Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2003.00193
UV.2003.00193

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär Stocker


Urteil vom 30. November 2004
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die Winterthur-ARAG Rechtsschutz
Rechtsdienst Zürich Angelica Brunner
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9829, 8070 Zürich

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     M.___, geboren 1943, war seit 1971 bei verschiedenen Unternehmen als Bauarbeiter beschäftigt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Vom 13. September 1984 bis zum 31. Oktober 1996 war der Versicherte bei der A.___ AG, Bauunternehmung, Zürich, tätig. Anschliessend war er arbeitslos (teilweise in einem Beschäftigungsprogramm tätig) und arbeitete vom Juni bis November 1998 bei der B.___ Bauunternehmung AG in C.___. Seit 1. Oktober 1999 ist er bei der D.___ AG angestellt (Urk. 2 S. 2, Urk. 13/1, 13/7 und 13/40 [IK-Auszug]).
1.2     Bereits im Herbst 1997 hatte der Versicherte bei der SUVA wegen Gehörproblemen Versicherungsleistungen geltend gemacht (Urk. 13/1). Mit Verfügung vom 14. April 1998 (Urk. 13/17) bemass die SUVA unter Anerkennung einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit beidseits (vgl. Urk. 13/9) den aus dem berufsbedingten Hörverlust resultierenden Integritätsschaden auf 10 % und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 9'720.-- zu. Die Ausrichtung einer Invalidenrente lehnte die SUVA mangels Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch die Hörprobleme ab. Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. Mai 1998 (Urk. 13/21) wies die SUVA mit Entscheid vom 16. Juli 1998 (Urk. 13/23) ab.
         Die gegen diesen Einspracheentscheid am 15. Oktober 1998 erhobene Beschwerde (Urk. 15/1) hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 16. März 2000 (Urk. 13/33) teilweise gut und wies die Sache im Rentenpunkt zur weiteren Abklärung und zu neuer Verfügung an die SUVA zurück. Bezüglich Integritätsentschädigung wurde die Beschwerde abgewiesen. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.
2.1     Nachdem die SUVA Abklärungen erwerblicher Natur vorgenommen hatte (vgl. etwa die telefonischen Abklärungen bei der D.___ AG [Urk. 13/43]), verneinte sie mit Verfügung vom 14. November 2002 (Urk. 13/60) abermals den Rentenanspruch des Versicherten, und zwar mit der Begründung, dass weder eine wesentliche Behinderung noch eine berufskrankheitsbedingte Erwerbseinbusse vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. Dezember 2002 (Urk. 13/65) wies die SUVA - nach weiteren Abklärungen technischer und medizinischer Natur (vgl. Urk. 13/70-71, 13/78, 13/81, 13/87 und 13/89) - mit Entscheid vom 1. Juli 2003 (Urk. 13/93 = Urk. 2) ab.
2.2     Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 29. September 2003 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
„1.     Die Verfügung [richtig: der Einspracheentscheid] sei aufzuheben.
2.     Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Folge seiner Berufskrankheit eine Erwerbseinbusse infolge der Differenz zu seinem effektiven Verdienst bei der Deutschen Post AG erleidet.
3.     Zudem sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Nichteignungsverfügung gegeben sind.
4.     Die Angelegenheit sei deshalb an die SUVA zurück zu weisen, um die entsprechenden Berechnungsmodalitäten durchzuführen.
5.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
         In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. November 2003 (Urk. 12) liess die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Replicando und duplicando hielten die Partien an ihren Anträgen fest (Urk. 20 und 25). Mit Verfügung vom 12. März 2004 (Urk. 26) wurde der Schriftenwechsel geschlossen.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.       Soweit der Beschwerdeführer beantragen liess, es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Nichteignungsverfügung gegeben seien (Antrag Ziffer 3), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gemäss Art. 109 lit. c des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) fällt die beschwerdeweise Beurteilung von Nichteignungsverfügungen im Sinne des Art. 78 der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) beziehungsweise von entsprechenden Einspracheentscheiden in die sachliche Zuständigkeit der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung.

3.
3.1     Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 UVG sind Berufskrankheiten grundsätzlich von ihrem Ausbruch an einem Berufsunfall gleichgestellt.
3.2     Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles (beziehungsweise einer Berufskrankheit) invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG in der bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG).
         Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, vgl. auch BGE 114 V 313 Erw. 3a).
3.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente im Wesentlichen damit, dass er trotz der anerkanntermassen berufsbedingten Schädigung seines Gehörs in der Lage wäre, ohne relevante Einschränkung seine angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter auszuüben. Dabei wäre es ihm zumutbar, sein Hörgerät zu tragen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, auf Baustellen würde es keine Möglichkeit geben, um sein Hörgerät zu reinigen, sei unrichtig und zeige, dass er ganz offensichtlich nicht mehr in einem solchen Beruf arbeiten möchte. In erwerblicher Hinsicht komme noch dazu, dass der Beschwerdeführer - selbst wenn er tatsächlich nicht mehr als Bauarbeiter arbeiten könnte (was nicht zutreffe) - in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit (etwa in der chemischen oder papierverarbeitenden Industrie) mehr verdienen könnte als in seiner angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter. Der Beschwerdeführer könnte im Übrigen auch im Rahmen seiner derzeitigen Anstellung - wenn er 42 Stunden pro Woche arbeitete - mehr als im Baugewerbe verdienen. Auch aus dieser Optik sei somit eine Erwerbseinbusse zu verneinen. Der Beschwerdeführer sei nicht invalid.
4.2     Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machen, dass er aufgrund seines Gehörschadens nicht mehr in der Lage sei, als Bauarbeiter zu arbeiten. Er besitze ein „Hinter-dem-Ohr-Hörgerät“, da er mit dem „Im-Ohr-Hörgerät“, welches höhere technische Anforderungen stelle, nicht zurecht gekommen sei. Mit einem solchem „Hinter-dem-Ohr-Hörgerät“ könnten keine Gehörschutzkapseln getragen werden. Er sei mangels entsprechender technischer und feinmotorischer Fertigkeiten auch nicht in der Lage, einen elektronisch verstärkten Kapselschützer, der das Tragen eines Hörgeräts bei der Arbeit überflüssig mache, zu benützen. Deshalb seien sämtliche Tätigkeiten, bei welchen er einer Lärmbelastung von über 85 dB ausgesetzt sei, unzumutbar. Aus diesem Grund könne er keinen Kompressor mehr betätigen, keine Hilti- oder Spitzhammer-Tätigkeiten ausführen und sei generell für stark staubige Tätigkeiten, welche eine Verunreinigung des Innenohrs mit sich brächten, nicht geeignet. Zusätzlich bestehe ein erhöhtes gesundheitliches Risiko durch die mangelnde Wahrnehmung von Warnsignalen und Zurufen von Mitarbeitern. Ein „räumliches Hören“ sei ihm auch mit Hörgerät nicht möglich. Kein Bauunternehmer würde einen Arbeiter mit derartigen Hörproblemen einstellen. Der Beschwerdeführer habe seine zwei Anstellungen nur beibehalten können, weil sich seine Arbeitgeber „aus moralischen Gründen“ gegenüber ihrem langjährigen Angestellten verpflichtet gefühlt hätten.

5.
5.1     Im Rahmen der Abklärungen, welche die SUVA aufgrund des Rückweisungsurteils vom 16. März 2000 (Urk. 13/30) zu der sich stellenden Frage vornahm, ob der Beschwerdeführer durch den teilweise berufsbedingten Gehörschaden eine Erwerbseinbusse erleide, ergingen in medizinisch-technischer Hinsicht folgende Stellungnahmen:
         Der Arbeitshygieniker E.___ vom Team Akustik des Bereichs Physik der SUVA führte in seinem Bericht vom 18. März 2003 (Urk. 13/78; „Technische Beurteilung der beruflichen Lärmbelastung als Bauhilfsarbeiter“ aus, dass die Gehörbelastung für einen Bauarbeiter im Hochbau (Neubauten) wohl im Grenzbereich zur Gehörgefährdung liege, wobei er für die Spitzenwerte von 100 und 86 dB Expositionsanteile von 1 - 2 %, 5 - 15 % und 0 - 1 % erhob. Er wies darauf hin, dass bei grossen Umbauten, bei denen der Anteil lauter Geräte und der Grundpegel auf der Baustelle höher seien als bei Neubauten, die Belastung sogar „eher als gehörgefährdend“ zu beurteilen sei. Es gebe jedoch Bauarbeiter, die mit Hörgeräten arbeiten. Die Lärmexpositionszeiten seien genau definiert; für diese kurzen Einsatzzeiten könne ein Kapselgehörschutz (mit oder ohne HdO-Gerät [HdO = Hinter dem Ohr]) getragen werden. Es gebe auch spezielle Modelle von Hörgeräten, die in schweiss- und staubdichter Ausführung erhältlich seien. Je nach Ausführung des In-Ohr-Teiles betrage die passive Dämmung bis 30 dB und das Tragen eines Gehörschutzes werde sogar hinfällig.
         Im Bericht vom 18. November 2003 (Urk. 14/1) über die Lärmbelastung in den seit Oktober 1996 ausgeübten Tätigkeiten kam der Arbeitshygieniker zum Schluss, seit November 1996 sei der Versicherte nie mehr gehörgefährdendem Lärm ausgesetzt gewesen. Während des sechs Monate dauernden Arbeitsverhältnisses bei der Bauunternehmung B.___ AG habe die Gehörsbelastung bei einem äquivalenten Dauerschalldruckpegel Leq von 84 dB und während der restlichen Zeitspanne unter 80 dB gelegen.
         Dr. med. F.___, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin, von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA äusserte sich in seinem Bericht vom 24. März 2003 (Urk. 13/81) dahingehend, dass es dem Beschwerdeführer aus ORL-ärztlicher Sicht zumutbar wäre, sich mit adäquaten persönlichen Hörschutzmitteln zu schützen, zumal er - wie die arbeitshygienische Abklärung vom 18. März 2003 ergeben habe - als Bauhilfsarbeiter nur während wenigen Prozenten seiner Gesamtarbeitszeit gehörgefährdendem Lärm ausgesetzt wäre. Es könne aus arbeitsmedizinischer Sicht festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter weiterhin durchaus geeignet sei, zumal ein Kapselgehörschutz mit einem HdO-Hörgerät getragen werden könne.
         Dr. F.___ erklärte in seinem Bericht vom 23. Juni 2003 (Urk. 13/89) zu den Voraussetzungen einer Nichteignungsverfügung (NEV), in erster Linie gehe es um die Frage, ob die versicherte Person bei Fortsetzung ihrer beruflichen Tätigkeit ein erhöhtes gesundheitliches Risiko habe. Es könne sein, das jemand, der gehörgefährdendem Lärm ausgesetzt sei, aus medizinischen Gründen keinen Gehörschutz tragen könne, beispielsweise bei einer chronischen Otitis media purpulenta. Es müsse meist der konkrete Einzelfall beurteilt werden; man könne deshalb nicht davon sprechen, dass es der SUVA-Praxis entspreche, bei Bauarbeitern mit Gehörschäden grundsätzlich eine NEV zu erlassen. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer nur während weniger Prozente seiner Arbeitszeit allfällig gehörgefährdendem Lärm exponiert, so dass es aus arbeitsmedizinischer Sicht durchaus zumutbar sei, während dieser kurzen Phasen einen adäquaten Gehörschutz zu tragen. Während der übrigen Zeit erübrige sich ein Gehörschutz. Der Beschwerdeführer habe insgesamt bei der Fortsetzung seiner Tätigkeit als Bauarbeiter kein erhöhtes gesundheitliches Risiko zu tragen, weshalb der Erlass einer NEV nicht gerechtfertigt sei.
         Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Otorhinolaryngologie, führte in seinem Bericht vom 11. Juli 2003 (Urk. 13/94; Schlussbericht nach erfolgter Hörgeräteanpassung) aus, der Beschwerdeführer habe sich als „geübter Hörgeräteträger“ digitale, manuell zu bedienende Geräte gewünscht. Aus Leistungsgründen habe man auf eine HdO-Versorgung gewechselt. Nach einer ausführlichen Probedauer (auch im gewohnten Umfeld) habe sich der Beschwerdeführer gut an die beiden Geräte der Marke Phonak AERO gewöhnt. Das System verfüge über drei Hörprogramme (Basis-, Lärm und Musikprogramm) und über zwei Mikrofone. Der Beschwerdeführer habe mit dieser Technik die Möglichkeit, die Geräte sehr individuell einzustellen. Er habe sich in der Zwischenzeit gut an das System gewöhnt und trage die beiden Geräte regelmässig. Die Sprachverständlichkeit sei verbessert worden; der Beschwerdeführer möchte die Geräte gerne behalten. Laut Dr. G.___s Schlussbericht vom 1. September 2003 erfüllen die abgegebenen Geräte die an sie gestellten Anforderungen in allen Punkten (Urk. 13/95).
         Dr. med. H.___, Spezialarzt FMH für Allgemeine Medizin und Arbeitsmedizin, der in seinem Bericht vom 9. Mai 2003 (Urk. 3/3) für den hochgradig schwerhörige Beschwerdeführer Hörgeräte der Marke Widex Senso C18-T in Betracht gezogen hatte, empfahl zusätzliche elektronisch verstärkte Kapselschützer, welche es ermöglichten, im Sprachfrequenzbereich ein Schutzfenster offen zu lassen beziehungsweise diese Frequenzen noch zu verstärken. Damit wäre es dem Beschwerdeführer möglich, ohne Hörgerät zu arbeiten. Für die zwischenmenschliche Kommunikation könnte er diese Kapselgehörschützer im Sprachfrequenzbereich als Verstärker einsetzen. Elektronisch verstärkte Kapselgehörschützer stünden auch bei Rangierarbeitern der SBB im Einsatz, da dort aus Sicherheitsgründen die zwischenmenschliche Kommunikation gewährleistet sein müsse. Gehörgangsentzündungen seien bei normalen hygienischen Verhalten und regelmässiger Reinigung von Gehörschützern sehr selten. Selbstverständlich sei die Gefahr in staubiger Umgebung (vor allem bei Zementstaub) etwas höher. Deshalb empfehle er „eine regelmässige 2-tägliche Reinigung der Ohrstöpsel.“
         Dr. F.___ erwiderte darauf am 25. November 2003, dass er mit Dr. H.___ einig gehe, dass bei Versicherten mit einer Innenohrschwerhörigkeit, die am Arbeitsplatz gehörgefährdendem Lärm ausgesetzt, aber auf Sprechkontakt angewiesen seien, ein elektronisch verstärkter Kapselschützer indiziert sei. Der Hörapparat sollte am Arbeitsplatz nicht getragen werden, wenn dort gehörgefährdende Schallpegel bestünden, zumal das Hörgerät auch die hohen Pegel verstärken würde, was für das Innenohr schädlich sei (Urk. 14/2).
5.2     Aufgrund dieser Angaben kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Fortsetzung seiner Tätigkeit als Bauarbeiter aus medizinischer Sicht ein erhöhtes gesundheitliches Risiko zu tragen hat. Denn der Beschwerdeführer könnte ohne weiteres mit einem elektronisch verstärkten Kapselgehörschützer seiner Tätigkeit als Bauarbeiter nachgehen. Ein solches Gerät bietet den Vorteil, dass es den gehörschädigenden Lärm begrenzt, es aber dennoch erlaubt, sich zu unterhalten, weil der Sprachfrequenzbereich von der Dämmung ausgenommen ist beziehungsweise dieser Bereich sogar noch verstärkt werden kann. Deshalb wäre es möglich, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit ohne HdO-Hörgeräte ausüben könnte und er lediglich diesen Kapselgehörschützer tragen müsste. Soweit der Beschwerdeführer vortragen liess, er sei „technisch und feinmotorisch nicht versiert genug, um ein solches Gerät zu benutzen" (Urk. 1 S. 3), ist ihm entgegenzuhalten, dass es gerichtsnotorisch ist, dass diese Geräte, die auch bei den Rangierarbeitern der SBB dank dem guten Schallschutz bei gleichzeitiger Wahrung der Kommunikationsmöglichkeiten zum Einsatz kommen, - nach einer gewissen Angewöhnungs- und Probezeit - sehr einfach zu bedienen sind. Die Einstellungen eines solchen Geräts müssen üblicherweise auch nicht ständig geändert werden. Daraus folgt, dass es auch dem Beschwerdeführer zumutbar wäre, bei der Arbeit auf dem Bau einen elektronisch verstärkten Kapselgehörschützer zu tragen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer von Dr. G.___ anlässlich der Hörgeräteanpassung als „geübter Hörgeräteträger“ bezeichnet wurde (vgl. Urk. 13/94), weshalb der Einwand des Beschwerdeführers, er sei technisch und feinmotorisch nicht beschlagen, (mindestens) stark zu relativieren ist.
5.3     Demnach wäre es dem Beschwerdeführer zumindest bei Verwendung von elektronisch verstärkten Kapselgehörschützern anstelle der HdO-Hörgeräte nach wie vor möglich und zumutbar, in seinem angestammten Beruf als Bauarbeiter tätig zu sein, zumal sich die gegen die Benutzung solcher Gehörschützer vorgebrachten Argumente als nicht stichhaltig erweisen und eine medizinische Kontraindikation wie die von Dr. F.___ genannte chronische Otitis media purpulenta nicht ersichtlich ist. Ob die Auffassung des Arbeitshygienikers E.___ und von Dr. F.___, wonach es dem Beschwerdeführer grundsätzlich auch ohne Kapselschützer und nur mit dem Gehörgerät möglich wäre, als Bauarbeiter zu arbeiten (vgl. Urk. 13/78, 13/81), zutreffend ist, kann damit offengelassen werden. Es steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer bei Verwendung der zumutbaren Hilfsmittel in seiner angestammten Tätigkeit durch den Gehörschaden nicht beeinträchtigt wird, so dass eine damit zusammenhängende Erwerbseinbusse von vornherein ausser Betracht fällt.
5.4     Aufgrund des Gehörschadens erlitt der Beschwerdeführer denn auch nie eine Erwerbseinbusse und gegenwärtig wird sein Lohn dadurch ebenfalls nicht beeinflusst.
         So war beim Personaldienst der A.___ AG, seiner langjährigen Arbeitgeberin, nichts von seinen Hörproblemen bekannt und als Grund für die per Ende Oktober 1996 erfolgte Kündigung wurde ausschliesslich die Rezession angegeben (Urk. 13/36). Auch die B.___ Bauunternehmung AG, bei welcher der Beschwerdeführer im Jahre 1998 seine letzte Stelle als Bauarbeiter innehatte, erachtete ihn ohne Einschränkung als 100 % arbeitsfähig. Die Kündigung wurde seinerzeit wegen Arbeitsmangel ausgesprochen, also aus konjunkturellen Gründen. Im Kündigungsschreiben wurde ausdrücklich festgehalten, dass man mit der Leistung des Beschwerdeführers zufrieden gewesen sei und man sich deshalb so bald als möglich wieder bei ihm melden werde (Urk. 13/58).
         Auch bei der D.___ AG erhält der Versicherte wegen seines Gesundheitsschadens keinen tieferen Lohn. Sein Arbeitspensum richtet sich nach der anfallenden Arbeit (Urk. 13/43). Dass er nur sechs bis sieben Stunden pro Tag arbeitet, hängt folglich ebenfalls nicht mit der Schwerhörigkeit zusammen, so dass offen bleiben kann, ob er mit einem vollen Pensum einen höheren Lohn erzielen könnte als Bauarbeiter.
5.5     Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer durch den Gehörs-schaden bei Verwendung der ihm zumutbaren geeigneten Hilfsmittel weder in seiner angestammten noch in seiner gegenwärtigen Berufstätigkeit beeinträchtigt wird und sich dementsprechend eine durch die Schwerhörigkeit bedingte Verdiensteinbusse nicht nachweisen lässt. Damit fehlt es an der Anspruchsgrundlage für die Zusprechung einer Invalidenrente.
         Daraus folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.






Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Winterthur-ARAG Rechtsschutz
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).