Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2003.00201
UV.2003.00201

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtssekretärin Steck


Urteil vom 7. Juni 2004
in Sachen
W.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Ruth Huber
Obergasse 34, Postfach 536, 8402 Winterthur

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
Fluhmattstrasse 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Birrer
Kaufmann Rüedi & Partner
Löwenplatz, Zürichstrasse 12, 6004 Luzern


Sachverhalt:
1.       W.___, geboren 1969, war vom 1. Mai 1995 bis 31. Dezember 2001 bei der A.___ AG in ____ zuletzt als Equipenchef Brandschutz tätig (Urk. 10/1 Ziff. 3, Urk. 10/45) und über diese bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unter anderem gegen Nichtberufsunfälle versichert. Vom 1. April bis 31. Oktober 2002 war er befristet bei der Stadt ___ als Bademeister im Freibad, sporadisch im Hallenbad ___ angestellt (Urk. 10/46). Am 31. August 2000 stürzte er während eines Kickbox-Trainings und verletzte sich dabei am Rücken/Steissbein (Urk. 10/1 Ziff. 4-6 und Ziff. 9). Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FHM, welcher den Versicherten am 4. September 2000 erstmals untersuchte, diagnostizierte einen Status nach Rückenkontusion lumbo-sakral und attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 4. bis 9. September 2000. Am 14. September 2000 schloss er die Behandlung ab (Urk. 10/2 Ziff. 1, Ziff. 5 und Ziff. 8-10).
         Am 19. Dezember 2000 meldete die A.___ AG einen Rückfall (Urk. 10/5). Nachdem beim Versicherten am 15. März 2001 eine Diskektomie L5/S1 durchgeführt worden war (Urk. 10/10), wurde die Behandlung nach der Schlusskontrolle vom 7. Mai 2001 abgeschlossen (vgl. Urk. 10/11 S. 2). Mit Verfügung vom 25. Juni 2001 verneinte die SUVA eine Kausalität zwischen der Diskushernie L5/S1 und den infolge des Unfalls vom 31. August 2000 aufgetretenen Rückenbeschwerden (Urk. 10/18). Die dagegen am 6. Juli 2001 (Urk. 10/20 = Urk. 10/31) erhobene Einsprache, welche der Versicherte am 10. Dezember 2001 (Urk. 10/38), nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Ruth Huber, Winterthur, ergänzte (Urk. 10/38) und die vorsorgliche am 13. Juli 2001 erhobene (Urk. 10/21) und am 27. August 2001 (Urk. 10/28) nachträglich begründete Einsprache des Krankenversicherers, CSS Versicherung, Zürich, wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3. Juli 2003 (Urk. 10/94 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juli 2003 (Urk. 2) erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Huber, mit Eingabe vom 6. Oktober 2003 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Ausrichtung der gesetzlich vorgesehenen Leistungen (Urk. 1 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2003 beantragte die SUVA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), worauf der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 22. Dezember 2003 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 123 V 45 Erw. 2b, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
1.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Ereignisses vom 31. August 2000 eine Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Behandlung der Diskushernie L5/S1 trifft.
2.1     Am 4. September 2000 fand die Erstbehandlung durch Dr. B.___ statt. Dieser berichtete in seinem am 31. Januar 2002 erstellten Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin über einen Sturz auf Rücken/Steissbein am 31. August und 1. September 2000 und diagnostizierte einen Status nach Rückenkontusion lumbo-sakral. Der gleichentags erstellte Röntgenbefund habe keine ossäre Läsion und keine wesentliche Chondrose ergeben. Es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor. Er attestierte eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 4. bis 9. September 2000 und eine volle Arbeitsfähigkeit ab 10. September 2000. Am 14. September 2000 habe er die Behandlung abgeschlossen und am 30. Oktober 2000 wegen Rückenschmerzen und Kribbelparästhesien wieder aufgenommen (Urk. 10/2 Ziff. 1, Ziff. 4-6 und Ziff. 8-10 = Urk. 10/75/3 Ziff. 1, Ziff. 4-6 und Ziff. 8-10).
2.2     Am 8. November 2000 erfolgte am Radiodiagnostischen Institut X.___ eine triplanare vertebro-spinale Magnetresonanztomographie (MRT, lumbosakral). Dr. C.___ führte aus, MR-tomographisch liege eine Dehydratation der Bandscheibe L5/S1, welche sich grossflächig rechtsbetont gegen den Spinalkanal, beziehungsweise das rechtsseitige Foramen intervertebrale vorwölbe, vor. Aspektmässig handle es sich hierbei um eine grosse, aszendierende mediorechtslaterale/foraminale Diskushernie L5/S1. Im Übrigen jedoch, abgesehen von einer diskreten Spondylarthrose L5/S1, liege ein normales vertebro-spinales MRT im dargestellten Bereich vor. Es bestehe kein Nachweis einer andersartigen Ursache für das klinische Beschwerdebild (Urk. 10/6).
2.3     Am 9. November 2000 stellte Dr. B.___ die Diagnose einer Rückenkontusion und führte aus, dass der Unfall bereits am 2. November 2000 abgerechnet worden sei (Urk. 10/4).
2.4     Nach der Rückfallmeldung vom 19. Dezember 2000 diagnostizierte Dr. med. D.___, Spezialarzt Innere Medizin, Rheumaerkrankungen FMH, in seinem Bericht vom 9. Januar 2001 ein lumboradikuläres Syndrom L5 rechts bei foraminaler Diskushernie L5/S1. Es lägen teilweise Unfallfolgen vor. Die Diskushernie habe vorbestanden und sei Auslöser des Schubes gewesen (Urk. 10/7 Ziff. 5-6). Der Beschwerdeführer sei ab 31. Oktober 2000 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Ein Arbeitsversuch halbtags sei am 11. Dezember 2000 gescheitert (Urk. 10/7 Ziff. 8-9).
2.5     Am 15. März 2001 führte PD Dr. med. E.___, Leitender Arzt, Abteilung Neurochirurgie, Kantonsspital X.___, eine Diskektomie L5/S1 rechts, durch (Urk. 10/10, Urk. 10/11 S. 1). Der peri- und postoperative Verlauf und die Mobilisation seien ab dem ersten Tag komplikationslos gewesen. Im weiteren Verlauf sei eine deutliche Regredienz der präoperativen radikulären Symptomatik zu verzeichnen. Der Beschwerdeführer sei vom 14. März bis zur Schlusskontrolle am 7. Mai 2001 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen (Urk. 10/11 S. 1, vgl. Urk. 10/9).
2.6     In ihrem Bericht vom 23. April 2001 diagnostizierte Dr. med. F.___, Ärztin für Allgemeine Medizin FMH, einen Status nach Diskektomie L5/S1 rechts am 15. März 2001. Der postoperative Verlauf sei problemlos. Die Schlusskontrolle am Kantonsspital X.___ sei auf den 7. Mai 2001 geplant (Urk. 10/14).
2.7 Kreisarzt Dr. med. G.___, FMH Chirurgie, hielt in seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2002 fest, der Beschwerdeführer habe sich nach zweimaligem Sturz beim Training eine Prellung des Rückens zugezogen. Die von Dr. B.___ am 4. September 2000 gestellte Diagnose eines Status nach Rückenkontusion lumbo-sakral wie auch die Bejahung der Unfallkausalität seien korrekt gewesen. Aufgrund des am 8. November 2000 durchgeführten MRI habe Dr. C.___ eine grosse aszendierende medio-laterale foraminale Diskushernie L5/S1 diagnostiziert. Diese Hernie sei degenerativer Art. Auf einem konventionellen Röntgenbild sei diese nicht ersichtlich; allenfalls seien Begleiterscheinungen ersichtlich. Dr. D.___ schliesslich habe am 21. November 2000 ein lumbo-radikuläres Syndrom L5 rechts bei foraminaler Diskushernie L5/S1 diagnostiziert und die Frage der Kausalität verneint, allenfalls zum Teil bejaht. Die unterschiedlichen Beurteilungszeitpunkte erklärten die verschiedenen Kausalitätsbeurteilungen. Medizinisch gesehen habe der Beschwerdeführer unbestrittenermassen eine Prellung erlitten. Verletzungen dieser Art bereiteten höchstens einige Wochen Beschwerden. Bei einem gut trainierten Sportler wie dem Beschwerdeführer sollten nach vier bis sechs Wochen die Prellungen ausgeheilt sein. Die später festgestellte Diskushernie sei beträchtlich und erkläre die angegebenen Beschwerden, vor allem mit den Gefühlsstörungen, ausreichend. Sie könne aber nicht als unfallkausal angesehen werden, da sie erst später festgestellt worden und degenerativer Natur sei. Damit bestünde die primäre Kontusion, welche als abgeheilt betrachtet werden könne und die später festgestellte Diskushernie, welche degenerativer Art sei. Der Rückfall sei daher zu Recht abgelehnt worden (Urk. 10/55).
2.8     Nach Erlass der Verfügung vom 25. Juni 2001 diagnostizierte Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, in seinem Bericht vom 9. August 2002 zuhanden von Dr. B.___ und Dr. F.___ eine Diskusherniation L5/S1 rechts, bei Sturz im Training auf das Gesäss am 31. August 2000 sowie einen Status nach Diskushernienoperation im Kantonsspital X.___ vom 15. März 2001. Aufgrund der blanden Vorgeschichte, des jungen Alters des Beschwerdeführers, der sofortigen Schmerzexazerbation nach dem Trauma und des Verlaufes sei die Diagnose einer traumatisch bedingten Diskusherniation höchstwahrscheinlich. Das heutige Kontroll-MRI zeige keine Rezidivherniation und einen status quo ohne anderweitige Veränderung der Voraufnahme. Eine weitere Therapie sei derzeit nicht notwendig. Wichtig sei eine körperlich normale Aktivität unter Vermeidung von schweren Lasten (Urk. 10/61 S. 1 = Urk. 3/2 S. 1).
2.9     Am 27. Februar 2003 nahm Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, zur Kausalitätsfrage beziehungsweise zum Bericht von Dr. H.___ vom 9. August 2002 Stellung. Er hielt diesbezüglich fest, bereits auf dem ersten konventionellen Röntgenbild der Lendenwirbelsäule, welches drei Tage nach dem Unfall angefertigt worden sei, zeige sich eine deutliche Höhenverminderung des Intervertebralraumes L5/S1. Dies weise darauf hin, dass eine Diskopathie in diesem Bereiche vorbestanden habe. Dieser Befund sei durch das später durchgeführte MRI bestätigt worden, welches ausser der Diskushernie auch eine deutliche Dehydrierung der Bandscheibe dokumentiere. Die Unfallkausalität der Diskushernie müsse aber auch verneint werden, da das Unfallereignis in Form eines Sturzes auf das Gesäss mit Sicherheit keine traumatische Diskushernie provozieren könne. Eine Lumboischialgie rechts, als klassisches klinisches Korrelat der später nachgewiesenen Diskushernie habe sich erst mehrere Wochen nach dem Unfall entwickelt. Dabei sei retrospektiv unklar, ob die vom Beschwerdeführer erwähnte brüske Drehbewegung einen Auslösfaktor für die Lumboischialgie darstellte. Dr. H.___, der die traumatische Genese der Diskushernie als höchstwahrscheinlich bezeichnete, sei in seinem Bericht von einer Anamnese ausgegangen, die nicht aktenkonform sei. Es sei nicht zutreffend, dass die Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlung ins rechte Bein sofort aufgetreten seien. Ferner sei dieser der Auffassung, dass der Beschwerdeführer zu jung gewesen sei, um an einem Bandscheibenleiden zu erkranken, was wiederum nicht zutreffend sei. Dass die Vorgeschichte bland gewesen sei, sei unbestritten. Jedoch habe Dr. H.___ in seiner Beurteilung die Tatsache nicht erwähnt, dass das konventionelle Röntgenbild vom 4. September 2000 bereits eindeutige Zeichen der Bandscheibenerkrankung L5/S1 gezeigt habe. Die im Segment L5/S1 nachgewiesene Diskushernie sei höchstwahrscheinlich degenerativer Genese und stelle keine Unfallfolge dar (Urk. 10/82 S. 6).
2.10   Am 7. Mai 2003 verwies Dr. H.___ darauf, dass er immer noch zur gleichen Annahme wie in seinem Bericht vom 9. August 2002 komme. Ein ähnlich gelagerter Fall, in welchem er operiert habe, sei als Unfall/Diskushernie von der Beschwerdegegnerin anerkannt worden (Urk. 10/88 = Urk. 3/3).
2.11 Daraufhin nahm der Kreisarzt Dr. I.___ 23. Juni 2003 erneut Stellung und hielt fest, es erstaune nicht, dass die Beschwerdegegnerin in einem Fall ein Bandscheibenleiden als unfallkausal anerkannt habe: Träten die typischen radikulären Symptome einer Diskushernie unmittelbar nach einem Ereignis auf, das die Kriterien eines Unfalls erfülle, übernehme die Unfallversicherung die dadurch resultierenden Kosten, auch wenn die Bandscheibe vorgeschädigt gewesen sei, bis der Status quo sine wieder erreicht sei. Dabei sei eine Vorschädigung die Regel. Beim Versicherten habe sich die rechtsseitige Lumboischialgie erst mehrere Wochen nach dem Unfall entwickelt, weshalb die Übernahme der Kosten für die Behandlung der Diskushernie nicht möglich sei, wie er bereits in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2003 dargelegt habe (Urk. 10/93).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützte die Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen der Diskushernie L5/S1 und dem Unfallereignis vom 31. August 2000 auf die aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen, inklusive der Röntgen- und MRI-Bilder, vorgenommenen Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. G.___ vom 23. Mai 2001 (Urk. 10/18). Gemäss der kreisärztlichen Stellungnahme hatte der Beschwerdeführer unbestrittenermassen eine Prellung erlitten, welche nach vier bis sechs Wochen ausgeheilt gewesen sein dürfte. Die später festgestellte Diskushernie sei in ihrer Grösse beträchtlich und erkläre die Beschwerden, vor allem auch die Gefühlsstörungen, ausreichend. Die Diskushernie könne nicht als unfallkausal angesehen werden, da sie später festgestellt worden und degenerativer Art sei. Daher sei die Übernahme der Kosten im Zusammenhang mit der Diskushernie, welche als Rückfall bezeichnet worden sei, abzulehnen, was sich auch aus den Akten ergebe (vgl. vorstehend Erw. 2.7).
3.2 Aufgrund der medizinischen Aktenlage steht fest, dass beim Beschwerdeführer anlässlich des MRT vom 8. November 2000 eine grosse, aszendierende mediorechtslaterale/foraminale Diskushernie L5/S1 zur Darstellung kam (Urk. 10/6).

4.
4.1     Im Bereich des Unfallversicherungsrechts entspricht es einer medizinischen Erfahrungstatsache, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (zur Berücksichtigung medizinischer Erfahrungssätze vgl. BGE 126 V 189 Erw. 4c; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, EVG, in Sachen H. vom 18. September 2002, U 60/02, Erw. 2.2). Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich ausgelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive dagegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (zum Ganzen RKUV 2000 Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 Erw. 3a; Urteile des EVG in Sachen K. vom 21. Februar 2003, U 306/02, Erw. 5.2, in Sachen R. vom 29. Januar 2003, U 230/02, Erw. 3.2, in Sachen S. vom 29. Oktober 2002, U 22/01, Erw. 5.1, in Sachen B. vom 29. August 2002, U 112/02, Erw. 3.3.1, in Sachen V. vom 24. Juni 2002, U 109/01, Erw. 6b und in Sachen G. vom 23. April 2002, U 176/01, Erw. 3c).
4.2
4.2.1   Die Diskushernie kann schon deshalb nicht als weitgehend unfallbedingt betrachtet werden, weil ihre Symptome gemäss den medizinischen Akten nicht unverzüglich nach dem Unfall vom 31. August 2000 auftraten. Die Diskushernie wurde denn auch erst gut drei Monate nach dem Unfallereignis mittels des MRT vom 8. November 2000 nachgewiesen (vgl. vorstehend Erw. 2.2).
         Zudem mangelt es an der notwendigen besonderen Schwere des Unfallereignis, welche geeignet gewesen wäre, die später dokumentierte Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und es findet sich kein Hinweis auf die erforderlichen Brückensymptome.
         Demzufolge ist die Unfallkausalität der Diskushernie L5/S1 aufgrund des medizinischen Erfahrungswissens beziehungsweise gestützt auf die zitierte ständige Gerichtspraxis zu verneinen.
4.2.2   Auch die Würdigung der medizinischen Berichte ergibt kein anderes Bild. Dabei ist festzuhalten, dass sich Dr. G.___ und Dr. I.___ bei ihren Beurteilungen der Kausalität zwischen dem Unfall vom 31. August 2000 und der Diskushernie L5/S1 im Wesentlichen auf das oben erwähnte medizinische Erfahrungswissen stützten. Dr. G.___ hielt in diesem Sinne fest, medizinisch gesehen habe der Beschwerdeführer eine Prellung erlitten. Verletzungen dieser Art bereiteten bei einem gut trainierten Sportler wie dem Beschwerdeführer höchstens vier bis sechs Wochen Beschwerden. Die später festgestellte Diskushernie könne aber nicht als unfallkausal angesehen werden, da sie erst später festgestellt worden sei und degenerativer Natur sei (Urk. 10/55).
         Dr. I.___ hielt in seiner Beurteilung vom 27. Februar 2003 fest, dass das beschriebene Unfallereignis in Form eines Sturzes auf das Gesäss sicherlich keine traumatische Diskushernie zu provozieren vermochte. Eine Lumboischialgie rechts als klassisches klinisches Korrelat der später nachgewiesenen Diskushernie habe sich erst mehrere Wochen nach dem Unfall entwickelt, wobei retrospektiv unklar sei, ob die vom Beschwerdeführer erwähnte brüske Drehbewegung einen Auslösefaktor für die Lumboischialgie dargestellt habe (Urk. 10/82 S. 6; Urk. 10/93).
         Weiter ging Dr. G.___ in seiner Beurteilung davon aus, dass zwischen der Kontusion, welche zuerst vorhanden gewesen sei und welche als abgeheilt betrachtet werden könne und der später festgestellten Diskushernie, welche degenerativer Art sei, unterschieden werden müsse und verwies in diesem Zusammenhang auf die Beurteilungen durch Dr. C.___ und Dr. D.___ (vgl. Urk. 10/55), welchen er in diesem Sinne beipflichtete.
         Dr. I.___ wies zudem auf die vorbestehende Diskopathie hin (Urk. 10/82 S. 6). In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2003 hielt er fest, dass auf dem konventionellen Röntgenbild vom 4. September 2000 ersichtlich sei, dass eine deutliche Höhenverminderung des Intervertebralraumes L5/S1 vorgelegen habe. Dies weise darauf hin, dass eine Diskopathie in diesem Bereiche vorbestanden habe. Dieser Befund sei durch das später durchgeführte MRI bestätigt worden, welches ausser der Diskushernie auch eine deutliche Dehydrierung der Bandscheibe dokumentiere (Urk. 10/82 S. 6). Diese Beurteilung stimmt im Übrigen auch mit der Beurteilung von Dr. D.___ vom 3. Januar 2001 überein. Dieser hielt zur Kausalität fest, dass beim Beschwerdeführer ein Vorzustand vorgelegen habe und dass der Unfall als Auslöser des Schubes anzusehen sei (Urk. 10/7 Ziff. 6).
         Daran vermag die anderslautende Beurteilung durch Dr. H.___ (Urk. 10/61 S. 1, Urk. 10/88) nichts zu ändern. Insbesondere ging Dr. H.___ in seinem Bericht vom 9. August 2002 nicht aktenkonform - wie auch Dr. I.___ in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2003 geltend machte (vgl. vorstehend Erw. 2.9) - davon aus, der Sturz auf das Gesäss am 31. August 2000 habe die Diskusherniation L5/S1 verursacht. Hierzu ist festzuhalten, dass aufgrund der am 4. September 2000 erstellten konventionellen Röntgenbilder keine Hinweise auf eine Diskushernie L5/S1 bestanden. Dr. B.___ diagnostizierte am 4. September 2000 einen Status nach Rückenkontusion lumbo-sakral und hielt fest, der Röntgenbefund weise keine ossäre Läsion und keine wesentliche Chondrose auf (Urk. 10/2 Ziff. 4-5). Die Diskushernie wurde vielmehr erst gut drei Monate später, am 8. November 2000, mittels MRT nachgewiesen (vgl. Urk. 10/6). Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Schmerzen im Rücken mit Ausstrahlungen ins rechte Bein sofort aufgetreten sind (vgl. Urk. 10/2).
         Auch der von Dr. H.___ geltend gemachte Umstand, dass die Vorgeschichte des Beschwerdeführers bland sei (Urk. 10/61 S. 1), vermag für die Annahme einer überwiegend wahrscheinlichen Kausalität nicht zu genügen. Denn dies wäre eine Schlussfolgerung, die lediglich auf der Formel "post hoc ergo propter hoc" beruhen würde, bei der eine Schädigung bereits deshalb als durch einen Unfall verursacht erachtet würde, weil sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Alfred Mauer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Auflage Bern 1989, S. 460, Anm. 1205), was rechtsprechungsgemäss nicht genügt (BGE 119 V 341 f. Erw. 2b/bb).
         Dass das junge Alter des Beschwerdeführers die Diagnose einer traumatisch bedingten Diskusherniation als höchstwahrscheinlich erscheinen lasse (vgl. Urk. 10/61 S. 1), vermag nicht einzuleuchten, insbesondere da der Beschwerdeführer gemäss fachärztlicher Beurteilung durch Dr. D.___ (Urk. 10/7 Ziff. 6) und gemäss der Beurteilung durch Dr. I.___ vom 27. Februar 2003 (Urk. 10/82 S. 6) einen Vorzustand aufwies.
         Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nähe von Dr. I.___ zur Beschwerdegegnerin und damit die daran anknüpfende Behauptung mangelnder Objektivität seiner Beurteilung (vgl. Urk. 1 S. 5), vermag an der mangelnden Kausalität nichts zu ändern. Das Anstellungsverhältnis alleine begründet noch keine Zweifel an der Objektivität der Beurteilung (BGE 125 V 353 f. Erw. 3b/ee). Zudem steht die Beurteilung durch Dr. I.___ - wie im Übrigen auch diejenige durch Dr. G.___ - in vollständiger Übereinstimmung mit dem medizinischen Erfahrungswissen zu Diskushernien beziehungsweise der zitierten ständigen Gerichtspraxis (vgl. vorstehend Erw. 4.1).
         Schliesslich geht auch das Argument des Beschwerdeführers, dass Dr. I.___ ihn im Gegensatz zu Dr. H.___ weder gesehen noch untersucht habe, fehl. Für die Beurteilung der Kausalität ist nämlich - wie bereits erwähnt - insbesondere massgebend, ob die Diskushernie unmittelbar nach dem Unfallereignis auftrat oder - wie vorliegend - erst zu einem späteren Zeitpunkt. Daher kann die Be-urteilung dieser Frage ohne weiteres mittels Interpretation der entsprechenden Röntgen- beziehungsweise MRT-Bilder vorgenommen werden, weshalb eine Untersuchung entbehrlich ist.

5.       Nach dem Gesagten besteht kein rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 31. August 2000 und der Diskushernie L5/S1.
         Der Einspracheentscheid vom 3. Juli 2003 ist somit rechtmässig, und die Beschwerde ist abzuweisen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Ruth Huber
- Rechtsanwalt Mathias Birrer
- Bundesamt für Gesundheit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).