Sachverhalt:
1.
1.1 F.___, geboren 1950, stolperte am 6. Juni 1999 beim Joggen über ein Stück Holz (Urk. 3/2). Die Helsana Versicherungen AG stellte die von ihr erbrachten Leistungen ab 1. November 1999 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil des Einzelrichters vom 29. März 2001 in dem Sinne gut, dass die Versicherung noch die Kosten für eine Arthroskopie und Gelenkskörperentfernung am linken Knie zu übernehmen hatte (Urk. 3/1).
1.2 Am 18. Juli 2001 teilte der Versicherte der Helsana mit, er müsse unfallbedingt auch noch an der rechten Schulter operiert werden (Urk. 7/K1).
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2002 verneinte die Helsana eine diesbezügliche Leistungspflicht (Urk. 3/5). Die dagegen vom Versicherten am 24. Januar 2003 erhobene Einsprache (Urk. 3/6) wies sie am 26. Juni 2003 ab (Urk. 7/K3 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 26. Juni 2004 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 30. September 2003 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Helsana sei zu verpflichten, die Kosten für die Behandlung der Schulterbeschwerden zu übernehmen (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2003 beantragte die Helsana die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Mit Verfügung vom 5. November 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie im weitern durch den Chiropraktor (lit. a), die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen (lit. b), die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (lit. c), die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren (lit. d) und die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände (lit. e).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2. Strittig ist, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zwischen den vom Beschwerdeführer im Juli 2001 gemeldeten Schulterbeschwerden und dem am 6. Juni 1999 erlittenen Sturz ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.
3.
3.1 In der vom Beschwerdeführer ausgefüllten und unterzeichneten Unfallmeldung betreffend den Sturz vom 6. Juni 1999 wurde als betroffener Körperteil das rechte Knie bezeichnet (Urk. 3/2 Ziff. 8).
3.2 Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin im Februar 2002 führte Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, aus, der Beschwerdeführer sei letztmals am 29. Juni 1999 in seiner Behandlung gewesen, und verwies auf den damals eingereichten Bericht vom 29. November 1999: Darin waren drei Konsultationen im Juni 1999 festgehalten, bei denen es ausschliesslich um nach dem Sturz vom 6. Juni 1999 aufgetretenen Kniebeschwerden ging (Urk. 7/M2).
Im Arztzeugnis vom 21. Juli 1999 diagnostizierte Dr. med. B.___, Sportmedizin/Rehabilitation, in somatischer Hinsicht eine Verletzung Bandplastik vorderes Kreuzband rechts und eine hochgradige Arthrose Knie rechts (Urk. 7/M6 Ziff. 1c). Schulterbeschwerden erwähnte er weder bei den Angaben des Verletzten noch beim Befund noch bei der Diagnose (Urk. 7/M6 Ziff. 1a-c).
Auf entsprechende Nachfrage der Beschwerdegegnerin im Februar 2002 konsultierte der Praxisnachfolger von Dr. B.___ die ihm überlassenen Akten (ohne elektronische Krankengeschichte) und teilte mit, er hätte keine Hinweise dafür gefunden, dass der Beschwerdeführer wegen Schulterproblemen bei Dr. B.___ in Behandlung gestanden hätte (Urk. 7/M4).
3.3 Am 23. November 2001 bestätigte Dr. med. C.___, bei den Konsultationen vom 4. Oktober und 16. November 2000 habe er nur das rechte Knie untersucht und beurteilt. Er habe keine Anamnese und Untersuchungsbefunde eines Schultergelenks (Urk. 7/M1).
Auf telefonische Nachfrage der Beschwerdegegnerin im Februar 2002 präzisierte Dr. C.___, bei der Konsultation vom 4. Oktober 2000 hätten die Kniebeschwerden rechts im Vordergrund gestanden. Nebenbei habe der Beschwerdeführer auch das Bestehen von Schulterbeschwerden rechts erwähnt, die der Beschwerdeführer selbst auf eine wahrscheinliche Karateverletzung zurückgeführt habe. Er, Dr. C.___, habe dem Beschwerdeführer lediglich empfohlen, eine Sonographie der rechten Schulter durchzuführen, die dann am 10. Oktober 2000 stattgefunden habe (vgl. Urk. 3/8). Er habe jedoch den Beschwerdeführer nie klinisch und anamnestisch an der rechten Schulter untersucht und dieser habe sich nach dem 16. November 2000 nicht mehr bei ihm gemeldet. Ende Januar 2002 habe er einen Brief des Beschwerdeführers erhalten und ihn darüber informiert, dass seiner Meinung nach kaum Unfallfolgen vorlägen (Urk. 7/K2 Mitte).
Im Sonographie-Protokoll vom 10. Oktober 2000 (Urk. 3/8) wurde betreffend Indikation und Fragestellung auf die Zuweisungsunterlagen verwiesen, Karate-Spitzensport und ein Verdacht auf Rotatorenmanschettenruptur sowie eine fragliche Bursitis erwähnt (Urk. 3/8 oben). In der Beurteilung wurde ausgeführt, der Befund sei vereinbar mit der Partialruptur zweier bestimmter Sehnen, womit eigentlich die Bedingungen für eine Intervall-Läsion erfüllt seien, und es wurde eine leichte Bizepssehnen-Tendinitis, eine Bursitis sowie eine AC-Gelenksarthrose beidseits festgehalten (Urk. 3/8 unten).
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Sportmedizin, beurteilte am 10. September 2002 im Auftrag der Beschwerdegegnerin die vorhandenen Akten (Urk. 7/M5).
Er führte aus, erfahrungsgemäss verursache eine traumatisch zugezogene Rotatorenmanschettenruptur oder auch Partialruptur sofort unmittelbar oder höchstens innerhalb einer Woche Beschwerden. Wenn eine traumatische Schädigung der rechten Schulter vorgelegen haben sollte, hätte man diese wahrscheinlich irgendwo dokumentiert.
Bei der Sonographie vom 10. Oktober 2000 seien bereits deutliche chronische Veränderungen nachgewiesen worden, die eher für eine degenerative Problematik bei einem intensiv Sport treibenden Versicherten sprächen.
3.5 Mit Datum vom 26. September 2003 verfasste Dr. B.___ eine Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer vom 30. Juni bis 21. Juli 1999 wegen einer Arthrose des Kniegelenks und einer myofibrillären Erkrankung der Schulter in seiner Behandlung gewesen sei (Urk. 3/11 Mitte). Anmerkungsweise wies er darauf hin, dass die Rechnung vom 23. Juli 1999 noch offen sei (Urk. 3/11 unten).
3.6 In einer handschriftlichen Beschreibung des Ereignisses vom 6. Juni 1999 durch den Beschwerdeführer selber, die kein Datum trägt, ist die Rede von einem Aufprallschock auf die rechten und linken Arme und Schultergelenke (Urk. 3/3 S. 1).
4.
4.1 Im Zusammenhang mit der Behandlung nach dem Unfall vom 6. Juni 1999 durch Dr. A.___ und Dr. B.___ wurde in den damals erstellten Dokumenten nichts bezüglich der rechten Schulter des Beschwerdeführers ausgeführt, weder diesbezügliche Beschwerden noch entsprechende Befunde (vorstehend Erw. 3.2).
Rund 1 ¼ Jahre nach dem Unfall konsultierte der Beschwerdeführer Dr. C.___. Gemäss dessen Angaben standen Kniebeschwerden im Vordergrund. Nebenbei habe der Beschwerdeführer auch Schulterbeschwerden rechts erwähnt, weswegen er ihm zu einer Sonographie geraten habe. Diese ergab eine Partialruptur zweier bestimmter Sehnen, eine Tendinitis der Bizepssehne, eine Bursitis und eine AC-Gelenksarthrose beidseits (vorstehend Erw. 3.3).
4.2 Bezogen auf die vorstehend angeführten Fakten wies Dr. D.___ im September 2002 darauf hin, dass traumatisch verursachte Rupturen der Rotatorenmanschette erfahrungsgemäss umgehend Beschwerden auslösten, während in den verfügbaren Krankengeschichten des Beschwerdeführers in zeitlicher Nähe zum Unfall nirgends Schulterbeschwerden erwähnt seien. Angesichts der sonographisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen sei eher an eine Verursachung durch die intensive sportliche Aktivität des Beschwerdeführers zu denken (vorstehend Erw. 3.4).
4.3 Zu prüfen ist, ob die Aussage von Dr. D.___, wonach die Verursachung der im Oktober 2000 gefundenen Schulterverletzung durch den Unfall vom 6. Juni 1999 wohl möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich sei, durch die weiteren Fakten bestätigt oder entkräftet wird.
Zu berücksichtigen ist einmal die Stellungnahme, die Dr. B.___ im September 2003, mithin nach Erlass des hier angefochtenen Entscheids, abgegeben hat, in der er bestätigte, den Beschwerdeführer im Juni/Juli 1999 auch wegen einer myofibrillären Erkrankung der Schulter behandelt zu haben (vorstehend Erw. 3.5). Aus der Bestätigung von Dr. B.___, der zwischenzeitlich seine Praxis aufgegeben hatte (vgl. Urk. 7/M3), ist nicht ersichtlich, auf welche Unterlagen er sich stützen konnte. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da sich aus der abgegebenen Bestätigung lediglich schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit auch Beschwerden im Muskelgewebe der Schultergegend hatte (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage 2002, S. 1120). Dies erlaubt keine Rückschlüsse auf den hier fraglichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und den festgestellten Beschädigungen von Gelenk und Sehnen der rechten Schulter und stellt keinen Hinweis darauf dar, dass diese Beschädigungen am 6. Juni 1999 verursacht worden sein könnten.
Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer selber in der von ihm verfassten Schilderung des Unfallhergangs festhielt, er sei auf beide Arme und Schultergelenke aufgeprallt (vorstehend Erw. 3.6). Wenn man annimmt, dass die (undatierte) Schilderung kurz nach dem erlittenen Unfall verfasst wurde und dass sie zutrifft, führt dies zu folgendem Schluss: Wenn der Aufprall auf Arme und Schultern am 6. Juni 1999 die beiden im Oktober 2000 festgestellten partiellen Sehnenrupturen verursacht hätte, so hätten gemäss der von Dr. D.___ plausiblerweise angeführten medizinischen Erfahrung sofort oder jedenfalls innert Wochenfrist namhafte Schmerzen auftreten müssen. Der Beschwerdeführer war im Anschluss an den Unfall innerhalb von 2 ½ Wochen drei Mal in ärztlicher Behandlung, und es wurden keine Schulterbeschwerden registriert (Urk. 7/M2). Hätte der Unfall vom 6. Juni 1999 die im Oktober 2000 festgestellten Beschädigungen der Sehnen im Bereich der rechten Schulter verursacht, so wären mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Beschwerden von solcher Intensität aufgetreten und angegeben worden, dass sie in den entsprechenden Krankengeschichten ihren Niederschlag gefunden hätten. Dass dies nicht der Fall war, führt zum entgegengesetzten Schluss: Gerade wenn der Beschwerdeführer, wie er angibt, am 6. Juni 1999 auch auf Arme und Schultern gestürzt ist, ist das Fehlen aktenkundiger Schulterbeschwerden in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu der zwingende Hinweis darauf, dass es dabei (noch) nicht zu einer Sehnenruptur gekommen ist.
4.4 Die vorhandenen Akten und deren Würdigung führen zum Schluss, dass eine Verursachung der im Oktober 2000 festgestellten Sehnenrupturen durch den Unfall vom 6. Juni 1999 nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann.
4.5 Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der Sehnenruptur und dem erlittenen Unfall erscheint wohl als möglich. Ebenso möglich - wenn nicht sogar weit wahrscheinlicher - ist jedoch, dass sich der intensiv Sport treibende Beschwerdeführer die fraglichen Verletzungen unabhängig vom Unfall vom 6. Juni 1999 zugezogen hat und dass sie - mit oder auch ohne zeitlich genau lokalisierbare äussere Traumatisierung - zu einem anderen Zeitpunkt entstanden sind.
Da die blosse Möglichkeit der unfallbedingten Verursachung nicht genügt (vgl. vorstehend Erw. 1.3) und der erforderliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht gegeben ist (vorstehend Erw. 4.4), besteht keine rechtliche Grundlage für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin.
Der angefochtene Entscheid ist deshalb zu bestätigen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- F.___
- Helsana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).