhang hier nicht zweifellos verneinen lässt.
4.2 Das Gutachten von Dr. F.___ vom 30. März 1998 (Urk. 26/14) entspricht grundsätzlich der ersten Einschätzung von Dr. G.___ vom 21. Oktober 1998 (Urk. 19/M10), welcher ebenfalls aufgrund der angetroffenen Arbeitsplatzverhältnisse auf eine erhöhte toxische Belastung am Arbeitsplatz und aus dem Beschwerdebild auf eine Berufskrankheit geschlossen hat. Wie aus den Fragen an die Gutachterin zu schliessen ist, hat diese einzig die Arbeitsfähigkeit der Versicherten beurteilen und keine Kausalitätsbeurteilung vornehmen müssen. In der vertrauensärztlichen Abklärung vom 23. April 2003 hat sie daher ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wegen der immer noch vorhandenen Beschwerden bestätigt, ohne abzuklären, inwiefern das aktuelle Krankheitsbild, nachdem der Arbeitsplatz offensichtlich im Juli 2001 erneut saniert (Urk. 19/104/4) und die Kapellenabluftanlage Ende November 2002 umgebaut worden ist, immer noch vornehmlich auf die Arbeitstätigkeit zurückzuführen ist (Urk. 3/3 S. 3). Eine eigentliche Kausalitätsbeurteilung unter Berücksichtigung des gesamten möglichen Ursachenspektrums der geklagten Beschwerden hat Dr. F.___ weder im Gutachten vom 30. März 1998 noch im Bericht über die vertrauensärztliche Untersuchung vom 23. April 2003 vorgenommen, weshalb dieser Beurteilung im vorliegenden Verfahren keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann.
4.3 Die Untersuchungsergebnisse der M.___ (Urk. 26/11) korrelieren in Bezug auf die Beurteilung der kognitiven Fähigkeiten der Versicherten im Wesentlichen mit den anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung vom 10. November 1999 erhobenen Befunden. Eine differenzierte Kausalitätsbeurteilung ist aus dem Untersuchungsbericht der M.___ nicht ersichtlich, weshalb daraus in Bezug auf eine mögliche vorwiegende Verursachung der Beschwerden durch die Situation am Arbeitsplatz nichts zu entnehmen ist.
5. Aufgrund dieser Ausführungen bestehen rechtserhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung der Ärzte über das Vorliegen einer Berufskrankheit, da einerseits die tatsächliche Schadstoffbelastung am Arbeitsplatz und deren Veränderung im Zusammenhang mit den verschiedenen Sanierungsmassnahmen nicht hinreichend abgeklärt und berücksichtigt worden ist und anderseits Unklarheiten in den Gutachten selbst bestehen.
Da noch grundlegende Fragen offen sind, kann auf weitere Abklärungen sowie die beantragten Einvernahmen von Zeugen durch das Gericht verzichtet werden. Die Sache ist an die Winterthur zurückzuweisen, damit sie unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsplatzverhältnisse vor und nach der Sanierung neue Abklärungen vornehme und danach neu verfüge.
6. Die Beschwerdeführerin machte mit ihrer Beschwerde zudem eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren geltend (Urk. 1 S. 16). Die Winterthur nahm hiezu in der Beschwerdeantwort ablehnend Stellung (Urk. 18 S. 6).
Nach Art. 52 Abs. 3 ATSG werden im Einspracheverfahren in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen. Mit dieser Relativierung des Grundsatzes der Entschädigungslosigkeit soll beim Obsiegen einer unentgeltlich vertretenen Person die Zusprechung einer Parteientschädigung ermöglicht werden (vgl. BBl 1999 4612). Darüber hinaus lässt die offene Formulierung der Bestimmung die Zusprechung einer Parteientschädigung auch beim Vorliegen besonderer Umstände zu, die ein Abweichen vom Grundsatz rechtfertigen (etwa besondere Aufwendungen oder Schwierigkeiten; vgl. Kieser; ATSG-Kommentar; Art. 52 Rz 28).
Da seitens der Beschwerdeführerin keine ausserordentlichen Umstände und Aufwendungen geltend gemacht werden, ist ein Abweichen vom Grundsatz der Entschädigungslosigkeit nicht angezeigt, und es ist von einer Zusprechung einer Prozessentschädigung für das Einspracheverfahren abzusehen.
In diesem Punkt ist die Beschwerde demnach abzuweisen.
7. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird vom Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
Es rechtfertigt sich demnach, die Prozessentschädigung auf Fr. 4'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 26. Mai 2003 aufgehoben und die Sache an die Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen treffe und neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4'600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hans-Peter Sorg
- Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).