Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2003.00191
UV.2003.00191

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Walser

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 24. Mai 2004
in Sachen
L.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier
Sonneggstrasse 55, Postfach 6378, 8023 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       L.___, geboren 1956, war seit 1. Mai 1999 im Laden von A.___, ___, beschäftigt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert. Der Arbeitgeber reichte am 1. November 2001 eine Unfallmeldung ein, wonach eine von Dr. med. B.___, Schulthess Klinik Zürich, am 19. (richtig: 17.) Oktober 2001 vorgenommene Manipulation zu Beschwerden und Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Urk. 10/1 Ziff. 3-4, 6 und 10).
         Mit Verfügung vom 7. Mai 2003 verneinte die SUVA das Vorliegen eines Unfalls im Rechtssinn (Urk. 10/87). Die von der Versicherten dagegen am 19. Mai 2003 erhobene Einsprache (Urk. 10/90) wies die SUVA am 3. Juli 2003 ab (Urk. 10/101 = Urk. 2).

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2003 (Urk. 2) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier, Zürich, am 26. September 2003 Beschwerde und beantragte, es „sei die Fehlbehandlung von Dr. B.___ vom 17. Oktober 2001 als Unfall im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren“ und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2003 beantragte die SUVA, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer, Luzern, die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf am 4. Dezember 2003 der Schriftenwechsel geschlossen wurde (Urk. 11).
         Am 22. Februar 2004 (Urk. 12) reichte die Versicherte ein am 12. Januar 2004 erstelltes medizinischen Gutachten (Urk. 13) und am 26. Februar 2004 (Urk. 14) die dazugehörigen Fragen (Urk. 15) ein, wozu die SUVA am 24. März 2004 Stellung nahm (Urk. 18).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG).
1.2     Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3     Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
1.4     Die Grundsätze zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit gelten auch, wenn zu beurteilen ist, ob ein ärztlicher Eingriff den gesetzlichen Unfallbegriff erfüllt. Die Frage, ob eine ärztliche Vorkehr als mehr oder weniger ungewöhnlicher äusserer Faktor zu betrachten sei, ist auf Grund objektiver medizinischer Kriterien zu beantworten. Sie ist nur dann zu bejahen, wenn die ärztliche Vorkehr als solche den Charakter des ungewöhnlichen äusseren Faktors aufweist; denn das Merkmal der Aussergewöhnlichkeit bezieht sich nach der Definition des Unfallbegriffs nicht auf die Wirkungen des äusseren Faktors, sondern allein auf diesen selber.
         Nach der Praxis ist es mit dem Erfordernis der Aussergewöhnlichkeit streng zu nehmen, wenn eine medizinische Massnahme in Frage steht. Damit eine solche Vorkehr als ungewöhnlicher äusserer Faktor qualifiziert werden kann, muss ihre Vornahme unter den jeweils gegebenen Umständen vom medizinisch Üblichen ganz erheblich abweichen und zudem, objektiv betrachtet, entsprechend grosse Risiken in sich schliessen. Im Rahmen einer Krankheitsbehandlung, für welche die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig ist, kann ein Behandlungsfehler ausnahmsweise den Unfallbegriff erfüllen, nämlich wenn es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schädigungen handelt, mit denen niemand rechnet noch zu rechnen braucht. Ob ein Unfall im Sinne des obligatorischen Unfallversicherungsrechts vorliegt, beurteilt sich unabhängig davon, ob der Arzt oder die Ärztin einen Kunstfehler begangen hat, der eine (zivil- oder öffentlichrechtliche) Haftung begründet. Ebenso wenig besteht eine Bindung an eine allfällige strafrechtliche Beurteilung des ärztlichen Verhaltens (BGE 121 V 38 Erw. 1b, 118 V 284 Erw. 2b, je mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre; RKUV 2000 Nr. U 407 Erw. 2 S. 404 f., 1999 Nr. U 333 Erw. 4 S. 200 f. mit Darstellung der bisherigen Kasuistik; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen D. vom 18. Juli 2003, U 56/01, Erw. 2.3).
         Damit eine medizinische Massnahme als ungewöhnlicher äusserer Faktor qualifiziert werden kann, muss praxisgemäss ihre Vornahme unter den gegebenen Umständen vom medizinisch Üblichen ganz erheblich abweichen (BGE 118 V 285 Erw. 3b). Auch unzweckmässig, teilweise sogar als gegen die Regeln der Kunst verstossend erscheinende medizinische Eingriffe  erfüllen nicht ohne weiteres die Kriterien des gesetzlichen Unfallbegriffs (RKUV 2000 Nr. U 407 Erw. 9b S. 405 und Regest).

2.       Strittig ist, ob das Ereignis vom 17. Oktober 2001 den gesetzlichen Unfallbegriff erfüllt oder ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht zu Recht verneint hat.

3.
3.1     Am 17. Oktober 2001 untersuchte Dr. med. B.___, Chefarzt Rheumatologie, Schulthess Klinik, Zürich, die Beschwerdeführerin im Auftrag der Invalidenversicherung und erstattete gleichentags sein Gutachten (Urk. 10/7).
3.2     Am 19. Oktober 2001 konsultierte die Beschwerdeführerin Dr. med. C.___, SOS-Ärzte, der sie zu Hause aufsuchte und einen akuten Schwindelzustand nach Schleudertrauma vor einem Jahr diagnostizierte, wobei die Angehörigen der Beschwerdeführerin angaben, die Schwindelsymptomatik habe sich seit der Untersuchung durch Dr. B.___ verschlimmert (Urk. 10/3 = Urk. 10/6). Eine Notarztkonsultation am 28. November 2001 ergab als Diagnose „Vertigo (dd funktionell)“ (Urk. 10/15), eine weitere Konsultation am 29. Dezember 2001 ergab als Diagnose einen Verdacht auf posttraumatisches Stresssyndrom, Gleichgewichtsstörungen bei möglicherweise Innenohraffektion oder zerebrovaskulärer Affektion (Urk. 10/18), und eine weitere Konsultation am 10. Januar 2002 ergab als Diagnose eine akute Schwindelattacke bei Status nach Schleudertrauma am 13. Mai 2000 (Urk. 10/23).
3.3     In einem Schreiben vom 9. November 2001 an die Beschwerdeführerin erläuterte Dr. B.___, in Kenntnis der schon vorhandenen Untersuchungsbefunde habe er auf die übliche Art, wie er seit 45 Jahren die Halswirbelsäule (HWS) untersuche, auch bei ihr die Beweglichkeit der einzelnen Wirbel im Bereich der HWS geprüft und festgestellt, dass keine Bewegungseinschränkung bestehe, welche die geklagten Beschwerden erklären würde (Urk. 10/10 S. 1 f.). Eine Manipulation der HWS habe nicht stattgefunden (Urk. 10/10 S. 2 oben).
3.4     Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Neurologie, berichtete der Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2001 (Urk. 10/13). Sie führte aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe ein Status nach leichtem HWS-Distorsionstrauma am 13. Mai 2000 mit posttraumatischen migräneartigen Beschwerden und Sympatikus-Übererregbarkeit (Urk. 10/13 S. 1 unten). Es sei im Verlauf des letzten Jahres, wenn auch sehr langsam, zu einer deutlichen Besserung gekommen.
         Die rheumatologische Untersuchung durch Dr. B.___ am 17. Oktober 2001 habe die Beschwerdeführerin als sehr grob erlebt und sich mit ihren Beschwerden nicht ernst genommen gefühlt. Als Folge davon sei es zu einer akuten Dekompensation der ohnehin schon labilen Situation mit vermehrten, für die Umgebung sehr beeindruckenden Schwindel-/Ohnmachtsanfällen gekommen. Die Verarbeitung dieser letzten Kränkung werde einige Zeit brauchen (Urk. 10/13 S. 2 oben).
         In ihrem Bericht vom 25. September 2002 machte Dr. D.___ die gleichen Angaben (Urk. 10/95 S. 3 oben).
3.5     Die Beschwerdeführerin schilderte am 12. Dezember 2001 im Gespräch mit einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin die Untersuchung durch Dr. B.___ folgendermassen (Urk. 10/14 S. 1): Sie sei aufrecht auf einem Stuhl gesessen, Dr. B.___ sei hinter ihr gestanden. Er habe ihr dann gesagt, sie solle beide Arme anheben. Das sei nicht gut gegangen, weil sie ständig starke Schmerzen in der rechten Schulter verspüre. Unter starken Schmerzen habe sie dann versucht, das ihr Gesagte zu machen. Sie habe dabei die Augen geschlossen und versucht, ihre Arme möglichst zur Zufriedenheit von Dr. B.___ anzuheben. Er habe dann ihren Kopf in beide Hände genommen und diesen nach oben und unten, nach links und rechts gedrückt. Er habe wie ein Verrückter an ihrem Kopf manipuliert und plötzlich habe es ihr einen Zwick in den Nacken gegeben. Dieser stromstossähnliche Schmerz sei nach kurzer Zeit abgeklungen.
         Mit Schreiben vom 7. Februar 2002 (Urk. 10/27; Übersetzung: Urk. 10/28) führte die Beschwerdeführerin aus: „Am 17.10.2001 hob ich die Arme, so weit ich konnte, doch Dr. B.___ riss sie mit Gewalt ganz nach oben, und alles, was ich weiss, ist, dass mir der rechte Arm wegen des Unfalls vom 27.7.2001 weh tat. Danach führte er diese rheumatologische Kontrolle durch, die für den Kopf so unangenehm war, wobei all das nicht nötig war und er doch wusste, dass ich bei einem Neurologen in Behandlung stehe“ (Urk. 10/27 S. 1 f.; Urk. 10/28 S. 1 unten). Das Protokoll vom 12. Dezember 2001 sei in diesen Punkten falsch (Urk. 10/27 S. 2 Mitte; Urk. 10/28 S. 2 oben).
3.6     In seinem Schreiben vom 29. August 2002 führte Dr. B.___ aus, er habe die Routineprüfung der Funktion der HWS, wie sie seit Jahrzehnten von ihm bei solchen Fragestellungen vorgenommen und auch in Kursen instruiert werde, durchgeführt (Urk. 10/46 S. 1 unten), nämlich (Urk. 10/46 S. 2):
Palpation der Muskulatur (Trapezius descendens, Levator scapulae)
Palpation der Muskelansätze auch des erector trunci und der suboccipitalen Muskulatur am Occiput
Untersuchung der Etagenbeweglichkeit der HWS durch aktive Flexion-Extension, Rotation aus Mittelstellung nach rechts und links, Seitneigung nach beiden Seiten, jeweils mit meinen Händen assistiv unterstützt zur Prüfung der Endphase aus Härte und Schmerzauslösung, sowie Vergleich der aktiven mit der passiven Bewegungsmöglichkeit; es wird eine altersgemäss gute und schmerzfreie Beweglichkeit festgestellt mit einem Kinn/Sternum-Abstand von 0/18 cm
anschliessend Prüfung der segmentalen Beweglichkeit durch Rotation aus maximaler Flexion (C 1/2) und Inklination (C 2/3) sowie für die distalen Segmente durch zunehmende Seitneigung nach beiden Seiten unter Beurteilung der entsprechenden Rotationsbewegung der einzelnen Segmente; auch hier findet sich keine Einschränkung als Ausdruck einer segmentalen Hypomobilität
die direkte Palpation der Gelenkfortsätze beidseits unter nach distal zunehmender passiver Flexion des Kopfes ergibt keine lokalisierte Druckempfindlichkeit
Die axiale Stosspalpation auf die Dornfortsätze löst keine Schmerzangaben aus, womit eine segmentale Instabilität unwahrscheinlich ist.
         Aus der Untersuchung habe sich kein Hinweis zur Erklärung der von der Beschwerdeführerin seit dem 13. Mai 2000 beklagten Konzentrationsschwierigkeit, Lichtempfindlichkeit, Schwank- und Schwindelgefühl sowie allgemeiner Kraftlosigkeit bei anamnestisch unauffällig neurologischem und radiologischem Befund gegeben (Urk. 10/46 S. 2 Mitte).
         Der Auftrag habe auf Untersuchung (nicht Behandlung) gelautet, und bei dem Befund, dass keine segmentale Hypomobilität zu finden gewesen sei, sei auch keine Behandlung, also auch keine Mobilisation mit oder ohne Impuls durchgeführt worden (Urk. 10/46 S. 2 unten).
3.7     Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, führte am 22. Mai 2003 aus, nach Studium der Akten könne er aus medizinischer Sicht bestätigen, dass am 17. Oktober 2001 nichts Ungewöhnliches passiert sei. Dr. B.___ habe damals im Rahmen eines Gutachtens eine normale rheumatologische Untersuchung durchgeführt, insbesondere keine HWS-Manipulation. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass es dabei zu einem ‚Behandlungsfehler’ gekommen sei. Für die von der Beschwerdeführerin später geklagten Beschwerden habe nie ein pathologisches Substrat nachgewiesen werden können, weder orthopädisch noch neurologisch. Nach objektiven Kriterien liege überhaupt kein Schaden vor. Offenbar bestehe eine psychogene Fehlentwicklung (Urk. 10/91).
3.8     Am 12. Januar 2004 erstattete PD Dr. med. F.___, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, ein Gutachten (Urk. 13) im Auftrag des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 10/68). PD Dr. F.___ erhob die persönliche Anamnese (Urk. 13 S. 1 f.). Auf einen Status des Bewegungsapparates habe er verzichten müssen, da die Beschwerdeführerin bei der kleinsten Berührung über massive Beschwerden klage (Urk. 13 S. 2). Sodann führte er die Vorakten auszugsweise auf (Urk. 13 S. 2 ff.).
         Zur Untersuchung bei Dr. B.___ führte PD Dr. F.___ aus, dieser habe am 29. August 2002 sehr genau beschrieben, in welcher Art und Weise er die Beschwerdeführerin untersucht habe (vgl. vorstehend Erw. 3.6). Bei vorgeschädigten Halswirbelsäulen und bei einer eher labilen Situation, wie dies bei der Beschwerdeführerin der Fall gewesen sei, könne eine solche Untersuchung als grob oder gar als Manipulation empfunden werden. Die Art und Weise, wie die Beschwerdeführerin die Untersuchungsart von Dr. B.___ beschreibe, könne einerseits zum Manipulieren passen, andererseits aber auch im Rahmen einer solchen Untersuchungstechnik, wie sie Dr. B.___ detailliert beschrieben habe, stattfinden. Ob also eine Manipulation stattgefunden habe oder nicht, könne im Nachhinein gar nicht entschieden werden. Tatsache sei lediglich, dass diese manualtherapeutische Untersuchung bei der Beschwerdeführerin die Beschwerden massiv verschlechtert habe, was aufgrund der mehreren notfallmässigen Untersuchungen belegt sei (Urk. 13 S. 5 f).
         Die ihm unterbreiteten Fragen beantwortete PD Dr. F.___ sodann folgendermassen: Die Beschreibung des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie von Dr. B.___ widersprächen sich nicht. Der untersuchende Arzt habe nach Manual-Therapie-Technik die HWS untersucht. Bei einer schon vorher labilen Situation könne eine solche Untersuchungstechnik zu einer Beschwerde-Exazerbation führen. Die Umschreibung von Dr. D.___, wonach diese grobe Untersuchung zu einer Exazerbation der Beschwerden geführt habe, sei treffend (Urk. 13 S. 6 Ziff. 1).
         Laut der Schilderung der Beschwerdeführerin und auch aufgrund der Akten seien die Beschwerden schon gleichentags aufgetreten. Zwei Tage später habe die Beschwerdeführerin lediglich deren Exazerbation erlebt, was durchaus möglich sei (Urk. 13 S. 6 Ziff. 2).
         Auf die Frage, inwieweit die Beschwerden auf drei frühere Unfälle zurückgingen, wies PD Dr. F.___ zustimmend auf den Bericht von Dr. D.___ hin, wonach sich die Situation bis zum Untersuchungsdatum eindeutig gebessert gehabt habe (Urk. 13 S. 6 Ziff. 3).
         Auf die Frage, wie wahrscheinlich die beklagten Beschwerden auf die Untersuchung durch Dr. B.___ zurückzuführen seien, führte PD Dr. F.___ aus, die Beschwerden seien wiederum laut Aktenlage eindeutig bis zum Untersuchungszeitpunkt regredient und die Beschwerdeführerin wieder in ihren Alltag reintegriert gewesen. Seither sei sie dies überhaupt nicht mehr. Insofern sei die Untersuchung bei Dr. B.___ mit einer richtunggebenden Verschlimmerung gleichzusetzen (Urk. 13 S. 7 Ziff. 5).
         Auf die Frage, warum sich die Beschwerdeführerin nach einer längeren Behandlungspause am 18. September 2001, also bereits einen Monat vor der Untersuchung durch Dr. B.___, wieder physiotherapeutisch habe behandeln lassen, führte PD Dr. F.___ aus, sie sei wegen Schulterschmerzen und Schwindelzuständen behandelt worden. Das Ausmass der damaligen Schwindelzustände könne aufgrund der Akten jetzt nicht mehr beurteilt werden. Auch hier müsse auf die Verlaufsbeurteilung von Dr. D.___ abgestützt werden (Urk. 13 S. 7 Ziff. 6).

4.
4.1     Strittig und zu klären ist die Frage, ob die Handlungen von Dr. B.___ im Rahmen seiner gutachterlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2001 das zum Unfallbegriff gehörende Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllen oder nicht.  
         Diese Frage ist zu unterscheiden von der Frage, ob zwischen der Untersuchung durch Dr. B.___ und anschliessend geklagten Beschwerden ein Kausalzusammenhang bestehe, zu der Dr. D.___ und PD Dr. F.___ ebenfalls Stellung genommen haben. Im Zusammenhang mit einer allfälligen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin setzt die Prüfung des Kausalzusammenhangs voraus, dass das möglicherweise ursächliche Ereignis selber ein Unfall im Rechtssinne ist: Nur der Kausalzusammenhang zwischen einem als Unfall einzustufenden Ereignis und dessen Folgen ist leistungsbegründend; liegt kein Unfall vor, kann keine Leistungspflicht entstehen.
4.2     Unter diesem Aspekt ist zur Kenntnis zu nehmen, dass die Neurologin Dr. D.___ aus dem zeitlichen Verlauf der Beschwerden geschlossen hat, diese seien durch die als „grob“ bezeichnete Untersuchung von Dr. B.___ verstärkt worden (vgl. vorstehend Erw. 3.4), und dass PD Dr. F.___ gestützt darauf die Untersuchung einer richtunggebenden Verschlimmerung gleichsetzte (vgl. vorstehend Erw. 3.8).
         Allerdings erscheint die Beurteilung durch Dr. D.___ auf der - beweiswürdigungsrechtlich ungenügenden - Maxime „post hoc ergo propter hoc“ zu beruhen, und auch der ergänzende Hinweis von PD Dr. F.___ auf die zahlreichen Notfallarzt-Konsultationen vermögen kaum zu überzeugen, ist es doch einer Person grundsätzlich frei gestellt, wie häufig und aus welchen Gründen von ihr - oder ihren Angehörigen - ein ärztlicher Notfalldienst beansprucht wird.
         Nachdem sich jedoch, wie erwähnt, die Frage eines allfälligen Kausalzusammenhanges nur stellt, wenn das Vorliegen eines Unfalls zu bejahen ist, kann zumindest vorerst auf weitere Ausführungen dazu verzichtet werden.
4.3     Dr. E.___ von der Beschwerdegegnerin und der von der Beschwerdeführerin beauftragte Gutachter PD Dr. F.___ stimmen dahin überein, dass Dr. B.___ eine „normale rheumatologische Untersuchung“ (Urk. 10/91) vorgenommen beziehungsweise „nach Manual-Therapie-Technik die HWS untersucht“ (Urk. 13 S. 6 Ziff. 1) hat, was gemäss PD Dr. F.___, unter den gegebenen Umständen „als grob oder gar als Manipulation“ habe empfunden werden können (Urk. 13 S. 5 unten).
         Ebenfalls festzuhalten ist, dass gemäss PD Dr. F.___ die Ausführungen von Dr. B.___ und die Schilderungen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu einander nicht im Widerspruch stehen (Urk. 13 S. 5 unten).
         Dies deckt sich auch mit den Angaben in den Akten: Gemäss der schriftlichen Fassung des Gesprächs vom 12. Dezember 2001 schilderte die Beschwerdeführerin, Dr. B.___ habe ihren Kopf mit beiden Händen gehalten und in verschiedene Richtungen bewegt; dabei habe sie einen Zwick mit einem stromstossähnlichen Schmerz verspürt (Urk. 10/14 S. 1). In der Stellungnahme vom 7. Februar 2002 machte sie sodann geltend, diese Beschreibung sei nicht zutreffend und gab an, Dr. B.___ habe zuvor ihre Arme hochgerissen; danach habe er die rheumatologische Kontrolle, „die für den Kopf so unangenehm war“, durchgeführt (Urk. 10/28 S. 1 unten). Dr. B.___ seinerseits schilderte einzeln die Schritte, anhand derer er die Beweglichkeitsprüfung der HWS durchführte (Urk. 10/46 S. 2).
4.4     Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die vorgenommene Untersuchung als „unangenehm“ empfunden werden konnte. Es ist auch denkbar, dass einzelne Untersuchungshandlungen für die Beschwerdeführerin schmerzhaft waren, gehört es doch zur Beweglichkeitsprüfung, auch festzustellen, welche Auslenkung noch schmerzfrei möglich und ab wann eine weitere Beanspruchung schmerzbedingt nicht mehr möglich ist. Ob dabei auch der von der Beschwerdeführerin später geltend gemachte stromstossähnliche Zwick aufgetreten ist, muss allerdings offen bleiben, zumal es keine entsprechende spontane Schmerzäusserung der Beschwerdeführerin gab. Dass sie sich „nicht getraut“ habe, etwas zu sagen (Urk. 10/14 S. 1 Mitte), erscheint dabei wenig überzeugend: Erstens erfolgt die Äusserung des von der Beschwerdeführerin beschriebenen Schmerzes in aller Regel spontan und unwillkürlich, und zweitens hatte sich die Beschwerdeführerin noch kurz zuvor durchaus getraut, dem Gutachter zu sagen, seine Diagnose interessiere sie nicht, da er Rheumatologe und nicht Neurologe sei (Urk. 10/28 S. 1 Mitte).
4.5     Vergleicht man die Ereignisse anlässlich der Untersuchung durch Dr. B.___ am 17. Oktober 2001 mit der massgebenden Rechtsprechung, so ist zu prüfen, ob die Handlungen von Dr. B.___ als vom medizinisch Üblichen ganz erheblich abweichend und zudem, objektiv betrachtet, entsprechend grosse Risiken nach sich ziehend einzustufen sind beziehungsweise ob grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar absichtliche Schädigungen, mit denen niemand rechnete noch zu rechnen brauchte, festzustellen sind (vorstehend Erw. 1.4). Träfe dies zu, so wäre das Vorliegen eines „ungewöhnlichen äusseren Faktors“ im Sinne des gesetzlichen Unfallbegriffs zu bejahen.
         Dies ist offensichtlich zu verneinen. Für eine Fehlbehandlung oder ein regelwidriges Verhalten gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Die Untersuchungshandlungen von Dr. B.___ sind klarerweise im für eine Beweglichkeitsprüfung der HWS zulässigen, wenn nicht gar üblichen Rahmen anzusiedeln.
         Dass eine Untersuchung unter Umständen zu einer - wohl vorübergehenden - Beschwerdezunahme führen kann und im konkreten Fall vielleicht geführt hat, ist für die betroffene Person zwar unangenehm und bedauerlich. Dies genügt jedoch, selbst wenn es zutreffen sollte, keineswegs, um die ärztliche Handlung als „ungewöhnlichen äusseren Faktor“ im Sinne des gesetzlichen Unfallbegriffs zu qualifizieren.
4.6     Somit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass die Handlungen von Dr. B.___ anlässlich seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2001 keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne des gesetzlichen Unfallbegriffs darstellen.
         Damit fehlt es an einem Unfall im Rechtssinne und die Beschwerdegegnerin trifft keine Leistungspflicht, was zur Bestätigung des angefochtenen Entscheids und zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. André Largier unter Beilage des Doppels von Urk. 18
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).