Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretär Gräub
Urteil vom 22. Dezember 2004
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann
Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 S.___, geboren 1969, erlernte den Beruf des Elektromonteurs und arbeitete nach dem Lehrabschluss auf seinem Beruf (Urk. 30 S. 3). Am 1. März 1999 trat er eine Stelle als Network Operator and Installation bei der Firma A.___ an, und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle versichert (Urk. 10/1).
1.2 Am 2. April 2001 erlitt S.___ einen Unfall, als er beim Skifahren auf flacher Piste beim Rechtsschwung Schmerzen im linken Knie verspürte. Die erstkonsultierten Ärzte des Regionalspitals B.___ diagnostizierten nach Einsicht in die angefertigten Röntgenbilder eine Tibiaplateaufraktur links und nahmen am 2. April 2001 eine Osteosynthese vor (Urk. 10/2-3). Unter Physiotherapie kam es vorerst zu einer deutlichen Besserung (vgl. Bericht von Dr. med. D.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 14. Mai 1991, Urk. 10/10). Per 30. Juni 2001 wurde S.___ die Arbeitsstelle gekündigt (Urk. 10/13 und Urk. 10/17 und Urk. 10/44). Am 3. August 2001 attestierte Kreisarzt Dr. med. E.___, FMH für Chirurgie, im Hinblick auf den Antritt einer neuen Arbeitsstelle als Elektroinstallateur bei der Firma F.___ (Urk. 10/12) per 1. September 2001 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/21). Diese Anstellung kam in der Folge nicht zu Stande (Urk. 10/39). Nachdem die Rehabilitation nicht wunschgemäss verlaufen war, attestiere Dr. E.___ am 8. Januar 2002 noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (Urk. 10/42).
1.3 Am 20. Januar 2002 meldete sich S.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/46). Diese veranlasste ein Arbeitstraining im ESPAS vom 20. Januar 2003 bis 30. April 2003 (Urk. 10/93) sowie anschliessend eine Umschulung im Computerbereich bis zum 30. November 2003 (Urk. 10/72). Nach einer erneuten kreisärztlichen Untersuchung vom 16. April 2002 (Urk. 29/54) erfolgte am 28. Mai 2002 die Osteosynthesematerialentfernung an der proximalen Tibia links im Spital I.___ (Urk. 10/61). Am 7. August 2002 (Urk. 10/71) befand Kreisarzt-Stellvertreter Dr. med. G.___, FMH orthopädische Chirurgie, den Versicherten als 50 % arbeitsfähig ab 12. August 2002 und als vollumfänglich arbeitsfähig ab 1. September 2002.
1.4 Mit Verfügung vom 17. September 2002 (Urk. 10/75) schloss die SUVA den Fall, was die Unfallfolgen anbelangt, ab und stellte die Versicherungsleistungen bezüglich Taggeld per 31. August 2002 und die Heilkosten per Datum des Verfügungserlasses ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 20. September 2002 (Urk. 10/76) wies sie mit Entscheid vom 9. Juli 2003 (Urk. 2) ab.
2.
2.1 Hiergegen erhob S.___ am 26. September 2003 Beschwerde mit den Anträgen, es seien alle Leistungen durch die obligatorische Unfallversicherung zu erbringen und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1). Nachdem die SUVA am 24. November 2003 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde geschlossen hatte, ordnete das Gericht mit Verfügung vom 27. November 2003 (Urk. 12) einen zweiten Schriftenwechsel an und wies gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.
2.2 Hiergegen erhob S.___ am 12. Dezember 2003 (Urk. 15) Beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG), welches mit Urteil vom 7. April 2004 (Urk. 20) den kantonalen Beschluss aufhob und die Sache ans hiesige Gericht zurückwies, damit es den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung neu prüfe.
2.3 Mit Verfügung vom 26. Mai 2004 (Urk. 26) wurde Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, als unentgeltliche Rechtsvertreterin des S.___ für das vorliegende Verfahren bestellt. Diese stellte mit Replik vom 30. September 2004 das Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab 1. September 2002 weiterhin Heilungskosten und Taggelder auszurichten, darnach Invalidenrentenleistungen sowie eine Integritätsentschädigung, alles unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 30 S. 2).
Nachdem die SUVA am 5. November 2004 (Urk. 34) an ihren Anträgen festgehalten hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 9. November 2004 (Urk. 35) als geschlossen erklärt.
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu und sind allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen, geht die Unfallversicherung zur Berentung über, wenn der Unfall eine Invalidität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG hinterlässt (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; BGE 116 V 44 Erw. 2c).
1.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters oder der Gutachterin allerdings ein strenger Massstab anzulegen (RKUV 1999 Nr. U 356 S. 572; BGE 122 V 161/2 Erw. 1c; vgl. auch 123 V 334 Erw. 1c).
2.
2.1 Nach dem Unfall vom 2. April 2001 diagnostizierten die Ärzte des Regionalspitals B.___ eine bicondyläre Tibiaplateaufraktur mit Ausriss und Fragmentierung der Eminentia intercondylica links und führten sogleich eine offene Reposition und Schraubenosteosynthese mediales und laterales Tibiaplateau samt Reinsertion der Eminentiafragmente mittels Fadencercalgen und Kirschnerdraht durch. In therapeutischer Hinsicht wurde die Durchführung einer Physiotherapie, die Materialentfernung in einem Jahr empfohlen (Urk. 10/3 und Urk. 10/5).
2.2 Dr. D.___ berichtete am 14. Mai 2001 über eine deutliche Besserung unter Physiotherapie bei noch bestehender voller Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/13). Auch am 25. Juni 2001 befand er den Beschwerdeführer als Elektriker als kaum zu 50 % einsetzbar (Urk. 10/16).
2.3 Kreisarzt Dr. E.___ berichtete am 3. August 2001 (Urk. 10/21) über die gleichentags durchgeführte Untersuchung des Beschwerdeführers und führte aus, bei ungestörtem Heilverlauf und eher übermotiviertem Rehabilitationsverhalten liege ein reizloses, weitgehend schmerzfreies Kniegelenk vor. Dr. E.___ attestierte eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. September 2001, als der Beschwerdeführer eine neue Arbeitsstelle antreten wollte. Diskutiert wurde weiter die vorzeitige Entfernung der ventrolateral störenden Einzelschraube. In psychiatrischer Hinsicht verwies er auf eine laufende psychotherapeutische Behandlung im Zusammenhang mit Mobbing am Arbeitsplatz.
2.4 In der Folge ergab sich ein Schriftenwechsel zwischen Dr. D.___ und Dr. med. H.___, leitender Arzt am Spital I.___, betreffend der vorzeitigen Materialentfernung. Währenddem Dr. D.___ diese unterstützte - und daneben auf eine alte Kiffer-Anamnese verwies sowie darauf, dass der Beschwerdeführer wenig schmerzresistent sei, viel rede und wenig leiste (Urk. 10/26 und Urk. 10/33) -, empfahl Dr. H.___ am 27. September sowie 30. November 2001 demgegenüber ein Zuwarten mit der Materialentfernung und ein Weiterführen der Rehabilitation (Urk. 10/27 und Urk. 10/38). Er führte weiter aus, der Kläger sei unter normaler Gehbelastung praktisch beschwerdefrei, schmerzempfindlich sei allerdings noch die lokale Druckbelastung beim Knieen. Dr. D.___ seinerseits attestierte in seinem Bericht vom 10. Dezember 2001 (Urk. 10/40) eine 50%ige Arbeitsfähigkeit seit 30. November 2001.
2.5
2.5.1 Kreisarzt Dr. E.___ berichtete am 8. Januar 2002 über seine Untersuchung vom selben Tag (Urk. 10/42) und schilderte geklagte Schmerzen am linken Kniegelenk. Nach der probeweisen Arbeitsaufnahme am 30. November und 4. Dezember 2001 habe der Beschwerdeführer derartige Schmerzen bekommen, dass diese Arbeit für ihn nicht in Frage gekommen sei. Anlässlich der Untersuchung seien im Vordergrund der subjektiven Beschwerden von Seiten des linken Kniegelenkes ein Bewegungsschmerz sowie eine Schlafstörung gestanden, zudem ein Berührungsschmerz im Narbenbereich über dem Tibiakopf ventral, sowohl medial als auch lateral der Insertion des L. patellae.
Dr. E.___ berichtete von einem an sich unkomplizierten postoperativen Verlauf beim ungewöhnlich schmerzempfindlichen Beschwerdeführer. Bei der Untersuchung sei eine extreme und trotzdem inkonstante Berührungsempfindlichkeit der Vorderfläche über der proximalen Tibia links aufgefallen. Die ungewöhnlich mühsame Reintegration in den Arbeitsprozess sei weiter durch eine verminderte Stresstoleranz bedingt.
Zusammenfassend schloss Dr. E.___ auf eine mindestens 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer Arbeit ohne knieende Tätigkeiten, ohne häufiges Treppensteigen und Tragen von mittelschweren und schweren Gewichten sowie ohne Arbeiten in Kauerstellung.
2.5.2 Nachdem Dr. D.___ in seinem Bericht vom 25. März 2002 eine Arbeitsfähigkeit im Ausmass von 2/3 ab 1. März 2002 attestiert hatte (Urk. 10/50), erfolgte am 16. April 2002 eine erneute kreisärztliche Untersuchung. Dr. E.___ verwies am 18. April 2002 (Urk. 10/54) vorerst über eine im Jahre 1993 durchgeführte arthroskopische Plica-Resektion am linken Knie und schilderte die vergebliche Stellensuche des Beschwerdeführers. Weiter habe dieser nicht über extreme Dauerschmerzen geklagt, jedoch über Nervosität, Schlafstörungen und Knieschmerzen in der Nacht, wenn er es ungünstig lagere.
Dr. E.___ erkannte auf den aktuellen Röntgenbildern eine günstige anatomische Stellung der Fragmente sowie einen weitgehend abgeschlossenen Durchbau. Er befand das Behandlungsresultat als günstig, wobei eine gewisse Restbehinderung objektivierbar sei. Insbesondere habe sich auch eine trotz sehr intensiver und engagierter Rehabilitationsbemühungen persistierende Atrophie am Vastus medialis gezeigt. Er attestierte weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, wobei diese bei geeigneter Arbeitsstelle allenfalls gesteigert werden könne.
2.5.3 Nachdem am 28. Mai 2002 am Spital I.___ die Osteosynthesematerialentfernung an der proximalen Tibia links durchgeführt worden war (Urk. 10/61), untersuchte Kreisarzt-Stellvertreter Dr. G.___ den Beschwerdeführer am 7. August 2002 und berichtete gleichentags (Urk. 10/71) über eine deutliche Besserung seit der Materialentfernung vor allem bei Dauerbelastung; der Beschwerdeführer könne jetzt am Stück ein bis zwei Stunden belasten. Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Ausführungen im Juli des Jahres eine Stelle antreten können, sei aber an den ersten zwei Arbeitstagen nicht zur Arbeit erschienen wegen Schlaflosigkeit, Schweissausbrüchen sowie Herzjagen und Blutdruck-Problemen.
Dr. G.___ schilderte einen annähernd hinkfreien Gang und bezeichnete die Ergebnisse der klinischen Untersuchung als erfreulich: Das linke Kniegelenk sei ergussfrei und bandstabil, zeige eine gute Beweglichkeit mit einzig leichter endständiger Einschränkung der Flexion; auch radiologisch zeigten die Röntgenbilder günstige Verhältnisse mit Konsolidierung der Fraktur und korrekter Knieachse. Zwischen den psychischen Problemen beim geplanten Stellenantritt und dem Unfallereignis sah Dr. G.___ keinen Zusammenhang.
Der Arzt erachtete den Beschwerdeführer als arbeitsfähig für sämtliche Büroarbeiten, wobei ein häufiges Aufstehen und Herumgehen sich zusätzlich günstig zeigen würde. Leichtere Arbeiten im Stehen und Gehen seien ebenfalls möglich (bis 12 kg). Nicht zumutbar seien dem Beschwerdeführer eine schwere Arbeit, Arbeit in ungünstiger Körperhaltung, insbesondere im Kauern, sowie mit sehr häufigem Treppensteigen. Ebenfalls ungünstig sei eine Arbeit auf Leitern. Damit sei die zum Zeitpunkt des Unfalls ausgeführte Arbeit als auch die in Aussicht stehende Arbeitsstelle im Juli 2002 (Elektroservice und Umschulung auf Telefone) zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit legte Dr. G.___ auf 50 % ab 12. August 2002 und 100 % ab 1. September 2002 fest.
2.6 Am 27. September 2002 wurde eine MR-Untersuchung des linken Knies am Medizinisch Radiodiagnostischen Institut, Zürich, durchgeführt. Dr. J.___ berichtete am 30. September 2002 (Urk. 10/87) über eine ausgeprägte Inkongruenz des lateralen Tibiaplateaus zum Femurkondylus bei einem Eindruck einer möglichen Meniskusläsion im Vorderhornkorpusbereich, bei erheblicher Verquellung des vorderen Kreuzbandes, welches jedoch intakt erscheine. Intrakondylär bestehe ein Zustand nach ventralem Fragmentausbruch im Ansatzbereich des vorderen Kreuzbandes, was zu einer möglichen Behinderung der Beugefunktion führe. Weiter ersah Dr. J.___ eine vorwiegend laterale Gonarthrose sowie eine leichte Chondropathia patellae bei etwas ungünstigen femoropatellären Belastungsverhältnissen.
2.7 Schliesslich liegt ein weiterer Bericht von Dr. D.___ vom 27. August 2003 (Urk. 10/101) bei den Akten, in welchem eine am 12. August 2003 erfolgte Konsultation des Beschwerdeführers erwähnt wird. Dieser habe wegen Kniebeschwerden nicht auf Leitern stehen können und sei ständig auf Irfen 800 ret. angewiesen gewesen. Dr. D.___ befand den Beschwerdeführer als bloss zu 50 % arbeitsfähig (als Elektriker und Elektromonteur) ab 12. August 2003.
2.8 Der Beschwerdeführer liess replicando verschiedene Berichte von Dr. med. K.___, Chefärztin der L.___ Physikalische Medizin & Rehabilitation, FMH Rheumatologie/Rehabilitation, einreichen.
Am 25. März 2004 (Urk. 31/2) berichtete sie über die Konsultation vom 25. März 2004 und diagnostizierte unter Hinweis auf die Röntgenaufnahmen vom 27. September 2002 eine sekundäre Gonarthrose links bei Status nach Tibiakopffraktur. In Anbetracht der starken Schmerzen empfahl sie eine Viskosupplementation. Am 14. Juni 2004 (Urk. 31/3) erwähnte sie ein geklagtes Instabilitätsgefühl beim Gehen sowie akut einschiessende Schmerzepisoden bei Fehlbewegungen und berichtete über eine Behandlung mit Ostenil, welche in der Folge (bis am 21. Juni 2004) zu einer Besserung geführt habe (Urk. 31/4). Am 21. sowie 28. Juni 2004 erfolgten weitere Injektionen (Urk. 31/4-5). Am 5. Juli 2004 berichtete die Ärztin über eine massive Schmerzverstärkung nach einem ganzen Tag auf den Beinen und empfahl die lokale Behandlung mit Olfen Patch sowie Capsaicin Crème, die Weiterführung der Physiotherapie sowie die Reduzierung der Belastung bis zum Abschluss der Viscosupplementation (Urk. 31/6).
3.
3.1
3.1.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach seinem Skiunfall vom 2. April 2001 umgehend operiert wurde und sich in der Folge ein ungestörter Heilverlauf ergab (Urk. 10/3 und Urk. 10/21). Bereits ab 1. September 2001 attestierte Dr. E.___ eine 80%ige Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf die damals geplante neue Anstellung. Im November 2001 schilderte Dr. H.___ einen praktisch beschwerdefreien Beschwerdeführer, wobei eine Schmerzempfindlichkeit bloss noch bei lokaler Druckbelastung vorliege (Urk. 10/38).
3.1.2 Erste Probleme ergaben sich erst anlässlich der probeweisen Arbeitsaufnahme an einer neuen Stelle Ende November/Anfang Dezember 2001, als der Beschwerdeführer Schmerzen bekam. In diesem Zusammenhang wurde auch erstmals eine Schlafstörung thematisiert. Immerhin fiel Dr. E.___ auf, dass der Beschwerdeführer eine inkonstante Berührungsempfindlichkeit schilderte und schloss auf eine verminderte Stresstoleranz. Die Arbeitsfähigkeit wurde dannzumal auf 50 % in einer nicht knieenden Tätigkeit festgelegt (Urk. 10/42). Dieser Zustand verblieb, da sich in der Folge wohl eine günstige anatomische Stellung sowie ein weitgehend abgeschlossener Durchbau ergeben hatten, trotzdem aber eine gewisse Restbehinderung objektivierbar blieb (Urk. 10/50).
3.1.3 Nach der Materialentfernung im Spital I.___ am 28. Mai 2002 (Urk. 10/61) besserte die Situation bis im August 2002 nach den Angaben des Beschwerdeführers deutlich. Eine neue Stelle hatte er im Juli wegen Schlaflosigkeit, Schweissausbrüchen, Herzjagen, Blutdruck-Problemen nicht antreten können (Urk. 10/71). Damit traten erstmals auch unfallfremde gesundheitliche Beeinträchtigungen in Erscheinung, welche mit dazu führten, dass der Beschwerdeführer den Wiedereintritt ins Erwerbsleben nicht schaffte. Bis im August 2002 konnte sich der Beschwerdeführer wieder einen hinkfreien Gang aneignen und eine gute Flexion erreichen. Aus diesem Grund befand Kreisarzt Dr. G.___ den Beschwerdeführer als zu 100 % arbeitsfähig in einer Bürotätigkeit sowie für eine leichtere Arbeit im Stehen und Gehen (Gewichte bis 12 kg).
3.1.4 Aus dieser postoperativen Entwicklung ist ersichtlich, dass die unfallbedingte Knieverletzung bis am 1. September 2002 - mithin innert 17 Monaten - soweit verheilt war, dass dem Beschwerdeführer aus Sicht des SUVA-Kreisarztes die Verrichtung einer Arbeitstätigkeit wieder möglich war, wobei das Tragen von schweren Gewichten ebenso zu vermeiden war wie die Einnahme einer Kauerhaltung sowie das Arbeiten auf Leitern.
3.2
3.2.1 Demgegenüber wurden anlässlich der am Medizinisch Radiodiagnostischen Institut durchgeführten Untersuchungen vom 27. September 2002 (Urk. 10/87) verschiedene Auffälligkeiten erkannt: eine Inkongruenz des lateralen Tibiaplateaus bei möglicher Meniskusläsion, Verquellung des vorderen Kreuzbandes, welches aber intakt erschien, eine laterale Gonarthrose sowie eine leichte Chondropathia patellae. Ohne dass Angaben über die Arbeitsfähigkeit gemacht wurden, ist gleichwohl ersichtlich, dass noch verschiedene Probleme bestanden und von einer vollständigen Heilung des Knies nicht die Rede sein konnte.
3.2.2 Dr. D.___ seinerseits attestierte im Bericht vom 27. August 2003 (Urk. 10/101) bloss eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, dies allerdings unter dem Hinweis auf die Unmöglichkeit des Beschwerdeführers, auf Leitern zu steigen. Auch wenn bereits Dr. G.___ ein Begehen von Leitern als ungeeingnet bezeichnete und die Angaben von Dr. D.___ damit nicht unbesehen übernommen werden konnten, so war er doch der Meinung, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers noch nicht vollumfänglich erreicht worden war.
3.2.3 Schliesslich ist aus den verschiedenen Berichten von Dr. K.___ zu ersehen, dass die vom Beschwerdeführer neuerdings (ab März 2003) geklagten Beschwerden durchaus objektivierbar waren. So erkannte sie auf den MRI-Aufnahmen vom 27. September 2002 - somit nach der letzten kreisärztlichen Untersuchung - eine sekundäre Gonarthrose und empfahl am 25. März 2004 in Anbetracht der starken Schmerzhaftigkeit eine Viskosupplementation (Urk. 31/2).
Anlässlich der verschiedenen Behandlungen und Untersuchungen in den Monaten April bis Juli 2004 berichtete Dr. K.___ vorerst über ein geklagtes Instabilitätsgefühl sowie akut einschiessende Schmerzepisoden bei Fehlbewegungen (Urk. 31/3), hernach über eine Besserung des Zustandes (Urk. 31/4-5), gefolgt von einer erneuten Schmerzverstärkung (Urk. 31/6).
Angesichts dieser Entwicklung kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe bereits einen Zustand der Heilung erreicht. Dass die Massnahmen von Dr. K.___ bloss als Symptombekämpfung zu verstehen sind, ist ebenfalls nicht erstellt, bestehen doch Anhaltspunkte, dass sie ihre Therapie als Heilbehandlung verstand und eine dauernde Besserung der Kniesituation anstrebte.
3.3 Zusammenfassend kann aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 17. September 2002 der unfallbedingte Zustand am linken Knie derart war, dass von einer Fortsetzung der Heilbehandlung nicht doch noch eine namhafte Besserung erwartet werden konnte. Dies wird die Beschwerdegegnerin mittels weiterer Abklärungen ergänzend zu prüfen haben.
4.
4.1 In Bezug auf die verbleibende Arbeitsfähigkeit ist festzuhalten, dass Dr. G.___ den Beschwerdeführer ab 1. September 2002 als vollumfänglich arbeitsfähig erachtete für sämtliche Büroarbeiten, wobei ein häufiges Aufstehen und Herumgehen sich zusätzlich günstig zeige, sowie für leichtere Arbeiten im Stehen und Gehen (bis 12 kg). Nicht zumutbar sei dem Beschwerdeführer dagegen eine schwere Arbeit, Arbeit in ungünstiger Körperhaltung, insbesondere im Kauern, sowie mit sehr häufigem Treppensteigen. Ebenfalls ungünstig sei eine Arbeit auf Leitern (Urk. 10/71). Nicht bekannt waren ihm allerdings die Diagnose einer Gonarthrose sowie die weiteren Läsionen, welche sich aus den MRI-Aufnahmen vom 27. September 2002 ergaben (Urk. 10/87). Die Einschätzung von Dr. G.___ kann deshalb nicht unbesehen übernommen werden, zumal auch Dr. D.___ in keiner seiner Einschätzungen von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausging.
4.2 Schliesslich ergibt sich aus den Akten, dass die Eidgenössische Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer vorerst berufliche Massnahmen im Sinne eines Arbeitstrainings vom 20. Januar bis 30. April 2003 (Urk. 10/93) und hernach eine Umschulung im Computerbereich bis zum 30. November 2003 zugesprochen hat (Urk. 10/72 und Urk. 10/94). Aufgrund der Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass auch das lädierte Knie Grund für die Umschulungsmassnahme bot. Da die Unfallversicherung bei einem allfälligen Rentenanspruch in der Regel erst nach dem Abschluss allfälliger Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zur Berentung übergeht (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG), hat die Beschwerdegegnerin die Akten der Invalidenversicherung beizuziehen, den Eingliederungserfolg zu prüfen und die Rentenfrage hernach zu beantworten.
4.3 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin auch bezüglich der verbleibenden unfallbedingten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ergänzende Abklärungen zu tätigen.
5.
5.1 Im Hinblick auf die erwerblichen Auswirkungen der noch abzuklärenden verbleibenden gesundheitlichen Einschränkung ist vorweg festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer seine Stelle bei der Firma A.___nicht wegen des Unfalls und der sich daraus ergebenden Folgen gekündigt wurde, sondern aus anderen Gründen; insbesondere fühlte sich der Beschwerdeführer gemobbt (Urk. 10/21). Die Arbeitgeberin teilte der Beschwerdegegnerin am 5. Juni 2001 mit, der definitive Austritt des Beschwerdeführers werde noch vor Gericht verhandelt (Urk. 10/13).
Für die Eruierung des Valideneinkommens kann deshalb nicht einfach auf den letzten Verdienst abgestellt werden, sondern wird zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachging. Ein Anhaltspunkt kann dabei der Verdienst sein, welchen der Beschwerdeführer bei der F.___ AG erzielt hätte, zog er doch aus unfallfremden Gründen einen Wechsel zu diesem Arbeitgeber in Betracht und wäre er dort auf seinem gelernten Beruf als Elektromonteur tätig gewesen.
5.2 Damit hat die Beschwerdegegnerin auch in erweblicher Hinsicht ergänzende Abklärungen zu treffen und - bei allenfalls gegebener Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit - einen allfälligen Rentenanspruch mittels Erwerbsvergleich zu ermitteln.
6.
6.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
6.2 Die Ergebnisse der ergänzenden Abklärungen werden auch zur Neubeurteilung des Integritätsschadens und einer allfälligen Integritätsentschädigung beizuziehen sein.
7.
7.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aktenlage weder in Bezug auf die Einstellung der Heilbehandlung noch auf die Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit und somit auf einen allfälligen Anspruch auf Rente und Integritätsentschädigung eine verlässliche Beurteilung zulässt.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie vorweg ein medizinisches Gutachten veranlasse, welches sich über Befund und Diagnose im Zeitpunkt der leistungseinstellenden Verfügung (17. September 2002) ausspricht sowie darüber, ob eine Fortsetzung der Heilbehandlung über den 17. September 2002 hinaus eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes bzw. eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit mit sich gebracht hätte und wenn ja, inwiefern. Weiter hat sich das Gutachten über die nach Abschluss der Heilbehandlung verbleibenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auszusprechen, einerseits spezifisch auf die letzte innegehabte Stelle als Network Operator (Installation des Equipments, Inbetriebnahme und Messungen, Vorinstallation von Datenracks, Überwachen des Netzes und der Haustechnik mit Notfallprozeduren, Bedienen der Daten-Backup-Prozeduren, Gänge durch das Haus mit mittleren körperlichen Anforderungen, abwechselnd mit Bürotätigkeiten, Urk. 31/1), anderseits in Bezug auf eine allgemeine Tätigkeit als Elektromonteur. Weiter hat sich das Gutachten detailliert über die verbleibenden Schäden am Knie im Hinblick auf eine Integritätsentschädigung auszusprechen.
7.2 Nach der Klärung der medizinischen Seite hat die Beschwerdegegnerin die Akten der Eidgenössischen Invalidenversicherung beizuziehen im Hinblick auf ihre medizinischen Ergebnisse sowie auf den Erfolg der Umschulung. Sofern der Abschluss der Heilbehandlung bejaht werden kann, sind bei allfällig bleibenden Unfallfolgen deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit durch einen Erwerbsvergleich - allenfalls unter Zugrundelegung des mutmasslichen Einkommens bei der Firma Malcom als Elektroinstallateur - zu ermitteln. Schliesslich ist ein allfälliger Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zu prüfen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche in Anwendung von § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen unter Berücksichtigung des notwendigen Zeitaufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses und den Barauslagen bemessen wird (Abs. 1), wobei ein unnötiger oder geringfügiger Aufwand nicht ersetzt wird (Abs. 2).
8.2 Der von Rechtsanwältin Christina Ammann mit Eingabe vom 15. Dezember 2004 geltend gemachte zeitliche Aufwand von 15,33 Stunden (Urk. 36/2) ist nicht vollumfänglich angemessen.
Währenddem der Aufwand für Aktenstudium von 3,76 Stunden sowie für die Ausarbeitung der Replik von 5 Stunden gerechtfertigt ist, erscheinen ständige Kontakte mit dem Beschwerdeführer während des Prozesses von insgesamt 4,67 Stunden ebenso übermässig wie die nicht ausgewiesenen Aufwendungen für Briefe von 1,25 Stunden, welche keinen Eingang in die Verfahrensakten gefunden haben. Für die Instruktion sowie die Bemühungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung können jeweils 2 Stunden angerechnet werden.
8.3 Demnach sind insgesamt 12,76 Stunden zeitlicher Aufwand und Fr. 97.35 Barauslagen ausgewiesen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bestellten Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2850.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen (§ 28 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit § 89 Abs. 1 der Zivilprozessordnung).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2003 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen ergänzende Abklärungen vornehme und hernach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf die versicherten Leistungen neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin Christina Ammann, Uster, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'850.-- (Honorar und Auslagenersatz inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christina Ammann
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).