UV.2003.00192

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär S. Gasser
Urteil vom 31. August 2004
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer und Steuerpraxis
Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       H.___, geboren 1941, war als Bauarbeiter durch seinen Arbeitgeber obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert, als er sich am 30. August 2000 auf einer Baustelle beim Sturz mit dem Warenlift in die Tiefe schwere Frakturen an beiden Füssen sowie eine Fraktur des zweiten und dritten Lendenwirbelkörpers zuzog, welche in der A.___ anlässlich der Hospitalisation vom 30. August bis zum 27. September 2000 in mehreren Operationen versorgt wurden (Urk. 18/2, 18/3, 18/5, 18/12, 8/13, 8/15, 8/16, 8/18, 8/19, 8/24). Anschliessend war er bis zum 12. Dezember 2000 zur Rehabilitation und Therapie in der Rehabilitationsklinik B.___ (Urk. 8/34) und verweilte vom 12. bis zum 22. Dezember 2000 für die Nachbehandlung erneut im A.___ (Urk. 8/31). In der Folge wurde der Versicherte mehrmals zur Kontrolle ins A.___ aufgeboten (Urk. 8/35, 8/37, 8/38, 8/45, 8/46, 8/48, 8/49, 8/50) und zur weiteren Beurteilung der Fussverletzungen an die C.___ überwiesen, wo er am 13. November 2001 und am 10. Januar 2002 untersucht wurde (Urk. 8/63, 8/69, 8/75). Zwischenzeitlich wurde dem Versicherten mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 9. November 2001 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen (Urk. 8/61). Am 28. August 2002 untersuchte Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, den Versicherten und nahm auch eine Beurteilung des Integritätsschadens vor (Urk. 8/82, 8/83). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 sprach die SUVA H.___ eine Komplementärrente bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit, eine Hilflosenentschädigung sowie eine Entschädigung wegen einer Integritätseinbusse von 60 % zu (Urk. 8/93). Dagegen erhob der Versicherte am 11. November 2002 Beschwerde und verlangte eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Einbusse von 100 % (Urk. 8/98). Mit Entscheid vom 30. Juni 2003 wies die SUVA die Einsprache ab (Urk. 2).

2. Dagegen liess H.___, vertreten durch Miloslav Milovanovic, am 26. September 2003 Beschwerde erheben und das im Einspracheverfahren gestellte Begehren erneuern (Urk. 1). Auf Antrag der SUVA sistierte das Gericht den Prozess, da der Versicherte zur Abklärung ein zusätzliches neurologisches Gutachten einholen wollte bis zum Vorliegen dieses Arztberichtes, jedoch längstens bis zum 15. Januar 2004 (Urk. 6, 7). Auf Antrag der SUVA und des Versicherten wurde die Sistierung am 21. Januar 2004 bis längstens 1. März 2004 verlängert (Urk. 9, 10, 11). Nachdem der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung nicht über den Stand der Begutachtung orientiert hatte, hob das Gericht die Sistierung mit Verfügung vom 23. März 2004 auf (Urk. 14). In der Folge liess der Versicherte am 31. März 2004 beantragen, der ausstehende Bericht von Dr. med. E.___, Zürich, sei vom Gericht von Amtes wegen einzuholen (Urk. 16). In der Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2004 hielt die SUVA an ihrem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 17). Nachdem der Beschwerdeführer keine Replik eingereicht hatte, schloss das Gericht mit Verfügung vom 28. Juni 2004 den Schriftenwechsel (Urk. 21).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG), in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung, hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
         Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).
         Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integritätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär bemessen (BGE 115 V 147 Erw. 1, 113 V 221 Erw. 4b mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 445 S. 555 ff.).
         Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
         Die SUVA hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 32 Erw. 1c, 116 V 157 Erw. 3a).

2. Während sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt stellt, dass von einer erneuten Begutachtung keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten seien und die Insolvenzentschädigung korrekt ermittelt worden sei (Urk. 2, 17), macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Verletzungen an Kopf, Wirbelsäule, Gelenken und Beinen erlitten, er könne nur noch an Stöcken gehen und leide unter Konzentrationsstörungen, Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen sowie zeitweise an Orientierungslosigkeit, weshalb auch dafür eine Integritätsentschädigung auszurichten sei. Zur Begründung seines Begehrens verwies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einzig auf ein noch zu erstellendes, von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten, ohne seine Auffassung näher darzulegen (Urk. 1).

3.
3.1     Wie den Unfallakten zu entnehmen ist, hat der Versicherte anlässlich des Vorfalls am 30. August 2000 mehrfache und schwere Frakturen beider Füsse sowie Frakturen des ersten und des dritten Lendenwirbelkörpers erlitten (Urk. 8/24). Verletzungen an Kopf, Gelenken und den Beinen, wie sie erstmals in der Einsprache und danach in der Beschwerde geltend gemacht worden sind (Urk. 2, 8/98), liessen sich anlässlich der zahlreichen ärztlichen Untersuchungen hingegen nicht feststellen (Urk. 8/24) und sind durch den Versicherten zuvor auch nicht geltend gemacht worden. Der Versicherte klagte zudem einzig über Schmerzen in den Füssen mit Ausstrahlung in die Unterschenkel und Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule (Urk. 8/35, 8/36, 8/83). Starke Konzentrationsstörungen, starke Kopfschmerzen, Gleichgewichtsstörungen und Orientierungslosigkeit, wie sie nachträglich behauptet werden (Urk. 1, 8/89), sind in den ärztlichen Berichten nirgends erwähnt, wobei davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die nunmehr geltend gemachten Beschwerden den Ärzten auch mitgeteilt hätte. Dass der Versicherte aufgrund seiner Fussverletzungen mit dem Stehen und Gehen Schwierigkeiten hat und leicht das Gleichgewicht verliert, ist nicht anzuzweifeln, doch kann dabei nicht von Gleichgewichtsstörungen im neurologischen Sinn gesprochen werden.
Mit Ausnahme der geschilderten Ängste beim Betreten eines Aufzugs und dem durch Erinnerungen ausgelösten zeitweiligen Aufschrecken in der Nacht (Urk. 8/36) sind in den Akten keine Anzeichen zu finden, die auf eine mögliche psychische Beeinträchtigung schliessen liessen, zumal psychogene Störungen nach Unfällen nur Anspruch auf Integritätsentschädigung geben, wenn eine eindeutige individuelle Langzeitprognose gestellt werden kann, welche für das ganze Leben eine Änderung durch Heilung oder Besserung des Schadens praktisch ausschliesst (BGE 124 V 29). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung am 28. August 2002 wurde der Versicherte gegenteils als fröhlich, offen Auskunft gebend und willig beschrieben (Urk. 8/83) und machte auf den Kreisarzt offensichtlich psychisch keinen dekompensierten Eindruck.
3.2 Aufgrund der Tatsache, dass der Unfall einzig zu Verletzungen beider Füsse und der Lendenwirbelsäule geführt hat und wie oben ausgeführt keine Anzeichen für andere gesundheitliche Beeinträchtigungen ersichtlich sind, braucht der Versicherte, nachdem er bereits mehrfach untersucht worden ist, nicht weiter medizinisch abgeklärt zu werden. Der Beschwerdeführer selber bestätigte denn auch in seiner Einsprache vom 11. November 2002, sein medizinischer Zustand sei bestens bekannt, und weitere Untersuchungen seien daher überflüssig (Urk. 8/98). Von einer neuerlichen Begutachtung sind daher keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten.
         Im Übrigen hat der Vertreter des Versicherten schon im Einspracheverfahren einen medizinischen Bericht in Aussicht gestellt und seine Einsprache vom 11. November 2002 im Wesentlichen mit den sich daraus ergebenden Erkenntnissen begründet. Dabei erweckte die Formulierung der Einsprache den Anschein, als würde der entsprechende Bericht bereits vorliegen (Urt. 18/98). Die SUVA setzte dem Beschwerdeführer mehrmals Frist an, um den angekündigten Bericht einzureichen, letztmals bis zum 25. Juni 2003 (Urk. 2 S. 2) und jedes Mal liess der Beschwerdeführer die Frist ungenützt verstreichen. In der Beschwerde vom 26. September 2003 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Gutachten in Aussicht, welches sich auf neurologische Aspekte beziehe (Urk. 1). Bis heute, also bald zwei Jahre nach der ersten Ankündigung bei der SUVA, ist kein Bericht eingetroffen, obwohl das gerichtliche Verfahren ebenfalls sistiert worden ist. Der Vertreter des Versicherten begnügte sich schliesslich damit, dem Gericht zu beantragen, das neurologische Gutachten von Amtes wegen einzuholen (Urk. 16). Dieses Vorgehen des Vertreters des Versicherten muss als problematisch bezeichnet werden und grenzt an Rechtsmissbrauch, zumal sich aus den Akten überhaupt keine Anhaltspunkte für neurologische oder psychogene Probleme des Beschwerdeführers ergeben. Weitere Abklärungen in medizinischer Hinsicht erübrigen sich deshalb, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27).

4.
4.1     Gemäss der Beurteilung durch Kreisarzt Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, sind die schweren Fussverletzungen annähernd dem Verlust des Organes gleichzusetzen, was einer Integritätseinbusse von 30 % entsprechen würde (vgl. Anhang 3 zur UVV). Wie seinem Bericht über die kreisärztliche Untersuchung zu entnehmen ist, steht der Beschwerdeführer unsicher auf den Füssen und kann vorsichtig kurze Distanzen ohne Stöcke gehen. Da entsprechend der Einschätzung des Kreisarztes eine minimale Gebrauchsfähigkeit und ein gewisser anatomischer Nutzen der Füsse somit sicher noch vorhanden sind, rechtfertigt sich eine Reduktion der Integritätsentschädigung von 5 % pro Fuss (vgl. Urk. 8/82, 8/83).
         Bezüglich der Füsse ist demnach mit dem Kreisarzt bzw. der SUVA von einer Integritätseinbusse von 50 % auszugehen.
4.2
4.2.1 Bezüglich der Rückenproblematik hat sich der Kreisarzt zu Recht auf die Tabelle 7.2 "Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen" der von der SUVA herausgegebenen Richtlinien zur Festsetzung der Integritätsentschädigung abgestützt. Danach bemisst sich die Entschädigung bei Frakturen an der Wirbelsäule nach dem Grad der Funktionseinschränkung und der Intensität der Schmerzen, wobei hinsichtlich der Funktionseinschränkung drei Stufen und bezüglich der Schmerzen vier Schweregrade unterschieden werden. Der Kreisarzt ging davon aus, dass die Spondylodese der Lendenwirbel den Versicherten vor allem in der Beweglichkeit behindere, was zusammen mit dem festgestellten mässigen lumbovertebralen Schmerzsyndrom einer Integritätseinbusse von 10 % entspreche (Urk. 8/82).
4.2.2   Wie aus den medizinischen Akten zu schliessen ist, stand in der Tat die Fussproblematik im Vordergrund. Die Rückenprobleme waren demgegenüber nicht derart stark ausgeprägt, dass neben den Nachkontrollen weitere Abklärungen hätten durchgeführt werden müssen (Urk. 8/36, 8/37, 8/45). Gemäss der Beurteilung des Kreisarztes vom 29. August 2002 war die Wirbelsäule des Beschwerdeführers im Bereich der Lenden maximal eingeschränkt, was ein Bücken nach vorne stark erschwere. Die Beweglichkeit von Schultern und Halswirbelsäule zeige sich hingegen unauffällig. Beim Sitzen müsse der Versicherte aufgrund der Schmerzen bereits nach kurzer Zeit einen Lagewechsel vornehmen (Urk. 8/83).
         Bereits anlässlich der Befragung am 23. März 2001 hatte der Versicherte ein ähnliches Beschwerdebild geschildert. Er könne weder lange sitzen noch lange Strecken gehen und leide an dauernden Kreuzbeschwerden (Urk. 8/36).
4.2.3   Der Kreisarzt erkannte im Bereich der Wirbelsäule eine funktionelle Abweichung von 10 % und stufte das Beschwerdebild als mässig schmerzhaft ein, was aufgrund der medizinischen Befunde nicht zu beanstanden ist. Nach der anstaltsinternen Liste der Integritätsschäden ist dafür eine Entschädigung von bis zu 5 % vorgesehen. Zugunsten des Beschwerdeführers ist der Kreisarzt tatsächlich sogar von der nächsten Stufe in der Schmerzfunktionsskala ausgegangen, die geringe Dauerschmerzen voraussetzt, welche sich bei Belastung verstärken und auch in Ruhe vorhanden sind. Dieses Beurteilung ist angemessen und damit korrekt (vgl. Tabelle 7.2 „Integritätsschaden bei Wirbelsäulenaffektionen Ziff. 1).
4.3 Demnach ist die Festsetzung einer gesamten Integritätseinbusse von 60 % angemessen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Dass die beantragte Aussprechung einer Integritätsentschädigung aufgrund einer Einbusse von 100 % unrealistisch ist, zeigt sich denn auch darin, dass eine derartige Entschädigung im Anhang 3 zur UVV in unter dem Gesichtspunkt der Verletzungsart vergleichbaren Fällen nur gerade bei Tetraplegie vorgesehen ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).